Den digitalen Nachlass regeln. Digital Assets als Nachlassgegenstände


Masterarbeit, 2021

80 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

2 Digital Assets als Nachlassgegenstände
2.1 Die Stellung des digitalen Nachlasses als Teil der Erbschaft
2.1.1 Einordnung des digitalen Nachlasses in das Vermögen
2.1.2 Neue Bewertung durch das Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte
2.2 Was sind digital Assets?
2.3 Online geschlossene Verträge
2.4 Accounts
2.4.1 Social Media
2.4.1.1 Rechtliche Einordnung
2.4.1.2 Probleme beim Vererben
2.4.2 Andere Useraccounts
2.4.2.1 Probleme beim Vererben
2.4.3 Streaming und Gespeicherte Werkstücke
2.4.3.1 Rechtliche Einordnung
2.4.3.2 Probleme beim Vererben
2.4.4 Online Spiele
2.4.4.1 Rechtliche Einordnung
2.4.4.2 Probleme beim Vererben
2.4.5 Online Shops
2.4.5.1 Rechtliche Einordnung
2.4.5.2 Probleme beim Vererben
2.4.6 Zahlungsdienste
2.4.6.1 Rechtliche Einordnung
2.4.6.2 Probleme beim Vererben
2.5 Kryptoassets
2.5.1 Der Bitcoin
2.5.1.1 Die rechtliche Einordnung des Bitcoin
2.5.1.1.1 Steuerrechtliche Betrachtung
2.5.1.1.2 Prozessrechtliche Betrachtung
2.5.1.1.3 Digitales Produkt
2.5.1.1.4 Fazit
2.5.1.2 Bitcoin vererben
2.5.2 Non Fungible Tokens
2.5.2.1 Die rechtliche Einordnung von Non Fungible Tokens
2.5.2.2 Non Fungible Tokens vererben
2.5.3 Virtuelle Grundstücke und andere virtuelle Güter
2.5.3.1 Rechtliche Einordnung
2.5.3.2 Virtuelle Güter vererben
2.6 Der Content des Influencers als Werk
2.6.1 Rechtliche Einordnung
2.6.2 Probleme beim Vererben

3 Die Regelung des Nachlasses
3.1 Das Problem der Formvorschrift der letztwilligen Verfügung und der Form der digitalen Nachlassgegenstände
3.2 Empfehlungen der Bundesregierung zum digitalen Nachlass
3.3 Postmortaler Datenschutz
3.4 Passwort Safes
3.4.1 Funktionsweise
3.4.2 Einschränkungen
3.5 Google Kontoinaktivitätsmanager
3.5.1 Funktionsweise
3.5.2 Einschränkungen
3.6 Kommerzielle Anbieter
3.6.1 Funktionsweise
3.6.2 Einschränkungen
3.7 Bevollmächtigter als digitaler Nachlassverwalter
3.7.1 Prozess
3.7.2 Einschränkungen

4 Vorschlag für eine digitale Lösung in Verbindung mit der Blockchain der Bundesnotarkammer
4.1 Der Formzwang der letztwilligen Verfügung
4.2 Das Blockchain basierte Gültigkeitsregister
4.3 Aufbau und Anforderungen der Lösung zum digitalen Nachlass
4.3.1 Funktionen
4.3.2 Vorteile der Nutzung einer Blockchain für die Regelung des Nachlasses
4.3.2.1 Die Funktionen des Formzwangs der letztwilligen Verfügung auf der Blockchain
4.3.2.2 Der Datenschutz auf der Blockchain
4.3.2.2.1 Aufbewahrungsfristen
4.3.2.2.2 Das Recht auf Löschung
4.3.2.2.3 Keine Löschung auf Grund überwiegendem Interesses
4.3.2.2.4 Verschlüsselung
4.3.2.2.5 Pseudonymisierung
4.3.2.2.6 Privacy By Design
4.3.3 Ausblick: Legal Tech nicht nur für digitalen Nachlass?
4.4 Notwendige Gesetzesänderungen

5 Fazit

Literaturverzeichnis

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1 Einleitung

Die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen hat Verbrauchern den Zugang zum Recht zunehmend erleichtert. Mit Angeboten zur Durchsetzung der Fluggastrechte (flightright.de) oder des Mietendeckels (wenigermiete.de) oder mit der Anfechtung von Bußgeldbescheiden (geblitzt.de).

