Völkerrechtliche Standards des Minderheitenschutzes und ihre Umsetzung in der Russischen Föderation


Masterarbeit, 2018

77 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Zielsetzung der Arbeit und die Forschungsfrage
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Historische Entwicklung des internationalen Minderheitenschutzes

3. Völkerrechtlicher Minderheitenschutz
3.1. Rechtsquellen zum Schutz von Minderheiten
3.1.1. Universelles Völkerrecht
3.1.1.1. Art. 27 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966
3.1.1.2. Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten von 1992
3.1.2. Europarecht
3.1.2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1953
3.1.2.2. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von 1992
3.1.2.3. Das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995
3.1.3. Minderheitenschutz im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)
3.1.3.1. Das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Gewährleistung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören von 1994
3.1.3.2. Das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1995
3.1.4. Zusammenfassung
3.2. Begriffliche Grundlagen
3.2.1. Minderheit
3.2.2. Volk
3.2.3. Volksgruppe
3.2.4. Sonstige: Einwanderer bzw. Gastarbeiter, Ausländer
3.2.5. Zusammenfassung
3.3. Rechte von Minderheiten
3.3.1. Recht auf Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung
3.3.2. Recht auf Identität
3.3.3. Sprachenrecht
3.3.4. Recht auf Bildung
3.3.5. Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
3.3.6. Zugangsrecht zu den Medien
3.3.7. Recht auf Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten
3.3.8. Recht auf Autonomie

4. Minderheitenrecht in der Russischen Föderation
4.1. Einleitung
4.2. Rechtsquellen zum Minderheitenschutz
4.2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen über die Rechte der nationalen Minderheiten und die Rechte der kleinen autochthonen Völker
4.2.1.1. Kompetenzverteilung
4.2.1.2. Materielles Verfassungsrecht
4.2.2. Stellung des Völkerrechts im russischen Rechtssystem
4.2.3. Vorschriften des einfachen Rechts zum Schutz der Rechte von Minderheiten und kleinen autochthonen Völkern
4.2.3.1. Gesetz über die Autonomie im Bereich der Nationalkultur
4.2.3.2. Gesetz über die Sprachen der Völker der Russischen Föderation
4.2.3.3. Gesetz über die Bildung
4.2.3.4. Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Kultur
4.2.3.5. Gesetz über die Garantien zu Gunsten der kleinen autochthonen Völker der Russischen Föderation
4.2.3.6. Artikel 136 und Artikel 282 des Strafgesetzbuches
4.2.3.7. Erlass über die Strategie der staatlichen Nationalitätenpolitik der Russischen Föderation bis 2025
4.3. Rechte von Minderheiten
4.3.1. Recht auf Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung
4.3.2. Recht auf Identität
4.3.3. Sprachenrecht
4.3.4. Recht auf Bildung
4.3.5. Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
4.3.6. Zugang zu den Medien
4.3.7. Recht auf Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten
4.3.8. Recht auf Autonomie

5. Ausblick und Zusammenfassung
5.1. Ausblick
5.2. Zusammenfassung

Anhang

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ZaöRV

z.B

ZP

English

ACFC

FCNM

ECRI

ETS

ICCPR

ILO

UN

WGIP

Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Zum Beispiel

Zusatzprotokoll

Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of

National Minorities

Framework Conversation for the Protection of National Minorities

European Commission against Racism and Intolerance

European Treaty Series

International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights

International Labour Group

United Nations

Working Group on Indigenous Populations

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: KaK Bm cuuTaeTe, oegveT jii b poccuücKuü nacnopm BnucbiBamb Ha^uoHaπbHOCTb? (Was meinen Sie: Sollte im russischen (Inlands-) Pass die Nationalität eintragen werden?)

Tabl. 2: KaKoü noguTUKu goB>KHO npugep^uBambca npaBumenbCTBO Poccuu b oTHomeHuu iipiie3>i<ii\? (Welche Politik sollte die Regierung Russlands in Bezug auf Immigranten verfolgen?)

Tabl. 3: KaKue uyBCTBa bm jiimho ucnbiTbiBaeme no oTHomeHuro k HbixoguaM u3 huiimx pecnyönuK, npo>i<iiBaioinii\ b BameM ropoge, paüoHe? (Welche Gefühle haben Sie persönlich gegenüber Menschen aus den südlichen Republiken, die in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis leben?)

Tabl. 4: CnegyeT gu orpaHuuuTb npo/KUßaHue Ha TeppuTopuu Poccuu nrogeü cnegyro^ux Ha^uoHaπbHOcτeü? (Sollte man den Aufenthalt von Menschen folgender Nationalitäten in Russland beschränken?)

1. Einleitung

„Das Wesen der Minderheiten entzieht sich dogmatischen Abstrahierungen. Es gibt keine typische Minderheit, sondern nur eine Vielheit konkret sehr verschiedenartiger Minderheiten.“ 1

In vielen Staaten gibt es einen Teil der Bevölkerung, der sich von der Mehrheit durch seine Sprache, Kultur oder Religion unterscheidet. Dieser wird oft als Minderheit bezeichnet. Bis heute fehlt allerdings eine einheitliche Definition des Begriffes „Minderheit“. Es ist häufig zu beobachten, dass Minderheiten der übrigen Bevölkerung nicht gleich gestellt sind und oft diskriminiert werden. Die Diskriminierung kann sowohl seitens eines Staates selbst als auch seitens der Gesellschaft erfolgen. Um Minderheiten schützen zu können, wurden unterschiedliche völkerrechtliche Instrumente entwickelt, die eine Vielzahl von Staaten ratifiziert haben. Auf der nationalen Ebene einiger Staaten existiert eine Reihe von Gesetzen, die dem Schutz von Minderheiten dienen. Deren Umsetzung ist allerdings in der Praxis als problematisch anzusehen.

Im Fokus der vorliegenden Masterarbeit stehen Minderheiten und deren Schutz. Es handelt sich vor allem um ethnische, sprachliche und nationale Minderheiten. Es existiert bisher aber keine eindeutige Abgrenzung zwischen diesen verschiedenen Arten von Minderheiten, deshalb wird hier von Minderheiten bzw. nationalen oder ethnischen Minderheiten gesprochen. Zudem werden hier indigene Völker bzw. kleine autochthone Völker sowie Gastarbeiter bzw. Einwanderer in die Betrachtung mit eingezogen.

