Leseprobe
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
IV. Einleitung
A. Aufbau der Arbeit
B. Zielder Arbeit
V. Covid-19 - Vom Virus zur Pandemie
VI. Der Rechtsstaat während der Corona-Pandemie
A. Infektionsschutzgesetz
B. Folgen der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes
VII. Entwicklung der Kurzarbeit - Corona-Pandemie vs. Finanzkrise 2008/2009
VIII. Struktur und Funktion der Kurzarbeit
IX. Rechtsgrundlagen der Kurzarbeit
A. Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
1. Arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
a) Arbeitsvertragliche Kurzarbeitsklauseln und Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag
b) Betriebsvereinbarung
c) Tarifliche Kurzarbeitsklauseln
2. Sozialrechtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
a) Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Wirtschaftliche Gründe
(2) Unabwendbares Ereignis
(3) Vorübergehender Arbeitsausfall
(4) Unvermeidbarer Arbeitsausfall
(5) Einsatz von Urlaubsguthaben
(6) Arbeitszeitkonten
b) Betriebliche Voraussetzungen
c) PersönlicheVoraussetzungen
B. Kurzarbeitergeld
1. Verfahren zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld
a) Anzeige des Arbeitsausfalls
b) Antrag auf Kurzarbeitergeld
2. Höhe, Dauer und Verbeitragung des Kurzarbeitergeldes
a) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
X. Betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit
XI. Gesetzliche Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie - Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
A. Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
1. §1 KugV - Senkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
2. §2 KugV - Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
3. §3 KugV - Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
4. Entfall der Pflicht zum vorrangigen Einsatz negativer Arbeitszeitsalden
5. Nebentätigkeit und Kurzarbeitergeld
6. Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
7. Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
XII. Ähnliche Modelle der Kurzarbeit in anderen europäischen Staaten
A. Modell der Kurzarbeit in England
B. Modell der Kurzarbeit in Schweden
C. Modell der Kurzarbeit in Österreich
XIII. Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft
XIV. Vorteile und Nachteile der Kurzarbeit
XV. Fazit
XVI. Literaturverzeichnis
A. Intemetquellen
B. Entscheidungs- und Rechtsprechungsregister/-verzeichnis
II. Abbildungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
III. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
IV. Einleitung
Das Virus SARS-CoV-2 hat die Welt über Nacht einmal auf den Kopf gestellt. Durch weltweite Lockdowns aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 und den damit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Folgen für viele Betriebe durch die eingebrochene Konjunktur, sind Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Insbesondere Einbußen beim Umsatz und sinkende Auftragszahlen führten zu einem abrupten Rückgang der Mitarbeiterauslastung und wirtschaftlichen Verlusten. Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und den Fortbestand der Betriebe zu sichern, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit, was für Unternehmen ein Instrument zur Flexibilisierung des Personalbedarfs darstellt. Daneben steht das Kurzarbeitergeld als arbeitsmarktpolitisches Mittel mit seinen Regelungen im SGB III, zur Vermeidung weiterer wirtschaftlicher Folgen für die Unternehmen.
Nach der Wiedervereinigung 1989 und der Finanzkrise 2008/2009 hat nunmehr die Corona-Krise eine noch weiter verbreitete Akzeptanz für die Anordnung von Kurzarbeit bei den Unternehmen hervorgebracht.
