Diese Bachelorarbeit befasst sich mit der Thematik "Partnerschaftsgewalt" und dem hoffnungsvollen, endgültigen Ausweg durch den Einzug in ein Frauenhaus. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Gewalt in heterosexuellen Paarbeziehungen. Angrenzende Thematiken, beispielsweise häusliche Gewalt gegen Kinder, Migranten/Migrantinnen oder Senioren/Seniorinnen, wie auch die Gewalt gegenüber Männer durch Frauen werden bewusst ausgespart. Die Aufarbeitung des Themas in allen Bereichen der häuslichen Gewalt würde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen.
In der Gesellschaft ist meistens die Rede von gewaltbetroffenen Frauen, welche von ihren (Ex-)Männern, Lebensgefährten oder aktuellen Partnern Gewalt in verschiedenster Weise erfahren müssen. Zudem findet die Gewalt häufig in Familien statt, in denen ein Vorkommen von häuslicher Gewalt nicht zu vermuten ist, da nach Außen die Fassade der perfekten und heilen Familie aufrechterhalten wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmung
2.1 Gewalt
2.1.1 physische Gewalt
2.1.2 psychische Gewalt
2.1.3 sexuelle Gewalt
2.1.4 ökonomische Gewalt
2.1.5 Soziale Gewalt
2.2 häusliche Gewalt
2.3 Partnerschaftsgewalt
2.4 Soziale Arbeit
2.5 Beratungsstelle
2.6 Frauenhaus
3 historische Entwicklung häuslicher Gewalt/Partnerschaftsgewalt
4. aktuelle Situation häuslicher Gewalt
5. Die Gewaltspirale
6 Betroffene
7 Gesetzliche Grundlagen
7.1 Grundgesetz
7.2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
7.3 Strafgesetzbuch (StGB)
7.4 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
8 Hilfsangebote
8.1 Polizei
8.2 Rechtsangestellte der Gerichte
8.3 Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
8.4 Hilfe-Telefon
8.5 Fachberatungsstellen und der örtliche Frauennotruf
8.6 Unterstützung durch die Bundesregierung
9 Entwicklungen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie
10. Frauenhäuser
10.1 Geschichtlicher Hintergrund
10.2 Feministische Soziale Arbeit
10.3 Ziele der Frauenhausarbeit
10. 4 Exemplarisch vom Einzug bis zum Auszug
10.4.1 Zugangsvoraussetzungen
10.4.2 Interventionsketten
10.4.3 Aufenthaltsdauer
11. Prinzipien in der Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen
11.1 Parteiliche Arbeit
11.2 Hierarchiefreiheit
11.3 Ganzheitlichkeit
11.4 Betroffenheit
11.5 Empathie und Kongruenz
11.6 Förderung von Stärken und Kompetenzen
11.7 Prinzip “Hilfe zur Selbsthilfe”
11.8 Prinzip “Frauen helfen Frauen”
12. Methoden in der Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen
12.1 zielorientierte Arbeitsweise
12.2 Begleitung und Beratung
12.3 Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
13. Rahmenbedingungen
13.1 Durchführung von Fortbildungen
13.2 Ökonomisierungsprozesse und Finanzierungsgrundlagen
13.3 Qualitätsstruktur/-management
13.4 Personalstruktur
13.5 Versorgungsinfastuktur
14 Fazit
15. Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Im Zuge meiner persönlichen Laufbahn konnte ich erste Eindrücke von der Arbeit im Frauenhaus erlangen und diese auf Grund von, über die Zeit aufkommenden Fragen und weiteren Überlegungen hinsichtlich der sozialarbeiterischen Aufgaben, sowie ausgiebigen Gespräche über häusliche Gewalt unter Berücksichtigung der aktuellen Situation der Corona-Pandemie mit meiner Kollegin, ausbauen. Dieses konnte ich in anschließender literaturbasierter Recherche vertiefen. Dennoch ist das Interesse für dieses Arbeitsfeld nicht geschmälert worden, im Gegenteil, das Interesse an dieser Thematik wuchs durch einen Verdachtsfall von häuslicher Gewalt in meinem direkten Arbeitsumfeld.
In der Gesellschaft ist meistens die Rede von gewaltbetroffenen Frauen, welche von ihren (Ex-)Männern, Lebensgefährten oder aktuellen Partnern Gewalt in verschiedenster Weise erfahren müssen. Zudem findet die Gewalt häufig in Familien statt, in denen ein Vorkommen von häuslicher Gewalt nicht zu vermuten ist, da nach Außen die Fassade der perfekten und heilen Familie aufrecht erhalten wird. Die Bundesfrauenministerin Franziska Giffey sagte 2020, dass Gewalt gegen Frauen KEINE Privatsache sei und große Bedeutung, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, habe. Damit wird häusliche Gewalt zu einem gesellschaftlichen Problem. Wie Ministerin Giffey betont:
“Gewalt gegen Frauen geht uns alle etwas an und ist nirgendwo Privatsache. Sie betrifft sämtliche Altersgruppen und soziale Schichten- und sie ist in allen europäischen Ländern ein großes Thema”
Bundesfrauenministerin Franziska Giffey 1
Um zu einem gesellschaftlichen Probem zu werden, bedarf es interessierter Kreise resp. Institutionen, welche eben dieses Thema für signifikant erachten. Zudem ist eine Abweichung bzw. Verletzung bestehender Normen identifiziert und ein bedeutendes Ausmaß und Kosten für die Gesellschaft verursacht. Außerdem wird die Möglichkeit gesehen, das Phänomen durch differente Maßnahmen zu minimieren oder gar zu eliminieren2.