Alle diese Anwendungen haben gemein, dass sie Geldforderungen prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen versuchen. Dadurch haben mehr Menschen die Möglichkeit ihre Verbraucherrechte wahrzunehmen und auch geringfügige Forderungen durchzusetzen, ohne dafür den Weg zu einem Anwalt gehen zu müssen. Die Schwelle des rationalen Desinteresses wurde gesenkt und der Zugang zum Recht wurde verbessert.

Diese Angebote sind allerdings nur ein kleiner Teil des Zugangs zum Recht.

Legal Tech bietet auch die Möglichkeit die Verbraucher über Ihre Rechte aufzuklären und zwar unabhängig davon, ob ein Zahlungsanspruch besteht. Nur wenn die Verbraucher Kenntnis über die Rechtslage, ihre eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und Ansprüche haben, entfalten Rechtsvorschriften tatsächlich ihre Wirkung. Mit dem Ausbau solcher Angebote können Legal Tech Anwendungen unmet legal needs erkennen und tatsächlich Zugang zum Recht dort herstellen, wo er noch nicht besteht.

Aus diesem Grund möchte ich in der vorliegenden Arbeit die Möglichkeiten der Regelung des digitalen Nachlasses näher beleuchten. Mit der stetig voranschreitenden Digitalisierung nimmt auch die Zahl der digital Assets, die einem Menschen gehören, zu. Zwar steigt das Bewusstsein der Nutzer dafür, den digitalen Nachlass zu regeln1, aber 64 Prozent wissen nicht, wie sie das tun können2.

Auch die Bundesregierung hat die Notwendigkeit erkannt, die Nutzer über die Bedeutung des digitalen Nachlasses aufzuklären:

„Der digitale Nachlass schließt alle elektronisch verfügbaren Daten, Vertragsbeziehungen und Vermögen mit ein, die Verstorbene hinterlassen. Dazu gehören sowohl finanzielle Werte wie ein PayPal-Guthaben sowie ideelle Werte wie ein Facebook-Profil. Sind diese Daten den Erbenden nicht bekannt, können sie sich auch nicht um deren Abwicklung kümmern. Ungeahnte Verträge bleiben häufig im Dunkeln, bis plötzlich Mahnungen eintreffen.“3

Die Regelung des digitalen Nachlasses gestaltet sich schwieriger als die klassischer Vermögensgegenstände. Die Probleme und mögliche Lösungsansätze werden im Folgenden untersucht.

Zu Beginn wird die Stellung des digitalen Nachlasses in der Erbschaft betrachtet. Folgend wird beschrieben, was digital Assets sind, in welcher Form sie auftreten und welche spezifischen Probleme sich beim Vererben dieser stellen.

Anschließend wird die konkrete Regelung des digitalen Nachlasses untersucht. Dabei sollen sowohl die auftretenden Probleme als auch die Möglichkeiten bereits bestehender Lösungsansätze und deren Einschränkungen beleuchtet werden.

Danach werden die Möglichkeiten der Entwicklung einer speziellen technischen Anwendung zur Regelung des digitalen Nachlasses unter Berücksichtig der Herausforderungen, die der Formzwang der letztwilligen Verfügung bereitet, beschrieben. Sodann wird das Modell des digitalen Gültigkeitsregisters4 erläutert und es werden die Funktionen und Möglichkeiten einer digitalen Lösung in Verbindung mit diesem Register aufgezeigt.

Abschließend erfolgt ein Ausblick darauf, wie diese Lösung auch über die Regelung des digitalen Nachlasses hinaus weiterentwickelt werden könnte und welche konkreten Gesetzesänderungen für ein Legal Tech Tool zur Regelung des (digitalen) Nachlass notwendig wären.

2 Digital Assets als Nachlassgegenstände

2.1 Die Stellung des digitalen Nachlasses als Teil der Erbschaft

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen auf den oder die Erben über. „Der Übergang der Erbschaft ist ein Übergang der Rechtsverhältnisse, nicht der atomisierten einzelnen Berechtigungen und Verpflichtungen.“5 Dieses Prinzip wird als Universalsukzession bezeichnet.

