Die Entstehung von Rundfunkübertragungsrechten und ihre geschichtliche Entwicklung am Beispiel der Fußball-Bundesliga


Studienarbeit, 2008

34 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Einordnung des Rundfunks in den Bereich der Medien
2.1 Begrifflichkeit Medien
2.2 Begrifflichkeit Rundfunk

3 Die Entstehung eines Rundfunkübertragungsrechts
3.1 Das Abwehrrecht
3.2 Begründung des Abwehrrechts aus dem Wettbewerbsrecht
3.3 Begründung des Abwehrrechts aus dem Hausrecht
3.4 Die Dominanz des Wettbewerbsrechts gegenüber dem Hausrecht
3.5 Die Veranstalterfrage

4 Zentralvermarktung in Deutschland
4.1 Situation
4.2 Verteilungsschlüssel der TV-Einnahmen
4.3 Begründung der Zentralvermarktung

5 Die Wertschöpfungskette
5.1 Begriffsbestimmung
5.2 Die Rechteinhaber und Rechteanbieter
5.3 Die Rechtevermarkter
5.4 Die Rechteverwerter
Free-TV
Pay-TV
5.5 Die Konsumenten

6 Geschichtliche Entwicklung
6.1 Die Zeit der Monopolstellung der Öffentlich-rechtlichen
6.2 Das Auftreten der privaten Rundfunkanstalten in den 80er Jahren
6.3 Die Entwicklung der Sportrechteagenturen in den 90er Jahren
6.4 Das Auftreten von Premiere in der Saison 1992/1993
6.5 Die Insolvenz der KirchMedia im Jahr 2002
6.6 Die Rundfunkübertragungsrechte Heute

7 Ausblick

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Webverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht Medien

Abbildung 2: Gesamtübersicht Abwehrrecht

Abbildung 3: Beispielrechnung der Bewertungspunkte Bayern München Saison 07/08

Abbildung 4: Umfrage Zentralvermarktung

Abbildung 5: Mögliche Wertschöpfungskette Fußball-Bundesliga Saison 2009/2010

Abbildung 6: Preisentwicklung der medialen Rechte

1 Einleitung

Im Rahmen meines Studiums im Fachbereich Sportmanagement an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, absolvierte ich vom 20. August 2007 bis zum 15. Februar 2008 ein Praxissemester bei der Sponsors Verlags GmbH in Hamburg. Das Unternehmen stellt einen Informationsdienstleister in der Sportbusinessbranche dar. Auf der Sponsors- Homepage werden täglich aktuelle Nachrichten aus diesen Wirtschaftssegment veröffentlicht und jeweils zum Monatsbeginn gebündelt als Magazin publiziert.

Neben der redaktionellen Arbeit unterhält Sponsors die Abteilung „Event“, welche mit der Konzeption, Organisation und Umsetzung von Fachkongressen betraut ist. Das Hauptaufgabenfeld meines Praktikums lag in der Unterstützung dieser Abteilung. Während dieser Zeit entstand zudem die Idee zu der vorliegenden Abhandlung.

Bei einer Diskussionsrunde des „Sponsors Medienforums“ am 24. September 2007, äußerte sich Herr Christian Seifert, Geschäftsführer der deutschen Fußball Liga (DFL), noch sehr zurückhaltend über die Ausschreibung zur Vergabe der medialen Übertragungsrechte der Fußballbundesliga ab Saison 2009/2010. Der Beitrag war als Höhepunkt der Tagesordnung für 45 Minuten angesetzt, dehnte sich allerdings auf Grund der vehementen Nachfrage der anwesenden Journalisten auf fast 90 Minuten aus.

Am 09. Oktober 2007 wurden die Vorstandsvorsitzenden der 36 Profivereine der Bundesliga und 2. Bundesliga zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der DFL geladen. Der Haupttagesordnungspunkt wurde mit „Weiteres Vorgehen Medienrechte“ tituliert.[1] Am Folgetag überschlugen sich die Meldungen in den Print-, Online-, und Rundfunkmedien. Die FAZ schrieb beispielsweise „Leos Fußballmärchen“[2]. In der Süddeutschen Zeitung war der Artikel „Bundesliga-Rechte – Die Regeln im Kirch-Monopoly“ zu finden.[3] Sponsors veröffentlichte bereits am Vorabend einen Onlinebericht mit dem Titel „DFL schließt Rekordvertrag mit Kirch-Tochter“.[4] Der Grund für diese hohe mediale Aufmerksamkeit war die Tatsache, dass der als „Medienmogul“ titulierte Herr Leo Kirch mit der von Ihm kontrollierten Agentur „Sirius“ die angesprochenen Übertragungsrechte (Inland) für sechs Spielzeiten, zu einer Summe von 500 Millionen Euro pro Spielzeit erworben hatte.[5]