Die Bundesregierung hat auf den Ausbruch der Covid-19-Pandemie schnell reagiert und im Eilverfahren gesetzliche Grundlagen geschaffen, um Arbeitnehmer und Unternehmen zu unterstützen. Als Folge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beispielsweise kurzfristig das “Gesetz zur befri s teten krise n bedingten Verbesser u ng der Re g elungen fü r das Kurz a rbeitergeld" auf den Weg gebracht und somit die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Voraussetzungen für die Anzeige des Arbeitsausfalls geschaffen, um die wirtschaftlichen Folgen für die durch die Pandemie betroffenen Unternehmen abzuschwächen.1
Kurzarbeit bringt für die gesamte Arbeitswelt verschiedene positive als auch negative Effekte. So werden Unternehmen durch das Kurzarbeitergeld von einem enormen Anteil der Personalkosten entbunden, um die aktuelle Not- und Krisenzeit zu überstehen. Die Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer zweierlei Aspekte: Zum einen die Sicherheit zum Erhalt des Arbeitsplatzes und auf der anderen Seite die Ungewissheit, dass sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und die Kurzarbeit ggf. doch der Weg in die Arbeitslosigkeit bedeuten kann sowie erhebliche Einkommensverluste bis zu 40 % bei “Kurzarbeit Null”. Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleitung aus der Arbeitslosenversicherung, was den Entgeltausfall kompensieren soll. Somit steht auf der Seite des Arbeitgebers die Existenzangst und auf der Seite der Arbeitnehmer die Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und somit vor dem Weg in die Arbeitslosigkeit.
Aber welche wirtschaftlichen Folgen haben die Corona-Pandemie und die daraus folgenden Anordnungen von Kurzarbeit durch die in Existenzangst befindlichen Arbeitgeber, deren Betriebe aufgrund entsprechender Verordnungen geschlossen werden mussten? Was ist Kurzarbeit und das Coronavirus eigentlich und wer hat das Coronavirus eigentlich zu einer Pandemie erklärt und welche Folgen sind damit einhergegangen?
A. Aufbau der Arbeit
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und sich noch immer ändernden Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anzeige des Arbeitsausfalls, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld und die ständig wechselnden Zahlen der betroffenen Arbeitnehmer stellt diese Arbeit auf den Stand von August 2020 ab. Die nachfolgenden Änderungen werden in dieser Bachelorarbeit nicht weiter berücksichtigt.
Die vorliegende Thesis wird zunächst analysieren, was eine Pandemie ist, wann das Coronavirus zu dieser erklärt wurde und welche rechtlichen Folgen damit einhergingen.
Anschließend werden die Historie sowie Struktur der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes vorgestellt, die arbeits- und sozialrechtlichen Aspekte für die Anordnung von Kurzarbeit näher betrachtet, das Kurzarbeitergeld, dessen Verfahren, Dauer und Höhe erläutert und die Rechtsgrundlagen dargestellt.
Nachfolgend wird die Kurzarbeit in Bezug auf betriebsbedingte Kündigungen und die Restrukturierung im Verhältnis zum Kurzarbeitergeld untersucht.
Im Nachgang werden die aktuellen Neuerungen und Regelungen der Bundesregierung mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” vorgestellt.
Anschließend erfolgt eine Betrachtung von Kurzarbeit und dem Zugang zum Kurzarbeitergeld in anderen europäischen Ländern und wie sie sich vom deutschen Modell unterscheiden.
Zuletzt wird anhand derzeit vorliegender statistischer Zahlen eine Auswertung vorgenommen, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft bisher hatte und wie viele Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen waren.
Ihren Abschluss findet die Arbeit mit einem Fazit, in welchem eine Auswertung der Ergebnisse und die Beantwortung der Eingangsfrage „Ist Kurzarbeit ein geeignetes Instrument für den Weg aus der Corona-Krise?“ erfolgt.
B. Ziel der Arbeit
Ziel der Arbeit ist es, die Kurzarbeit in Verbindung mit dem Kurzarbeitergeld als arbeitsmarktpolitisches Instrument zu beschreiben, dessen Wirkungsfähigkeit für Unternehmen während der Corona-Pandemie darzustellen und einzustufen, wie es Unternehmen unterstützen kann, die Krise zu überstehen und welche wirtschaftlichen Folgen die Corona- Pandemie mit sich bring.
