Die Arbeit untersucht deshalb, inwiefern das Vergleichsentgelt eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung in Arbeitsverhältnissen nahelegen bzw. indizieren kann. Hierzu hat sich jüngst auch das BAG (Urt. v. 21.01.2021, 8 AZR 488/19 = FD-ArbR 2021, 43544) geäußert.
Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit? Eine Frage, die Rechtsprechung und Gesetzgebung schon seit Längerem beschäftigt. Besondere Brisanz erfährt die Thematik durch die Neueinführung des Entgelttransparenzgesetzes. Denn es ist Arbeitnehmer/innen nunmehr möglich, Auskünfte über das sogenannte Vergleichsentgelt zu erhalten.
Inhalt dieser Auskunft ist unter anderem die Angabe des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts einer Gruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit ausführen. Doch was kann der/die betroffene Arbeitnehmer/in mit der Auskunft anfangen?
Fest steht, dass die Auskunft nur dann einen Beitrag zur Entgeltgleichheit leisten würde, wenn sie bei der Durchsetzung eines Anspruchs - gerichtet auf gleiches Entgelt für die gleiche Arbeit - hätte. Hierbei könnte das Vergleichsentgelt als Indiz einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden, um die Anspruchsdurchsetzung wesentlich zu erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Hürde des Kausalzusammenhangs
1. Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit
2. Der Kausalzusammenhang
III. Beweislastverlagerung nach § 22 AGG
1. Modifikation von Beweismaß und Beweislast
2. Beweis von Indizien
IV. Auskunft über das Vergleichsentgelt
V. Das Vergleichsentgelt als Indiz
1. Statistische Aussagekraft
a. Gefahr falscher Schlussfolgerungen
b. Begrenzte Richtigkeit
c. Zwischenergebnis
2. Systematische Betrachtung
a. Zuschnitt auf Entgeltdiskriminierungen
b. Beweislastumkehr nach § 15 Abs. 5 S. 1 EntgTranspG
c. Anwendbarkeit des § 22 AGG neben dem EntgTranspG
d. Zwischenergebnis
3. Indizwirkung zur Zieldurchsetzung
4. Einfluss des Europarechts
5. Grundrechtskonformität
6. Gerechte Risikoverteilung
7. Ergebnis der Auslegung
VI. Unionsrechtskonformes Urteil
VII. Auswirkungen auf die Praxis
VIII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, inwiefern eine negative Abweichung des Entgelts eines Beschäftigten vom statistischen Median des Vergleichsentgelts als Indiz für eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung dienen kann, um so eine Beweislastverlagerung nach § 22 AGG zu bewirken.
- Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen Entgelt und Geschlecht.
- Evaluation des Auskunftsanspruchs gemäß Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).
- Kritische Würdigung der statistischen Aussagekraft des Medians als Indiz.
- Untersuchung des Verhältnisses zwischen AGG und EntgTranspG bezüglich der Beweislast.
- Einordnung der BAG-Rechtsprechung im Kontext unionsrechtlicher Vorgaben.
Auszug aus dem Buch
V. Das Vergleichsentgelt als Indiz
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare (Entgelt-)Benachteiligung dann vor, wenn eine Person wegen ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Verlangt ein Beschäftigter nun Auskunft gem. der §§ 10 ff. EntgTranspG und stellt fest, dass sein Entgelt unter dem Median des mitgeteilten Vergleichsentgelts liegt, könnte angenommen werden, er würde schlechter behandelt als das andere Geschlecht.45
Damit ein darauf gestützter Anspruch auf gleiches Entgelt allerdings Erfolg hat, muss, wie gesehen, das Geschlecht Motiv des geringeren Entgelts sein. Mithin stellt sich nicht zuletzt für Beschäftigte die Frage, ob die Differenz zum Median des Vergleichsentgelts als Indiz einer solchen Geschlechterdiskriminierung zur Beweisverlagerung genutzt werden kann.46 Die Gesetze treffen dazu in ihrem Wortlaut keine Aussage, sodass nur die Auslegung der Aussagekraft des Vergleichsentgelts weiterhilft. Sowohl der § 22 AGG als auch die §§ 10 ff. EntgTranspG müssen dabei zusammenhängend betrachtet werden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Arbeit führt in die Problematik ein, dass bei Entgeltdiskriminierung prozessuale Hindernisse für Beschäftigte bestehen, und stellt die Frage, ob das Vergleichsentgelt als Indiz für eine Beweislastverlagerung dienen kann.
