Ertragswertverfahren und Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren

Ein wertender Vergleich


Masterarbeit, 2018

56 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Unternehmensbewertung
2.1. Anlässe der Unternehmensbewertung
2.2. Theorien der Unternehmensbewertung
2.2.1. Objektive Unternehmensbewertung
2.2.2. Subjektive Unternehmensbewertung
2.2.3. Funktionale Unternehmensbewertung
2.3. Zusammenhang von Bewertungsanlass und Bewertungsfunktion
2.4. Grundsätze der Unternehmensbewertung
2.5. Werturteile in der Wissenschaft

3. Methodische Darstellung und synoptischer Vergleich der Gesamtbewertungsverfahren
3.1. Vorbemerkung
3.2. Gesamtbewertung als Spezialfall der Investitionsrechnung
3.3. Ertragswertverfahren
3.3.1. Bestandteile und Konzeption
3.3.2. Prognose der finanziellen Überschüsse
3.3.3. Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
3.4. Discounted Cash-Flow Verfahren
3.4.1. Systematisierung und Konzeption
3.4.2. Ermittlung der Cash-Flows
3.4.3. Ermittlung des gewogenen Kapitalkostensatz
3.5. Synoptischer Vergleich der Gesamtbewertungsverfahren
3.5.1. Gemeinsamkeiten der Verfahren
3.5.2. Unterschiede der Verfahren

4. Wertender Vergleich der Gesamtbewertungsverfahren
4.1 Kritische Analyse verschiedener Bewertungsparameter
4.2 Kritische Würdigung der Gesamtbewertungsverfahren

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematisierung der Bewertungsanlässe

Abbildung 2: Systematisierung der Discounted Cash-Flow Verfahren

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Überblick über die Bewertungsfunktionen

Tabelle 2: Ermittlung des Netto-Cash-Flows im Equity-Ansatz

Tabelle 3: Ermittlung des Free-Cash-Flows im Entity-Ansatz

Tabelle 4: Synoptischer Vergleich der Gesamtbewertungsverfahren

Tabelle 5: Wertender Vergleich der Gesamtbewertungsverfahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Unternehmensbewertung spielt im Wirtschaftsgeschehen eine bedeutende Rolle. Täglich werden Unternehmen transferiert oder vollständig liquidiert, wodurch sich fast immer Anteils- und Eigentumsverhältnisse verschieben. Um den monetären Aspekt dieser Vorgänge zu erfassen und in die Transaktion integrieren zu können, muss bei solchen Anlässen immer das unternehmerische Vermögen bewertet werden.1 Dafür gibt es eine Vielzahl bisher entwickelter und regelmäßig angewandter Unternehmensbewertungsverfahren. In der Literatur finden sich dafür mehrere unterschiedliche Systematisierungen. Am meisten verbreitet ist die Differenzierung in Einzelbewertungsverfahren und Gesamtbewertungsverfahren.2 Bei Einzelbewertungsverfahren wird der Unternehmenswert aus der Summe der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, vermindert um die Summe der Schulden, gebildet. Bei Gesamtbewertungsverfahren wird das Unternehmen als Gesamteinheit, mit den zu beachtenden Synergie- und Verbundeffekten bewertet. Der Unternehmenswert ergibt sich hier aus den zukünftigen finanziellen Überschüssen, die aufgrund von Investitionen oder einem günstigen Geschäftsverlauf erwartet werden.3 Zu den Gesamtbewertungsverfahren zählen vor allem das Ertragswertverfahren und das Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren.4

