Mit der Einführung des StaRUG wurde eine im Insolvenzrecht bisher unbekannte Rechtsfigur, der Restrukturierungsbeauftragte, eingeführt. Zentraler Aspekt dieser Arbeit ist die Beschreibung und Bewertung des im StaRUG enthaltenen Restrukturierungsbeauftragten.
Die Umsetzung und Ausgestaltung in das nationale deutsche Recht sind nämlich ausschlaggebend für zukünftige Nachfragen und Angebote eines Restrukturierungsbeauftragten und somit auch für die Attraktivität der Anwendung der neuen umgesetzten vorinsolvenzlichen Sanierungsinstrumente.
In Hinblick auf die Verschärfung der kriselnden Situation vieler Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie und der bevorstehenden Welle an Insolvenzen ist das Restrukturierungsverfahren und somit auch die Person des Restrukturierungsbeauftragten von deutlich größerer Bedeutung als ursprünglich von der vorgebenden EU-Kommission und Gesetzgeber der BRD vermutet.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Restrukturierungsverfahren
2.1. Einführung des STARUG
2.1.1. EU-Richtlinie
2.1.2. Das StaRUG
2.2. Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG
2.3. Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
3. Die Person eines Restrukturierungsbeauftragten
3.1. Die Voraussetzungen zur Berufsausübung
3.2. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
3.2.1. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
3.2.1.1. Notwendige Bestellung
3.2.1.2. Ermessensgebundene Bestellung
3.2.2. Bestellung auf Antrag
3.3. Aufgaben
3.3.1. Von Amts wegen bestellter Restrukturierungsbeauftragter
3.3.1.1. Wesentliche Aufgaben
3.3.1.2. Spezifische Aufgaben
3.3.2. Auf Antrag bestellter Restrukturierungsbeauftragter
3.4. Die rechtliche Stellung
3.5. Die Vergütung
3.5.1. Die Regelvergütung
3.5.2. Die Vergütung in besonderen Fällen
3.5.2.1. Überschreitung des Höchstbetrages
3.5.2.2. Abweichung von der Vergütungsform
3.5.3. Festsetzung der Vergütung
3.5.4. Rechtsvergleich
3.5.4.1. Frankreich
3.5.4.2. Vereinigtes Königreich
3.6. Haftung
3.7. Abberufung
4. Beurteilung
4.1. Allgemeines
4.1.1. Die Person und die Voraussetzungen zur Berufsausübung
4.1.2. Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten
4.1.3. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung
4.1.4. Die Vergütung
4.1.5. Haftung
4.2. Ausblick
5. Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Anlage 1
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten1
1. Einleitung
Angesichts des konjunkturellen Abschwungs der letzten Jahre sind viele Unternehmen finanziellen Risiken ausgesetzt, die zur Überschuldung oder gar Zahlungsunfähigkeit führen können. Zahlreiche nationale Insolvenzen der vergangenen Jahre, darunter Galeria Kaufhof, Air Berlin oder Gerry Weber unterstreichen die Phase des konjunkturellen Abschwunges. Durch die COVID-19-Pandemie wurde das finanzielle Risiko in zahlreichen Branchen verschärft. Laut dem Statistischen Bundesamt gingen die Unternehmensinsolvenzen jedoch im Januar 2021 zum Vorjahresmonat um 31,1% zurück, im Februar 2021 waren es 21,8%.2 Obwohl die Zahlen der Insolvenzfälle somit unter dem Niveau der Vorkrisenzeit sind, spricht umso mehr dafür, dass uns eine Welle von Insolvenzen erwartet.3 Dies liegt vor allem daran, dass viele Unternehmen durch staatliche Hilfen und der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht künstlich am Leben gehalten werden.4 In der Praxis spricht man von sog. Zombieunternehmen. Bestehende Instrumente zur Sanierung, die mit der Insolvenzordnung von 1999 eingeführt wurden, scheinen angesichts zahlreicher Insolvenzen keine Wirkung entfaltet zu haben. Die am 26. Juni 2019 veröffentlichte Restrukturierungsrichtlinie der EU könnte für den deutschen Gesetzgeber eine Chance sein. Ihre Veröffentlichung hatte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten eine nationale Umsetzung hinsichtlich präventiver Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen vornehmen mussten. Die BRD setzte diese Richtlinie durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), um. Das darin enthaltene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verfolgt das Ziel, die Sanierung zu stärken und die Insolvenz eines Unternehmens somit zu verhindern.