Die wichtigste von Sponsors organisierte Veranstaltung, der ISPO-Sportsponsoring- Kongress, welcher am 28./ 29. Januar 2008 stattfand, widmete ebenfalls das größte Forum der Thematik „Medienrechte“. Unter dem Titel „Fünf Minuten vor Anpfiff: Fußballbundesliga vor dem Aufbruch in ein neues Medienzeitalter?!“ diskutierten Vertreter der DFL- Geschäftsführung, der großen deutschen TV-Anstalten, des Rechteanbieters Sirius und namhafter deutscher Sponsoren über die Zukunft der medialen Verwertung der Fußballbundesliga.

Das immense Interesse, welches die gesamte Sportbusinessbranche diesem Thema entgegenbringt, veranlasste mich, mich ausgiebig mit dieser Materie auseinanderzusetzen. Im Laufe dieser Abhandlung soll dargestellt werden was ein Rundfunkübertragungsrecht ist, wie es entsteht und welche geschichtliche Entwicklung damit einher gegangen ist. Des Weiteren soll die aktuelle Situation in Deutschland in Bezug auf die Zentralvermarktung der Medienrechte beleuchtet und die profitierenden Beteiligten anhand einer Wertschöpfungskette skizziert werden.

2 Einordnung des Rundfunks in den Bereich der Medien

Bereits in der Einleitung wurde deutlich, dass der Begriff der Rundfunkübertragungsrechte nicht einheitlich verwendet wird. Zwischen Vereinen, Vermarktern und Verbänden variiert diese Begrifflichkeit sehr stark. In diesem Zusammenhang wird von medialen Rechten, audiovisuellen Rechten aber auch von Rundfunkverwertungsrechten und Rechten an bewegten Bildern gesprochen.[6] Um eine Abgrenzung zu geben, welche Materie genau im Laufe dieser Arbeit dargestellt wird, soll im Folgenden der Rundfunk in den Bereich der Medien eingeordnet werden.

2.1 Begrifflichkeit Medien

Im Brockhaus ist das Wort Medien wie folgt definiert: „Kommunikationsmittel zur Vermittlung von Informationen durch Druck, Bild, Ton…“.[7] Unter Medien wird also im Allgemeinen ein „Vermittler“ verstanden. Sie vermitteln Nachrichten, Informationen oder Meinungen zwischen Menschen. Der Begriff „Medien“ ist vom lateinischen Adjektiv „medius“ abgeleitet, was soviel bedeutet wie „in der Mitte befindlich“. Wird in der heutigen Zeit von Medien gesprochen, steht die Vermittlung von geistigen, optischen und akustischen Inhalten im Vordergrund.[8]

Abb. 1 verdeutlicht eine Unterteilung der Medien in Massenmedien und Medien, welche der Individualkommunikation dienen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Übersicht Medien

Multimedia

Quelle: Fechner, Medienrecht, 2007, S.7 (Eigene Darstellung).

Der Rundfunk ist im Bereich der Massenmedien zu finden, welche sich durch drei Charakteristika bestimmen:

- Es werden geistige, optische und akustische Inhalte verbreitet.
- Die Verbreitung wird durch distanzüberwindende technische Mittel realisiert.
- Die Verbreitung richtet sich an eine Vielzahl von Personen.[9]

2.2 Begrifflichkeit Rundfunk

„Rundfunk kann umschrieben werden als die Wiedergabe und Verbreitung geistiger Sinngehalte an die Allgemeinheit in unkörperlicher Form mit funktechnischen Mitteln.“[10] Er umfasst sowohl den Hörfunk (Radio) als auch das Fernsehen.