Scham und Angst bestimmen auf Seiten der Opfer häufig den Weg, welcher im Verharren der Situation mündet3. So kommen bei Weitem nicht alle Gewalttaten der Partnergewalt zur Anzeige. Besonders zu beachten ist hinsichtlich der aktuellen Fallzahlen die Beeinflussung durch das Anzeigeverhalten. Dieses zeigt dabei ausschließlich die Hellzahl4. Nachweisbare Fallzahlen lassen sich mit Stand von 2018 auf rund 140.000 Opfer beziffern. Auszugehen ist dabei von einer Dunkelziffer häuslicher Gewalt von über 80 %. Der Weiße Ring beziffert die Quote der weiblichen Opfer in ihrer Statistik sogar auf 82 Prozent. Dabei spielen neben der Altersgruppe auch Bildungsstand und Einkommensverhältnisse eine untergeordnete Rolle5.
Meine Bachelor-Arbeit befasst sich mit der Thematik “Partnerschaftsgewalt” und dem hoffnungsvollen, endgültigen Ausweg durch den Einzug in ein Frauenhaus. Ich lege den Schwerpunkt auf die Gewalt in heterosexuellen Paarbeziehungen. Angrenzende Thematiken bspw. häusliche Gewalt gegen Kinder, Migranten/Migrantinnen oder Senioren/Seniorinnen, wie auch die Gewalt gegenüber Männer durch Frauen spare ich bewusst aus. Die Aufarbeitung des Themas in allen Bereichen der häuslichen Gewalt würde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen. Vor diesem Hintergrund bezeichne ich mit “Opfer” generell die Frau und mit “Täter” pauschal den Mann in einer Beziehung in der Gewalt stattfindet und weise auf die ausschließliche Sicht aus der Opferperspektive hin. Der Einfachheit halber und zur besseren Lesbarkeit verzichte ich auf die Verwendung der weiblichen Form, auch wenn selbstverständlich beide Geschlechterformen inbegriffen sind.
Im Verlauf meiner Arbeit werde ich nach dieser Einleitung im zweiten Kapitel eine Begriffsbestimmung vornehmen, die als Grundlage für ein gemeinsames Verständnis meiner Arbeit dient. Dabei werden gleichzeitig die Formen der Gewalt benannt und näher erläutert. Zudem gehe ich knapp auf mögliche Folgen der Gewaltform ein.
Anschließend erläutere ich im dritten Kapitel die historische Entwicklung häuslicher Gewalt, beginnend mit der Schaffung Adams und Evas bis in die Gegenwart. Dabei geht es vor allem um die Hausgewalt des Vaters und der mittlerweile geahndeten Gewalt im häuslichen Sozialraum, unter Berücksichtigung der geschichtlichen und gesetzlichen Bedingungen bzw. Veränderungen.
Im vierten Kapitel gehe ich auf die aktuelle Situation von häuslicher Gewalt ein. Hierbei werde ich auf die Entwicklung der Statistiken der letzten Jahre und die in diesem Zusammenhang begangenen Delikte im Bereich der Partnerschaftsgewalt ein. Inhaltlich gefolgt von der Gewaltspirale in Kapitel fünf und den Betroffenen mit ihren individuellen Bedingungen und Möglichkeiten im sechsten Kapitel.
Nachfolgend werde ich im siebten Kapitel auf die gesetzlichen Bestimmungen eingehen. Bevor ich im weiteren Verlauf meiner Arbeit kurz alternative Hilfsangebote im achten Kapitel beleuchte, um dann im neunten Kapitel auf aktuelle Entwicklungen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie einzugehen.
Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt in den Kapiteln zehn bis dreizehn, in denen ich auf die Darstellung des sozialarbeiterischen Arbeitsortes Frauenhauses ein gehe.
Neben einer kurzen historischen Beleuchtung der Entstehung von Frauenhäusern, erläutere ich zudem im zehnten Kapitel die feministische Arbeitsweise, sowie die Ziele der Frauenhausarbeit mit einem exemplarischen Verlauf vom Einzug bis zum Auszug einer Frau in bzw. aus dem Frauenhaus.
Nachfolgend lege ich im 11. Kapitel die Prinzipien der Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen dar, bevor ich im 12. Kapitel auf die Methoden der eben genannter Arbeit eingehe.
Im 13. Kapitel stecke ich die Rahmenbedingungen in der Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen ab.
Dabei sind mir folgende Punkte wärend der Bearbeitung besonders wichtig:
- Welche Aufgaben haben Sozialarbeiter im Tätigkeitsfeld “Frauenhaus”?
- Wo liegen die Grenzen sozialarbeiterischen Handelns?
