Kinder- und Jugendarbeit. Gesetzliche Grundlagen, Angebote und Herausforderungen während Corona


Seminararbeit, 2021

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Die zunehmende Bedeutung der Kinder- und Jugendarbeit

2. Kinder- und Jugendarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe
2.1. Gesetzliche Grundlagen
2.2. Zielsetzung
2.3. ortsgebundene und ortsungebundene Form

3. Träger und Angebotsformen der Kinder- und Jugendarbeit
3.1. offene Jugendarbeit (Jugendzentrum)
3.2. mobile Jugendarbeit / Streetwork

4. Aktuelle Herausforderungen der KJA
4.1. vakante Arbeitsstellen
4.2. Corona

5. Diskussion: Zwischen Theorie und Praxis

6. Ausblick: Unterstützung und Anerkennung durch die Politik

III. Literaturverzeichnis

IV. Anhang

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Die zunehmende Bedeutung der Kinder- und Jugendarbeit

Die Kinder- und Jugendarbeit (KJA) stellt einen Teil der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) dar und ist im SGB VIII geregelt. Von 2000 bis 2019 verzeichnet die KJA einen Anstieg der Ausgaben um 1,2 Mrd. Euro, also ca. 43 Prozent. Dieser fällt aber im Vergleich mit anderen Bereichen der KJH eher gering aus[1]. Diesem geringen Anstieg der Ausgaben stehen die Preissteigerungsrate und die steigenden Personalkosten gegen­über (Olszenka / Meiner-Teubner 2021, S. 5). Die Finanzierung der KJA scheint also aktuell eine Herausfor­derung darzustellen. Da neue Herausforderungen nicht wahllos oder schlagartig auftreten, sondern sich mit gesellschaftlichen Veränderungen entwickeln (Stelzer & Thiersch, 2011, S. 43), ist das Ziel dieser Arbeit aufzuzeigen, welchen aktuellen Herausforderungen die Kinder- und Jugendarbeit noch gegenübersteht.

Anfangs wird ein Einblick in die Kinder- und Jugendarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe gegeben, indem gesetzliche Grundlagen, die Zielsetzung und orts(un)gebundene Formen der KJH erörtert werden. Im weiteren Verlauf soll ein kurzer Überblick über die Trägerlandschaft und die Angebotsformen der KJA gege­ben werden. Vor der Diskussion „Zwischen Theorie und Praxis“ und dem Ausblick „Unterstützung und Aner­kennung der Politik“, werden zwei aktuelle Herausforderungen genauer betrachtet.

In der Lektüre wird über verschiedene Herausforderungen berichtet, jedoch eher in den Bereichen der Sozi­alen Arbeit oder der Kinder- und Jugendhilfe, in welchen die KJA verortet ist. Über die aktuellen Herausfor­derungen der Corona-Lage und der vakanten Arbeitsstellen findet sich im Vergleich zu anderen Themen weniger Lektüre, weshalb genau auf diese beiden Punkte näher eingegangen wird.

2. Kinder- und Jugendarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe

Die KJH ist im SGB VIII gesetzlich geregelt. „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Ent­wicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe umfasst vielfältige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien, welche im § 2 SGB VIII geregelt sind und von verschiedenen Trägern erbracht werden können. Nach dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip haben die freien Träger bei der Erbringung der Leistungen in der KJH einen bedingten Vorrang. § 4 Abs. 1 SGB VIII hält fest, dass die öffentliche KJH eine partnerschaft­liche Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe pflegt und auch die Selbstständigkeit der freien KJH achtet. Dieses Prinzip gilt somit auch für die KJA.

