Die Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 als bilanzpolitische Maßnahme

Theoretische Analyse und empirische Überprüfung am Beispiel des General Standard Index


Diploma Thesis, 2008

81 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Problemstellung und Ziel der Untersuchung

2 Theoretische Analyse
2.1 Bilanzierung des Sachanlagevermögens nach IAS 16
2.1.1 Definition von Sachanlagen und Anwendungsbereich des IAS 16
2.1.2 Ansatz der Sachanlagen
2.1.3 Bewertung bei Zugang der Sachanlagen
2.1.4 Folgebewertung der Sachanlagen
2.2 Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens nach IAS 38
2.2.1 Begriff des immateriellen Vermögenswertes und Anwendungs- bereich des IAS 38
2.2.2 Ansatz der immateriellen Vermögenswerte
2.2.3 Bewertung bei Zugang der immateriellen Vermögenswerte
2.2.4 Folgebewertung der immateriellen Vermögenswerte
2.3 Die Neubewertungsmethode für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
2.3.1 Ermittlung des Fair Values
2.3.2 Verbuchung des Neubewertungsbetrages
2.3.3 Planmäßige Abschreibungen
2.3.4 Passive Steuerlatenz
2.3.5 Wertminderung und Wertaufholung
2.3.6 Anwendungs- und Buchungsbeispiel
2.4 Das bilanzpolitische Potenzial der Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 aus Sicht von kapitalmarktorientierten Unternehmen
2.4.1 Identifizierung des bilanzpolitischen Potenzials
2.4.1.1 Ziele der Bilanzpolitik
2.4.1.2 Bilanzpolitischer Gestaltungsrahmen der Neubewertung nach IAS 38
2.4.1.3 Bilanzpolitischer Gestaltungsrahmen der Neubewertung nach IAS 16
2.4.2 Analyse des bilanzpolitischen Potenzials
2.4.2.1 Das Informationsbedürfnis der Jahresabschlussadressaten
2.4.2.2 Auswirkungen der Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
2.4.2.3 Auswirkungen der Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 auf ausgewählte Kennzahlen
2.4.2.3.1 Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote
2.4.2.3.2 Auswirkungen auf das Ergebnis je Aktie
2.4.2.3.3 Auswirkungen auf das Kurs-Gewinn-Verhältnis
2.4.2.3.4 Auswirkungen auf die Eigenkapitalrentabilität
2.4.2.3.5 Auswirkungen auf die Gesamtkapitalrentabilität
2.4.2.3.6 Auswirkungen auf sonstige Kennzahlen
2.4.3 Aufbereitung des Konzernjahresabschluss
2.4.4 Ergebnisse aus bilanzpolitischer und bilanzanalytischer Sicht

3 Empirische Überprüfung am Beispiel des General Standard Index
3.1 Überblick bisheriger empirischer Studien
3.2 Ziele und Nutzen der Untersuchung
3.3 Untersuchungsdesign und methodisches Vorgehen
3.4 Branchenklassifizierung der untersuchten Unternehmen
3.5 Präsentation der Untersuchungsergebnisse
3.5.1 Akzeptanz der Neubewertungsrücklage
3.5.2 Anwendung der Neubewertungsrücklage bei der Schaltbau Holding AG
3.5.3 Bedeutung der Neubewertungsrücklage zur Beurteilung der Ertragslage
3.5.4 Bedeutung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital
3.5.5 Akzeptanz der Neubewertungsrücklage bei zusätzlicher Fremdfinanzierung
3.5.6 Transparenz der Neubewertungsrücklage
3.5.7 Branchenspezifische Untersuchungsergebnisse
3.6 Fazit der empirischen Überprüfung

4 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang A: Unternehmen des General Standard Index zum 10.06.2007
A.1 Liste der in die Untersuchung mit einbezogenen Unternehmen
A.2 Liste der in die Untersuchung nicht mit einbezogenen Unternehmen
A.3 Liste der Unternehmen, die Anleihen begeben

Anhang B: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital- veränderungsrechnung der Schaltbau Holding AG
B.1 Bilanz der Schaltbau Holding AG zum 31.12.2007
B.2 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaltbau Holding AG für das Geschäftsjahr 2007
B.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung der Schaltbau Holding AG

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Art des Erwerbs von immateriellen Vermögenswerten

Abbildung 2: Verbuchung des Neubewertungsbetrages

Abbildung 3: Anwendungsbeispiel - Berechnung der Neubewertungsrücklage

Abbildung 4: Anwendungsbeispiel - Die Bilanz zum 31.12.2006 nach der Anschaffungskosten- und Neubewertungsmethode

Abbildung 5: Branchenklassifizierung der untersuchten Unternehmen

Abbildung 6: Die Neubewertungsrücklage in Relation zum Jahresergebnis bei der Schaltbau Holding AG

Abbildung 7: Prozentualer Anteil der Neubewertungsrücklage am Eigenkapital der Schaltbau Holding AG

