Das Arbeitsfeld der Altenhilfe am Beispiel der Sozialstationen


Hausarbeit, 2005

27 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Rechtliche Grundlagen
1. Sozialgesetzbuch
2. Sozialgesetzbuch
a) Übersicht über die Pflegeversicherung
b) Allgemeine Vorschriften
c) Begriff und Stufen der Pflegebedürftigkeit
3. Sozialgesetzbuch

III. Sozialstationen
1. Definition, Aufgaben und Geschichte der Sozialstationen
2. Situation der Altenhilfe: Zwischen Pflege und Sozialarbeit
3. Rechtsform und Finanzierung einer Sozialstation

IV. Maßnahmen der Altenhilfe im Rahmen von Sozialstationen
1. Ambulante Altenpflege
2. Hauswirtschaftliche Versorgung und Mobiler Hilfsdienst
3. Mahlzeitendienst
4. Kulturelle Betätigung und Freizeitgestaltung
5. Betreuung
6. Sozialberatung

V. Theorie von Altenhilfe und Altenpflege
1. Pflegemodelle
a) Das Prinzip der aktivierenden Pflege
2. Pflegestandards und Qualitätssicherungsmaßstäbe der Altenhilfe

VI. Strukturprobleme im Rahmen demographischer Veränderungen

VII. Entwicklungsperspektiven der Altenhilfe
1. SGB XI-Reform
2. Modellprojekt „Pflegebudget“
3. Modellprojekt „Abgestuftes System von Alten- und Service-Zentren“
4. Zukunftschancen der Sozialen Altenarbeit

VIII. Fazit

Bibliografie

I. Einleitung

Wir leben in einer Welt, in der alle alt werden und keiner alt sein will. Viel zu groß ist unsere Angst einsam zu Hause oder abgeschoben in einem Heim unsere letzten Jahre zu fristen. Doch muss denn altern gleichzeitig gesellschaftliche Isolation bedeuten? Heißt Hilfe erhalten immer auch pflegebedürftig sein? Und fällt man damit automatisch anderen zur Last? Diese Fragen beschäftigen mich schon eine Weile und mit dieser Arbeit möchte ich zumin- dest versuchen einige Antworten zu geben. Meine Zivildienstzeit im Mobilen Sozialen Hilfs- dienst hat bei mir ein besonderes Interesse an diesem Arbeitsfeld geschaffen. Durch die Sympathien der zumeist älteren Damen, die mir scheinbar spielerisch zuflogen, begann ich, mich mehr und mehr mit der Altenhilfe zu beschäftigen. Gerade im häuslichen Bereich fehlt es den Leuten an Beschäftigungsmöglichkeiten. Altenhilfe wird zumeist als Altenpflege interpretiert. Damit ist zwar die tägliche Versorgung mit dem Grundbedarf und den behand- lungspflegerischen Elementen gewährleistet, aber mehr auch nicht. Deshalb war ich auch gern bereit, die Zeit den Senioren zu schenken, die sonst kaum jemand für sie hat. Denn häufig haben diese kaum mehr andere Kontakte als das Pflegepersonal. Aber muss ein Leben in Pflegebedürftigkeit immer mit dem Verzicht auf Unterhaltung und Bildung einher gehen? Strukturen einer offenen Altenarbeit sind vielfältig vorhanden, doch stellt sich die Frage, wie sie die Menschen noch erreichen. Sind unsere Systeme noch zeitgemäß? Und was wird konkret für die Menschen getan? Einige dieser Methoden im häuslichen Bereich möchte ich in meiner Hausarbeit näher vorstellen. Da Altenhilfe in einem breiten Spektrum durchgeführt wird, möchte ich mich an dieser Stelle auf die Sozialstationen der freien Wohlfahrtsträger konzentrieren. Da ich selbst 10 Monate Einblick in die Arbeitswelt einer Sozialstation hatte, habe ich meine eigenen Erfahrungen und Eindrücke vielfältig einfließen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass meine Sicht der Dinge sich auf Großenhain, eine meiner Meinung nach typische sächsische Kleinstadt mit ca. 18.000 Einwohnern, bezieht. Aus diesem Grund habe ich versucht meine Wahrnehmung mit der Fachliteratur zu vergleichen und erst dann zu verallgemeinern.

