Der Bundespräsident. Legitimation durch das Volk?


Diplomarbeit, 2008

86 Seiten, Note: 13,00 (gut)


Leseprobe


Inhalt

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten
2.1 Das Amt des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung
2.1.1 Stellung des Reichspräsidenten
2.1.2 Wahl des Reichspräsidenten
2.1.3 Rechte und Befugnisse des Reichspräsidenten
2.2 Das Amt des Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz
2.2.1 Stellung des Bundespräsidenten
2.2.2 Wahl durch die Bundesversammlung
2.2.3 Rechte und Befugnisse des Bundespräsidenten
2.3 Der Reichspräsident und der Bundespräsident – Ein Vergleich
2.3.1 Gesichtspunkte des Vergleichs
2.3.2 Ergebnis des Vergleichs

3 Diskrepanz zwischen der Bundesversammlung und der Volkssouveränität
3.1 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
3.2 Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe
3.3 Bundesversammlung und Volkssouveränität

4 Vergleich der Stellung des Bundespräsidenten mit einem Präsident in einer Präsidialdemokratie am Beispiel des Präsidenten der Republik Frankreich.
4.1 Merkmale einer Präsidialdemokratie
4.2 Der Präsident der Republik Frankreich
4.3 Vergleich des Bundespräsidenten mit dem Präsidenten der Republik Frankreich
4.3.1 Vergleich der Kompetenzen
4.3.2 Ergebnis des Vergleichs

5 Legitimation durch das Volk
5.1 Der Wille des Parlamentarischen Rates
5.2 Die Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages
5.3 Wahlbeteiligung
5.4 Wahlkampf
5.5 Die Kandidatennominierung
5.6 Amtszeit und Wiederwahl
5.7 Volkspräsident
5.8 Repräsentant oder Politiker?
5.9 Kompetenzverteilung
5.10 Der Gesetzentwurf vom 10. November 1993

6 Änderung des Grundgesetzes als Konsequenz aus der Direktwahl des Bundespräsidenten
6.1 Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung
6.1.1 Gebot der Textänderung
6.1.2 Qualifizierte Mehrheit
6.1.3 Schranken der Verfassungsänderung
6.2 Änderung des Art. 54 Grundgesetz
6.2.1 Mehrheiten
6.2.2 Schranken der Verfassungsänderung

7 Ergebnis

Literaturverzeichnis

Anlagen

Vorwort

Wenn man den Titel meiner Diplomarbeit betrachtet, könnte man meinen: „Und schon wieder eine Abhandlung über die Wahl des Bundespräsidenten.“.

Diese Vermutung ist berechtigt, wenn man betrachtet, dass sich in der Vergangenheit schon mehrere Autoren und Ausschüsse des Deutschen Bundestages verschiedener Legislatur- perioden mit dieser Fragestellung auseinandersetzten.

Angestoßen von der Aussage des amtierenden Bundespräsidenten Horst Köhler selbst, habe ich mich entschlossen dieser Fragestellung unter zu Hilfenahme aktueller Stellung- nahmen im Rahmen einer von mir zu erstellenden Diplomarbeit nachzugehen und stieß dabei auf sehr großes Interesse bei meinen Korrektoren.

Ich habe hierzu sowohl ältere Aufsätze, sowie Protokolle des Deutschen Bundestages und des Parlamentarischen Rates, als auch konkrete Stellungnahmen von den fünf im Bundestag vertretenen Parteien sowie Stellungnahmen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages genutzt.

Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle den Mitgliedern des Bundestages Christine Scheel, Petra Pau, Wolfgang Bosbach und Dr. Guido Westerwelle, die mit einer persönlichen Stellungnahme aktiv zu dem Erfolg meiner Diplomarbeit beigetragen haben.

Bedanken möchte ich mich auch bei meinen Korrektoren Prof. Dr. Yvonne Dorf (FH Bund, Brühl) und Prof. Dr. Stefan Pieper (Bundespräsidialamt, Berlin), für die immer konstruktive und hervorragende Zusammenarbeit.

Den Lesern meiner Diplomarbeit wünsche ich viel Spaß bei der Lektüre und vielleicht dient sie dem ein oder anderen auch während seines Studiums zu Erfolgen.

Über Rückmeldungen jeglicher Art, unter steve_winter@web.de, würde ich mich sehr freuen.

Bonn, im Oktober 2008 Steve Winter

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Abbildung 2: Entwicklung der Wahlbeteiligung zur Wahl des BT seit 1949

Abbildung 3: Wahlbeteiligungen bei den Kommunalwahlen 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Dadurch würde das Element des Überparteilichen in unserer Gesellschaft gestärkt.“1

Die Legitimation des Bundespräsidenten2 durch das Volk ist ein Thema, welches in der öffentlichen Debatte häufig diskutiert wird. Diese Debatten werden meistens im Zusammen- hang mit einer Neuwahl des BP aufgegriffen. Sie werden sowohl von einzelnen Personen des öffentlichen Lebens, von Parteitagen oder gar Gesetzentwürfen entfacht. Im Folgenden soll eine kleine Auswahl die Vielfalt dieser Debatten verdeutlichen.

Im Jahr 1973 wurde mit einstimmigem Beschluss des Bundestages eine Enquete- Kommission einberufen. Diese Kommission sollte eine evtl. notwendige Verfassungsreform überprüfen und hatte unter anderem zur Aufgabe, die Einführung einer Direktwahl des BP auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zu überprüfen.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Wolfgang Uhlmann, Werner Schulz (Berlin), Konrad Weiß (Berlin) und die Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten in der 12. Legis- laturperiode einen Gesetzentwurf in den BT ein, der vorsah, das Grundgesetz für eine Di- rektwahl des BP zu ändern. Dieser Entwurf wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses in der 2. Lesung im Plenum des BT mehrheitlich abgelehnt.3