Abbildung 8: Darstellungsform der Eigenkapitalveränderungen bei den untersuchten Unternehmen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anwendungsbeispiel - Bilanz zum 31.12.2007 und Darstellung der Veränderungen bei Anwendung der Abschreibungsvariante 1

Tabelle 2: Anwendungsbeispiel - Bilanz zum 31.12.2007 und Darstellung der Veränderungen bei Anwendung der Abschreibungsvariante 2

Tabelle 3: Anwendungsbeispiel - Bilanz zum 31.12.2007 und Darstellung der Veränderungen bei Anwendung der Abschreibungsvariante 3

Tabelle 4: Anwendungsbeispiel - Bilanz zum 31.12.2007 und Darstellung der Veränderungen bei Anwendung der Abschreibungsvariante 4

Tabelle 5: Untersuchte Rentabilitätskennzahlen

Tabelle 6: Überblick bisheriger empirischer Studien in Deutschland

Tabelle 7: Die Neubewertungsrücklage der Schaltbau Holding AG

1 Problemstellung und Ziel der Untersuchung

Im Zuge der Globalisierung ist es in den letzten Jahren notwendig, dass in Europa ansässige und weltweit tätige Unternehmen sich verstärkt dem internationalen Kapital- markt zuwenden, um Eigen- bzw. Fremdkapital zu beziehen. Um die Konzern- abschlüsse dieser Unternehmen für internationale Investoren verständlicher und akzeptabel zu machen, sind seit 2005 alle kapitalmarktorientierten, europäischen Mutterunternehmen nach einer EU-Verordnung vom Jahre 2002 verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf- zustellen.1 Die Vorschriften dieser Standards sind in der Regel an den Informations- bedürfnissen des Kapitalmarkts ausgerichtet. Ein neuer Wertmaßstab in der inter- nationalen Rechnungslegung - die Bewertung zum Fair Value2 - soll das Vermögen in der Bilanz diesen Informationsbedürfnissen entsprechend darstellen. Dabei tritt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten in vielen Fällen zugunsten einer Bewertung zu aktuellen Marktwerten (Fair Value) in den Hintergrund.3

In der Fachliteratur wird häufig angemerkt, dass der Fair Value (beizulegende Zeitwert) als Wertmaßstab für Vermögenswerte sowie für Schulden in der Bilanzierungspraxis zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es wird oftmals von einem Trend hin zum Fair Value Accounting aller Vermögenswerte und Schulden gesprochen.4 Eine kürzlich ver- öffentlichte, im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführte Studie über die „Implementation of IFRS and the Fair Value Directive“ bei europäischen Unternehmen kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des Fair Value Accountings in der Praxis wenig umfangreich und um einiges eingeschränkter ist, als es in den meisten Fällen angenommen wird. Insbesondere bei einem Wahlrecht zwischen der Bilanz- ierung zum Fair Value und der Bilanzierung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entscheiden sich Unternehmen in der Regel für letztere Möglichkeit. Dies ist nach der Studie besonders bei der Bilanzierung von Sachanlagen nach IAS (International Accounting Standard) 16 und immateriellen Vermögenswerten nach IAS 38 der Fall. Diese Standards sehen nicht nur die Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungs- kosten vor, sondern auch das Wahlrecht diese Bilanzpositionen stattdessen mit der Neubewertungsmethode zum Fair Value zu bewerten (IAS 16.29; IAS 38.72). 5

Aus dieser Option zur marktorientierten Bewertung ergibt sich nach IAS 16 und IAS 38 ein in der handelsrechtlichen Rechnungslegung unbekannter Posten des Eigenkapitals - die Neubewertungsrücklage. Resultieren aus einer Neubewertung von Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerten Werterhöhungen, so ist dieser Bewertungsgewinn erfolgsneutral dem Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zuzuführen und darf auch in Zukunft nicht als Erfolg aufgezeigt werden (IAS 16.39; IAS 38.85).6 Die Neubewertungsrücklage wird dadurch an der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorbeigeschleust und kann durchaus bilanzpolitisches Potenzial7 besitzen sowie den Unternehmen Spielraum ermöglichen, um die Bilanz- sowie die Gewinn- und Verlust- rechnung zu beeinflussen.8

Ob Unternehmen die Möglichkeit zur Neubewertung und die damit verbundene Neu- bewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 entsprechend der Fachliteratur anwenden, oder ob Unternehmen die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Her- stellungskosten entsprechend der aktuellen Studie der Europäischen Kommission bevorzugen, hängt dabei weitestgehend vom bilanzpolitischen Potenzial der Neu- bewertungsrücklage und deren Auswirkungen auf die Verfolgung bestimmter Unter- nehmensziele ab.

Das Ziel dieser Diplomarbeit ist es zu ermitteln, ob die Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 von kapitalmarktorientierten Unternehmen als bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeit genutzt werden kann und/oder genutzt wird, um bestimmte Ziele im Konzernabschluss zu verfolgen sowie um auf die Vermögens- und Ertragslage der Unternehmung Einfluss zu nehmen.