Zunächst werde ich einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen der Altenhilfe geben, ehe ich einiges zur Geschichte, Entstehung und Arbeit von Sozialstationen erläutere. Der größte Teil meiner Hausarbeit soll einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten der Altenhilfe schaffen und diese kritisch hinterfragen. Zum Abschluss möchte ich einige Modellprojekte in Deutschland näher untersuchen, die zeigen, dass sich die Altenhilfe im Umbruch befindet, aber noch nicht klar ist, in welche Richtung es gehen soll.

II. Rechtliche Grundlagen

1. Sozialgesetzbuch V

Rechtliche Rahmenbedingungen der ambulanten Altenhilfe befinden sich u. a. in §37 SGBV, wo die häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist. Jedem Versichertem wird unter bestimmten Vorraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung auch ambulante Versorgung durch geeignete Kräfte zugesichert, die neben der Grund- auch Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet. In §132a SGBV wird die häusliche Krankenpflege näher geregelt: Absatz 1 enthält Rahmen- empfehlungen an die Wohlfahrtsverbände, die bei der Gestaltung der Pflege zu berücksichtigen sind.

2. Sozialgesetzbuch XI

a) Übersicht über die Pflegeversicherung

Das XI. Sozialgesetzbuch enthält die 1994 verabschiedete Soziale Pflegeversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit bis heute sozial absichert. Die §§ 2, 3, 5 und 7 enthalten Richt- linien, die ich in meiner Hausarbeit unter Punkt b) noch ausführlicher erläutern möchte. Auch auf die in §6 geforderte aktivierende Pflege soll näher eingegangen werden. Leistungen nach SGB XI sollen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und haus- wirtschaftlicher Versorgung sein, die sich nach Schwere der Pflegebedürftigkeit und Umfang der Pflege richten soll (vgl. §4 Abs.1). Dass die Leistungen wirksam, wirtschaftlich und in notwendigem Umfang eingesetzt werden, haben die Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen zu gewährleisten (vgl. §4 Abs. 3). Nach §9 SGB XI sind die Länder für eine leistungsfähige, ausreichende und wirtschaftliche Pflegestruktur verantwortlich. Die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen sind in §11 näher definiert: Demnach haben die Einrichtungen entsprechend dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Stand zu pflegen, zu versorgen und zu betreuen und dabei eine humane, aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu leisten. Weiterhin begrüßt Paragraph 11 die Vielfalt der Träger und verpflichtet deren Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu achten. Eine Definition des Begriffes Pflegebedürftigkeit und ihrer einzelnen Stufen werden in den §§ 14 und 15 gegeben, was aber, wie die in §36-40 geregelten letztendlichen Leistungen der Pflegekassen bei häuslicher Pflege, im späteren Verlauf noch erörtert werden soll. Der Paragraph 18 beschreibt das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

b) Allgemeine Vorschriften

Der Grundsatz der Selbstbestimmung ist in §2 SGB XI begründet. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dazu beitragen, dem Betroffenen ein möglichst selbstständiges und menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Durch Artikel 2 wird ihm die freie Wahl von Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger garantiert, die auf die Wünsche des Pflegebedürftigen in Angelegenheiten der Hilfegestaltung eingehen sollen. Auch die religiösen Bedürfnisse des Betroffenen sind nach Artikel 3 zu berücksichtigen. (vgl. Schmidt M. 2000, S.11)

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflege der Angehörigen und Nachbarn unterstützen (vgl. SGB XI §3 Satz 1). Dieser Grund- satz ist dahingehend begründet, dass zum einen die überwiegende Mehrzahl aller Pflege- bedürftigen zu Hause versorgt wird, zum anderen wird dadurch der Wunsch der meisten Betroffenen, so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, berücksichtigt. Dies soll insbesondere durch ein hohes Leistungsniveau im häuslichen Bereich und die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln erreicht werden. (vgl. Schmidt M. 2000, S.11f.)

