Leseprobe
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Schwangerschaftskonfliktberatung
2.1. Der Beratungsbegriff im Kontext der Schwangerschaftskonfliktberatung
2.2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3. Der Beratungsprozess.
2.3.1. Die Beratungsstellen im Schwangerschaftskonflikt
2.3.2. Inhalt und Ziel des Beratungsprozesses
3. Beratung bei sexuellem Missbrauch im Kindesalter
3.1. Begrifflichkeiten und Definition von sexuellem Missbrauch
3.2. Besonderheiten im Beratungsprozess mit betroffenen Kindern
3.3. Folgen des sexuellen Missbrauchs
4. Vergleich der vorgestellten Beratungsformen
5. Fazit
III. Quellen- und Literaturverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
Abs. = Absatz
BMJV = Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BZgA = Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
bzw. = beziehungsweise
e.V. = eingetragener Verein
SchKG = Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskon- flikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
SGB = Sozialgesetzbuch
SKB = Schwangerschaftskonfliktberatung
StGB = Strafgesetzbuch
u.a. = unter anderem
z.B. = zum Beispiel
1. Einleitung
Ein positiver Schwangerschaftstest kann bei einer Frau, die keine Kinder will, ein Chaos an Gefühlen auslösen. Die Gedanken kreisen sich um die finanzielle Existenz, Partnerschaft, Arbeit oder die Wohnsituation. Wenn die Betroffene in solch einer aufwühlenden Zeit keine Person hat, mit der sie über ihre Ängste und Befürchtungen sprechen kann, ist die Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte die erste Anlaufstelle (vgl. Koschorke, 2019, S. 41f).
Im ersten Kapitel wird zunächst der Begriff „Beratung“ in den Kontext der SKB gesetzt, um zu verstehen, worum es sich bei einer Beratung überhaupt handelt. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland an gesetzliche Rahmenbedingungen gebunden. Es werden die §§ 218 und 219 des StGB sowie die §§ 5 und 6 des SchKG schwerpunktmäßig erläutert. Weitere wichtige Paragraphen werden aufgrund des eingeschränkten Umfangs nur am Rande erwähnt. Im letzten Kapitel, das die SKB behandelt, wird der Prozess der Beratung vorgestellt. Zunächst wird auf die Beratungsstellen eingegangen. Wer ist berechtigt eine SKB durchzuführen? Welche Voraussetzungen gelten für die Beratungsstellen? Welchen Verpflichtungen müssen sie nachkommen?
Eine SKB ist, wie schon angesprochen, an gesetzliche Bedingungen geknüpft. So sind auch der Inhalt und das Ziel des Beratungsprozesses rechtlich vorgegeben. Im Kapitel 2.3.2 werden diese skizziert.
Im Anschluss wird auf das Kapitel „Beratung bei sexuellem Missbrauch im Kindesalter“ übergeleitet.
„Sexueller Missbrauch von Kindern ist leider nicht nur ein Thema aus der Vergangenheit. Missbrauch geschieht ganz aktuell, immer wieder und überall, in den Großstädten, auf dem Land, in Heimen und Institutionen wie Kindertagesstätten und Schulen, und vor allem in Privatwohnungen von Familien“. (zit. nach Schlicher, 2020, S. 7).
In Büchern und Fachzeitschriften werden für „sexuellen Missbrauch“ verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Diese und eine Kategorisierung sexueller Handlungen (Schlicher, 2020, S. 12f) an Kindern wird, nach Schlicher, im ersten Abschnitt beschrieben. Die Beratung von Kindern, die Opfer traumatischer Erlebnisse wurden, stellt auch für die beratenden Personen eine Herausforderung dar. Die Besonderheiten für den Beratungsprozess von Kindern werden im darauffolgenden Kapitel erläutert. Häufig tragen misshandelte Jungen und Mädchen die Lasten des Erlebten ein Leben lang mit sich. Die Folgen sexuellen Missbrauchs werden im Kapitel 3.3 skizziert.
Zum Abschluss dieser Arbeit wird im Kapitel 4 ein Vergleich zwischen den beiden vorgestellten Beratungssettings gezogen. Eine detailliertere Ausführung der beschriebenen Punkte ist aufgrund des eingeschränkten Rahmens nicht möglich.
