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Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt

§ 1579 Nr. 2 BGB

Title: Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt

Seminar Paper , 2008 , 21 Pages , Grade: 14 Punkte

Autor:in: Nico Ehrlicher (Author)

Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession
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Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft und brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. So wurde u. a. im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ein neuer Versagungsgrund in das Recht des Geschiedenenunterhalts („weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“) eingeführt. Der vorher nicht ausdrücklich normierte Grund wurde von der Rechtsprechung in die Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. hineingelesen, wodurch sich eine überaus reiche, kaum überschaubare Kasuistik herausgebildet hat. Der Gesetzgeber strebt mit der nun ausdrücklichen Normierung in erster Linie eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts an. Ob und inwieweit eine solche Vereinfachung durch die getroffene Maßnahme aus Sicht der etwaig Rechtsbetroffenen (Bürgerinnen und Bürger) und der Justiz (auch Anwaltschaft) ggf. möglich ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen. In diesem Rahmen soll nach einer kurzen allgemeinen Darstellung zu § 1579 BGB zunächst auf die Erfassung entsprechender Sachverhalte vor der Gesetzesreform und deren Problematik eingegangen werden. Anschließend soll das reformierte Recht dargestellt und dieses beurteilt werden.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Allgemeines

I. Entwicklung des § 1579 BGB

II. Aufbau und Anwendung des § 1579 BGB

C. Die Problemlösung vor der Reform

I. Die Unterhaltsgemeinschaft - sog. „sozio - ökonomische Gemeinschaft“

II. Sog. „eheähnliche Gemeinschaft“

1. Zusammenleben / Verfestigung

2. Dauer des Zusammenlebens

3. Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit

4. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften, sexuelle Beziehungen

5. Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft

III. Kein Verwirkungsgrund

IV. Wiederaufleben der Unterhaltsanspruchs

D. Die Problematik der bisherigen Lösung

I. Stellungnahme der Literatur / Gesetzesbegründung

II. Eigene Stellungnahme

E. Das neue (reformierte) Recht

F. Reformbeurteilung

I. Reformbeurteilung in der Literatur

II. Eigene Stellungnahme

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die Arbeit untersucht die Einführung des neuen Versagungsgrundes der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ im Rahmen des § 1579 BGB n. F. und analysiert, ob diese gesetzliche Neuregelung zu der angestrebten Vereinfachung des Unterhaltsrechts für die Rechtsanwender und Betroffenen führt.

  • Historische Entwicklung und Systematik des § 1579 BGB
  • Rechtsprechung zur Unterhaltsgemeinschaft und eheähnlichen Gemeinschaft vor der Reform
  • Kritische Analyse der bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Kasuistik
  • Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008
  • Beurteilung der Reform hinsichtlich Rechtsklarheit und Entlastung der Justiz

Auszug aus dem Buch

1. Zusammenleben / Verfestigung

Bei der eheähnlichen Gemeinschaft kommt es zunächst entscheidend auf den Grad der inneren Verfestigung der Beziehung an. Das Zusammenleben setzt nach dem BGH dabei aber nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn das regelmäßig ein Indiz für die eheähnliche Gemeinschaft ist. Auch Wohnungen im selben Haus oder in der Nachbarschaft können genügen. Liegen auch diese Vorraussetzungen nicht vor, kann aber z. B. eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen freundschaftlichen Verhältnis vor dem Hintergrund einer langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen.

Dies kann sich beispielsweise aus der gemeinsamen Nutzung des für gemeinschaftliche Zwecke erworbenen Grundstücks und der gemeinsamen Lastentragung hierfür ergeben, die über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht. Auch das regelmäßige Verbringen der Urlaube miteinander kann ein entsprechendes Indiz sein. Ein derartiges Verhältnis kommt in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleich. Anders ist es in den Fällen, in denen die Partner ihre Lebensbereiche getrennt halten und damit ihre Beziehung bewusst auf Distanz (sog. Distanzpartnerschaft) angelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben, etwa aufgrund der in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen nicht wünschen.