Durch §5 SGB XI wurde der Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Um Pflegebedürftigkeit oder ihre Verschlimmerung zu verhindern, sind in jedem Fall die Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation, aber auch der aktivierenden Pflege gezielt einzusetzen. Die zuständigen Leistungsträger, v. a. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, sind aufgefordert, alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der Rehabilitation voll auszuschöpfen. (vgl. Schmidt M. 2000, S.12f.)

Die Pflegekassen werden nach §7 SGB XI ausdrücklich verpflichtet, die Versicherten und ihre Angehörigen möglichst frühzeitig umfassend zu informieren. Diese Pflicht umfasst sowohl die Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung, als auch Angebote zur Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen. Weiterhin haben Versicherte und deren Angehörige den Anspruch, von den Pflegekassen in allen Fragen der Pflegeversicherung sachgerecht beraten und unterstützt zu werden. Dies gilt ebenfalls für alle Leistungen anderer Sozialleistungsträger. (vgl. Schmidt M. 2000, S.13)

c) Begriff und Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags für die Dauer von mindestens sechs Monaten in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe anderer bedürfen (vgl. §14 Abs. 1 SGB XI). Krankheiten und Behinderungen werden nach Abs. zwei näher definiert: Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane und Störungen des Zentralnervensystems. Die Verrichtungen des täglichen Lebens sind nach Abs. 3 in vier Bereiche unterteilt: Den Bereich der Körperpflege und Hygiene, den Bereich der Ernährung, den Bereich der Mobilität und den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Durch §14 SGB XI wird also der Personenkreis der Pflegebedürftigen bestimmt, der Leistungen nach SGB XI erhält. Dies sind alle in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten, welche nach Definition pflegebedürftig sind. Je nach Intensität der Pflegebedürftigkeit werden drei Pflegestufen unterschieden, die sich am Umfang des Hilfebedarfs des einzelnen orientieren.

(vgl. Schmidt M. 2000, S.33f. und Ristok 1994, S.31f.)

Erheblich pflegebedürftig ist, wer neben der hauswirtschaftlichen Versorgung bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich fremder Hilfe bedarf. Täglich müssen insgesamt mindestens 90 Minuten Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen mehr als 45 Minuten außerhalb der hauswirtschaftlichen Versorgung aufgewendet werden. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I werden Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384,- Euro monatlich gewährt.

(vgl. §15 Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XI; Schmidt M. 2000, S.35 und Ristok 1994, S.36f.)

Schwer pflegebedürftig ist, wer bei der Grundpflege mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen mindestens drei Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grundpflege mindestens zwei Stunden anfallen. Zusätzlich werden mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II werden Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921,- Euro monatlich gewährt.

(vgl. §15 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 SGB XI; Schmidt M. 2000, S.36f. und Ristok 1994, S.36f.)

Schwerst pflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, Nahrungsversorgung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen insgesamt mindestens fünf Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grund- pflege mindestens vier Stunden innerhalb von 24 Stunden aufgewendet werden. Für Pflege- bedürftige der Pflegestufe III werden Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.432,- Euro (in Härtefällen bis zu 1918,- Euro) monatlich gewährt. (vgl. §15 Abs.1 Satz 3 und Abs. 3 SGB XI; Schmidt M. 2000, S.37 und Ristok 1994, S.36ff.)

