Die Idee des "sensus communis" als Fundament der Urteilskraft?

Über den Begründungszusammenhang der subjektiven Allgemeingültigkeit innerhalb Kants Kritik der Urteilskraft


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

34 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Über Geschmack lässt sich nicht streiten – oder doch!?
„Dieses x ist schön“ - Das ästhetische Urteil bei Kant
Was geschieht beim Urteilen?
„Aber was heißt hier eigentlich Geschmack?“

Über die Bedeutung des sensus communis innerhalb der Urteilskraft
Ein Geschmacksurteil nimmt Stellung: zwischen Baumgarten und Hume. Über einen möglichen Stellenwert des sensus communis als Platzhalter
Der Begriff des sensus communis
Der Begriff des sensus communis bei Kant

Die Funktion(en) des sensus communis

Eine Schlussbetrachtung. Oder:„Hiermit endige ich also mein ganzes kritisches Geschäft“ (KU X)

Literaturverzeichnis

Primärliteratur

Sekundärliteratur

Über Geschmack lässt sich nicht streiten – oder doch!?

Schönheit ist relativ, denn über Schönheit lässt sich bekanntlich nicht streiten. Die Geschmäcker sind und waren zu allen Zeiten verschieden. Wir sollten daher jedem Menschen seinen eigenen, individuellen Sinn für das Schöne zubilligen. Völlig vergeblich wäre es, eine Diskussion über ästhetische Empfindungen zu führen, da solche persönlichen und emotionalen Fragen für sach- liche Argumente nicht zugänglich sind. Zu viele Geschmacksrichtungen drängen in unterschied- liche Richtungen, zu weitläufig sind die Unterschiede im Empfinden von Schönheit und zu groß ist die Vielfalt des Geschmacks, um jemals eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, was schön oder hässlich sei, formulieren zu können. Und da sich, wie bereits David Hume feststellte, „diese Vielfalt des Geschmacks schon bei oberflächlichster Betrachtung zeigt, wird sich bei nä- herer Prüfung herausstellen, daß sie in Wirklichkeit noch größer ist, als es auf den ersten Blick scheint. Selbst wenn Menschen dieselbe Sprache sprechen, pflegen sich ihre Gefühle gegenüber Schönheit und Häßlichkeit jeglicher Art in vielen Fällen zu unterscheiden“ (Hume 1974, 43).

Urteile über das Schöne sind nach Hume daher auch immer wahr, weil sie nur individuelle Gültig- keit besitzen. Und es scheint nahezu als könnten wir eine allgemeine Zustimmung erzielen, in der Auffassung, dass der Geschmack eine rein individuelle Empfindung darstellt, über den es sich nicht lohnt zu streiten und über den es daher keine allgemeingültigen Regeln aufzustellen gilt. Ge- treu dem Motto: De gestibus non est disputandum.1 Und genau in diesem Punkte, in dieser Auf- fassung über den Geschmack, stimme nach David Hume der gesunde Menschenverstand und die Philosophie überein, welche beide davon ausgehen, dass „es unmöglich sei, jemals zu einer Regel des Geschmacks zu kommen.“ Denn „die Kluft zwischen Urteil und Gefühl sei zu groß. Jedes Ge- fühl sei richtig, weil ein Gefühl sich nur auf sich selbst beziehe, und daher sei jedes Gefühl, des- sen sich ein Mensch bewußt werde, wirklich. (...) Schönheit sei keine Eigenschaft der Dinge als solcher. Sie existiert nur in dem Geist, der die Dinge betrachtet, und jeder Geist nehme eine an- dere Schönheit wahr. (...) Die wahre Schönheit oder die wahre Häßlichkeit zu suchen, sei ein ebenso vergebliches Unterfangen wie der Versuch festzustellen, was das wahre Süße und was das wahre Bittere sei“ (Hume 1974, 45/46).