Mit der Einführung des StaRUG wurde eine im Insolvenzrecht bisher unbekannte Rechtsfigur, der Restrukturierungsbeauftragte, eingeführt. Zentraler Aspekt dieser Arbeit wird die Beschreibung und Bewertung des Restrukturierungsbeauftragten im StaRUG sein.
Die Umsetzung und Ausgestaltung in das nationale deutsche Recht sind nämlich ausschlaggebend für zukünftige Nachfragen und Angebote eines Restrukturierungsbeauftragten und somit auch für die Attraktivität der Anwendung der neuen umgesetzten Sanierungsinstrumente.
In Hinblick auf die Verschärfung der kriselnden Situation vieler Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie und der bevorstehenden Welle an Insolvenzen ist das Restrukturierungsverfahren und somit auch die Person des Restrukturierungsbeauftragten von deutlich größerer Bedeutung als ursprünglich von der EU-Kommission und dem deutschen Gesetzgeber vermutet.
2. Das Restrukturierungsverfahren
Um das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG darstellen darstellen zu können, bedarf es zunächst einer Darstellung der Entstehungsgeschichte. Eingangs wird der Ursprung des StaRUG, die europäische Restrukturierungsrichtlinie dargestellt, um dann auf die Entstehung des StaRUG eingehen zu können. Daraufhin wird aufgezeigt, wie ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG abläuft. Zum Schluss des Kapitels erfolgt eine kurze Abgrenzung zum Insolvenzverfahren. Aus diesem Kapitel soll letztlich hervorgehen, wie das Restrukturierungsverfahren abläuft, was Sinn und Zweck sind, um die nachfolgenden Kapitel zum Restrukturierungsbeauftragten in den Kontext einordnen zu können.
2.1. Einführung des StaRUG
2.1.1. EU-Richtlinie
Aus europäischer Sicht gab es in den Folgejahren der Rezession der Finanzkrise ein stetiges Wachstum und der Restrukturierungsmarkt ist in folglich ruhig geblieben.5 In den letzten Jahren verdichteten sich die Anzeichen auf einen konjunkturellen Abschwung. Viele Handelskonflikte, ein ungeregelter Brexit und eine drohende Immobilienblase verschärften die finanzielle Lage vieler Unternehmen.
Wie in der Einleitung beschrieben, meldeten zudem zahlreiche bekannte nationale Traditionsunternehmen Insolvenz an. Hinzu kam die COVID- 19-Pandemie, welche als der bedrohlichste Faktor für viele Unternehmen gelten dürfte.
Bereits im Jahre 2016 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU vor, um die negativen finanziellen Folgen der Finanzkrise von 2008 und 2009 zu bewältigen und neuen Krisen entgegenzuwirken.6 Die Pandemie war angesichts der zeitlichen Abfolge noch kein Anlass dieser Richtlinie.
Nach langen Diskussionen wurde der genannte Vorschlag von 2016 durch die Richtlinie 2019/1013 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 umgesetzt. Die Veröffentlichung der EU-Richtlinie erfolgte am 20. Juni 2019.7 Am 16. Juli 2019 trat die EU-Richtlinie schließlich in Kraft und verpflichtete die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2021 in das nationale Gesetz umzusetzen. Sie gibt einen groben Rechtsrahmen vor, wodurch erstmalig ein europäischer Rechtsrahmen für die Sanierung von insolvenzgefährdeten Unternehmen geschaffen wurde.8 Die EU- Kommission beabsichtigt durch den gemeinsamen Standard die Förderung des europäischen Binnenmarkts und Wirtschaftsraums.
