Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Konstellation der Intervention auf Einladung einer Regierung, die für die Begehung von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit an ihrer Bevölkerung verantwortlich ist. Unumstritten ist, dass für eine völkerrechtmäßige Intervention auf Einladung eine gültige Einwilligung vorliegen muss und sich die Interventionshandlungen innerhalb der Grenzen dieser Einwilligung bewegen müssen. Die Einzelheiten der Intervention auf Einladung sind jedoch nahezu alle umstritten. Die Arbeit gibt daher zunächst einen Überblick über die rechtliche Einordnung sowie über die Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung und untersucht im Anschluss die völkerrechtlichen Grenzen der Interventionshandlungen.
Die Konstellation ist sowohl theoretisch hoch kontrovers als auch praktisch sehr relevant. Sie wird in der Arbeit an zwei Punkten behandelt: Erstens bei der Einwilligungsbefugnis. Hier stellt sich die Frage, ob eine Regierung, die für die oben genannten Verbrechen verantwortlich ist, ihre Befugnis verliert, militärische Hilfe eines anderen Staates einzuladen, sodass es bereits an einer gültigen Einwilligung fehlt.
Zur Beantwortung der Frage wird zunächst die dogmatische Konstruktion eines Verlusts der Einwilligungsbefugnis der Regierung im Lichte der Responsibility-to-Protect-Doktrin untersucht. Anschließend wird anhand der Intervention Russlands in Syrien die aktuelle Staatenpraxis betrachtet und die opinio iuris der Staaten untersucht, um zu bewerten, ob der Verlust der Einwilligungsbefugnis einer Regierung, die für die Verbrechen verantwortlich ist, auch völkergewohnheitsrechtlich gilt. Zweitens wird die Konstellation i.R.d. Grenzen der aufgrund der Einwilligung stattfindenden Interventionshandlungen relevant. Hier wird v.a. diskutiert, ob eine Einwilligung, welche die Begehung von bzw. Beteiligung an den Verbrechen der einladenden Regierung ausdrücklich umfasst, den intervenierenden Staat diesbezüglich von seinen völkerrechtlichen Pflichten befreien kann.
Gliederung
A. Einleitung
I. Definition der Intervention auf Einladung
II. Eingrenzung der Fragestellung
B. Rechtliche Einordnung
I. Gewaltverbot
1. Tatbestandsausschluss
2. Abgrenzung zur kollektiven Selbstverteidigung
II. Andere völkerrechtliche Pflichten des intervenierenden Staates
C. Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung
I. Erteilung der Einwilligung
II. Zeitpunkt der Einwilligung
III. Freiwilligkeit
IV. Einwilligungsbefugnis
1. Keine Einwilligungsbefugnis der Opposition
2. Einwilligungsbefugnis der Regierung
a) Effektive Kontrolle
b) Internationale Anerkennung
3. Ergebnis
V. Einwilligung durch die zuständige Instanz
D. Einwilligungsbefugnis einer Regierung, die für R2P-Verbrechen verantwortlich ist
I. Entwicklung des Souveränitätsverständnisses im Völkerrecht
II. Dogmatische Konstruktion: Verlust der Einwilligungsbefugnis der Regierung
III. Russlands Intervention in Syrien auf Einladung des Assad-Regimes
1. Assad-Regime als Regierung Syriens
2. Verlust der Einwilligungsbefugnis durch die Begehung von R2P-Verbrechen?
a) Internationale Reaktionen auf die Intervention Russlands
b) Auswertung der Staatenpraxis
IV. Ergebnis
E. Grenzen der Interventionshandlungen und Missbrauchsgefahr
I. Einwilligung als Grenze
II. Einwilligung als einzige Grenze?
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die völkerrechtliche Zulässigkeit der "Intervention auf Einladung" und analysiert insbesondere die Problematik, ob eine Regierung, die für schwerste Menschenrechtsverletzungen (R2P-Verbrechen) verantwortlich ist, weiterhin die Befugnis besitzt, militärische Hilfe durch Drittstaaten legitim anzufordern. Die Forschungsfrage fokussiert dabei auf die dogmatische Herleitung eines möglichen Verlusts der Einwilligungsbefugnis und deren völkergewohnheitsrechtliche Geltung am Beispiel der russischen Intervention in Syrien.
- Völkerrechtliche Einordnung und Gewaltverbot
- Voraussetzungen und Kriterien einer gültigen Einwilligung
- Souveränitätsverständnis im Wandel (Responsibility to Protect)
- Grenzen der Interventionsbefugnis bei R2P-Verbrechen
- Analyse der Staatenpraxis und Missbrauchsgefahr
Auszug aus dem Buch
I. Entwicklung des Souveränitätsverständnisses im Völkerrecht
Das traditionelle Verständnis von Souveränität im Völkerrecht betont die Gleichheit aller Staaten im internationalen Rechtssystem, die Notwendigkeit der Zustimmung der Staaten für die Anwendung von Völkerrecht und den Ausschluss aller externen Akteure aus den inneren Angelegenheiten eines Staates. Für die Intervention auf Einladung ist von besonderer Relevanz, dass dieses Verständnis der Regierung eines Staates die Befugnis zuschreibt, die Gesamtheit der staatlichen Hoheitsfunktionen auf internationaler Ebene auszuüben, ohne dass diese Befugnis an Bedingungen geknüpft wird. Der Regierung kommt daher eine uneingeschränkte Einwilligungsbefugnis zu.