Spätestens an dieser Stelle könnten wir uns des Einwandes eines bekannten Kritikers namens Im- manuel Kant gewiss sein. Sicher, hören wir ihn sagen: „ein jeder hat seinen eigenen Geschmack“ (KU 19). Aber nur in Ansehung des Angenehmen. „Mit dem Schönen ist es ganz anders bewandt. Es wäre (gerade umgekehrt) lächerlich, wenn jemand (... ) sich damit zu rechtfertigen gedächte: dieser Gegenstand (...) ist für mich schön. Denn er muß es nicht schön nennen, wenn es bloß ihm gefällt“ (ebenda). Reiz und Annehmlichkeit, so Kant weiter, „mag für ihn vieles haben, darum be- kümmert sich niemand; wenn er aber etwas für schön ausgiebt, so muthet er andern eben dasselbe Wohlgefallen zu: er urtheilt nicht bloß für sich, sondern für jedermann und spricht alsdann von der Schönheit, als wäre sie eine Eigenschaft der Dinge.“ In meinem Geschmacksurteil über das Schöne müsse ich mir demnach einer Tatsache stets bewusst sein: Meinem Urteil, ob etwas schön sei, kommt ein Anspruch auf jedermanns Beistimmung zu, als ob es objektiv wäre (KU 136). Und doch ist das Geschmacksurteil über das Schöne nicht durch Beweisgründe bestimmbar, gleich als ob es bloß subjektiv wäre (KU 140). Mein Urteil über das Schöne erhebt damit stets einen An- spruch auf subjektive Allgemeingültigkeit.

Doch wie müssen wir uns das vorstellen? Wie ist es möglich, ein subjektives, allgemeingültiges Urteil (über das Schöne) zu fällen? Wie kann etwas subjektiv und zugleich allgemeingültig sein? Wie kann eine solche „objektive Subjektivität“ (Höffe 2008, 11) begründet werden? Kant selbst gibt am Ende des § 20 seiner Kritik der Urteilskraft eine erste Antwort: „Also nur unter der Vor- aussetzung, daß es einen Gemeinsinn gebe (...), nur unter der Voraussetzung, sage ich, eines sol- chen Gemeinsinns kann das Geschmacksurtheil gefällt werden.“

Die Antwort auf die Frage nach der subjektiven Allgemeingültigkeit im Geschmacksurteil scheint also in etwas begründet zu liegen, was Kant den „Gemeinsinn“ oder „sensus communis“ nennt. Würde die Annahme des sensus communis sich allerdings als nicht haltbar erweisen, dann würde auch die Kritik der Urteilskraft als Ganzes in sich zusammenbrechen. Wir können daher unmög- lich den sensus communis isoliert als einzelnen Argumentationsstrang innerhalb Kants Theorie herauslösen, um ihn einer Analyse zu unterwerfen. Vielmehr bedarf es immer der Verbindung zur Gesamttheorie, welches eine Betrachtung des sensus communis im Speziellen als ein komplexes Unterfangen erscheinen lässt. Es bleibt daher auch nicht aus, zu Beginn dieser Arbeit nochmals in aller Kürze die Eckpunkte der Kritik der Urteilskraft aufzuzeigen, um den zentralen Moment des sensus communis innerhalb der Urteilskraft fassen zu können. Darauf aufbauend wollen wir uns der Fragen widmen, welche Rolle und Bedeutung der sensus communis in der Kritik der Urteils- kraft bei Kant einnehmen könnte und was wir uns überhaupt unter diesem „Gemeinsinn“ vorstel- len dürfen. Hierzu erfolgt eine kurze Begriffsklärung des sensus communis in seinem sozial-histo- rischen Kontext. Schließlich wollen wir die Funktion des sensus communis konkretisieren, indem wir insbesondere 4 verschiedene Ansätze in der Forschungsliteratur vergleichen.

Im Folgenden werden Ausführungen Kants unter Angabe der Originalpaginierung nach der zwei- ten Auflage der Kritik der Urteilskraft (KU) in der Akademie-Textausgabe zitiert. Weitere Litera- turangaben finden sich im Anhang.

Mössingen im November 2008.

Timo Nitz.

„Dieses x ist schön“ - Das ästhetische Urteil bei Kant.

Was geschieht beim Urteilen?

„Schön“ ist keine Eigenschaft eines Gegenstandes; „schön“ ist eine Lust, die jedermann teilt!

