ASD im Kinderschutz. Welche Handlungsmöglichkeiten bieten sich bei einer Kindeswohlgefährdung für den allgemeinen sozialen Dienst an?


Hausarbeit, 2021

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der allgemeine soziale Dienst
2.1 Handlungsfeld des allgemeinen sozialen Dienstes im Jugendamt
2.2 Schwerpunktaufgabe Beratung
2.3 Hilfeplanung §36
2.4 Hausbesuch

3. Kindeswohlgefährdung
3.1 Definition
3.2 Formen von Kindeswohlgefährdung

4. Der allgemeine soziale Dienst im Kinderschutz
4.1 Schutzauftrag
4.2 Rechtliche Grundlagen
4.3 Risikoeinschätzung
4.4lnobhutnahme

5. Fazit

II. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

JA Jugendamt

ASD Allgemeiner soziale Dienst

SGB Sozialgesetzbuch

BGH Bundesgerichtshof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

1. Einleitung

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” (vgl. § 1 SGB VIII Abs. 1). Doch nicht immer gelingt es Eltern das Wohl der

Kinder/Jugendlichen zu gewährleisten. Nicht selten wird in den Medien von einer Kindeswohlgefährdung berichtet. Oftmals wird dabei auch das Jugendamt kritisiert und der Druck an die Fachkräfte steigt. Die Aufgabe des ASD ist es die Kinder und Jugendliche vor Wohlgefährdungen zu schützen und ihre soziale Entwicklung zu fördern (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII). Dabei stellt sich die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten sich für den ASD bei einer Kindeswohlgefährdung anbieten. Im Rahmen der folgenden wissenschaftlichen Arbeit soll daher der Versuch unternommen werden, die Handlungsfelder des ASD im Fall einer Kindeswohlgefährdung darzustellen.

Im ersten Schritt wird der ASD mit seinen Aufgaben und Kernaufträgen vorgestellt. Um einen Zugang zum Thema Kinderschutz im ASD zu gewinnen wird daraufhin der Begriff der Kindeswohlgefährdung und seine verschiedenen Formen vorgestellt. Dabei ist zu beachten, dass keine eindeutige Definition zum Begriff Kindeswohl vorliegt, und daher auch keine eindeutige Definition zum Begriff Kindeswohlgefährdung. Anschließend wird dann der ASD im Zusammenhang mit dem Kinderschutz behandelt. Dabei wird der Fokus auf den Schutzauftrag, die rechtlichen Grundlagen, die Risikoeinschätzung und die Inobhutnahme gelegt. Abschließend erfolgt im Fazit eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse.

2. Der ASD

2.1 Handlungsfeld des allgemeinen sozialen Dienstes im Jugendamt

Den ASD findet man in fast jeder Stadt, in jedem Landkreis oder zumindest einen vergleichbaren Dienst. Eine einheitliche Vorgabe gibt es aber nicht, denn sowohl die Namensgebung, als auch die Organisation, Aufgaben und praktische Tätigkeiten der Mitarbeitenden unterscheiden sich bundesweit (vgl. Merchel 2012, S. 2 f.). Mit einer hohen Prozentzahl sind die meisten den Jugendämtern zugeordnet und sind dort als Sachgebiet oder Abteilung vertreten (vgl. Kreft et al. 2011, S. 18). Er ist die zentrale Anlaufstelle für junge Menschen, Mütter, Väter, andere Familienangehörige wie auch für Fachkräfte und Organisationen. Im Zentrum seines Aufgabenprofils stehen die Vermittlung und Planung von Hilfen zur Erziehung und der Kinderschutz (vgl. Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ 2014 S. 1). Die zentralen Rechtsgrundlagen für die Arbeit im ASD in der Kinder- und Jugendhilfe lassen sich im achten Buch des Sozialgesetzbuches wiederfinden (vgl. Nonninger & Meysen 2019, S. 18). Zu den Kernaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe für den ASD gehören nach SGB VIII folgendes:

- ,, formlose Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) und Beratung Minderjähriger (§ 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII)
- Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Partnerschaftskonflikten, Trennung und Scheidung (§ 17, 18 Abs. 3 SGB VIII)
- Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII

1. Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen und andere individualisierbare Leistungen (§§ 19, 20, 21 SGB VIII)
2. Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII)
3. Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) 4. Hilfe bzw. Nachbetreuung für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) 5. Annexleistung (§§ 39 und 40 SGB VIII)

- Hilfeplanung(§36und§36aSGBVIII)
- Elternarbeit (§ 37 Abs. 1 SGB VIII)
- Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)” (ebd.).

Die Arbeit im ASD soll also einerseits beraten, unterstützen und Hilfe planen, auf der anderen Seite soll sie einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrnehmen und unter Umständen Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen. Dabei steht der ASD ständig zwischen den Spannungsfeldern Hilfe und Kontrolle.