Da das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Ermittlung des Unternehmenswerts insbesondere ertragsorientierte Bewertungsmethoden empfiehlt, wird in der Praxis größtenteils auf die Ertragswertmethode oder die DCF-Methode zurückgegriffen.5 Beide Verfahren sind grundsätzlich Zukunftserfolgsmethoden, unterscheiden sich aber in der methodischen Vorgehensweise und bei den einbezogenen Größen. Aus diesen Unterschieden lassen sich Aussagen über Vorteile für die bewertungsspezifische Situation ableiten. Die Verfahren können sich dabei für einen bestimmten Bewertungsanlass in Verbindung mit einer festgelegten Bewertungsfunktion für einen spezifischen Bewertungszweck unterschiedlich gut eignen.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Vor- und Nachteile des Ertragswertverfahrens und der DCF-Methode durch einen direkten Vergleich der Verfahren zu identifizieren und unter Berücksichtigung des theoretischen Kontexts die funktionsspezifische Vorteilhaftigkeit festzustellen. Dabei sollen die Ergebnisse stets kritisch analysiert und Werturteile des Verfassers in die Untersuchung integriert werden. Die Arbeit befasst sich in Bezug auf die Gesamtbewertungsmethoden ausschließlich mit dem Ertragswertverfahren und dem DCF-Verfahren. Auf eine ausführliche differenzierte Beschreibung der verschiedenen Ansätze des DCF-Verfahrens wird in dieser Arbeit verzichtet, da für den Vergleich der beiden Gesamtbewertungsverfahren eine möglichst allgemeine Darstellung der DCF-Methode zweckdienlicher ist.

Zu Beginn der Arbeit werden die relevanten Grundlagen der Unternehmensbewertung erläutert (2. Kapitel). Bevor die beiden Verfahren im Hinblick auf deren Aufbau und Funktionsweisen dargestellt werden, soll der Leser zunächst in die Grundlagen der Investitionstheorie eingeführt werden. Anschließend werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Verfahren gegenübergestellt (3. Kapitel). Daraufhin werden die Verfahren auf ihre Vorteilhaftigkeit im situationsspezifischen Kontext unter Einbezug des theoretischen Hintergrunds auf Basis der identifizierten Gemeinsamkeiten und Unterschiede kritisch analysiert und beurteilt (4. Kapitel). Abschließend werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und interpretiert (5. Kapitel).

2. Grundlagen der Unternehmensbewertung

2.1. Anlässe der Unternehmensbewertung

Es bestehen zahlreiche Anlässe, die eine Bewertung des unternehmerischen Vermögens erfordern.6 Der Verkauf oder Kauf eines Unternehmens, eine Fusion von mehreren Unternehmen oder Börsengänge gehören wohl zu den Bewertungsanlässen, die am meisten Aufmerksamkeit in der wirtschaftlichen Öffentlichkeit erzeugen.7 Dabei gibt es im täglichen Wirtschaftsgeschehen viele weitere Beispiele, die eine Unternehmensbewertung notwendig machen. Dazu zählen beispielsweise die Aufnahme oder das Austreten eines Gesellschafters, Erbauseinandersetzungen, Vermögensübertragungen, Scheidungen oder Abfindungsfragen.8

Die unterschiedlichen Bewertungsanlässe lediglich aneinanderzureihen und kurz zu erläutern ist jedoch nicht ausreichend. Stattdessen ist es wichtig, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Anlässe für eine tiefergehende Untersuchung darzustellen und die Bewertungsanlässe problemorientiert zu systematisieren. Solche Systematisierungen ermöglichen es, dass Probleme bei der Unternehmensbewertung einer genau definierten Ausgangsituation zugeordnet werden können. Auf diese Weise kann anschließend auch die Angemessenheit und Übertragbarkeit verschiedener Vorgehensweisen begründet und nachgeprüft werden.9

In der Literatur finden sich viele unterschiedliche Systematisierungen von Bewertungsanlässen.10 Es existieren Kategorisierungsmerkmale die z.B. die Lebensphase des Unternehmens (z.B. Gründung, Liquidation) betreffen, solche, die auf die Interessenslage der Gesellschafter (z.B. Kauf oder Verkauf) abzielen oder jene, die auf eher praxisbezogene Merkmale (z.B. Bewertungssubjekt oder Haftungsaspekte) ausgerichtet sind.11 Das IDW unterscheidet beispielsweise weiterhin nach dem Verpflichtungsgrad zur Durchführung einer Bewertung, also ob die Bewertung nach gesetzlicher Vorschrift, vertraglicher Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen durchgeführt wird.12

Die am häufigsten vorzufindende Systematisierung differenziert die Bewertungsanlässe in zwei Stufen. Zuerst werden die Bewertungsanlässe in entscheidungsabhängig und entscheidungsunabhängig eingeteilt. Entscheidungsabhängige Bewertungsanlässe (1) bewirken eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse. Dazu gehört beispielsweise der Verkauf oder Kauf eines Unternehmens, die Fusion mehrerer Unternehmen oder auch die Aufnahme oder das Austreten eines Gesellschafters. Dahingegen sind entscheidungsunabhängige Bewertungsanlässe (2) nicht mit einer Änderung der Eigentumsverhältnisse verbunden. Hierunter fallen beispielsweise die Kreditwürdigkeitsprüfung und die steuerliche Bewertung.13

