Vergleich der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften


Hausarbeit, 2020

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesellschaftsformen
2.1. Personengesellschaften
2.2. Kapitalgesellschaften

3. Grundzüge der allgemeinen Besteuerung
3.1. Einkommenssteuer
3.2. Gewerbesteuer
3.3. Körperschaftssteuer
3.4. Transparenzprinzip bei Personengesellschaften
3.5. Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften

4. Besteuerung der Gewinnthesaurierung
4.1. Definition Gewinnthesaurierung
4.2. Personengesellschaften
4.3. Kapitalgesellschaften

5. Steuerbelastungsvergleich

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Viele Menschen streben nach einer Selbstständigkeit oder einer Unternehmung, um Per­spektiven für beispielsweise das Ziel nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit oder der Hoff­nung auf berufliche Selbstverwirklichung zu schaffen. Bei einer Existenzgründung gibt es einige wichtige Dinge zu beachten wie z.B. die Wahl der richtigen Rechtsform. Privat­rechtlich kann ein Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft betrieben werden.1 Im Bereich der Gesellschaften wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaf­ten unterschieden.

Dabei spielen mitunter steuerrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle bei der Rechtsform­wahl. Das vorliegende Scientific Essay widmet sich der Fragestellung wie sich die Rechtsformwahl von Personen- und Kapitalgesellschaften auf die Besteuerung auswirkt.

Zielsetzung dieser Arbeit ist es, dem Leser nachvollziehbare und interessante Informati­onen hinsichtlich der Gesellschaftsformen und ihrer Besteuerung zu geben. Der Schwer­punkt liegt darin, die Gewinnbesteuerung beider Gesellschaftsformen miteinander zu ver­gleichen.

2. Gesellschaftsformen

Das Gesellschaftsrecht findet seine Rechtsnatur im BGB, HGB, AktG und GmbHG. Un­terteilt werden Gesellschaften in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

2.1. Personengesellschaften

Unter einer Gesellschaft im Allgemeinen versteht man i.S.d. § 705 BGB den auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines ge­meinsamen Zweckes.2 Fast alle Gesellschaftsarten lassen sich auf den Grundtypen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zurückführen. Diese auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften.

In § 705 BGB sind die allgemeinen Begriffsmerkmale einer Personengesellschaft enthal­ten: Der Gesellschaftsvertrag, die gemeinsame Zweckverfolgung und die Förderung des Zwecks durch Beiträge.3

Die wichtigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) mit ihrer Son­derform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesell­schaft (GmbH & Co. KG) und die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB) für die Angehörigen freier Berufe.4 Der Zusammenschluss beruht auf dem persön­lichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen.5 Die große Be­deutung des Vertrauens innerhalb der Gesellschaft begründet sich vor allem dadurch, dass das Gesellschaftsvermögen im Eigentum der Gesellschafter ist und eine gesamtschuldne­rische Haftung i.S.d. § 421 BGB besteht. Die Gesellschafter haften also solidarisch für die gesamte Forderung. Dabei kann der Gesellschaftsgläubiger vonjedem Gesellschafter die Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen.6

2.2. Kapitalgesellschaften

Während die Personengesellschaften auf den einzelnen Gesellschaftern aufbauen, steht bei Kapitalgesellschaften die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Die Gesellschafter haf­ten nicht persönlich, sondern die Haftung begrenzt sich auf das Vermögen der Gesell­schaft. Das Kapital ist unpersönlich, weshalb es nicht wesentlich auf die Person des ein­zelnen Gesellschafters ankommt, was dazu führt, dass die Kapitalanteile grundsätzlich frei veräußert werden können.7

Kapitalgesellschaften sindjuristische Personen. Sie haben eine „eigene Rechtspersönlich­keit“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG, § 278 Abs. 1 S. 1 AktG). Sie sind somit Träger von Rechten und Pflichten und werden durch ihre Organe vertreten werden.8 Als juristische Person nimmt die Gesellschaft wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teil und wird hierbei durch ihre Organe vertreten.9

Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Unternehmergesellschaft als Sonderform (UG) und die Aktiengesell­schaft (AG).