Die EU-Richtlinie soll unter anderem Unternehmen bei Krisen die Anwendung eines präventiven Restrukturierungsrahmens ermöglichen. Bevor sich die finanzielle Situation eines Unternehmens dermaßen verschlechtert und somit Gründe zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, soll durch ein sog. Frühwarnsystem die Insolvenz abgewendet und die Bestandsfähigkeit sichergestellt werden.9 Das Frühwarnsystem soll die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsverfahrens somit erhöhen.10 Nicht zuletzt wurde in der EU-Richtlinie die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten eingeführt, Art. 5 der Richtlinie. Dieser stellt das Hauptaugenmerk dieser Arbeit dar und soll nach Angaben der EU-Richtlinie die Restrukturierungsmaßnahmen überwachen und den täglichen Betrieb des Schuldners kontrollieren. Er soll darüber hinaus den Schuldner zur Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplanes unterstützen. Somit kommt ihm eine sehr entscheidende und wichtige Rolle zu. Genaue Anforderungen zur Umsetzung werden durch die EU-Richtlinie nicht gemacht. Sie gibt den Gesetzgebern vielmehr einen großen Spielraum zur Umsetzung vor. Neben den genannten Regelungen und Vorgaben zum präventiven Restrukturierungsrahmen und Restrukturierungsbeauftragten, sind auch Normen zur Entschuldung, zu Tätigkeitsverboten und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung von Restrukturierung und Insolvenzverfahren enthalten, welche in dieser Arbeit nicht thematisiert werden.11
Die EU-Richtlinie gilt somit als Basis des eingeführten StaRUG. Sie kommt für die Unternehmen angesichts der COVID-19-Pandemie gelegen. Vor dem Hintergrund sinkender Wachstumsprognosen und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war man gespannt, wie der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie in Hinblick auf den großen Gestaltungsspielraum in das nationale Gesetz umsetzen würden.
2.1.2. Das StaRUG
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahre 1999 verfolgte der Gesetzgeber neben dem Verfahren der Insolvenz auch das gleichsame Ziel kriselnde Unternehmen zu restrukturieren, um eine Insolvenz zu ver- hindern.12 Erfahrungen und Zahlen der letzten Jahrzehnte zeigten aber, dass es in nahezu allen Fällen auf die Zerschlagung eines Unternehmens hinauslief. Trotz guter Intention des Gesetzgebers mit den Regelungen von 1999 wurden in nur 3% der Fälle Insolvenzplanverfahren zur Sanierung eines Unternehmens vorgeschlagen.13 Diese nachteiligen nationalen Umstände sollen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie kompensiert werden. Für die BRD war die Umsetzung EU-Richtlinie eine große Herausforderung. Grund dafür ist, dass die BRD im Vergleich zu vielen anderen Mitgliedstaaten bis dato über kein vor- oder außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren verfügt hat.14 Das Eigenverwaltungs-, Schutzschirm- und Regelinsolvenzverfahren sind nämlich kollektive gerichtliche Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Sanierungsmöglichkeiten von 1999 waren innerhalb des Insolvenzverfahrens eingebettet. Somit mussten grundlegend neue Regelungen, Normen und ein neues Verfahren vom Gesetzgeber bereitgestellt werden.
Die Umsetzung in der BRD erfolgte durch das sog. SanInsFoG zum 22. Dezember 2020.15 In diesem Gesetz ist in Art. 1 das zu behandelnde StaRUG verankert, welches die Regelungen zum Restrukturierungsbeauftragten beinhaltet. Das StaRUG trat zum 01. Januar 2021 in Kraft und steht seitdem den Beteiligten eines solchen Verfahrens zur Verfügung. Angesichts der Umsetzungsfrist bis zum 17. Juli 2021 und der genannten Herausforderung, dass kein vor- oder außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren bestand, hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie zum 01. Januar 2021 früh umgesetzt.
2.2. Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG
Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG bietet den Beteiligten, im Vergleich zum früheren Insolvenzplanverfahren, die Sanierung eines Unternehmens außerhalb des bisher bekannten Insolvenzverfahrens. In diesem Verfahren wird den Beteiligten ein Baukastensystem zur Verfügung gestellt, der zahlreiche Möglichkeiten hinsichtlich einer Sanierung bietet. Das Baukastensystem spiegelt sich auch im Ablauf des Verfahrens wider. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten kennt das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG keinen stringenten und chronologischen Verfahrensablauf wie das Insolvenzverfahren. Insofern kann auch keine chronologische Abfolge des Verfahrens in der nachfolgenden Beschreibung dargestellt werden. Zur Übersicht ist in der Anlage 1 eine grafische Abbildung16 enthalten, die einen vereinfachten Überblick über das Verfahren schaffen soll.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Restrukturierungsverfahrens ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Hierfür legt der Gesetzgeber einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde. Sofern absehbar ist, dass in den nächsten 24 Monaten die Zahlungsunfähigkeit eintritt, steht dem Schuldner ab diesem Zeitpunkt eine Sanierung nach dem StaRUG offen.17
Der Schuldner hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren individuell oder unter Einbezug der Restrukturierungsgerichtes zu führen.