Die Erlöse aus der Vermarktung der Hörfunkrechte treten allerdings gegenüber den Fernsehübertragungsrechten in den Hintergrund. Zirka 3 Millionen Euro bezahlt die ARD momentan pro Saison für ihr Radioformat „Liga Live“.[11] Bei Gesamtsummen von 500 Millionen Euro, wie einleitend erwähnt, bilden die Hörfunkrechte monetär also nur einen Bruchteil der Rundfunkübertragungsrechte ab. Die Begründung hierfür ist in den Dienstleistungen selbst zu finden. Während der Kommentator bei einer TV-Übertragung das Gezeigte lediglich begleitet, übermittelt der Radiomoderator die gesamte Atmosphäre im Stadion. Dazu zählen Emotionen der Spieler, Trainer und Zuschauer ebenso wie die detaillierte Beschreibung einzelner Spielszenen. Die Erstellung der Leistung bei einer Radioübertragung ist demnach allein auf den Moderator zurückzuführen. Eine visuelle Darbietung des Spiels erfolgt nicht.[12]

3 Die Entstehung eines Rundfunkübertragungsrechts

3.1 Das Abwehrrecht

Der Inhaber eines Rundfunkübertragungsrechts wird in keinem Gebiet der deutschen Rechtsprechung klar definiert.[13] Ebenso steht dem Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels kein Urheber- oder ähnliches Leistungsschutzrecht zu, da es sich bei einem Fußballspiel nicht um eine künstlerische Darbietung handelt. Die Befugnis zur Fernsehübertragung ergibt sich aus dem Recht des Veranstalters andere von der Veranstaltung auss]chließen zu dürfen – das sog. Abwehrrecht.[14]

Die erteilte Erlaubnis eines Veranstalters an eine Fernsehanstalt, seine Veranstaltung aufzuzeichnen und im TV auszustrahlen, stellt an sich also keine Übertragung oder den Kauf bzw. Verkauf eines Rechtes dar. Vielmehr handelt es sich um die bewusste Einwilligung des Veranstalters in die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes – dem Abwehrrecht – gegen Entgelt.[15] Summerer spricht in diesem Zusammenhang von einer „schuldrechtlichen Gestattung“ des Veranstalters.[16] Bei „exklusiven Fernsehrechten“ ist dieser Verzicht des Veranstalters auf zuvor beschriebene Unterlassungsansprüche, kombiniert mit der Verpflichtung, keiner anderen TV-Anstalt die Aufzeichnung und Verwertung des Fußballspiels zu gestatten.[17]

Nach Petersen ergibt sich demnach folgende Definition: „Die umgangssprachlich so genannten Fernsehrechte definieren sich als die vom Veranstalter dem Fernsehsender erteilte Gestattung, die Spiele über das Fernsehen aufzuzeichnen und selbst auszustrahlen und/oder die Sendung profitabel weiter zu verwerten.“[18]

Das Abwehrrecht geht aus zwei gesetzlichen Grundlagen hervor. Zum einen resultiert es aus dem Hausrecht nach §§ 862, 859 BGB für den Besitzer und §§ 903, 1004 BGB für den Eigentümer. Zum Anderen rührt es aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§1 UWG) – kurz Wettbewerbsrecht – her.[19]

Der Träger des Abwehrrechts ist wie bereits erörtert der Veranstalter. Einzelne Spieler hingegen sind nicht abwehrberechtigt. Da es sich bei Ihren Leistungen nicht um neuartige geistige Schöpfungen handelt, sind sie nicht als ausübende Künstler im Sinne des §§ 73, 74 UrhG zu betrachten. Auch ein Bildnisschutzrecht gemäß §§ 22ff. KUG steht dem Spieler nicht zu, da es sich bei einem Einsatz während eines etablierten Wettbewerbs um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Des Weiteren hat ein Profifußballer keine sittenwidrige Vermögensschädigung i.S.d. § 826 BGB oder § 1 UWG zu beklagen, da der Spieler aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein kein wirtschaftliches Risiko für die von ihm erbrachte Leistung trägt.[20]

3.2 Begründung des Abwehrrechts aus dem Wettbewerbsrecht

§ 1 UWG – Zweck des Gesetzes:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“[21]

Personen oder Institutionen, welche im „geschäftlichen Verkehr“ agieren, sollen durch dieses Gesetz vor „unlauterem Wettbewerb“ geschützt werden. Um § 1 UWG anwenden zu können, muss demnach ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sein.