- Lassen sich zukünftige Tendenzen in der Notwendigkeit von Frauenhäusern ausmachen?
Anschließend gelange ich zu einem abschließenden Fazit, in dem ich meine Kernaussagen zusammenfasse und eine persönliche Einschätzung des Themas “Möglichkeiten und Grenzen sozialarbeiterischer Interventionen bei häuslicher Gewalt” abgebe.
2 Begriffsbestimmung
Um allen Lesern eine einheitliche Begriffsgrundlage dieser Arbeit bieten zu können, werde ich nachfolgend die wichtigsten Begriffe ausführlich erläutern.
2.1 Gewalt
Der im Alltag verwendete Gewaltbegriff unterliegt keiner genauen und einheitlichen Definition. Es wird als komplexes und diffuses Phänomen bezeichnet, welches der Definition und der Beurteilung des Einzelnen unterliegt. Diese richtet sich nach kulturellen Einflüssen, welche sich auf Grund von Wertewandlungen im ständigen Wechsel befinden6.
Der Duden definiert Gewalt als
“Macht, Befugnis, das Recht und die Mittel, über jemanden, etwas zu bestimmen, zu herrschen”
“unrechtmäßiges Vorgehen, wodurch jemand zu etwas gezwungen wird”
“gegen jemanden, etwas [rücksichtslos] physische oder psychische Kraft, mit der etwas erreicht werden soll”
“elementare Kraft von zwingender Wirkung” 7
Die WHO8 definiert Gewalt unter Einbeziehung von unterschiedlichen Handlungen und der Gefährdung des Wohlergehens des Individuums.
“Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeiten zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklungen oder Deprivatisierung führt.”
Weltgesundheitsorganisation 9
Die Weltgesundheitsorganisation konstatiert weiter, dass eine Definition mitunter davon abhängig ist von wem und zu welchem Zweck sie ausgestaltet wird10. Folglich resultieren unterschiedliche Definitionen aus differenten Perspektiven, aus der die Gewalt gesehen wird11.
Eine sehr offene Begriffsbestimmung nimmt Sigfried Lamnek vor, der den Begriff “Gewalt” als problematisch ansieht, in dem er festhält, dass dieser lediglich bei der Gemeinsamkeit der Formenvielfalt die Verletzung der psychischen oder physischen Unversehrtheit einer Person beschreibt12.
Eine weitere Auslegung beschreibt Gewalt als erlerntes Verhalten und zerstörerische Form der Entlastung, bei der es um Grenzüberschreitung mit individueller Auslegung und physische Verletzung einer anderen Person geht. Somit ist die Gewalt, dass, was Jemand als Gewalt empfindet und so individuell, wie es Menschen gibt13.
Diese unterschiedlichen Definitionen zeigen deutlich eine stabile Konstante, nämlich die Verletzung einer Person, gleich welcher Art und unter Einbeziehung unterschiedlicher Maßnahmen zur Zielerreichung.
Eine Definition lässt sich auch in dem Gewaltschutzgesetz wiederfinden. Dies beschreibt die vorsätzliche, widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person14.
Abschließend ist festzuhalten, dass Gewalt IMMER gegen bestehendes Recht, die Menschenwürde und die Menschenrechte verstößt.
Nachfolgend gehe ich auf die verschiedenen Formen von Gewalt ein, welche sich nicht trennscharf darstellen lassen, häufig treten diese gemeinsam auf oder überschneiden sich15.
2.1.1 physische Gewalt
Die physische Gewalt ist häufig äußerlich sichtbar und ergibt sich aus körperlichen Übergriffen gegenüber der Frau und diese greift somit ihre Unversehrtheit an16.
Diese Form von Gewalt kann Tritte, Schläge, Würgen, Angriffe unter Zuhilfenahme von Gegenständen oder Tötung beinhalten17, aber auch Schlaf- und Essensentzug18. Die gesundheitlichen Folgen für die Opfer sind schwerwiegend und gehen mit lebenslangen Beeinträchtigungen einher und können bis zum Tode führen. Häufig betroffene Körperstellen sind Kopf und Gesicht, Unterarme und Hände, Nacken und Rücken, Bauch und Brust, sowie Genital- und Analbereich19. Die vorgenannten Stellen sind zumeist mit Prellungen, Brüchen, Platzwunden oder Hämatomen betroffen20 und gehen mit einer Minimierung der Selbstverteidigungskräfte einher21. Um die gegebenen Umstände zu vertuschen verzichten die Frauen häufig auf den Besuch bei einem Arzt und erfinden bei einem Arztbesuch andere Ursachen für die Verletzungen, wie bspw. einen Treppensturz oder Ähnliches22.
2.1.2 psychische Gewalt
Durch die nicht nur leichten, sondern zum Teil gravierenden Folgen der Gewalterfahrungen ist diese Form der Gewaltausübung keineswegs als leichte Form der Gewalt zu titulieren23.