V. Covid-19 - Vom Virus zur Pandemie
Seit Dezember 2019 wurden rasant immer mehr Ländergrenzen geschlossen, Ausgangssperren verhängt und Unternehmen in einen wirtschaftlichen Ausnahmezustand versetzt. Grund dafür ist das Virus SARS-CoV-2, ein neuartiges Coronavirus, welches erstmals in der chinesischen Stadt Wuhan auftauchte. Es hat den medizinischen Namen severe acute respiratory syndrome coronavirus 2, abgekürzt SARS-CoV-2, und bedeutet „schweres akutes Atemwegssyndrom“. COVID-19 ist eine Infektionskrankheit, welche von diesem neu entdeckten Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird. Unbekannt sind, die Coronaviren nicht; sie können sowohl Menschen als auch Tiere befallen. Bei Menschen haben sie bisher einen eher milden Erkältungsverlauf genommen. Das neuartige SARS-CoV-2 führt hingegen bei Menschen zu der hoch ansteckenden Lungenkrankheit COVID-19. Das Virus ruft überwiegend nur leichte bis mittelschwere Symptome mit anschließender Genesung hervor. In einigen Fällen kann esjedoch auch einen tödlichen Ausgang nehmen, was es durch seine hohe Ansteckungsgefahr und den bislang nur geringfügig gesicherten Erkenntnissen zu einem unberechenbaren Virus macht,2 denn das COVID-19-Virus wird durch Tröpfcheninfektion (Husten und Niesen) oder Aerosole (in der Luft befindliche Virus-Tröpfchen) von Mensch- zu-Mensch übertragen und führt so zu einer unkontrollierten Ausbreitung. Die Inkubationszeit beträgt zwischen 5 und 6 Tagen und die Krankheitsdauer ca. 2 Wochen.
Seit Dezember 2019 hat sich das SARS-CoV-2 Virus aufgrund der fortwährenden Globalisierung über Ländergrenzen und Kontinente hinaus ausgebreitet, sodass die World Health Organisation (WHO) am 30. Januar 2020 aufgrund der Verbreitung des Coronavirus dieses zu einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite erklärte.3 Nach diesem Statement vom 30. Januar 2020 als gesundheitliche Notlage und der weiterhin rasanten Verbreitung, erklärte die WHO die Ausbreitung des Coronavirus am 11. März 2020 zu einer globalen Pandemie.4 Auch der Deutsche Bundestag hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. März 2020 festgestellt.5
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Erklärung zur Pandemie brachte für beinahe alle Branchen erhebliche Einschränkungen mit sich. So wurden in Deutschland Allgemeinverfügungen, behördlich angeordnete Ladenöffnungsverbote, Betriebsschließungen, Kontaktverbote und Rechtsverordnungen durch die einzelnen Bundesländer erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus aufzuhalten. Weiterhin wurden zur Eindämmung des Virus die innereuropäischen Grenzen geschlossen und der Flugverkehr nahezu völlig eingestellt.6 7 Ergebnis des SARS-CoV-2 Virus ist eine drohende Wirtschaftskrise, welche durch Hilfspakete der Bundesregierung abgefedert werden soll. Insbesondere die Möglichkeit der Kurzarbeit und der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld stellen ein attraktives Instrument dar, um Massenentlassungen und betriebsbedingte Kündigungen vorzubeugen und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einzudämmen.
VI. Der Rechtsstaat während der Corona-Pandemie
A. Infektionsschutzgesetz
Grundlage für die zuvor genannten einschneidenden Maßnahmen wie Betriebsverbote, welche letztlich Anlass der Kurzarbeiterwelle in Deutschland waren, ist das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz, auf welches der deutsche Rechtsstaat zur Eindämmung des Virus zurückgegriffen hat. Durch das Infektionsschutzgesetz werden meldepflichtige Krankheiten und die rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen der Behörden zur Anordnung von Maßnahmen definiert, um übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG. In§ 6 Abs. 1 IfSG werden die übertragbaren Krankheiten, welche dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, aufgezählt. Da das SARS-CoV-2 Virus in dieser Aufzählung nicht enthalten war, erließ die Bundesregierung am 30. Januar 2020 aus Rechtssicherheit die Coronavirus-Meldeverordnung, welche am 1. Februar 2020 in Kraft trat.8
Aber kann das Infektionsschutzgesetz in das Grundgesetz eingreifen, welches am 23. Mai 1949 verabschiedet wurde und seither über allen anderen Rechtsnormen steht?9
Gesetze, so auch das Grundgesetz, können in Ausnahmesituationen wie der Corona-Pandemie eingeschränkt werden. Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Grundgesetzes in Bezug auf die Corona-Pandemie bildet das 2001 verabschiedete und im Zuge der Corona-Pandemie am 30. März 2020 novellierte Infektionsschutzgesetz. Die Basis für die Einschränkungen, um Infektionskrankheiten im Bundesgebiet zu bekämpfen und zu verhüten, bilden hierbei §§ 28, 32 IfSG mit den Regelungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. § 28 Abs. 1 IfSG schränkt die Grundrechte - Freiheit der Person Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Versammlungsfreiheit Art. 8 GG, Freizügigkeit Art. 11 Abs. 1 GG und Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 Abs. 1 GG - ein. § 32 IfSG ermächtigt die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Auch hier können die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 S. 2, 11 Abs. 1, 8, 13 Abs. 1 und 10 GG eingeschränkt werden.
