Elternrecht, Kindeswohl und Staat

Zu den Ursachen für Kindstötungen innerhalb der Familien


Studienarbeit, 2007

37 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetz

3. Elternrecht
3.1. Das Recht der elterlichen Sorge
3.2. Grenzen elterlicher Sorge

4. Recht des Kindes/Kindeswohl
4.1. Die rechtliche Stellung des Kindes
4.2. Unterschiedliche Perspektiven des Kindeswohlbegriffs
4.3. Zur Deutung des Kindeswohlbegriffs

5. Die Funktion des Staates als Wächter
5.1. Allgemeine Bestimmungen der Jugendhilfe
5.2. Aufgaben der Jugendhilfe
5.2.1. Familienergänzende Maßnahmen
5.2.2 Familienunterstützende Maßnahmen
5.2.3. Familienersetzende Maßnahmen
5.3. Eingriffe nach § 1666 BGB
5.3.1. Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendamt
5.4. Garantenstellung

6. Der Fall Kevin aus Bremen
6.1. Situationsbeschreibung
6.2. Zur Relevanz von Kompetenzen am Fallbeispiel
6.3. Weitere Rahmenbedingungen

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

9. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

“Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.” (§ 1 Abs.1 SGB VIII)

“Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.” (Art. 6 Abs. 2 GG)

Obwohl das Jugendamt im Laufe der vergangenen Jahre sein Image hat verbessern können, steht die Behörde immer wieder in öffentlicher Diskussion und Kritik. Ob als Feind der Familie, der willkürlich die Kinder[1] wegnimmt und mehr noch als völlig überforderte Einrichtung, die so manchen Fall von Kindstötung innerhalb der Familien hätte verhindern können. Die Jugendämter oder einzelne Mitarbeiter bzw. deren angewandte oder unter-lassene Handlungsweisen werden in den Medien immer wieder zur Verantwortung gezogen. Artikel wie “Der Tod des kleinen Kevin hätte verhindert werden können.” kursieren in den Medien.

Familiengerichte und Jugendämter wachen als Vertreter des Staates über die Erziehung der Kinder durch die Eltern. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die Frage, wie es zu einer hohen Anzahl von innerhalb der Familie zu Tode gekommener Kinder kommen kann.

Demnach gilt es in einem ersten Schritt herauszufinden, was das Recht der Eltern ihre Kinder zu erziehen beinhaltet, und es wird versucht, die Grenzen dieses Rechts zu verdeutlichen.

Das Kindeswohl, als zentraler Begriff und Bezugsrahmen von Eltern, Jugendhilfe und Gericht, wird den zweiten großen Teil dieser Arbeit ausmachen. Hierfür ist es erforderlich, diesen Begriff sowohl nach psychologischen und sozialpädagogischen Kriterien zu deuten, als ihn auch in seiner rechtlichen Bedeutung näher zu betrachten.

Nachdem die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern im Rahmen der Ursachenforschung für getötete Kinder dargestellt worden sind, gilt es anschließend die Funktion des Staates als Wächter über Elternverhalten und Kindeswohl zu beschreiben. Dabei werden die Rechtsgrundlagen für Eingriffe in die Elternautonomie dokumentiert, und es wird ein grober Überblick über die Strukturen, Aufgaben und Rahmenbe-dingungen der verantwortlichen Behörden erfolgen. Grundlage hierfür stellen primär die Gesetze aus GG, KJHG und BGB dar.

Zuletzt soll das Fallbeispiel von Kevin aus Bremen als Argumentationsgrundlage dienen. Anhand von Informationen aus Zeitungen, Interviews und Internet wird der Frage nach notwendigen und vorhandenen sozialpädagogischen Kompetenzen der zuständigen Fachkräfte nachgegangen. In diesem Zusammenhang gilt es auch weitere Rahmenbedingungen, die professionelles Handeln möglicherweise blockieren, herauszuarbeiten.

Durch die Darstellung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern, sowie dem Beschreiben der Wächterfunktion des Staates einerseits und durch die Skizzierung der Relevanz spezifischer Kompetenzen, der für Kinderschutz zuständigen Fachkräfte andererseits, soll es schließlich gelingen, mögliche Ursachen für innerhalb der Familie getöteter Kinder zu finden.

2. Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das KJHG ist die Grundlage für Kinder und Eltern zur Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen und soll zur angemessenen Erziehung und Förderung junger Menschen beitragen. Als wesentliche Quelle dieser Arbeit ist es deshalb erforderlich, dessen Entwicklung aufzugreifen. Da einzelne historische Entwicklungen für die Beantwortung der eingangs genannten Fragestellungen nicht wesentlich sind, werde ich ihre Darstellung kurz halten.

Das KJHG trat 1990 in den alten und 1991 in den neuen Bundesländern in Kraft. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 120f.)