Als das zentrale Herzstück des Restrukturierungsverfahrens wird der sog. Restrukturierungsplan angesehen. Der Restrukturierungsplan besteht, wie auch der Insolvenzplan, aus einem darstellenden und gestaltenden Teil. Während der darstellende Teil das Vermögen des Schuldners bewertet, die Gründe für die Krise darstellt und wie sich der Restrukturierungsplan auf die Lage des Schuldners auswirkt aufzeigt, werden im gestaltenden Teil die Maßnahmen zur Sanierung des Schuldners dar- gelegt.18 Der Restrukturierungsplan muss hinsichtlich des Sanierungsvorhabens von den Gläubigern angenommen werden. Nach § 25 Sta- RUG ist hierbei eine Mehrheit von 75 % der jeweiligen Gläubigergruppen zur Annahme des Restrukturierungsplanes nötig. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, können einzelne Gruppen unter Einbezug des Gerichts überstimmt werden, wenn die Mehrheit aller Gruppen übergreifend dem Restrukturierungsplan zustimmt, sog. Regel-Ausnahme-Mechanismus (engl. Cross-Class Cram-down).19 Dadurch soll verhindert werden, dass sog. Akkordstörer, Gläubiger, die den Verfahrensablauf aus Eigeninteressen stören, das Verfahren zur Sanierung blockieren.20 Dies stellt zum Insolvenzplanverfahren insofern eine Neuerung dar. Die bestehenden Möglichkeiten zum Einbezug des Restrukturierungsgerichtes werden als sog. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens bezeichnet, § 29 StaRUG. Sie unterteilen sich nach § 29 Abs. 2 StaRUG in:
(1) die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
(2) die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
(3) die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
(4) die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).
Für den gerichtlichen Einbezug bedarf es einer Anzeige beim Restruktu- rierungsgerich, § 31 StaRUG. Dabei wird dem Gericht ein Entwurf zur Sanierung oder ein ggf. bestehender Restrukturierungsplan vorgelegt.21 Ist das Gericht eingebunden, kann sich der Schuldner ohne Störungen der Gläubiger mit der Sanierung und Erstellung eines Restrukturierungsplanes beschäftigen und begibt sich unter den Verfahrensschutz des Gerichts.22 Innerhalb des beschriebenen Verfahrens kann es zur Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten kommen, worauf im Hauptteil dieser Arbeit eingegangen wird.
Das Restrukturierungsverfahren endet entweder mit einer erfolgreichen Sanierung, die die Unternehmensfortführung und Bestandsfähigkeit sichert oder einer gescheiterten Sanierung, deren Rechtsfolge die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und somit ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren ist.
Alternativ bzw. als Vorstufe zu einem Restrukturierungsplan, kann die Bestellung eines Sanierungsmoderators erfolgen, § 95 StaRUG. Die Bestellung des Moderators ist nicht an die drohende Zahlungsunfähigkeit wie beim Restrukturierungsbeauftragten, geknüpft. Seine Aufgabe liegt vielmehr in der Vermittlung zwischen dem Schuldner und der Gläubi- ger.23 Somit agiert der Sanierungsmoderator als eine Art Mediator zwischen den Parteien des Verfahrens. Ziel ist es, unter Erarbeitung eines Schuldenbereinigungsvergleiches schließlich den Sanierungsvergleich mit den Gläubigern zu erzielen.24 Das Scheitern dieses Vorhabens kann zur Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten führen.
2.3. Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren ist von dem Restrukturierungsverfahren abzugrenzen. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt es beim Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, § 16 InsO. Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren sind die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO als allgemeiner Grund, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und die Überschuldung nach § 19 InsO, wobei sich die letzteren ausschließlich auf juristische Personen beziehen. Liegt zumindest einer dieser Gründe vor, so ist nach §§ 15, 15a InsO der Antrag auf Insolvenzverfahren zu stellen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen einer Insolvenzeröffnung gilt es bei einem Restrukturierungsvorhaben präventiv zu verhindern. Ziel ist es somit, eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung durch das Restrukturierungsverfahren zu verhindern. Sollten diese Tatbestandsvoraussetzungen durch das Restrukturierungsverfahren nicht verhindert worden sein, ist die Restrukturierung gescheitert und infolgedessen liegt ein Eröffnungsgrund zum Antrag eines Insolvenzverfahren vor. Insofern kann das Insolvenzverfahren als Rechtsfolge einer gescheiterten Restrukturierung bzw. Sanierung angesehen werden. In diesem Rahmen kann ein Restrukturierungsbeauftragter bei gescheiterter Sanierung die Rolle eines Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren für dasselbe Unternehmen einnehmen, § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Hinsichtlich des Verfahrensablaufs verfolgt das Insolvenzverfahren, wie im vorigen Kapitel angesprochen, einen klaren stringenten und chronologischen Ablauf, während das Restrukturierungsverfahren als Baukasten mit verschiedensten Sanierungswerkzeugen für die Beteiligten zahlreiche Abläufe annehmen kann und vom Ablauf somit mit dem Insolvenzverfahren nicht vergleichbar ist.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist in der Regel die Zerschlagung eines schuldnerischen Unternehmens und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger mit dem verwertbaren Vermögen des Schuldners.