Die Kommunikation und Partizipation stehen dabei stark im Vordergrund, denn bei der Erfüllung der Aufgaben des ASD, sollen sich die jungen Menschen ,, entsprechend ihren Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen” (§ 8 Abs.1 SGB VIII). Adressat/-innen werden bezüglich möglichen Hilfen zur Erziehung beraten und es wird mit ihnen gemeinsam und regelmäßig diese Hilfe geplant. Der ASD soll sich außerdem mit seiner eigenen Praxis auseinandersetzen um kontinuierlich Qualität ,, weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen” (§ 79a SGB VIII).

2.2 Schwerpunktaufgabe Beratung

Für Dieter Maly gehört die Aufgabe der Beratung zum Kernbereich der Aufgaben des ASD. Diese dient den Eltern mit Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden und unterstützt sie bei allen Fragen rund um das Thema Erziehung. Dazu gehören die eigenständige Beratung, die Beratung über Leistungen der Kinder und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, Beratung bei Trennung und Scheidung zu Fragen des Sorge- und Umgangsrecht sowie die Zuständigkeitfürden Kinderschutz (vgl. Maly 2010, S.19).

Die Beratung umfasst laut §10a SGB VIII folgendes:

1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
5. die Verwaltungsabläufe,
6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.

Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten.”

Anhand dieses Absatzes kann man deutlich erkennen, dass die Beratung eine große Unterstützung für Familien darstellt.

2.3 Hilfeplanung §36

Als Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Personenberechtigte mit sämtlichen Problemlagen ist das Jugendamt beziehungsweise der ASD verantwortlich dafür entsprechende Hilfen einzuleiten und durchzuführen. Dazu gehört auch die Erstellung eines Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII (vgl. Urban / Ulrike 2004, S. 33). Dieser wird zusammen mit den Personenberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen erstellt (vgl. Nonninger / Meysen 201, S.91). Im SGB VIII Absatz Eins heißt es: ,,Der Personenberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen.”

Der Hilfeplan dient als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe (ebd. S. 92). Folgende Fragen werden hier beantwortet: ,, Was ist der Bedarf des Kindes/des Jugendlichen? Welche Hilfe wird gewährt? Welche Leistungen sind notwendig?” (Betanet 2021). Es werden Ziele der Hilfe festgeschrieben und Ergebnisse der Hilfeplanung dokumentiert. Sind andere Personen, Dienste oder Einrichtungen bei der Durchführung der Hilfe tätig, werden auch diese in die Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung mit einbezogen (vgl. Nonninger/Meysen 2019 S.92). In der regelmäßigen

Hilfeplanfortschreibung, die mindestens halbjährlich stattfindet, wird zusammen mit den Betroffenen, der Einrichtung oder den anderen Hilfe leistenden Personen entschieden und überprüft, ob die bisher geleistete Hilfe weiterhin geeignet oder notwendig ist (vgl. § 36 Abs. 2 SGBVIII).

2.4 Hausbesuch

Hausbesuche sind für den ASD gängige Praxis (vgl. Poller / Weige 2011, S. 77). Er bezeichnet ,,das Aufsuchen von Menschen in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus durch professionelle Personen im Kontext helfender, pflegender, kontrollierender und ermittelnder Aufgabenstellung .” (vgl. Urban-Stahl 2019, S. 251). Dieses Eindringen in die Privatsphäre nutzen die Mitarbeiterinnen des ASD um die Klienten in ihrer Lebenswirklichkeit besser verstehen zu können. Zudem können Beziehungen aufgebaut und Hemmschwellen abgebaut werden, um somit gemeinsam an alltagsorientierten Lösungen zu arbeiten. Außerdem können durch Hausbesuche Informationen ermittelt werden, an die man sonst nicht so einfach dran kommen würde und es findet eine Kontrolle statt (vgl. Poller/Weigel 2011, S. 77).

Doch nicht immer erfolgt ein Hausbesuch mit dem Willen der Klienten. Die Auftragslage ändert sich dann, wenn ein Hausbesuch zur Durchsetzung von Maßnahmen durchgeführt wird. Wenn beispielsweise Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bestehen, muss dies von der Fachkraft wahrgenommen und differenziert gehandhabt werden (ebd.). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Aufgabe, [...] das Gefährderisiko in Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen [...]” (vgl. § 8a Abs. 1 SGB VIII). Da Hausbesuche in das Freiheits- und Autonomierecht der Personen eindringt, erfordert dieses Vorgehen eine Legitimation. Dies geschieht dann, wenn die Betroffenen einwilligen, dass die Fachkräfte die Wohnung betreten dürfen. Sollten die Betroffenen nicht einwilligen, ist ein Eingreifen nur unter Amtshilfe der Polizei oder richterlichen Beschlusses möglich (vgl. Gerull 2014, S. 21).