Als Beispiel für die Untersuchung dieser Abschlussarbeit wurde die Russische Föderation ausgesucht. Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat, in dem verschiedene Ethnien leben, die eigene Sprachen, Kulturen, Religionen sowie Traditionen ausweisen. Rassenhass und Fremdenfeindlichkeit nimmt dort aber weiterhin zu. „Die Täter kommen meistens aus Kreisen neonazistischer Skinheads, die Opfer sind vor allem Afrikaner, Asiaten, Kaukasier und Angehörige nationaler Minderheiten in Russland.“2 Stark gestiegene Arbeitsmigration aus Zentralasien, dem Kaukasus, soziale Unzufriedenheit und negatives Migrantenbild in den Medien sowie Propaganda von Rassismus und Xenophobie sind die häufigsten Gründe für fremdenfeindliche Stimmungen innerhalb der Bevölkerung. Zudem ist zu beobachten, dass in Russland Minderheiten häufig benachteiligt bzw. diskriminiert werden. Dies betrifft vor allem solche Lebensbereiche wie Behörden, Ausbildungs- und Arbeitsstätten sowie die Öffentlichkeit.

1.1. Zielsetzung der Arbeit und die Forschungsfrage

Sowohl auf der universellen als auch auf der europäischen Ebene existieren völkerrechtliche Standards zum Schutz von Minderheiten. Dennoch ist es wichtig zu erwähnen, dass in der Praxis diese Minderheitenschutzbestimmungen nur teilweise bzw. unzureichend umgesetzt werden. Daher werden hier die für den Minderheitenschutz relevanten Rechtsquellen thematisiert und es wird untersucht, auf welche Weise diese Schutzmechanismen durch die Russische Föderation umgesetzt werden.

Ziel der vorliegenden Masterarbeit ist es anhand der völkerrechtlichen Standards den Minderheitenschutz in der Russischen Föderation zu untersuchen. Dabei wird der Fragestellung nachgegangen, inwieweit die Minderheiten nach russischem Recht gegen Diskriminierung geschützt sind und inwiefern die Standards des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes in der Russischen Föderation umgesetzt werden.

Da es aber problematisch ist, eine einheitliche und international gültige Definition des Begriffes „Minderheit“ zu finden, wird zuerst definiert, was in der vorliegenden Arbeit unter Begriffen wie Minderheit, Volksgruppe, Volk und Einwanderer bzw. Ausländer zu verstehen ist.

1.2. Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in vier Kapitel. Im Anschluss an die Einleitung erfolgt ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung des internationalen Minderheitenschutzes. Der Abschnitt befasst sich vor allem mit den wichtigsten historischen Entwicklungsschritten des Minderheitenschutzes, die bereits in der Vergangenheit von großer Bedeutung waren und auch die moderne Entwicklung des Minderheitenschutzes beeinflusst haben.

Im dritten Kapitel werden zunächst die Rechtsquellen zum Schutz von Minderheiten dargestellt. Hierbei wird auf einzelne völkerrechtliche Instrumente des Minderheitenschutzes eingegangen. Es werden sowohl rechtlich verbindliche Verträge als auch unverbindliche Erklärungen auf ihre Leistungsfähigkeit und Umsetzung untersucht.

An dieser Stelle ist wichtig zu erwähnen, dass gemäß Art. 10 der UN-Charta die Generalversammlung alle Fragen und Angelegenheiten erörtern kann, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen. Sie kann vorbehaltlich des Artikels 12 zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Das bedeutet, dass Resolutionen, Deklarationen bzw. Erklärungen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen Empfehlungscharakter haben und nicht völkerrechtlich verbindlich sind. Die Generalversammlung hat keine Befugnis Vorschriften zu erlassen.

Des Weiteren werden begriffliche Grundlagen wie Minderheit, Volk, Volksgruppe, Einwanderer, Gastarbeiter sowie Ausländer definiert. Außerdem werden hier die einzelnen Rechte von Minderheiten ausführlich diskutiert. Dies wird in Bezug auf die völkerrechtlichen Standards zum Schutz der Minderheiten, die in Kapitel III dargestellt werden, untersucht.

Kapitel IV handelt von dem Status des Minderheitenrechts in der Russischen Föderation. Nach einer kurzen Einleitung wird auf verfassungsrechtliche Bestimmungen des Minderheitenschutzes und des Schutzes der Rechte kleiner autochthoner Völker in Russland eingegangen. Dies wird mit Blick auf die russische Verfassung, europäische Verträge und das Völkerrecht analysiert.

Es werden Artikel Art. 19 Abs. 2 (Gleichheitsgrundsatz), Art. 26 (Nationale Bekenntnisfreiheit, Sprachenrecht), Art. 29 Abs. 2 (Verbot von Propaganda rassistischer, nationaler, religiöser und sprachlicher Überlegenheit), Art. 71 lit. c und Art. 72 lit. b analysiert. Zudem wird hier auf Art. 69 eingegangen, in dem es sich um den Schutz der Rechte kleiner autochthoner Völkern handelt. Des Weiteren wird auf die Stellung des Völkerrechts im russischen Rechtssystem, und zwar auf Art. 15 Abs. 4 hingewiesen. Die Minderheitenschutzbestimmungen sind in der Russischen Föderation nicht nur in der Verfassung verankert, sondern werden zusätzlich durch Vorschriften des einfachen Rechtes gewährleistet. Daher werden in diesem Kapitel neben einigen föderalen Gesetzen auch das Gesetz über die Autonomie im Bereich der Nationalkultur (Oegepanbiibiii 3aKOH "O Ha^uoHaπbHO-κy.πbτypHOH aBTOHOMuu" ot 17.06.1996 N 74-03), das Gesetz über die Sprachen der Völker der Russischen Föderation (3aKOH PQ ot 25.10.1991 "O ggbitax HapogoB Poccuhckoh Qegepaniiii), das Gesetz über die Bildung (Oegepanbiibiii 3aKOH "O6 oöpa3OBaHuu b Poccuhckoh Qegepaniiii" ot 29.12.2012 N 273-03), die Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Kultur (OciioBbi 3aKOHogamenbCTBa Poccuhckoh Qegepanini o Kvnbrvpe“ (yTB. BC P0 09.10.1992 N 3612-1), das Gesetz über Garantien zu Gunsten kleiner autochthoner Völker der Russischen Föderation (QegepanbHbiii 3aKoH "O rapairmax npaB Kopeiiiibix ManouucneHHbix HapogoB Poccuhckoh 0egepa^uu" ot 30.04.1999 N 82-Q3) sowie die Artikel 136 und Artikel 282 des Strafgesetzbuches und ein

Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation über die Strategie der staatlichen Nationalitätenpolitik bis 2015 erläutert.

Weiterhin werden Rechte von in der Russischen Föderation lebenden Minderheiten untersucht. Dies wird anhand der einzelnen Minderheitenrechte untersucht. Hier werden vor allem die Rechte nationaler Minderheiten untersucht, dazu gehören zum Beispiel Gastarbeiter aus Zentralasien, Menschen aus dem Kaukasus, kleine autochthone Völker, Minderheiten sowie indigene Völker der Halbinsel Krim3.

Das letzte Kapitel der Arbeit beinhaltet die Zusammenfassung und den Ausblick.