Durch die Ausrichtung eines Bundesligaspiels unter dem Dach des DFB wird durch einen professionellen Fußballverein ein verwertungsfähiges Produkt erstellt. In die Leistungserstellung fließen organisatorische Erfahrung, professionell erarbeitetes Know-How und vor allem unternehmerische Investitionen ein. Der Erzeuger muss daher allein berechtigt sein, dass von ihm geschaffene Produkt in allen seinen Facetten zu verwerten.[22]

Möglichkeiten dazu wären bspw. Eintrittsgelder zu der Veranstaltung, die Akquise von Sponsoren oder die Vergabe der im Laufe dieser Arbeit behandelten medialen Verwertungsrechte. Da diese Auswertungen erhebliche wirtschaftliche Umfänge erreichen, welche allen daran Beteiligten als Erwerbsquelle dienen, sind laut Bundesgerichtshof alle Voraussetzungen für ein Handeln im „geschäftlichen Verkehr“ erfüllt.[23]

Damit ein unlauterer Wettbewerb gegeben ist, muss sich ein Dritter in ein Wettbewerbsverhältnis zum Veranstalter setzen, durch den er seinen eigenen Absatz bzw. seine Bezüge zum Nachteil des Erzeugers fördert. Bei den Rundfunkübertragungsrechten wäre dies der Fall, wenn sich eine Fernsehanstalt unbefugt Zugang zu einem Fußballbundesligaspiel verschafft, welches wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten unterliegt. Dieser Vorgang ist als sittenwidrig zu bezeichnen. Zeichnet die TV-Anstalt das Spielgeschehen auf und verwertet dieses, ohne entsprechende Lizenzgebühren an den Veranstalter zu entrichten, liegt eine sittenwidrige unlautere Leistungsübernahme und ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff in das unternehmenseigene Vermarktungsportfolio vor.[24] Sowohl Summerer als auch Petersen und Stopper sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass die agierenden Vereine, also die Erbringer der Leistung, um die „legitimen Früchte ihres mit Mühe und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses“ gebracht werden.[25] Aus § 1 UWG kann demnach ein Abwehrrecht geltend gemacht werden, wenn jemand unerlaubt Aufnahmen eines werthaltigen Fußballspiels macht.

3.3 Begründung des Abwehrrechts aus dem Hausrecht

§ 862 Abs. 1 BGB besagt:

Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen.“ [26]

§ 903 Abs. 1 BGB besagt:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ [27]

Die „Sache“, von der in beiden Paragraphen gesprochen wird, ist im Falle des Veranstalters die Sportstätte, also das Stadion, in welchem das Fußballspiel ausgetragen wird. Wichtig bei diesen Ansprüchen ist die Tatsache, dass Sie sowohl vom Besitzer, als auch vom Eigentümer geltend gemacht werden können. Es ist also irrelevant, ob das Stadion dem Fußballverein gehört, oder ob es für die entsprechenden Spieltage von der Stadt bzw. Gemeinde gepachtet wird. In jedem Fall kann der berechtigte Besitzer „Dritte“, also hier Sendeanstalten, die ohne erforderliche Lizenz Aufnahmen im Stadion machen, von der Veranstaltung ausschließen.[28]

Das Hausrecht ist im Zusammenhang mit Rundfunkübertragungsrechten sehr wichtig für die Begründung des Abwehrrechts im Bereich des Hörfunks. Wie unter Punkt 2.2 bereits beschrieben, entsteht die Leistung bei der Radioübertragung durch die Berichterstattung des Moderators und nicht durch die visuelle Übertragung des vom Veranstalter organisierten Geschehens.

In einem Präzendenzfall hatte der private Hörfunksender Radio Hamburg mit dieser Begründung gegen die Lizenzvereine Hamburger SV und St. Pauli Klage erhoben, dass diesen keine Hörfunkrechte an den Fußballspielen zustünden, für die sie eine Vergütung verlangen könnten. Das OLG Hamburg wies die Klage ab, mit der Begründung, dass das Hausrecht des Veranstalters eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bildet, den Zutritt zu Fußballspielen der Bundesliga von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen, wenn sie dem Zwecke einer Radioberichterstattung dienen. Auch wenn die Berichterstattung als Leistung des Moderators anzusehen ist, so bildet doch das stattfindende Spiel die Basis für die Reportage. Der Unterhaltungswert der Übertragung wird somit nicht gänzlich durch die Moderation generiert, sondern zu einem Teil auch aus dem Stadion abgeschöpft, wodurch eine verstärkte Zuhörerbindung erreicht und Erlöse durch Werbeeinblendungen erzielt werden können. Das veranstaltete Ereignis wird somit über ein Maß hinaus genutzt, welches der Preis einer gewöhnlichen Eintrittskarte nicht abzudecken vermag.[29]