Nach §40 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen, Schmerzen lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Erfüllung einer der genannten Voraussetzungen ist ausreichend für den Anspruch, der unabhängig von der Pflegestufe besteht. Die Zuständigkeit der Versorgung fällt in den Bereich der Pflegekassen, welche die Notwendigkeit derartiger Hilfen durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK) bei einem Hausbesuch überprüfen lassen. Zu den erstatteten Hilfsmitteln gehören: Pflegeerleichternde Apparate wie Pflegelifter, Pflegebett, Lagerungskeile u. ä., sowie Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, z. B. Bade- und Toilettenhilfen. Weiterhin genehmigt werden Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung z. B. Hilfen zum Verlassen und Aufsuchen der Wohnung und beschwerdelindernde Mittel wie Dekubitusfelle. Zum Verbrauch bestimmte Hilfen sind Betteinlagen, Schutzbekleidung und Desinfektionsmittel. Die finanziellen Höchstgrenzen sind in §40 Abs.3 und 4 geregelt. (vgl. Schmidt M. 2000, S.53f und Ristok 1994, S.55f.)

3. Sozialgesetzbuch XII

Altenhilfe ist die durch §71 SGB XII vorgeschriebene Verpflichtung zur Schaffung einer Unterstützungsstruktur für ältere Menschen. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und es den Senioren ermöglichen am öffentlichen Leben teilzunehmen. Weiterhin sollen Kreativität, Intelligenz und Kontakte gefördert werden. Als Leistungen gelten u. a. Hilfen bei der Beschaffung einer altersgerechten Wohnung, die Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme stationärer und ambulanter Einrichtungen, sowie Leistungen, die dem Engagement, den kulturellen Bedürfnissen, der Bildung und Unterhaltung alter Menschen dienen. Alle Hilfen sollen unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen der Betroffenen geleistet und auch dann erbracht werden, wenn sie nur der Vorbereitung auf das Alter dienen.

III. Sozialstationen

1. Definition, Aufgaben und Geschichte der Sozialstationen

Sozialstationen stellen eine gemeinnützige Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege dar. Sie zählen heute zu den bekanntesten Diensten im Bereich der ambulanten Altenhilfe. Sie haben für den Erhalt einer selbständigen Lebensführung, für den längstmöglichen Verbleib alter Menschen in ihrer gewohnten Umgebung, aber auch zur Entlastung und Unterstützung pflegender Familienangehöriger eine außerordentliche Bedeutung. Als Kernleistungen werden häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege und hauswirtschaftliche Dienste angeboten. Die Organisationsstrukturen sind regional stark unterschiedlich ausgeprägt und sehr von der Förderung des jeweiligen Bundeslandes abhängig. Nachdem 1970 die ersten Sozialstationen in Rheinland-Pfalz entstanden, gibt es mittlerweile über 5000 von ihnen und sie haben sich gerade in den neuen Bundesländern zu „zentralen Stützpunkten entwickelt, an denen ... soziale Hilfen angeboten werden“ (Wendt 1993, S.9). Während über die Aufgaben einer Sozialstation kaum Dissens besteht, werden sie doch in der Praxis sehr unterschiedlich wahr- genommen. Sozialstationen sind „Servicezentren“ (Wendt 1993, S.10), mal mehr mit Betonung auf „Zentrum“, mal mit Betonung auf „Service“, also auf die eigentlichen Dienst- leistungen. Aus diesem Grund veröffentlichte Otto Dahlem 1982 folgende fünf Grundanforderungen an eine Sozialstation, die noch bis heute gültig sind:

„1.Ihre Angebote sollen den Bedarf an ambulanten sozialpflegerischen und pflegerischen Diensten in der Region berücksichtigen und die vorhandenen Angebote ergänzen, womit in der Regel die Einbindung in einen Altenplan verlangt wird.
2.Die Hilfen sollen über eine zentrale Anlaufstelle abgerufen werden können.
3.Die angebotenen Dienste sollen mit den Diensten anderer Träger so koordiniert und aufeinander bezogen sein, dass eine optimale Wirkung erzielt wird.
4.Die Einrichtung soll aufgrund eigener personeller Ausstattung oder aufgrund der Kooperation mit anderen Institutionen sicherstellen, dass Hilfebedürftige, die von sich aus nicht den Weg zur Sozialstation finden, festgestellt und in das Angebot einbezogen werden können.
5.Die Einrichtung soll in das Gemeinwesen integriert sein, damit sie einen hohen Bekanntheitsgrad gewinnt und in der Lage ist, Nachbarschaftshilfen aufzubauen und/oder zu aktivieren, das ehrenamtliche Engagement zu stärken und die Bereitschaft zu persönlichen Hilfeleistungen fördern.“ (Dahlem 1982 in Wendt 1993, S.10)