2. Historische Entwicklung des internationalen Minderheitenschutzes

Das Minderheitenrecht ist weit älter als der internationale Minderheitenschutz. Die ersten Minderheitsrechtsbestimmungen galten für religiöse Minderheiten. „Vor dem 18. Jahrhundert spielten hauptsächlich Minderheiten im religiösen Sinne, also Menschengruppen, deren Glauben sich von dem der Mehrheit der Gesellschaft unterschied, eine Rolle.“4 Um die eigenen Bürger vor der Aufspaltung zu schützen und damit verbundene kriegerische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen religiösen Gruppen zu verhindern, verabschiedeten Herrscher innerstaatliche Gesetze. Zudem sollten zwischenstaatliche Verträge dem Schutz von religiösen Minderheiten dienen. Für den Schutz von religiösen Minderheiten und der Religionsfreiheit sind der Nürnberger Religionsfriede von 1532 sowie der Augsburger Religionsfriede von 1555 von großer Bedeutung. Sie regelten damals nicht nur Religionsfragen, sondern gelten als eine Grundlage für die Entstehung und Entwicklung des heutigen völkerrechtlichen Schutzes Andersgläubiger.5

Im Zusammenhang mit der Französischen Revolution entstand eine gesellschaftliche Organisation „in der der Mensch als Bürger angesehen wurde. Jeder Mensch hatte damit dieselben Rechte und dieselben Pflichten den anderen Gliedern der Gesellschaft gegenüber, das Gleichheitsprinzip entstand (.. .).“6

Im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelte sich ein weiteres Element des Minderheitenschutzes, und zwar die Idee des Nationalitätsbewusstseins. Letztlich führte dies zum Entstehen des Nationalitätenprinzips. Dadurch beanspruchten einzelne Völker das Recht einen eigenen Nationalstaat zu bilden. Die Legitimationsgrundlage dafür entwickelte sich aus dem Selbstbestimmungsrecht heraus. Dies führte dazu, dass unter Berufung auf das Nationalitätenprinzip multinationale Reiche wie die österreichisch-ungarische Monarchie, das Osmanische Reich sowie das zaristische Russland zerfielen bzw. deren Zerfall zumindest beschleunigt wurde und es folgte die Entstehung neuer Nationalstaaten. „Die neu gebildeten Territorien wurden von den dort ansässigen Mehrheiten als ihre neuen Staaten und die Minderheiten als Gefahr für deren dauerhaften Bestand angesehen. Aus diesem Grund waren die Gruppen, welche die Vorherrschaft in einem Staat innehatten, bestrebt, die Bevölkerung zu homogenisieren, wodurch die Minderheiten gezwungen werden sollten sich unterzuordnen.“7 Um die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu vermeiden, wurden im Rahmen des Völkerbundes Schutzinstrumente für ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten entwickelt. Somit wurde eine Vielzahl von Minderheitenschutzbestimmungen eingeführt sowie zwischenstaatliche Verträge zu deren Schutz abgeschlossen. Das Minderheitenschutzsystem sollte die Gleichbehandlung verschiedener Gruppen sicherstellen. „Die Normen zur Sicherung der Gleichbehandlung umfassten allgemein den Schutz der gesamten Bevölkerung eines Staates und beinhalteten den Schutz des Lebens und der Freiheit sowie die freie Ausübung des Glaubens, der Religion und des Bekenntnisses.“8

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden im Rahmen der Vereinten Nationen zunächst allgemeine Menschenrechtsgarantien festgelegt. Es ging dabei um die Förderung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder der Religion. „Die Achtung der Menschenrechte wurde durch die Vereinten Nationen zu einem universellen völkerrechtlichen Prinzip.“9 So wurden beispielsweise die Charta der Vereinten Nationen von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verabschiedet. Eine ausdrückliche Minderheitenschutzbestimmung wurde erst in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte aufgenommen (IPbpR). Dieses Instrument beinhaltet die wichtigsten Bestimmungen des Minderheitenschutzes.

Darüber hinaus wurden spezifische Mechanismen zum Schutz von Minderheiten eingeführt, die im dritten Kapitel ausführlich dargestellt werden.

Der Minderheitenschutz sollte daher als friedenssichernde Maßnahme auf dem eigenen Staatsgebiet gelten, um die inner- sowie zwischenstaatlichen Spannungen zu beseitigen.

3. Völkerrechtlicher Minderheitenschutz

Art. 27 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966 und die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten von 1992 bestimmen und prägen auf der internationalen Ebene den Minderheitenschutz.

Neben dem allgemeinen Minderheitenschutz spielt der Schutz der Kinder von Minderheiten eine wichtige Rolle. Denn ein effektiver Minderheitenschutz ist nur dann erfolgreich, „wenn es den Minderheitengruppen ermöglicht wird, ihre Charakteristika an die nächste Generation weiterzugeben.“10 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes enthält in Art. 30 einen expliziten Minderheitenschutz: „In those States in which ethnic, religious or linguistic minorities or persons of indigenous origin exist, a child belonging to such a minority or who is indigenous shall not be denied the right, in community with other members of his or her group, to enjoy his or her own culture, to profess and practise his or her own religion, or to use his or her own language.“11

Zudem ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eine Diskriminierung wegen der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der ethnischen, nationalen Herkunft u.v.m. verboten. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ein Kind vor allen Formen der Diskriminierung geschützt wird.12 Darüber hinaus ist für den Schutz von Minderheiten das Rahmenübereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von großer Bedeutung. Unter der Rassendiskriminierung ist jede auf der Rasse, der Abstammung, der Hautfarbe, dem nationalem Ursprung beruhende Unterscheidung, Beschränkung, Ausschließung zu verstehen.13

Im Rahmen des Europarates wurden zwei rechtlich verbindliche Verträge zum Minderheitenschutz abgeschlossen: das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta Regional- oder Minderheitensprachen. Eine zunehmende Rolle bei Fragen des Minderheitenschutzes spielt zudem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die EMRK enthält zwar nur vage Vorschriften zum Minderheitenschutz, in Art. 14 der EMRK und im 12. Zusatzprotokoll findet sich eine direkte Erwähnung zum Diskriminierungsverbot aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

Weniger bekannt als die Rechtsquellen des Minderheitenschutzes auf Ebene der Vereinten Nationen und des Europarates existiert, zudem der Menschenrechtschutz im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) in Form des Übereinkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über die Gewährleistung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören.14

Da für die Analyse dieser Arbeit als Fallbeispiel die Russische Föderation gewählt wurde, ist es wichtig an dieser Stelle aufzuzeigen, welche völkerrechtlichen Rechtsquellen sie zum Minderheitenschutz ratifiziert hat. Auf der universellen Ebene ist die Russische Föderation seit 1973 Mitglied des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966. Auf der europäischen Ebene wurden von ihr die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert. Darüber hinaus ist die RF Mitglied des Übereinkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dahingegen wurde das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über die Gewährleistung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören von Russland ebenso wie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von 1992 und das 12 Zusatzprotokoll zur EMRK unterzeichnet, aber bis jetzt nicht ratifiziert.