Deutschland ist ein föderaler Staat, in welchem die Funktionen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung gegliedert und nach ihren Funktionen beschränkt sind.10 Der Bund übernimmt im Epidemiefall für die Einheitlichkeit im gesamten Bundesgebiet eine koordinierende Rolle, um die Verbreitung einer solchen einzudämmen. Die Hauptzuständigkeiten liegen dannjedoch bei den Ländern und Behörden. Art. 30 GG regelt, dass die Ausübung und Erfüllung der Staatsaufgaben Ländersache ist.11 Die Art. 30, 70 und 83 GG gehen davon aus, dass die Staatsgewalt und damit einhergehende Gesetzgebung sowie Umsetzung und Erarbeitung der Verordnungen bei den Ländern liegen. Der Bund besitzt die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenz nur insoweit, wie sie ihm nach dem Grundgesetz zugeschrieben wird oder wenn sich bei der Verfassungsauslegung die Zuständigkeit des Bundes ergibt.12 Die Länder nehmen durch Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen über die Landesebenen die Kompetenzen nach dem Subsidiaritätsprinzip wahr und setzen die vereinbarten Maßnahmen zur Eindämmung des Virus durch.13 Hierbei stehen den Ländern Handlungsspielräume zu, sodass es in den Bundesländern zu unterschiedlichen Allgemeinverfügungen gekommen ist.
Eines hatten die Allgemeinverfügungen der Länderjedoch alle gemeinsam: Sie enthielten alle die Maßnahme, bestimmte Unternehmen wie Hotels, Restaurants sowie den gesamten Einzelhandel, ausgenommen die für das allgemeine Leben notwendigen Handelsunternehmen, zu schließen und deren Betrieb für eine gewisse Zeit zu untersagen.
Nach diesem Prinzip beschäftigten sich Bund und Länder damit, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, um Art. 2 Abs. 2 GG gerecht zu werden. Art. 2 Abs. 2 GG besagt, dass in dieses Grundrecht, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einesjeden, nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann. Die Eingriffsbefugnis bilden hier die §§ 28, 32 IfSG.
In Grundrechte darf aber nur dann eingegriffen werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Der Eingriff und die Maßnahmen müssen im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Vor Anwendung der §§ 28, 32 IfSG ist also zunächst die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs durch diese Vorschriften zu prüfen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass der Eingriff in die Grundrechte einem legitimen Zweck dient.
Einen legitimen Zweck stellen grundsätzlich alle öffentlichen Interessen dar. Betriebsschließungen, Kontaktbeschränkungen und Tätigkeitsverbote dienen einem legitimen Zweck: Die Bundesregierung und die Länder verfolgen mit diesen Maßnahmen nämlich das Ziel, das Virus SARS-CoV-2 zum Schutze der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu bekämpfen und einzudämmen sowie die Überlastung der medizinischen Behandlungen in den Krankenhäusern zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zwecks dürfen die Landesbehörden Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen erlassen.