Aufgaben und Funktionen der KJH werden fortlaufend an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst, gestaltet oder neu entwickelt (Jordan, Maykus & Stuckstätte, 2015, S. 14). Dazu soll die regelmäßige Erstel­lung eines Kinder- und Jugendberichts nach § 84 SGB VIII beitragen. Hierfür wird eine unabhängige Sach­verständigenkommission von der Bundesregierung beauftragt. Der aktuelle, 16. Kinder- und Jugendbericht referiert „über demokratische Bildung im Jugendalter“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ], 2020). Der 15. Bericht beschäftigt sich mit der „Lebenssituation junger Menschen und [den] Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (ebd., 2017). Ein weiteres Steuerelement für die Anpassung der Aufgaben und Funktionen der KJH stellt die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII dar. Diese Aufgaben können durch verschiedenste Leistungen realisiert werden. Zum Leistungsspektrum der KJH zählen Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, Hilfen zur Erziehung (HzE) samt ergänzenden Leistungen, Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche samt ergänzenden Leistungen, sowie Hilfen für junge Volljährige und die Nachbetreuung (ebd.). Weitere Aufgaben der KJH, laut § 2 Abs. 3 SGB VIII, sind die (vorläufige) Inobhutnahme, Entscheidungen über die Pflegeerlaubnis, Entscheidungen über die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, die Tätigkeitsuntersagung, Mitwirkung vor dem Familien- und Jugendgericht, Vormundschaften, Beratung, Beurkundung und die Beistandschaft.

Laut § 2 Abs. 1 SGB VIII gehören Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ebenfalls zum Aufgabenbereich der KJH. Im § 11 SGB VIII sind die gesetzlichen Grundlagen der Jugendarbeit festgehalten, auf welche im nächsten Punkt näher eingegangen wird.

2.1. Gesetzliche Grundlagen

Die KJA soll notwendige Angebote zur Förderung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zur Verfü­gung stellen. Sie sollen an die Interessen dieser anknüpfen & Partizipation der jungen Menschen ermögli­chen. Im Zuge des immer aktueller werdenden Inklusionsgedankens soll der Zugang zu den Angeboten der KJA auch für Kinder- und Jugendliche mit einer Behinderung gewährleistet sein (§ 11 Abs. 1 SGB VIII).

Angebote werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, aber auch von Verbänden, Gruppen und Initiati­ven der Jugend bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 SGB VIII). Schwerpunkte der Jugendarbeit sind, laut Abs. 3, au­ßerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundli­cher und technischer Bildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familien­bezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung.

Kinder, Jugendliche bzw. junger Mensch können die Angebote der KJA in Anspruch nehmen. Junger Mensch ist nach § 7 Abs. 1 SGB VIII, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Nach § 11 Abs. 4 können die Angebote der KJA aber auch von Personen in angemessenem Umfang bezogen werden, wenn sie das 27. Lebensjahr schon vollendet haben.

2.2. Zielsetzung

Das KJHG, eine andere Bezeichnung für das SGB VIII, beinhaltet in § 11 Abs. 1 Zielvorgaben für die KJA. Diese soll eine Mitbestimmung ermöglichen, zur Selbstbestimmung befähigen, zu sozialem Engagement hinführen und gesellschaftliche Mitverantwortung anregen. Die Zielformulierung ist sehr umfangreich und allgemein formuliert und somit auch nicht starr, wie die Geschichte der KJH zeigt.

Die Entwicklung der KJA und Anpassung ihrer Zielsetzung ist in Wechselwirkung mit der Geschichte von Jugend und Kindheit zu sehen (Schröer, W. & Struck N., 2018, S. 116). Im 19. Jahrhundert sollten die Her­anwachsenden vor allem vor schlechten Einflüssen bewahrt werden. Den Kindern und Jugendlichen wurde mit Strafen und Strenge begegnet, weshalb die KJH noch heute bei manchen Menschen eine ablehnende Haltung hervorruft (Falterbaum, 2020, S. 174). 1922 wurde das RJWG verabschiedet, welches 1924 in Kraft getreten war. Während des 3. Reichs fand das RJWG jedoch kaum Anwendung. Erst 1945 wurde es wieder aufgenommen und 1953 zum JWG umbenannt (Deutscher Bundestag, 2007). Am 1.1.1990 wurde dieses wiederum durch das heute noch gültige KJHG ersetzt, welches im Wesentlichen ein freiwilliges Angebot für Bürger bereitstellen soll. Strafen, Kontrollen und Eingriffe kommen nur in geringem Maße zum Zuge (Falter­baum, 2020, S. 174).