Der Begriff des Nachlasses wird synonym für das hinterlassene Vermögen verwendet.6 Fraglich ist, ob der digitale Nachlass davon umfasst ist und somit auch vererbt werden kann.

2.1.1 Einordnung des digitalen Nachlasses in das Vermögen

Ob der digitale Nachlass vom Begriff des Vermögens umfasst ist, ist umstritten. Um die Stellung des digitalen Nachlasses in der Erbschaft zu bestimmen, betrachten die Vertreter der verschiedenen Ansichten zunächst die Erscheinungsform. Im Wesentlichen kann der digitale Nachlass in zwei Kategorien unterteilt werden. Einerseits die vom Erblasser hinterlassenen, gegebenenfalls auch personenbezogenen, Daten. Zum anderen die vom Erblasser mit Anbietern eingegangen Rechtsverhältnisse, den Nutzungsverträgen. Rechtsverhältnisse sind unproblematisch vom Nachlass umfasst,7 wiewohl einzelne Anbieter die Nachfolge oder den Zugriff für Erben vertraglich ausgeschlossen oder abgeändert haben, was im weiteren Verlauf der Arbeit bei den exemplarischen Beispielen untersucht werden soll8.

Die hinterlassenen Daten werden wiederum nach Datenträgern unterschieden. Daten, welche auf physischen Datenträgern des Erblassers gespeichert sind, werden Teil des Nachlasses und gehen in den Besitz der Erben über. Das können digitale Endgeräte wie Computer, Laptops, Smartphones, Tablets oder E-Book Reader sein. Es können aber auch Speichermedien wie externe Festplatten, Speicherkarten, USB Sticks oder offline Krypto wallets9 sein.

Bereits der Zugriff auf diese Geräte kann die Erben vor Schwierigkeiten stellen, wenn sie passwortgeschützt sind und diese nicht bekannt sind.

Daten, die jedoch nicht an einen sich im Besitz des Verstobenen bzw. Erben befindlichen physischen Datenträger gebunden sind, sind keine Sache im Sinne des § 90 BGB und können damit nicht ohne weiteres unter den Vermögensbegriff nach § 1922 Abs. 1 BGB gefasst werden.

Der Begriff des Vermögens selbst ist nicht legaldefiniert, kann jedoch als Summe aller gegenwärtigen geldwerten Güter verstanden werden.10 Die Frage, ob Accounts, die auf den ersten Blick nicht unter den Vermögensbegriff fallen, dennoch von § 1922 Abs. 1 BGB erfasst werden sollen, wird unterschiedlich diskutiert.

Die Ansichten decken ein weites Spektrum ab. Nach einer Ansicht umfasst der digitale Nachlass die Gesamtheit aller (möglichen) Rechte des Verstorbenen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen zu Providern. Sie stützt sich auf die bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen Anbietern und Nutzern.11

Als „Gesamtheit des digitalen Vermögens“ wird der digitale Nachlass in einem weitergehenden Ansatz bezeichnet, der sämtliche Daten, unabhängig vom Speichermedium, umfasst. Somit wären auch die hardwarebasierten Daten Bestandteil des digitalen Nachlasses ebenso wie klassische Schuldverhältnisse, die auf digitalem Wege begründet oder durchgeführt werden. Als Beispiel werden Telefongesellschaften angeführt, die ihre Rechnungen ausschließlich per E-Mail versenden12

Schließlich definiert eine weitere Ansicht den digitalen Nachlass als „Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnischer Systeme“13

Es besteht Kritik am Ansatz dieser Definitionen. Sie seien davon geprägt, jegliche digitale Aktivität unter den digitalen Nachlass zu fassen, auch wenn die zugrunde liegende Rechtsbeziehung eine traditionelle ist, die lediglich mit digitalen Mitteln begründet wurde.14

Uhrenbacher schlägt daher im Rahmen ihrer Dissertation eine eigene Definition des digitalen Nachlasses vor:

