Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Drogenproblematik im Strafvollzug
I. Begriffe
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
1. Gesetzliche Ziele des Strafvollzugs
2. Gestaltungsgrundsätze des Strafvollzugs
a) Anpassungsgrundsatz
b) Gegenwirkungsgrundsatz
c) Eingliederungsgrundsatz
3. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung und Therapie drogenabhängiger Strafgefangener
III. Problematik
1. Zahlen
2. Konsumierte Drogen
3. Gründe für haftinternen Drogenkonsum
4. Auswirkungen des haftinternen Drogenkonsums
a) Bildung von Subkulturen
b) Resozialisierungshemmung
c) Hygiene- und Gesundheitsrisiken
IV. Handlungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalten
1. Null-Toleranz-Politik
a) Ausgangspunkt
b) Kritik
aa) Mangelnde Differenzierung zwischen Arten des Konsums
bb) Gesundheitliche Risiken für Schwerstabhängige
cc) Vernachlässigung „sozialen Trainings“
2. Allgemeine Maßnahmen zur Eindämmung des vollzugsinternen Drogenkonsums
3. Therapie statt Strafe
4. Besondere Präventionsmaßnahmen - Harm Reduction
a) Kondomausgabe
b) Laboruntersuchungen und Impfprogramme
c) Spritzentauschprogramme
aa) Kritik: Verstoß gegen Resozialisierungsziel
bb) Gegenmeinung
cc) Stellungnahme
5. Substitutionsbehandlung im Strafvollzug
a) Anwendungsbereich und Begriffe
b) Ziele der Substitutionsbehandlung
c) Voraussetzungen
d) Vorteile
e) Substitution mit Diamorphin
aa) Entwicklung und gesetzliche Regelungen
bb) Vorteile und Ziele
cc) Kritik
f) Rechtsnatur der Substitutionsbehandlung
aa) Substitution als vollzugsrechtliche Maßnahme
bb) Substitution als rein ärztliche Maßnahme
cc) Substitutionsbehandlung als medizinische Maßnahme mit vollzugsrechtlicher Prägung
dd) Medizinische Bedenken
g) Vereinbarkeit mit Vollzugsziel
aa) Ist Resozialisierung mit Abstinenz gleichzusetzen?
bb) Mittel und Wege zur Erreichung des Vollzugsziels
h) Rechtsanspruch auf Substitution? – Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Urt. v. 01.09.2016, Wenner ./. Deutschland
aa) Ausgangspunkt der Entscheidung
bb) Die Entscheidung des EGMR im Detail
(1) Sachverhalt
(2) Entscheidungsgründe
cc) Die Bedeutung des Urteils
i) Probleme der intramuralen Substitutionspraxis
aa) Uneinheitliche Politik
bb) Geringe Substitutionsrate
(1) Vollzugsrechtliche Erwägungen
(2) Stigmatisierung
(3) Fehlende Kenntnisse der Mediziner
(4) Erhöhter Aufwand
cc) Hohe Abbruchquote
dd) Keine freie Arztwahl
ee) Abbruch der Substitution wegen Beikonsum
ff) Ausschleichen des Substitutionsmittels
V. Lösungsansätze
1. Akzeptanzorientierte Drogenpolitik
2. Stärkung suchtmedizinischer Behandlungsangebote
a) Verbesserter Zugang zu Substitutionstherapien
b) Fachliche Weiterbildung
c) Einbeziehung der Gefangenen in kassenärztliches System
3. Stärkere Infektionsprophylaxe
4. Bundeseinheitliche Vorgehensweise
C. Fazit
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A. Einleitung
„ Ich werde oft gefragt, wie es sein kann, dass es Drogen im Knast gibt. Die eigentliche Frage ist aber: Wie können Drogen nicht im Knast sein? “1
Diese Aussage stammt von Jörn Patzak, ehemaliger Staatsanwalt und Leiter der größten Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz, und regt zum Nachdenken an. Während in der Öffentlichkeit das Thema Drogen im Gefängnis nicht besonders präsent ist, bestimmt diese Problematik den Alltag in den Justizvollzugsanstalten. Die vorliegende Arbeit widmet sich dieser Thematik.