2. Die Schwangerschaftskonfliktberatung
2.1 Der Beratungsbegriff im Kontext der Schwangerschaftskonfliktberatung
Nach Zwicker-Pelzer versteht man unter dem Begriff „Beratung“ eine Art Handlungskompetenz. Der Berater bzw. die Beraterin unterstützt den Klienten bzw. die Klientin bei der Entscheidungsfindung. Personen, die sich in eine Beratung begeben, befinden sich zu diesem Zeitpunkt in einer scheinbar ausweglosen Lebenssituation. Der Berater bzw. die Beraterin unterstützt den zu Beratenden bzw. die zu Beratende bei der Klärung von Sorgen und Gefühlen. Ziel einer Beratung ist es, dass der bzw. die Betroffene durch Selbstreflexion und Aufzeigen verschiedener Lösungswege eine für sich zufriedenstellende Entscheidung trifft (vgl. Zwicker-Pelzer, 2010, S. 16).
Jeder Mensch kann auf Wunsch das Angebot der Beratung in Anspruch nehmen. Im ersten Sozialgesetzbuch ist das Recht auf Beratung wie folgt festgelegt (vgl. SGB I, § 14):
"§ 14 SGB I Beratung: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind." (zit. SGB I, § 14).
Im Kontext der SKB meint der Begriff eine Konfliktberatung, in der die Klientin ermutigt werden soll. Belehrungen oder Bevormundung sind nicht zielführend. Im Vordergrund dieser Konfliktberatung steht der Schutz des ungeborenen Kindes (Knabe 2007, S. 41). Berater bzw. Beraterinnen benötigen in der SKB “eine spezielle Vorbereitung für eine gute Begleitung" (zit. nach Koschorke, 2019).
Die SKB ist seit dem Jahr 1976 ein gesetzlich vorgeschriebenes Gespräch, das die Schwangere in Anspruch nehmen muss, falls sie sich für einen legalen Abbruch der Schwangerschaft entschieden hat, bzw. diesen Schritt in Erwägung zieht (vgl. Koschorke, 2019). Sowohl die Klientin als auch der Berater bzw. die Beraterin stehen hierbei gezwungenermaßen unter Zeitdruck, denn die Schwangere muss innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen und mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Beratungsperson und einem Arzt bzw. einer Ärztin beraten werden (vgl. ebd. 2019).
Die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch werden nun im folgenden Kapitel behandelt.
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundsätzlich begeht gemäß § 218 StGB Abs. 1 jede Person, die eine Schwangerschaft abbricht eine Straftat. Dies bezieht sich allerdings auf diejenigen Personen, die den Eingriff vornehmen und nicht auf die Schwangere selbst. Die Person, die einen Abbruch vornimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder einer angeordneten Geldstrafe geahndet. Das kann nicht nur den Arzt bzw. die Ärztin oder medizinisches Personal betreffen, sondern auch jede Person, die eine Handlung unternimmt, welche in der Folge eine Schwangerschaft beendet (BMJV, § 218 StGB Abs. 1).
„(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes [...]“ (BMJV, § 218 StGB).
Straffrei bleiben allerdings laut § 218 StGB Abs. 1 alle Handlungen, die vor dem „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ (ebd.) erfolgen, da diese nicht als Schwangerschaftsabbruch gelten. Dies betrifft z.B. die Anwendung der „Pille danach“.
Die medizinische Indikation basiert auf dem § 218a StGB. Darin wird ein Schwangerschaftsabbruch straffrei möglich, wenn ein Fortsetzen der Schwangerschaft die Lebensumstände der Schwangeren sowie deren psychischen und physischen Gesundheitszustand essentiell beeinträchtigen würde (BMJV, § 218a StGB). Seit dem Jahr 2010 besteht für alle medizinischen Indikationen eine Beratungspflicht (vgl. pro familia Bundesverband, 4/93, S. 28; vgl. pro familia, 2009, S. 25f).
Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) entstanden ist (§ 218a Abs. 3 StGB). Die Schwangere muss den Abbruch beantragen. In diesem Fall besteht keine Beratungspflicht, allerdings kann sich die Betroffene eine Beratung wünschen. Wie bei einem geplanten Schwangerschaftsabbruch kann der Eingriff straffrei nur bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgen (vgl. pro familia, 2009). Somit besteht keine Ausnahmeregelung hinsichtlich einer Fristverlängerung (vgl. ebd.).
Die SKB ist nach § 219 StGB notwendig, wenn die schwangere Frau einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, trotzdem ist sie ergebnisoffen und geht von der Verantwortung der Schwangeren aus (vgl. § 5 SchKG).