3.1. Rechtsquellen zum Schutz von Minderheiten

3.1.1.Universelles Völkerrecht

3.1.1.1. Art. 27 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966

Art. 27 IPbpR gilt als die zentrale Norm des universellen Minderheitenschutzes und als einziger international verbindlicher Artikel.15 Seine Bestimmung lautet wie folgt: „In those States in which ethnic, religious or linguistic minorities exist, persons belonging to such minorities shall not be denied the right, in community with the other members of their group, to enjoy their own culture, to profess and practise their own religion, or to use their own language.“16

Artikel 27 deutet außerdem daraufhin, dass auch Personen geschützt werden, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.17 In Bezug auf die Staatsangehörigkeit nahm der UN-Ausschuss für Menschenrechte die Position ein, dass Art. 27 IPbpR jedem Rechte gewährt und diese einem „unabhängig von der Frage der Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit zustünden. Wenn Fremde eine Minderheit i.S.d Art. 27 ICCPR darstellten, dürfte ihnen das Recht nicht versagt werden, gemeinsam mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre Kultur zu pflegen, ihre Religion auszuüben und ihre eigene Sprache zu sprechen.“18 Das Recht auf die Souveränität sowie territoriale Integrität ist allerdings hier ausgeschlossen.

Was unter ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten genau zu verstehen ist, wird in diesem Artikel nicht ausführlich definiert.

Artikel 27 ist zunächst als Individualgrundrecht verfasst, jedoch erhält er durch die Formulierung „in community with the other members of their group“ auch kollektivrechtlichen Charakter.19 Die Rechte von Angehörigen einer Minderheit, die in Art. 27 IPbpR verankert sind, „setzen schon begrifflich voraus, dass ihre Existenz als Kollektiv in irgendeiner Art und Weise gesichert ist. Denn diese Gemeinschaft ist der Träger von Kultur, Sprache und Religion, die für den einzelnen Angehörigen zu gewährleisten ist (...)“20. Somit kann gesagt werden, dass dieser Artikel sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Elemente enthält. Laut Art. 27 IPbpR verpflichten sich die Vertragsstaaten wirksame Rechtsschutzmechanismen zu schaffen, die die Angehörigen von Minderheiten vor einer Assimilierung schützen sollen. Ob in diesem Artikel verankerte Schutzmechanismen auch in der Praxis gefördert werden, ist fragwürdig, da hier keine spezifischen Fördermaßnahmen festgelegt sind. „Aufgrund des universellen Geltungsanspruchs ist der Art. 27 IPbpR ansonsten sehr allgemein gehalten“21 und Gewährleistungspflichten der Staaten lassen sich aus diesem Artikel schlecht ableiten.

3.1.1.2. Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten von 1992

Die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten befasst sich zwar mit dem Schutz der Angehörigen von Minderheiten, es handelt sich dabei jedoch um „ein rechtlich nicht verbindliches Instrument.“22 Sie ist von den Bestimmungen des Artikels 27 IPbpR (ab)geleitet und legt fest, dass „Staaten durch Gesetzgebung und andere Maßnahmen die Existenz und Identität von Minderheiten sichern und günstige Entwicklungsbedingungen schaffen sollen.“23 Inwieweit der Minderheitenschutz gewährleistet wird, hängt von einer Bereitschaft der Staaten ab, sich mit der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zu beschäftigen sowie mit den Problemen von Minderheiten auseinanderzusetzen.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass im Vergleich zu Art. 27 IPbpR in der Erklärung neben den ethnischen, religiösen und sprachlichen auch nationale Minderheiten erwähnt werden.

„This was obviously influenced by the discourse going on at that time in Europe, where the preferred term was 'national minority'. (...) The sole use of the term 'national minority' in European regional instruments is intended to restrict its scope, excluding ethnic, religious or linguistic minorities that their authorities do consider to be 'national' minorities.”24

Zu kritisieren ist an dieser Erklärung, dass viele Bestimmungen ungenau formuliert sind und die Staaten dadurch die Möglichkeit haben, sich ihren Verpflichtungen entweder ganz oder teilweise zu entziehen. Zudem ist dieses Dokument rechtlich nicht verbindlich, daher bestehen, außer einer moralischen, keine Verpflichtungen. Außerdem sind essentielle Rechte der Minderheiten, insbesondere hinsichtlich des Rechtes auf Gebrauch einer Minderheitensprache vor Behörden oder vor Gericht, hier nicht erwähnt. Darüber hinaus ist das Recht der Minderheiten auf Gebrauch der Muttersprache im Unterricht nicht ausreichend gesichert, ebenso fehlen jegliche Bestimmungen zu Rechten von religiösen Minderheiten.25

3.1.2.Europarecht

3.1.2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1953

Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt wurde, enthält die Europäische Menschenrechtskonvention zwar keine spezielle Minderheitenschutzbestimmung, jedoch findet sich in Art. 14 ein Hinweis auf nationale Minderheiten. Dieser Artikel befasst sich mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Art. 14 ist wie folgt formuliert: „The enjoyment of the rights and freedoms set forth in this Convention shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion, national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status.“26

Dieser Artikel hat keinen selbständigen Charakter, vielmehr ist er in Verbindung mit dem sog. akzessorischen Diskriminierungsverbot aus der EMRK anwendbar. Zu den Konventionsrechten, die von besonderer Relevanz für Minderheiten sind, gehören beispielsweise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9), Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10) sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art.11).

Im Gegensatz zum akzessorischen Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK beinhaltet das zwölfte Protokoll zur EMRK ein allgemeines und umfassendes Diskriminierungsverbot. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls kann „das Diskriminierungsverbot die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit zu den verbotenen Unterscheidungsmerkmalen zählen, auch unabhängig von einzelnen in der EMRK gewährten Rechten gemacht werden.“27

Zusammenfassend stellt sich heraus, dass die EMRK als ein völkerrechtlich verbindliches Instrument auch zum Schutz von Minderheiten beiträgt, „zumindest was deren fundamentale Bedürfnisse bezüglich Nichtdiskriminierung und gleichberechtigter Wahrnehmung politischer Freiheiten und Kommunikationsrechte usw. angeht.“28

3.1.2.2. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von 1992

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen stellt ebenfalls, wie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, ein Instrument des Minderheitenschutzes dar. „Sie ist das erste völkerrechtlich verbindliche Dokument seit 1945, das ausdrückliche Regelungen zum Sprachenschutz bzw. positiven Schutz von Minderheiten überhaupt enthält.“29 Gegenstand der Charta sind der Schutz und die Förderung von Regional­oder Minderheitensprachen im privaten und öffentlichen Leben und nicht die Minderheiten selbst, die diese Sprachen sprechen. Die Maßnahmen zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen umfassen nicht nur Bereiche der kulturellen Tätigkeiten, des sozialen Lebens, der Bildung und der Medien, sondern auch Bereiche der Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Unter dem Ausdruck Regional- oder Minderheitensprachen sind die Sprachen zu verstehen, „die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden.“30 Von diesem Schutz werden die Dialekte und die Sprachen von Einwanderern ausgenommen, „auch wenn diese inzwischen in großem Umfang die Staatsangehörigkeit ihrer Wohnstaaten aufgrund des dortigen Staatsangehörigkeitsrechts erworben haben.“31 Bei der Ratifizierung können die Staaten jene Sprache auswählen, für die diese Charta gelten soll.