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen soll dargestellt werden, welche Gründe zum Konsum von Drogen in Justizvollzugsanstalten führen und welche Probleme dadurch verursacht werden. Anschließend wird erläutert, wie die Justizvollzugsanstalten gegen den illegalen Drogengebrauch in den Anstalten vorgehen können. Insbesondere soll dabei auf die sogenannte Substitutionsbehandlung eingegangen werden, wobei deren Entwicklung, ihr Sinn und Zweck sowie kritische Aspekte und praktische Unzulänglichkeiten analysiert werden. Zum Abschluss sollen verschiedene Lösungsansätze und Reformvorschläge dargestellt werden.
B. Die Drogenproblematik im Strafvollzug
I. Begriffe
Der Begriff des Strafvollzugs umfasst alle Rechtsnormen und Maßnahmen, die die Vollziehung von Freiheitsstrafen betreffen.2 Um die vorliegende Thematik besser umgrenzen zu können, wird ausgehend von dieser Definition schwerpunktmäßig die Situation von Strafgefangenen im offenen und geschlossenen Strafvollzug betrachtet, nicht aber im Maßregelvollzug oder in Untersuchungshaft.
Im Rahmen dieser Arbeit soll der Begriff Drogen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz und dessen Anlagen I-III alle Betäubungsmittel umfassen, deren Umgang ohne Vorliegen einer Erlaubnis grundsätzlich verboten ist. Die legalen „Volksdrogen“ – Nikotin und Alkohol – bleiben außer Betracht.
Drogenkonsum soll als Begriff sowohl vereinzelten als auch regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln umfassen. Der Begriff wird neutral verwendet und deckt sich nicht mit dem medizinisch behafteten Begriff Drogenabhängigkeit, auf den an späterer Stelle eingegangen wird.
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
Um die vollzugsinterne Drogenproblematik von allen Seiten betrachten zu können, ist es zunächst erforderlich, sich die gesetzlichen Ziele des Strafvollzugs sowie seine Gestaltungsgrundsätze vor Augen zu führen. Da es sich um eine bundesweit präsente Thematik handelt, wird als Ausgangspunkt der Bearbeitung das Bundesstrafvollzugsgesetz (StVollzG) herangezogen.
1. Gesetzliche Ziele des Strafvollzugs
Gemäß § 2 S. 1 StVollzG besteht das Ziel des Strafvollzugs darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung zu führen. Daneben soll gemäß § 2 S. 2 StVollzG mit der Inhaftierung der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bezweckt werden. Aus der Regelung ergibt sich, dass die Resozialisierung des Gefangenen vorrangiges Ziel des Vollzugs sein soll. Der Schutz der Allgemeinheit stellt hingegen bloß eine nachgeordnete Aufgabe des Vollzugs dar. Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvollzugs auf die Länder übertragen, was zum Erlass eigener Strafvollzugsgesetze durch mehrere Bundesländer führte, darunter auch Bayern.3 Art. 2 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) kehrt die in § 2 StVollzG enthaltene Rangordnung ins Gegenteil. Während nun der Schutz der Allgemeinheit an erster Stelle steht, wurde das Resozialisierungsziel vom bayerischen Gesetzgeber zu einem Behandlungsauftrag herabgestuft.4 Auch wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof Resozialisierungsziel und Schutz der Allgemeinheit als gleichrangig ansieht5, bleibt die Formulierung des Gesetzgebers im Ergebnis wirkungslos, da das Vollzugsziel der Resozialisierung über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist.6 Auch der bayerische Strafvollzug soll daher als alleiniges Ziel die Resozialisierung des Straftäters bezwecken.7
2. Gestaltungsgrundsätze des Strafvollzugs
Der Strafvollzug unterliegt bestimmten Gestaltungsgrundsätzen, die zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte gewähren, aber für die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und bei der Ausübung von Ermessensspielraum von großer Bedeutung sind.8 Die drei Gestaltungsgrundsätze sind in § 3 StVollzG geregelt.