„Der digitale Nachlass umfasst jede Aktivität des Erblassers in der digitalen Welt und jede digitale Präsenz, unter die insbesondere das Erstellen und Halten einen Online-Profils zu verstehen ist, samt der dabei produzierten digitalen Daten, unabhängig davon, ob diese auf einen Online- oder Offline-Speicher verwahrt werden und ob diese materiellen oder rein emotionalen Wert haben. Der digitale Nachlass umfasst dabei insbesondere Online Accounts, Daten, die in den Accounts unabhängig davon im Internet betreffend einer Person existieren oder von dieser eingespeist worden sind. Ausgenommen vom digitalen Nachlass sind jedoch solche Inhalte, die außer der Übermittlungsform der Willenserklärungen keinerlei Bezug zur digitalen Welt aufweisen.“15

Dieser Versuch den digitalen Nachlass zu definieren ist nicht gut gelungen. Er beinhalt sprachliche Unschärfen und ist ausschweifend. So hätte sich die Verwendung des legaldefinierten Begriffs „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) anstelle der Umschreibung dieser angeboten. Die DSGVO war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arbeit zwar noch nicht in Kraft, jedoch bereits veröffentlicht16.

Auch die Verwendung der Begriffe Online- und Offlinespeicher sind unpräzise und als Anknüpfungspunkt ungeeignet. Online und offline bezeichnet den Zustand der Anbindung an ein Netzwerk17, nicht die materielle Existenz des Speichers. Ein Hardwarespeicher (offline) ist eine Sache im Sinne des § 90 BGB, die vererbt werden kann. Ein Cloudspeicher ist nichts anderes als gemieteter Speicherplatz auf einem Server. Auch dieser Server kann, aus verschiedenen Gründen offline sein, und dennoch Daten gespeichert haben. Auch ein Server ist ein Computer, also ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Präziser wäre hier eine Unterscheidung nach Hardwarespeicher im eigenen Besitz und virtuellem bzw. gemietetem Speicher.

Im allgemeinen empfiehlt es sich nicht, für Zwecke der Rechtswissenschaften technische Termini für die Definition zu verwenden. Einerseits unterliegt der technische Fortschritt ständigem Wandel, andererseits dürfte der überwiegenden Zahl der Juristen die technische Kenntnis fehlen, um die von den Begriffen beschriebenen Vorgänge im Detail nachvollziehen zu können.

Richtig ist jedoch, die Kritik an dem Ansatz auch solche Rechtspositionen zum digitalen Nachlass zu zählen, die lediglich auf digitalen Kommunikationswegen zustande gekommen sind. So ist natürlich die Vertragsbeziehung mit dem Telefonanbieter vom Nachlass umfasst und der Erbe tritt in diese Anstelle des Erblassers ein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Vertrag zum digitalen Erbe gezählt werden sollte oder welche Vorteile sich daraus ergäben.

Allen Definitionen ist gemein, dass Sie den digitalen Nachlass in Abgrenzung zum klassischen Nachlass gemäß § 1922 BGB definieren. Diese Notwendigkeit bestand da die verschiedenen Vertragsbeziehungen zu Providern nicht unmittelbar als Vermögenswert betrachtet wurden. Weiterhin stellte sich die Frage, ob bestimmte Daten unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere höchstpersönliche Rechte fallen und damit nicht vererbbar wären.18

2.1.2 Neue Bewertung durch das Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte

Die Relevanz der Frage, was genau vom digitalen Nachlass umfasst ist, könnte sich zwischenzeitlich erübrigt haben. Wenn nämlich der digitale Nachlass als Ganzes unter den Vermögensbegriff fällt.

Mit der Novelle des Verbrauchervertragsrechts zur Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie19 erfolgte eine wirtschaftliche Neubewertung von Daten als Vertragsgegenstand.

In § 327 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB20 findet sich nun die Legaldefinition der Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“:

Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Begriffs der Bereitstellung. Als Oberbegriff verwendet, beschreibt er die körperliche Gebrauchsüberlassung, Besitzübertragung und Eigentumsüberlassung. Dies stößt auf Kritik, so bezeichnet Rosenkranz die Bereitstellung als „konturlosen Superbegriff“.21