Durch die stetige gesellschaftliche Entwicklung müssen auch Aufgaben und Funktionen der KJH und somit auch der KJA angepasst oder neugestaltet werden (Jordan, Maykus & Stuckstätte, 2015, S. 14). Dies spiegelt sich in den verschiedenen Angeboten und Formen der KJA wider, welche die aktuellen Schwerpunkte, Ziele und Probleme bestmöglich abdecken sollen. Wie bereits im Vorgang erwähnt beinhaltet die KJH ein breites und umfangreiches Leistungsspektrum. In der KJA kann nun noch zwischen verschiedenen Angeboten bzw. Formen unterschieden werden. Aufgrund des Platzmangels kann nur ein kurzer Einblick in mögliche Eintei­lungen, Angebote und Formen gegeben werden.

2.3. ortsgebundene und ortsungebundene Form

Eine einheitliche, sowie klare Abgrenzung bzw. Einteilung von Formen und Handlungsfeldern der KJA ist nicht immer möglich (Thole, 2000, S. 97) bzw. gestaltet sich schwierig. Anhand einer Sekundäranalyse em­pirischer Studien zur Jugendarbeit von 1998 bis 2008 analysiert Buschmann die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Die KJA unterteilt sie somit in sieben zentrale Handlungsfelder. Diese sind „Jugendgruppenar­beit (in Verbänden), offene Angebote der Jugendarbeit (in Einrichtungen), mobile Jugendarbeit/Streetwork, Jugenderholung, (internationale) Jugendbegegnung, außerschulische Jugendbildung/Mitarbeiterfortbildung und kulturelle Jugend(bildungs)arbeit“ (Buschmann, 2010, S. 36).

Thole wiederum unterscheidet zwischen ortsgebundenen und ortsungebundenen Formen. Die Jugendver­bandsarbeit stellt eine Mischform dar, da sie sowohl ortsgebunden als auch ortsungebunden erbracht werden kann (Meyer & Rahn, 2020, S. 66). Ortsgebundene Angebote können noch weiter unterteilt werden in Ange­bote, die auch von Kindern genutzt werden können, aber für junge Erwachsene konzipiert wurden und in Angebote, die sich ausschließlich an Kinder richten. In Bezug auf das Raumkonzept können ortsgebundene Angebot in große und kleinere Einrichtungen differenzieren werden. Jugendfreizeitstätten sind ein Beispiel für große Einrichtung. Jugendtreffs, -cafés, -räume sind Teil der kleineren Einrichtungen.

Die ortsgebundenen und ortsungebundenen Formen stellen also einen Teil der KJA dar. Es stellt sich die Frage, welche Träger und Angebotsformen in den jeweiligen Formen verortet sind. Darauf wird in Kapitel 3 eingegangen.

3. Träger und Angebotsformen der Kinder- und Jugendarbeit

Das statistische Bundesamt unterscheidet zwischen öffentlichen und freien Trägern der KJA. Jugendamt, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde, Gemeinde oder Gemeindeverband und andere Gebiets­körperschaft sind jeweils ein Teil der öffentlichen Träger (Statistisches Bundesamt, 2021a, S. 5). Sie sind Leistungserbringer mit einer Gewährleistungsverantwortung (Hansbauer, Merchel & Schone, 2020, S.78). Jugendverband, JR, Jugendgruppe, Initiative, AWO, DPWV, DRK, DW, CV, ZWST, andere Religionsgemein­schaften des öffentlichen Rechts, sonstige juristische Personen und andere Vereinigungen sind Leistungs­erbringer der freien Trägerschaft ohne Gewährleistungsverantwortung (Statistisches Bundesamt, 2021a, S. 5). In der Auflistung des Statistischen Bundesamts werden das Jugendkulturzentrum, die Jugendkunst- oder -musikschule, sonstige einrichtungsbezogenes Angebote, das Spiel- und/oder Sportmobil, die Einrichtung / Initiative der mobilen Jugendarbeit und sonstige aufsuchende Angebote als Angebotstypen aufgezählt (ebd., S. 7).