a) Anpassungsgrundsatz
Gemäß § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Darunter ist keine vollständige, sondern lediglich eine weitestgehende Angleichung zu verstehen, bei der Unterschiede, die durch die Spezifika des Vollzugs begründet sind, hinzunehmen sind.9 Besondere Bedeutung erlangt dieser Grundsatz im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Die Anstaltsmedizin hat sich hinsichtlich Qualität und Quantität der Behandlungsangebote an dem Versorgungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren, da die Gefangenen nicht neben dem Freiheitsentzug auch noch durch eine schlechtere medizinische Versorgung bestraft werden sollen.10
b) Gegenwirkungsgrundsatz
Nach § 3 Abs. 2 StVollzG ist schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Soweit eine Anpassung an die Lebensverhältnisse in Freiheit nicht möglich ist und damit negative Einflüsse für die Gefangenen entstehen, ist der Vollzug verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen dagegen vorzugehen.11
c) Eingliederungsgrundsatz
§ 3 Abs. 3 StVollzG normiert, dass der Vollzug darauf auszurichten ist, den Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern. Auch wenn der Vollzugsinsasse eine (lebens)lange Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, soll er schon ab dem Haftantritt durch den Vollzug auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden.12
3. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung und Therapie drogenabhängiger Strafgefangener
Die Krankenbehandlung von Strafgefangenen richtet sich nach den §§ 56 ff. StVollzG. Insbesondere hat der Gefangene im Krankheitsfall einen Anspruch auf medizinische Behandlung gemäß § 58 StVollzG. Drogenabhängigkeit ist nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand inzwischen als schwerwiegende chronische Erkrankung anerkannt.13 Die Abhängigkeit von einer bestimmten Substanz wird diagnostiziert, wenn beim Absetzen oder Verringern der Menge oder Frequenz des Konsums körperliche Entzugserscheinungen auftreten, einhergehend unter anderem mit einem starken Konsumverlangen, verminderter Kontrollfähigkeit und Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Suchtmittelkonsums.14 Leidet der Strafgefangene an einer solchen Abhängigkeit, so hat er aus § 58 StVollzG einen Anspruch auf angemessene medizinische Behandlung.
III. Problematik
1. Zahlen
Die Zahlen zum Drogenkonsum innerhalb des Strafvollzugs sind uneinheitlich und variieren je nach Bundesgebiet, Vollzugsform und Erhebungsmethode erheblich.15
Zunächst könnte man versuchen, die Anzahl der drogenkonsumierenden und –abhängigen Gefangenen anhand der Zahl der begangenen Delikte gegen das BtMG zu bestimmen. Zum Stichtag 31.03.2019 waren 6.796 von insgesamt 50.589 Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten wegen Delikten nach dem BtMG inhaftiert.16 Das entspricht einem Anteil von etwa 13,4 Prozent. Allerdings greift dieser Ansatz zu kurz. Erstens sind nicht alle Täter, die wegen Betäubungsmitteldelikten inhaftiert sind, selbst drogenabhängig oder sogar –konsumierend.17 Zweitens werden damit Straftaten, die zwar nicht gegen das BtMG verstoßen, aber in Zusammenhang mit der Beschaffung von Drogen stehen, wie zum Beispiel Raub und Diebstahl, überhaupt nicht erfasst. Der Anteil der drogengebrauchenden Gefangenen wird daher weitaus höher eingeschätzt.18
Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Anteil der regelmäßigen Drogenkonsumenten in Haft zwischen 20 Prozent und etwa einem Drittel liegt.19 Andere schätzen den Anteil auf 30 bis 50 Prozent.20 Eine 1997 durchgeführte Befragung in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal kam sogar zu dem Ergebnis, dass ganze 60 Prozent der Insassen in Haft regelmäßig Drogen konsumierten.21