Diese Kritik ist teilweise berechtigt, eine grenzscharfe Definition dient in der Rechtswissenschaft der genauen Abgrenzung und sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Gerade in Bezug auf die technischen Entwicklungen in der Digitalisierung scheint es jedoch sinnvoll, den Begriff offen und flexibel zu wählen und der Rechtsprechung Raum für Entwicklung zu lassen. Es mag in naher Zukunft Angebote und Übermittlungsformen geben, die wir uns noch nicht vorstellen können und die der Gesetzgeber noch nicht in Erwägung ziehen konnte. Die vorangestellten Diskussionen in der Rechtswissenschaft über die sachenrechtliche Rechtnatur digitaler Inhalte zeigt deutlich, dass die Erscheinungsform digitaler Inhalte zum einen nicht gut in die Kategorien des deutschen Sachenrechts passt und zum anderen, dass der Versuch sie darunter zu subsumieren schlecht gelingt und andere Probleme nach sich zieht.

Schließlich beinhaltet der § 327 Abs. 3 BGB das „bezahlen mit Daten“22. Hiernach soll die „Hingabe von Daten“ unter den Begriff der Entgeltlichkeit gemäß § 312 Abs. 1 BGB fallen. Personenbezogene Daten werden nun als Gegenleistung für einen Dienst in einer Vertragsbeziehung anerkannt. Die Anwendung ist hier außerdem sehr weit gefasst. So fallen unter die Richtlinie alle Formen der Gegenleistung, seien sie synallagmatisch, konditional oder kausal.23 Das ist eine konsequente Umsetzung, wenn man sich vor Augen führt, welchen enormen wirtschaftlichen Wert personenbezogene Daten für Unternehmen haben können.24

Der Anwendungsbereich wäre, gemäß § 312 Abs. 1 a BGB eröffnet, wenn ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen würde. Das ist in der Regel der Fall, die Unternehmereigenschaft auf Seiten der Provider ist unproblematisch zu bejahen. Auch die Verbrauchereigenschaft kann im Rahmen der Problematik dieser Arbeit bejaht werden, da der Nachlass von privat handelnden Personen, unabhängig von Ihrer eventuellen Unternehmereigenschaft, betrachtet werden soll.

Weiterhin müsste es sich bei den Vertragsgegenständen um digitale Produkte handeln, § 327 Abs. 2 BGB. Dies umfasst neben zum Download bereitgestellten Daten, also den digitalen Inhalten auch digitale Dienstleistungen wie Software-as-a-Service, Cloud Speicherplatz, Streaming Dienste und soziale Netzwerke.25

Die „Gleichstellung der Hingabe von Daten mit einer Geldzahlung“26 macht das Problem der Zuordnung des digitalen Nachlasses zum Vermögen obsolet. Nunmehr sind alle denkbaren Vertragskonstellationen digitaler Natur vom neuen Verbraucherrecht erfasst, da der Vermögenswert der Daten anerkannt ist.

Die künstliche Abspaltung des digitalen Nachlasses vom restlichen Nachlass und die Aufspaltung nach Speichermedium oder Inhalt der Kommunikation innerhalb des digitalen Nachlasses lehnt im Ergebnis auch der BGH ab.27

2.2 Was sind digital Assets?

Der englische Begriff Asset bedeutet Vermögensgegenstand, als digital Assets kann man allgemein das virtuelle Eigentum oder die digitalen Inhalte bezeichnen.28 Der digitale Nachlass kann aus mehr oder weniger werthaltigen Positionen bestehen. Im Gegensatz zu Kommunikationsdaten, die ebenso wie analoge Kommunikation in Form von Briefen vererbbar sind, hat der fehlende Zugriff auf die werthaltigen Anteile des digitalen Nachlasses gravierende Auswirkungen auf die Erben.

Es gibt eine Vielzahl von digital Assets und die Angebote erweitern sich stetig. Die meisten dieser Angebote, insbesondere solche, die auf der Blockchain Technologie basieren, sind extrem volatil. Das hat zur Folge, dass sie im Zeitpunkt des Erbübergangs sowohl allen Wert verloren, oder aber ihren Anschaffungswert vervielfacht haben können.

Allen ist gemein, dass sie in der Regel ausnahmslos digital geführt werden. Das bedeutet, dass der Erblasser keine anlogen Anhaltspunkte über die Existenz dieser Werte hinterlassen wird. Es werden keine Kaufverträge oder Abbuchungen auf den Kontoauszügen vorliegen. Nachfolgend sollen aus der Vielzahl von angebotenen digital Assets einige ausgewählte in ihren Eigenschaften untersucht werden. Dabei sollen besonders die rechtliche Einordnung der Assets, ihre Probleme beim Vererben und datenschutzrechtliche Aspekte betrachtet werden.