2 Theoretische Analyse

2.1 Bilanzierung des Sachanlagevermögens nach IAS 16

2.1.1 Definition von Sachanlagen und Anwendungsbereich des IAS 16

Gemäß IAS 16.6 sind Sachanlagen definiert als materielle Vermögenswerte (tangible assets), die von Unternehmen für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden und voraussichtlich länger als eine Periode im Unternehmen ver- bleiben.9 Sachanlagen sind folglich materielle Vermögenswerte, die produktiv länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden10 und sich von immateriellen und finanziellen Vermögenswerten durch eine vorhandene körperliche, greifbare Form abgrenzen.11

Entsprechen Sachanlagen der oben genannten Definition, so ist weiterführend IAS 16 zur Bilanzierung anzuwenden. Dies ist insbesondere für unbebaute Grundstücke, be- baute Grundstücke und Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, Schiffe, Flug- zeuge, Kraftfahrzeuge und für die Betriebs- und Geschäftsaustattung eines Unter- nehmens der Fall.12

In den folgenden Fällen findet IAS 16 jedoch keine Anwendung:

- Bei Vorrangigkeit eines anderen Standards (IAS 16.2), z.B. IAS 40 Investment Property;
- Bei zur Veräußerung stehenden Sachanlagen;
- Bei biologischen Vermögenswerten;
- Bei Bodenschätzen und bei Besitz der Rechte daran (IAS 16.3).

2.1.2 Ansatz der Sachanlagen

Für den Bilanzansatz der Sachanlagen (der Bilanzierung dem Grunde nach) müssen die abstrakten sowohl als auch die konkreten Ansatzkriterien erfüllt sein.

Um Sachanlagen zu aktivieren, müssen diese zunächst die Definition eines Vermögens- wertes, wie im Framework beschrieben, erfüllen. Ein Vermögenswert ist danach eine Ressource, die aufgrund von in der Vergangenheit begründeten Ereignissen in der Ver- fügungsmacht des Unternehmens steht und von der ein Zufluss künftigen wirtschaft- lichen Nutzens erwartet wird.13

Sind diese abstrakten Ansatzkriterien erfüllt, so müssen nun die konkreten Ansatz- kriterien geprüft werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage sind nach IAS 16.7 anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der künftige wirt- schaftliche Nutzen in Zukunft zufließen wird und die Anschaffungs- und Herstellungs- kosten zuverlässig ermittelbar sind.14 Eine quantitative Wahrscheinlichkeitsdefinition wird im Framework sowie auch in den Standards nicht näher erläutert. Es ist unklar, was als wahrscheinlich einzustufen ist. In der Literatur wird eine Wahrscheinlichkeit von über 50% bis zu 70 oder 80% verlangt, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen zufließt.15 Das Kriterium der zuverlässigen Ermittlung der Anschaffungs- oder Her- stellungskosten kann hingegen als in der Regel erfüllt angesehen werden.16

Ist sowohl die absolute als auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfüllt, so sind die Sachanlagen voneinander abzugrenzen und einzeln zu bilanzieren. Es gilt nach IAS 16.16 eine generelle Anforderung zur Einzelbewertung.17 Dennoch erlaubt IAS 16.9 den Unternehmen, einzelne Sachanlagen zusammenzufassen und als Gruppe zu bewerten, um eine aufwändige Bilanzierung von Sachanlagen mit geringer Bedeutung oder geringem Wert zu verhindern.18

2.1.3 Bewertung bei Zugang der Sachanlagen

Im Rahmen der Erstbewertung werden Sachanlagen gemäß IAS 16.15 mit ihren An- schaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechen dem entrichteten Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten zum Erwerb bzw. zur Herstellung der Sachanlagen. Sie umfassen gemäß IAS 16.16 den Anschaffungspreis einschließlich Ein- fuhrzöllen, Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte, Boni und Skonti und sämt- licher direkt zurechenbarer Aufwendungen, die notwendig sind, um die Sachanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Der Barwert des Kaufpreises ist anzu- setzen, wenn eine Zahlung für eine Sachanlage die übliche Zahlungsfrist überschreitet.

Zusätzlich sind gemäß IAS 16.16 die Kosten für den Abbruch und für das Abräumen der Sachanlage sowie für die Wiederherstellung eines Standortes in die Anschaffungs- kosten miteinzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Bildung von Rück- stellungen, gemäß IAS 37, für die jeweiligen Entsorgungsverpflichtungen. Nach- trägliche Anschaffungs- und Herstellungskosten sind im Falle eines durch die nach- folgenden Ausgaben erhöhten künftigen wirtschaftlichen Nutzens zu beachten. Führen die nachträglichen Ausgaben nicht zu einem erhöhten künftigen wirtschaftlichen Nutzen, so sind diese als Aufwand zu erfassen.19 Da in der englischen IFRS Original- version keine Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten existiert, sondern für diese der Oberbegriff „cost“ verwendet wird, gilt zur Ermittlung der Herstellungskosten für selbst erstellte Vermögenswerte die gleiche Regelung wie für die Ermittlung der Anschaffungskosten.20

Weitere Besonderheiten bei der Erstbewertung von Sachanlagen nach IAS 16 bein- halten die Bilanzierung von Leasinggeschäften gemäß IAS 17, die Zuwendungen der öffentlichen Hand gemäß IAS 20.23, Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23 und den Erwerb durch Tausch gemäß IAS 16.24, jedoch werden diese hier aus Gründen der Ziel- setzung nicht näher betrachtet.

