Rechtsformwahl bei Start-Up-Unternehmen


Seminararbeit, 2021

27 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtsformen im Überblick
2.1 Einzelunternehmen
2.2 Personengesellschaften
2.3 Kapitalgesellschaften
2.4 Mischformen

3 Vorteilhafte Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Start-Up-Unternehmen
3.1 Bildung einer Holdingstruktur
3.2 Verlustverrechnung im Start-up-Unternehmen
3.3 Steuerbelastungsvergleich der einzelnen Rechtsformen

4 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Neugründungen im Mai 2021

Abbildung 2: typische GmbH & Co. KG

Abbildung 2: Darstellung der Holdingstruktur

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Steuerbelastungsvergleich OHG, GmbH & GmbH & Co. KG

Tabelle 2: Variation Steuerbelastung GmbH bei höherem Gehalt

Symbolverzeichnis

€ Währungszeichen

§ Paragrafenzeichen

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

AktG Aktiengesetz

Aufl. Auflage

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BStBl. Bundessteuerblatt

EStG Einkommensteuergesetz

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GewStG Gewerbesteuergesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

HGB Handelsgesetzbuch

Hrsg. Herausgeber

KG Kommanditgesellschaft

KStG Körperschaftsteuergesetz

Mio. Millionen

OHG offene Handelsgesellschaft

RStBl. Reichsteuerblatt

Rn. Randnummer

UG Unternehmergesellschaft

S Seite

Tz Textziffer

Vgl. Vergleiche

Des Weiteren werden auf die üblichen Abkürzungen aus dem Wörterbuch „Duden- Das Wörterbuch der Abkürzungen“1 verwiesen.

Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden lediglich die männliche Form gewählt. Hierbei sind jedoch alle Geschlechter gemeint und es wird lediglich aus Gründen des Umfangs und des Leseflusses auf die weibliche und diverse Form verzichtet.

Diese Arbeit basiert auf dem Rechtsstand im Zeitpunkt der Abgabe.

1 Einleitung

Die Wahl der richtigen Rechtsform stellt insbesondere für Existenzgründer eine große Herausforderung dar. In erster Linie steht das Ziel der langfristigen Gewinnmaximierung im Vordergrund.2 Die Rechtsform hat zudem Auswirkungen auf Leitungs- und Kontrollbefugnisse, den Haftungsumfang, die Gewinn- und Verlustbeteiligung, Finanzierungsmöglichkeiten und die Steuerbelastung3.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Neugründungen im Mai 20214

Im Mai 2021 entschied sich die deutliche Mehrheit der Existenzgründer mit 78,2% für die Rechtsform des Einzelunternehmens.5 Im Einzelunternehmen trägt der Inhaber allein die Verantwortung und ist entscheidungsbefugt.6

Treffen mehrere Eigenkapitalgeber aufeinander, sind Regelungen der Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis zwingend notwendig.7 Durch die richtige Rechtsformentscheidung kann die Haftung der Kapitalgeber gegenüber den Gläubigern beschränkt werden, die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung im Innenverhältnis gestaltet werden und im besten Fall eine Steuerersparnis herbeigeführt werden.8

Zu Beginn dieser Arbeit wird das Konzept des Einzelunternehmens, der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschafen genauer dargestellt. Im Anschluss werden die Mischformen von Personen- und Kapitalgesellschaften erläutert. Es wird die Vorteilhaftigkeit steuerlicher Gestaltungsmethoden wie das Zwischenschalten einer Holdinggesellschaft oder die Verlustverrechnung analysiert und abschließend ein Fazit gezogen.

Ziel der Arbeit ist es, die Vorteile und Gefahren der Rechtsformwahl bei Existenzgründungen darzustellen, sodass die aufgezeigten Problemfelder in der Praxis vermieden werden können und der Steuerpflichtige eventuell von einer Steuerersparnis profitieren kann.