Weiterhin wird die Fragestellung der Direktwahl des BP auch im Vorfeld und im Nachgang der Wahlen zum BP aufgegriffen. Im Nachgang der Wahl zum siebenten BP im Jahr 1994 wurde der Kandidat Roman Herzog auf Grund der Vielzahl der Kandidaten4 und der unklaren Mehrheitsverhältnisse erst im dritten Wahlgang gewählt. Nachdem der Gegenkandidat von der SPD, der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Johannes Rau, die absolute Mehrheit der Stimmen und auch die einfache Mehrheit der Stimmen im dritten Wahlgang nicht erreich- te, brachte dieser selbst die Direktwahl des BP ins Gespräch. Allerdings tat er dies nur unter der Voraussetzung, dass dieser auch mehr Kompetenzen bekäme5. Die SPD behauptete, dass der Kandidat Herzog nicht gegen Rau gewonnen hätte, wenn diese beiden Kandidaten in einer Direktwahl gegeneinander angetreten wären.6 Für eine Debatte im Vorfeld einer Wahl zum BP sei hier bspw. der Zusammentritt der 12. Bundesversammlung im Jahr 2004 genannt. Bereits im Jahr 2003 hatten sich zunächst der amtierende BP Rau und die FDP für eine Direktwahl des BP ausgesprochen. Als es dann zudem Unstimmigkeiten in der Union über die Nominierung eines Kandidaten gab, schloss auch die Vorsitzende der CDU, Angela Merkel, eine Direktwahl des Bundespräsidenten nicht mehr aus7. Von dieser Äußerung ist sie dann später abgerückt, wie aus einer Presseerklärung hervorgeht8. Unterstützung bekam sie im Jahr 2003 von dem Alt-Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker. Dieser plädierte in mehreren Interviews während und nach seiner Amtszeit (1984-1994) für eine Direktwahl des Bundespräsidenten.9

In jüngster Zeit eröffnete der amtierende BP Horst Köhler selbst eine erneute Debatte über die Legitimation des BP. In der ARD-Talkshow „Sabine Christiansen“ vom 24. Juni 2007 er- widerte er auf die Frage, ob man den Dauerwahlkampf in Deutschland nicht irgendwann be- enden solle10, dass man sich weitergehende Gedanken machen solle, wie die Demokratie wieder belebt werden könne. Im weiteren Verlauf seiner Antwort stellte er die Einführung von Elementen der direkten Demokratie in Deutschland zur Debatte und konkretisierte dieses mit der Einführung eines Volksbegehrens auf Bundesebene. Hierauf folgte eine Nachfrage der Moderatorin, ob er dies auch bezogen auf sein Amt so sähe. Diese Nachfrage beantwortete BP Köhler positiv und fügte gleichzeitig an, dass er sich eine Direktwahl unter der Vorausset- zung der einmalig beschränkten Wahl und einer Wahlperiode von sieben Jahren durchaus vorstellen könne.11 Diese Aussagen eröffneten eine neue Debatte in der Öffentlichkeit und animierten mich zu einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung einer Direktwahl des BP.

Um dieser Prüfung auch einen aktuell politischen Bezug zu verleihen, wurden die im BT ver- tretenen Fraktionen, deren Parteivorstände und verschiedene MdB um Stellungnahme gebe- ten.

2 Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten

2.1 Das Amt des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfas- sung

2.1.1 Stellung des Reichspräsidenten

In der Weimarer Republik war der Reichspräsident das einzige Exekutivorgan, das direkt vom Volk legitimiert wurde.12 Das begründete eine starke Stellung im Machtgefüge der WRV. Er sollte mit Hilfe seiner überparteilichen Legitimation außerhalb der politischen Parteien und des Parlaments zwischen den Organen des Deutschen Reichs vermitteln. Dies ging auch aus der Ausstattung seines Amtes hervor13. Die Verfassungsgeber statteten das Amt des RP mit ähnlichen Rechten und Befugnissen aus wie sie der Kaiser in einer konstitutionellen Mo- narchie innehat.

Der Reichspräsident war zwar Staatsoberhaupt, stand in dem Machtgefüge der WRV aber nur an zweiter Stelle. An erster Stelle befand sich der Reichstag, der sowohl Kontrolle ge- genüber der Reichsregierung ausüben konnte, als auch Entscheidungen des RP außer Kraft setzen konnte14. Der RP hatte wiederum eine übergeordnete Stellung gegenüber der Reichsregierung, da er diese nicht nur ernannte, sondern auch über deren Geschäftsord- nung mitentscheiden konnte. Des Weiteren oblag ihm die Organisationsgewalt über die Reichsbehörden. Hieraus ergibt sich eine übergeordnete Stellung über der Reichsregie- rung und eine eher untergeordnete Stellung unter dem Parlament. Der Reichsrat hatte im Machtgefüge der WRV nur eine sekundäre Bedeutung15.

2.1.2 Wahl des Reichspräsidenten

Gemäß Art. 41 Abs. 1 WRV wurde der RP vom gesamten deutschen Volk gewählt. Volk im Sinne des Art. 41 WRV war gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Reichsprä- sidenten vom 4. Mai 192016 jeder, der das Wahlrecht zum Reichstag besaß. Das Wahlrecht zum Reichstag besaß gem. Art. 22 WRV jeder, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat- te. Die Wahl des RP erfolgte in unmittelbarer und geheimer Wahl.

Der Absatz 2 des Art. 41 WRV regelte die Wählbarkeit eines Kandidaten zum RP. Hiernach war jeder Deutsche mit vollendetem 35. Lebensjahr zum RP wählbar.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zum Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 war derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Konnte kein Kandidat diese Stimmenmehrheit auf sich vereinen, so fand gem. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem war derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhielt. Sollte sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit ergeben, so hätte das Los ent- schieden, welches vom Reichswahlleiter gezogen worden wäre.

Der RP wurde gem. Art. 43 WRV für eine Dauer von sieben Jahren gewählt und konnte be- liebig oft wiedergewählt werden. Zum Amtsantritt hatte er den in Art. 42 WRV aufgeführten Amtseid vor dem Reichstag zu leisten.

Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des RP waren17:

a) Tod
b) Rücktritt
c) Absetzung

Der Reichstag konnte mit einer Zweidrittelmehrheit einen Antrag auf Abwahl des RP stellen. Wurde dieser Antrag angenommen, war der RP gleichzeitig von der weiteren Führung seines Amtes entbunden und wurde von dem Reichskanzler ver- treten. Nach der Entscheidung im Reichstag kam es dann zur Volksabstimmung über die Absetzung des RP.18

Entschied sich das Volk für den Antrag des Reichstages, so war der amtierende RP abgewählt und es kam zur Neuwahl. Der nun abgewählte RP konnte sich er- neut zur Wahl stellen.19 Lehnte das Volk den Antrag des Reichstages ab, so war der amtierende RP somit neu gewählt. Er wurde demnach nicht nur für den Rest seiner bisherigen Amtszeit, sondern für eine neu beginnende Amtszeit von sieben Jahren gewählt.

Des Weiteren war mit dieser Entscheidung der amtierende Reichstag kraft Gesetz (Art. 43 Abs. 2 S. 4 WRV) abgewählt. Der neu gewählte RP hatte nun die Neuwahl des Reichstages zu veranlassen.