[...]


1 Laut einer im Auftrag von Bitkom durchgeführten Umfrage hatten im Jahr 2017 18 % der befragten Nutzer ihren digitalen Nachlass geregelt. Im Jahr 2021 waren es 40 %. https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Digitaler-Nachlass-2021 (zuletzt abgerufen am 19.12.2021).

2 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Digitaler-Nachlass-2021(zuletzt abgerufen am 19.12.2021).

3 19. Wahlperiode: Datenschutz - auch über den Tod hinaus (bundesregierung.de) (zuletzt abgerufen am 19.12.2021).

4 https://www.bnotk.de/fileadmin/user_upload_bnotk/Pressemitteilungen/2020/Machbarkeitsstudie_Das_Blockchain-basierte_Gueltigkeitsregister.pdf (zuletzt abgerufen am 19.12.2021).

5 MüKo BGB (Leipold) § 1922 Rn. 16.

6 Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Müller-Christmann) § 1922 Rn. 11.

7 MüKo BGB (Leipold) § 1922 Rn. 16.

8 Zur Wirksamkeit solcher AGB: Kutscher S. 32 ff., Seidler S. 143 ff.

9 Hardware Datenträger auf denen die Zugangsdaten zu den Kryptoassets gespeichert sind.

10 Ermann (Lieder) BGB § 1922 Rn. 7.

11 Bräutigam DAV Stellungnahme Nr. 34/2013 S. 93 https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2013/SN-DAV34-13.pdf (zuletzt abgerufen am 19.12.2021); Uhrenbacher S. 158.

12 Herzog: NJW 2013, 3745.

13 Deusch: ZEV 2014 S. 2.

14 Uhrenbacher S. 159.

15 Uhrenbacher S. 161.

16 Veröffentlicht am 06.04.2016.

17 https://www.duden.de/rechtschreibung/online (zuletzt abgerufen am 19.12.2021).

18 Uhrenbacher S. 161.

19 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

20 Änderungen treten am 01.01.2022 in Kraft.

21 Rosenkranz, ZUM 2021, S. 195, (199).

22 Rosenkranz ZUM 2021, S. 195, S. 200.

23 Kumkar, ZfPW 2020, S. 306 (326).

24 So soll der Marktwert der weltweiten Datenhandel 200 Milliarden Dollar betragen: https://blog.wiwo.de/look-at-it/2020/11/11/wie-viel-persoenliche-daten-wert-sind-markt-fuer-datenhandel-weltweit-200-milliarden-dollar/#:~:text=Der%20An%2D%20und%20Verkauf%20von,200%20Milliarden%20Dollar%20schwer%20ist. (zuletzt abgerufen 19.12.2021).

25 Wendehorst: NJW, 2021 S. 2913, (2914).

26 MüKo BGB (Wendehorst) § 312 Rn. 39.

27 BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, ZEV 2018, S. 582 ff. Rn. 47 ff.

28 Van Erp: EuCML 2016, S. 73 (74); Resta: EuCML 2018, S. 201.

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Details

Titel
Den digitalen Nachlass regeln. Digital Assets als Nachlassgegenstände
Hochschule
Universität Regensburg
Veranstaltung
Legal Tech
Note
2,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
80
Katalognummer
V1181833
ISBN (eBook)
9783346624901
ISBN (eBook)
9783346624901
ISBN (eBook)
9783346624901
ISBN (Buch)
9783346624918
Sprache
Deutsch
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Schlagworte
Legal tech, digitalter Nachlass, Blockchain, Digital Assets, Online-Vertrag, Social Media, Nachlassgegenstand, Streaming, Account, Online-Spiel, Online-Shop, Zahlungsdienst, Kryptoasset, Bitcoin, NFT
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Jenny Hartmann (Autor:in), 2021, Den digitalen Nachlass regeln. Digital Assets als Nachlassgegenstände, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1181833

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Titel: Den digitalen Nachlass regeln. Digital Assets als Nachlassgegenstände



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