3. Die Person des Restrukturierungsbeauftragten
Die EU-Richtlinie legt keine Voraussetzungen darüber fest, ob die Person des Restrukturierungsbeauftragten natürlicher oder juristischer Natur sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie, ist der Restrukturierungsbeauftragte als eine Person oder Stelle definiert.25 Der Gesetzgeber setzt im StaRUG fest, dass ausschließlich natürliche Personen für das Amt eines Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden können, § 74 Abs. 1 StaRUG.26
Begründet ist das Voraussetzen einer natürlichen Person als Amtsträger im bisherigen Insolvenzrecht durch das Vertrauensverhältnis des Insolvenzgerichtes zu dem Insolvenzverwalter und Sachwalter, welches bei Bestellung einer juristischen Person nicht gegeben wäre.27 Bei einer juristischen Person stehe nämlich auf Dauer nicht fest, wer persönlich die Verantwortung trägt. Auch bestätigte das BVerfG im Jahre 2016, dass in einem Insolvenzverfahren ohne Auslandsbezug nur natürliche Personen für das Amt das Insolvenzverwalters in Frage käme.28 Für die Eigenschaften der Person des Restrukturierungsbeauftragten schien sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie laut Literatur primär an den Strukturen der bisherigen Amtsträger der Insolvenzordnung zu orientiert haben.29
3.1. Voraussetzungen zur Berufsausübung
Konkrete berufliche Voraussetzungen werden durch die EU-Richtlinie nicht vorgegebenen. Diese fordert lediglich, dass künftige Restrukturierungsbeauftragte eine geeignete Ausbildung erhalten und über eine für ihre Zuständigkeit geeignete Sachkunde verfügen.30 Zu den Voraussetzungen zur Berufsausübung eines künftigen Restrukturierungsbeauftragten äußert sich der deutsche Gesetzgeber im § 74 Abs. 1 StaRUG. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann demnach eine im Einzelfall geeignete Person sein, die in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahren ist und von den Schuldnern und Gläubigern unabhängig ist. Es ist jedoch nicht normiert, wodurch die Erfahrung in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen nachzuweisen ist.31 Der potenzielle Restrukturierungsbeauftragte wird im Zweifel in der Praxis seine Erfahrung auflisten müssen, wobei eine präzise Überprüfung durch das Restrukturierungsgericht in der Regel nicht möglich sein wird.32 Unabhängigkeit bedeutet in dem Fall, dass weder zum Gläubiger noch zum Schuldner ein Nahverhältnis besteht und der Restrukturierungsbeauftragte somit keinem Interessenskonflikt unterliegt.33
Durch diese Definition leitet sich zunächst ab, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen des Restrukturierungsbeauftragten weit gefasst ist und somit verschiedensten Personen- und Berufskreisen Zugang zum Amt des Restrukturierungsbeauftragten bieten kann.34 Im Vergleich zum § 56 Abs. 1 InsO, welcher die Voraussetzungen zur Ausübung des Amtes des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren nennt und sich dabei ebenfalls auf eine unabhängige und im Einzelfall geeignete Person bezieht, werden im StaRUG zusätzlich beispielhafte Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte aufgezählt, wobei sich der Gesetzgeber nicht nur auf diese beschränkt.35 Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit mit einer vergleichbaren Qualifikation bestellt zu werden, § 74 Abs. 1 StaRUG. Durch diese Möglichkeit kommt der Nennung der Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälten kein selbständiger Regelungsgehalt zu.36 Die genannte Notwendigkeit der Unabhängigkeit und Eignung der zu bestellenden Person stellt eine Anlehnung an die Formulierung des § 56 Abs. 1 InsO dar. Daneben ist die Nennung der Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte eine weitere Anlehnung an den § 270d Abs. 1 S. 1 InsO, der die Vorbereitung der Sanierung darstellt. Der Gesetzgeber scheint sich somit an einer Kombination alter Grundsätze zur Bestellung eines Insolvenzverwalters und Sachwalters orientiert zu haben.37