2.1.3 Rechte und Befugnisse des Reichspräsidenten

2.1.3.1 Ernennung und Entlassung

Der RP ernannte und entließ gem. Art. 46 WRV die Beamten und die Offiziere. Dies war al- lerdings kein formelles Recht, das er z.B. auf Vorschlag der Reichsregierung ausübte. Hier musste zumindest Einigkeit zwischen dem Vorschlagenden und dem RP bestehen. Weiterhin hatte der RP ein Bestätigungsrecht bei der Ernennung des Reichsbankpräsidenten gem. § 6 Abs. 4 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 sowie bei der Ernennung des Generaldirek- tors und der Direktoren der Deutschen Reichsbahngesellschaft gem. § 19 Abs. 4 der Gesell- schaftssatzung der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

2.1.3.2 Organisationsgewalt

Der RP hatte die Befugnis20, die Einrichtung, Zuständigkeit und den Dienstbetrieb der Reichsbehörden zu regeln. Man sprach hierbei von der Organisationsgewalt des RP. Da- durch hatte er nach h. M. auch die Befugnis zum Erlass von Verordnungen und Dienstanwei- sungen.21

2.1.3.3 Begnadigungsrecht

Gemäß Art. 49 WRV übte der RP im Deutschen Reich das Begnadigungsrecht aus.

2.1.3.4 Völkerrechtliche Vertretung

Zu einer der Hauptaufgaben des RP gehörte es, das Reich nach außen völkerrechtlich zu vertreten. Hierzu zählten die Schließung von Bündnissen und Verträgen im Namen des Rei- ches sowie die Beglaubigung und der Empfang von Gesandten. Der RP war nicht berechtigt die Außenpolitik im staatsrechtlichen Sinn zu gestalten. Hier war er in bestimmten Fällen ver- pflichtet, die Reichsregierung als auch den Reichstag mit einzubeziehen.

2.1.3.5 Oberbefehlshaber

Gemäß Art. 47 WRV oblag dem RP der Oberbefehl über die Wehrmacht des Deutschen Reiches.

2.1.3.6 Reichsregierung

Die Regierungsmitglieder wurden gemäß Art. 53 WRV ebenfalls vom RP ernannt. Er hatte ein Mitspracherecht, allerdings lag das überwiegende Vorschlagsrecht beim Reichskanzler. Die Geschäftsordnung der Reichsregierung unterlag der Genehmigung durch den RP. Der RP entsandte regelmäßig seinen Staatssekretär zu den Sitzungen des Reichskabinetts und nahm zu besonderen Beschlüssen auch persönlich an diesen Sitzungen teil. Hierbei führte er dann den Vorsitz dieser Kabinettssitzungen.

2.1.3.7 Mitwirkung bei der Gesetzgebung

Der RP fertigte gemäß Art. 70 WRV die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus und verkündete diese binnen Monatsfrist.

Des Weiteren war es ihm auch möglich, ein Gesetzgebungsverfahren auszusetzen und das Gesetz somit nicht auszufertigen. Dies musste durch ein Drittel der Mitglieder des Reichsta- ges verlangt werden. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklärten, konnte der RP gem. Art. 72 WRV sofort verkünden. Hierzu war er nicht verpflichtet, was des- halb auch als „hinausschiebendes Einspruchsrecht des RP gegenüber beschlossener Ge- setze“22 bezeichnet wurde. Weiterhin war in solch einem Fall die Herbeiführung eines Volks- begehrens gemäß Art. 73 Abs. 2 WRV erleichtert.

Wenn der RP das ihm vorliegende Gesetz nicht unterzeichnete, konnte er gemäß Art. 73 Abs. 1 WRV binnen eines Monats einen Volksentscheid herbeiführen. Aus dieser Möglichkeit des RP, sich aktiv in die Politik einzumischen, sei die hohe integrative Macht des RP abzulei- ten, da er vor Herbeiführung des Volksentscheides, Reichstag und Reichsrat noch einmal aufeinander zuführen konnte, sofern er dies wollte.23 Weiterhin oblag ihm allein gemäß Art.

73 Abs. 4 WRV die Veranlassung eines Volksentscheides über den Haushaltsplan, über Ab- gabengesetze und Besoldungsordnungen.

2.1.3.8 Reichstag

Der RP konnte den Reichstag gemäß Art. 25 WRV auflösen, wenn ein besonderer Anlass vorlag. Dieser besondere Anlass sollte aber nur einmal als Grund zur Auflösung des Reichstages dienen.

2.1.3.9 Notstandsgesetzgebung

Nach Art. 48 WRV oblag dem RP die Notstandsgesetzgebung. Es war ihm gemäß Art. 48 Abs. 1 WRV möglich, Länder, die Pflichten aus der WRV und Reichgesetzen nicht erfüllten, mit bewaffneter Macht zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Gemäß Art. 48 Abs. 2 WRV konnte er die nötigen Maßnahmen treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen, wenn diese gestört war. Dies war ihm auch mit Hilfe der Außerkraftsetzung ein- zelner Grundrechte möglich. Während der Notstandsgesetzgebung war der RP dazu gehal- ten, den Reichstag über alle ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Der Reichstag war wiederum in der Lage diese Maßnahmen außer Kraft zusetzen.

2.1.3.10 Urteilsvollstreckung

Gemäß Art. 19 WRV vollstreckte der RP Urteile des Staatsgerichtshofes, die über Verfas- sungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes sowie über Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern ergangen waren.

Das Amt des RP zeigte konstitutionelle Züge.24 Der RP wurde direkt vom Volk gewählt und sollte ein Gegengewicht zu dem Reichstag bilden.25 Durch die Funktion eines Gegenge- wichts zum Parlament besaß der RP auch eine starke Stellung innerhalb des Machtgefüges der WRV.