Eine solche Entscheidung der Beteiligten ist zu respektieren, wenn die subjektiv in Anspruch genommene Distanz auch der tatsächlichen Gestaltung ihrer Beziehung entspricht. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem eheähnlichen Zusammenleben entspricht und an die Stelle der Ehe tritt. Wird dies bejaht, also der Unterhaltsberechtigte wie in einer Ehe versorgt, sind die weiteren Voraussetzungen des Härtegrundes zu prüfen.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Gesetzesänderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ein und skizziert das Ziel der Vereinfachung des § 1579 BGB.

B. Allgemeines: Das Kapitel erläutert die Historie der Härteklausel und deren Aufbau im Kontext der nachehelichen Unterhaltsansprüche.

C. Die Problemlösung vor der Reform: Es werden die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen der „Unterhaltsgemeinschaft“ und der „eheähnlichen Gemeinschaft“ detailliert dargestellt.

D. Die Problematik der bisherigen Lösung: Die Arbeit kritisiert die durch die Rechtsprechung geschaffene, unüberschaubare Kasuistik, die für juristische Laien kaum verständlich ist.

E. Das neue (reformierte) Recht: Dieses Kapitel behandelt die Einführung der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ als eigenständigen Härtegrund in § 1579 Nr. 2 BGB n. F.

F. Reformbeurteilung: Abschließend wird diskutiert, ob die Reform die erhoffte Vereinfachung bringt oder ob weiterhin eine komplexe Rechtsprechung zu erwarten ist.

Schlüsselwörter

Geschiedenenunterhalt, § 1579 BGB, verfestigte Lebensgemeinschaft, Unterhaltsreform, eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsgemeinschaft, Härteklausel, nachehelicher Unterhalt, Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, Kasuistik, Rechtssicherheit, Familienrecht, Leistungsfähigkeitsgrundsatz, Distanzpartnerschaft, Billigkeitsabwägung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008, insbesondere mit der Einführung eines neuen Versagungsgrundes für den nachehelichen Unterhalt, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Im Zentrum stehen die rechtliche Definition von Lebensgemeinschaften, die Abgrenzung zur vormaligen Generalklausel des § 1579 BGB und die kritische Bewertung der neuen gesetzlichen Regelung.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Ziel ist es zu untersuchen, ob die gesetzliche Neuregelung tatsächlich zu einer Vereinfachung und größeren Transparenz des Unterhaltsrechts für Bürger und Justiz führt.

Welche methodische Vorgehensweise wählt der Autor?

Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, indem er die historische Entwicklung der Rechtsprechung mit dem aktuellen Gesetzestext vergleicht und mit der bestehenden juristischen Literatur kritisch diskutiert.

Welche Aspekte stehen im Hauptteil der Untersuchung?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der alten Rechtslage inklusive ihrer Fallgruppen (Unterhalts- und eheähnliche Gemeinschaft) sowie die Analyse der neuen Gesetzesfassung und deren Auswirkungen auf die Rechtspraxis.

Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Inhalt charakterisieren?

Die zentralen Begriffe sind Geschiedenenunterhalt, verfestigte Lebensgemeinschaft, Härteklausel, Unterhaltsreform und Rechtssicherheit.

Warum wird die alte Rechtsprechung zu § 1579 BGB als problematisch angesehen?

Sie hatte eine äußerst reiche und kaum noch überschaubare Kasuistik entwickelt, die es für juristische Laien unmöglich machte, die Folgen ihres Handelns allein anhand des Gesetzestextes zu überblicken.

Führt die Reform zu der erhofften Entlastung der Justiz?

Der Autor bezweifelt dies, da aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ weiterhin umfangreiche gerichtliche Entscheidungen zu erwarten sind, die den Arbeitsaufwand nicht maßgeblich reduzieren dürften.

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Details

Title
Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt
Subtitle
§ 1579 Nr. 2 BGB
College
http://www.uni-jena.de/  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Course
Seminar
Grade
14 Punkte
Author
Nico Ehrlicher (Author)
Publication Year
2008
Pages
21
Catalog Number
V117783
ISBN (eBook)
9783640201143
ISBN (Book)
9783640208630
Language
German
Tags
Einführung Versagungsgrundes Recht Geschiedenenunterhalts Weil Berechtigte Lebensgemeinschaft Seminar
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Nico Ehrlicher (Author), 2008, Die Einführung eines neuen Versagungsgrundes im Recht des Geschiedenenunterhalts: Weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117783
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