3.4 Die Dominanz des Wettbewerbsrechts gegenüber dem Hausrecht

In der Literatur wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Hausrecht als Grundlage für das Abwehrrecht des Veranstalters gegenüber dem Wettbewerbsrecht in den Hintergrund rückt.[30] Das Hausrecht prägt die Veranstaltung äußerlich zwar am sichtbarsten und ist deshalb für die Bestimmung des Abwehrrechts unentbehrlich, es spiegelt den Wert eines Fußballbundesligaspieles allerdings nur bruchteilhaft wieder.[31] Die wettbewerbsrechtliche Komponente ist im Ganzen betrachtet wesentlich besser geeignet, um die wertbildenden Faktoren, welche eine solche Veranstaltung prägen, abzubilden. Besonders deutlich wird diese Argumentation bei der Betrachtung von Sportarten, welche nicht in einer Sportstätte stattfinden, sog. „Open air events“ wie z.B. Radrennen. Eine Begründung des Abwehrrechts aus dem Hausrecht ist hier nur bedingt möglich, da der Veranstalter in der Regel weder Eigentümer noch Besitzer der Straßen ist, auf denen der Wettkampf ausgetragen wird. Dennoch besteht kein Grund zur Annahme, dass ein solches Radrennen weniger schutzwürdig sei, als ein Fußballspiel in einem Stadion. Die Bau- und Unterhaltungskosten einer Sportstätte bilden laut Summerer kein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal für eine derartige Vermutung.[32]

Nach Ansicht des Verfassers bildet die verständlichste Erläuterung dieser Thematik ein Vergleich der Eintrittspreise mit den Erlösen aus der Vergabe der Rundfunkübertragungsrechte eines Bundesligaspiels. Dies soll anhand eines stark vereinfachten Rechenbeispiels dargestellt werden. Eine Eintrittskarte für ein Heimspiel des FC Bayern München kostete in der Saison 2007/08 zwischen 15 (Stehplatz) und 600 Euro (Business-Seat Platin).[33] Die Inlandseinnahmen aus der Vergabe der Rundfunkübertragungsrechte des Vereins betrugen ca. 25 Mio. Euro.[34] Bei 17 Heimspielen pro Saison entspricht dies ca. 1,47 Mio. Euro pro Spiel. Unter Berücksichtigung aller

Spieltage wären es immerhin noch 0,735 Mio. Euro pro Auftritt der Mannschaft im Bundesligageschehen. Da das Hausrecht den Besitzer grundsätzlich ermächtigt, Dritte von der Einwirkung auf eine Sache auszuschließen, also hier den Zugang zum Stadion zu verwehren, schützt es Summen zwischen 15 und 600 Euro. Das Wettbewerbsrecht hingegen untersagt die unerlaubte visuelle Aufzeichnung und Verwertung des Spielgeschehens und schützt somit finanzielle Auswertungsmöglichkeiten zwischen 0,7 35 Mio. und 1,47 Mio. Euro pro Spieltag.

Exkurs:

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Wert eines Übertragungsrechtes mit seiner Exklusivität steigt.[35] Diese Exklusivität wird auch durch das Betreiben von Internetplattformen wie „Youtube.de“ oder „Hartplatzhelden.de“ gemindert. Tausende von Amateurvideos, in denen Spielszenen zu sehen sind, werden von Stadionbesuchern unmittelbar nach Bundesligaspielen auf solchen Portalen hochgeladen. Diese Vorgänge sind prinzipiell mit dem unter Punkt 3.2 beschriebenen, unlauteren Wettbewerb von Fernsehanstalten gegenüber dem Veranstalter zu vergleichen. Die Betreiber dieser Plattformen können sich aufgrund der aktuellen Inhalte an hohen Zugriffszahlen erfreuen, welche Sie wiederum attraktiv für Sponsoren und als Werbeträger machen. Sie werten somit die „Früchte des Arbeitsergebnisses“ des Veranstalters aus. Stefan Mennerich, der Bereichsleiter „Medienrechte“ beim FC Bayern München sprach bereits beim einleitend erwähnten „Sponsors Medienforum“ von einem Vertrag mit dem Portalbetreiber „Clipfish“, der dem Fußballunternehmen gestattet, jegliche Spielszenen des deutschen Rekordmeisters eigenmächtig von der Internetpräsenz bei „Clipfish.de“ zu entfernen.[36] Daran ist zu erkennen, wie energisch die Veranstalter versuchen ihre geschaffenen Auswertungsmöglichkeiten zu schützen.