2018 wurde erstmals eine bundesweite Statistik zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug erhoben, bei der 12 von 16 Bundesländern einbezogen wurden. Der Anteil aller Gefangenen und Verwahrten mit einer stoffgebundenen Suchtproblematik bei Haftantritt wurde zum Stichtag 31.03.2018 auf 44% der 41.896 erfassten Inhaftierten beziffert.22 Allerdings erfasste diese Statistik auch Alkoholmissbrauch. Insgesamt liegt der Anteil der inhaftierten Personen, die einen problematischen Umgang mit psychotropen Substanzen aufweisen, weitaus höher als in der Allgemeinbevölkerung.23
Der Anteil der problembehafteten intravenösen Drogenkonsumenten bewegt sich zwischen zehn und 40 Prozent.24 Studien zufolge soll der Anteil der intravenös Konsumierenden unter Frauen sogar 50 Prozent betragen.25
2. Konsumierte Drogen
Da der Drogengebrauch in Justizvollzugsanstalten keiner bundesweiten Datenerhebung unterliegt, existiert keine einheitliche Statistik über die im Vollzug konsumierten Drogen. Die Zahlen zu Art und Ausmaß des intramuralen Drogenkonsums basieren deshalb auf Einzelberichten oder Schätzungen.26
Man geht davon aus, dass Cannabioide27 die am häufigsten konsumierte Substanzgruppe darstellen.28 Dies wurde beispielsweise durch das aktuelle Forschungsprojekt „Drogen im Strafvollzug – Konsum, Kultur, Kontrolle“ belegt.29 Einer älteren Studie aus dem Jahr 2008 zufolge liegt der Eigenkonsum von Cannabis in Haft bei 40 Prozent.30 Ebenfalls beliebt sind Substanzen aus der Gruppe der Opioide. Opioide sind psychotrope Substanzen mit morphinartigen Wirkungen.31 Auch Medikamente werden vermehrt auf illegale Weise konsumiert. Darunter fallen insbesondere Methadon und Burprenorphin, welche normalerweise im Rahmen einer Opioidabhängigkeitstherapie eingesetzt werden.32 Schätzungen zufolge wird von davon ausgegangen, dass der Anteil der Konsumenten harter Drogen wie Heroin innerhalb des Vollzugs zwischen zehn und 40 Prozent liegt.33
Generell ist zu erkennen, dass sedierende Substanzen wie Cannabis und Heroin sich größerer Beliebtheit erfreuen als aufputschende Substanzen wie etwa Amphetamine.34 Zudem werden oft nicht nur eine, sondern mehrere Substanzen gleichzeitig konsumiert, man spricht in diesem Zusammenhang von multiplen Substanzgebrauch bzw. Politoxikomanie.35
3. Gründe für haftinternen Drogenkonsum
Die Gründe für haftinternen Drogenkonsum sind vielfältig. Sie können sich von jenen in Freiheit unterscheiden und auch während der Haft ändern.36 Viele Gefangene versuchen, durch den Konsum die Haftsituation besser zu kompensieren. Insbesondere kann durch den Drogenkonsum und die Beschaffung der Mittel Langeweile vermieden werden.37 Zudem konsumieren manche Betroffene aus Einsamkeit, um Grübeln und Nachdenken zu vermeiden sowie um zu vergessen.38 Die Angst, ausgegrenzt oder Opfer einer vollzugsinternen Subkultur zu werden, vermag einige Insassen ebenfalls zum Drogenkonsum zu verleiten.39 Darüber hinaus gehören zu den haftinternen Konsumenten auch solche, die in Freiheit bereits eine nicht austherapierte Abhängigkeitsproblematik aufwiesen und diese in Haft fortsetzen.40
4. Auswirkungen des haftinternen Drogenkonsums
Der haftinterne Drogenkonsum hat immense Auswirkungen auf das Zusammenleben innerhalb der Justizvollzugsanstalt.
a) Bildung von Subkulturen
Es kommt zur Bildung von Subkulturen, die auf anstaltsinternen Handel und Tauschgeschäften mit Drogen aufbauen. Die Gefangenen können die Drogenbeschaffung nicht auf Dauer von ihrem geringen Taschengeld finanzieren. Dies führt dazu, dass die Suchtkranken als Gegenleistung bestimmte Dienstleistungen erbringen oder Wucherdarlehen bei Mitinsassen aufnehmen müssen.41 Letzteres führt zur Anhäufung von Schulden während der Haftzeit und zu einer gewaltsamen Schuldeneintreibung durch die Gläubiger. Daneben wird Druck auf Freigänger ausgeübt, während vollzugslockernder Maßnahmen Drogen in die Anstalt zu schmuggeln.