So ließe sich (sehr vereinfacht) die Antwort Kants im Streit um den Geschmack zusammenfassen. Wann ein Gegenstand als schön oder auch hässlich bezeichnet werden kann, ist nach Kant also keine Frage, die an die Objekte der Wirklichkeit gestellt werden darf, sondern an das Subjekt selbst; genauer gesagt: an die subjektiven Empfindungen, die die Vorstellung eines Gegenstands im Menschen auslöst. Auch wenn wir bei Kant von einem „objektiven“ Geschmacksurteil spre- chen können, fällt dieses also kein Urteil über das Objekt, über den Gegenstand oder gar über das Ding an sich. Selbst wenn Kant, wie Kulenkampff (1994) erwähnt, explizit davon spricht, dass es sich im ästhetischen Geschmacksurteil um die Form „ dieses x ist schön“ handelt (und damit von der sonst üblichen Form „x ist schön“ abweicht), möchte er mit der ausdrücklichen Verwendung des Pronomens nicht den bestimmten Gegenstand als solchen beurteilen, sondern vielmehr den Schwerpunkt auf das einzelne, singuläre Urteil des Subjekts legen.

Das Geschmacksurteil bewertet individuelle Prozesse innerhalb des urteilenden Subjekts, die unter bestimmten Voraussetzungen als schön bezeichnet werden. Nicht also die Gegenstände selbst gelten als schön, sondern sie werden aufgrund ihrer Wirkung, die sie auf das Subjekt aus- üben, als schön bezeichnet. Diese Wirkung vollzieht sich in dem freien Spiel der Erkenntniskräfte zwischen Einbildungskraft und Verstand, welches als lustvoll empfunden wird.2 Um dieses „freie

Spiel“ in Gang zu setzen, bedarf es bestimmter Gegenstände, die sich für dieses Spiel mehr oder auch weniger eignen. Je besser sich dieses freie Spiel entfalten kann, je stärker ist unser Lustem- pfinden, als desto „schöner“ bezeichnen wir den Gegenstand. „Das Urteil wird zwar anläßlich et- was Gegebenem gefällt, aber das Augenmerk des Urteilenden ist nicht auf dieses Gegebene, son- dern auf den Gefühlszustand – Kant nennt ihn Gemüt – gerichtet“ (Felten 2004, 45).

Beurteilt wird also ein Gefühl von Lust (oder Unlust), welches in dem „freien Spiel“ zwischen den Erkenntniskräften entsteht. Unter dem „freien Spiel“ versteht Kant das Zusammenwirken von Einbildungskraft (für die Zusammensetzung des Mannigfaltigen der Anschauung) und Verstand (für die Einheit des Begriffs, um die Vorstellung zu vereinigen), sofern kein bestimmter Begriff sie auf eine besondere Erkenntnisregeln einschränkt (KU 28). Es ist dem Verstand somit nicht möglich, den Gegenstand unter einem Begriff zu bringen, d.h., ihn zu „bestimmen“, wodurch die Einbildungskraft in ihrem Wirken völlig frei, will heißen unbeschränkt, erscheint. Diese „Harmo- nie der Erkenntnisvermögen“ in der Form eines unbestimmten Wechselspiels zwischen Einbil- dungskraft und Verstand bezeichnet Kant als ein „freies Spiel“, welches Lust erzeugt. Es handelt sich um eine Lust, die jederzeit allein durch eine reflektierte Wahrnehmung erzeugt wird und not- wendig mit der Vorstellung eines Gegenstandes verbunden ist (KU XLVI).

Das Schönheitsurteil bzw. ästhetische Urteil 3 hat damit immer einen notwendigen Bezug zum Ge- fühl der Lust, und das ist etwas, was das Geschmacksurteil von kognitiven Urteilen unterscheidet (Höffe 2008, 59). D.h. „sinnlich gegebene Gegenstände sind nicht an sich, sondern nur für uns schön. Wir sagen ihnen die Schönheit nach, als ob sie an sich schön wären“ (Wenzel 2000, 118). Und doch sollen alle meinem Urteil beistimmen. Denn mit der Vorstellung des Objekts „wird diese Lust auch als nothwendig verbunden geurtheilt, folglich als nicht bloß für das Subjekt, wel- ches diese Form auffaßt, sondern für jeden Urtheilenden überhaupt“ (KU XLV). Das heißt, „diese Lust muß nothwendig bei jedermann auf den nämlichen Bedingungen beruhen“ und daher darf ein Urteilender „sein Wohlgefallen am Objekte, jedem andern ansinnen und sein Gefühl als allgemein mittheilbar (...) annehmen“ (KU 155/156).