Im März 2008 klagte der Württembergische Fußballverband (WFV) gegen das Portal „Hartplatzhelden.de“ mit der bereits mehrfach angeklungenen Begründung, die von ihm veranstalteten Spiele alleinig auswerten zu dürfen. Das Stuttgarter Landgericht gab dem WFV aufgrund des Wettbewerbsrechts in der ersten Instanz Recht. Mit Berufung auf das Hausrecht hätte der Verband lediglich Fans von Spielen ausschließen, bzw. ihnen das Mitbringen von Kameras verbieten können. Das Urteil erkannte einem Sportveranstalter damit erstmalig in der deutschen Rechtsprechung einen sehr weitgehenden Vermarktungsschutz zu.[37] Zwar besteht diese Entscheidung momentan nur auf kommunaler Ebene, könnte jedoch in höherer Instanz auch für Profivereine von Interesse werden.

3.5 Die Veranstalterfrage

Unter Punkt 3 wurde bisher festgestellt, dass die Rundfunkübertragungsrechte einer Sportveranstaltung auf dem Abwehrrecht des Veranstalters beruhen. Das Abwehrrecht wiederum lässt sich vornehmlich aus dem Wettbewerbsrecht, aber auch aus dem Hausrecht ableiten. Damit ist der Veranstalter als Inhaber der Rundfunkübertragungsrechte zu nennen. In diesem Abschnitt soll nunmehr die Frage geklärt werden, wer bei einem Fußball- Bundesligaspiel als Veranstalter auftritt.

„Der Bundesgerichtshof sieht als Veranstalter denjenigen an, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für das betreffende Ereignis verantwortlich ist, dem mithin die Vorbereitung und Durchführung obliegt und der das organisatorische Risiko trägt.“[38]

Nach dieser Definition ist unstreitig der Heimverein zu nennen. Dieser stellt die Spielstätte zur Verfügung, bezahlt Trainer und sonstiges Personal (wie z.B. Sicherheitsdienst) und lässt die von ihm bezahlte Mannschaft antreten. Er trägt daher zweifelsfrei das organisatorische und wirtschaftliche Risiko. Der Heimverein kann allerdings nicht gegen sich selbst spielen. Unter dem Gesichtspunkt der betriebswirtschaftlichen Wertschöpfung ist demnach auch der Gastverein als weiterer Träger der Veranstaltung einzuordnen, da dieser eine solche Partie erst möglich macht.[39] Der Wert der medialen Rechte eines Fußballspiels hängt jedoch nicht ausschließlich von den teilnehmenden Mannschaften ab, sondern auch davon, ob es sich bei der Begegnung um bspw. ein Freundschaftsspiel handelt, oder ob die Partie innerhalb eines organisierten Wettbewerbs, wie der Meisterschaft der Fußball-Bundesliga, stattfindet. Die Erlöse eines Freundschaftsspieles sind vergleichsweise als wesentlich geringer einzustufen, als die einer Bundesligabegegnung bei selber Teamkonstellation.[40] Als werttreibende Partei ist daher auch der Verband als Mitveranstalter zu nennen, welcher den Wettbewerb organisiert.[41] Im Falle der Bundesliga sind dies im Auftrag des DFB seit 2001 die DFL GmbH und der Ligaverband als einziger Gesellschafter der DFL. Die Arbeit des Ligaverbandes ist in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzen. Einige der wichtigsten Aufgaben hierbei

sind:

Durchführung des Lizensierungsverfahrens für Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga zur Teilnahme am Spielbetrieb

- Erteilung der Spielerlizenzen
- Festlegung des Spielmodus und Erarbeitung der Spielpläne
- Leitung des Spielbetriebs und Benennung des deutschen Meisters
- Sicherstellung der Einhaltung internationaler Spielregeln

Alle drei Beteiligten, also Heimmannschaft, Gastmannschaft und Ligaverband können daher gemeinsam als Veranstalter betrachtet werden und bilden in diesem Sinne eine Rechtsgemeinschaft. Als daraus folgender kollektiver Inhaber der Rundfunkübertragungsrechte steht demnach jeder Partei ein Rechtsanspruch auf die Erlöse aus diesen Rechten zu.[42]

Die Bedeutung dieser Rechtsgemeinschaft für die Vermarktung der medialen Rechte soll im folgenden Kapitel aufgezeigt werden.

