Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt

§ 1579 Nr. 2 BGB


Seminararbeit, 2008

21 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Allgemeines
I. Entwicklung des § 1579 BGB
II. Aufbau und Anwendung des § 1579 BGB

C. Die Problemlösung vor der Reform
I. Die Unterhaltsgemeinschaft - sog. „sozio - ökonomische Gemeinschaft“
II. Sog. „eheähnliche Gemeinschaft“
1. Zusammenleben / Verfestigung
2. Dauer des Zusammenlebens
3. Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
4. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften, sexuelle Beziehungen
5. Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft
III. Kein Verwirkungsgrund
IV. Wiederaufleben der Unterhaltsanspruchs

D. Die Problematik der bisherigen Lösung
I. Stellungnahme der Literatur / Gesetzesbegründung
II. Eigene Stellungnahme

E. Das neue (reformierte) Recht

F. Reformbeurteilung
I. Reformbeurteilung in der Literatur
II. Eigene Stellungnahme

Schriftenverzeichnis

A. Einleitung

Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts[1] in Kraft und brachte zahlreiche Veränderungen[2] mit sich. So wurde u. a. im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ein neuer Versagungsgrund in das Recht des Geschiedenenunterhalts („weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“) eingeführt. Der vorher nicht ausdrücklich normierte Grund wurde von der Rechtsprechung in die Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. hineingelesen, wodurch sich eine überaus reiche, kaum überschaubare Kasuistik[3] herausgebildet hat (siehe dazu unten C.). Der Gesetzgeber strebt mit der nun ausdrücklichen Normierung in erster Linie eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts[4] an. Ob und inwieweit eine solche Vereinfachung durch die getroffene Maßnahme aus Sicht der etwaig Rechtsbetroffenen (Bürgerinnen und Bürger) und der Justiz[5] (auch Anwaltschaft) ggf. möglich ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen. In diesem Rahmen soll nach einer kurzen allgemeinen Darstellung zu § 1579 BGB (B.) zunächst auf die Erfassung entsprechender Sachverhalte vor der Gesetzesreform (C.) und deren Problematik (D.) eingegangen werden. Anschließend soll das reformierte Recht dargestellt (E.) und dieses beurteilt werden (F.).

B. Allgemeines

I. Entwicklung des § 1579 BGB

Die negative Härteklausel des § 1579 BGB war seit jeher Gegenstand zahlreicher Änderungen. Sie wurde im Zuge des am 01.07.1977 in Kraft getretenen 1. EheRG[6] zusammen mit einer Reihe von anderen unterhaltsrelevanten Normen (§§ 1569 bis 1586 b BGB) in das BGB eingefügt. Die ursprüngliche Fassung enthielt im ersten Absatz drei konkrete Ausschlusstatbestände (Nr. 1 bis 3), eine Auffangklausel (Nr. 4), sowie einen absoluten Ausschluss der Berücksichtigung von Härtegründen während der Zeit der Erziehung eines gemeinsamen Kindes durch den unterhaltsberechtigten Partner (Abs. 2). Eine erste Änderung erfuhr § 1579 BGB durch das am 01.04.1986 in Kraft getretene UÄndG[7]. Hier wurden drei neue Tatbestände (Nr. 4 bis 6) hinzugefügt und die Auffangklausel als Nr. 7 normiert. Der im zweiten Absatz statuierte Ausschluss der Berücksichtigung von Härtegründen (sog. Kindesbetreuungsprivileg) wurde hingegen aufgrund eines dazu ergangenen Urteiles des BVerfG[8] gestrichen und abgeschwächt als Kindesinteressenwahrungsvorbehalt in den Billigkeitstatbestand der Härteklausel aufgenommen.[9] Jüngst trat am 01.01.2008 das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts[10] in Kraft und brachte weitere zahlreiche Veränderungen mit sich. I.R.d. § 1579 BGB wurden die Überschrift geändert und die sprachliche Gestaltung der Nr. 1 modifiziert. Des weiteren wurde als Nr. 2 ein neuer Versagungsgrund („weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“) eingeführt, so dass § 1579 BGB jetzt sieben konkrete Ausschlusstatbestände und eine Generalklausel (Nr.8) enthält.