Mit der Erfüllung dieser Forderungen beschäftigen sich bis heute viele Konzepte und Programme von Sozialstationen, doch leider sind einige Punkte aufgrund des zunehmenden Konkurrenzdrucks auf dem Pflegemarkt nur noch schwer umsetzbar.

Der Einführungsprozess von Sozialstationen endet gewissermaßen 1990 mit dem Erlass des Sozialstationengesetzes in Berlin. Dieses betont die rehabilitative und präventive Funktion der Sozialstationen und ihren Auftrag, v. a. die häusliche Pflege, aber auch die psychosoziale Beratung und präventive, rehabilitative und gesundheitsfördernde Angebote sicherzustellen. Weitere Aufgaben sind hauptsächliche pflegeorientiert formuliert. Damit war die Grundlage für die Arbeit der Sozialstationen in den kommenden Jahren gelegt. Sie organisierten ihre auf Altenhilfe ausgerichteten Maßnahmen durch den sogenannten Mobilen Sozialen Hilfsdienst in einem engen Kontext zur Pflege. Das Pflegeversicherungsgesetz von 1994 verstärkte diesen Trend weiter. Da die Pflegekräfte aus Kosten- und Zeitgründen oft nicht mehr durch- führen konnten als die reine Grund- und Behandlungspflege, ließen die Sozialstationen ihre Altensozialarbeit in der Regel durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder Zivil- dienstleistende durchführen. Weil diese zunächst vielschichtig vorhanden waren, konnte sich im Laufe der 90er Jahre ein breites Spektrum an ambulanten Dienstleistungen entwickeln, die jedoch eng mit der Pflege verknüpft waren.

(vgl. Schmidt R. 2004, S.217-221; Wendt 1993, S.9-14; Ristok 1994, S.68ff. und http://www.linz.at/archiv, www.lrz-muenchen.de, jeweils am 25.01.05)

2. Situation der Altenhilfe: Zwischen Pflege und Sozialarbeit

Kommunen sind, wie bereits erläutert, nach SGB XII verpflichtet eine eigenständige Alten- hilfeinfrastruktur zu entwickeln. Dass diese im stationären Bereich (Pflegeheime, Senioren- zentren, betreutes Seniorenwohnen etc.) gerade in den letzten Jahren durch Soziale Dienste von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen durchaus aufgebaut worden ist, kann niemand bestreiten. Aktivierung, Betreuung, Unterstützung und Angehörigenarbeit sind dort zunehmend als selbstverständliche Leistungen anerkannt. Doch wo bleibt die Altensozial- arbeit in der ambulanten Versorgung? Als Pflichtaufgabe der Sozialstationen definiert, kommt sie doch im Vergleich zur Altenpflege eindeutig zu kurz. Offene Altenarbeit wird in den meisten Kommunen größtenteils durch die Kirche und städtische Seniorenbegegnungsstätten organisiert. Zumindest letztere arbeiten oft mit den Sozialstationen zusammen und stellen Räume, Ausstattung und Angestellte zur Verfügung. Dagegen sind christlich-motivierte Seniorenkreise relativ selbstständig. Sie treffen sich jede Woche in ihren Gemeinderäumen zu Gesprächen, arrangieren Kaffeenachmittage und kulturelle Veranstaltungen. Regelmäßig werden die Senioren der Gemeinde, die nicht mehr aktiv am Gemeindeleben teilnehmen können, von den Pfarrern in ihrer Wohnung besucht.