Das zuvor geltende JWG war in seinen Grundprinzipien weitgehend am Inhalt des RJWG von 1922 orientiert. Wesentliche Mängel dieser Gesetzgebung waren u. a. die unzulängliche Rechtsposition des Minderjährigen und die eingriffsorientierte Prägung. Während präventive Angebote nicht ausreichten, wurde auf soziale Auffälligkeiten mit überwiegend reaktiven Eingriffen reagiert. (vgl. ebd.)

Erst in den siebziger Jahren wurde die Reform der öffentlichen Jugendhilfe in das offizielle Regierungsprogramm aufgenommen. (vgl. Otto/Thiersch 2001, S. 1026) Durch eine Vielzahl von Faktoren, die auf gesellschaftlichen Wandel zurückzuführen sind, wurde das JWG als nicht mehr zeitgemäß und verbesserungswürdig angesehen.

In einer Stellungnahme der Bundesregierung zum 3. Jugendbericht von 1972 heißt es, dass die Einführung eines “konkretisierten Leistungskataloges für alle Bereiche der

Jugendhilfe” angestrebt, ein “einklagbares Recht aller jungen Menschen auf Erziehung entsprechend ihrer Neigungen und Anlagen” begründet und die Ausgestaltung “familienunter-stützender und familienergänzender Maßnahmen” stattfinden soll.

Vor allem neue soziale Probleme, wie erhöhte Scheidungsziffern, Kindesmisshandlungen, Berufsnot, Drogenkonsum und Alkoholismus verlangten die Ablösung der Eingriffsorientierung durch ein präventiv wirkendes, umfassendes, differenziertes Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 121)

Die Realisierung dauerte jedoch noch bis zum Beginn der neunziger Jahre. Konflikte zwischen den unterschiedlichen Trägern der Jugendhilfe und Uneinigkeiten zwischen den Parteien sorgten für eine über dreißigjährige fachpolitische Diskussion. Erst nach vier Versuchen, das KJHG dauerhaft zu verabschieden, trat es in Kraft und ist seitdem als Teil des SGB VIII in diesem angesiedelt. (vgl. Otto/ Thiersch 2001, S. 1026)

Wie sich im Verlauf der Arbeit herausstellen wird, lassen sich Schwierigkeiten in der Interpretation und somit Anwendung der Gesetze teilweise bis heute nicht überwinden, ebenso wie eine Diskrepanz zwischen Rechtsansprüchen und finanziellen Ressourcen den Alltag der Jugendhilfe prägen.

3. Elternrecht

Das aktuelle Recht der Eltern zur Erziehung der Kinder hat, wie wir sehen werden, einerseits Einschränkungen, insbesondere bei der Anwendung von Erziehungsmaßnahmen hinnehmen müssen. Andererseits ist mit der Etablierung des KJHG das Verhältnis von eingriffsorientierten Maßnahmen und Prävention zu Gunsten des Letzteren verändert worden. (vgl. 2.)

3.1. Das Recht der elterlichen Sorge

Wenn vom Elternrecht die Rede ist, so ist in erster Linie das Recht der elterlichen Sorge gemeint, die das “natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder” (Art. 6 Abs. 1 GG) beinhaltet.

Diese Formulierungen implizieren folgende Angaben. Durch die Verankerung dieses natürlichen Rechts im Grundgesetz wird den Eltern ein Vorrecht über die Erziehung ihrer Kinder eingeräumt, welches unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht. Nur unter bestimmten Bedingungen kann der Staat dieses Recht angreifen oder außer Kraft setzen. (vgl. Gernert 1993, S. 98)

Da Elternrecht gleichzeitig an eine Pflicht gebunden ist, gilt es grundsätzlich als unverzichtbar und kann nur unter Vorliegen spezifischer Voraussetzungen in seiner Ausübung auf andere übertragen werden. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 64)

Eine Vielzahl wesentlicher gesetzlicher Bestimmungen zur elterlichen Sorge, die die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern beschreiben, sind in den Paragraphen 1626-1698b BGB konkretisiert worden.

Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes und endet in der Regel mit dessen Volljährigkeit. Gegliedert ist sie in die Personensorge und in die Vermögenssorge (vgl. ebd. S. 62), wobei letztere hier wenig Relevanz haben soll. Die Personensorge der Eltern für ihre Kinder ist das zu untersuchende Instrument für die Fragestellung dieser Arbeit. Sie umfasst die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes (§ 1631 BGB), und beinhaltet das Recht die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Inhabern der elterlichen Sorge widerrechtlich vorenthält (§ 1632 BGB). Es ist den Eltern vorbehalten, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen, und von ihrem Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen nach dem SGB VIII gebrauch zu machen. (vgl. ebd. S. 63f.)