II. Aufbau und Anwendung des § 1579 BGB

Die Härteklausel gilt für alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 bis 1573, 1575 BGB ) mit Ausnahme des § 1576 BGB, da dieser aus Billigkeitsgründen seinerseits eine positive Billigkeitsabwägung verlangt. § 1576 BGB und § 1579 BGB schließen sich daher zwangsläufig aus.[11] Über die Verweisung des § 1361 III BGB gelten die Nummern 2 bis 7 zudem für den Getrenntlebensunterhalt entsprechend. Die Tatbestände des § 1579 BGB sind zweistufige. Zunächst sind die Tatsachen aus den Nummern 1 bis 7 (bzw. jetzt bis Nr. 8) festzustellen. Danach ist in einer umfassenden Billigkeitsabwägung festzustellen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Unterhaltszahlungen als grob unbillig erscheint und ob Versagung, Minderung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht kommen.[12] Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.[13] Erforderlich ist dabei eine Abwägung der Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Verpflichtetem.[14] Ausschlaggebend können dabei u. a. die Dauer der Ehe und des Zusammenlebens[15], die vergangene Kinderbetreuung[16], die Hinnahme persönlicher Nachteile aufgrund der Eheschließung und die Höhe des verlangten Unterhalts[17] erlangen. Je mehr positive Aspekte der Berechtigte vorweisen kann, desto gravierender müssen die Härtegründe sein.[18] Besondere Bedeutung kommen bei der Abwägung die Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes zu. Der Ausdruck „Wahrung“ statt „Berücksichtigung“ soll dem Verfassungsgebot nach Sicherung der Lebensbedingungen des Kindes Ausdruck verleihen.[19] Grundsätzlich hat die Wahrung der Kindesbelange Vorrang vor dem Interesse des Verpflichteten an Wegfall oder Beschränkung der Unterhaltslast.[20] Es soll verhindert werden, dass der betreuende Elternteil aus wirtschaftlicher Not das Kind zu Ungunsten eigener Erwerbstätigkeit vernachlässigt.[21] Der Lebensstandard soll nicht wegen elterlichen Fehlverhaltens absinken.[22] Trotzdem kommt der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen in Betracht, wenn die Versorgung des Kindes durch den Unterhaltsberechtigten anderweitig (z. B. durch Zuwendungen des neuen Lebensgefährten des Unterhaltsberechtigten) gesichert ist.[23] In der Regel wird die Wahrung der Belange des Kindes aber dazu führen, dass der Unterhalt nur auf den notwendigen Unterhalt reduziert und / oder auf die Zeit der Kindererziehung begrenzt wird.[24] Bevor allerdings eine grobe unbillige Unterhaltsbelastung nach § 1579 BGB festgestellt werden kann, ist ggf. zu prüfen, ob nicht schon die Anwendung des § 1581 BGB die Unterhaltslast auf ein zumutbares Maß senkt.[25]

C. Die Problemlösung vor der Reform

Wie oben bereits erwähnt, war die „verfestigte Lebensgemeinschaft“ vor der Reform nicht ausdrücklich normiert. Jedoch bestand aus rechtlicher Hinsicht in bestimmten Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebte und eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, das Bedürfnis, diesen von seiner Unterhaltspflicht zu befreien, sie zu beschränken oder zeitlich zu begrenzen. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung über die Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. („weil ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt, wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe“) zwei prägnante Fallgestaltungen entwickelt:

I. Die Unterhaltsgemeinschaft - sog. „sozio - ökonomische Gemeinschaft“

Von einer Unterhaltsgemeinschaft (sog. „sozio - ökonomische Gemeinschaft“) spricht man, wenn der geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten festen sozialen und wirtschaftlichen Verbindung zusammenlebt und kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Partner nicht eine Unterhaltsgemeinschaft i.S.e. ehegleichen ökonomischen Solidarität eingehen, in der der haushaltsführende Partner von dem anderen wie in einer Ehe unterhalten wird.[26] Der geschiedene Ehegatte muss dabei in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen finden, was eine ausreichende Leistungsfähigkeit des neuen Partners voraussetzt.[27] Hat dieser nicht die dazu erforderlichen Mittel, kommt eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. in der Regel nicht in Betracht. Der Härtegrund liegt hier nicht im Bestehen einer länger andauernden Partnerschaft, sondern darin begründet, dass der Berechtigte wirtschaftlich in der Gemeinschaft abgesichert ist, so dass auf eine fiktive Leistungsfähigkeit des Partners nicht abgestellt werden kann.[28] Gemeinsames Wirtschaften in einem Haushalt ist dabei in der Regel Vorraussetzung, denn nur dann kann von ökonomischer Solidarität ausgegangen werden.[29] Allerdings ist stets eine Einzelfallbetrachtung der wahren Verhältnisse geboten, so dass beispielsweise bei getrennten Wohnungen im selben Haus von einem gemeinsamen Wirtschaften je nach den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.[30] Von der Rechtsprechung wird eine Unterhaltsgemeinschaft u. a. angenommen[31] bei langjährigem Zusammenleben[32] (was aber nicht zwingende Voraussetzung ist), Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern, kurze Urlaube,[33] vollständige oder teilweise Versorgung des Haushalts durch den Unterhaltsbedürftigen[34]. Auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften kann eine Unterhaltsgemeinschaft angenommen werden, da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Partnerschaft maßgeblich sind, nicht aber die sexuelle Beziehung.[35] Eine Wohngemeinschaft, die hingegen lediglich der Senkung der Wohnkosten dient, ohne dass ansonsten eine ökonomische Solidarität besteht, reicht zur Erfüllung des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. nicht aus.[36] Hierin ist lediglich ein Bedarfsproblem zu sehen, dass die Rechtsprechung i.R.d. § 1577 I BGB mit einem Abzug zwischen 200 € und 550 € löst.[37] Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen der Berechtigte mit Verwandten oder Freunden zusammenwohnt, da es hier regelmäßig am maßgeblichen Gesichtspunkt der Solidarität innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft fehlt.[38] Werden in diesem Zusammenhang unterhaltsrechtlich unbeachtliche freiwillige Leistungen Dritter an den Unterhaltsberechtigten erbracht oder erbringt dieser Arbeitsleistungen im Haushalt des Dritten, sind diese Umstände i.R.d. § 1577 I BGB zu berücksichtigen.[39]

[...]