Als Beispiele für ortsgebundene Angebote nennen Meyer und Rahn (2020, S. 66) Jugendzentren, Jugend­häuser, Jugendbildungsstätten und pädagogisch betreute Spielplätze. Aufsuchende Jugendarbeit, Spielmo­bile, kulturpädagogische Projekte und Aktivitäten sowie Stadtranderholungen werden als Beispiele für orts­ungebundene Angebote aufgezählt. Aufgrund des Platzmangels kann im weiteren Verlauf der Arbeit nur eine genauere Betrachtung des Jugendzentrums als Teil der ortsgebundenen Form und der mobilen Jugendarbeit / Streetwork als ortsungebundene Form vorgenommen werden.

3.1. offene Jugendarbeit (Jugendzentrum)

Zu den offenen Angeboten der KJA gehören die „Bau- und Abenteuerspielplätze, Bewegung und Sport, Bil­dungsangebote, Cliquenarbeit, Freizeitangebote, Jugendzentren (JUZ), Jugendverbände, Jugendbildungs­stätten, Mädchenarbeit und Maßnahmen der Jugenderholung“ (Erath & Balkow, 2016, S. 38).

Jugendzentren können auch als „Häuser der offenen Tür - HOT - oder der teiloffenen Tür - TOT“ (Hans- bauer, Merchel & Schone, 2020, S. 161) bezeichnet werden. Zentrales Merkmal dieses Angebots ist, dass die Kinder und Jugendlichen direkt angesprochen werden ohne Kontakt mit den Sorgeberechtigten aufzu­nehmen. Die jungen Menschen entscheiden selbst, ob sie dieses Angebot auf freiwilliger Basis nutzen möch­ten. Die offene KJA und somit auch das JUZ versuchen durch Freizeitbeschäftigungen und differenzierte Kommunikationsmöglichkeiten den gesetzlichen Auftrag der KJA zu erfüllen (ebd.), also den jungen Men­schen „altersgerechte Möglichkeiten zur Beteiligung und Mitgestaltung“ (ebd.) zu bieten. Das JUZ möchte die jungen Erwachsenen bei der Bewältigung ihrer individuellen Herausforderungen unterstützen, die Ent­wicklung ihrer emotionalen, sozialen, kognitiven oder kreativen Fähigkeiten fördern und Hilfestellung bei Problemen im Lebensumfeld geben (ebd.). Weitere Merkmale der Jugendzentren sind die Niedrigschwellig- keit der Programme sowie altersgemäße Angebote (AGJF, n.d., S. 6). Als weitere Merkmale der offenen KJA und des JUZ nennen Erath und Balkow (2016, S. 38) die Bildung, Erlebnispädagogik, Emanzipation, Freiwil­ligkeit, Gruppenarbeit, Partizipation, Prävention, Raumaneignung, Selbstorganisation und Unverbindlichkeit.

3.2. mobile Jugendarbeit / Streetwork

Streetwork hat ihren Ursprung Mitte der 1920er Jahre in den USA. In Deutschland gab es erste Konzepte der mobilen Jugendarbeit Ende der 1960er Jahre bzw. Anfang der 1970er Jahre. Streetwork richtet sich an Erwachsene, wohingegen die Mobile Jugendarbeit speziell mit jungen Erwachsenen zusammenarbeitet (Gil- lich, 2011, S. 70).

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Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Kinder- und Jugendarbeit. Gesetzliche Grundlagen, Angebote und Herausforderungen während Corona
Hochschule
IU Internationale Hochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
18
Katalognummer
V1181185
ISBN (eBook)
9783346605788
ISBN (Buch)
9783346605795
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendarbeit, Jugendarbeit, offene Jugendhilfe, Offene Jugendarbeit, Herausforderungen, mobile Jugendarbeit, JUZ, Jugendzentrum
Arbeit zitieren
Roswitha Biebl (Autor:in), 2021, Kinder- und Jugendarbeit. Gesetzliche Grundlagen, Angebote und Herausforderungen während Corona, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1181185

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