b) Resozialisierungshemmung
Die Verwirklichung des Vollzugsziels der Resozialisierung leidet erheblich unter der Drogenproblematik. Der Konsum und die Beschaffung von Drogen werden zum „strukturierenden Moment“ für die Insassen, was enorme Auswirkungen auf ihre Motivation und Kooperationsbereitschaft hat.42 Ständige Kontroll- und Disziplinarmaßnahmen schüren Misstrauen und Abneigung gegen das Anstaltspersonal. Dies wird durch die Tatsache bestärkt, dass Drogenabhängige oft eine stigmatisierende Behandlung erfahren. Häufig werden ihnen Lockerungsmaßnahmen versagt.43 Ihnen wird der Zugang zu Arbeit erschwert und sie sehen sich in Bezug auf Regelverstöße einer Art Generalverdacht durch das Personal ausgesetzt.44
c) Hygiene- und Gesundheitsrisiken
Zudem bringt der vollzugsinterne Drogenkonsum gesundheitliche Risiken für die Insassen mit sich, die über die allgemein bestehenden, schädlichen Wirkungen unerlaubter Substanzen hinausgehen. Die in die Anstalt geschmuggelten Substanzen sind häufig gestreckt und von minderwertiger Qualität.45 Zuweilen werden aufgrund des knappen Angebots auch mehrere Drogen gleichzeitig oder völlig unbekannte Substanzen in hohen Dosierungen konsumiert.46 Besonders problembehaftet ist der intravenöse Konsum, beispielsweise von Heroin. Es kommt zum gemeinschaftlichen Gebrauch von Spritzbestecken („ needle-sharing “) und anderen Utensilien („ work-sharing “), oft bis zum völligen Verschleiß.47 Dies führt zu hohen Infektionsrisiken mit Krankheiten wie Hepatitis und HIV.48 Insbesondere für Hepatitis C, eine Infektion, gegen die kein Impfstoff zur Verfügung steht, ist intravenöser Heroinkonsum ein Hauptrisikofaktor.49 Darüber hinaus weisen drogenabhängige Strafgefangene ein hohes Mortalitätsrisiko in den ersten Wochen nach ihrer Entlassung auf.50 Wohl durch das Gefühl, eine vollzugsbedingte Abstinenz kompensieren zu müssen, kommt es oft zu lebensgefährlichen Überdosierungen in den ersten Tagen und Wochen in Freiheit.51
IV. Handlungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalten
Die Justizvollzugsanstalten haben eine Reihe von Möglichkeiten, gegen den vollzugsinternen, illegalen Drogenkonsum vorzugehen. Diese Handlungsansätze sind inhaltlich teilweise sehr konträr und konzentrieren sich nur auf einen Teilaspekt der Gesamtproblematik.
1. Null-Toleranz-Politik
a) Ausgangspunkt
Eine Möglichkeit, gegen Drogenkonsum in der Vollzugsanstalt vorzugehen, besteht in der strengen Ahndung sämtlicher Verstöße unter dem Leitmotiv einer restriktiven Null-Toleranz-Politik. Im Hinblick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung soll es das oberste Ziel sein, die Anstalten drogenfrei zu halten und die Gefangenen zur Abstinenz zu erziehen. Nur so könne eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erreicht und erneute Straffälligkeit vermieden werden.52
b) Kritik
Mittlerweile ist anerkannt, dass es nicht möglich ist, Drogenkonsum in den Anstalten vollständig zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Ziel des Strafvollzugs, das in der Resozialisierung des Täters bestehen soll. Ein Vollzug, der auf die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft ausgerichtet ist, muss zwingend mit Lockerungen einhergehen. Diese Lockerungen können beispielsweise Ausgang oder Besuchsrechte sein. Sobald der Vollzug aber nach außen geöffnet wird, besteht immer die Möglichkeit, dass Drogen in die Anstalt gelangen. „Drogenfreie Anstalten“ könne es nur durch völlige Abschottung geben, was wiederum dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsziel widerspricht.53
Teilweise wird nichtsdestotrotz vertreten, der Drogenproblematik im Strafvollzug könne nur eine Null-Toleranz-Strategie gerecht werden.54 In der Theorie mag es erstrebenswert sein, Drogenkonsumenten zu „entwöhnen“, um somit zumindest zu verhindern, dass sie nach ihrer Entlassung (wieder) der Beschaffungskriminalität verfallen. Dieser Ansicht stehen aber drei Argumente entgegen.