Bspw. Beleidigungen und Einschüchterungen, Morddrohungen, sowie Entzug der Lebensgrundlagen, wie Nahrungsgabeverweigerung, Freiheitsentzug24 oder auch Ignoranz, ständige Kontrolle und Sarkasmus/Ironie25. Auch die Schuldverschiebung vom Täter auf das Opfer ist ein Aspekt der psychischen Gewalt26. Zu konstatieren ist die häufige Verbindung von psychischer und physischer Gewalt bzw. der Übergang von psychischer zu physischer Gewalt27.
Häufige Folgebeerscheinungen sind bspw. Gefühle der Angst und Bedrohung, psychischer Stress, vermehrter Alkohol- und Medikamentenkonsum, sowie Leistungs- und Konzentrationsschwierigkeiten. Dabei können sich körperliche Beschwerden als Folge der psychischen Gewalt einstellen, welche aus chronischer Anpassung, Angst oder Verunsicherung resultieren. Ein Großteil der Betroffenen leiden unter komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen28. Wie schwer Kränkungen wiegen ist nicht zu klären. Jedoch wird Ignoranz, die Simulation von Aufmerksamkeit und Vernachlässigung als besonders traumatisierend eingestuft. Ein Erleben und Verarbeiten der Erlebnisse dieser Gewaltform ist abhängig von der individuellen Disposition, dem Zeitpunkt in dem die Gewalt auftritt und der persönlichen Widerstandsfähigkeit29. Die psychische Gewalt kann als Vorbote anderer bevorstehenden Gewalttaten in der Paarbeziehung angesehen werden30. Typische Folgen dieser Art von Gewalt stellen posttraumatische Belastungsstörungen, Angstzustände und Panikattacken, Essstörungen, Schlafstörungen, Depressionen, Suizidalität, Verlust des Selbstwertgefühls und der Selbstachtung, Selbstverletzung, häufiges Weinen, Scham und Schuldgefühle, Zwangsstörungen und Probleme mit sozialen Kontakten dar31.
2.1.3 sexuelle Gewalt
Die sexuelle Gewalt ist die Gewaltform, welche das größte Dunkelfeld aufgrund höchster Tabuisierung aufweist32. Häufig wird das Bild vertreten, die Frau müsse mit dem Geschlechtsverkehr “ehelichen Pflichten” nachkommen. Dies konstatiert GIG-net wie folgt:
“[...] Geschlechtsverkehr kann auf der grundlage traditioneller Geschlechterbeziehungen als eine Art erwartbare und zu erbringende Leistung der Frau betrachtet werden, die von Seiten des Mannes mit Gewalt durchgesetzt werden kann.” 33
Dabei stellt der Geschlechtsverkehr keinesfalls, auch nicht auf Grundlage traditioneller Beziehungsbilder, eine erwartbare und zu erbringende Leistung der Frau dar, welche bei Nichterbringung mit Gewalt eingefordert werden darf34. Neben einer leichten Formen der sexuellen Gewalt, bspw. sexuelle Belästigung, Berührungen, unaufgeforderte Zusendung von sexualisierten Text- und Bilddateien oder verbale Anzüglichkeiten, lässt sich auch eine schwere Form sexueller Gewalt ausmachen, bspw. durch Zwang zur Prostitution35. Hierzu zählen alle Formen sexueller Nötigung bis hin zur Vergewaltigung36, sowie alle Handlungen, welche die sexuelle Selbstbestimmung verletzen37 und somit unter Zwang und Drohung zustande kommen38. Weiterhin wird zwischen körperlicher und seelischer sexueller Gewalt unterschieden, also bspw. oraler, vaginaler und analer Geschlechtsverkehr, unnötige medizinische Methoden oder ungebührliche Gesundheitsmaßnahmen sowie sexuelle Witze. Anzumerken ist, dass es sich bei seelischer sexueller Gewalt um eine Gewaltform ohne körperlichen Kontakt handelt. Da die persönlichen Grenzen der Frau überschritten und ignoriert werden kann sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwicklen, welche ein Gefühl von Ohnacht auslöst. Hinzu kommen weitere Folgen wie wie das Gefühl des Ausgeliefertseins, der Schutzlosigkeit, der Veränderung des Wertesystems, eine Bewusstseinsveränderungen oder eine gestörte Wahrnehmung des Täters. Phobien und Zwänge können, begünstigt durch Angst- und Panikattacken, ausgelöst werden39.
2.1.4 ökonomische Gewalt
Hierbei spielen äußere Faktoren, der sogenannten strukturellen Gewalt eine Rolle, denn es wird ohne einen direkten Täter Unterschiede im Geschlechterverhältnis vorgenommen, bspw. in ungleichen Bildungschancen oder Entgelddifferenzen auf Grundlage der Geschlechter40.