2 Rechtsformen im Überblick

2.1 Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer leitet das Unternehmen alleine.9 Gem. § 1 Abs. 1 HGB ist er Kaufmann im Sinne des HGB, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt. Für Unternehmensverbindlichkeiten haftet er persönlich, unmittelbar und mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.10 Gewinne und Verluste sind ihm als einzigen Eigenkapitalgeber in vollen Umfang zuzurechnen.11 Zur Eigenfinanzierung legt der Einzelunternehmer Kapital vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen.12 Nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung kann in der Regel auch ein Bankdarlehen zur Fremdfinanzierung aufgenommen werden.13

2.2 Personengesellschaften

Die beliebtesten Personengesellschaften in Deutschland sind die GbR, OHG und KG.14 Bei der GbR handelt es sich gem. § 705 BGB um eine auf Vertrag beruhende Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Das Gesellschaftsvermögen stellt Gesamthandeigentum dar, über das die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen können.15 Gem. § 709 BGB obliegt die Leitung der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinsam, gem. § 706 BGB müssen alle Gesellschafter die Einlage in gleicher Höhe leisten und gem. § 722 BGB sind alle Gesellschafter in gleicher Weise an Gewinnen oder Verlusten beteiligt. Da die gesetzlichen Regelungen der GbR im BGB niedergeschrieben sind, wird sie auch BGB-Gesellschaft genannt.16 Generell sind auch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich.17 Alle Gesellschafter haften unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen.18 Die Eigenfinanzierung der GbR ergibt sich aus den Einlagen der Gesellschafter. Nach erfolgreicher Prüfung der Kreditwürdigkeit der einzelnen Gesellschafter kann auch auf Bankkredite zur Fremdfinanzierung zurückgegriffen werden.19

Parallel zur GbR ist auch bei der OHG das Gesellschaftsvermögen Gesamthandsvermögen und die Gesellschafter haften unbeschränkt als Gesamtschuldner.20 Bei der OHG wird gem. § 105 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe betrieben, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gem. § 114 HGB und § 118 HGB stehen die Leitungs- und Kontrollrechten allen Gesellschaftern zu. Durch die Vertragsfreiheit können bis auf einzelne Ausnahmen individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.21 Die Gewinn- und Verlustverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, wurden keine Regelungen getroffen, werden die Gewinne bzw. Verluste nach § 121 HGB auf die Gesellschafter verteilt.

Bei der KG ist die Zweiteilung der Gesellschafter maßgebend. Es wird zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditisten haften gem. § 171 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer vertraglich festgesetzten Kapitaleinlage. Mit Ausnahme der Haftungsbegrenzung sind abweichende Regelungen für den Kommanditisten wie zum Beispiel die Übertragung von Mitwirkungsrechten an der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag möglich.22 In der Regel ist die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag geregelt, bei Nichterfüllung richtet sie sich nach § 168 HGB.

Bei der stillen Gesellschaft ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters von außen nicht erkennbar, dadurch handelt es sich um eine reine Innengesellschaft.23 In den meisten Fällen ist der stille Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.24 Gem. § 230 Abs. 2 HGB haftet alleine der Geschäftsinhaber für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Der Gesellschaftsvertrag enthält in der Regel die Teilhabe des stillen Gesellschafters am Gewinn bzw. Verlust. Gem. § 231 HGB kann die Beteiligung am Verlust vertraglich ausgeschlossen werden. Es wird zwischen typisch stiller und atypisch stiller Gesellschaft unterschieden. Bei der atypisch stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter auch Mitunternehmer und erzielt Einkünfte gem. § 15 EStG.25 Die stille Gesellschaft stellt für den Betriebsinhaber eine interessante Möglichkeit zur Finanzierung dar. Er erhält Kapital, dass nach außen als ihm zurechenbares Eigenkapital erscheint, gleichzeitig verliert er nicht an Entscheidungskompetenz. Von außen ist der Zufluss von Fremdkapital nicht ersichtlich.26 Diese Gestaltung ist auch für den stillen Gesellschafter attraktiv, da er im Gewinnfall profitiert aber nicht für Unternehmensverbindlichkeiten haftet.27

2.3 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten.28 Die Gesellschafter bringen einen Teil ihres Vermögens in die Gesellschaft ein und erhalten dafür Anteile.29 Die Kapitalgesellschaft haftet gem. § 1 AktG unbeschränkt, die Gesellschafter haften beschränkt. Die bekanntesten Kapitalgesellschaften sind die AG und die GmbH.30