3.2. Grenzen elterlicher Sorge

Während bis in die achtziger Jahre noch von elterlicher Gewalt die Rede war, und die Erziehung zu weiten Teilen im Ermessen der Eltern lag, ist das Recht der elterlichen Sorge nunmehr zu einem fremdnützigen Recht geworden, das seine Grenze am Wohl des Kindes finden soll. (vgl. Fieseler/Herborth 2005)

Die Inhaber der elterlichen Sorge haben somit zwar das Recht ihre Kinder zu erziehen, jedoch bei gleichzeitigen, wenn auch nicht immer klar definierten Vorgaben, dass sie sich dabei am Wohl des Kindes zu orientieren haben.

Besonders der Paragraph 1626, der 1980 zum BGB hinzugefügt wurde, nennt Grundsätze der elterlichen Sorge. Fieseler/Herborth (2005) fassen den Paragraph 1626, Abs.2 BGB folgendermaßen zusammen. Zum Wohl des Kindes gehöre demnach

“- die Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln,
- die Aussprache mit dem Kind und das Bemühen um Einverständnis” (S. 64)

Neben Richtlinien zur Ausübung der elterlichen Sorge, gibt es konkrete Verbote und Gebote. (vgl. ebd. 2005, S. 64f.)

Einschränkungen der elterlichen Sorge sind vor allem in den

§§ 1631, 1631a-1631c und 1632 Abs. 4 BGB formuliert worden. Demnach setzt z.B. das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung der Ausübung der elterlichen Sorge eine Grenze. Nicht nur körperliche Bestrafungen, sondern auch seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Eine weitere Grenze der elterlichen Sorge besteht in der Unzulässigkeit, eine für das Kind mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung ohne familiengerichtliche Genehmigung zu veranlassen. Zudem ist es verboten, die Sterilisation des Kindes zu verlangen oder zu unterstützen. (vgl. ebd. S. 65f.)

Durch die Formulierungen der Grenzen elterlicher Sorge wird versucht, den Begriff des Kindeswohls als “beherrschende Maxime des elterlichen Verhaltens” (vgl. u. a. Gernert 1993) mit Inhalt zu füllen. Da Elternrecht seine Grenze also am Wohl des Kindes hat, gilt es im Folgenden diesen zentralen Begriff genauer zu untersuchen und näher auf die Rechte des Kindes einzugehen.

4. Recht des Kindes/Kindeswohl

Das Kindeswohl ist nicht nur zum Leitbild der elterlichen Sorge geworden. (vgl.3.2.) Es hat ebenso Leitbildfunktion für die öffentliche Jugendhilfe, z. B. für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 bis 35 SGB VIII.

Zudem ist ein wesentlicher Grundsatz der öffentlichen Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. (vgl. § 1 SGB VIII) Gemäß § 1697a BGB sind gerichtliche Entscheidungen am Kindeswohl orientiert. Die Kindeswohlgefährdung ist Voraussetzung eingriffsorientierter Maßnahmen in die Rechte der Eltern. (vgl. § 1666 BGB)

Folglich handelt es sich um einen Begriff, der für das Schicksal von Personen primäre Bedeutung hat, was den Versuch einer Definition unter 4.3. erfordert. Zudem kann festgestellt werden, dass der Begriff des Kindeswohls in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen gebraucht wird, worauf unter 4.2 näher eingegangen wird. Geprüft werden soll zunächst die rechtliche Stellung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.

4.1. Die rechtliche Stellung des Kindes

Ausgangspunkt für die Frage nach der Verortung und Relevanz von Kinderrechten soll zunächst das Grundgesetz sein.

Pflege und Erziehung der Kinder sind, wie bereits erarbeitet, das natürliche Recht der Eltern. “Gegen den Willen der Erziehungsberechtigen dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden” (Art. 6 Abs. 3 GG).

Das Kindeswohl wird im Grundgesetz nicht genannt. Auf diesem Hintergrund formuliert Gernert (1992) die Frage, ob es ein Recht des Kindes auf eine seinem Wohl entsprechende Erziehung überhaupt gebe, und wie es im Spannungsverhältnis zum grundgesetzlich verbürgten Elternrecht eingelöst werden könne.

[...]


[1] Im Folgenden ist mit der Bezeichnung Kinder die Gruppe der Minderjährigen gemeint. Kind ist man bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendlicher ist man mit Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Elternrecht, Kindeswohl und Staat
Untertitel
Zu den Ursachen für Kindstötungen innerhalb der Familien
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Jugendhilfe und Schule
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
37
Katalognummer
V118242
ISBN (eBook)
9783640209293
ISBN (Buch)
9783640209828
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Elternrecht, Kindeswohl, Staat, Jugendhilfe, Schule
Arbeit zitieren
Marlen Vogt (Autor:in), 2007, Elternrecht, Kindeswohl und Staat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118242

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