Die folgende, sich am US-amerikanischen Strafsystem sowie an den ihm innewohnenden Innocence Projects orientierende, komparative Analyse dient dem selbstgesetzten Ziel der Wissenserweiterung um die Ausgestaltung anderer Strafsysteme, dem reziproken Lernen hieraus sowie der distanzierten Betrachtung der eigenen Verhältnisse und ihrer Problematiken sowie der Ausarbeitung möglicher Lösungsansätze hierfür.
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit dem gängigen Verfahren des trial cases, in welchem über Verbrechen (felonies) verhandelt wird, lassen sich jedoch ebenso auf Verfahren über Vergehen (misdemeanours) übertragen. Die Unterscheidung zwischen den beiden Deliktstypen erfolgt dabei aufgrund derselben Dichotomie wie in § 12 StGB, wonach die Einordnung des beschuldigten Tatbegehens schlussendlich die Höhe der Mindeststrafe bestimmt.
Beginnend mit dem Ermittlungsverfahren, welches vorrangig durch die örtliche Kriminalpolizei gemäß des Opportunitätsprinzips und hierbei weisungsunabhängig von der Staatsanwaltschaft geführt wird, folgt auf den Erlass eines Vollstreckungsbefehls (warrant), welcher das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (probable cause) voraussetzt, die Verhaftung (arrest). Sodann wird der Angeklagte im Anklageeröffnungsverfahren (arraignment) vor dem zuständigen Richter mit dem festgelegten Klagegegenstand konfrontiert und über seine Rechte belehrt – er hat die Möglichkeit der Stellungnahme (pleas) und kann sich hierbei als schuldig (guilty) oder nicht schuldig (not guilty) bekennen – zumeist zu seinem Nachteil. Statistisch gesehen enden an diesem Punkt ein Großteil aller Verfahren im Wege des sog. plea bargaining, mithin eines vonseiten des Angeklagten geäußerten Schuldeingeständnisses, da es mit Ausspruch eines guilty pleas des, die Hauptverhandlung bestimmenden, Konfliktes fehlt.
Wird ein solches nicht ausgesprochen, beginnt der Richter im Rahmen der ersten Anhörung (preliminary hearing) die, der Anklage zugrundeliegenden, Beweise zu prüfen und insoweit ein ausreichender Anlass für eine Klageerhebung besteht, verkündet er einen Eröffnungsbeschluss (holding order) mit einem Verweis an das zuständige Gericht.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Freiheitsstrafe als Ultima Ratio des Staates gegenüber seinen Bürgern und die hiermit einhergehende Notwendigkeit der kritischen, komparativen Analyse eines Strafsystems
II. Die Vereinigten Staaten von Amerika als straffreudigstes Land der Welt?
1. Das US-amerikanische Strafverfahren im Wandel der Zeit
a. Aufbau und Ablauf des trial cases
b. Das adversatorische Strafverfahren oder: Die Wahrheitsherstellung als Ziel der Hauptverhandlung
c. Die Signifikanz des plea bargaining
2. Die richterliche Strafzumessung – ein politisiertes Instrument?
a. Das indeterminate sentencing als Ausdruck eines Resozialisierungs-Ideals
b. Die Federal Sentencing Guidelines – ein berüchtigtes Richtlinienmodell
c. Die Verschärfung der Strafzumessung im Rahmen der „get-tough“-Bewegung
3. Masseninkarnation oder: Eine Optimierung des Strafvollzugs
a. Historische Entwicklung der US-amerikanischen Inhaftierungsraten
b. Prison Privatization als Zukunft des Strafvollzugs?
III. Das deutsche Strafsystem als direkte Komparation
1. Aufbau und Ablauf des deutschen Strafverfahrens
a. Das inquisitorische Verfahrensmodell
b. Das Schöffengericht
c. Der historische Wandel der Absprache im deutschen Strafverfahren
d. Die Wiederaufnahme nach § 359 StPO – ein hoffnungsloser Fall?