Aber mit welchem Recht kann ich meinem subjektiven Urteil, dieses x ist schön, eine allgemeine Zustimmung abverlangen? Wie lässt sich diese Universalität im Urteil über das Schöne begrün- den? Wie kann ich ein Geschmacksurteil „mit einem Anspruch auf jedermanns Beistimmung, als ob es objektiv wäre“ begründen? (KU 136). Denn „das Geschmacksurtheil ist gar nicht durch Beweisgründe bestimmbar, gleich als ob es bloß subjektiv wäre“ (KU 140).

Wie kann also ein rein subjektives Urteil über ein individuelles Gefühl objektive Allgemeingültig- keit in Anspruch nehmen? Die Antwort scheint hier in der Annahme eines Gemeinsinnes zu lie- gen. Denn „die Nothwendigkeit der allgemeinen Beistimmung, die in einem Geschmacksurtheile gedacht wird, ist eine subjektive Nothwendigkeit, die unter der Voraussetzung eines Gemeinsinns als objektiv vorgestellt wird“ (KU § 22).

„Aber was heißt hier eigentlich Geschmack?“

„Die Definition des Geschmacks (...) ist: daß er das Vermögen der Beurteilung des Schönen sei“ (KU 4). Ein Ausdruck wie „oh, das ist aber schön“, zeigt demnach zu allererst einmal an, dass wir

„Geschmack“ haben, d.h., ein spezifisches Vermögen besitzen, welches bei der Betrachtung eines Gegenstandes ein Urteil fällt. Im Mittelpunkt des Geschmacks steht bei Kant also ein Urteil bzw. das Urteilen. Und damit ist es Kant schließlich möglich, seine Frage, „ob etwas schön sei oder nicht“ (KU § 1), am „Leitfaden der logischen Urteilsfunktionen“ auszuführen. Seine Antwort in der „Analytik des Schönen“ gründet sich daher auch - analog der KrV – auf den vier Momenten der Urteilsfunktionen: der Quantität, der Qualität, der Relation und der Modalität.

Der Qualität nach muss ein Geschmacksurteil ästhetisch sein, wie uns die Überschrift im § 1 der KU zu verstehen gibt.4 Damit legt Kant gleich zu Beginn der KU die Richtung seines Projektes offen: Der Geschmack sowie dessen Urteil ist ästhetisch. „Ästhetisch“ bzw. „Ästhetik“ meint in diesem Zusammenhang nicht eine Lehre oder Wissenschaft von der Schönheit (wie beispielsweise bei Baumgarten), sondern bezieht sich bei Kant auf seine Ursprungsbedeutung „wahrnehmen, ver- nehmen“, abgeleitet aus dem griechischen „aio0yoıç“. Der eigentliche Betrachtungspunkt liegt bei Kant also in einem „Wahrnehmen & Vernehmen“. Und das, was hier „vernommen“ werden soll, ist ein bestimmtes „Gefühl“, welches Kant im Rahmen des Geschmacksurteils als ein Gefühl der Lust oder Unlust bezeichnet. Unter einem Gefühl versteht Kant, „was jederzeit bloß subjektiv bleiben muß und schlechterdings keine Vorstellung eines Gegenstanden ausmachen kann“ (KU 9).5 Damit handelt es sich also um ein Urteil, „dessen Bestimmungsgrund nicht anders als sub- jektiv sein kann.“ (KU 4) Kant sucht die Antwort auf die Frage, ob etwas als schön bezeichnet werden kann, demzufolge nicht in dem jeweiligen Gegenstand, sondern in dem urteilenden Sub- jekt selbst (analog der Kopernikanischen Wende in der KrV). Der „Qualität“ nach darf nun jenes Gefühl mit keinerlei Interesse des Subjekts an dem jeweiligen Gegenstand verbunden sein (KU § 2). Der Urteilende muss also ohne jedes Interesse am Gegenstand selbst sein, um etwas als schön bezeichnen zu können.6

Das Geschmacksmoment der Quantität bezieht sich zum Einen auf die Allgemeinheit, d.h., das Urteil muss allgemeingültig sein. „Denn das, wovon jemand sich bewußt ist, daß das Wohlgefal- len an demselben bei ihm selbst ohne alles Interesse sei, das kann derselbe nicht anders als so be- urteilen, daß es einen Grund des Wohlgefallens für jedermann enthalten müsse.“ (KU 17). Der Betrachter eines Gegenstandes muss sich in Ansehung des Wohlgefallens „völlig frei“ fühlen, ohne „Neigung“ oder „irgendein anderes überlegtes Interesse“ (ebenda). Zum Anderen gelangt Kant durch das Moment der Qualität auf die Begrifflosigkeit des Geschmacksurteils, d.h., das Ur- teil wird – im Gegensatz zu einem logischen Urteil – ohne einen Begriff (Verstand) gefällt. Be- urteilt wird demnach nicht ein vorgestellter Gegenstand (Begriff), sondern eben das Wohlgefallen (Gefühl von Lust/Unlust) selbst.