2.1.4 Folgebewertung der Sachanlagen

IAS 16 bietet im Rahmen der Folgebewertung von Sachanlagen zwei alternative An- sätze in Form eines Wahlrechts (IAS 16.29). Zum einen können die Sachanlagen gemäß IAS 16.30 zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anschaffungs- kostenmodell) bewertet werden, zum anderen kann sich ein Unternehmen auch für eine Neubewertung der Sachanlagen gemäß IAS 16.31 (Neubewertungsmodell) ent- scheiden.21

Im Fall einer Anwendung des Anschaffungskostenmodells gemäß IAS 16.30, ist der Vermögenswert nach erstmaligem Ansatz zu seinen Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten planmäßigen Abschreibungen und kumulierten außerplanmäßigen Wert- minderungsaufwendungen anzusetzen.22

Entscheidet sich das Unternehmen hingegen für die Anwendung des Neubewertungs- modells, so sind Sachanlagen gemäß IAS 16.31 nach ihrem erstmaligen Ansatz zu einem Neubewertungsbetrag zu bewerten.

Dieser entspricht ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) am Tage der Neu- bewertung, abzüglich nachfolgender kumulierter planmäßiger Abschreibungen und nachfolgender kumulierter außerplanmäßigen Wertminderungsaufwendungen.23 Der beizulegende Zeitwert wird gemäß IAS 16.6 definiert als „der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unab- hängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte“. Um eine Sachanlage zum Fair Value bewerten zu können, muss dieser verlässlich bestimmbar sein (IAS 16.31).24

Zusätzlich müssen für die Anwendung der Neubewertungsmethode folgende Voraus- setzungen erfüllt sein:

- Gemäß IAS 16.36 darf sich die Neubewertung nicht auf einzelne Vermögens- gegenstände beziehen, sondern ist auf eine ganze Gruppe von Sachanlagen anzuwenden, die in ihrer Art und Verwendungsweise ähnlich sind.25 Diese Gruppen- bewertung soll gemäß IAS 16.38 gleichzeitig erfolgen, kann aber auch auf rollierender Basis stattfinden. Zweck dieser Regelung besteht in der Vermeidung einer selektiven Neubewertung („asset picking“) und einer Mischung der zwei Be- wertungsmethoden zu unterschiedlichen Zeitpunkten.26
- Auch hat die Neubewertung der Sachanlagen gemäß IAS 16.31 mit hinreichender Regelmäßigkeit zu erfolgen, um eine wesentliche Abweichung zwischen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert am Bilanzstichtag zu vermeiden.
- Die Häufigkeit der Neubewertung hängt gemäß IAS 16.34 von der Volatilität des beizulegenden Zeitwertes ab. Sachanlagen, deren beizulegender Zeitwert erheblich schwankt sind jährlich neu zu bewerten. Ansonsten ist eine Neubewertung in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren ausreichend.
- Die einmal gewählte Bewertungsmethode ist aus Gründen des Zeitvergleichs beizu- behalten. Es gilt das Stetigkeitsgebot gemäß IAS 8.14. Ein Methodenwechsel darf nur stattfinden, wenn er zu einer besseren und verlässlicheren Darstellung führt.27

Im Rahmen der Folgebewertung sieht IAS 16.43 eine weitere Besonderheit vor - den Komponentenansatz. Nach diesem Ansatz besteht ein Vermögenswert aus Kompo- nenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern. Jede Komponente, die einen bedeu- tenden Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausmacht, ist nach IAS 16.43 gesondert abzuschreiben.28

2.2 Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens nach IAS 38

2.2.1 Begriff des immateriellen Vermögenswertes und Anwendungsbereich des IAS 38

Gemäß IAS 38.8 ist ein immaterieller Vermögenswert (intangible asset) „ein identifi- zierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.“

Zu den immateriellen Vermögenswerten nach IFRS gehören, soweit bilanzierungsfähig, unter anderem wissenschaftliches oder technisches Wissen, neue Verfahrensweisen, Lizenzen, geistiges Eigentum, Marktkenntnisse, Warenzeichen, Copyrights, Filmrechte, Kundenlisten, Fischereilizenzen, Importquoten, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Absatzrechte und Marktanteile (IAS 38.9).29

IAS 38 regelt grundsätzlich die Bilanzierung sämtlicher immaterieller Vermögenswerte, dennoch findet der Standard in den folgenden Fällen keine Anwendung (IAS 38.2):

- Bei Vorrangigkeit eines anderen Standards, z.B. IAS 39 Finanzinstrumente oder im- materielle Vermögenswerte gemäß IAS 11;
- Bei Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung von mineralischen Res- sourcen;
- Bei Ausgaben für die Erschließung oder Förderung sowie den Abbau von Mine- ralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen.30

2.2.2 Ansatz der immateriellen Vermögenswerte

Für die Bilanzierung dem Grunde nach müssen die immateriellen Vermögenswerte abstrakt und konkret bilanzierungsfähig sein.