aa) Mangelnde Differenzierung zwischen Arten des Konsums
Einerseits differenziert diese Ansicht nicht zwischen Gelegenheitskonsumenten und Abhängigen. Dabei bedürfen beide Gruppen einer unterschiedlichen Behandlung. Ein Suchtkranker hat einen Anspruch auf medizinische Behandlung und Therapie und ist auf diese angewiesen, um seine Abhängigkeit zu bekämpfen. Hingegen bedarf ein Gefangener, der aus Langeweile, um seines Status willens oder aus anderen Gründen gelegentlich Drogen konsumiert, völlig anderer Maßnahmen.55
bb) Gesundheitliche Risiken für Schwerstabhängige
Zweitens verkennt sie, dass gerade bei Schwerstdrogenabhängigen eine völlige Abstinenz kurzfristig nicht erreicht werden kann. Eine zwangsweise Entwöhnung oder gar ein kalter Entzug alleine vermögen einem Abhängigen auf lange Sicht nicht zu einem drogenfreien Leben zu verhelfen. Vielmehr werden die gesundheitlichen und sozialen Versorgungsnotwendigkeiten langjähriger Suchtkranker ausgeblendet.56 Eine Fokussierung auf eine Abstinenz führt zur Vernachlässigung anderer wichtiger Ziele wie der Infektionsvorbeugung.57 Darüber hinaus begünstigt eine erzwungene Abstinenz wie bereits erwähnt das Risiko für Überdosierungen direkt nach der Entlassung.
cc) Vernachlässigung „sozialen Trainings“
Schließlich ist ein unter dem Abstinenzdogma stattfindender Vollzug nicht geeignet, die Gefangenen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Drogen in Freiheit vorzubereiten.58 Es besteht schließlich die Wahrscheinlichkeit, dass sie nach ihrer Entlassung in ihr altes soziales Umfeld zurückkehren und dort unmittelbar mit Drogen konfrontiert werden. Um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu vermeiden, ist es erforderlich, den Gefangenen aufzuzeigen, wie sie mit solchen negativen Einflüssen in Freiheit auf sozialverträgliche Weise umgehen sollen.59 Der Vollzug solle die Strafgefangenen dazu befähigen, ein Leben jenseits von Kriminalität zu führen. Völlige Drogenabstinenz sei aber nur ein Weg von vielen, dieses Ziel zu erreichen.60
2. Allgemeine Maßnahmen zur Eindämmung des vollzugsinternen Drogenkonsums
Als Konsequenz des oben erläuterten Abstinenzdogmas sind die Justizvollzugsanstalten in der Regel bemüht, die Einfuhr und den Konsum illegaler Drogen zu verhindern. Daher werden intensive Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Dazu gehören die Durchsuchung des Gefangenen, die körperliche Durchsuchung von Besuchern, die Absuche der Zellen, die Abgabe von Urinproben und Drogentests. Teilweise werden sogar Drogenspürhunde eingesetzt.61
Allerdings hat sich gezeigt, dass diese repressiven Maßnahmen kaum geeignet sind, die Drogeneinfuhr und den Konsum nachhaltig zu verringern.62 Daraus abgeleitet ergibt sich eine gewisse Resignation des Vollzugs, die auch dazu führt, dass der Konsum von Drogen einfach geduldet wird. Dies gilt insbesondere für Cannabis, dessen Gebrauch aufgrund seiner beruhigenden Wirkung als „vollzugskonform“ gilt.63 Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass im Bremer Strafvollzug zeitweise bewusst auf Urinkontrollen zum Nachweis von Cannabiskonsum verzichtet wurde, da man festgestellt hat, dass die Insassen infolge der Kontrollen dazu übergingen, stattdessen Heroin zu konsumieren.64
3. Therapie statt Strafe
§ 35 BtMG enthält eine Regelung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung für drogenabhängige Straftäter. Dieses Rechtsinstitut wurde geschaffen, um betäubungsmittelabhängigen Verurteilten den Aufschub einer noch ausstehenden als auch die Unterbrechung einer bereits begonnenen Strafvollstreckung zur Aufnahme einer Therapie zu ermöglichen.65 Die Anwendung der Norm kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Täter Straftaten begangen hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. mit der Betäubungsmittelbeschaffung (sog. Beschaffungsdelikte) standen oder Straftaten, die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen begangen wurden.66 Zudem darf die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre betragen, wobei damit gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG auch eine verbleibende Reststrafe von weniger als zwei Jahren genügt. Damit offenbart sich aber das Problem, dass Drogenabhängige, die Haftstrafen von weit über zwei Jahren verbüßen, erst nach jahrelangem Gefängnisaufenthalt eine Chance auf Überstellung in einer Therapie haben.67 Darüber hinaus muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Straftat im Sinne der Conditio-sine-qua-non -Formel vorliegen. Die Drogensucht muss keine Begleiterscheinung, sondern die Bedingung für die Straftat gewesen sein.68
[...]