Die entscheidungsabhängigen Bewertungsanlässe, also Anlässe die eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse verursachen, werden weiter in dominierte und nicht dominierte Konfliktsituationen unterteilt. Eine dominierte (erzwungene) Konfliktsituation (1) liegt dann vor, wenn eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gegen den Willen von Beteiligten durchgesetzt werden kann. Es wird also in Eigentums- und Mitgliedschaftsrechte mindestens einer Partei eingegriffen.14 Dahingegen kann in einer nicht dominierten Konfliktsituation (2) keine Partei eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse gegen den Willen eines Beteiligten durchsetzen.15 Man unterscheidet also in Anlässe mit und Anlässe ohne Eigentumsveränderung, sowie in Abhängigkeit vom Willen der überlegenen Partei.

Abbildung 1 zeigt unter Berücksichtigung der ausgeführten Klassifizierungsmerkmale eine Systematisierung der beschriebenen Bewertungsanlässe:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Systematisierung der Bewertungsanlässe

2.2. Theorien der Unternehmensbewertung

2.2.1. Objektive Unternehmensbewertung

Bis Anfang der 1960er Jahre dominierte die objektive Unternehmensbewertung.16 Grundlage dieser Theorie ist es den „Wert eines Unternehmens möglichst losgelöst von konkreten Bezugspersonen als Bewertungsinteressenten und auf der Basis von Faktoren zu ermitteln, die von jedermann realisiert werden können“.17 Ziel dieser Theorie ist es also, den Wert einer Unternehmung unabhängig von subjektiven Interessen und äußeren Faktoren zu bestimmen.18 Dieser Wert wird dabei als eine mit dem Unternehmen untrennbare Eigenschaft betrachtet.19

Zur genaueren Wertbestimmung gibt es innerhalb dieser Theorie drei dominierende Interpretationen. Die Einen verstehen den objektiven Wert, wie oben genannt, als Substanzwert (1), der innerhalb des Betriebs selbst gesucht werden muss. Das bedeutet, dass sich der Wert aus den Vermögensgegenständen mit deren Wiederbeschaffungspreisen, also der Substanz des Unternehmens ergibt.20 Andere Vertreter dieser Unternehmensbewertungstheorie sehen den objektiven Wert allerdings als Wert, der von jedermann realisierbar ist.21 Damit sind die erzielbaren Erfolgspotentiale eines normalen Unternehmers gemeint. Somit wurde der Ertragswert (2), der als die Summe der abgezinsten zukünftigen Unternehmenserfolge definiert wird, in den objektiven Bewertungsansatz eingeführt. Es erfolgten also Bewertungen durch die Bestimmung eines Substanzwertes „oder eine Verknüpfung von Substanz- und Ertragswert“.22 Eine dritte Gruppe sah den objektiven Unternehmenswert als Marktpreis (3) des Unternehmens, der sich „ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der beteiligten Personen“ ergibt.23

Alle Interpretationsformen wurden regelmäßig kritisiert. In der wiederkehrenden Verwendung von Substanz- und Ertragswert zeigen die Bewerter eine zu starke Gegenwarts- und Vergangenheitsorientierung.24 Zusätzlich bleiben wichtige Aspekte der Unternehmen, wie die Finanzierungsstruktur oder die Besteuerung gänzlich unberücksichtigt.25 Die Objektbezogenheit und die Entpersonifizierung haben im weiteren Verlauf dazu geführt, dass sich die objektive Unternehmensbewertung in dieser Form gegenüber anderer Bewertungstheorien letztlich nicht durchsetzen konnte.26