Das legitime Mittel zum Eingriff in die Grundrechte muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Geeignet ist ein Mittel dann, wenn das Mittel die Erreichung des Zwecks fördert. Dies bedeutet, dass solche Mittel ausgesondert werden, die zur Erreichung des Zweckes gänzlich ungeeignet sind. Um die Flexibilität des Gesetzgebers zu unterstützen, genießt er in diesem Zusammenhang einen Prognosespielraum. Die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes und den damit gegebenen rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen der Behörden zur Anordnung von Maßnahmen war geeignet, um die Eindämmung des Virus zu erreichen, die Sozialkontakte der Bürger zu minimieren und die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Allein die Betriebsschließungen verringern die Kontakte zwischen den Bürgern und somit das Risiko der Ansteckung.
Erforderlich wird ein Grundrechtseingriff dann, wenn es kein milderes Mittel zum Erreichen des Zwecks gibt oder mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks nicht gleich geeignet sind. Dem Gesetzgeber ist hinsichtlich der gleichen bzw. besseren Eignung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt.14 Beim Vergleich mehrerer Mittel sind die Eigenarten und Intensitäten des Eingriffs, die Zahl der Betroffenen, belastende oder begünstigende Einwirkungen auf Dritte und die Nebenwirkungen der belastenden Maßnahmen zu berücksichtigen.15 Andere gesetzliche Möglichkeiten, welche die Eindämmung des Virus mit sich gebracht hätten, aber keinen Eingriff ins Grundgesetz dargestellt hätten, gab es nicht. Die Aufgabe des Staates ist es, das Volk zu schützen. Ausbleibende Eindämmungsmaßnahmen hätten am Beispiel von Italien und Spanien ein gesundheitsbedrohendes Ausmaß für die Bevölkerung mit sich gebracht. Betriebsschließungen, Tätigkeitsverbote und Kontaktbeschränkungen waren erforderlich, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Vergleichbare Maßnahmen haben nicht zur Verfügung gestanden, um die Ansteckungswelle zu verringern. Wie bereits unter III. ausgeführt, erfolgt die Ansteckung durch die Aerosolverbreitung in geschlossenen Räumen. Dies hätte auch bei der Einhaltung von Hygienevorschriften, Maskenpflicht und Abstandsregelung nicht den gleichen Effekt der Eindämmung des Virus wie bei Betriebsschließungen, Kontaktverboten und Tätigkeitsverboten mit sich gebracht.
Die Angemessenheit des Eingriffs stellt den letzten Prüfungsschritt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar. Hier muss der Nutzen des verfolgten Zweckes in Bezug auf die Schwere des Grundrechtseingriffs eingeschätzt werden. Die Angemessenheit ist dabei nur dann gewahrt, wenn die Schwere des Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.16
Die Eindämmungsmaßnahmen waren auch im engeren Sinne erforderlich. Die Eindämmungsmaßnahmen dienten dem Schutz von Leben und Körper der Bevölkerung, welches ein hochrangiges Schutzgut nach Art. 2 Abs. 2 GG darstellt. Durch den rasanten Anstieg der Infektionszahlen standen der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Die Einschränkung der Berufsausübung ist gegenüber dem Schutz von Leben und Körper der Bevölkerung gerechtfertigt.
B. Folgen der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes
Die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes brachte sowohl Eindämmungsmaßnahmen als auch Regeln für die gesamte Bundesrepublik mit sich. So kam es auf Grundlage des § 28 IfSG zu bundesweiten behördlich angeordneten Betriebsschließungen und auf Grundlage des §31 IfSG zu Tätigkeitsverboten. Neben dem Antrag aufKurzarbeitergeld zur finanziellen Entlastung haben die Arbeitgeber auch die Möglichkeit, aufgrund angeordneter Betriebsschließungen Ansprüche nach § 56 IfSG geltend zu machen.17
Aktuell ist noch nicht abschließend zu beurteilen, ob die durch Allgemeinverfügung erlassenen Anordnung der Betriebsschließungen rechtmäßig waren. Es werden jedoch Stimmen laut, welche die §§ 28 und 32 IfSG als Rechtsgrundlage für die Anordnung von behördlich angeordneten Betriebsschließungen für nicht ausreichend und infolgedessen für rechtswidrig halten.18 Dies entschied mittlerweile auch das Bayerische Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20.611.19
Die Eindämmungsmaßnahmen brachten gerade Unternehmen erhebliche, vor allem wirtschaftliche Defizite. Die Umsatzzahlen gingen aufgrund von behördlich angeordneten Betriebsschließungen rapide zurück, sodass nicht mehr alle Mitarbeiter vollständig mit Arbeit ausgelastet waren. Um den Fortbestand der Unternehmen zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, können die Arbeitsvertragsparteien vertraglich, auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder wegen eines bestehenden Tarifvertrages Kurzarbeit vereinbaren, was die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Bezüge der Mitarbeiter bedeutet. Hierauf soll unter VII näher eingegangen werden.