Von ökonomischer Gewalt ist die Rede, wenn eine Abhängigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Sicht besteht. Die Frau hat demnach keine Möglichkeit über ihr eigenes oder das Familieneinkommen zu verfügen und unterliegt einer ständigen Kontrolle ihrer finanziellen Geschäfte. Ziel ist es die Angst vor dem sozialen Abstieg oder der Verarmung ohne die bestehende Partnerschaft zu schüren, bspw. Vernichtung und Beschädigung von Besitztümern oder wichtigen Dokumenten41 Arbeitszwang oder -verbot42. Überschuldung, Armut, Arbeitslosigkeit und Rentenminderung können die Folge sein43. Tatsächlich entstehen den Opfern jedoch deutlich höhere Verluste, welche sich nicht kalkulieren lassen. Denn durch eine meist überstürzte Flucht können lediglich wenige wichtige Dinge mitgenommen werden, wichtige persönliche Gegenstände werden häufig zurück gelassen oder durch den gewalttätigen Partner zerstört. Weiterhin ist eine Beeinträchtigung der Lebensplanung zu erkennen, welche sich durch Schul- oder Ausbildungsabbrüche, Arbeitslosigkeit, Beeinträchtigung des schulischen oder beruflichen Erfolges und verpasste Aufstiegschancen, sowie Umzug und Fremdunterbringung kennzeichnet44.
2.1.5 Soziale Gewalt
In ein soziales Netz eingebunden zu sein gilt als zentraler Aspekt der Gesunderhaltung und kann bei Wegfall der Kontakte daraus rwesultierender Einsamkeit in Krankheit übergehen. Diese Form der Gewalt wird folglich als die Häufigste, sowie Schädlichste angesehen und kann in besonderem Maße verletzend sein, zudem ist sie nicht sichtbar. Sie verletzt bis hin zur Zerstörung des Seelenheils einer Person, was wiederum zur körperlichen Erkrankung führen kann45. In diesem Bereich werden häufig die gemeinsamen Kinder als Druckmittel missbraucht46. Hierzu zählen das Isolieren von anderen Kontakten, das Ausüben von Entscheidungsmacht über alle Familienmitglieder, das Unterbinden von Kantakt zu Familie und Freunden, sowie sie Kontrolle über Post und Telefonate. Folgen dieser Art von Gewalt sind der Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust des Familien- und Freundeskreises, Angst von Kindesentzug, Beziehungs- und Kommunikationsstörungen47. Neben Selbsthass und -entwertung haben die Opfer häufig die Hoffnung, dass alles “so wird wie früher”48.
2.2 häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt als Begriff in dem Sinne, wie er heute verwendet wird, ist erst seit der Frauenbewegung in den 1980er Jahren gebräuchlich. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von “Männergewalt gegen Frauen” oder “geschlagenen Frauen” gesprochen. Eine Weiterentwicklung des Begriffs erfolgte in den 1990ern, als dann die Rede von “Gewalt im sozialen Nahraum” oder “Gewalt in der Ehe” war49. Häusliche Gewalt vollzieht sich im sozialen Nahraum des Opfers, also der Privatsphäre, dem persönlichen Schutzraum, dem zu Hause50. Somit beschreibt der Begriff “häusliche Gewalt” kurzum gleichermaßen den Tatbestand als auch den Tatort51.
Die häusliche Gewalt bezeichnet die Machtausübung und Kontrolle zwischen zwei Partner in einer Beziehung, in einer früher bestehenden Beziehung oder sich in Trennung befinden52. Demzufolge besteht eine enge soziale Beziehung zwischen der Frau und dem Täter53. Hierbei entsteht ein ungleiches Machtverhältnis, welches sich zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Person abspielt. Die stärkere Person übt Macht auf die schwächere Person aus. Um diese zu demonstrieren und eigene Interessen durchzusetzen54, Gehorsam zu lernen und Widerstände zu brechen55. Häufig sind diese unkontrollierten, extremen und unvermittelten Gewaltausbrüche keine einmaligen Taten. Dabei wird eine Verletzung, welcher Art auch immer, hingenommen56. Dies schließt die Verhinderung der Entwicklung und Entfaltung der schwächeren Person mit ein. Sie betrifft das tägliche Leben der betreffenden Person. Dabei sollte sich eine Frau gerade in der eigenen Wohnung sicher und beschützt fühlen, jedoch dieses Sicherheitsgefühl wird mit Macht und Kontrolle außer Kraft gesetzt57.
2.3 Partnerschaftsgewalt
Die Partnerschaftsgewalt beschreibt die Gewaltausübung zwischen Erwachsenen in vorhandenen oder getrennten Beziehungen, unabhängig von gemeinsamem oder getrenntem Wohnsitz. Die Abgrenzung findet hier durch das Paar(gewesen)sein zu anderen Formen der häuslichen Gewalt, welche sich zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern vollziehen kann, statt. Diese Form der Gewalt ist als intimer Terrorismus zu bezeichnen. Hierbei wird eine Atmosphäre dauerhaft vorherrschender Gewalt geschaffen. Eine große Rolle spielt dabei das Machtverhältnis. Die Macht ist meistens auf Seiten des Mannes zu finden und die Frau sich in den Widerstand begibt. Die Partnerschaftsgewalt kann als Ausdruck von Emotionen wie Wut, Angst oder Eifersucht angesehen werden. Dem entgegen steht die situative Form der Partnerschaftsgewalt, welche sich aus einer aktuellen Situation verbaler Auseinandersetzung bis hin zu handfesten Streitigkeiten entwickelt. Aus dem Ungleichgewicht der Machtverhältnisse lassen sich der höhere berufliche Status einer Frau und damit einhergehenden Einkommenshöhe, sowie die vorhandenen sozialen Ressourcen als bedingende Faktoren festhalten. Die Verteilung der Machtverhältnisse bezieht sich jedoch gleichermaßen auf die innerpartnerschaftliche Aufteilung von Aufgaben, bspw. den Haushalt und die Kindererziehung58.