2.2 Das Amt des Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz

2.2.1 Stellung des Bundespräsidenten

„Die Stellung, die Aufgabe und die Arbeit des Bundespräsidenten wird in der deutschen Öffentlichkeit und damit in der internationalen Öffentlichkeit zu gering eingeschätzt. Sie ist viel größer, als man glaubt.“26

Obwohl das GG den Begriff nicht kennt, bezeichnet man den BP als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Stellung als Staatsoberhaupt ergibt sich aus mehreren Punkten: Zum einen lässt sich dies daraus folgern, dass das Amt des BP einige Funktionen enthält, die typischerweise Staatsoberhäupter ausführen.27 Zum anderen lässt es sich aus der Bezeichnung „Präsident“, die üblicherweise einem Staatsoberhaupt vorenthalten ist, fol- gern.28 Zudem war es der Wille des Verfassungsgebers.29

Der BP leitet seine Aufgaben direkt aus dem GG ab. Er ist folglich oberstes Verfassungsor- gan und somit weisungsunabhängig und unterliegt keiner Aufsicht. Dass der Abschnitt, der den BP betrifft, im GG hinter denen des BT und des Bundesrats steht, ergibt sich aus der Systematik der Verfassung, die Legislative an vorderster Stelle zu benennen.30 Da dem BP fast keine legislativen Kompetenzen eingeräumt sind und er auch nicht unmittelbar vom Volk legitimiert wird, wird er auch als „unselbstständiges Staatsoberhaupt“31 oder sein Amt als „Typus der unselbstständigen Präsidentschaft“32 bezeichnet.

Innerhalb des Machtgefüges unserer Verfassung ist dem BP eine sehr schwache Stellung vorbehalten. Dies geht daraus hervor, dass die Verfassungsgeber ihm eine Reihe von machtpolitischen Kompetenzen, wie sie bspw. der RP nach der WRV innehatte, nicht verliehen. So hat er z.B. kein Recht, das Parlament aufzulösen, zumindest nicht aus eigener Initia- tive, sondern nur formal in zwei eng begrenzten Fällen.33 Das Amt des BP ist vordergründig mit repräsentativen Kompetenzen34 ausgestattet. Dies geht auch aus der sog. Überpartei- lichkeit hervor, denn der BP besitzt weder ein politisches Mandat, noch ein Parteiamt und auch kein Regierungsamt.35 Dennoch bieten sowohl die Autorität des Amtes als auch die persönliche Amtsführung nicht zu unterschätzende Möglichkeiten der politischen Einfluss- nahme des BP. Die bisherigen neun BP der BRD haben dies mit Hilfe ihrer unterschiedlichen Amtsführung und ihrem unterschiedlichen Verständnis dieses Amtes in verschiedener Weise deutlich gemacht.

Bundespräsident von Weizsäcker charakterisierte das Amt des BP im Jahr 1986 wie folgt:

„Bei uns dient das Amt des Bundespräsidenten dem Konsens und der Orientierung. Der Konsens wird benötigt und von fast allen Bürgern gewünscht. Es wird dankbar aufgenom- men, wenn man zum Konsens mahnt. Aus diesem Bedürfnis heraus entwickelt sich auch die Zustimmung zum Inhaber des Amtes.“36

2.2.2 Wahl durch die Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist, auch ohne eigenen Abschnitt im GG, ein Verfassungsorgan37, weil sie eigens für die Wahl eines Verfassungsorgans, des BP, zusammentritt und sie trotz- dem unmittelbar aus dem GG hervorgeht.38 Verfassungsrechtlich begründet ist die Bundes- versammlung in Art. 54 Abs. 1 GG. Die Ausführungen des GG werden mit Hilfe des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) kon- kretisiert. Gemäß Art. 54 Abs. 1 GG wird der BP von der BVers gewählt. Da die BVers nur für die Wahl des BP zuständig ist, tritt sie turnusgemäß alle fünf Jahre zusammen, es sei denn eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode eines BP macht eine Neuwahl außerhalb dieses Rhythmus erforderlich.

2.2.2.1 Zusammensetzung und Einberufung der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung besteht aus zu je gleichen Anteilen vertretenen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und von den Landesparlamenten zu benennende Mitglieder. Hierbei bezeichnet man die MdB als „geborene Mitglieder“, weil sie kraft ihres Mandates Mitglieder der BVers sind und die von den Landesparlamenten zu benennenden Mitgliedern als „gekorene Mitglieder“, da sie dieses Mandat mit Hilfe einer Wahl erhalten. Bei den „gekorenen Mit- gliedern“ muss es sich nicht um Mitglieder der Landesparlamente handeln, auch sonstige Personen des öffentlichen Lebens können diese Funktion wahrnehmen.39 Einzige Voraus- setzung hierfür ist gem. § 3 BPräsWahlG die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag. In den vergangenen Wahlen zu der Bestellung der Mitglieder der BVers haben einige Landesparla- mente von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So nahmen bspw. der Kabarettist Dieter

Hildebrandt an der neunten BVers 1989, der Rodler Georg Hackl an der zehnten BVers 1994, der Fußballtrainer Otto Rehagel an der elften BVers 1999 und Fürstin Gloria von Thurn und Taxis an der zwölften BVers 2004 teil.

Die Zahl der Mitglieder der BVers variiert ständig, da sie von der Zahl der MdB abhängig ist. Die Zahl der MdB40 ändert sich auf Grund von Überhangmandaten bei jeder Wahl zum BT. Die genaue Mitgliederzahl einer BVers wird gem. § 2 Abs. 1 BPräsWahlG rechtzeitig vor der Wahl von der Bundesregierung festgelegt. Bei der Verteilung der Stimmen auf die jeweiligen Länder wird das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde gelegt. Diese Feststellung ist gem. § 2 Abs. 1 BPräsWahlG im BGBl. bekannt zu machen. Nach dieser Bekanntgabe haben die Länder gem. § 2 Abs. 2 BPräsWahlG die jeweiligen Wahlen zu den Mitgliedern der BVers unverzüglich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen.41

Die BVers wird gem. Art. 54 Abs. 4 GG i.V.m. § 8 BPräsWahlG von dem Präsidenten des BT einberufen und geleitet. Sie sollte nach Art. 54 Abs. 4 GG spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des BP, oder bei vorzeitiger Beendigung dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt einberufen werden. Gemäß § 8 S. 2 BPräsWahlG gibt sich die BVers eine eigene Geschäfts- ordnung. Sollte dies nicht erfolgen, so findet die GOBT sinngemäße Anwendung auf die BVers.

2.2.2.2 Wahl des Bundespräsidenten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Nach Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum BT besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat zum BP wählbar. Diese drei Voraussetzungen stellen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des BP dar. Man kann auch die einmalig begrenzte Wieder- wahl des BP gem. Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG als Wählbarkeitsvoraussetzung ansehen, da ein BP, der bereits seine zweite Amtszeit abgeleistet hat, nicht erneut wählbar ist und demnach die Voraussetzung zur Wählbarkeit zum BP nicht erfüllt42.