Der Relation nach hat „das Geschmacksurtheil nichts als die Form der Zweckmäßigkeit eines Ge- genstandes (oder der Vorstellungsart desselben) zum Grunde“ (KU 34). Als Grund des Wohlge- fallens dürfen nach Kant demnach keinerlei Zwecke dienen. Eine solche zweckmäßige Absicht lä- ge zum Beispiel beim Wohlgefallen am Angenehmen vor (subjektiver Zweck) oder beim Wohlge- fallen am Guten im Sinne einer brauchbaren (gut an sich oder gut für andere) Beschaffenheit des Gegenstandes (objektiver Zweck).7 Das Urteil zum Schönen hingegen muss völlig zweckfrei ge- fällt werden, denn „aller Zweck, wenn er als Grund des Wohlgefallens angesehen wird, führt im- mer ein Interesse, als Bestimmungsgrund des Urtheils über den Gegenstand der Lust, bei sich“ (KU 34). Das Moment der Relation bestimmt nun das Geschmacksurteil in dem „Verhältniß der Vorstellungskräfte zueinander“, das mit dem Gefühl der Lust verbunden ist (KU 34/35). Ein uns in der Wahrnehmung gegebener Gegenstand könnte somit für ein bestimmtes Verhältnis unserer Erkenntniskräfte oder, genauer gesagt, für ein bestimmtes Verhältnis zwischen der Einbildungs-

kraft und dem Verstand, im gewissen Sinne zweckmäßig sein. Und das Urteil, ob dieser Gegen- stand nun schön sei oder nicht, wird in Anbetracht eben dieser „subjektiven Zweckmäßigkeit“ ge- fällt, also in Hinblick auf die „Form der Zweckmäßigkeit“ oder wie Kant auch sagt: die „Zweck- mäßigkeit ohne Zweck“.

„Vom Schönen“, so sagt Kant, „denkt man sich, daß es eine nothwendige Beziehung auf das Wohlgefallen hat“ (KU 62). Aber diese „Notwendigkeit“ ist „von besonderer Art“ (ebenda) und bestimmt das Geschmacksurteil der Modalität nach. Kant spricht von einer „exemplarischen“ Not- wendigkeit, „d.i. eine Nothwendigkeit der Beistimmung aller zu einem Urtheil, was als Beispiel einer allgemeinen Regel, die man nicht angeben kann, angesehen wird“ (KU 62/63). Es herrscht im Geschmacksurteil somit eine gedachte Notwendigkeit vor, die darin besteht, dass mir alle Menschen in Beziehung auf mein Urteil zum Wohlgefallen beistimmen sollen. Diese allgemein- gültige Regel ist „exemplarisch“, weil ihre Gültigkeit weder faktisch oder objektiv aus der Erfah- rung heraus, noch aus vorhandenen Begriffen oder einem logischen Schluss mittels der Verstan- destätigkeit abgeleitet werden darf. Und damit gilt auch die „Notwendigkeit“ (ähnlich wie Zweck- mäßigkeit) als eine „ subjektive Notwendigkeit“, die einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit ver- folgt (KU § 19). Diese subjektive Notwendigkeit steht nach Kant jedoch unter einer bestimmten Bedingung. Und „die Bedingung (...) ist die Idee eines Gemeinsinnes“ (KU Überschrift § 20), der sich in dem Anspruch gründet, „daß jedermann dem vorliegenden Gegenstande Beifall geben und ihn gleichfalls für schön erklären solle“ (KU 63).