Zusammenfassend enthält die Charta keine unmittelbar verbindlichen Rechte für die betroffenen Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen32 und den Vertragsstaaten wird ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen und bei der Auswahl der Minderheitensprachen gewährt. Dies kann dazu führen, dass „minderheitenfeindliche Staaten, die geringstmöglichen Verpflichtungen aussuchen können, ohne daß ihnen eine Nichtmitgliedschaft in der Charta vorbehalten werden kann (...). Erschwerend kommt noch hinzu, daß viele der Fördermaßnahmen derart vage formuliert sind, daß eine völkerrechtliche Verpflichtung nahezu nichtexistent scheint.“33

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Russische Föderation die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bis heute noch nicht ratifiziert hat. Es gibt mehrere mögliche Gründe, warum Russland diese Charta nicht unterzeichnet hat. Zunächst ist sie als Mitgliedsstaat des Europarates dazu verpflichtet oder damit sie ihre Verbundenheit zu dieser internationalen Institution zum Ausdruck bringen kann/könnte. Aber dennoch muss die Frage gestellt werden, ob diese Charta „generell auf Staaten anwendbar ist, deren nationale und sprachpolitische Geschichte sich doch mehr als offensichtlich von des westlichen Europas in vielerlei Hinsicht unterscheidet.34

3.1.2.3. Das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995

Das Rahmenübereinkommen (RÜ) des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 stellt „das umfassendste Instrument des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes dar. Obwohl diese Konvention nur im regionalen Rahmen des Europarates verbindlich ist, wird ihre Auswirkung auf das Denken des universellen Minderheitenschutzes nicht ausbleiben.“35 Dies wird durch Art. 1 des RÜ deutlicher: „The protection of national minorities and of the rights and freedoms of persons belonging to those minorities forms an integral part of the international protection of human rights, and as such falls within the scope of international co- operation.“36

Es stellt sich die Frage, wie nationale Minderheiten bestimmt werden. Wer gehört eigentlich zu nationalen Minderheiten? Die OSZE-Staaten haben sich darauf geeinigt, dass Staaten nicht definieren können, welche Minderheiten in dem jeweiligen Staat leben und wer diesen Minderheiten angehört. Dies ist im Art. 3 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten verankert: „Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“37 Im Rahmen des Europarates ist unter dem Begriff der nationalen Minderheit eine Minderheit zu verstehen, die besondere ethnische, religiöse, kulturelle oder sprachliche Merkmale aufweist sowie den Willen hat, ihre Identität weiter zu bewahren und auszuleben. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit eine wichtige Rolle. Als nationale Minderheit wird eine Gruppe von Personen bezeichnet, die im „Hoheitsgebiet eines Staates ansässig und dessen Staatsbürger/innen sind sowie langjährige, feste und dauerhafte Bindung zu diesem Staat haben“38 und deren Zahl geringer ist, als die Zahl der übrigen Bevölkerung des jeweiligen Staates. Allerdings ist das Merkmal der Staatsangehörigkeit umstritten. Es kann vorkommen, dass Angehörige einer ethnischen Minderheit verschiedene Pässe (Nationalitäten) haben, jedoch dieselben Probleme und Interessen aufweisen. Die meisten Staaten halten dennoch am Erfordernis der Staatsangehörigkeit fest. So werden beispielsweise in der Schweiz nur die Gruppen als nationale Minderheiten anerkannt, die eine schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und dauerhafte Beziehungen zur Schweiz haben.39 Gemäß diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Maßnahmen bzw. Voraussetzungen zu schaffen, die den Angehörigen nationaler Minderheiten möglich machen, ihre kulturelle, sprachliche sowie ethnische Identität zu bewahren und auszuleben. Das Rahmenübereinkommen legt zwar wichtige Grundsätze zum Schutz der Angehörigen nationaler Minderheiten fest, wie sie aber umgesetzt werden, ist den Vertragsstaaten selbst überlassen. Aus rechtlicher Sicht sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, „ihr nationales Recht den Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen. Im Zweifelsfalle gehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Vorschriften des Rahmenübereinkommens vor.“40 Außerdem regelt Art. 19 des RÜ die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und den Grundfreiheiten vorgesehen sind.

3.1.3.Minderheitenschutz im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)

3.1.3.1. Das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Gewährleistung der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören von 1994

Wie bereits oben erwähnt wurde, wurde dieses Übereinkommen von Nachfolgerstaaten der Sowjetunion unterzeichnet. Von der Russischen Föderation ist sie allerdings wegen diverser Unvereinbarkeiten mit der Verfassung und der Rahmenkonvention des Europarates in Bezug auf die Definition des Begriffes „nationale Minderheiten“ nicht ratifiziert wurde.41

Diese Konvention wurde unter Berücksichtigung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der Deklaration über Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte u.v.m. erstellt. Gemäß Art. 2 der GUS-Minderheitenkonvention bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit eine Frage der individuellen Wahl des Betroffenen ist.42 Jede Vertragspartei garantiert den Angehörigen einer Minderheit die bürgerliche, politische, soziale, kulturelle Rechte und Freiheit zu gewährleisten und jede Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit zu verhindern. Zudem haben die nationalen Minderheiten das Recht sowohl allein als auch gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre religiöse, kulturelle, ethnische Eigenart zum Ausdruck zu bringen und zu bewahren. Bemerkenswert ist, dass manche Vertragsparteien dieses Übereinkommen unterschieben haben, unter der Voraussetzung, dass die oben genannten Rechte der Personen, die nationalen Minderheiten angehören, nicht der nationalen Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei widersprechen. Hier fragt sich, welche Fördermaßnahmen oder Einschränkungen die nationale Gesetzgebung der jeweiligen Vertragsstaaten im Bezug auf die Angehörigen der nationalen Minderheiten tatsächlich in sich beinhaltet.

3.1.3.2. Das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1995

Dieses Übereinkommen wurde von der Russischen Föderation und anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion beschlossen und erst im Jahr 1998 ist es für Russland in Kraft getreten. Auch hier wird nicht erklärt, was unter dem Begriff nationale Minderheit zu verstehen ist bzw. wie dieser Begriff definiert wird, geht dieser Artikel weiter nicht ein.