VII. Entwicklung der Kurzarbeit - Corona-Pandemie vs. Finanzkrise 2008/2009
Ursprünglich war die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld auf die Abmilderung saisonaler Faktoren ausgerichtet. Seine Auszahlung wird in Deutschland bereits seit über 100 Jahren praktiziert und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen stetig weiterentwickelt.20 Heutiger Zweck der Kurzarbeit ist der Erhalt vom Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer und der Erhalt eingearbeiteter Mitarbeiter21 sowie die wirtschaftliche Entlastung durch Kürzung der Personalkosten für die Unternehmen.
Doch spätestens seit der Corona-Pandemie ist klar, dass Kurzarbeit ein arbeits- und sozialpolitisches Instrument ist, welches auch bereits während der Finanzkrise 2008/2009 ein weltweit geachteter Exportschlager für das Krisenmanagement war,22 um Entlassungen zu vermeiden und somit die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu sichern.23 Schon während dieser Finanzkrise setzte die Bundesregierung zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen auf Kurzarbeit und Überbrückungskredite. Hier zeigt sich bereits, dass Kurzarbeit heute wie damals ein fundamentales Mittel für die Arbeitsförderung ist, um Krisen und nun auch Pandemien zu überstehen und damit wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu entlasten.24 Die Corona-Pandemie gibt dem Instrument der Kurzarbeit einen neuen Stellenwert: So wurde während der Finanzkrise für 1.442.700 Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt. In der vorherrschenden Corona-Krise waren es bereits im April 2020 8.024.300 Beschäftigte, für welche Kurzarbeit angemeldet wurde. Bereits an diesen Zahlen ist zu sehen, dass die Corona-Krise die Finanzkrise 2008/2009 weit in den Schatten stellt. Somit verfolgen sowohl die Arbeitgeber als auch die Politik das Ziel, mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld an die Erfolge durch die Einführung von Kurzarbeit aus der Finanzkrise anzuschließen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Entwicklung Kurzarbeit in Deutschland 2008 bis August 202025
Bereits an diesen Zahlen ist erkennbar, dass die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit noch nie so stark durch die Unternehmen in Anspruch genommen wurde, wie während der Corona-Krise.
Es zeichnet sichjedoch bereits jetzt ab, dass, anders als während der Finanzkrise, die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten für die Einführung von Kurzarbeit nicht ausreichend zu sein scheinen, um die wirtschaftlichen Folgen sowohl auf Seite der Arbeitgeber als auch auf Seite der Arbeitnehmer abzumildern. Die Bundesregierung hat daher unterschiedlichste Modelle zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für beide Seiten auf den Weg gebracht. So erhalten die Arbeitgeber beispielsweise die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und für die Arbeitnehmer ist eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf den Weg gebracht worden. Auf die gesetzlichen Änderungen wird unter Punkt IX Bezug genommen und die verschiedensten Änderungen werden beleuchtet.25
VIII. Struktur und Funktion der Kurzarbeit
Eine gesetzliche Definition für Kurzarbeit gibt es nicht. In der ständigen Praxis hat sich folgende Definition etabliert: “U nter Kurz a rbeit vers t eht man d a s vorüber g ehende tw. Ruhen vo n Arbeits- und Entgelt z ahlungspfl i cht.'’'26
Kurzarbeit hat sowohl eine arbeitsrechtliche Seite als auch einen sozialversicherungsrechtlichen Aspekt.27 Auf der arbeitsrechtlichen Seite bedeutet Kurzarbeit die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen und betriebsüblichen Arbeitszeit mit paralleler Reduzierung des Arbeitsentgelts bis zur vollständigen Rückkehr zum Normalbetrieb.28 Die Arbeitszeit kann hierbei teilweise oder sogar bis auf null herabgesenkt werden. Das Arbeitsentgelt reduziert sich entsprechend der herabgesenkten Stunden. Die arbeitsrechtliche Seite führt also zur temporären Suspendierung der Vertragspflichten beider Vertragsparteien.29 Auf der sozialrechtlichen Seite steht das Kurzarbeitergeld, welches den Entgeltausfall der Arbeitnehmer durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit kompensieren soll.30 Der Vergütungsanspruch minimiert sich hierbei im Verhältnis zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit und wird als Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber gezahlt und durch die Agentur für Arbeit an diesen dann erstattet. Somit bleibt während der Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis bestehen und lediglich die Arbeitszeit und der Vergütungsanspruch werden reduziert.