Nur in der Voraussetzung eines Gemeinsinnes könnte der Einzelne demnach seinem Urteil die all- gemeine Zustimmung jedermanns abverlangen. Der sensus communis (oder Gemeinsinn) bezieht sich demnach insbesondere auf die Geschmacksmomente der Quantität und Modalität. Denn „s chön ist das, was ohne Begriff allgemein gefällt“ (KU § 9) und zugleich „als Gegenstand eines nothwendigen Wohlgefallens erkannt wird“ (KU § 22). Die Annahme eines sensus communis sichert damit den Anspruch auf die Allgemeingültigkeit des notwendig subjektiven Wohlgefal- lens.

Über die Bedeutung des sensus communis innerhalb der Urteilskraft

Ein Geschmacksurteil nimmt Stellung: zwischen Baumgarten und Hume. Über einen möglichen Stellenwert des sensus communis als Platzhalter.

Der sensus communis erscheint auf den ersten Blick als eine notwendige Antwort auf die Suche nach einem „dazwischen“. Wir könnten ihn als „Platzhalter“ in einem Versuch identifizieren, zwei gegensätzliche Positionen in einem Gesamtprojekt einigen zu wollen.

Kant selbst spricht im Zusammenhang der Urteilskraft von einem „Verbindungsmittel“ theore- tischer und praktischer Vernunft zu einem Ganzen (KU XX; Überschrift III. Kapitel der Einlei- tung) und verweist auf die Funktion der „Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft“ (KU LIII; Überschrift IX. Kapitel der Einleitung). Somit sei in Kants Theorie end- lich auch die Brücke geschlagen, die die Kluft zwischen den eigenständigen Vermögen der Ver- nunft und des Verstandes überwindet. So changiert die Urteilskraft als eine Art vermittelnde Instanz zwischen theoretischer und praktischer Vernunft und stützt somit beide Säulen des trans- zendentalen Prinzips, „durch welches die allgemeine Bedingung a priori vorgestellt wird, unter der allein Dinge Objekte unserer Erkenntnis überhaupt werden können.“ (KU XXIX)

Doch lässt sich die Funktion eines „Mittelglieds“ nicht nur innerhalb der Theorie Kants ausfindig machen. Vielmehr können wir die ästhetische Theorie Kants selbst als eine Art Mittelglied ver- stehen, wenn wir uns den wissenschaftstheoretischen Diskurs seiner Zeit über den Geschmack vor Augen führen. Kant bewies bereits in der Kritik der reinen Vernunft, dass sich zwei Auffassungen über die Bedingungen der Erkenntnis nicht zwingend widersprechen müssen und erbaute ein Ge- rüst in dem sowohl die sinnliche Wahrnehmung als auch der Verstand zwei völlig eigenständige Bereiche konstituieren, die – obwohl völlig unabhängig voneinander – erst im Zusammenspiel menschliche Erfahrung ermöglichen (KrV A51; B75). Er suchte damit den Streit innerhalb der Er- kenntnisphilosophie zwischen Empiristen (Locke, Berkeley, Hume), die eben nichts als sinnliche Erfahrung als Bedingung der Erkenntnis gelten lassen, und Rationalisten (Descartes, Spinoza, Leibniz), die einzig und allein die Verstandestätigkeit als ihre Grundlage propagierten (und die Sinneserfahrung lediglich als eine Art „untergeordnete“, „verworrene“ Vorstellung anerkannten), in einem Gesamtprojekt zu einigen.

Die Grundzüge dieses Projektes lassen sich eben auch in der Kritik der Urteilskraft finden. Kant schlägt sich in der damaligen philosophischen Auseinandersetzung, ob ästhetische Urteile der Sinnlichkeit oder doch dem Verstand zuzuordnen seien, eben nicht eindeutig auf eine dieser bei- den Seiten, sondern behauptet etwas zwischen beiden, nämlich ein eigenständiges Beurteilungsve- rmögen losgelöst von Sinnlichkeit und Verstand. Dadurch lässt sich sagen, dass auch Kants Ge- samttheorie der Ästhetik als ein „Mittelglied“ zwischen empiristischer und rationalistischer Theo- rie gesehen werden kann, wodurch die Frage, was uns dazu verleitet, ein Urteil nach der Form „x ist schön“ zu fällen, demnach von Kant völlig neu beantwortet wird.

[...]