Auf den ersten Blick scheint es, dass die Konvention alle wichtige Rechte und Freiheit erhaltet, die zum Schutz der Menschenrechte dient. Dennoch drückt die Resolution 1249 (2001)43 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates „Bedenken gegenüber der Situation aus, in der die GUS-Konvention einen geringeren Schutz bietet als die EMRK, sowohl im Hinblick auf den inhaltlichen Geltungsbereich als auch im Hinblick auf die vollstreckende Stelle - die GUS-Kommission kann nicht dieselbe Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, und ihre Empfehlungen haben auch nicht den gleichen vollstreckbaren Charakter wie die vom Gerichtshof erlassenen Urteile.“44

3.1.4.Zusammenfassung

Die oben beschriebenen völkerrechtlichen Instrumente des Minderheitenschutzes dienen dazu, das friedliche Zusammenleben der Menschen unabhängig ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Kultur und Tradition zu gewährleisten und somit eine Stabilisierung von gesellschaftlichem Frieden zu erreichen. Jedoch können sie aufgrund der Vielfalt von möglichen Anwendungsfällen nur generelle und abstrakte „soft-law“ enthalten.45 Es lässt sich festhalten, dass bei diesen rechtlichen Schutzmechanismen eine eindeutige Definition des Begriffes „Minderheit“ fehlt und die Förderpflichten sowie die Durchsetzungsmechanismen unklar formuliert sind. Zugleich kommen den Staaten weite Ermessenspielräume zu und nicht jeder Staat zeigt Bereitschaft, die oben genannten Mechanismen des Minderheitenschutzes in das nationale Recht umzusetzen. Dementsprechend führt dies zu einer eingeschränkten Effektivität der völkerrechtlichen Instrumente. Das bedeutet, dass bezüglich des Minderheitenschutzes rechtlich verbindliches Verbesserungspotenzial besteht. „Letztlich belegt gerade der Minderheitenschutz das notwendige Wechselspiel zwischen Politik und Recht auf der internationalen Ebene.“46

3.2. Begriffliche Grundlagen

3.2.1. Minderheit

Die GUS-Minderheitenkonvention47 „enthält die einzige völkerrechtlich bindende Definition des Minderheitenbegriffs.“48 Gemäß Art. 1 des Übereinkommens sind unter nationalen Minderheiten die Personen zu verstehen, die „sich dauerhaft innerhalb des Gebietes einer Vertragspartei aufhalten und seine Staatsbürger, und die, basierend auf ihrer ethnischen Herkunft, Sprache, Kultur, Religion oder Tradition, sich von der Mehrheitsbevölkerung der jeweiligen Vertragspartei unterscheiden.“49

Laut der Definition des Sonderberichterstatters der Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung für den Schutz von Minderheiten, Francesco Capotorti, werden die Minderheiten wie folgt definiert: „A group numerically inferior to the rest of the population of a State, in a non-dominant position, whose members - being nationals of the State - possess ethnic, religious or linguistic characteristics differing from those of the rest of the population and show, if only implicitly, a sense of solidarity, directed towards preserving their culture, traditions, religion or language.”50

Es wurden weitere Begriffsdefinitionen vorgeschlagen, die durch die Menschenrechtskommission jedoch nicht aufgenommen wurden. Ein Vorschlag geht auf das Beispiel von Jules Deschenes zurück. Er definierte den Begriff Minderheit wie folgt: „a group of citizens of a State, constituting a numerical minority and in a non-dominant position in that State, endowed with ethnic, religious or linguistic characteristics which differ from those of the majority of the population, having a sense of solidarity with one another, motivated, if only implicitly, by collective will to survive and whose aim is to archieve equality with the majority in fact and in law.”51 Trotz weiteren vorgeschlagenen Definitionen des Begriffes Minderheit, gilt die von Capotorti ausgearbeitete Definition noch heute als weitestgehend akzeptiert, jedoch ersetzt sie „nicht eine einheitliche, völkerrechtlich verbindliche Begriffsbestimmung.“52

Aufgrund dessen werden oft in internationalen, europäischen und nationalen Dokumenten in Verbindung mit dem Begriff Minderheit weitere Begriffe parallel dazu verwendet. In Art. 27 IPbpR ist stets von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten die Rede. Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie Art. 14 EMRK stellen hingegen auf nationale Minderheiten ab. In der UNO-Deklaration über die Minderheitenrechte werden unter dem Begriff Minderheit die nationalen bzw. ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten verstanden.53 Die russische Verfassung geht von einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe aus. Auch in den Landesverfassungen der deutschen Bundesländer gibt es keine einheitliche Definition hinsichtlich des Begriffes Minderheit. So wird zum Beispiel in Art. 25 Abs. 1 der brandenburgischen Verfassung vom sorbischen Volk gesprochen, Art. 6 der schleswig-holsteinischen Verfassung geht von nationalen Minderheiten und Volksgruppen aus. Damit gemeint ist die dänische Minderheit. Abschließend ist festzustellen, dass der Begriff Minderheit völkerrechtlich nicht eindeutig definiert ist.

3.2.2. Volk

Der UN-Sonderberichterstatter der Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und für Minderheitenschutz, Aureliu Cristescu definiert Volk als eine „soziale Einheit, die eine klare Identität und eigene Merkmale besitze. Er impliziere eine Bezeichnung zu einem Gebiet, selbst wenn das Volk ungerecht vertrieben worden sei. Ein „Volk“ solle mit ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten nicht verwechselt werden, deren Existenz und Rechte in Art. 27 anerkannt seien.“54 Die völkerrechtlichen Texte weisen zwar die Völker als Träger des Selbstbestimmungsrechts aus, geben aber keine genauere Definition diesbezüglich. Sprachlich, historisch und auch rechtlich gesehen, hat der Begriff unterschiedliche Bedeutungen. „Insbesondere kann das Staatsvolk die Gesamtheit der Staatsangehörigen meinen oder das Volk im ethnischen Sinne als eine traditionell auf einem bestimmten Territorium ansässige Gruppe von Menschen, die sich durch Merkmale wie gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte, Abstammung oder Religion auszeichnet.“55 Ein Volk ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass es seine kulturelle Eigenheit erhalten möchte, wie es der Fall bei den Minderheiten ist, sondern, dass sein Bewusstsein „ (...) auf die politische Artikulation der Gruppe und ihre politische Selbstbehauptung gegenüber anderen Gruppen und die Selbstwahrnehmung ihrer öffentlichen Angelegenheiten gerichtet ist.“56 57 Wenn eine Gruppe eine politische Organisation bzw. politische Selbstbestimmung aufweisen kann, dann heißt es, dass sie nah an dem Begriff Volk liegt. Zu erwähnen ist, dass die Staatengemeinschaft über die Einordnung einer Personengruppe als Volk oder nationale Minderheit eher nach politischen Faktoren anstelle von wissenschaftlichen Kriterien 57 entscheidet.