2. Die richterliche Strafzumessung als lokal-traditionelle Sanktionspraxis
3. Der Strafvollzug als Resozialisierungs-Ideal
IV. Innocence Projects und Law Clinic Post-Conviction – Die Notwendigkeit privater Initiativen im In- und Ausland
1. Die Innocence-Bewegung als Bürgerrechtsbewegung des 21. Jahrhunderts
a. Die Centurion Ministries Organisation – Unschuldsvermutung ohne Handbuch
b. Das Innocence-Project – mehr als eine BBC-Serie
2. Law Clinic Post-Conviction oder: Wo bleibt der deutsche Aufschrei nach Unschuld?
a. Die stiefmütterliche Verwertung von genetischen Analysen vor Gericht
b. Das Ausbleiben staatlich organisierter Urteilskontrollen
V. Die Law Clinic Post-Conviction als privat-initiierter Aufschrei
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert kritisch das US-amerikanische Strafsystem im Vergleich zum deutschen Modell, um die Eignung der „Innocence Projects“ als privat initiierte Instanz zur Fehlurteilskorrektur und zur Förderung der Justizgerechtigkeit in Deutschland zu untersuchen.
- Strukturelle Unterschiede zwischen adversatorischem und inquisitorischem Strafverfahren
- Entwicklung und Auswirkungen der US-amerikanischen Strafzumessung (Sentencing Guidelines & "get-tough"-Politik)
- Masseninkarnation und die Privatisierung des Strafvollzugs
- Herausforderungen der Fehlerkorrektur im deutschen Strafprozessrecht
- Potenziale von „Law Clinics“ als außerstaatliche Kontrollinstanzen
Auszug aus dem Buch
Die Signifikanz des plea bargaining
Der mit dem adversatorischen Strafverfahren verbundene wirtschaftliche und organisatorische Aufwand lastet dabei zusätzlich auf dem bereits bestehenden Erledigungsdruck des US-amerikanischen Strafsystems, dessen Prominenz sich nicht zuletzt aufgrund des „rechtlich nahezu uneingeschränkten staatsanwaltlichen Anklageermessens (prosecutorial discretion)“ ergibt. Zugleich dient ebenjenes Konglomerat einer argumentativen Verteidigung des sog. plea bargaining, welches als kaum reglementierte, ubiquitäre und das komplette Deliktsspektrum umfassende, Verhandlungsmöglichkeit gilt, dessen Verfassungsmäßigkeit und gängige Praxis jedoch sowohl vonseiten amtierender Staatsanwälte als auch dem Supreme Court mit der vereinfachten und beschleunigten Erledigung von Strafverfahren sowie des Findens einer individuell auf den Täter zugeschnittenen Strafe begründet wird.
Ihm liegt ein Schuldeingeständnis vonseiten des Angeklagten verbunden mit einer Strafminderung (sentence bargaining) oder Nichtverfolgung gewisser Anklagepunkte (charge bargaining) vonseiten der Staatsanwaltschaft zugrunde, dessen Signifikanz nicht unerheblich ist: Beklagte, die ihr Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einer Jury geltend machen, und somit einen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft ausschlagen, werden mit einer 41%-igen höheren Wahrscheinlichkeit inhaftiert, und der ihnen zugesprochene Strafrahmen fällt durchschnittlich um fast fünf Jahre länger aus. Perfide ausgedrückt: „he takes some of my time – I take some of his. That’s the way it works.”
Das Rügen einer solchen Verhandlung mit Rechtsmitteln ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch entspricht die Vereinbarung eines zusätzlichen expliziten Rechtsmittelverzichts (appeal waiver) der gängigen Praxis, um dem Einlegen von Rechtsmitteln gegen das vereinbarte Strafmaß entgegenzuwirken.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Die Freiheitsstrafe als Ultima Ratio des Staates gegenüber seinen Bürgern und die hiermit einhergehende Notwendigkeit der kritischen, komparativen Analyse eines Strafsystems: Einleitung in die Thematik der Freiheitsstrafe als staatliches Zwangsmittel und die Notwendigkeit einer empirischen sowie komparativen Analyse zur Identifikation von Fehlurteilsproblematiken.