Um immaterielle Güter zu aktivieren, müssen nach Esser / Hackenberger zunächst die Definitionskriterien eines Vermögenswertes erfüllt sein. Ein Vermögenswert ist nach §49 des Frameworks eine Ressource, die aufgrund von in der Vergangenheit begrün- deten Ereignissen in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der ein Zu- fluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens erwartet wird.31

Zusätzlich muss sich ein immaterieller Vermögenswert, wie in der obigen Definition des immateriellen Gutes erläutert, dadurch auszeichnen, dass er identifizierbar, substanzlos sowie nicht monetär ist.

Ein Unternehmen hat die „Verfügungsmacht“ über ein immaterielles Gut, wenn es einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus dem immateriellen Vermögenswert ziehen kann und gleichzeitig Dritte von diesem Nutzen ausschließt (IAS 38.13).32 Ein „Zufluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens“ kann direkt oder indirekt aus einem Zugang an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, aber auch aus einer Kosteneinsparung resultieren. Dieser Nutzen muss auch in Zukunft zufließen (IAS 38.17).33 Das Kriterium der „Identifizierbarkeit“ wird erfüllt, wenn ein immaterieller Vermögenswert separier- bar ist oder er aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten resultiert. Ein Ver- mögenswert ist separierbar, wenn er vom Unternehmen allein oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, weiteren Vermögenswerten oder Schulden verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder vertauscht werden kann. Die Identifizierbarkeit ist ein wesent- liches Merkmal für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes und dient der Separierbarkeit vom Good Will (IAS 38.12). Das Kriterium der „Substanzlosigkeit“ eines immateriellen Gutes führt oftmals zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von im- materiellen gegenüber materiellen Gütern. So kann ein Vermögenswert aus einem greif- baren als auch aus einem substanzlosen Gut bestehen. Dies ist beispielsweise bei einer CD-ROM der Fall, die mit einer Software bespielt ist. Jedoch wird in solchen Problem- fällen auf die Wesentlichkeit, d.h. den Wert der Komponenten abgestellt (IAS 38.4).34 Das Kriterium „nicht monetär“ ergibt sich aus der Definition der monetären Ver- mögenswerte. Gemäß IAS 38.8 sind diese, sich im Bestand des Unternehmens befin- dende Geldmittel oder Vermögenswerte für die das Unternehmen einen Geldbetrag er- hält.35 Alle Vermögenswerte, die dieser Definition nicht entsprechen sind demnach „nicht monetär“.

Sind die immateriellen Vermögenswerte nach den oben genannten Kriterien abstrakt bilanzierungsfähig, so ist ferner die konkrete Aktivierungsfähigkeit der immateriellen Güter erforderlich. Die Vermögenswerte sind gemäß IAS 38.21 sowie nach Esser / Hackenberger dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der zukünftige wirtschaftliche Nutzen in Zukunft zufließen wird und die Anschaffungs- und Her- stellungskosten zuverlässig ermittelbar sind.36

Dabei gilt der künftige wirtschaftliche Nutzen als wahrscheinlich, wenn der Grad der Wahrscheinlichkeit sich auf vernünftige und nachvollziehbare Annahmen stützt, die auf einer bestmöglichen Einschätzung des Managements beruhen (IAS 38.22). Das Kriterium der zuverlässigen Bewertung der Anschaffungskosten kann bei Erwerb (separat oder durch Unternehmenszusammenschluss) als erfüllt angesehen werden (IAS 38.26; IAS 38.33; IAS 38.35).37

Die konkrete Aktivierungsfähigkeit ist jedoch im Falle von selbst erstellten im- materiellen Vermögensgegenständen fraglich, da die verlässliche Bestimmung der Kosten von diesen Gütern nur schwer möglich und auch der Grad der Wahrscheinlich- keit des künftigen Nutzenzuflusses nur schwer zu bestimmen ist (IAS 38.51). Um die konkrete Aktivierungsfähigkeit dennoch feststellen zu können, soll der Enstehungs- prozess von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten in eine Forschungsphase sowie in eine Entwicklungsphase zerlegt werden (IAS 38.52).38 Sind Aufwendungen für die Erstellung eines immateriellen Gutes der Forschungsphase zuordenbar, so besteht gemäß IAS 38.54 ein generelles Ansatzverbot. In dieser Phase ist es kaum nachweisbar, dass aus der Forschung ein wahrscheinlich wirtschaftlich vorteilhafter Vermögenswert resultiert. Die Ausgaben für die Forschung sind dann im Zeitpunkt des Anfalls auf- wandswirksam zu erfassen. Resultieren hingegen die Kosten für die Erstellung eines immateriellen Vermögenswertes aus der Entwicklung eines Produktes, so müssen für die konkrete Aktivierungsfähigkeit zunächst die sechs ergänzenden Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte des IAS 38.57 kumulativ erfüllt werden.39 Im Zweifel der Zuordnung sind jedoch die Ausgaben für die Erstellung eines im- materiellen Gutes der Forschungsphase zuzurechnen und dementsprechend nicht zu aktivieren (IAS 38.53).40