Bei der AG können sich die Eigenkapitalgeber durch den Erwerb von Aktien beteiligen. Das Mindestgrundkapital der AG beträgt gem. § 7 AktG 50.000€, der Mindestnennbetrag/Aktie beträgt gem. § 6 AktG 1€. Durch den Erwerb einer Aktie erhält der Aktionär in der Regel ein Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Recht auf den Gewinnanteil, das Aktienbezugsrecht bei Kapitalerhöhung sowie einen Anteil am Liquidationserlös.31 Abgesehen von der Aktienausgabe könnte eine weitere Möglichkeit zur Eigenfinanzierung die Gewinnthesaurierung nach § 58 AktG sein.32 Die Aktionäre können gem. § 58 AktG nur die Hälfte des Jahresüberschusses als Gewinnausschüttung beanspruchen, die andere Hälfte kann der Vorstand in die Gewinnrücklagen einstellen. Als Fremdfinanzierung könnte die Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie die Aufnahme eines Bankdarlehens in Frage kommen.33

Die GmbH bietet sich für kleine und mittlere Betriebe an, deren Eigenkapitalgeber ihrer Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken möchten.34 Das Stammkapital muss gem. § 5 GmbHG mindestens 25.000€ betragen. Die Organe der GmbH bestehen aus Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung.35 Die Leitungsbefugnis wird gem. § 35 GmbHG dem Geschäftsführer erteilt, die Kontrollkompetenz liegt bei der Gesellschafterversammlung. Für den Gesellschaftsvertrag ist in § 3 GmbHG ein Mindestinhalt festgelegt, darüber hinaus können individuelle Regelungen getroffen werden.36 Im Normalfall erfolgt die Zurechnung von Gewinnen bzw. Verlusten nach dem Anteil am Stammkapital.37

Die UG ist eine Mini GmbH, das Mindeststammkapital muss gem. § 5a GmbHG 1€ betragen. Ziel der haftungsbeschränkten UG ist die erleichterte Existenzgründung, deshalb wird die Markteintrittsbarriere von 24.000 € gesenkt.38 Die Mini-GmbH ist gem. § 5a Abs. 2 GmbHG gesetzlich verpflichtet, ein Viertel des laufenden Jahresgewinns den Rücklagen zuzuführen. Damit soll das Eigenkapital der UG schrittweise dem Eigenkapital der GmbH angepasst werden. Es besteht jedoch die Gefahr der schnellen Überschuldung und der beschränkten Finanzierungsmöglichkeit, da Banken das Ausfallrisiko fürchten.39

2.4 Mischformen

Eine Mischform von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft stellen die GmbH & Co. KG und die GmbH & Still dar. Häufig würden kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen einer Personengesellschaft weniger Steuern zahlen, dennoch möchten sie nicht auf die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft verzichten.40 Als Lösung könnte die GmbH & Co. KG in Betracht kommen. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde in den vergangenen Jahren zunehmend öfter gewählt.41 Insgesamt wird die GmbH & Co. KG wie eine Personengesellschaft behandelt, geregelt nach § 161 Abs.1 HGB.42 Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist die GmbH der einzige Komplementär, es gibt mehrere Kommanditisten. Die Kommanditisten der KG beherrschen auch die Komplementär-GmbH.43

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: typische GmbH & Co. KG

Die GmbH geht keiner eigenständigen Tätigkeit nach, sie übernimmt nur das Haftungsrisiko. Als Gegenleistung erhält sie eine Vergütung.44 Gem. § 161 Abs. 2 HGB und § 128 HGB haftet nur der Komplementär unbeschränkt, die Kommanditisten haften nach Eintragung in das Handelsregister nach §§ 171, 172 HGB in Höhe ihrer Einlage. Steuerrechtlich werden die Gesellschafter als Mitunternehmer behandelt, wenn die Kriterien des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitative erfüllt sind.45

Ebenso könnte die GmbH & typsich Still sowie die GmbH & atypisch Still in Betracht gezogen werden. Der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters unterliegt in voller Höhe der Gewerbesteuer, der Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters muss gem. § 8 Nr. 1c GewStG nur anteilig hinzugerechnet werden.46 Es entsteht ein Steuervorteil der typischen GmbH & Still im Vergleich zur GmbH & atypisch Still. Sowohl die atypische GmbH & Still als auch die GmbH & Co. KG haben Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag und die Gesellschafter können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG anrechnen.47 Durch diese Privilegien könnte sich im Rahmen der GmbH & Co. KG und der atypischen GmbH & Still eine geringere Steuerlast als bei der reinen GmbH ergeben.