II. Die Vereinigten Staaten von Amerika als straffreudigstes Land der Welt?: Detaillierte Untersuchung des US-amerikanischen Strafsystems, fokussiert auf den Ablauf von Strafprozessen, die Entwicklung der Strafzumessungspolitik und die sozioökonomischen Faktoren der Masseninkarnation.
III. Das deutsche Strafsystem als direkte Komparation: Gegenüberstellung des deutschen inquisitorischen Strafverfahrens, der Sanktionspraxis und des Strafvollzugs mit dem US-amerikanischen System unter besonderer Berücksichtigung der Wiederaufnahme-Problematik.
IV. Innocence Projects und Law Clinic Post-Conviction – Die Notwendigkeit privater Initiativen im In- und Ausland: Analyse der US-amerikanischen Innocence-Bewegung als Vorbild für die notwendige Etablierung privater Initiativen zur Aufdeckung von Fehlurteilen im deutschen Rechtsraum.
V. Die Law Clinic Post-Conviction als privat-initiierter Aufschrei: Fazit zur Rolle von universitären Law Clinics in Deutschland als notwendiges Korrektiv angesichts staatlicher Indifferenz gegenüber Justizirrtümern.
Schlüsselwörter
Strafverfahren, Fehlurteile, Innocence Project, Strafzumessung, Law Clinic, Rechtsvergleich, Strafvollzug, Wiederaufnahmeverfahren, Gerechtigkeit, US-Justiz, inquisitorisches Verfahren, adversatorisches Verfahren, plea bargaining, Resozialisierung, Justizirrtum
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit einer komparativen Analyse der Strafjustizsysteme in den USA und Deutschland, wobei ein besonderer Fokus auf der Problematik von Fehlurteilen und den Möglichkeiten zu deren Korrektur liegt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Untersuchung von Strafverfahrensabläufen, das US-amerikanische „plea bargaining“, die politische Beeinflussung der Strafzumessung sowie die Rolle privater Initiativen bei der Identifikation von Fehlurteilen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die Eignung der „Innocence Projects“ als Modell für Deutschland zu evaluieren, um angesichts fehlender staatlicher Kontrollinstanzen die Gerechtigkeit im Strafsystem zu stärken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsvergleichende und analytische Untersuchung, die sich auf Literaturrecherchen und statistische Daten stützt, um Gemeinsamkeiten und Diskrepanzen zwischen den Rechtskulturen aufzuzeigen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Entwicklungen in den USA („get-tough“-Bewegung, Masseninkarnation) und stellt diese dem deutschen inquisitorischen Modell sowie dessen spezifischen Herausforderungen bei der Wiederaufnahme von Strafverfahren gegenüber.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Strafverfahren, Fehlurteile, Innocence Project, Rechtsvergleich, Strafzumessung und Justizgerechtigkeit sind die prägenden Begriffe.
Warum wird „plea bargaining“ so kritisch betrachtet?
Das „plea bargaining“ wird als System beschrieben, das den Erledigungsdruck der US-Justiz priorisiert und Angeklagte durch das Risiko drakonischer Strafen bei Nicht-Geständnis faktisch zur Kooperation zwingt, was das Risiko für Fehlurteile erhöhen kann.
Wie unterscheidet sich die Rolle des Richters in den beiden Systemen?
In den USA agiert der Richter stärker als neutraler Schiedsrichter in einem adversatorischen Wettkampf, während er im deutschen inquisitorischen System die Pflicht zur aktiven Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen hat.
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- Felix Drechsler (Author), 2022, Das "Innocence Project" in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ist es ein Modell für entsprechende Projekte in Deutschland?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1183700