Die Bundesversammlung tagt öffentlich. Die Wahl des BP erfolgt nach § 9 Abs. 3 S. 1 BPräsWahlG geheim und gem. Art. 54 Abs. 1 S.1 GG ohne Aussprache. Dieses Verbot der Aussprache soll dem Ansehen des Amtes und der Autorität des künftigen BP gerecht wer- den.43 Allerdings läuft dieses Verbot der Aussprache ins Leere, wenn man sich die Diskussi- on und die Kandidatenauswahl im Vorfeld der BVers betrachtet.44 Dies wird auch an der De- batte im Vorfeld der 13. BVers ersichtlich. Zu einem Zeitpunkt, an dem sich der amtierende BP Köhler noch nicht geäußert hat, ob er im Jahr 2009 überhaupt erneut kandidiert, zeichnet sich die Positionierung der Parteien bezüglich der Wiederwahl Köhlers bereits vorzeitig ab.

Dies geht aus Äußerungen von führenden Politikern in den Medien hervor.45 Diese Debatten im Vorfeld der Wahl zum BP könnten vereinzelt mehr zur Beschädigung des Amtes und des künftigen BP beitragen als eine Aussprache während der Sitzung der BVers.46 Sie verführen zu öffentlichen Debatten, die die Kandidaten sehr oft auch persönlich schädigen könnten.

Wahlvorschläge kann gem. § 9 Abs. 1 BPräsWahlG jedes Mitglied der BVers bei dem Präsi- denten des BT schriftlich einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang können neue Wahlvorschläge eingebracht werden.

Gemäß Art. 54 Abs. 6 S. 1 GG ist der Kandidat gewählt, der die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der BVers auf sich vereinigt. Man spricht hierbei auch von der absoluten Mehrheit der Mitglieder. Nach Art. 121 GG ist dies die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder, nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinigen können, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Nach dem dritten Wahlgang ist gem. Art. 54 Abs. 7 S. 2 GG der Kandidat zum BP gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. In der Geschichte der bis- her einberufenen zwölf BVers kam es nur bei der Wahl Heinemanns (1969) und bei der Wahl Herzogs (1994) zu einem dritten Wahlgang. Kommt es beim dritten Wahlgang zu einer Stimmengleichheit oder zur Ablehnung der Wahl durch den gewählten Kandidaten (denkbar z. B. wenn das Ergebnis mit Stimmen einer radikalen Partei zustande kam) ist ein vierter Wahlgang (ggf. auch weitere) notwendig. Dieser vierte Wahlgang ist zwar im GG nicht vor- gesehen, aber nach h.M.47 unabdingbar um einen Verfassungsstillstand zu vermeiden.48 Ein Losentscheid, wie er in der WRV vorgesehen war, lehnte der Parlamentarische Rat ab.49

Nach der Wahl teilt der Präsident des BT gemäß § 9 Abs. 4 BPräsWahlG dem Gewählten das Ergebnis mit und fordert ihn auf, die Annahme der Wahl binnen zwei Tagen zu erklären. Gibt der Gewählte diese Erklärung nicht ab, so gilt die Wahl als abgelehnt. Hat der Gewählte die Annahme der Wahl erklärt, beendet der Präsident des BT die BVers gem. § 9 Abs. 5 BPräsWahlG.

Das Amt des BP beginnt gem. § 10 BPräsWahlG mit Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch erst nach Eingang der Annahmeerklärung und Eidesleistung gemäß Art. 56 GG vor BT und Bundesrat. Die Amtszeit beträgt gem. Art. 54 Abs. 2 GG fünf Jahre.

2.2.2.3 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeit des BP kann durch Niederlegung der Amtsgeschäfte aus persönlichen Grün- den, durch Tod oder auf Grund einer Präsidentenanklage vor dem BVerfG gem. Art. 61 GG vorzeitig beendet werden. Nach Art. 61 GG kann der BP wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes durch den BT oder den Bundesrat vor dem BVerfG angeklagt werden. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des BT oder des Bundesrates gestellt werden. Weiterhin bedarf dieser Beschluss der Zweidrittel- mehrheit des BT oder des Bundesrates. Sollte das BVerfG dem Antrag des BT oder des Bundesrates stattgeben und eine vorsätzliche Verletzung durch den BP feststellen, so kann der BP von seinem Amt enthoben werden. Es besteht die Möglichkeit den BP nach Erhebung der Anklage, jedoch vor Entscheidung des BVerfG von der Weiterführung seines Amtes zu entheben. In diesem Fall bedarf es gem. Art. 61 Abs. 2 S. 2 GG einer einstweiligen Anord- nung des BVerfG. Weder die persönliche Amtsniederlegung, noch eine Präsidentenanklage ist bislang vorgekommen.

2.2.3 Rechte und Befugnisse des Bundespräsidenten

In erster Linie obliegt dem BP die Repräsentation der Bundesrepublik nach außen und die Integration nach innen. Dies folgert man unter anderem aus der Stellung des Staatsober- hauptes.50 Denn die Repräsentation und die Vertretung des Staates nach außen sowie die Integration im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich zählt man zu den typischen Aufga- ben eines Staatsoberhauptes. Diese sind jedoch in den jeweiligen Staaten unterschiedlich geregelt.51

Die Funktionen des BP werden in geschriebene Kompetenzen, welche sich direkt aus dem GG ableiten, in ungeschriebene Kompetenzen, welche sich aus den üblichen Merkmalen ei- nes Staatsoberhauptes ergeben und in einfachgesetzliche Kompetenzen, die ihm auf Grund einfacher Gesetze obliegen, untergliedert.

2.2.3.1 Geschriebene Kompetenzen

2.2.3.1.1 Völkerrechtliche Vertretung des Bundes

Der BP vertritt gemäß Art. 59 Abs. 1 GG den Bund völkerrechtlich, schließt Verträge im Na- men des Bundes und beglaubigt und empfängt Gesandte. Nach Art. 59 Abs. 2 trifft dies nicht auf politisch relevante Verträge zu, hier sind dann die zuständigen Stellen der Exekutive, bspw. das Auswärtige Amt, zu beteiligen, ggf. sind die Verhandlungen in solchen Fällen auch vollständig abzugeben.

2.2.3.1.2 Ausfertigung der Gesetze

Gemäß Art. 82 Abs. 1 GG fertigt der BP die nach den Vorschriften des GG zustande gekom- menen Gesetze aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt. Nach h.M. wird dem BP ein formelles Prüfungsrecht der Gesetze eingeräumt. Streitig dagegen ist, ob ihm auch ein mate- rielles Prüfungsrecht dieser Gesetze obliegt. In jedem Fall aber kann man den BP als Prü- fungsinstanz vor dem BVerfG bezeichnen, denn wenn der BP der Meinung ist, das zustande gekommene Gesetz sei mit dem GG nicht vereinbar, kann das gesetzgebende Organ ent- weder diese Mängel ausräumen oder das Gesetz wird dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Dies ist die einzige Möglichkeit des BP zur Beteiligung an dem Gesetzgebungsprozess.