Kurzarbeit hat die Funktion, Arbeitsplätze von denjenigen Mitarbeitern zu sichern, deren Arbeitgeber aufgrund eines unab wendbaren Ereignisses in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Durch die eingesparten Personalkosten sollen betriebsbedingte Kündigungen umgangen werden.
Kurzarbeitergelt (KuG) ist eine Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend haben nur Arbeitnehmer Anspruch aufKurzarbeitergeld, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.
IX. Rechtsgrundlagen der Kurzarbeit
A. Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Wie unter Punkt VI beschrieben, hat Kurzarbeit sowohl eine arbeitsrechtliche als auch eine sozialversicherungsrechtliche Seite. Demnach gilt es, sowohl die Voraussetzungen auf der arbeitsrechtlichen also auch auf sozialversicherungsrechtlicher Seite zu erfüllen und beide auch zu trennen.
1. Arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Für die Einführung von Kurzarbeit bedarf es einer arbeitsvertraglichen Rechtsgrundlage. Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit können entweder durch Parteivereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch eine Betriebsvereinbarung oder auch Tarifvertrag bestimmt werden. Damit kann Kurzarbeit unabhängig von einem Anspruch aufKurzarbeitergeld angeordnet werden. Je nach Inhalt der Vereinbarung müssen daher nicht zwangsläufig die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III vorliegen. Das SGB III benennt ausschließlich die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Erst bei Bestehen oder Schaffung einer kollektiven oder individualvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit berechtigt. Eine einseitige Anordnung über das Direktionsrechts des Arbeitgebers gern. § 106 GewO hinaus ist nicht möglich31. Liegt keine Rechtsgrundlage vor, ist der Arbeitgeber nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit und Reduzierung der Vergütungspflicht berechtigt.
[...]
1 Bundesministerium der Finanzen: Vereinfachtes Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze, https://www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlagliclhter/Corona-Schutzschild/ 2020-03-19-Beschaeftigung-fuer-alle.html - abgerufen am 26. November 20'20.
2 Robert Koch Institut: Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html._- abgerufen am 5. Oktober 2020.
3 World Health Organization: Statement on the second meeting of the International Health Regulations (2005) Emergency Committee regarding the outbreak of novel coronavirus (2019-nCoV) https:// www.who.int/news-room/detail/30-01-2020-statement-on-the-second-meeting-of-the-intemational- health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-outbreak-of-novel-coronavirus-(2019- ncov) - abgerufen am 5. Oktober 2020.
4 Kersten, Rixen: Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 1. Aufl., C.H. Beck, 2020 - S. 20.
5 Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/154, Stenografischer Bericht 154. Sitzung, https://dipbt.bun- destag.de/dip21/btp/19/19154.pdf - abgerufen am 5. Oktober 2020.
6 World-Health Organization: Coronavirus disease (COVID-19) Weekly Epidemiological Update, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200831-weekly-epi-update- 3.pdf?sfvrsn=d7032a2a_4. - abgerufen am 27.09.2020.