Institute wie der BDU haben neben den Voraussetzungen des Gesetzgebers weitere Bedingungen zur Berufsausübung präzisiert.38 Über den im StaRUG erwähnten Anforderungen hinaus soll der Restrukturierungsbeauftragte nach Meinung der Literatur ebenso eine soziale Kompetenz mit sich bringen. Denn als Vermittler zwischen den am Prozess beteiligten Personen sind auch Kommunikations- und Integrationsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit in der Praxis von großer Bedeutung. Wegen der Neueinführung des StaRUG und des damit einhergehenden stetigen Wandels und kaum gesammelter Praxiserfahrung, soll der Restrukturierungsbeauftragte sich regelmäßig fortbilden, um sicherzustellen, dass er stets auf dem aktuellen Rechtsstand ist. Schließlich wird auf die Wichtigkeit eines Netzwerks aus speziell für die Restrukturierungsberatung qualifizierten Fachkräften hingewiesen, die den Restrukturierungsbeauftragten bei seinen täglichen Aufgaben hinsichtlich Betriebswirtschaft, rechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragen unterstützen können.
3.2. Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten
Zur Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten enthält die EU- Richtlinie keine festen Vorgaben. Es wird nach Art. 5 der Richtlinie lediglich die zwingende Bestellung für die Ausarbeitung des Restrukturierungsplanes vorausgesetzt, sofern der Restrukturierungsbeauftragte für die Interessenswahrung der Parteien notwendig ist.39
Bei der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten unterscheidet der deutsche Gesetzgeber insofern zwischen einem sog. von Amts wegen und dem auf Antrag bestellten Restrukturierungsbeauftragten.40 Der von Amts wegen bestellte Restrukturierungsbeauftragte ist in den §§ 73 ff. StaRUG geregelt und unterscheidet innerhalb dieser Normen zwischen einem notwendigen und einem im Ermessen des Restrukturierungsgerichts bestellten Restrukturierungsbeauftragten.41 In den §§ 77 ff. StaRUG sind die Vorschriften für den von Schuldnern oder Gläubigern auf Antrag bestellten Restrukturierungsbeauftragten enthalten. In Hinblick auf die unterschiedlichen Gründe einer Bestellung, empfiehlt es sich in der Praxis, dass das Restrukturierungsgericht bei dem Bestellungsbeschluss festhält auf welcher Grundlage der Restrukturierungsbeauftragte bestellt wurde.42
[...]
1 Weitere Abkürzungen sind auffindbar in Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage 2021.
2 Schmittmann, BB 2021 Heft 23, 1.
3 Reifenberger, Insolvenzen: Gehen die Coronahilfen zu weit? (abrufbar unter: www.fi- nance-magazin.de/transformation/insolvenz/insolvenzen-gehen-die-corona-hilfen-zu- weit-87508/; abgerufen am 04.08.2021).
4 Reifenberger, Insolvenzen: Gehen die Coronahilfen zu weit? (abrufbar unter: www.fi- nance-magazin.de/transformation/insolvenz/insolvenzen-gehen-die-corona-hilfen-zu- weit-87508/; abgerufen am 04.08.2021).
5 Herweg, Lang ersehnte EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen tritt in Kraft (abrufbar unter: www.hoganlovells-blog.de/2019/09/06/lang-ersehnte-eu-richt- linie-ueber-praeventive-restrukturierungsrahmen-tritt-in-kraft/; abgerufen am 12.08.2021).
6 Paschen Rechtsanwälte, SanInsFoG: EU-Restrukturierungsrichtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2021 umgesetzt (abrufbar unter: www.paschen.cc/top-themen/sanins- fog-zur-umsetzung-der-eu-restrukturierungs-richtlinie-in-nationales-recht/; abgerufen am 12.08.2021).
