Durch das Gesetz zur Änderung des AGBG vom 19.06.19961 wurde die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.19932 in nationales Recht umgesetzt. Zunächst wurde die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen in § 24a AGBG geregelt. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde diese Vorschrift in § 310 III überführt.
Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 310 III, 13, 14 I ). Die Vertragsbedingungen gelten hierbei als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (§ 310 III Nr. 1). Abweichend von § 305 I 1 sind wesentliche Teile der §§ 305 ff sowie Art. 29a EGBGB auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Individualverträgen anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher wegen einer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II kann sich auch aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses ergeben (§ 310 III Nr. 3).
Umstritten ist, in welchem Umfang § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehenden Inhaltskontrolle notarieller Verträge geführt hat.
Diese Möglichkeit wurde anfangs nach einer Ansicht als „Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes“3 abgelehnt, während es sich nach anderer Auffassung um eine „nicht unwesentliche Veränderung der Stellung des Notars“4 handelt oder „keine Schwächung der Stellung der Notare“5 vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III
- 1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1)
- 2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter…...
- 3. Einführung durch den Verbraucher
- 4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge
- a) Meinungsstand
- b) Fallgruppen
- c) Waren
- d) Güter........
- aa) Verbraucherverträge im IPR.
- bb) Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
- cc) Verträge über im Inland belegene Immobilien
- dd) Zwischenergebnis...........
- e) Dienstleistung
- 5. Anwendung auf Einzelverträge (§ 310 III Nr. 2)...
- a) Beweislast....
- b) Keine Einflußmöglichkeit für den Verbraucher…......
- 6. Benachteiligung durch die Begleitumstände (§ 310 III Nr. 3).....
- a) Intellektuelle Fähigkeiten des Verbrauchers
- b) Exkurs.
- aa) Der günstige Vorführwagen
- bb) Der gekündigte Privatschulvertrag.
- c) Der Immobilienkauf des Sportvereins...
- d) Zwischenergebnis....
- e) Äußeres Geschehen des Vertragsabschlusses
- III. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Inhaltskontrolle notarieller Verträge im Kontext von § 310 III BGB. Ziel ist es, die Anwendungsbereiche dieses Paragraphen zu analysieren und die Besonderheiten der Inhaltskontrolle in Bezug auf notariell beurkundete Verträge aufzuzeigen.
- Die Rolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbraucherverträgen
- Die Bedeutung des § 310 III BGB für die Inhaltskontrolle
- Die Besonderheiten von Immobilienverträgen im Rahmen des § 310 III BGB
- Die Anwendung des § 310 III BGB auf Einzelverträge
- Der Einfluss von Begleitumständen auf die Inhaltskontrolle
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel behandelt die Einleitung und führt in die Thematik der Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III BGB ein. Das zweite Kapitel analysiert die verschiedenen Aspekte der Inhaltskontrolle, wie z.B. die Stellen der AGB durch den Unternehmer, die Zurechnung der Tätigkeit Dritter und die Einführung durch den Verbraucher. Das Kapitel behandelt zudem die Anwendung von § 310 III BGB auf Immobilienverträge und Einzelverträge sowie den Einfluss von Begleitumständen auf die Inhaltskontrolle.
Schlüsselwörter
Inhaltskontrolle, notarielle Verträge, § 310 III BGB, AGB, Verbraucherverträge, Immobilienverträge, Einzelverträge, Begleitumstände
- Arbeit zitieren
- Thomas Reck (Autor:in), 2003, Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11764