II. Die Hürde des Kausalzusammenhangs: Dieses Kapitel erörtert die grundgesetzlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen des Verbots der Entgeltdiskriminierung sowie die Schwierigkeit, den Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Geschlecht zu beweisen.
III. Beweislastverlagerung nach § 22 AGG: Es wird analysiert, wie § 22 AGG durch eine Modifikation von Beweismaß und Beweislast bei Indizien den Rechtsschutz für benachteiligte Personen stärkt.
IV. Auskunft über das Vergleichsentgelt: Dieses Kapitel erläutert den durch das EntgTranspG eingeführten Auskunftsanspruch und definiert das Vergleichsentgelt als statistischen Median.
V. Das Vergleichsentgelt als Indiz: Hier wird umfassend debattiert, ob der Median als Indiz für Diskriminierung taugt – unter statistischen, systematischen, grundrechtlichen und europarechtlichen Gesichtspunkten.
VI. Unionsrechtskonformes Urteil: Die aktuelle Rechtsprechung des BAG wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben zur Beweislastumkehr positiv bewertet.
VII. Auswirkungen auf die Praxis: Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass der Weg zu den Gerichten attraktiver wird, eine Prozesslawine jedoch aufgrund von Betriebsklauseln ausbleiben dürfte.
VIII. Fazit: Das Fazit bestätigt, dass die negative Abweichung vom Median ein Indiz für unmittelbare Geschlechterdiskriminierung darstellt, was die prozessuale Stellung Betroffener verbessert.
Schlüsselwörter
Entgelttransparenzgesetz, EntgTranspG, AGG, Geschlechterdiskriminierung, Beweislastverlagerung, § 22 AGG, Vergleichsentgelt, Median, Entgeltgleichheit, Arbeitsrecht, Kausalzusammenhang, Indizwirkung, Unionsrecht, Entgeltdiskriminierung, BAG
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und wie eine Auskunft über das Vergleichsentgelt gemäß Entgelttransparenzgesetz genutzt werden kann, um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts im arbeitsgerichtlichen Prozess nachzuweisen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die zentralen Themen sind der Beweis von Diskriminierung im Arbeitsverhältnis, die Reichweite des Auskunftsanspruchs sowie die Auslegung von § 22 AGG im Zusammenspiel mit dem Entgelttransparenzgesetz.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu klären, ob die Unterschreitung des mitgeteilten Median-Vergleichsentgelts als Indiz ausreicht, um die Beweislast für eine Diskriminierung erfolgreich auf den Arbeitgeber zu verlagern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor führt eine rechtsdogmatische Untersuchung durch, die Gesetzesauslegung, systematische Vergleiche zwischen Normen sowie die Analyse aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG) und europarechtlicher Vorgaben umfasst.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die statistische Aussagekraft des Medians, die systematische Einordnung des EntgTranspG in das bestehende Antidiskriminierungsrecht, verfassungsrechtliche Aspekte der Berufsfreiheit sowie die Vorgaben des Unionsrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich durch Begriffe wie Beweislastverlagerung, Entgelttransparenz, Diskriminierungsverbot, Median-Vergleichsentgelt und unionsrechtskonforme Auslegung charakterisiert.
Wie unterscheidet sich der Median vom Durchschnitt in diesem Kontext?
Der Autor weist darauf hin, dass der Median der mittlere Wert einer der Größe nach geordneten Reihe ist, was zwar statistisch anders als der Durchschnitt ist, aber dennoch einen konkreten Vergleichswert für Beschäftigte des anderen Geschlechts bietet.
Warum wird das BAG-Urteil positiv bewertet?
Das BAG wird positiv bewertet, da es die Indizwirkung des Vergleichsentgelts bejaht und damit eine unionsrechtskonforme Beweislastverteilung vornimmt, anstatt sich lediglich auf mathematische Schwächen des Median-Begriffs zu fokussieren.
- Quote paper
- Hendrik Palm (Author), 2021, Entgelttransparenzgesetz. Geschlechterdiskriminierung indiziert durch Vergleichsentgelt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1184388