Bevor ein immaterieller Vermögenswert aktiviert werden darf, muss geprüft werden, ob eventuell ein Ansatzverbot besteht. IAS 38 enthält klare Regelungen, welche die Bilanzierungsfähigkeit von bestimmten immateriellen Gütern gezielt untersagen. So gilt unter anderem für Güter, die nicht der Definition des IAS 38 entsprechen, für den Good Will, für Forschungsausgaben sowie für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlags- rechte und Kundenlisten ein generelles Aktivierungsverbot (IAS 38.10; IAS 38.48; IAS 38.54; IAS 38.63).41

2.2.3 Bewertung bei Zugang der immateriellen Vermögenswerte

Im Rahmen der Erstbewertung werden immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38.24 grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert.

Es ist dabei jedoch zwischen der Art des Erwerbs zu unterscheiden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Art des Erwerbs von immateriellen Vermögenswerten42

Monetärer Einzelerwerb: Monetär erworbene immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38.25 zu ihren Anschaffungskosten angesetzt. Dabei gelten eine verlässliche Ermittlung dieser Kosten und ein wahrscheinlich künftiger Nutzenzufluss des Ver- mögenswertes in der Regel als gegeben (IAS 38.25; IAS 38.26). Die Bewertung der Anschaffungskosten richtet sich nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen wie bei den Sachanlagen. Jedoch dürfen Kosten, die nach dem Erwerbszeitpunkt angefallen sind, nicht bilanziert werden. So werden beispielsweise die Einführungskosten eines neuen Produktes und die Verwaltungs- und Gemeinkosten generell nicht zu den Anschaffungskosten gezählt (IAS 38.29).43

Erwerb durch Unternehmenszusammenschluss: Wird ein immaterieller Vermögens- wert im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 erworben, so sind die Anschaffungskosten des immateriellen Vermögenswertes zum Zeitpunkt des Erwerbs mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dabei wird gemäß IAS 38.33 das Kriterium des wahrscheinlich künftigen Nutzenzuflusses stets als erfüllt angesehen. Der immaterielle Vermögenswert muss jedoch identifizierbar sein, damit eine ver- lässliche Bewertung möglich ist (IAS 38.34). Ist der Vermögenswert identifizierbar, so ist der aktuelle Marktwert anzusetzen. Existiert jedoch kein aktiver Markt, so ist sein beizulegender Zeitwert der Wert, den eine sachkundige und unabhängige Person, unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen, zu marktgerechten Konditionen gezahlt hätte oder der Wert, der aus der Anwendung unterschiedlicher Barwert- methoden resultiert (IAS 38.40; IAS 38.41).44

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte: Aktivierungsfähige selbst geschaffene, sich in der Entwicklungsphase befindende immaterielle Vermögenswerte werden generell zu Herstellungskosten bewertet. Diese umfassen alle Kosten, die ab dem Zeit- punkt der Erfüllung der zahlreichen Ansatzkriterien gemäß IAS 38.57 angefallen sind (IAS 38.65).45 Die Zusammenstellung der Herstellungskosten regelt sich in Überein- stimmung mit IAS 16.46 Eine Nachaktivierung von Kosten, die vorher als Aufwand erfasst wurden, ist jedoch nicht gestattet (IAS 38.65).47

Weitere Besonderheiten bei der Erstbewertung von immateriellen Vermögenswerten beinhalten die Bilanzierung bei einem Einzelerwerb durch Tausch gemäß IAS 38.45, die Zuwendungen der öffentlichen Hand gemäß IAS 38.44 i.V.m. IAS 20.24 und Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23, jedoch finden diese hier aus Gründen der Ziel- erreichung keine Beachtung.

2.2.4 Folgebewertung der immateriellen Vermögenswerte

Auch IAS 38 bietet im Rahmen der Folgebewertung von immateriellen Gütern zwei alternative Ansätze in Form eines Wahlrechts. In Übereinstimmung mit der Bilanzierung von Sachanlagen hat ein Unternehmen gemäß IAS 38.72 zum einen die Möglichkeit, immaterielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungs- oder Her- stellungskosten (Anschaffungskostenmodell) zu bilanzieren, zum anderen ist alternativ eine Verwendung des Neubewertungsmodells unter bestimmten Bedingungen zulässig.48

Entscheidet sich ein Unternehmen nach erstmaligem Ansatz für das Anschaffungs- kostenmodell gemäß IAS 38.74, so sind die immateriellen Vermögenswerte zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen zu bewerten.49

