In dieser Arbeit soll es speziell um die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gem. § 17 II 2. Alt. JGG und die Bedeutung des Erziehungsgedankens bei dieser Sanktion gehen. Zum Zwecke dieser Untersuchung werde ich Bezug auf die historische Entwicklung, die Ansichten der Rechtsprechung und Literatur sowie der erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe nehmen. Zur Veranschaulichung der Problematik möchte ich eine Entscheidung des BGH heranziehen, die ich zum Schluss, in Anbetracht meiner herausgearbeiteten Ergebnisse, einer kritischen Prüfung unterziehe.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Vorgehensweise der Untersuchung meiner Leitfrage
III. Das Spannungsverhältnis des § 17 II JGG
1. Die Jugendstrafe als echte Kriminalstrafe
2. Das Erziehungsprinzip des Jugendstrafrechts
3. Veranschaulichung der Problematik am Beispiel der Rechtsprechung
IV. Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe
1. Argumente für eine reine Schuldstrafe
a) Historischer Kontext
b) Gesetzesdogmatik
V. Zweckdivergenz zwischen Erziehung und Schuldausgleich
1. Der Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG
a) eine Ansicht: Restriktive Auslegung
b) andere Ansicht: Harmonisierung der Alternativen
2. Stellungnahme
VI. Zwischenergebnis zum Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG
VII. Neue Tendenz des BGH
VIII. Erziehungsbedürfnis bei Jugenddelinquenz
IX. Die Wirkung der Jugendstrafe
1. Labelling Approach und Stigmatisierung
2. Weitere mögliche Auswirkungen
3. Rückfälligkeit
a) Grafik: Art der Folgeentscheidung nach Sanktionsart
b) Interpretation der Grafik
4. Zwischenergebnis: Rückfälligkeit
X. Zwischenergebnis: Wirkung der Jugendstrafe
XI. Kritik am BGH Urteil
a) Zusammenfassung
b) Bewertung im Hinblick auf die Bedeutung des Erziehungsgedanken
c) Lösungsansätze
XII. Beantwortung der Leitfrage
XIII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem Erziehungsgedanken und dem Schuldausgleich im Jugendstrafrecht bei der Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG. Ziel ist es, die Rolle der Schwere der Schuld als eigenständige Voraussetzung kritisch zu hinterfragen und zu klären, wie dieses Kriterium mit dem erzieherischen Leitprinzip vereinbar ist.
- Bedeutung des Erziehungsprinzips im Jugendstrafrecht
- Strafzweckkonflikt bei § 17 Abs. 2 JGG (Schwere der Schuld vs. Erziehung)
- Kritische Analyse aktueller BGH-Rechtsprechung
- Wirkung von Jugendstrafe, Labelling-Ansatz und Rückfallstatistik
- Anforderungen an eine sorgfältige Sanktionsbegründung
Auszug aus dem Buch
Die Jugendstrafe als echte Kriminalstrafe
Dazu ist zunächst einmal das Wesen der Jugendstrafe zu skizzieren. Die Jugendstrafe besitzt den Charakter einer echten Kriminalstrafe und ist die härteste freiheitsentziehende Sanktion des Jugendgerichtsgesetzes. Ihr Strafcharakter wird zudem durch die Eintragung in das Bundeszentralregister deutlich. Darüber hinaus ist die Jugendstrafe Ultima Ratio jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen und darf nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zum Zwecke des Schuldausgleichs oder der Erziehung nicht ausreichen.
2. Das Erziehungsprinzip des Jugendstrafrechts
Hier wird bereits deutlich, dass die Jugendstrafe zumindest keine rein erzieherisch geprägte Maßnahme darstellt. Wie passt Sie also in das Konzept des Erziehungsgedankens? Der Erziehungsgedanke bestimmt das gesamte Jugendstrafrecht als ein übergeordnetes Prinzip, welches der BGH selbst bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG berücksichtigt sehen möchte, obwohl dies von Wortlaut wie System des Gesetzes sowie aus historischem Kontext nicht naheliegt. Es ist somit fraglich, ob die Jugendstrafe auch verhängt werden sollte, wenn sie nach erzieherischen Gesichtspunkten als nicht erforderlich oder geeignet erscheint. Dieses Spannungsverhältnis möchte ich zunächst anhand verschiedener Aspekte näher beleuchten, um die Frage nach der Bedeutung des Erziehungsgedanken bei der Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu untersuchen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Arbeit führt in das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht ein und definiert den Begriff der Jugenddelinquenz.
II. Vorgehensweise der Untersuchung meiner Leitfrage: Es wird erläutert, wie anhand von Rechtsgeschichte und Rechtsprechung die Bedeutung des Erziehungsgedankens bei § 17 Abs. 2 JGG untersucht wird.
III. Das Spannungsverhältnis des § 17 II JGG: Das Kapitel skizziert die Jugendstrafe als Ultima Ratio und beleuchtet den grundlegenden Konflikt zwischen Erziehung und strafrechtlichem Sühnebedürfnis.
