Am 24. März 2004 verhängte die Europäische Kommission eine Rekordgeldbuße von 497 Millionen Euro gegen Microsoft . Dem amerikanischen Softwarehersteller wurde vorgeworfen, gegen Art. 82 EG verstoßen zu haben, indem er seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme missbräuchlich ausnutzte, um seine Marktanteile auf dem Markt für Server-Betriebssysteme auszubauen. Microsoft verweigerte konkurrierenden Serverbetriebssystem-Produzenten notwendige Schnittstelleninformationen zu seinem Betriebssystem Windows XP. Des Weiteren koppelte Microsoft sein Betriebssystem an den vorinstallierten und nicht deinstallierbaren Windows Media Player, um durch diese Strategie seine Marktmacht auf dem Markt für PC-Betriebssysteme auch auf den Markt der Streaming Media Player zu hebeln. Die Klage, die Microsoft gegen die Kommissionsentscheidung vor dem EuG erster Instanz in Luxemburg einlegte, wurde am 17. September 2007 nach einer spektakulären und vom Softwaregiganten minutiös durchinszenierten Anhörung, zu der Microsoft unter anderem ein sechzigköpfiges Team allein aus den Vereinigten Staaten anreisen ließ, abgewiesen . Erst jetzt setzte Microsoft die Abhilfemaßnahmen der Kommission auch wie gefordert um. Doch dieser Verzug führte schließlich dazu, dass Microsoft im Februar 2008 von den europäischen Wettbewerbshütern eine weitere Rekordgeldbuße in Höhe von diesmal gar 899 Millionen Euro auferlegt wurde.
Auch wenn die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu bisherigen von der Kommission erhobenen Geldbußen „völlig aus dem Rahmen fallen“ , hatten sie in Relation zu einem Weltumsatz Microsofts von Juli 2002 bis Juni 2003 von über 31 Mrd. Euro und einem Gewinn im selben Zeitraum von rund 12,6 Mrd. Euro wohl doch eher symbolischen Charakter. Für weitaus mehr Diskussionsstoff sorgten die Abhilfemaßnahmen, die Microsoft auferlegt wurden.
Inhaltsverzeichnis
Hauptteil
A. Einführung
B. Fallrelevante Informationstechnologie
I. Interoperabilität
II. Netzwerkeffekte
III. Dynamische Innovationsmärkte
C. Die bisherige relevante Rechtsprechung des EuGH
D. Der Microsoft-Fall
I. Der US Microsoft-Fall
II. Der europäische Microsoft-Fall
1. Zwangslizenzierung
a) Vorbereitende Urteile
aa) Der Fall „Magill“
bb) Die Fälle „Ladbroke“ und „Bronner“
cc) Der Fall “IMS Health”
b) Die Zwangslizenzierung im Fall „Microsoft“
c) Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
aa) Das Kriterium der Unerlässlichkeit einer Lizenz
bb) Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs auf einem abgeleiteten Markt
cc) Verhinderung des Entstehens eines neuen Produktes mit einer potentiellen Nachfrage
dd) Fehlen einer objektiven Rechtfertigung
ee) Stellungnahme
ff) Stellungnahme zur Abhilfemaßnahme
2. Kopplungsgeschäfte
a) Vorbereitendes Urteil: „IBM“
b) Kopplungspraktiken im Microsoft-Fall
c) Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
aa) Verschiedene Märkte des koppelnden und des gekoppelten Produktes
bb) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des koppelnden Produktes
cc) Keine Wahlmöglichkeit des Verbraucher
dd) Einschränkung des Wettbewerbs
ee) Objektive Rechtfertigung
ff) Stellungnahme
gg) Stellungnahme zur Abhilfemaßnahme
E. Das Verhältnis des Immaterialgüterrechts zum Kartellrecht
I. Grundsätzliche Überlegungen
II. Europäische Institutionen überhaupt zum Einschreiten berechtigt?
III. Lösungsansätze
1. Inhaltstheorie
2. Lehre vom spezifischen Gegenstand
IV. Immaterialgüterrecht vs. Art. 81 EG
1. Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung
2. Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen
V. Immaterialgüterrecht vs. Art. 82 EG
IV. Fazit
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert die Microsoft-Entscheidung des EuG vom 17. September 2007 vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen geistigen Eigentumsrechten und europäischem Kartellrecht. Ziel ist es, die kartellrechtliche Bewertung von Zwangslizenzen und Produktkopplungen im Lichte der Marktbeherrschung und der Innovationsanreize zu durchleuchten sowie die Rolle der europäischen Institutionen bei der Harmonisierung dieser Rechtsbereiche zu bewerten.
- Kartellrechtliche Grundlagen und deren Anwendung auf IT-Märkte
- Die "Essential Facility Doctrine" und deren Rolle bei Zwangslizenzen
- Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Kopplungsgeschäfte
- Das Verhältnis von Schutzrechten zu Art. 81 und 82 EG
- Bewertung der Abhilfemaßnahmen der Kommission
Auszug aus dem Buch
II. Netzwerkeffekte
Positive Netzwerkeffekte stellen auf dem heutigen Informationstechnologiemarkt zentrale Marktprozesse dar. Sie treten auf, falls eine positive Korrelation zwischen der Anzahl der Anwender und dem Nutzenniveau eines Produktes existiert, falls also der Nutzen eines Produktes mit der Anzahl seiner Anwender steigt. Es wird zwischen direkten und indirekten Netzwerkeffekten unterschieden. Direkte Netzwerkeffekte treten bei typischer Anwendungssoftware wie beispielsweise dem Microsoft Office Paket auf. Je mehr Anwender diese Software nutzen, desto unproblematischer können Datenaustausche statt finden, da die erstellten Dateiformate unter Office-Usern identisch sind. Des Weiteren erlernen Anwender den Umgang mit den Officeprodukten. Diese Kenntnisse können sie an jedem PC anwenden, der diese Programme installiert hat. Der Nutzen des Microsoft Office Paketes steigt also mit zunehmender Verbreitung.