2.2.2. Subjektive Unternehmensbewertung

Die subjektive Unternehmensbewertung entwickelte sich Mitte der 1960er Jahre als Gegenentwurf zur objektiven Unternehmensbewertung. Der Wert eines Unternehmens soll hier unter Berücksichtigung der subjektiven Planungen, Ziele, Möglichkeiten sowie der individuellen Vorstellungen eines bestimmten Bewertungsinteressenten ermittelt werden. Für jedes Bewertungssubjekt kann sich dabei ein unterschiedlicher Unternehmenswert ergeben, da sich dieser aus den individuellen Erwartungen über den zukünftigen Nutzen entwickelt. Allerdings kann dieser Wert auch bei gleichartigen Nutzenerwartungen verschiedener Bewertungsinteressenten aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten in der Finanzstruktur und Besteuerung deutlich abweichen.27

Charakteristisch für die subjektive Unternehmensbewertung ist zudem der Grundsatz der Gesamtbewertung. Das Unternehmen ist als wirtschaftliche Gesamteinheit unter Berücksichtigung der Verbunds- und Synergieeffekte zu bewerten. Der Gesamtunternehmenswert kann dabei also aufgrund von Einbeziehung positiver (oder negativer) Kombinationseffekte vom Wert der Summe einzelner Vermögensgegenstände abweichen.28

Aufgrund der ganzheitlichen Bewertung eines Unternehmens und der Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen bezeichnet man den entsprechenden Wertansatz als Zukunftserfolgswert. Um diesen zu ermitteln werden die zukünftigen Erfolge mit einem Diskontierungssatz abgezinst. Dieser Kapitalisierungszins „soll die Verzinsung der bestmöglichen alternativen Kapitalanlage für den Investor repräsentieren“.29 Der subjektive Unternehmenswert kann also im Vergleich zu dieser Alternativanlage beurteilt werden. Auf diese Weise bilden sich Verhandlungsgrenzen in Form von Maximalpreis (Käuferseite) und Minimalpreis (Verkäuferseite), welche daher als Grenzpreise bezeichnet werden.30 Diese Grenzpreise dienen jedoch lediglich als Verhandlungsgrundlage und sind von dem letztendlichen Kaufpreis abzugrenzen.31

Ein bedeutungsvoller Kritikpunkt der subjektiven Unternehmensbewertung liegt in dem Subjektbezug selbst. Ein subjektiver Wert kann nicht nachvollzogen werden und ist damit auch nicht mit intersubjektivem Bezug zu überprüfen. Des Weiteren erscheint die Vorstellung befremdlich, dass es für jeden Bewertungsinteressenten einen subjektiven Unternehmenswert gibt.32 Ein weiterer Mangel der subjektiven Sichtweise ist, dass die Unternehmensbewertung in dieser Theorie auf Grenzpreisermittlung beschränkt wurde. Für eine Einigung zweier Beteiligter ist allerdings die Ermittlung eines Wertes erforderlich, der von Grenzpreisen unabhängig betrachtet wird.33 Die subjektive Bewertungsform kann jedoch nicht mehrere Perspektiven einnehmen und somit lediglich das Interesse einer Partei berücksichtigen. Daher kann im Rahmen dieser Theorie eine Bewertung als unparteiischer Gutachter, welche vom IDW ausdrücklich gefordert wird, nicht erfüllt werden.34

2.2.3. Funktionale Unternehmensbewertung

Heute dominiert in der Wissenschaft und in der Praxis die funktionale Unternehmensbewertung.35 Diese Theorie ist eine Erweiterung auf Basis der objektiven und subjektiven Theorie, welche durch zusätzliche Annahmen versucht, deren Kritikpunkte zu überwinden. Anfang der 1970er Jahre beschäftigten sich sowohl einige Vertreter der Schmalenbach-Gesellschaft als auch Vertreter des IDW zeitgleich mit der Unternehmensbewertung, um die bis dahin nicht gänzlich zufriedenstellenden Theorien weiterzuentwickeln. Die daraus entstandene funktionale Konzeption konnte sich aufgrund der Zusammensetzung der beiden Arbeitskreise mit Vertretern aus Wissenschaft und Industrie schnell in der universitären Lehre und praxisorientierten Literatur etablieren und die Kontroversen der objektiven und subjektiven Theorie überwinden.36