Wählt das Unternehmen hingegen das Neubewertungsmodell, so werden die im- materiellen Vermögenswerte gemäß IAS 38.75 nach erstmaligem Ansatz zum Fair Value am Tage der Neubewertung abzüglich späterer kumulierter Abschreibungen und späterer kumulierter Wertminderungen angesetzt.50 Voraussetzung für die Bewertung zum Fair Value ist jedoch das Vorhandensein eines aktiven Marktes. Ein aktiver Markt existiert, wenn (1) es sich um homogene Produkte handelt, (2) sich zu jedem Zeitpunkt kauf- und verkaufswillige Personen finden lassen, und (3) die Marktpreise öffentlich verfügbar sind (IAS 38.8). Diese Bedingungen sind unter anderem für Taxi- und Fischereilizenzen, für Produktionsquoten sowie für den Handel mit Emissionsrechten erfüllt. Jedoch existiert für die meisten immateriellen Vermögenswerte kein aktiver Markt, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Neubewertungsmethode in der Praxis wesentlich enger gefasst sind als bei den Sachanlagen.51 In diesem Fall sind die immateriellen Vermögenswerte zu ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten (IAS 38.81).

Zusätzlich gilt für die Anwendung der Neubewertungsmethode folgendes:

- Vermögenswerte, die in der früheren Periode nicht als Vermögenswert bilanziert wurden, dürfen nicht neubewertet werden.
- Die Zugangsbewertung muss zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt sein (IAS 38.76).
- Wird ein Vermögenswert neubewertet, so hat die Neubewertung für alle im- materiellen Vermögenswerte zu erfolgen, die in ihrer Art und Verwendungsweise ähnlich sind. Die ganze Gruppe soll gleichzeitig neu bewertet werden (IAS 38.72).
- Die neubewerteten Buchwerte sollen regelmäßig angepasst werden. Die Häufigkeit der Neubewertung hat sich nach der Volatilität der beizulegenden Zeitwerte zu richten (IAS 38.79). 52

2.3 Die Neubewertungsmethode für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

2.3.1 Ermittlung des Fair Values

Der Fair Value wird definiert als „der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte“ (IAS 16.6). Obwohl eine einheitliche Definition des Fair Values existiert, tritt dieser je nach Standard in verschiedenen Ausprägungen auf.53 So unterscheidet sich der Fair Value und dessen Ermittlung nach IAS 16 und nach IAS 38. Um den Fair Value eines Vermögenswertes zu ermitteln, kann aus den einzelnen Standards ein Stufenkonzept abgeleitet werden, bei dem hierarchisch vorzugehen ist.54

Bei der Bestimmung des Fair Values von immateriellen Vermögenswerten nach IAS 38 wird der Marktwert auf der ersten Stufe zunächst unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt. Fehlt das Vorhandensein eines aktiven Marktes, so ist der immaterielle Vermögenswert zu seinen fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- zusetzen (IAS 38.81).55

Die Ermittlung des Fair Values von Sachanlagen gemäß IAS 16 soll auf der ersten Stufe zunächst auf Basis von marktorientierten Daten erfolgen. Bei Grundstücken und Gebäuden sind diese Marktwerte durch sachverständige und unabhängige Gutachter zu bestimmen, wohingegen die beizulegenden Zeitwerte bei der Betriebs- und Geschäfts- ausstattung sowie bei technischen Anlagen geschätzt werden können (IAS 16.32). Sofern der Fair Value von Sachanlagen nicht aus dem Markt abgeleitet werden kann, wird der beizulegende Zeitwert auf der zweiten Stufe anhand von anerkannten, wissenschaftlichen Ertragswertverfahren oder mit Hilfe der fortgeführten Wieder- beschaffungskosten ermittelt (IAS 16.33; „mark to model“ accounting).56 Jedoch ist bei der Ermittlung des Fair Values zu beachten, dass der Fair Value schnell vom Idealfall der ersten Stufe abweichen kann. Je tiefer die Stufe, desto tiefer ist auch der gegebene Interpretationsspielraum. Somit liegt die Ermittlung des Fair Values oft im Ermessen des Bilanzierenden.57 Nach Ball kann dies eine Verzerrung („model noise“) des Jahresabschluss verursachen sowie die Möglichkeit zur Manipulation erhöhen.58

[...]


1 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002; Fischer, Klöpfer 2006, S. 709.

2 Der Fair Value ist definiert als „der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte“ (IAS 16.6).

3 Vgl. Zülch, Lienau 2006, S. 698; ebenso Ballwieser, Küting, Schildbach 2004, S. 529.

4 Vgl. Cairns 2006, S. 5; Zülch, Lienau 2004, S. 565f.; Ballwieser, Küting, Schildbach 2004, S. 529.

5 Vgl. ICAEW 2007, S. 115.

6 Vgl. Hoffmann, Lüdenbach 2003, S. 565.

7 Bilanzpolitik ist definiert als „zweckorientierte, innerhalb der gesetzlichen Vorschriften zulässige Einflussnahme auf einzelne Bestandteile des Jahresabschluss und die bewusste Steuerung der Wirkung auf den Bilanzadressaten“ (Küting 2005, S. 503).