Eine noch unwiderstehlichere Wirkung haben allerdings die indirekten Netzwerkeffekte. Sie entstehen aufgrund einer Sogwirkung Microsofts auf dem Markt für PC-Betriebssysteme gegenüber komplementären Gütern wie zum Beispiel Anwendungssoftware. Sämtliche Anwendungen und Serverbetriebssysteme bedingen das PC-Betriebssystem um einwandfrei zu funktionieren. Da Microsoft mit seinem Produkt Windows eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme einnimmt, ist somit jede Anwendungssoftware auf Windows angewiesen. Daraus bedingt sich eine Notwendigkeit der Softwareproduzenten, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie mit dem Microsoft Betriebssystem kompatibel sind, um überhaupt marktfähig zu sein. Im Umkehrschluss daraus steigt wiederum der Nutzen des Betriebssystems Windows.
Aufgrund dieser Begebenheiten bilden sich auf Innovationsmärkten Standards heraus. Es besteht ein Hang zur Marktmachtkonzentration und je nach Marktstruktur kommt es zu einer „winner takes all“-Situation, in der die gesamte Marktmacht zu Gunsten eines einzigen Anbieters kippt. Microsoft Windows stellt einen solchen Standard dar.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung gibt einen Überblick über das Microsoft-Verfahren, die verhängten Rekordgeldbußen und den zentralen Konflikt zwischen Immaterialgüterschutz und Wettbewerbsvorgaben.
B. Fallrelevante Informationstechnologie: Dieses Kapitel erläutert technische Aspekte wie Interoperabilität, Netzwerkeffekte und die Dynamik von Innovationsmärkten, die für die kartellrechtliche Beurteilung entscheidend sind.
C. Die bisherige relevante Rechtsprechung des EuGH: Es wird die historische Entwicklung der europäischen Rechtsprechung zum Konflikt zwischen geistigen Eigentumsrechten und Kartellrecht bis hin zu den Vorläuferentscheidungen dargestellt.
D. Der Microsoft-Fall: Dieser Hauptteil analysiert detailliert den US-amerikanischen sowie den europäischen Microsoft-Fall, insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für Zwangslizenzen und Kopplungsgeschäfte.
E. Das Verhältnis des Immaterialgüterrechts zum Kartellrecht: Hier werden theoretische Lösungsansätze wie die Inhaltstheorie und die Lehre vom spezifischen Gegenstand diskutiert sowie die Anwendbarkeit von Art. 81 und 82 EG auf Schutzrechte erörtert.
IV. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass das Verhältnis zwischen beiden Rechtsnormen komplex bleibt, jedoch eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Wettbewerbsfaktoren der pauschalen Anwendung von Sperrwirkungen vorzuziehen ist.
Schlüsselwörter
Microsoft-Fall, Kartellrecht, Immaterialgüterrecht, Zwangslizenz, Kopplungsgeschäft, Art. 82 EG, Interoperabilität, Netzwerkeffekte, Innovationsmärkte, Wettbewerb, Marktmacht, Software, Essential Facility Doctrine, Europäische Kommission, Rechtsmissbrauch
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das medienträchtige Kartellrechtsverfahren der Europäischen Kommission gegen den Softwarehersteller Microsoft und beleuchtet den daraus resultierenden Spannungsbereich zwischen geistigen Eigentumsrechten und dem europäischen Wettbewerbsrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Kernpunkten gehören die Definition und Bedeutung von Netzwerkeffekten, die rechtlichen Voraussetzungen für Zwangslizenzen (nach der Essential-Facility-Doctrine) sowie die Problematik von Kopplungsgeschäften bei marktbeherrschenden Unternehmen.
Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?
Der Autor möchte aufzeigen, wie die europäischen Gerichte den Konflikt zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und dem Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen (Art. 82 EG) im konkreten Fall Microsoft aufgelöst haben und ob diese Vorgehensweise systemkonform ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Rechtsprechung der europäischen Gemeinschaftsgerichte (EuGH/EuG) und verknüpft diese mit ökonomischen Konzepten der Wettbewerbstheorie.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Aufarbeitung der Fallvoraussetzungen, der rechtlichen Argumentation zur Zwangslizenzierung sowie zur Unzulässigkeit von Produktkopplungen bei Software-Monopolen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Schlüsselbegriffe sind Microsoft-Entscheidung, Kartellrecht, Immaterialgüterrecht, Zwangslizenz, Kopplungsgeschäft, Interoperabilität und Art. 82 EG.
Wie bewertet der Autor den Innovationstest der Kommission?
Der Autor befürwortet den neuen Ansatz der Kommission, die Auswirkungen von Zwangslizenzen auf den Innovationsanreiz der gesamten Branche zu prüfen, mahnt jedoch zur Vorsicht, um Rechtsunsicherheit bei Unternehmen zu vermeiden.
Wäre die US-amerikanische Vorgehensweise bei Kopplungsgeschäften besser gewesen?
Der Autor argumentiert, dass die US-amerikanische Praxis, nur eine Versteck-Funktion für Icons anzubieten, anstatt die Installation eines konkurrierenden Browsers zu erzwingen, weniger drastisch in Eigentumsrechte eingreift und daher als Alternative vorzugswürdig gewesen wäre.
- Quote paper
- B.Sc. Marcel Grein (Author), 2008, Die Mircosoft-Entscheidung des EuG - Der Konflikt zwischen Kartell- und Immaterialgüterrecht EuG, Urteil vom 17.09.2007, T-201/04, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118429