Abbildung 2 zeigt abschließend zu Abschnitt 3 die Zusammenhänge zwischen Rundfunkübertragungsrechten, dem Abwehrrecht und der Person des Veranstalters.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Vgl. Klewenhagen, Leos DFL-Deal, 2007, S. 26.

[2] Vgl. Webseite Frankfurter Allgemeine Zeitung, Leo Kirch, Stand: 01. August 2008.

[3] Vgl. Webseite Süddeutsche Zeitung, Leo Kirch, Stand: 01. August 2008.

[4] Vgl. Webseite, Sponsors, Rekordvertrag, Stand: 01 August 2008.

[5] Vgl. Klewenhagen, Leos DFL-Deal, 2007, S. 26ff.

[6] Vgl. Elter, Mediale Rechte, 2002, S.259.

[7] Zitat nach Paulick/ Philipp, Der Brockhaus, 2006, S.579.

[8] Vgl. Fechner, Medienrecht, 2007, S. 3.

[9] Vgl. Fechner, Medienrecht, 2007, S.4.

[10] Zitat nach Fechner, Medienrecht, 2007, S.6.

[11] Vgl. Hamacher, Rechtlicher Schutz, 2008, S.44. 12Vgl. Hamacher, Rechtlicher Schutz, 2008, S.44. 13Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.178.

[14] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Petersen, Medienrecht, 2005, S.171.

[15] Vgl. Duvinage, Praktische Aspkete, 2002, S.307; Elter, Mediale Rechte, 2002, S.258.

[16] Vgl. Summerer, Sport und Medien, 2007, S.354.

[17] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Elter, Mediale Rechte, 2002, S.258.

[18] Zitat nach Petersen, Medienrecht, 2005, S.171f.

[19] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.172f; Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.190.

[20] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.173f; Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.188. 21Zitat Webseite Juristischer Informationsdienst, UWG, Stand: 30. Juli 2008.

[22] Vgl. Summerer, Sport und Medien, 2007, S.357.

[23] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.176; Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.190.

[24] Vgl. Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.190.; Summerer, Sport und Medien, 2007, S.357.

[25] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.176; Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.190; Summerer, Sport und Medien, 2007, S.357.

[26] Zitat o.A., BGB, 2005, S.211.

[27] Zitat o.A., BGB, 2005, S.217.

[28] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.173.

[29] Vgl. Summerer, Sport und Medien, 2007, S.355f.

[30] Vgl. Stopper, Wer ist Veranstalter, 1999, S.190.

[31] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.175.

[32] Vgl. Petersen, Medienrecht, 2005, S.175f; Summerer, Sport und Medien, 2007, S.357.

[33] Vgl. Schikora, Telefonanfrage beim Ticketing des FC Bayern München vom 01. August 2008.

[34] Vgl. Webseite Die Welt, Bayern droht, Stand: 04.August 2008.

[35] Vgl. Elter, Mediale Rechte, 2002, S.260.

[36] Die Rechtmäßigkeit dieser Handlung gegenüber den Erzeugern der Videos soll nicht Gegenstand dieser Abhandlung sein.

[37] Vgl. Hamacher, Rechtlicher Schutz, 2008, S.44f.

[38] Zitat nach Petersen, Medienrecht, 2005, S. 177.

[39] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.306f; Summerer, Sport und Medien, 2007, S.360.

[40] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Enderle, Fernsehübertragungsrechte, 2000, S.87.

[41] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Summerer, Sport und Medien, 2007, S.360.

[42] Vgl. Duvinage, Praktische Aspekte, 2002, S.307; Enderle, Fernsehübertragungsrechte, 2000, S.87.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Entstehung von Rundfunkübertragungsrechten und ihre geschichtliche Entwicklung am Beispiel der Fußball-Bundesliga
Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel  (Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel)
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
34
Katalognummer
V118028
ISBN (eBook)
9783640217052
ISBN (Buch)
9783640217120
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
36 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 15 Internetquellen.36 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 15 Internetquellen.
Schlagworte
Entstehung, Rundfunkübertragungsrechten, Entwicklung, Beispiel, Fußball-Bundesliga
Arbeit zitieren
Thomas Schmidt (Autor:in), 2008, Die Entstehung von Rundfunkübertragungsrechten und ihre geschichtliche Entwicklung am Beispiel der Fußball-Bundesliga, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118028

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