3.2.3. Volksgruppe

Oft werden die Begriffe „Volksgruppe“ und „Minderheit“ als Synonyme verwendet. Eine Volksgruppe zeichnet sich, wie eine Minderheit, durch eigene Merkmale wie beispielsweise Sprache, Religion, Kultur aus. Uerpmann definiert Volksgruppe folgendermaßen: „Begreift sich eine Minderheit nicht als eigenständiges Volk, sondern als Volksgruppe im Rahmen eines größeren Volksverbandes, handelt es sich aus diesem Grund um eine Minderheit.“58 Auch Veiter verwendet den Begriff Volksgruppe für den Begriff nationale Minderheiten. Er charakterisiert „eine Volksgruppe als den Teil eines Volkes (Volk im Sinne einer Abstammungs- und geistigen Zielsetzungsgemeinschaft), der in einem Staat lebt, dessen Führung im wesentlichen von einem anderen Volk oder von mehreren anderen Völkern bestimmt wird.“59 Daraus folgt, dass die beiden Begriffe nach diesen Definitionen für dieselbe Personengruppe gelten. Der Begriff „Volksgruppe bringt die positive Bedeutung der Gruppenvielfalt innerhalb eines Staates zum Ausdruck und ist eher geeignet, der friedenssichernden Funktion des Minderheitenschutzes zu dienen.“60 Auf der internationalen Ebene hat sich jedoch der Begriff Minderheit durchgesetzt.

[...]


1 Erler, G.: Minderheiten, Minderheitenrecht, Minderheitenschulen in Oberschlesien-Fall, in: Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, 2 Aufl., Berlin 1961, S. 528.

2 Siegl, E.: Fremdenfeindlichkeit und Rassenhass in Russland, in: Russland Analyse. Nr. 75 2005, Berlin/Moskau, in: http://www. laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen075.pdf (letzter Zugriff am 10.03.2018).

3 Durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch Russland wird die Krim nach russischem Recht als eine Republik der Russischen Föderation anerkannt. Völkerrechtlich ist aber die Halbinsel Krim das Territorium der Ukraine.

4 Gornig, G.: Die Definition des Minderheitenbegriffs aus historisch-völkerrechtlicher Sicht, in: Blumenwitz, Dieter; Gornig, Gilbert; Murswiek, Dietrich: Ein Jahrhundert Minderheiten- und Volksgruppenschutz. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 19. Wissenschaft und Politik, Köln 2001, S. 21.

5 Vgl. Hartmann, T.: Minderheitenschutz in bewaffneten Konflikten. Züricher Studien zum öffentlichen Recht. Schulthess, Genf 2013, S. 9.

6 Gornig, G.: a.a.O., S. 21.

7 Lahnthaler, T.: Minderheiten - Schutz ohne Definition möglich? Fallstudie der Situation der Pygmäen in der Demokratischen Republik Kongo. Diplomarbeit, Salzburg 2007, S. 76, in: http://www.humanrightsinternational.org/uploads/media/Diplomarbeit_Thomas_Lahnthaler.pdf (letzter Zugriff am 25. 12. 2017).

8 Hartmann, T.: a.a.O., S. 14.

9 Oxenknecht, R.: Der Schutz ethnischer, religiöser und sprachliche Minderheiten in Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, in: Schriften zum Staats- und Völkerrecht, Hrsg. Blumenwitz, Dieter, Band 29, Peter Lang, Frankfurt am Main 1988, S. 43.

10 Hartmann, T.: a.a.O., S.4.

11 United Nations, Treaty Series, vol. 1577, p. 3.

12 Vgl. ebd., p. 3.

13 Vgl. United Nations, Treaty Series, vol. 660, p. 195.

14 In Originalsprache werden sie wie folgt genannt: KoiiiieiiHHa Cogpv>KeciBa He3aBucuMMX rocygapcTB o npaBax u ochobhmx CBoöogax 'leaoBCKa und Koiibc'iihhsi o6 oöecneneHuu npaB äug, npuHagne^a^ux k Ha^uoHanL·HMM MeHtmuHCTBaM.

15 Hartmann, T.: a.a.O., S. 22.

16 United Nations, Treaty Series, vol. 999, p. 179.

17 Vgl. Stachowska, Z.: The rights of national minorities in international law. Selected documents. The Netherlands, 2013, S. 66.

18 General Comment No. 15, adopted 22 July 1986, 27 U.N. GAOR, hum. Rts. Comm.,696th mtg., U.N.Doc CCPR/C/21/Rev.1 (1989), in: Firsching, Ansgar: Die Samen, ihre Rechtsstellung in Schweden und ihre Rechtsstellung im Lichte der Indigenous Peoples weltweit. Schriften zum Staats- und Völkerrecht von d. Blumenwitz (Hrsg.), Band 93, Peter Lang, Frankfurt am Main 2002, S. 172.

19 Vgl. Pritchard, S.: Der völkerrechtliche Minderheitenschutz. Historische und neuere Entwicklungen. Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht. Band 55, Duncker & Humblot, Berlin 2001, S. 209ff.

20 Ermacora, F.: Der Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen, Wien 1988, S. 70.

21 Blumenwitz, D.: Minderheiten- und Volksgruppenrecht - Aktuelle Entwicklung. Bonn 1992, S. 49.

22 Hartmann, T.: a.a.O., S. 22.

23 Blumenwitz, D.: Vorschlag einer Minderheitenschutzbestimmung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Internationales Institut für Nationalitätenrecht und Regionalismus, München 2001, S. 30. Siehe auch Art. 4 - Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities.

24 Eide, A.: An Overview of the UN Declaration and Major Issues Involved, in: Caruso, Ugo; Hofmann, Rainer: The United Nations Declaration on Minorities. An Academic Account on the Occasion of its 20th Anniversary (1992-2012). Brill Njhoff, The Netherlands, S. 71.

25 Vgl. Hofmann, R.: Die Minderheitendeklaration der UN-Generalversammlung. Ihre Bedeutung für die deutschen Volksgruppen in Mittel- und Osteuropa, in: Blumenwitz, Dieter und Murswiek, Dietrich (Hrsg.): Aktuelle rechtliche und praktische Fragen des Volksgruppen- und Minderheitenschutzrechts. Band 13, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Wissenschaft und Politik, Bonn 1994, S. 18.

26 European Convention on Human Rights, ETS No. 05., p.6.

27 Hornburg, H.: Transnationales Minderheitenrecht im Lichte des gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbot. Schriftenreihen der Europäischen Akademie Bozen. Bereich „Minderheiten und Autonomien“, Hrsg. Marko, J. und Palermo, F., Band 14, Nomos, Baden - Baden 2009, S. 28.