8 Vgl. Küting, Reuter 2007, S. 2550.

9 Vgl. Tanski 2005, S. 3.

10 Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 321, Rz. 11.

11 Vgl. Tanski 2005, S. 3.

12 Vgl. Scheinpflug 2006, S. 155, Rz. 202.

13 Vgl. Framework §49; ebenso Hüning 2007, S. 159.

14 Vgl. Hüning 2007, S. 160.

15 Vgl. Scheinpflug 2006, S. 157, Rz. 211; ebenso Pellens, Fülbier, Gassen 2008, S. 312.

16 Vgl. Hoffmann 2008a, S. 622, Rz. 7.

17 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen 2008, S. 312.

18 Vgl. Tanski 2005, S. 9.

19 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen 2008, S. 316.

20 Vgl. Tanski 2005, S. 11; Hoffmann 2008b, S. 357, Rz. 11.

21 Vgl. Focken, Schaefer 2004, S. 2344.

22 Früher Benchmark-Methode nach IAS 16.28. Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 327, Rz. 33.

23 Früher alternativ zulässige Methode nach IAS 16.29. Vgl. Hommel 2005, S. 293.

24 Vgl. Hommel 2005, S. 294.

25 Vgl. Hoffmann 2008b, S. 385, Rz. 67; Hoffmann 2008c, S. 602, Rz. 66.

26 Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 337f., Rz. 72.

27 Vgl. Hoffmann 2008b, S. 384f., Rz. 66.

28 Vgl. Hüning 2007, S. 160. Aufgrund mangelnder Relevanz zur Zielerreichung werden die plan- mäßigen Abschreibungen bei Anwendung der Anschaffungskostenmethode hier nicht näher erläutert.

29 Vgl. Hoffmann 2008c, S. 558, Rz. 4.

30 Vgl. Wulf 2008, S. 28.

31 Vgl. Esser, Hackenberger 2004, S. 403. Siehe Wulf 2008, S. 29-60; sowie Lutz-Ingold 2005, S. 156- 179 für unterschiedliche Ansätze der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit.

32 Vgl. Lutz-Ingold 2005, S. 157.

33 Vgl. Esser, Hackenberger 2004, S. 403.

34 Vgl. Wulf 2008, S. 31.

35 Vgl. Lutz-Ingold 2005, S. 165.

36 Vgl. Esser, Hackenberger 2004, S. 405.

37 Vgl. Lutz-Ingold 2005, S. 167.

38 Vgl. Hoffmann 2008c, S. 568, Rz. 21. Aufgrund der geringen Relevanz für die Zielsetzung dieser Arbeit, wird nicht näher auf die Forschungs- und Entwicklungsphase eingegangen.

39 Vgl. Esser, Hackenberger 2004, S. 405. Siehe Lutz-Ingold 2005, S. 170-175 für nähere Informationen zu den ergänzenden Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte.

40 Vgl. Hoffmann 2008c, S. 568, Rz. 22.

41 Für ergänzende Information zu den Ansatzverboten des IAS 38, siehe Lutz-Ingold 2005, S. 175-179.

42 Pellens, Fülbier, Gassen 2008, S. 284.

43 Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 375, Rz. 24.

44 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen 2008, S. 287f.

45 Vgl. Wulf 2008, S. 65.

46 Siehe Abschnitt 2.1.3.

47 Vgl. Wulf 2008, S. 65.

48 Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 384, Rz. 60.

49 Früher Benchmark-Methode nach IAS 38.63.

50 Früher alternativ zulässige Methode nach IAS 38.64. Vgl. Epstein, Jermakowicz, Ballwieser 2008, S. 384, Rz. 62.

51 Vgl. Hoffmann 2008b, S. 384, Rz. 65.

52 Vgl. Hoffmann 2008c, S. 601-602, Rz. 65-66.

53 Vgl. Ballwieser, Küting, Schildbach 2004, S. 531.

54 Vgl. Fischer, Klöpfer 2006, S. 716.

55 Vgl. Ballwieser, Küting, Schildbach 2004, S. 532.

56 Vgl. Küting, Trappmann, Ranker 2007, S. 1713f.

57 Vgl. Ballwieser, Küting, Schildbach 2004, S. 534.

58 Vgl. Ball 2006, S. 13f.

Excerpt out of 81 pages

Details

Title
Die Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 als bilanzpolitische Maßnahme
Subtitle
Theoretische Analyse und empirische Überprüfung am Beispiel des General Standard Index
College
University of Applied Sciences Mainz
Grade
1,3
Author
Year
2008
Pages
81
Catalog Number
V119222
ISBN (eBook)
9783640222292
File size
836 KB
Language
German
Keywords
Neubewertungsrücklage, Maßnahme
Quote paper
Julia Merkle (Author), 2008, Die Neubewertungsrücklage nach IAS 16 und IAS 38 als bilanzpolitische Maßnahme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119222

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