2.4 Soziale Arbeit
“Soziale Arbeit fördert als praxisorientierte Proffession und wissenschaftliche Disziplin gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt, sowie die Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen. Das Prinzip sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit. Dabei stützt sie sich auf Theorien der Sozialen Arbeit, der Human- und Sozialwissenschaften und auf indigenes Wissen. Soziale Arbeit befähigt und ermutigt Menschen so, dass sie die Herausforderungen des Lenbens bewältigen und das Wohlergehen verbessern, dabei bindet sie Strukturen ein. [...]”
Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. 59
2.5 Beratungsstelle
Beratungsstellen bezeichnet einen Sammelbegriff. Einrichtungen,welche unter Beratungsstellen zusammengefasst werden bieten ein Angebot an unterschiedlicher Beratung und Unterstützung, die eine Differenzierung in Schwerpunkt, Gesprächsform und Zielsetzung aufweisen. Dabei kommen diverse Übergangs- und Mischformen zu Stande. Beratungsangebote können die Unterstützung bei schwierigen Entscheidungen, persönlichen Lebenskrisen, Konflikten in Partnerschaft und Familie sowie Ausbildung und Beruf umfassen.
Neben dem Charakteristikum der Fachlichkeit und dem Gesellschaftsbezug, ist es ein Grunderfordernis für Beratungsstellen sich auf die stetig wandelnden und komplexen Bedarfe und Gesellschaftsstrukturen einzustellen.60.
Ein Beispiel hierfür ist die “Frauen- und Mädchenberatungsstelle bei Gewalt” in Nienburg/Weser. Hier wird Mädchen und Frauen die Möglichkeit anonymer, vertraulicher und kostenloser Beratung zu unterschiedlichen Themen hinsichtlich Gewalt angeboten61.
2.6 Frauenhaus
“Das Fachlexikon der Sozialen Arbeit definiert ein Frauenhaus folgender Maßen:
Frauenhäuser sind Zufluchtseinrichtungen für Frauen und Kinder, die körperliche, sexuelle und psychische Gewalt sowie ökonomische Ausbeutung erleben bzw. von Gewalt bedroht sind. Neben Schutz und Wohnraum bieten Frauenhäuer gewaltbetroffenen Frauen Krisenintervention, sowie umfassende soziale, rechtliche und ggf. psychologische Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung und Realisierung gewaltfreier und selbstbestimmter Lebensperspektiven. Das Angebot der Frauenhäuser richtet sich grundsätzlich an jede Frau unabhängig von ihrem sozioökonomischen und kulturellen Hintergrund und ihrem rechtlichen Status. […] Frauenhäuser tragen im Rahmen ihrer politischen Arbeit maßgeblich zur gesellschaftlichen Aufklärung über Ursache, Ausmaß und Folgen der Gewalt gegen Frauen, zur Enttabuisierung der Problematik, ihrer internationalen Anerkennung als Menschenrechtsverletzung sowie zur Verbesserung der sozialen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Opfer bei.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 62
Die Bundesweite Frauenhauskoordination arbeitet fortlaufend an einer einheitlichen Definition und Bezeichnung für die derzeit noch synonym verwendeten Begriffe “Frauenhaus”, “Schutzwohnung” und “Zufluchtswohnung”63.
3 historische Entwicklung häuslicher Gewalt/Partnerschaftsgewalt
Nimmt man es ganz genau, lässt sich die Legitimation der Gewalt im Machtverhältnis vom Mann zur Frau bis hin zur christlichen Schaffung von Adam und Eva zurückverfolgen. Denn schon aus der Bibel ist zu konstatieren, dass es nicht gut sei, wenn der Mensch alleine sei, aus diesem Grund schuf Gott ihm eine Gehilfin, welche um ihn sein solle (Genesis 2 Vers 18)64. Weiter heißt es, dass Gott die Feindschaft zwischen Mann und Frau setzt (Genesis 3 Vers 15), sowie ihr die Last auferlegt, schwanger zu werden und unter Schmerzen Kinder zu gebären. Darüber hinaus beschreibt Gott den Mann als den Herrn der Frau, dem ihr Verlagen gelten soll (Genesis 3 Vers 16)65.
Die westliche Kulturgeschichte ist von patriachischen Machtverhältnissen geprägt, ein Anzeichen dafür ist die Gleichheit in der Bedeutung von Mann und Mensch. Durch diese Wortbedeutung scheinte eine männliche Dominanz schon fast selbstverständlich zu sein. Männerdomänen, wie Religion, Recht und Philosophie blieben dem weiblichen Geschlecht lange verwehrt. Aristoteles beschrieb die vorgenannten Gegebenheiten folgendermaßen: “Ferner ist, was das Verhältnis zwischen dem Männlichen und dem Weiblichen betrifft, das eine besser und das andere weniger wert, und damit das eine zum Regieren und das andere zum Regiertwerden bestimmt.”66.