Der Gesetzgeber erwartet, dass die Schwangere dem Berater bzw. der Beraterin die Gründe für den gewünschten Schwangerschaftsabbruch benennt (BMJV, § 5 SchKG Abs. 1). Im zweiten Absatz werden mögliche Informationsbereiche und Unterstützungsmöglichkeiten benannt, welche die Fortsetzung der Schwangerschaft ermöglichen und vereinfachen könnten. Hierzu zählen beispielsweise die Unterstützung bei der Wohnungssuche, der Geltendmachung von Ansprüchen oder die Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit, falls sich die Schwangere für das Kind entscheiden sollte. Auf Wunsch der Schwangeren kann der Berater bzw. die Beraterin über Möglichkeiten unterrichten, zukünftig ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden (BMJV, § 5 SchKG Abs. 2).
Die Durchführung der SKB ist im § 6 SchKG geregelt. Darin heißt es, dass eine Schwangere „unverzüglich zu beraten ist“. Um dies zu gewährleisten, müssen die Beratungsstellen gewisse Kapazitäten vorhalten. Die Anonymität muss auf Wunsch der Schwangeren dem Berater bzw. der Beraterin gegenüber gewahrt werden. Somit ist die Schwangere nicht verpflichtet, der beratenden Person ihren Namen zu nennen. Ist dies der Fall, stellt ein anderer Mitarbeiter bzw. eine andere Mitarbeiterin der Beratungsstelle die Beratungsbescheinigung im Anschluss aus. Die Beratung ist für die Schwangere selbst und für alle am Beratungsprozess teilnehmenden Personen kostenfrei (BMJV, § 6 SchKG Abs. 1 - 4).
Eine Beratungsbescheinigung wird gemäß § 7 SchKG nach Abschluss der Beratung mit Namen und Datum ausgestellt und der Schwangeren ausgehändigt.
Die gesetzlichen Regelungen der Beratungsstellen werden im folgenden Kapitel gesondert betrachtet. Ebenso wird der Inhalt des Beratungsprozesses erläutert.
2.3 Der Beratungsprozess
2.3.1 Die Beratungsstellen im Schwangerschaftskonflikt
Die Beratungsstellen-Datenbank der BZgA umfasst aktuell mehr als 1500 Einträge zu anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen in Deutschland (vgl. BZgA, 2021). Diese werden sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern unterhalten. So bieten konfessionelle und nicht konfessionsgebundene Wohlfahrtsverbändeverbände und andere freie Träger und Vereine die gesetzliche Konfliktberatung in Deutschland an (vgl. Koschorke, 2019):
- Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
- Deutscher Caritasverband e. V.,
- Paritätischer Gesamtverband,
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
- Diakonie Deutschland,
- evangelischer Bundesverband,
- evangelische Konferenz für Familien und Lebensberatung e. V.,
- pro familia Bundesverband e. V.
- sowie durch den Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e. V. (vgl. Koschorke, 2019).
Laut Statistischem Bundesamt wurden im 1. Quartal 2021 rund 24 600 Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland gemeldet. In Prozentzahlen ausgedrückt bedeutet dies ein Rückgang um 7,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2020 (vgl. Statistisches Bundesamt, 2021). "70 % der Frauen, die im 1. Quartal 2021 einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen, waren zwischen 18 und 34 Jahre alt, [...].“ Rund 41 % der Frauen hatten vor dem Schwangerschaftsabbruch noch kein Kind zur Welt gebracht" (zit. Statistisches Bundesamt, 2021).
Die Beratungsstellen müssen eine fachgerechte Beratung im Schwangerschaftskonflikt anbieten sowie über ausreichend Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen verfügen. Diese müssen sowohl persönliche als auch fachliche Kompetenzen aufweisen, um diese Tätigkeit auszuführen. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen nötigen Fachbereichen wie zum Beispiel Fachärzten bzw. Fachärztinnen, Psychologen bzw. Psychologinnen oder auch Sozialarbeitern bzw. Sozialarbeiterinnen werden ebenso gefordert wie die Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Unterstützung für Mutter und Kind anbieten (BMJV, § 5, 6 und 9 SchKG).
Einmal im Jahr müssen die Beratungsstellen einen schriftlichen Bericht erstellen, der nicht nur Informationen über die durchgeführten Beratungstätigkeiten enthält, sondern auch über gesammelte Erfahrungen (vgl. BMJV, § 10 Abs. 1 SchKG). Diese dienen der Überprüfung der Beratungsstellen durch die zuständige Behörde (vgl. BMJV, § 10 Abs. 3 SchKG). Die Beratungsfachkräfte müssen über jedes Gespräch eine Aufzeichnung, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren sowie aller an der Beratung teilnehmenden Personen enthalten darf, anfertigen. Diese gilt als Grundlage für die Jahresberichte. Sie halten den wesentlichen Beratungsinhalt und die angebotenen Hilfsmaßnahmen fest (vgl. BMJV, § 10 Abs. 2 SchKG).