2.2.3.1.3 Ernennung und Entlassung

Der BP ernennt und entlässt gemäß Art. 60 Abs. 1 GG die Bundesrichter, die Bundesbeam- ten, die Offiziere und die Unteroffiziere. Gemäß Art. 60 Abs. 3 GG kann er diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen, wovon er mit Hilfe der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 und der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernen- nung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 196952 Gebrauch gemacht hat.

2.2.3.1.4 Begnadigungsrecht

Der BP übt nach Art. 60 Abs. 2 GG das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er hat die Be- fugnis, „im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.“53 Die Begnadigung kann erst nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils erfolgen. Auch bei behördlichen Entscheidungen, wie bspw. eine Disziplinarentscheidung einer Bundesbehörde kann der BP das Begnadigungsrecht ausführen. Gemäß der föderalen Struktur übt der BP das Gnadenrecht nur für den Bund aus, wenn ein Bundesgericht in erster Instanz entschieden hat. Das Begnadigungsrecht für die Länder übt i. d. R. der jeweilige Ministerpräsident aus.54

2.2.3.1.5 Bundestag

Nach Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG kann der BP von dem Präsident des BT die Einberufung des BT verlangen.

Ihm obliegt zudem die Auflösung des BT in zwei Fällen, die aber auch konkreten Bedingun- gen unterliegen. Zum einen kann der BP den BT nach Art. 63 Abs. 4 S. 3, 2. Alt. GG auflö- sen, wenn ein BK bei seiner Wahl keine Parlamentsmehrheit erreicht und zum anderen kann der BP den BT auf Vorschlag des BK nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG auflösen. Er hat hierbei kein Initiativrecht.

2.2.3.1.6 Bundesregierung

Gemäß Art. 63 Abs. 2 GG ernennt er auch den vom BT gewählten BK, bei dessen Wahl im BT der BP zusätzlich nach Art. 63 Abs. 1 GG das erste Vorschlagsrecht besitzt. Sollte der BT den BP ersuchen, den BK auf Grund eines konstruktiven Misstrauensvotums zu entlassen, so muss er gemäß Art. 67 Abs. 1 S. 2 GG diesem Votum entsprechen und gleichzeitig den Gewählten ernennen. Die Bundesminister, die vom BK vorgeschlagen werden, werden eben- falls gemäß Art. 64 Abs. 1 GG vom BP ernannt und entlassen.

Im Falle einer vorzeitigen Niederlegung des Amtes durch den BK oder einen Bundesminister kann der BP gemäß Art. 69 Abs. 3 GG diese ersuchen, die Geschäfte bis zur Ernennung ei- nes Nachfolgers weiterzuführen. BK und Bundesminister sind nach diesem Ersuchen ver- pflichtet, die Geschäfte weiterzuführen. Der BP kann auf dieses Ersuchen verzichten. So verzichtete BP Heinemann nach dem Rücktritt des Bundeskanzlers Willy Brandt im Jahr 1974 darauf, ihn mit der Weiterführung zu beauftragen (das entsprach Brandts Bitte) und be- auftragte deshalb den stellvertretenden Bundeskanzler Walter Scheel mit der Weiterführung der Geschäfte55.

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung ist dem BP gem. Art. 65 S. 4 GG zur Genehmi- gung vorzulegen. Hieraus leitet sich keine politische Einflussnahme ab, da dem BP keine Organisationsgewalt obliegt.

Im Gegensatz dazu darf der BP auch Anordnungen, die sein Tätigkeitsspektrum umfassen, erlassen, muss diese allerdings der Bundesregierung zur Gegenzeichnung vorlegen.

2.2.3.1.7 Organstreitverfahren

Bei einem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5 BVerfGG ent- scheidet das BVerfG über die Auslegung des GG in einem Streit zwischen Verfassungsorga- nen56. Wie bereits erwähnt, ist der BP ein Verfassungsorgan und somit obliegt ihm die Anru- fung des BVerfG in einem Organstreitverfahren gem. § 63 BVerfGG.

2.2.3.1.8 Gesetzgebungsnotstand

Der Gesetzgebungsnotstand ist ein Konflikt zwischen Bundesregierung und BT57. Er könnte daraus folgen, dass der BP den BT nach der gescheiterten Vertrauensfrage nach Art. 68 GG nicht aufgelöst hat58. Auf Antrag der Bundesregierung kann der BP mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 Abs. 1 GG ausrufen.

2.2.3.1.9 Verteidigungsfall

Ein Verteidigungsfall entsteht nach Art. 115 a Abs. 1 S. 1 GG, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht59. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des BT und des Bundesrates und wird gemäß Art. 115 a Abs. 3 S. 1 GG von dem BP im Bundesgesetzblatt verkündet. Sollten die zuständigen Bundesorgane hierzu außerstande sein, so gilt die Feststellung ab dem ers- ten Angriff als verkündet. In diesem Fall gibt der BP diesen Zeitpunkt gem. Art. 115 a Abs. 4 GG bekannt, sobald die Umstände dies zulassen. Nach Verkündung des Verteidigungsfalles kann der BP gem. Art. 115 a Abs. 5 GG völkerrechtliche Erklärungen nach außen abgeben. Hierzu gehört z. B. die Kriegserklärung.60

Den Verteidigungsfall für beendet erklärt der BT mit Zustimmung des Bundesrates. Diese Er- klärung wird gemäß Art. 115 l Abs. 2 S. 1 GG von dem BP verkündet.

2.2.3.1.10 Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss aus Mitgliedern des BT und des Bundesrates kann auf Grund des Art. 53 a Abs. 1 S. 4 GG i.V.m. § 8 Abs. 2 GO GemAussch auf Verlangen des BP einbe- rufen werden. Weiterhin hat der BP das Recht, an den Sitzungen des Gemeinsamen Aus- schusses teilzunehmen (Art. 53 a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 GO GemAussch).