1 Patzak, in: "Die eigentliche Frage ist: Wie können Drogen nicht im Knast sein?"
2 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 9.
3 vgl. Kotz/Rahlf/ Graebsch, S. 1257.
4 kritisch dazu LNNV/ Neubacher, StVollzG, B II Rn. 36f.
5 vgl. BayVfGH NJOZ 2009, 2540 (2543).
6 vgl. SBJL/ Jehle, Kap. 1 C Rn. 13; AK-StVollzG/ Lindemann, Teil II § 2 LandesR Rn. 15; Kotz/Rahlf/ Graebsch, S. 1259; Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 145.
7 vgl. Arloth/Krä, StVollzG, Art. 2 BayStVollzG Rn. 1.
8 vgl. LNNV/ Neubacher, StVollzG, B III Rn. 49.
9 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 198.
10 vgl . Lesting, MedR 2018, 69; AK-StVollzG/ Lesting, Teil II § 62 LandesR Rn. 2; Stöver, in: Resozialisierung, S. 380.
11 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 199.
12 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 234.
13 vgl. Langer et. al., Suchtmedizin 2011, 202 (203).
14 vgl. Drogen- und Suchtbericht 2019, S. 136; DHS, Drogenabhängigkeit, S. 17.
15 vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (303).
16 vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.1, 2019, S. 21.
17 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 579.
18 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 579.
19 vgl. LNNV/ Neubacher, StVollzG, B II Rn. 18; Thane, Kein Entkommen?!, S. 70; Knorr, Gesundheit und Prävention in Haft, S. 209.
20 vgl. Stöver, in: FS Kreuzer, S. 413; Hillenkamp, in: Intramurale Medizin in Deutschland , S. 100 unter Verweis auf AK-StVollzG/ Boetticher/Stöver, 5. Auflage, Neuwied 2006, vor § 56 Rn 23.
21 vgl. Stöver, Strategien der Gesundheitsförderung, S. 67.
22 vgl. Drogen- und Suchtbericht 2019, S. 125; zur Differenzierung nach Haftart, Geschlecht und Substanz vgl. a.a.O., S. 131.
23 vgl. Drogen- und Suchtbericht 2019, S. 126; zu den allgemeinen Prävalenzen des Konsums illegaler Drogen vgl. a.a.O., S. 81.
24 vgl. Hillenkamp, Intramurale Medizin in Deutschland, S. 144.
25 vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (303); Stöver, in: Weiterentwicklung der Substitutionsbehandlung in Haft, S. 10; Stöver, Strategien der Gesundheitsförderung, S. 65.
26 vgl. Stöver, in: FS Kreuzer, S. 416.
27 Laut der WHO umfasst diese Substanzgruppe exemplarisch Cannabis, Marihuana, Gras und Haschisch, vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (307).
28 vgl. Stöver, in: FS Kreuzer, S. 422; Klatt/Baier, BewHi 2017, 5 (6).