Die funktionale Theorie orientiert sich grundsätzlich an den Prinzipien der subjektiven Theorie, denn es existieren weiterhin die dort bereits beschriebenen Grundsätze der Subjektivität, Zukunftsbezogenheit und Gesamtbewertung. Für die Bestimmung des Unternehmenswertes sollen also weiterhin die subjektiven Vorstellungen des Bewertungsinteressenten explizit berücksichtigt werden. Dabei sind für dasselbe Unternehmen bei unterschiedlichen Bewertungszwecken verschiedene Unternehmenswerte wahrscheinlich, denn es gibt weder den einen richtigen Unternehmenswert noch das eine richtige Bewertungsverfahren.37 In der funktionalen Unternehmensbewertung dominiert allerdings zusätzlich das Zweckadäquanzprinzip38. Der Wert des Unternehmens ist dabei maßgeblich aus dem Zweck der Bewertung herzuleiten und von der situationsspezifischen Aufgabenstellung abhängig.39 Durch diese Erweiterung gegenüber der subjektiven Theorie ergibt sich ein entscheidender Vorteil: Ist die Aufgabenstellung bekannt, sind die ermittelten Unternehmenswerte nachvollziehbar und können intersubjektiv überprüft werden, sofern die Bewertung vollständig, logisch und frei von persönlichen Wertauslegungen des Bewerters durchgeführt wurde.40

Aufgrund der gleichzeitigen Auseinandersetzung mit derselben Thematik im Arbeitskreis der Schmalenbach-Gesellschaft und im Arbeitskreis des IDW haben sich innerhalb der funktionalen Unternehmensbewertung gleichzeitig zwei Theorien entwickelt. Diese stimmen in Bezug auf die bereits genannten Parameter der Subjektivität, Zukunftsbezogenheit, Gesamtbewertung und Zweckadäquanz überein, dennoch lassen sich Unterschiede bei den einzelnen Bewertungsfunktionen feststellen. Die Schmalenbach-Gesellschaft entwickelte die traditionelle Kölner Funktionslehre, dem die Funktionenlehre des IDW gegenübersteht.41

Nach der Kölner Funktionslehre kann ein Bewerter in verschiedenen Haupt- und Nebenfunktionen tätig werden. Zu den Hauptfunktionen zählen die Beratungsfunktion (1), die Vermittlungsfunktion (2) und die Argumentationsfunktion (3).42 Bei den Hauptfunktionen handelt es sich um jene Bewertungen, die eine Änderung der Eigentumsverhältnisse mit sich bringen.43 In der Beratungsfunktion (1) sollen Entscheidungswerte in Form von Grenzpreisen unter Berücksichtigung der subjektiven Positionen der Bewertungsinteressenten ermittelt werden. Die Ermittlung von Grenzpreisen ist beispielsweise bei allen entscheidungsabhängigen Bewertungsanlässen als Verhandlungsgrundlage erforderlich. Die Schnittmenge zwischen Preisobergrenze (Käuferseite) und Preisuntergrenze (Verkäuferseite) bildet den Verhandlungsbereich.44 In der Vermittlungsfunktion (2) steht der Interessensausgleich zweier Parteien im Vordergrund. Hier soll ein Entscheidungswert ermittelt werden, der zwischen divergierenden Wertvorstellungen vermitteln soll. Entscheidend für das Ausmaß der Eigentumsveränderung ist dabei, ob es sich um eine dominierte oder nicht dominierte Konfliktsituation handelt. In beiden Fällen muss der Bewerter, in Form eines Gutachters die subjektiven Standpunkte beider Parteien berücksichtigen um einen gerechten Ausgleich zu schaffen. In der Argumentationsfunktion (3) soll ein Wert ermittelt werden, der eine Partei in einer Verhandlung gegenüber der anderen Partei stärkt. Der Bewerter tritt hier, anders als in der Vermittlungsfunktion, nur für eine Partei ein.45 Zu den Nebenfunktionen zählen nach der Kölner Funktionslehre die Steuerbemessungsfunktion, die Informationsfunktion und die Vertragsgestaltungsfunktion. Die Nebenfunktionen bewirken keine Eigentumsveränderung und bieten dem Bewerter in der Regel wenig Spielraum, da sie größtenteils durch vertragliche oder gesetzliche Normen festgelegt sind.46