2.3.2 Inhalt und Ziel des Beratungsprozesses
Zu Beginn dieses Kapitels sei erwähnt, dass es gemäß Koschorke nicht möglich ist einen fest definierten und vorgegebenen Ablauf einer SKB festzulegen, denn ein erfahrener Berater bzw. eine erfahrene Beraterin wird sich stark am Verhalten der Schwangeren und dem an der Beratung teilnehmenden Personen orientieren (vgl. Koschorke, 2019, S. 52). Es ist allerdings vorteilhaft, wenn die beratende Person den Gesprächsverlauf nach einem eingangs strukturierten Konzept steuert. Dies ermöglicht dem Berater bzw. der Beraterin auf ein eventuell unerwartetes Verhalten der Schwangeren sicher und flexibel zu reagieren (vgl. ebd.). Die Dauer für eine Beratung kann variieren, aber es sollten mindestens 30 Minuten dafür eingeplant werden (o.V., 2020, www.juraforum.de).
Nach § 5 SchKG beinhaltet die SKB u.a. die Betrachtung der persönlichen Lebensumstände der Schwangeren. Hierunter fallen nicht nur der Familienstand und die Partnerschaft, sondern auch die Wohnverhältnisse sowie das private Umfeld der Schwangeren. Der Berater bzw. die Beraterin will herausfinden, ob es eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten gibt, falls sich die Betroffene für das Kind entscheidet. Weitere Themen der Beratung können die Normen, Werte oder auch die religiösen Ansichten der Frau bzw. ihres privaten Umfeldes betreffen. Ebenfalls werden die Gründe für den gewünschten Schwangerschaftsabbruch betrachtet (BMJV, § 5 SchKG Abs. 1).
Die Basis in der SKB stellt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen der beratenden Person und der Klientin dar. Die wichtigste Person im Beratungsprozess ist die Schwangere selbst. Sie trifft am Ende eine Entscheidung über Leben und Tod. Ziel ist einen passenden Lösungsweg für die Schwangere zu finden mit dem sie sich identifizieren kann (vgl. Arnold 2001, S.58).
Im Kapitel 2.2 wurde bereits die kriminologische Indikation erwähnt. Hierbei handelt es sich um eine Schwangerschaft, die durch eine Vergewaltigung entstanden ist. Vor sexuellem Missbrauch sind auch Kinder nicht geschützt. Im nachfolgenden Kapitel wird deshalb die Beratung bei sexuellem Missbrauch im Kindesalter vorgestellt.
3. Beratung bei sexuellem Missbrauch im Kindesalter
3.1 Begrifflichkeiten und Definition von sexuellem Missbrauch
„Sexueller Missbrauch“ dient als Sammelbegriff für unterschiedliche Handlungen. In der Literatur finden sich verschiedene Begrifflichkeiten wie sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Inzest oder auch Pädophilie, die aber allesamt den „sexuellen Missbrauch“ meinen könnten (vgl. Schlicher, 2020, S. 12).
In Schlicher 2020 finden sich folgende vier Kategorien sexueller Handlungen:
- „hands-on“ (mit direktem Körperkontakt):
Hierbei handelt es sich um absichtliche Berührungen des Genitalienbereichs und das Eindringen mit Penis, Finger oder Gegenständen in Vagina, Anus oder den Mund.
- „hands-off“ (ohne Körperkontakt):
Hierunter fällt der Exhibitionismus, die Konfrontation mit Pornografie oder Sexualität unter Erwachsenen, die vor den Augen der Kinder ausgelebt wird. In diese Kategorie fallen ebenso die verbale sexuelle Belästigung sowie die sexualisierte Darstellung des Kindes selbst.
- Inzest:
Handlungen, die zwischen Verwandten vollzogen werden. Zum Beispiel zwischen Elternteil und Kind oder Großvater und Enkel bzw. Enkelin. Der sexuelle Kontakt, z.B. unter erwachsenen Geschwistern, ohne Beteiligung eines Kindes, wird ebenso als Inzest bezeichnet.
- Pädophilie:
Dieser Begriff beschreibt eine Störung der sexuellen Neigung und ist nicht automatisch mit einer entsprechenden Tat gleichzusetzen. Nicht alle Pädophilen werden somit zu Tätern (vgl. Schlicher, S. 13).
[...]