3. Grundzüge der allgemeinen Besteuerung

Eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl der Rechtsform ist die jeweilige Besteue­rung. Die Besteuerung eines Unternehmens setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.10

3.1. Einkommenssteuer

Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 EStG ausschließlich natürliche Perso­nen. Da weder Kapital- noch Personengesellschaften natürliche Personen darstellen, un­terliegen diese an sich auch nicht der Einkommensteuer.

Die an Personengesellschaften beteiligten Gesellschafter hingegen sind als natürliche Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbegrenzt einkommensteuerpflichtig. Die erzielten Gewinne/Überschüsse und Verluste sind nach §§ 179ff. AO einheitlich und gesondert festzustellen und den Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen. Ob die persönlichen Vo­raussetzungen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht vorliegen, wird im ESt-Veranlagungsverfahren der Gesellschafter entschieden.11

Die Bemessung der tariflichen Einkommensteuer ergibt sich bei der Einzelveranlagung aus der Anwendung des Steuertarifs (§ 32 a EStG) auf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) des Steuerpflichtigen. Die tarifliche Einkommensteuer kann durch Steuerermäßigungen verringert werden; zu nennen sind hier vor allem die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§35 EStG) und bei ausländischen Einkünften (§ 34 c EStG). Es ergibt sich dann die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs.óEStG).12

3.2. Gewerbesteuer

Steuersubjekt der Gewerbesteuer ist gern. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStGjeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.13 Als Gewerbebetrieb sind gewerb­liche Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen. Kapitalgesellschaften stellen gern. § 2 Abs. 2 GewStG einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform dar. Damit gelten ihre Einkünfte un­abhängig von der Art ihrer Tätigkeit stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die somit der Gewerbesteuer unterliegen. Eine Personengesellschaft hingegen ist mit ihren Ein­künften nur gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gern. § 2 Abs. 1 GewStG tatsächlich ge­werblich tätig i.S.d. Einkommensteuergesetzes wird. Dabei wird auf § 15 Abs. 1 EStG abgestellt, der den Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. des GewStG definiert.14 Demnach gilt eine Personengesellschaft nur dann als Gewerbebetrieb, wenn ihre Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit, beispielsweise private Vermögensverwaltung, anzu­sehen ist.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist gern. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Unter dem Gewerbeertrag ist gern. §7 S.l GewStG der nach den Vorschriften des EStG (für die natürlichen Personen und Personengesellschaften) oder des KStG (für die Kapi­talgesellschaften) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zu verstehen.15 Der sich hiernach ergebende Betrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag zu kürzen. Dieser Freibetrag beträgt 24.500 Euro.16 Bestimmtenju­ristischen Personen wird ebenfalls ein Freibetrag eingeräumt.

[...]


1 Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 2.

2 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 20.

3 Weller/Prütting, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rdn. 193.

4 MüKoBGBÄScAöfer BGB § 854 Rdn. 42, 43.

5 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 20.

6 Oetker/BoescAe HGB § 128 Rdn. 7; Huber/Rinnert, Rechtsformenund Rechtsformwahl, S. 46.

7 ‘Huber/Rinnert, Rechtsformenund Rechtsformwahl, S. 143; Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I,Rdn. 31.

8 MAH AkticnR/.S'cAwppc» § 2 Rdn. 1; Huber/Rinnert, RechtsformenundRechtsformwahl, S. 157.

9 MAH AkticnR/.S'cAwppc» § 2 Rdn. 1; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrechts, § 9, Rdn. 15, 16.

10 HwèerZR/nnert,RechtsformenundRechtsformwahl, S. 157.

11 Blümich/Rauch EStG § 1 Rdn. 66.

12 Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 68.

13 Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 105.

14 Glanegger/Güroff, GewStG § 2 Rdn. 50; Blümich/Drüen GewStG § 2 Rdn. 76.

15 SpängbergZepezauer., SteuerlehreundBilanzierung, S. 62.

16 Blümich/Gosch GewStG § 11 Rdn. 7; Glanegger/Güroff, GewStG § 11 Rdn. 4.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Vergleich der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
18
Katalognummer
V1187299
ISBN (Buch)
9783346618511
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vergleich, besteuerung, personengesellschaften, kapitalgesellschaften
Arbeit zitieren
Marco Göth (Autor:in), 2020, Vergleich der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1187299

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