3.0 Kindeswohlgefährdung

3.1 Definition

Der Begriff Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dies führt dazu, dass auch keine eindeutige Definition für den Begriff Kindeswohlgefährdung vorzufinden ist (vgl. Alle 2017, S.13). Den Ursprung des Begriffs “Gefährdung des Kindeswohls” finden wir im BGB. Hier wird in § 1666 zwischen körperlichem, geistigem und seelischem Wohl differenziert. Außerdem wird davon gesprochen, dass Eltern entweder nicht in der Lage sind, die Gefährdung des Wohls abzuwenden oder dies erst gar nicht wollen. Wenn das der Fall sein sollte muss das Familiengericht Maßnahmen treffen, um diese Gefahr abwenden zu können. Doch an erster Stelle liegt diese Aufgabe bei den Eltern (ebd.). Eine Kindeswohlgefährdung liegt laut BGH im Sinne des § 1666 im BGB dann vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. [...]” (BGB § 1666a). Mithilfe dieser Definition, dessen Aspekte in einer Risikoabschätzung oder in der Stellungnahme an das Familiengericht nicht fehlen dürfen, kann die Gefährdung besser beschrieben und begründet werden. Es ist wichtig verdeutlichen zu können um welche Gefahr es sich handelt und wie diese sich auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen auswirken kann (vgl. Alle 2017, S. 14).

In den Sozialwissenschaften werden außerdem die Formen von Kindeswohlgefährdung in drei Kategorien unterteilt. Diese drei Kategorien bestehen aus Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Missbrauch (vgl. Günderoth 2017, S. 40). Diese Formen der Kindeswohlgefährdung werden im nächsten Kapitel noch ein Mal genauer beschrieben.

3.2 Formen der Kindeswohlgefährdung

Bei einer Kindeswohlgefährdung wird zwischen verschiedenen Misshandlungsformen unterschieden. Zu diesen Misshandlungsformen gehören zum Beispiel Vernachlässigung, psychische-, körperliche- und sexuelle Misshandlung. Zu beachten sind dabei die Einflussfaktoren wie das Ausmaß der Misshandlung, das Alter des Kindes, in welchem Alter die Misshandlung begonnen hat, die Dauer der Misshandlung, sowie die Häufigkeit. All diese Misshandlungsformen wirken sich traumatisierend aus und können Schädigung zur Folge haben (vgl. Alle 2017, S. 20).

Im Folgenden werden die verschiedenen Misshandlungsformen noch ein Mal genauer aufgegriffen. Eines dieser Formen ist die körperliche Misshandlung. Diese ,, umfasst alle Arten bewusster oder unbewusster Handlungen, die zu nicht zufälligen körperlichen Schmerzen, Verletzungen oder gar zum Tode führen.” (Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S. 38).

Diese physischen Misshandlungen bringen auch psychische Belastungen mit sich. Dazu gehören zum Beispiel Angst, Scham, Erniedrigung und vieles mehr. Von seelischer Misshandlung wird dann gesprochen, wenn Eltern oder Betreuungspersonen ein Kind herabsetzen, ihm Angst machen, es isolieren, ihm das Gefühl geben wertlos, ungeliebt und fehlerhaft zu sein. Dazu kommt es, wenn die Bedürfnisse der Kinder nicht wertgeschätzt werden, sich das Kind durch die verachtende Haltung der Eltern nicht geistig und seelisch gesund entwickeln kann, dem Kind zu viel Verantwortung übertragen wird, wenn Eltern eine über behütende Erziehungshaltung haben etc.. Durch diese psychische Misshandlung kann ein Kind an schweren seelisch-geistigen Schäden erleiden (vgl. Alle 2017, S. 23). Sie schädigt aktiv der Psyche und der Entwicklungsmöglichkeit des Kindes (vgl. Günderoth 2017, S.44).

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
ASD im Kinderschutz. Welche Handlungsmöglichkeiten bieten sich bei einer Kindeswohlgefährdung für den allgemeinen sozialen Dienst an?
Note
1,3
Autor
Jahr
2021
Seiten
16
Katalognummer
V1180872
ISBN (Buch)
9783346601124
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ASD, Kinderschutz, Jugendamt, Aufgaben, Kindeswohlgefährdung, Der allgemeine soziale Dienst, Beratung, Hilfeplanung, Hausbesuch, Risikoeinschätzung, Inobhutnahme, Schutauftrag, Rechtliche Grundlagen
Arbeit zitieren
Selen Olgun (Autor:in), 2021, ASD im Kinderschutz. Welche Handlungsmöglichkeiten bieten sich bei einer Kindeswohlgefährdung für den allgemeinen sozialen Dienst an?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1180872

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