Das römische Recht gestand dem Fammilienvater sogar das Recht der Entscheidung über Leben und Tod zu67.
Im Mittelalter wurde die Züchtigung der Frau gar per Gesetz gestattet. Diese Gesetzgebung bestand bis in die 1850er Jahre, die Geschlechtervormundschaft68 reicht sogar bis weit ins 20. Jahrhundert69. Mit dem Züchtigungsrecht war der Hausherr befugt, Frau, Kinder und Gesinde zu züchtigen und somit korrigierend auf die Lebens- und Verhaltensweisen einzuwirken70. Frauen galten, auch unverheiratet als nicht geschäftsfähig, mit der Begründung, sie seien beaufsichtigungswürdig, schwächer und unselbstständiger als ein Mann, was den Schutz durch den Mann notwendig machte. In dieser Zeit spielte Gewalt im Alltag grundsätzlich eine große Rolle. So war es keine Seltenheit, dass Männer ihre Frauen schlugen, wenn sie der Meinung waren, sie wäre untreu gewesen, wiedersprach, Unrecht tat oder die Gehorsamkeit verweigerte. Diese generelle Minderwertigkeit der Frau zeigt sich in seiner Extreme am Beispiel der Vergewaltigung, diese wurde nicht als Verletzung der Frau anerkannt, viel mehr der Verletzung der Ehre Seitens des Mannes71.
Mit Beginn der Neuzeit erhielten Frauen per Gesetz den Schutz ihres freien Willens. So wurde die Vergewaltigung unter Strafe gestellt, jedoch das Strafmaß an dem Ruf der Frau orientiert. Zudem wurde davon ausgegangen, dass sich eine erwachsene, gesunde Frau gegen eine Mann mit Vergewaltigungsabsicht wehren kann und somit eine Durchführbarkeit der Vergewaltigung zweifelhaft war.
Trotz des neu errungenen Schutzes des eigenen, freien Willens oblag die Vormundschaft über die Frau, ihrem Vermögen und der gemeinsdamen Lebensgestaltung weiterhin dem Mann und Gewalt wurde weiterhin toleriert.
[...]
1 Vgl. https://3c.web.de/mail/client/mail/print;jsessionid=FB9ECA9A02DC001E4FA21AEBBF0D748D-n1.bs08b?mailld0=tmai16493bb49c1bdb0a
2 Vgl. Lamnek et. al., Tatort Familie, Häusliche Gewalt im gesellschaftlichen Kontext, Springer Verlag, Wiesbaden, 3. erweiterte, überarbeitete Auflage, 2013, Seite 24 f
3 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF), (Hrsg.): Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Berlin, Stand April 2019, 5. Auflage, Seite 5
4 Vgl. Bundeskriminalamt (Hrsg.), Partnerschaftsgewalt kriminalistische Auswertung – Berichtsjahr 2019, Wiesbaden, Stand November 2020, Seite 1
5 Vgl. daten-zahlen-faktennw.pdf, Website des Weissen Ringes, Häusliche Gewalt in Zahlen
6 Vgl. WHO (Hrsg.), Weltbericht Gewalt und Gesundheit, Zusammenfassung, Regionalbüro Europa, Kopenhagen, 2003, Seite 5
7 Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gewalt
8 WHO = Weltgesundheitsorganisation
9 Vgl. WHO (Hrsg.), Weltbericht Gewalt und Gesundheit, Zusammenfassung, Regionalbüro Europa, Kopenhagen, 2003, Seite 6
10 Vgl. WHO (Hrsg.), Weltbericht Gewalt und Gesundheit, Zusammenfassung, Regionalbüro Europa, Kopenhagen, 2003, Seite 5
11 Vgl. Nancy Graschoff, Häusliche Gewalt und ihre Folgen, Diplomica Verlag, Hamburg, 2009, Seite 6
12 Vgl. Lamnek et. al., Tatort Familie häusliche Gewalt im gesellschaftlichen Kontext, Springer Verlag, Wiesbaden, 3. erweiterte, überarbeitete Auflage, 2013, Seite 6
13 Vgl. Nicole Haßdenteufel, Häusliche Gewalttäter, Akademiker Verlag, Saarbrücken, 2012, Seite 11
14 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ), Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Berlin, Stand April 2019, 5. Auflage, Seite 11
15 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 6
16 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 6
17 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 4
18 Vgl. Heike Mark, Häusliche Gewalt gegen Frauen, Tectum Verlag, Marburg, 2001, Seite 14
19 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 15
20 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 22
21 Vgl. https://Scholar.google.de/Scholar?q=h%C3%A4usliche+gewalt+historische+entwicklung&hl0de&as_sdt=o&as_vis=1&oi=scholart#d=gs_qabs&u=%23p%3Di4SATXyv9VIJ
22 Vgl. Juliane Wahren, Klinische Sozialarbeit und häusliche Gewalt, Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2015 Seite 13 f
23 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 5
24 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 4
25 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 8
26 Vgl. Heike Mark, Häusliche Gewalt gegen Frauen, Tectum Verlag, Marburg, 2001, Seite 14
27 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 13
28 Cgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 15
29 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 24
30 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 7 f
31 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 20 f