[1] Vom 21.12.2007, BGBl. I 2007, 3189.

[2] Zum Überblick zur gesamten Reform siehe nur: Born, Das neue Unterhaltsrecht, NJW 2008, 1.

[3] BT-Drucks 16/1830 vom 15.06.2006, S. 21.

[4] BT-Drucks 16/1830, S. 1.

[5] S. zur Differenzierung der Adressatenkreise: Willutzki, ZRP 2007, 5 (6).

[6] Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976, BGBl. I S. 1421.

[7] Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.02.1986, BGBl. I S. 301; s. dazu auch den Überblick bei: Diederichsen, NJW 1986, 1283 (1286 ff.).

[8] BVerfGE 57, 361 = NJW 1981, 1771 = FamRZ 1981, 745 hat § 1579 II BGB a.F. als mit Art. 2 I GG insoweit für nicht vereinbar erklärt, als die Anwendung der Tatbestände aus § 1579 I BGB a.F. wegen Kindesbetreuung generell ausgeschlossen waren.

[9] Diederichsen, NJW 1986, 1283 (1288).

[10] Vom 21.12.2007, BGBl. I 2007, 3189.

[11] Hk-BGB / Kemper, § 1579 Rn. 2.

[12] Kalthoener / Büttner / Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rn.1055.

[13] Hoppenz / Hülsmann, Der reformierte Unterhalt, § 1579 BGB a. F. Rn. 43.

[14] Hk-BGB / Kemper, § 1579 Rn. 19.

[15] BGH NJW 1986, 722 (723).

[16] BGH aaO.

[17] OLG Bamberg FamRZ 1988, 285 (286).

[18] Hk-BGB / Kemper aaO

[19] BGH FamRZ 1997, 671 (672).

[20] BVerfG FamRZ 1981, 745; BGH FamRZ 1984, 154 (156).

[21] BGH FamRZ 1984, 986 (988); OLG Köln FamRZ 2001, 1717.

[22] BGH FamRZ 1983, 676; OLG Köln aaO.

[23] OLG Koblenz NJW-RR 89, 5.

[24] S. die Nachweise in: Hk-BGB / Kemper, § 1579 Rn. 20.

[25] Kalthoener / Büttner / Niepmann aaO Rn. 1058.

[26] BGH FamRZ 1995, 540 (542); BGH FamRZ 1989, 487 (490); BGH FamRZ 1983, 569 (572).

[27] BGH FamRZ 1989, 487 (490); BGH FamrRZ 1987, 1011 (1013); OLG Hamm FamRZ 1997, 487 (490).

[28] Schwab / Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IV Rn. 506; Kalthoener / Büttner / Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rn. 1118; a. A. OLG Celle FamRZ 2000, 1374 = NJW 2000, 2282.

[29] Kalthoener / Büttner / Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rn.1117; a. A. Maurer, in: Münchener Kommentar, § 1579 Rn. 59.

[30] BGH FamRZ 1989, 487; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2000, 427.

[31] Aufzählung aus: Schwab / Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IV Rn. 506.

[32] BGH FamRZ 1995, 540 (542) = NJW-RR 1994, 1154 (1155).

[33] OLG Hamm FamRZ 1996, 1474 = NJW-RR 1994, 773.

[34] OLG Hamm NJW-RR 1994, 176.

[35] Schwab / Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IV Rn. 507; offengelassen aber von BGH FamRZ 1995, 344 (345 f.).

[36] Hoppenz / Hülsmann, Der reformierte Unterhalt, § 1579 BGB a. F. Rn. 36.

[37] Siehe zu den dazu entwickelten Leitlinien: Schnitzler, FamRZ 2006, 239 (240).

[38] Schwab / Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IV Rn. 507.

[39] S. die Nachw. bei: Schwab / Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil IV Rn. 507; Kalthoener / Büttner / Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rn. 1117.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt
Untertitel
§ 1579 Nr. 2 BGB
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Seminar
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V117783
ISBN (eBook)
9783640201143
ISBN (Buch)
9783640208630
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einführung, Versagungsgrundes, Recht, Geschiedenenunterhalts, Weil, Berechtigte, Lebensgemeinschaft, Seminar
Arbeit zitieren
Nico Ehrlicher (Autor:in), 2008, Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117783

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