IV. Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe: Hier werden historische und gesetzesdogmatische Argumente für eine reine Schuldstrafe gegenüber dem erzieherischen Vorrang abgewogen.
V. Zweckdivergenz zwischen Erziehung und Schuldausgleich: Dieses Kapitel analysiert den Strafzweckkonflikt und diskutiert, ob eine Harmonisierung der Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG möglich ist.
VI. Zwischenergebnis zum Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG: Das Zwischenfazit konstatiert, dass das Gesetz bei der Schwere der Schuld primär auf den Schuldausgleich abstellt.
VII. Neue Tendenz des BGH: Die Kritik richtet sich gegen die wenig differenzierte Tendenz des BGH, Jugendstrafe schon bei einer „gewissen Schwere“ zuzulassen.
VIII. Erziehungsbedürfnis bei Jugenddelinquenz: Das Kapitel hinterfragt, ob Straffälligkeit zwangsläufig auf Erziehungsdefizite hinweist oder entwicklungsbedingt sein kann.
IX. Die Wirkung der Jugendstrafe: Es wird die erzieherische Effektivität der Jugendstrafe unter Einbeziehung des Labelling-Ansatzes und statistischer Rückfallraten erörtert.
X. Zwischenergebnis: Wirkung der Jugendstrafe: Es wird festgehalten, dass der Jugendstrafe nur eine mittelbare erzieherische Bedeutung zukommt.
XI. Kritik am BGH Urteil: Anhand eines konkreten Fallbeispiels wird dargelegt, warum eine reine Schuldstrafe ohne Berücksichtigung jugendspezifischer Umstände fehlerhaft sein kann.
XII. Beantwortung der Leitfrage: Die abschließende Einordnung bestätigt den Erziehungsgedanken als Leitprinzip, das jedoch bei schwerster Schuld zugunsten des Rechtsgüterschutzes zurückstehen muss.
XIII. Fazit: Die Arbeit resümiert, dass die Jugendstrafe als Ausnahme beibehalten werden muss, wobei ihre Anwendung stets von einer sensiblen Abwägung zwischen Schuld und Erziehung begleitet werden sollte.
Schlüsselwörter
Jugendstrafrecht, Jugendstrafe, Erziehungsprinzip, Schwere der Schuld, § 17 JGG, Schuldausgleich, Jugenddelinquenz, Strafzweckkonflikt, BGH-Rechtsprechung, Legalbewährung, Sanktionierung, Erziehungsbedürfnis, Labelling Approach, Ultima Ratio, Resozialisierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche und dogmatische Problematik der Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG im Kontext des erzieherischen Leitprinzips des Jugendstrafrechts.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentral sind der Strafzweckkonflikt zwischen Sühne und Erziehung, die Kriterien für eine „Schwere der Schuld“, die Bedeutung der Rechtsprechung des BGH sowie die kriminologische Wirkung von Freiheitsentzug bei Jugendlichen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die Bedeutung des Erziehungsgedankens bei der Verhängung von Jugendstrafe zu klären und aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen der Vorrang des Erziehungsprinzips zugunsten eines Schuldausgleichs zurücktreten darf.
Welche wissenschaftlichen Methoden kommen zum Einsatz?
Der Autor verwendet eine rechtsdogmatische Analyse der Gesetzeslage, eine historische Einordnung, eine kritische Auswertung aktueller höchstrichterlicher Urteile sowie die Einbeziehung kriminologischer Erkenntnisse zur Wirkung von Sanktionen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Spannungsfeldes zwischen Erziehung und Schuld, die Analyse der Zweckdivergenz im JGG, die kritische Würdigung der BGH-Rechtsprechung sowie eine empirisch gestützte Erörterung der Rückfallgefahren und der Erziehungswirkung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit lässt sich durch die Begriffe Jugendstrafrecht, § 17 JGG, Erziehungsprinzip, Schwere der Schuld, Ultima Ratio, Strafzweckkonflikt und Resozialisierung beschreiben.
Warum kritisiert der Autor das Urteil des Landgerichts Aachen und des BGH?
Der Autor kritisiert, dass der BGH in seiner Entscheidung eine zu pauschale „Schwere der Schuld“ annimmt und dabei die gebotene differenzierte Abwägung hinsichtlich des Entwicklungsstandes und der persönlichen Situation des Jugendlichen vermissen lässt.
Welche Lösungsvorschläge unterbreitet der Autor?
Der Autor fordert eine restriktivere Auslegung der Schwere der Schuld, eine stärkere Berücksichtigung der Sozial- und Kriminalprognose sowie eine öffentliche Aufklärung, um dem gesellschaftlichen Ruf nach „harten Strafen“ auf Basis von Vorurteilen entgegenzuwirken.
- Arbeit zitieren
- Maria Sophia Küster (Autor:in), 2021, Die Bedeutung des Erziehungsprinzips bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1164846