32 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 6
33 Vgl. GIG-net (Hrsg.), Gewalt in Geschlechterverhältnissen, Erkenntnisse und Konsequenzen für Politik, Wissenschaft und soziale Praxis, Verlag Barbara Budrich , Opladen & Famingtin Hills, 2008, Seite 115
34 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 6 ff
35 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 9
36 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 4
37 Vgl. Heike Mark, Häusliche Gewalt gegen Frauen, Tectum Verlag, Marburg, 2001, Seite 14
38 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 9
39 Vgl. Juliane Wahren, Klimische Sozialarbeit und häusliche Gewalt, Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2015, Seite 16 f
40 Vgl. Nancy Graschoff, Häusliche Gewalt und ihre Folgen, Diplomica Verlag, Hamburg, 2009, Seite 8
41 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 8
42 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 4
43 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 21
44 Vgl. Juliane Wahren, Klimische Sozialarbeit und häusliche Gewalt, Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2015, Seite
45 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 24
46 Vgl. Heike Mark, Häusliche Gewalt gegen Frauen, Tectum Verlag, Marburg, 2001, Seite 14
47 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite
48 Vgl. Juliane Wahren, Klinische Sozialarbeit und häusliche Gewalt, Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, 2015, Seite
49 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 4
50 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ), Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Berlin, Stand April 2019, 5. Auflage, Seite 5
51 Vgl. https://Scholar.google.de/Scholar?q=h%C3%A4usliche+gewalt+historische+entwicklung&hl0de&as_sdt=o&as_vis=1&oi=scholart#d=gs_qabs&u=%23p%3Di4SATXyv9VIJ
52 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 2
53 Vgl. Nancy Graschoff, Häusliche Gewalt und ihre Folgen, Diplomica Verlag, Hamburg, 2009, Seite 7
54 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 2
55 Vgl. Nancy Graschoff, Häusliche Gewalt und ihre Folgen, Diplomica Verlag, Hamburg, 2009, Seite 7
56 Vgl. Helena Bohlender, Häusliche Gewalt gegen Frauen – Welche Präventions- und Interventionsmöglichkeiten gibt es?, Grin Verlag München, 2010, Seite 2 f
57 Vgl. Nicole Jost, Häusliche Gewalt. Entscheidung Frauenhaus?, Grin Verlag München, 2013, Seite 5
58 Vgl. Melanie Büttner, Handbuch häusliche Gewalt, Schattauer Verlag, Stuttgart, 2020, Seite 47 ff
59 Vgl. https://www.dbsh.de/media/dbsh-www/redaktionell/bilder/Profession/20161114_Dt_Def_Sozialer_Arbeit_FBTS_DBSH_01.pdf
60 Vgl. https://educalingo.com/de/dic-de/beratungsstelle
61 Vgl. Flyer der Frauen- und Mädchenberatungsstelle bei Gewalt des Landkreises Nienburg/Weser, Stand 12.03.2021
62 Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Fachlexikon der Sozialen Arbeit, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2007, 6. Auflage, Seite 342
63 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.), Bericht zur Situation der Frauenhäuser, der Fachberatungsstellen
und anderer Untrstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder, 17. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 17/10500, 2012, Seite 118
64 Die Bibel, Luthertext Sonderausgabe, Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart, 1999, Seite 4
65 Die Bibel, Luthertext Sonderausgabe, Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart, 1999, Seite 5
66 Vgl. Nicole Haßdenteufel, Häusliche Gewalttäter, Akademiker Verlag, Saarbrücken, 2012, Seite16 ff
67 Vgl. https://Scholar.google.de/Scholar?q=h%C3%A4usliche+gewalt+historische+entwicklung&hl0de&as_sdt=o&as_vis=1&oi=scholart#d=gs_qabs&u=%23p%3Di4SATXyv9VIJ
68 Geschlechtervormundschaft = Kennzeichen des Status Frau. Die Geschlechtervormundschaft beschreibt die männliche Vormundschaft der ledigen Frau hinsichtlich bestimmter Geschäfte, dem Übervorteilungsrisiko, Vermögen, existentieller Belange, sowie bei Prozeßführungen durch den Vater, welche mit der Heirat in die eheliche Vormundschaft an den Ehemann über ging. Der Begriff ging auf die rechtliche Unselbstständigkeit der Frau zurück. Dem Begriff geht die Altersvormundschaft voraus, welche sich auf die Bevormundung Minderjähriger bezieht.
69 Vgl. Ute Gerhard (Hrsg.), Frauen in der Geschichte des Rechts,Verlag C.H. Beck, München, 1997, Seite 390 ff
70 Vgl. Gunda Barth-Scalmani, Brigitte Mazohl-Wallnig, Edith Saurer (Hrsg.), L´Homme, Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaften, Böhlau Verlag, Köln, 14. Jahrgang, 2003, Heft 1, Seite 36
71 Vgl. eben da
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