Die Funktionenlehre des IDW unterscheidet zwischen der Funktion des neutralen Gutachters (1), der Funktion des Beraters (2) und der Funktion des Schiedsgutachters (3). Dabei dominiert die Funktion des neutralen Gutachters (1). Anders als in der Kölner Funktionslehre soll ein Bewerter in dieser Funktion auch einen objektiven, von den Parteien unabhängigen Wert ermitteln.47 Die Funktion des neutralen Gutachters entwickelte sich aufgrund der Berufspflichten im Stand der Wirtschaftsprüfer. Diese sind an bestimmte gesetzliche Normen gebunden und daher verpflichtet, nicht auf subjektive Vorstellungen der Bewertungsinteressenten einzugehen. Dennoch wird heute bei der Unternehmensbewertung der in der ersten Stufe objektiv ermittelte Wert im weiteren Verlauf durch die Integration subjektiver Elemente in einen subjektiven Wert überführt.48 Das IDW erkennt die Bedeutung subjektiver Elemente und befürwortet diese Vorgehensweise.49 Bei dem objektiven Unternehmenswert nach IDW handelt es sich also um einen speziellen subjektiven Wert. Der Vorgang der Unternehmensbewertung findet dabei in zwei Phasen statt: der Feststellungsphase (objektive Wertfindung) und der Verhandlungsphase (subjektive Wertüberführung). Das IDW begründet dieses Vorgehen damit, dass einem objektiv ermittelten Wert beispielsweise in der Argumentationsfunktion eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Objektive Werte haben also weiterhin bei der Unternehmensbewertung einen relativ hohen Stellenwert. Die Funktionen des Beraters (2) und des Schiedsgutachters (3) sind mit der Beratungsfunktion und Vermittlungsfunktion der Kölner Funktionslehre weitgehend identisch. Das IDW verfolgt aber auch hier in der Wertfindung eine zweistufige Vorgehensweise. Zuerst ist wieder ein objektiver Unternehmenswert (Feststellungsphase) zu bestimmen, dem in der Verhandlungsphase wieder subjektive Elemente zuzurechnen sind. Dieses zweistufige Vorgehen wird kritisiert, da es nicht sinnvoll erscheint einen objektiven Wert auszurechnen, der vollständig losgelöst von subjektiven Erwartungen und Fähigkeiten ist. Das IDW möchte, dass der Bewerter zuerst einen Unternehmenswert ausrechnet, der von den Interessen bestimmter Parteien zunächst abstrahiert wird, um auf diese Weise unangemessene Unternehmenswerte zu vermeiden.50

In nachfolgender Tabelle 1 wird ein Überblick über die genannten Bewertungsfunktionen gegeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Überblick über die Bewertungsfunktionen51

Die funktionale Unternehmensbewertung ist zwar heute anerkannt, allerdings bestehen immer noch Uneinigkeiten zwischen der Kölner Funktionslehre und der Funktionenlehre des IDW. So findet die Funktion des neutralen Gutachters in der Kölner Funktionslehre keine Beachtung. Anders herum wird in der Funktionenlehre des IDW die Argumentationsfunktion als eigenständige Funktion vernachlässigt, da es dem Berufsstand untersagt ist parteiische Werte zu ermitteln.52 Dennoch entsprechen die Funktionen des Beraters und des Schiedsgutachters nach IDW weitgehend den Zwecken der Beratungsfunktion und der Vermittlungsfunktion der Kölner Funktionslehre. Zudem befürwortet das IDW, entgegen der Kölner Funktionslehre, eine zweistufige Wertfindung auf Basis eines objektiven Wertes. Diesem steht in der Kölner Funktionslehre ein Entscheidungswert als Ausgangsbasis gegenüber, dessen Ermittlung in der Beratungsfunktion und in der Vermittlungsfunktion erforderlich ist.