3 Vorteilhafte Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Start-Up-Unternehmen

3.1 Bildung einer Holdingstruktur

Unter gewissen Voraussetzungen kann es sich für den Gründer lohnen, eine Holdinggesellschaft zu gründen.48 Der Gründer hält die Anteile an der Holdinggesellschaft und die Holdinggesellschaft hält die Anteile an dem Start-up-Unternehmen.49

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Darstellung der Holdingstruktur

In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Holdingunternehmen um eine UG, da die Gründung mit einem Stammkapital von einem Euro möglich ist.50 Gibt es mehrere Gründer oder Gesellschafter, kann jeder Gründer die Gesellschaftsanteile des Start-up-Unternehmens über eine eigene Holdinggesellschaft halten.51 In Folge dessen entstehen mehrere Holdinggesellschaften, die einzelnen Holdinginhaber können selbstständig entscheiden, wann und in welcher Höhe sie Ausschüttungen aus dem Start-Up-Unternehmen vornehmen möchten.52

In erster Linie sollen mit der Holdingstruktur Steuervorteile bei der Dividendenausschüttung erreicht werden.53 Schüttet das Start-up-Unternehmen Gewinne aus, können diese mit Ausnahme der 5 % nichtabziehbaren Betriebsausgaben steuerfrei von der Holdinggesellschaft vereinnahmt werden.54 Schüttet die Holdinggesellschaft die Gewinne an deren Gesellschafter aus, unterliegen sie den üblichen Steuersätzen. Dadurch besteht der Vorteil nur, wenn die Gewinne thesauriert werden oder in der Holdinggesellschaft reinvestiert werden.55 Insbesondere bei der Veräußerung eines Startups kann die Holdinggesellschaft eine Steuerersparnis herbeiführen. Wird ein Start-up-Unternehmen verkauft, ergibt sich für den Gesellschafter, der die Anteile in einer Holdinggesellschaft hält, eine geringere Steuerbelastung. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Einkünfte aus der Veräußerung dem persönlichen Einkommensteuersatz.56

Bei der Rechtsformwahl spielt auch die Haftungsabschirmung eine große Rolle. Durch Bildung einer Holdingstruktur können risikoreiche Geschäftsbereiche in eine weitere tätige Gesellschaft ausgegliedert werden, sodass im Haftungs- oder Insolvenzfall nicht das gesamte Start-up betroffen ist.57 Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine komplexe Holdingstruktur mögliche Investoren abschrecken kann.58 Generell wird empfohlen, die Holdinggesellschaft vor Gründung des Start-ups zu gründen, da bei späterer Einbringung der Anteile die Sperrfrist von sieben Jahren greift.59

Wird das operativ tätige Start-up-Unternehmen im Rahmen einer UG betrieben, ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, 25% ihres Jahresgewinns anzusparen. In diesem Fall können die Vorteile bei Ausschüttung im Rahmen der Holdingstruktur nicht im vollen Umfang genutzt werden.60

Durch die Gründung des Holdingunternehmens entsteht dem Gründer ein hoher Verwaltungsaufwand und hohe Beratungsgebühren im Gegensatz zur direkten Beteiligung.61 Erwartet der Gründer keine laufenden Ausschüttungen und ist der Verkauf des Unternehmens nicht geplant, wird sich diese Gestaltung aufgrund der hohen Kosten zu Beginn und der fehlenden Steuervorteile als unvorteilhaft erweisen.62

3.2 Verlustverrechnung im Start-up-Unternehmen

In vielen Fällen kommt für Unternehmer die Bildung einer Holdingstruktur nicht in Betracht, da er in den ersten Jahren nicht mit laufenden Ausschüttungen rechnet.63 Wird das Start-up im Rahmen eines Einzelunternehmens geführt, können Verluste bei der Einkommen- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Bei der Einkommensteuer wird der Verlust zuerst innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen, anschließend mit den übrigen positiven Einkünften. Gem. § 10d Abs. 1 EStG können Verluste bis zu 1 Mio. € in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Die Verluste, die nicht berücksichtigt werden, können gem. § 10d Abs. 2,4 EStG in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden und bis zu 1 Mio. € unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60 % mit positiven Einkünften verrechnet werden. Gem. § 10d Abs. 4 EStG können die Verluste, die noch unberücksichtigt bleiben, zeitlich beschränkt auf weitere Jahre vorgetragen werden.

