Durch das Gesetz zur Änderung des AGBG vom 19.06.19961 wurde die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 05.04.19932 in nationales Recht umgesetzt. Zunächst wurde die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen in § 24a AGBG geregelt. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde diese Vorschrift in § 310 III überführt.
Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 310 III, 13, 14 I ). Die Vertragsbedingungen gelten hierbei als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (§ 310 III Nr. 1). Abweichend von § 305 I 1 sind wesentliche Teile der §§ 305 ff sowie Art. 29a EGBGB auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Individualverträgen anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher wegen einer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 I, II kann sich auch aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses ergeben (§ 310 III Nr. 3).
Umstritten ist, in welchem Umfang § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage weitergehenden Inhaltskontrolle notarieller Verträge geführt hat.
Diese Möglichkeit wurde anfangs nach einer Ansicht als „Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes“3 abgelehnt, während es sich nach anderer Auffassung um eine „nicht unwesentliche Veränderung der Stellung des Notars“4 handelt oder „keine Schwächung der Stellung der Notare“5 vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III
1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1)
2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter
3. Einführung durch den Verbraucher
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge
a) Meinungsstand
b) Fallgruppen
c) Waren
d) Güter
aa) Verbraucherverträge im IPR
bb) Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie
cc) Verträge über im Inland belegene Immobilien
dd) Zwischenergebnis
e) Dienstleistung
5. Anwendung auf Einzelverträge (§ 310 III Nr. 2)
a) Beweislast
b) Keine Einflußmöglichkeit für den Verbraucher
6. Benachteiligung durch die Begleitumstände (§ 310 III Nr. 3)
a) Intellektuelle Fähigkeiten des Verbrauchers
b) Exkurs
aa) Der günstige Vorführwagen
bb) Der gekündigte Privatschulvertrag
c) Der Immobilienkauf des Sportvereins
d) Zwischenergebnis
e) Äußeres Geschehen des Vertragsabschlusses
III. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle nach § 310 III BGB auf notariell beurkundete Verträge, insbesondere vor dem Hintergrund der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Die zentrale Forschungsfrage ist, inwieweit die Einführung von § 310 III bzw. § 24a AGBG zu einer weitergehenden Inhaltskontrolle bei notariellen Verträgen geführt hat.
- Anwendbarkeit von § 310 III BGB auf notarielle Immobiliengeschäfte.
- Kriterien für die Einordnung von Verträgen als Verbraucherverträge.
- Differenzierung zwischen "Waren", "Gütern" und "Dienstleistungen" im Kontext der AGB-Kontrolle.
- Die Rolle der Zurechenbarkeit notarieller Tätigkeit zum Unternehmer.
- Rechtliche Bedeutung der Umstände des Vertragsabschlusses für die unangemessene Benachteiligung.
Auszug aus dem Buch
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge
Die Anwendbarkeit des § 310 III Nr. 1 auf Verträge über Immobilien wird verschieden beurteilt.
a) Meinungsstand
Nach einer Ansicht besteht wegen der insoweit nicht gemeinschaftsweit vorgeschriebenen notariellen Beurkundung kein Regelungsbedarf für diese Vertragstypen; Verbraucher seien durch die Belehrungs- und Beratungspflichten des Notars hinreichend geschützt. Dieses Argument scheitert jedoch daran, daß § 310 III notarielle Verträge nicht privilegiert. Außerdem entsprechen die Aufgaben und Pflichten des Notars nicht immer dem deutschen Standard.
Das zeigt z.B. die Situation in Spanien: Der Notar prüft nur die Lastenfreiheit des Grundstücks und beurkundet den Kaufpreis. Er hat jedoch keine Beratungs- und Belehrungspflichten. Als Beispiele für mögliche Folgen werden genannt:
- feuchte Kellerräume und fehlende Haftung des Verkäufers für verborgene Mängel;
- Grundstückskauf Anfang 1998, bei Einreichung der Baupläne zur Prüfung bei der Baubehörde Anfang 1999 Mitteilung über eine Ende 1998 erfolgte Entwidmung des Grundstücks als Bauland und abgelaufene Widerspruchsfrist.
Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß unterschiedliche Formvorschriften in den einzelnen Staaten nicht dazu führen dürften, daß Immobilienkäufer nur dann durch die AGB-RL (bzw. § 310 III) geschützt werden, wenn keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das setzt voraus, daß die AGB-RL für Immobilien gilt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Umsetzung der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in nationales Recht und die Überführung der Inhaltskontrolle von § 24a AGBG in § 310 III BGB.
II. Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III: Dieses Kapitel analysiert den Anwendungsbereich von § 310 III BGB bei notariellen Verträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Unternehmereigenschaft und Zurechenbarkeit.
1. Stellen der AGB durch den Unternehmer (§ 310 III Nr. 1): Hier wird diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Notars als "Stellen" von AGB durch den Unternehmer zugerechnet werden kann.
2. Zurechnung der Tätigkeit Dritter: Dieser Abschnitt befasst sich mit der umstrittenen Frage, ob der Notar als Dritter für die AGB-rechtliche Zurechnung fungiert oder ob der Schutzzweck der Richtlinie notarielle Verträge ausschließt.
3. Einführung durch den Verbraucher: Das Kapitel behandelt den Ausschluss der Inhaltskontrolle, wenn der Verbraucher die AGB selbst in den Vertrag eingeführt hat.
4. § 310 III Nr. 1 und Immobilienverträge: Es wird die Frage erörtert, ob Immobilien unter den Begriff der "Güter" oder "Waren" fallen und somit in den Anwendungsbereich der AGB-Inhaltskontrolle gelangen.
5. Anwendung auf Einzelverträge (§ 310 III Nr. 2): Der Fokus liegt auf der Anwendung der AGB-Kontrolle bei nur einmaliger Verwendung von Klauseln und der dabei zu beweisenden fehlenden Einflussmöglichkeit.
6. Benachteiligung durch die Begleitumstände (§ 310 III Nr. 3): Dieses Kapitel beleuchtet, ob persönliche Umstände des Verbrauchers, wie intellektuelle Fähigkeiten, oder die äußeren Bedingungen des Vertragsschlusses eine unangemessene Benachteiligung begründen können.
III. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung bündelt die Ergebnisse der Untersuchung und betont die Unanwendbarkeit von § 310 III auf reine Immobilienkaufverträge bei gleichzeitigem Schutzbedarf durch Begleitumstände.
Schlüsselwörter
AGB-Recht, Inhaltskontrolle, Verbrauchervertrag, § 310 III BGB, notarielle Verträge, Immobilienrecht, AGB-Richtlinie, Zurechnung, Baubetreuungsvertrag, Bauträgervertrag, Individualabrede, Verbraucherschutz, Vertragsgestaltung, Einseitigkeit, Beweislast.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Reichweite und Anwendbarkeit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 310 III BGB auf notariell beurkundete Verträge.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Im Fokus stehen die Auslegung der Begriffe "Waren" und "Güter" im Kontext notarieller Immobilienverträge, die Zurechnung notarieller Tätigkeit zum Unternehmer sowie die Bedeutung der Begleitumstände beim Vertragsschluss.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Klärung, ob und in welchem Umfang notarielle Verträge durch § 310 III BGB einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegen als nach der früheren Rechtslage.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor wendet eine juristische Auslegungsmethode an, indem er Gesetzestexte, die zugrunde liegende EG-Richtlinie, die Entstehungsgeschichte sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literaturmeinungen kritisch analysiert.
Was wird im Hauptteil der Untersuchung behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des "Stellens" von AGB, die Abgrenzung von Immobilien von "Waren" und "Gütern", die Behandlung von Einzelverträgen sowie die Prüfung unangemessener Benachteiligungen durch die Begleitumstände des Vertragsschlusses.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit am besten?
Die wichtigsten Begriffe sind Inhaltskontrolle, AGB-Recht, Verbraucherschutz, notarielle Verträge, Immobilienrecht und Zurechenbarkeit.
Wie bewertet der Autor die Einbeziehung von Immobilien als "Güter" in die AGB-Kontrolle?
Der Autor lehnt diese Einbeziehung ab und kommt zu dem Ergebnis, dass § 310 III BGB auf reine Grundstücks-, Haus- und Wohnungskaufverträge unanwendbar ist.
Welche Rolle spielen die "intellektuellen Fähigkeiten" des Verbrauchers bei der Inhaltskontrolle?
Der Autor lehnt die Berücksichtigung intellektueller Fähigkeiten als Kriterium für die unangemessene Benachteiligung ab, da dies zu unsicheren und nicht sachgerechten Ergebnissen führt.
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- Thomas Reck (Author), 2003, Inhaltskontrolle notarieller Verträge und § 310 III BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11764