7 Kersten, Rixen: Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 1. Aufl., C.H. Beck, 2020 - S. 21.
8 Bundesanzeiger: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“), https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?! - abgerufen am 21. September 2020
9 Möllers: - Das Grundgesetz, 3. Aufl., C.H. Beck, 2009 - S. 13 ff.
10 Zippelius: Einführung in das Recht, 7. Aufl., utb. GmbH, 2017 - S. 89..
11 Deutscher Bundestag: Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern, https://www.bundes- tag.de/parlament/aufgaben/gesetzgebung_neu/gesetzgebung/bundesstaatsprin-zip-255460. - abgerufen am 17. Oktober 2020.
12 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Föderalismus und Kommunalwesen https:// www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche-ordnung/foederalismus-und-kommunal wesen/foederalismus-und-kommunalwesen-node.htmU- abgerufen am 17. Oktober 2020.
13 Werber: Versicherungsschutz bei hoheitlich angeordneter Betriebsschließung, VersR, 2020, S. 661.
14 Michael, Morlok: Grundrechte, 7. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft Co. KG., 2019, Rn. 621.
15 Reuter: Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - das unbekannte Wesen, Jura, Heft 7/2019 —S. SUSIS.
16 Reuter: Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - das unbekannte Wesen, Jura, Heft 7/2019 —S. 513 Nr. d).
17 Dahl, Göpfert, Helm: Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien - Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise, 1. Aufl., dfv Mediengruppe, 2020 - S. 4-5 Rn. 10-13.
18 Schwintowski: Haftung des Staates für (rechtmäßige) hoheitliche Corona-Eingriffe, NJOZ (Beck-Online die Datenbank), 2020, S. 1473.
19 VGH München (20. Senat), Beschl. v. 30.03.2020, 20 CS 20.611, Beck Online BeckRS 2020, 4616 Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19).
20 Peters: Kurzarbeit in der Corona-Krise, 1. Aufl., Wolters Kluwer Luchterhand, 2020 - Kapital 1 S. 3 Rn. 3.
21 Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG), 18.06.1996, Drs. 13/4941, S. 183. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/049/ 1304941.pdf - abgerufen am 11. September 2020
22 Dahl, Göpfert, Helm: Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien - Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise, 1. Aufl., dfv Mediengruppe, 2020 - S.ll Rn. 1.
23 Peters: Kurzarbeit in der Corona-Krise, 1. Aufl., Wolters Kluwer Luchterhand, 2020 - Kapital 1 S. 3 Rn. 8.
24 Dahl, Göpfert, Helm: Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien - Praxisleitfaden am Beispiel der Corona-Krise, 1. Aufl., dfv Mediengruppe, 2020 - S.ll Rn. 2..
25 Bundesagentur für Arbeit: Auswirkungen der Corona-Krise auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt, https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202008/arbeitsmarktberichte/am-kompakt- corona/am-kompakt-corona-d-0-202008-pdf.pdf?__________________________ blob=publicationFilc&v=4. -.abgerufen am 17. Sep tember 2020.
26 Müller-Glöge, Preis, Schmidt: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., C.H. Beck, 2018 - S. 1512 Rn. 657.
27 Tödtmann,v. Bockeimann: Arbeitsrecht in Not- und Krisenzeiten, Die Corona-Pandemie und ähnliche Krisensituationen, 1. Aufl., C.H. Beck, 2020 - S. 12 Rn. 46.
28 BAG,Urteilv. 18.11.2015,5 AZR491/14,Beck-OnlineBeckRS2016,66488,Rn. 15.
29 Tödtmann,v. Bockeimann: Arbeitsrecht in Not- und Krisenzeiten, Die Corona-Pandemie und ähnliche Krisensituationen, 1. Aufl., C.H. Beck, 2020 - S. 12 Rn. 46.
30 Brand: SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Kommentar, 8. Aufl., C.H. Beck, 2008 - S. 337 Rn. 3.
31 BAG, Urteilv. 10.10.2006, 1 AZR 811/05, Beck-Online NZA2007, S. 637, Rn. 12.