[...]


1 Vgl. Steinhauer, Duden, 2020.

2 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 206.

3 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 206.

4 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2021.

5 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2021.

6 Vgl. König, Besteuerung und Rechtsformwahl, 2016, S. 11.

7 Vgl. Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, 2014, S. 97.

8 Vgl. König, Besteuerung und Rechtsformwahl, 2016, S. 6.

9 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 212.

10 Vgl. Kollmann, E-Entrepreneurship 2019, S. 277.

11 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 212.

12 Vgl. Kollmann, E-Entrepreneurship 2019, S. 277.

13 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 212.

14 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2021.

15 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 212.

16 Vgl. König, Besteuerung und Rechtsformwahl, 2016, S. 12.

17 Vgl. BGH-Urteil vom 21.01.2002, II ZR 2/00, BGHZ 150, 1.

18 Vgl. BGH-Urteil vom 27.09.1999, II ZR 371-98, BGHZ 142, 315; BGH-Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341.

19 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 212.

20 Vgl. BGH-Urteil vom 12.11.1979, II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 327.

21 Vgl. BGH-Urteil vom 22.01.1962, II ZR 11/61, BGHZ 36, 292.

22 Vgl. BGH-Urteil vom 17.03.1966, II ZR 282/63, BGHZ 45, 204.

23 Vgl. Maier, Besteuerung Personengesellschaften, 2017, S. 67.

24 Vgl. Maier, Besteuerung Personengesellschaften, 2017, S. 67.

25 Vgl. BFH-Urteil vom 08.12.2016, IV R 8/14, BStBl. II 2017, S.538.

26 Vgl. Heinhold u.a., Besteuerung der Gesellschaften, 2015, S. 123.

27 Vgl. Niehus/Wilke, Besteuerung der Personengesellschaft, 2015, S. 15.

28 Vgl. Fleischer/Goette, Kommentar Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2018, Rn. 3.

29 Vgl. Fleischer/Goette, Kommentar Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2018, Rn. 3.

30 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 217.

31 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 219.

32 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 219.

33 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 219.

34 Vgl. Fleischer/Goette, Kommentar Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2018, Rn. 5-32.

35 Vgl. Fleischer/Goette, Kommentar Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2018, Rn. 21.

36 Vgl. König, Besteuerung und Rechtsformwahl, 2016, S. 16.

37 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 224.

38 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 224.

39 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 224.

40 Vgl. Wöhe, Einführung Betriebswirtschaftslehre, 2016, S. 232.

41 Vgl. Fehrenbacher/Tavakoli, Besteuerung GmbH & Co. KG, 2014, S. 5.

42 Vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1972, IV R 194/71, BStBl. II 1972, S. 794.

43 Vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2006, VIII R 74/03, BStBl. II 2006, S. 595.

44 Vgl. Watermeyer, GmbH & Co. KG, 2014 S. 1093.

45 Vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019, XI R 24/17, HFR 2019, S. 712.

46 Vgl. Heinhold u.a., Besteuerung Gesellschaften, S. 161.

47 Vgl. König, Besteuerung und Rechtsformwahl, 2016, S. 109, Heinhold u.a. (2015), S. 161.

48 Vgl. Artner/Kreutzer, Startup Investing, 2019, S. 251.

49 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

50 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

51 Vgl. Weitnauer, Venture Capital, 2016, S. 323 f.

52 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

53 Vgl. Artner/Kreutzer, Startup Investing, 2019, S. 251.

54 Vgl. Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, 2014, S. 280.

55 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

56 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

57 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 60.

58 Vgl. von Hattburg/Reiber, Gründen mit Erfolg, 2019, S. 291.

59 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 61.

60 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 61.

61 Vgl. Schnedler, Startup-Recht, 2020, S. 61.

62 Vgl Artner/Kreutzer, Startup Investing, 2019, S. 251.

63 Vgl. Artner/Kreutzer, Startup Investing, 2019, S. 251.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Rechtsformwahl bei Start-Up-Unternehmen
Hochschule
Hochschule Aalen
Note
2,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
27
Katalognummer
V1177052
ISBN (eBook)
9783346600059
ISBN (Buch)
9783346600066
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsformwahl, start-up-unternehmen
Arbeit zitieren
Anna-Lena Raab (Autor:in), 2021, Rechtsformwahl bei Start-Up-Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1177052

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