2.2.3.2 Ungeschriebene Kompetenzen

Eine sehr wichtige ungeschriebene Kompetenz des BP ist die Kompetenz der Integrationsfi- gur. Der BP kann mithilfe seines Wortes zu aktuellen politischen Themen Stellung nehmen und so auch indirekten Einfluss auf die Politik nehmen. An dieser Stelle ist die Berliner Rede des BP Herzog vom 26. April 1997 im Hotel Adlon Berlin zu benennen, die als „Ruck-Rede“ Bedeutung erlangte. Diese Bezeichnung erhielt die Rede auf Grund der Äußerung Herzogs „Durch Deutschland muß ein Ruck gehen“61. Nachdem die Berliner Rede in den Jahren 1998 von Marti Ahtisaari62 und 1999 von Kofi Annan63 gehalten wurde, nutzte BP Rau die Idee und hielt ab 2000 jährlich eine Berliner Rede, um wichtige aktuellpolitische Themen anzuspre- chen und eine Debatte zu eröffnen. Der amtierende BP Köhler führt diese, mittlerweile zur Tradition gewordene Berliner Rede seit seinem Amtsantritt fort. Jeder bisherige BP interpre- tierte das Amt auf seine eigene Art, was auch dazu führte, dass jeder BP das Amt unter- schiedlich ausgeübt hat. Doch alle BP erkannten die Macht des Wortes i.V.m. der Autorität des Amtes und setzten dieses Potenzial auch gleichermaßen ein.

Weitere ungeschriebene Kompetenzen sind z.B.:

- Festlegung von Staatssymbolen, wie z.B. die Bundesflagge
- Bestimmung der Nationalhymne64
- Ordenverleihung
- Anordnung von Staatsakten und Staatsbegräbnissen

Zudem sei an dieser Stelle erwähnt, dass der BP die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie übernimmt.

2.2.3.3 Sonstige Kompetenzen

Neben den geschriebenen und ungeschriebenen Kompetenzen obliegen dem BP auch ein- fachgesetzliche Kompetenzen, die ihm mit Hilfe eines einfachen Gesetzes zugestanden werden, wie z. B. die Bestimmung des Wahltages der Bundestagswahl gemäß § 16 BWahlG.

Darüber hinaus besitzt der BP ein Informationsrecht durch die Bundesregierung. Dies geht zwar nicht aus dem GG hervor, aber die GO BReg legt in § 5 fest, dass der BK den BP lau- fend über seine Politik und die Geschäftsführung der einzelnen Bundesminister informiert. Dies geschieht gemäß § 5 GO BReg durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen oder persönlichen Vortrag bei dem BP. Gemäß § 23 Abs. 1 GO BReg nimmt der Chef des Bun- despräsidialamtes (Staatssekretär des BP) zudem regelmäßig an den Sitzungen der Bundes- regierung teil. Somit ist das Informationsrecht durch die Bundesregierung gewahrt. Bereits Adenauer verlangte, dass der BP über alle Schritte der Bundesregierung informiert sein soll- te. BP und BK sollten zudem in einem ständigen Austausch stehen und ein besonderes Ver- trauensverhältnis zueinander unterhalten.65

Die Macht des BP ist beschränkt und ihm kommen überwiegend repräsentative Aufgaben zu. Allerdings sollte man seine politischen Einflussmöglichkeiten, die er vor allem durch die Macht seines Wortes ausüben kann, nicht unterschätzen. Die Autorität des Amtes verleiht ihm zusätzlichen Einfluss.

2.3 Der Reichspräsident und der Bundespräsident – Ein Vergleich

Die Kompetenzen des BP sind im internationalen Vergleich nicht sehr weitreichend. Seine Stellung entspricht eher dem britischen Monarchen als dem Reichspräsidenten der Weimarer Republik.66

Im Folgenden soll der BP mit dem RP verglichen werden. Dieser Vergleich erfolgt nach aus- gewählten Gesichtspunkten und hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2.3.1 Gesichtspunkte des Vergleichs

2.3.1.1 Amtsdauer

Zunächst gibt es bereits Unterschiede bei der Amtsdauer des jeweiligen Präsidenten. Wäh- rend dem RP eine Amtsdauer von sieben Jahren zugestanden war, endet die Amtszeit des BP bereits nach fünf Jahren.

2.3.1.2 Wahl und Abwahl

Der RP wurde gem. Art 41 WRV vom ganzen deutschen Volk gewählt und konnte gem. Art. 43 Abs. 2 WRV durch Volksentscheid (nach Beschluss im Reichstag) abgewählt werden. Der BP wiederum wird gem. Art. 54 GG von der BVers gewählt und kann lediglich auf Grund ei- nes vorsätzlichen Verstoßes gegen das GG oder andere Bundesgesetze durch das BVerfG von seinem Amt enthoben werden (Art. 61 GG). Eine direkte Abwahlmöglichkeit durch das Parlament oder das Volk besteht nicht.

2.3.1.3 Mitwirkung bei der Gesetzgebung

Während der RP aktive Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung hatte, obliegt dem BP le- diglich ein formelles Prüfungsrecht der zustandegekommenen Gesetze. Der RP konnte bspw. gem. Art. 73 Abs. 1 WRV über ein Gesetz, das vom Reichstag beschlossen wurde, vom Volk abstimmen lassen. Des Weiteren war es ihm nach Art. 74 WRV möglich, eine Mei- nungsverschiedenheit zwischen Reichstag und Reichsrat durch einen Volksentscheid zu schlichten, indem er das Gesetzesvorhaben, das zur Meinungsverschiedenheit führte, dem Volk zur Abstimmung vorlegte. Hieraus ergibt sich die aktive Einflussnahme des RP in die Gesetzgebung. Auf eine solche Einflussnahme kann der BP nicht zurückgreifen.

2.3.1.4 Notstandsgesetzgebung

Sollte es in der BRD zu einem Notstand kommen (z.B. durch einen Angriff), so verkündet der BP gem. Art. 115 a Abs. 2 GG den Kriegszustand, nach Feststellung im BT. Während dieses Notstandes obliegt es ihm, völkerrechtliche Erklärungen nach außen abzugeben. Der BP verkündet das Ende des Notstandes und zwar nach Zustimmung des BT und des Bundesra- tes.

[...]


1 „Weizsäcker: Präsident direkt wählen“, Interview in: Stuttgarter Nachrichten vom 5. November 2003.

2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Form der aufgezeigten Ämter und Personengruppen verzichtet.

3 Siehe 5.10 , S. 54 ff.

4 Zur Kandidatenaufstellung siehe Anlage Nr.1.

5 Vgl. „Rau: Mehr Macht für den Präsidenten“, in: SZ vom 26. Mai 1994.

6 Vgl. Seltenreich, in: Zur Volkswahl des Bundespräsidenten, S. 239 m.w.N.

7 Vgl. „CDU fordert Direktwahl des Bundespräsidenten“, in: SPIEGEL Online vom 6. März 2004 (http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,289451,00.html, übernommen am: 2008-03-11).