29 Die Studienergebnisse basieren auf Selbst- und Fremdeinschätzungen durch Strafgefangene in drei nordrheinwestfälischen Justizvollzugsanstalten, vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (305).
30 vgl. Eckert/Weilandt, Infektionskrankheiten unter Gefangenen in Deutschland, S. 84. Dieser Wert basiert auf Angaben von Gefangenen zum haftinternen Eigenkonsum.
31 In der älteren Literatur ist in diesem Zusammenhang häufig von Opiaten die Rede. Diese Bezeichnung umfasst jedoch nur natürlich vorkommende Substanzen. Der Begriff Opioide umfasst dagegen alle natürlichen oder synthetisch hergestellten Substanzen, die wie Opiate wirken. Das bekannteste halb-synthetische Opioid ist Heroin, vgl. Poehlke et. al., Glossar, S. 112.
32 vgl. Thane, Kein Entkommen?!, S. 75.
33 vgl. Laubenthal, Sucht- und Infektionsgefahren im Strafvollzug, S. 198.
34 vgl. Stöver, in: FS Kreuzer, S. 416.
35 vgl. Drogen- und Suchtbericht 2019, S. 131; Stöver, in: FS Kreuzer, S. 426.
36 vgl. zu einzelnen Erklärungsansätzen Stöver, in FS Kreuzer, S. 415.
37 vgl. Thane, Kein Entkommen?!, S. 74f.; Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 220.
38 vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (309).
39 vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (309); Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 220.
40 vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 220.
41 vgl. Kotz/Rahlf/ Graebsch, S. 1257.
42 vgl. Stöver, Strategien der Gesundheitsförderung , S. 46.
43 vgl. Stöver, in: Resozialisierung, S. 378; Stöver, in: Suchttherapie 2012, 74 (77).
44 vgl. Bäumler et al., NK 2019, 301 (311).
45 vgl. Kotz/Rahlf / Graebsch, S. 1257.
46 vgl. Stöver, Strategien der Gesundheitsförderung, S. 70.
47 vgl. Laubenthal, Sucht- und Infektionsgefahren im Strafvollzug, S. 198.
48 vgl. Knorr, Gesundheit und Prävention in Haft, S. 213; Stöver, Strategien der Gesundheitsförderung S. 71.
49 vgl. DHS, Drogenabhängigkeit, S. 86.
50 vgl. Stöver, Suchttherapie 2012, 74 (75); Stöver, Hilfen für drogenabhängige Gefangene, S. 139;
51 vgl. Thane, Kein Entkommen?!, S. 75.
52 vgl. Arloth/Krä, StVollzG, § 56 StVollzG Rn. 4.
53 vgl. Köhne, ZRP 2010, 220 (223).
54 vgl. Arloth/Krä, StVollzG, § 56 StVollzG Rn. 4.
55 vgl. Köhne, ZRP 2010, 220 (221).
56 vgl. Kotz/Rahlf / Graebsch, S. 1262; Stöver, Prävention und Gesundheitsförderung 2016, 251 (255).
57 vgl. Stöver, in: Weiterentwicklung der Substitutionsbehandlung in Haft, S. 8.
58 vgl. Köhne, ZRP 2010, 220 (221).
59 vgl. Kotz/Rahlf /Graebsch, S. 1265.
60 vgl. Kotz/Rahlf / Graebsch, S. 1264.
61 vgl. Stöver, in: FS Kreuzer, S. 425.
62 vgl. Bäumler et. al., NK 2019, 303; Stöver, in: FS Kreuzer, S. 425; Eder, Beratung, Betreuung und Behandlung Drogenabhängiger, S. 96f.
63 vgl. Stöver, Healthy Prisons, S. 243.
64 vgl. Schultze, 10 Jahre Substitution im Bremer Strafvollzug, S. 94.
65 vgl. KPV/ Fabricius, BtMG, § 35 BtMG Rn. 16.
66 vgl. KPV/ Fabricius, § 35 BtMG Rn. 95f..
67 vgl. Walborn, Substitution am Beispiel der JVA Berlin-Tegel, S. 42.
68 vgl. Weber, BtMG, § 35 BtMG Rn. 35.