7 Dahl/Linnenbrink, NJW-Spezial 2020, 21.
8 Storz/Bangha-Szabo, Die EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist in Kraft getreten (abrufbar unter: www.pinsentmasons.com/de-de/out-law/ana- lyse/eu-reforms-aim-to-help-businesses-avoid-likely-insolvencies/; abgerufen am 26.08.2021).
9 Talian, Die europäische Restrukturierungsrichtlinie (abrufbar unter: www.grue- ter.de/law/die-europaeische-restrukturierungsrichtlinie/; abgerufen am: 26.08.2021).
10 Lappe, COVID-19: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vermeidung von Insolvenzen kommt gerade rechtzeitig (abrufbar unter: www.bdo.de/de-de/insights/covid-19/umset- zung-der-eu-richtlinie-zur-vermeidung-von-insolvenzen-kommt-gerade-rechtzeitig/; abgerufen am 28.08.2021).
11 Braun, Schrittweise Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz - Referentenentwurf zum präventiven Restrukturierungsrahmen zeitnah erwartet (abrufbar unter: www.noerr.com/de/newsroom/news/schrittweise-umsetzung-der-richtlinie- uber-restrukturierung-und-insolvenz/; abgerufen am: 04.09.2021).
12 Kulzer, Insolvenzplan nach der Insolvenzrechtsreform (ESUG): Vom Stiefkind zur Wunderwaffe der Sanierung (abrufbar unter: www.insoinfo.de/pages/aktuell/1054-In- solvenzplan+nach+der+Insolvenzrechtsreform%28; abgerufen am 04.09.2021).
13 Kulzer, Insolvenzplan nach der Insolvenzrechtsreform (ESUG): Vom Stiefkind zur Wunderwaffe der Sanierung (abrufbar unter: www.insoinfo.de/pages/aktuell/1054-In- solvenzplan+nach+der+Insolvenzrechtsreform%28; abgerufen am 04.09.2021).
14 Herweg, Lang ersehnte EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen tritt in Kraft (abrufbar unter: www.hoganlovells-blog.de/2019/09/06/lang-ersehnte-eu-richt- linie-ueber-praeventive-restrukturierungsrahmen-tritt-in-kraft/; abgerufen am 05.09.2021); Dahl/Linnenbrink, NJW-Spezial 2020, 21.
15 Deppenkemper, ZIP 2020, 2432.
16 Bode/Hörtnagel, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (Sta- RUG) (abgerufen unter: www.kleeberg.de/legal/unternehmensstabilisierungs-und-rest- rukturierungsgesetz-starug-zugangsvoraussetzung-inhalt-rechtsfolgen/; abgerufen am 06.09.2021).
17 Gündermann, Sanierung ohne Insolvenz: Neue Wege aus der Krise durch das Sta- RUG (abrufbar unter: www.braunschweig.ihk.de/beratung-und-service/rechtsthe- men/wirtschaftsrecht-von-a-bis-z/insolvenzrecht/sanierung-ohne-insolvenz-5161106/; abgerufen am: 06.09.2021).
18 Schluck-Amend/Hefner, Präventive Restrukturierung - Restrukturierungspläne im StaRUG (abrufbar unter: www.cmshs-bloggt.de/rechtsthemen/praeventive-restruktu- rierung/praeventive-restrukturierung-restrukturierungsplaene-im-starug/; abgerufen am 06.09.2021).
19 Peters in: starug.online, § 73, Rz. 19 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/73-bestellung-von-amts-wegen-124; abgerufen am 06.09.2021).
20 Gündermann, Sanierung ohne Insolvenz: Neue Wege aus der Krise durch das Sta- RUG (abrufbar unter: www.braunschweig.ihk.de/beratung-und-service/rechtsthe- men/wirtschaftsrecht-von-a-bis-z/insolvenzrecht/sanierung-ohne-insolvenz-5161106/; abgerufen am: 06.09.2021).
21 Lange, Ablauf einer Sanierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG): Ein Überblick (abrufbar unter: www.insolvenzbe- ratung.pro/ablauf-einer-sanierung-nach-dem-unternehmensstabilisierungs-und-rest- rukturierungsgesetz-kurz-starug-ein-ueberblick/; abgerufen am 06.09.2021).
22 ï2- Lenzen/Peeters, StaRUG / SanInsFoG - Das neue gesetzliche Sanierungsverfahren (abrufbar unter: www.falkensteg.com/starug-saninsfog-das-neue-gesetzliche-sa- nierungsverfahren/; abgerufen am 06.09.2021).