1 siehe auch Franz von Kutschera. Ästhetik. Berlin/New York 1989. S. 26: In der Antike und im Mittelalter spielte der Begriff des „Geschmacks“ keine besondere Rolle. Er wurde erst mit dem Subjektivismus im 16. Jahrhundert eingeführt und war Thema der Ästhetik des 17. und 18. Jahrhunderts. Diskutiert wurde, ob der Geschmack angeboren sei oder ausgebildet bzw. erlernt werden könnte. Eine zentrale Frage war, ob es den sogen. „guten Geschmack“ gäbe, der den Anspruch auf Richtigkeit erheben kann. Da ursprünglich nur Sinnlichkeit und Verstand als kognitive Vermögen angenommen wurden, stellte sich die Frage, welchem dieser beiden Vermögen der Geschmack zugeordnet werden sollte. Im Streit über Geschmacksfragen, wurde sich üblicherweise auf den Gemeinplatz „De gestibus non est disputandum“ berufen.

2 Kant unterscheidet in seiner „Kritik“ drei heterogene Beziehungen der Vorstellungen zum Gefühl der Lust (Unlust): Das Angenehme, das Gute und eben das Schöne. Unter dem Angenehmen versteht Kant „das, was den Sinnen in der Empfindung gefällt“ (§ 3), dasjenige also, was „Vergnügen“ bereitet und mit einer „Begierde“ nach dem Gegenstand oder einer „Neigung“, „welche immer nur auf das Genießen“ aus ist, verknüpft ist. Mit dem Angenehmen geht dem- zufolge immer auch ein bestimmtes Interesse an dem Gegenstand für mich einher. Auch „das Wohlgefallen am Guten ist mit Interesse verbunden“, so Kant und bezeichnet Gut als das, „was vermittelst der Vernunft durch den bloßen Be- griff gefällt“ (§ 4). Im Mittelpunkt des Guten steht die Betrachtung oder Beurteilung eines bestimmten Zweckes des Gegenstandes, „folglich ein Wohlgefallen am Dasein eines Objektes“ in Beziehung auf das Nützliche, einem Mittel oder aber auch in Hinblick auf sich selbst. Zur Bestimmung des Schönen: siehe Ausführung im Text.

3 Urteile, die sich auf subjektive Empfindungen von Lust und Unlust bei der Vorstellung eines Objektes beziehen, heißen bei Kant „ästhetisch“ (Höffe 2008, 60/61). Den 3 Kritiken Kants (KrV, KpV & KU) entsprechen 3 Urteile: das Erkenntnisurteil (bestimmende Urteilskraft als Bindeglied zwischen Einbildungskraft und Verstand; logisch-bestim- mendes Urteil; bestimmt Eigenschaften des Gegenstandes), das moralische Urteil durch die Vernunft und das ästhe- tische Urteil (Reflektierende Urteilskraft als Bindeglied zwischen Einbildungskraft und Verstand; gerichtet auf Ge- fühle des Subjekts)

4 „Das Geschmacksurtheil ist ästhetisch.“ (KU Überschrift § 1)

5 Kant spricht hier ausdrücklich von einem Gefühl, „um nicht immer Gefahr zu laufen, mißgedeutet zu werden“. Er möchte sich mit diesem Ausdruck klar gegen die „Empfindung“, welche nämlich eine objektive Beziehung auf den Gegenstand enthalten kann, abgrenzen. (siehe § 3 KU).

6 in Abgrenzung zum „Angenehmen“ („Angenehm ist das, was den Sinnen in der Empfindung gefällt“ - § 3,7) und zum „Guten“ („Gut ist das, was vermittelst Vernunft, durch den bloßen Begriff gefällt“ - § 4,10). Diese beiden Urteile sind im Gegensatz zum Schönen jeweils „mit Interesse verbunden“ (§2,7) und es gibt eine Beziehung auf das Begeh- rungsvermögen“ (§ 2,5).

7 siehe hierzu auch: Wenzel, 97ff.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Idee des "sensus communis" als Fundament der Urteilskraft?
Untertitel
Über den Begründungszusammenhang der subjektiven Allgemeingültigkeit innerhalb Kants Kritik der Urteilskraft
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
1
Autor
Jahr
2008
Seiten
34
Katalognummer
V119178
ISBN (eBook)
9783640222124
ISBN (Buch)
9783640223855
Dateigröße
830 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Idee, Fundament, Urteilskraft, sensus communis, Kant
Arbeit zitieren
Timo Nitz (Autor:in), 2008, Die Idee des "sensus communis" als Fundament der Urteilskraft?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119178

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