Nach dem zweiten Weltkrieg begann das Völkerrecht jedoch, sich in zunehmendem Maße dem Schutz der Individuen zuzuwenden. Ausschlaggebend waren insb. die Verkündung der AEMR im Jahr 1948 und die Verabschiedung rechtlich verbindlicher Menschenrechtskonventionen wie dem IPBPR und dem IPwskR im Jahr 1966. Während das Völkerrecht traditionell ausschließlich als Regelung der Beziehungen zwischen souveränen Staaten verstanden wurde und nur diese Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein konnten, wurden mit der Festschreibung der Menschenrechte auch Individuen völkerrechtliche Rechte gewährt und die Staaten wurden verpflichtet, diese zu respektieren und zu schützen. Hiermit einher geht auch ein Wandel des Souveränitätsverständnisses zum Prinzip der „Souveränität als Verantwortung“. Nach diesem Souveränitätsverständnis ist die Befugnis einer Regierung, die Gesamtheit der staatlichen Hoheitsfunktionen auf internationaler Ebene auszuüben, vom Schutz der Bevölkerung vor Atrozitäten abhängig. Ausdruck dieses Verständnisses ist die R2P-Doktrin, die von der UN-Generalversammlung im WSOD im Jahr 2005 befürwortet wurde. Zwar ist das WSOD als Resolution der UN-Generalversammlung rechtlich nicht bindend, die R2P-Doktrin ist jedoch in der Form, wie sie im WSOD verankert ist, völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Definition des Begriffs Intervention auf Einladung und Eingrenzung der Fragestellung auf die Problematik von Regierungen, die R2P-Verbrechen begehen.
B. Rechtliche Einordnung: Untersuchung des Verhältnisses zum Gewaltverbot und Abgrenzung zur kollektiven Selbstverteidigung.
C. Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung: Analyse der Anforderungen an Erteilung, Zeitpunkt, Freiwilligkeit und die notwendige Einwilligungsbefugnis.
D. Einwilligungsbefugnis einer Regierung, die für R2P-Verbrechen verantwortlich ist: Kritische Auseinandersetzung mit der R2P-Doktrin und Fallstudie zur russischen Intervention in Syrien.
E. Grenzen der Interventionshandlungen und Missbrauchsgefahr: Diskussion, ob die Einwilligung die einzige Schranke darstellt oder ob völkerrechtliche Pflichten (ius cogens) intervenierende Staaten binden.
F. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der aktuellen Rechtslage, in der ein Verlust der Einwilligungsbefugnis zwar diskutiert, aber noch nicht als geltendes Völkergewohnheitsrecht etabliert ist.
Schlüsselwörter
Intervention auf Einladung, Völkerrecht, Gewaltverbot, R2P-Doktrin, Schutzlegitimität, Einwilligung, Souveränität, Staatenpraxis, militärische Unterstützung, Kriegsverbrechen, Menschenrechte, intervenierender Staat, Assad-Regime, Völkergewohnheitsrecht, humanitäres Völkerrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die völkerrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer Intervention, die auf eine Einladung einer ausländischen Regierung hin erfolgt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Gültigkeit der Einwilligung, das Gewaltverbot der UN-Charta sowie die Frage, ob die Begehung von Menschenrechtsverbrechen durch eine Regierung deren Berechtigung zur Einladung fremder Truppen entzieht.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, zu klären, ob nach geltendem Völkerrecht eine Regierung, die für R2P-Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen etc.) verantwortlich ist, ihre Befugnis verliert, militärische Unterstützung eines Drittstaates anzufordern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die rechtswissenschaftliche Analyse völkerrechtlicher Dokumente, einschlägiger Rechtsprechung (insb. IGH) und der Staatenpraxis unter Berücksichtigung der aktuellen Völkerrechtslehre.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung, die dogmatische Herleitung eines Befugnisverlusts bei R2P-Verbrechen sowie die Grenzen der Intervention im Hinblick auf ius-cogens-Normen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind Intervention auf Einladung, R2P-Doktrin, Schutzlegitimität, Gewaltverbot und staatliche Souveränität.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des Assad-Regimes in Syrien?
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass das Assad-Regime zum Zeitpunkt der Einladung zwar völkerrechtlich als Regierung anzusehen war, dessen Vorgehen jedoch eine hochkomplexe Problematik bezüglich der Schutzverantwortung aufwirft.
Ist ein Verlust der Einwilligungsbefugnis bereits geltendes Völkerrecht?
Nein. Die Arbeit stellt fest, dass eine entsprechende Entwicklung zwar erkennbar ist, der Verlust der Einwilligungsbefugnis jedoch (noch) nicht als gefestigtes Völkergewohnheitsrecht gewertet werden kann.
Welches Fazit zieht die Autorin bezüglich der Missbrauchsgefahr?
Die Autorin schließt sich der Position an, dass eine Regierung, die R2P-Verbrechen begeht, ihre Einwilligungsbefugnis verlieren sollte, um den Missbrauch der Intervention auf Einladung als Deckmantel für Völkerrechtsbrüche zu verhindern.
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- Sophie Maria Martha Wollert (Author), 2021, Die Intervention auf Einladung. Voraussetzungen, Grenzen, Missbrauchsgefahr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1167965