23 Lange, Ablauf einer Sanierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG): Ein Überblick (abrufbar unter: w.insolvenzbera- tung.pro/ablauf-einer-sanierung-nach-dem-unternehmensstabilisierungs-und-restruk- turierungsgesetz-kurz-starug-ein-ueberblick/; abgerufen am 06.09.2021).
24 Gündermann, Sanierung ohne Insolvenz: Neue Wege aus der Krise durch das Sta- RUG (abrufbar unter: www.braunschweig.ihk.de/beratung-und-service/rechtsthe- men/wirtschaftsrecht-von-a-bis-z/insolvenzrecht/sanierung-ohne-insolvenz-5161106/; abgerufen am: 06.09.2021).
25 IDW, Präventiver Restrukturierungsrahmen (abrufbar unter:
www.idw.de/blob/120372/3d6ea9f2a8ce115d92f2fd8cddcb7901/down-positionspapier- restrukturierung-data.pdf; abgerufen am: 06.09.2021).
26 Bundessteuerberaterkammer, Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG (abrufbar unter: www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/5-facharbeit-in-vereinba- ren-taetigkeiten/51-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/5127-hinweise-fuer-die- taetigkeit-des-steuerberaters-als-sanierungsmoderator-und-restrukturierungsbeauf- tragter-nach-dem-starug; abgerufen am: 06.09.2021).
27 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 4 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 06.09.2021).
28 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, Rn. 1-65.
29 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 4 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 06.09.2021).
30 Schluck-Amend/Fuchs, Präventiver Restrukturierungsrahmen - Restrukturierungsbeauftragte und Verwalter (abrufbar unter: www.cmshs-bloggt.de/rechtsthe- men/praeventive-restrukturierung/praeventiver-restrukturierungsrahmen-restrukturie- rungsbeauftragte-und-verwalter/; abgerufen am 07.09.2021).
31 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 7 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 07.09.2021).
32 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 7 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 07.09.2021).
33 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 9 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 08.09.2021); Jung, Der Restrukturierungsbeauftragte (abrufbar unter: www.restrukturierungspartner.com/stabilisie- rungs-restrukturierungsrahmen/restrukturierungsbeauftragter; abgerufen am 08.09.2021).
34 Schulte-Kaubrügger/Dimassi, ZIP 2021, 943.
35 Bundessteuerberaterkammer, Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG (abrufbar unter: www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/5-facharbeit-in-vereinba- ren-taetigkeiten/51-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/5127-hinweise-fuer-die- taetigkeit-des-steuerberaters-als-sanierungsmoderator-und-restrukturierungsbeauf- tragter-nach-dem-starug; abgerufen am: 08.09.2021).
36 Peters in: starug.online, § 74, Rz. 8 (abrufbar unter: www.starug.online/starug/teil- 2/kapitel-3/abschnitt-1/74-bestellung-125; abgerufen am 08.09.2021).
37 Schulte-Kaubrügger/Dimassi, ZIP 2021, 943; Flöther, NZI-Beilage 2021, 48.
38 Burkhard/Meißner/Münz, KSI 2020, 104.
39 Schluck-Amend/Fuchs, Präventiver Restrukturierungsrahmen - Restrukturierungsbeauftragte und Verwalter (abrufbar unter: www.cmshs-bloggt.de/rechtsthe- men/praeventive-restrukturierung/praeventiver-restrukturierungsrahmen-restrukturie- rungsbeauftragte-und-verwalter/; abgerufen am 09.09.2021).
40 Reifenberger, Restrukturierungsbeauftragter: Rolle, Aufgaben, Gehalt (abrufbar unter: www.finance-magazin.de/transformation/deutschland/restrukturierungsbeauftrag- ter-rolle-aufgaben-gehalt-42302/; abgerufen am: 10.09.2021).
41 Jung, Der Restrukturierungsbeauftragte (abrufbar unter: www.restrukturierungs- partner.com/stabilisierungs-restrukturierungsrahmen/restrukturierungsbeauftragter; abgerufen am 12.09.2021).
42 Bundessteuerberaterkammer, Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG (abrufbar unter: www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/5-facharbeit-in-vereinba- ren-taetigkeiten/51-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/5127-hinweise-fuer-die- taetigkeit-des-steuerberaters-als-sanierungsmoderator-und-restrukturierungsbeauf- tragter-nach-dem-starug; abgerufen am: 12.09.2021).
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