8 Äußerungen während der Pressekonferenz „Bilanz und Ausblick“ von Angela Merkel in der Bun- despressekonferenz am 18.07.2007.

9 So z.B. Richard von Weizsäcker im Gespräch, S. 163.

10 Als Dauerwahlkampf bezeichnet Christiansen die unregelmäßig verteilten Wahlen in Deutsch- land. Z.B. 2009: Europawahl, BT-Wahl, Landtagswahlen in TH, SL, BB, SN, Kommunalwahlen in BW, MV, RLP, SL, SN, LSA, TH, NRW.

11 Der Sendung „Sabine Christiansen“ vom 24. Juli 2007 in der ARD nachempfunden.

12 Auf Reichsebene.

13 Siehe hierzu Nr. 2.1.3, S. 13, ff.

14 Siehe hierzu z.B. Notstandsgesetzgebung gem. Art. 48 WRV, Nr. 2.1.3.9, S. 14.

15 Vgl. Kröger, in: Einführung in die jüngere deutsche Verfassungsgeschichte, S. 143.

16 Unbedeutend geändert mit Gesetz vom 31. Dezember 1923 und ergänzt durch Zweites Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 13. März 1925.

17 Resultierend aus Art. 43 WRV.

18 Wahlberechtigung zur Teilnahme an der Volksabstimmung gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zum Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920.

19 Vgl. Uneingeschränkte Möglichkeit der Wiederwahl, Nr. 2.1.2, S. 11 f.

20 Sinngemäß Art. 179 WRV.

21 Vgl. Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S.17.

22 Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S. 66.

23 Vgl. Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S.70.

24 Nach Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 482.

25 Nach Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 478.

26 Bundeskanzler Konrad Adenauer in einer Rundfunkansprache 1959, wörtlich in: Staatsoberhäup- ter in westlichen Demokratien, S. 21.

27 Nach Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Vor Art. 54 ff., Rn. 2.

28 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.

29 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.

30 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.

31 Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 4.

32 Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 4.

33 Vgl. Badura, in: Staatsrecht, Rn. 73; siehe Nr. 2.2.3.1.5, S. 21.

34 Der BP wird vielfach als „oberster Repräsentant“ bezeichnet.

35 Vgl. Winter, in: Unsere Bundespräsidenten, S. 12.

36 Zeitungsinterview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, wörtlich in: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien, S. 21 f.

37 H.M., vgl. Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 51; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 18; Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 21; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 54, Rn. 5; Hemmrich, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 54, Rn.5; Dellmann, in: Hömig, GG, Art. 54, Rn. 1; Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 516.

38 Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 21.

39 Vgl. Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 59.

40 Aktuelle gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG: 598, aktuelle tatsächliche Mit- gliederzahl: 612.

41 Hierbei wird das d´Hondtsche Höchstzählverfahren angewendet.

42 So auch Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54, Rn. 23.

43 Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 27; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 21.

44 Vgl. auch Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 27; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 23.

45 Z.B. „Nur das Ja der SPD fehlt“, in: FAZ vom 19. April 2008; „Unterstützung für Köhler“, in: FAZ vom 17. März 2008; „CDU unterstützt Köhler“, in: SZ vom 14. April 2008; „Personalien – Horst Köhler“, in: FR vom 17. März 2008.

46 So auch Burkiczak, in: Die Bundesversammlung und die Wahl des Bundespräsidenten – Rechtli- che Grundlagen und Staatspraxis, S. 280.

47 Vgl. Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 85; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 86/87; Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 29; Hemmrich, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 54, Rn. 18.

48 Vgl. Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 86.

49 Vgl. Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 85.

50 Vgl. Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Vor Art. 54 ff., Rn. 11 f.

51 Nach Maurer, in: Staatsrecht I, § 15, Rn. 5.

52 Zuletzt geändert durch die Anordnung vom 17. März 1972.

53 Vgl. Hemmrich, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 60, Rn. 17.

54 Vgl. z.B. Art. 59 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Art. 85 Abs. 1 der Ver- fassung LSA.

55 Vgl. Rausch, in: Der Bundespräsident, S. 82 f.

56 Vgl. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 93, Rn. 80.

57 Vgl. Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 81, Rn. 1.

58 Siehe Nr. 2.2.3.1.5, S. 21.

59 Legaldefinition.

60 Vgl. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 115 a, Rn. 13.

61 Roman Herzog „Aufbruch ins 21. Jahrhundert“, Berliner Rede vom 26. April 1997, wörtlich in: Stimmen gegen den Stillstand, S. 29.

62 Finnischer Staatspräsident (1994-2000).

63 Generalsekretär der Vereinten Nationen (1997-2006).

64 Ausführlich Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Vor Art. 54, Rn. 25-28.

65 Vgl. Adenauer, in: Erinnerungen 1955-1959, S.495 ff.

66 Vgl. Otto, in: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates, S. 144.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Der Bundespräsident. Legitimation durch das Volk?
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
13,00 (gut)
Autor
Jahr
2008
Seiten
86
Katalognummer
V117106
ISBN (eBook)
9783640197156
ISBN (Buch)
9783640197194
Dateigröße
3946 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Auszug aus dem Gutachten des Zweitkorrektor Bundespräsidialamt -"Die Debatte ist indes nicht neu, sondern so alt wie das Grundgesetz. Sie flammt immer wieder und in unterschiedlichen Zusammenhängen auf. Der Verfasser hat sich mit der Thematik somit ein sehr aktuelles und zugleich zeitloses Thema gewählt, das verfassungsrechtliche, verfassungspolitische und allgemein-politische Aspekte in sich vereinigt. Diese Fragestellung bewältigt der Kandidat in ansprechender Weise."Auszug aus dem Gutachten des Zweitkorrektor Bundespräsidialamt -"Die Debatte ist indes nicht neu, sondern so alt wie das Grundgesetz. Sie flammt immer wieder und in unterschiedlichen Zusammenhängen auf. Der Verfasser hat sich mit der Thematik somit ein sehr aktuelles und zugleich zeitloses Thema gewählt, das verfassungsrechtliche, verfassungspolitische und allgemein-politische Aspekte in sich vereinigt. Diese Fragestellung bewältigt der Kandidat in ansprechender Weise."
Schlagworte
Bundespräsident, Legitimation, Volk
Arbeit zitieren
Steve Winter (Autor:in), 2008, Der Bundespräsident. Legitimation durch das Volk?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117106

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