In Anbetracht leerer Kassen sind viele Städte ebenfalls nicht in der Lage größere Projekte zu initiieren. Fachkräfte der Sozialen Arbeit finden in der Praxis kaum Berücksichtigung, am weitesten verbreitet ist ihr Einsatz in Tages-, Freizeit- und Begegnungsstätten. „Aber auch hier stellen sie keineswegs die Normalbesetzung dar“ (Schmidt R. 2004 S.219). Die Sächsische Regierung bescheinigt zwar „landesweit vielfältige Angebote und Leistungen“ der Altenhilfe, räumt aber gleichzeitig ein, dass „die insgesamt entstandenen Strukturen im Bereich der Altenhilfe . . . für die Betroffenen schwer durchschaubar“ seien. Um eine höhere Effizienz zu gewährleisten, fördert der Freistaat seit 2002 eine bestimmte Anzahl von Personalstellen, die Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen anbieten sollen. (vgl. http://www.sms.sachsen.de, 04.02.05)

Doch die Angebote in den meisten kleinstädtischen Begegnungsstätten sind rar, haben nur mäßige Nachfrage und leben vielerorts nur durch die Veranstaltung anderer Träger. Auch der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat unlängst festgestellt, dass die Nachfrage an traditionellen Formen der Altenarbeit rückläufig ist und verfolgt seither einen eher integrativeren Ansatz, der offene Altenarbeit mehr als Bürgerbegegnung sieht. Außerdem hat dieses althergebrachte Modell einige Nachteile: Kontaktarme Menschen werden damit nicht erreicht und es existiert das Vorurteil, offene Altenhilfe sei ein Vorfeld stationärer Unterbringung. Zunehmend muss berücksichtigt werden, dass es nicht möglich ist, 60 und über 80-jährige mit denselben Veranstaltungen anzulocken. Weiterhin erschwert eine mangel- hafte Kooperation der verschiedenen Einrichtungen und die Pluralität dieser die Hilfen. Leider habe ich in meiner Region bisher noch keine dieser neuen Konzepte gesehen, in Großenhain sind Altenclubs genauso Mangelware wie Altentagesstätten und Altenservice- Zentren. Diese Vorhaben müssen sich anscheinend noch in Modellregionen beweisen, ehe sie flächendeckend eingeführt werden. Ebenfalls zeigen muss sich, wie sich das neue Finanzierungskonzept der Begegnungsstätten, das der AWO vorschlägt, rentiert. Beispiels- weise sollen Gebühren für bestimmte Veranstaltungen erhoben, regelmäßige Nutzungsbei- träge eingefordert oder Gelder durch Vermietung der Räume eingenommen werden. (vgl. AWO in Schmidt R. 2004, S.219) Durch höhere Mieten würden aber wiederum andere Träger vor die Wahl gestellt, sich neue Veranstaltungsorte zu suchen oder die höheren Kosten an die Senioren weiterzuleiten.

Festzustellen ist auch, dass es bundesweit große Differenzen gibt. Während in den Alten Ländern Sozialberatungs- und Betreuungsangebote zum Standard vieler Sozialstationen gehören, ist derartiges in den Neuen Bundländern eher die Ausnahme und vorwiegend in größeren Städten anzutreffen..

[...]

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das Arbeitsfeld der Altenhilfe am Beispiel der Sozialstationen
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (FB Sozialwesen)
Veranstaltung
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
27
Katalognummer
V119024
ISBN (eBook)
9783668663640
ISBN (Buch)
9783668663657
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Arbeitsfeld, Altenhilfe, Arbeitsfelder, Sozialen, Arbeit
Arbeit zitieren
Dipl. Sozpäd./Sozarb. (FH) Rene Böhme (Autor:in), 2005, Das Arbeitsfeld der Altenhilfe am Beispiel der Sozialstationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119024

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