28 Rosskopf, R.: Theorie des Selbstbestimmungsrechts und Minderheitenrechts. Fortentwicklung der Gruppenrechtstheorie im Staats- und Völkerrecht, in: Association fort he Study of the world refugee problem (Hrsg.), Band 3, BWV, Berlin 2004, S. 227.

29 Simon, S.: Autonomie im Völkerrecht. Ein Versuch zum Selbstbestimmungsrecht der Völker. Band 57, Nomos, Baden­Baden 2000, S. 92.

30 Council of Europe: Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Vertrag Nr. 148, Straßburg, 5.XI. 1992.

31 Blumenwitz, D.: Vorschlag einer Minderheitenschutzbestimmung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Internationales Institut für Nationalitätenrecht und Regionalismus, München 2001, S. 40.

32 Vgl. Hornburg, H.: a.a.O., S. 31.

33 Blumenwitz, D: (2001): a.a.O., S. 42.

34 Wingender, M.: Sprachenpolitik in der Russischen Föderation. Zur Simulation der Implementierung des Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Russland, in: Bernsen, Michale/Eggert, Elmar/Schrott, Angela (Hg.): Historische Sprachwissenschaft als philologische Kulturwissenschaft. V&R unipress, Bonn University Press, Göttingen 2015, S. 181.

35 Simon, S.: a.a.O., S. 90.

36 Council of Europe, Framework Conversation for the Protection of National Minorities (FCNM) - European Treaty Series (ETS) No. 157, p. 2.

37 Vgl. Council of Europe, Framework Conversation for the Protection of National Minorities (FCNM) - European Treaty Series (ETS) No. 157, p. 2.

38 humanrights.ch: Was ist eine „nationale Minderheit?“, in: http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte- themen/minderheitenrechte/begriffe/definition-nationale-minderheit (letzter Zugriff am 08.12.2017).

39 Vgl. ebd.

40 Vgl. Abs. 29 des des Erläuternden Berichts zum Rahmenübereinkommen: „Der letzte Absatz hält fest, daß die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenübereinkommens nicht direkt anwendbar sind. Er bezieht sich damit nicht auf das Recht und die Praxis der Parteien im Bereich der Übernahme von internationalen Abkommen in die innerstaatliche Rechtsordnung.“In: Firsching, Ansgar: Die Samen, ihre Rechtsstellung in Schweden und ihre Rechtsstellung im Lichte der Indigenous Peoples weltweit, in: Blumenwitz, Dieter (Hrsg.): Schriften zum Staats- und Völkerrecht. Band 93, Peter Lang, Frankfurt am Main 2002, S. 241.

41 Vgl. Luchterhandt, O.: Art. 71 - Ausschließliche Bundeskompetenz, in: Wieser, Bernd (Hrsg.): Handbuch der russischen Verfassung. Österreich Verlag, Wien 2014, S. 683. Mehr dazu siehe auch unter: http://www. memo.ru/hr/GOSDUMA/60/05.htm. (letzter Zugriff am 10.12.2017).

42 Cogpv/KecTiio. ΠH^opMa^uoHHMH BecTHUK CoBema i'aaii rocygapcTB u CoBema i'aaii iipaiiHTeji.c iii CHT. 1994. N 3(16). C. 74 - 80.

43 Resolution 1249: Koexistenz der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Gemeinschaft unabhängiger Staaten und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

44 Richter, A.: Gemeinschaft unabhängiger Staaten. Menschenrechtskonvention. Moskauer Zentrum für Medienrecht und Medienpolitik, in: http://merlin.obs.coe.int/iris/1995/6/article100.de.html (letzter Zugriff am 21.12.2017).

45 Vgl. Brems, M.: Die politische Integration ethnischer Minderheiten aus staats- und völkerrechtlicher Sicht, in: Blumenwitz, Dieter: Schriften zum Staats- und Völkerrecht. Band 62, Peter Lang, Frankfurt am Main 1995, S. 63.

46 Heintze, H.: Moderner Minderheitenschutz: Rechtliche oder politische Absicherung? Diezt, Bonn 1998, S. 52.

47 Abkürzung für das Übereinkommen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten über Gewährleistung der Rechte von Personen von 1994.

48 Lahnsteiner, E.: Minderheiten. Versuch einer völkerrechtlichen Begriffsbestimmung. Band 21, Nomos. Wien 2014, S. 34.

49 Ebd., S. 34.

50 Capotorti, F.: Study on the Rights of Persons Belonging to Ethnic, Religious and Linguistic Minorities, U.N. Doc. E/CN.4/Sub.2/384/Rev.1 (1997), Human Rights Study Series No. 5, New York 1979, § 568.

51 Deschenes, J.: Proposal Concerning a Definition of the Term „Minority“, U.N. Doc. E/CN.4/Sub.2/1985/31, 1985, § 181.

52 Blumenwitz, D.: (1992), a.a.O., S. 28.

53 Vgl. United Nations Human Rights: Minority Rights: International Standards and Guidance for Implementation. New York and Geneva 2010, S. 2.

54 The Right of Self-Determination: Historical and Current Development on the Basis of United Nations Instruments (Aureliu Cristescu, Sonderberichterstatter), UN Sales No. E.80.XIV.3, New York 1981, § 26.

55 Murswiek, D.: Offensives und defensives Selbstbestimmungsrecht; in: Gornig, G.; Horn, H-D.; Murswiek, D. (Hr.): Das Selbstbestimmungsrecht der Völker - eine Problemschau. Band 27, Berlin 2013, S. 96.

56 Murswiek, D.: a.a.O., S. 73.

57 Vgl. Opitz, M.: Die Minderheitenpolitik der Europäischen Union. Probleme, Potentiale, Perspektiven, in: Thränhardt, Dietrich (Hrsg.): Studien zu Migration und Minderheiten, Band 16. LIT, Berlin 2007, S. 45.

58 Uerpmann, R.: Völkerrechtliche Grundlagen des Minderheitenschutzes, in: Manssen, Gerit/Banaszak, Boguslaw (Hrsg.): Minderheitenschutz in Mittel- und Osteuropa, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, 2001, S. 18.

59 Veiter, T.: ders., das Recht der Volksgruppen und Sprachenminderheiten in Österreich. 1 Teil. Volk, Volksgruppe, Nation. Theoretische Grundlegung. Wien, Stuttgart 1996, S. 44ff.

60 Oxenknecht, R.: a.a.O., S. 124.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Völkerrechtliche Standards des Minderheitenschutzes und ihre Umsetzung in der Russischen Föderation
Hochschule
Freie Universität Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
77
Katalognummer
V1185482
ISBN (eBook)
9783346615008
ISBN (Buch)
9783346615015
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Minderheitenschutz Russische Föderation
Arbeit zitieren
Rushena Abduramanova (Autor:in), 2018, Völkerrechtliche Standards des Minderheitenschutzes und ihre Umsetzung in der Russischen Föderation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1185482

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