2.3. Zusammenhang von Bewertungsanlass und Bewertungsfunktion

Es wurden bereits verschiedene Bewertungsanlässe aufgezeigt und problemorientiert systematisiert. Jedoch ist eine reine Systematisierung von Bewertungsanlässen teilweise ohne praktischen Wert, da eher die anlassspezifischen Auswirkungen auf die Bewertung interessant sind. Diese ergeben sich jedoch nur aus einer kombinierten Betrachtung von Bewertungsanlass und Bewertungsfunktion.53 Die Bewertungsfunktionen gliedern sich, wie bereits dargestellt, in Haupt- und Nebenfunktionen. Allgemein kann ein Bewerter bei der Bewertung je nach Bewertungsanlass in einer oder mehreren Funktionen tätig werden. Bewertungsanlässe lassen sich allerdings nicht konsistent bestimmten Bewertungsfunktionen zuordnen. Das heißt aber nicht, dass bestimmte Bewertungsanlässe nicht immer dieselbe Bewertungsfunktion erfüllen können. Bewertungsanlässe zur Bestimmung steuerlicher Bemessungsgrundlagen erfüllen beispielsweise immer die Steuerbemessungsfunktion. Bei einem bestimmten Bewertungsanlass muss also zu Beginn klar definiert werden, in welcher Funktion ein Bewerter auftritt und welcher Bewertungszweck verfolgt wird. Denn Bewertungsanlässe sind neben bestimmten Funktionen auch mit verschiedenen Bewertungszwecken verbunden und konkretisieren diese.54 Beispielsweise kann ein Bewerter beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens neben der Ermittlung von Entscheidungswerten (Beratungsfunktion) auch für nur eine Partei eintreten und entweder einen Argumentationswert (Argumentationsfunktion) ermitteln, der die Position nur einer Partei unterstützt, oder aber einen Wert ermitteln, der zwischen divergierenden Wertvorstellungen vermitteln soll (Vermittlungsfunktion). Bei diesem Bewertungsanlass ist es für den Bewerter möglich, in einer der drei Hauptfunktionen tätig zu werden. Dies kann natürlich auch für andere Anlässe gelten.55

Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge kann festgestellt werden, dass aus einer alleinigen Systematisierung von Bewertungsanlässen ohne Berücksichtigung der Bewertungsfunktion keine konkreten Aufgaben für den Bewerter ersichtlich werden.56 Anlassspezifische Auswirkungen auf die Bewertung in Form von Implikationen für die Vorgehensweise werden also erst in Verbindung mit der Bewertungsfunktion deutlich. Bewertungsanlass und Bewertungsfunktion dürfen folglich nicht isoliert voneinander betrachtet werden.57 Letztlich muss auch in dem Bewertungsgutachten der Bewertungsanlass und die Bewertungsfunktion festgehalten werden, damit das Ergebnis der Bewertung entsprechend nachvollzogen und gewürdigt werden kann.58

2.4. Grundsätze der Unternehmensbewertung

Im Jahr 2008 hat das IDW, mit dem Standard IDW S1, Grundsätze zu Unternehmensbewertungen veröffentlicht. Der IDW S1 wird auch als „soft law“ bezeichnet.59 Er ist zwar kein Gesetz mit rechtsbindendem Charakter, allerdings ist er gerichtsfest und in der Praxis allgemein geachtet. In dem Standard werden allgemeine Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen veröffentlicht. Diese Grundsätze haben eine wesentliche Bedeutung für die Unternehmensbewertung, da mittlerweile die meisten Bewertungen von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden und damit nach den Grundsätzen dieses Standards erfolgen.60 Zentraler Aspekt ist die Einbeziehung individueller Charakteristika der Unternehmen bei der Bewertung61. Bestimmte Grundsätze wurden bereits in Verbindung mit dem Bewertungsanlass oder den Bewertungsfunktionen genannt. Im Folgenden werden die sechs allgemeinen Grundsätze beschrieben, welche bei Unternehmensbewertungen zwingend Anwendung finden müssen.

Der erste Grundsatz beschreibt die Maßgeblichkeit des Bewertungszweckes. Der Bewerter muss den Bewertungszweck und die Bewertungsfunktion vor der Bewertung festlegen. Erst im Anschluss kann daraus eine konkrete Vorgehensweise resultieren. Zudem müssen in der Folge Annahmen für die Bewertung hergeleitet werden, dazu zählen unter anderem Parameter zur Prognose der erwarteten finanziellen Überschüsse und zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes.62

Der zweite Grundsatz befasst sich mit der Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit. Es sind alle Unternehmensteile zu bewerten, die zukünftige finanzielle Überschüsse generieren. Dabei wird zwischen betriebsnotwendigem und nicht-betriebsnotwendigem Vermögen unterschieden.63

Dritter Grundsatz ist die Integration des Stichtagsprinzips. Der Bewertungsstichtag bestimmt ab welchem Zeitpunkt die finanziellen Überschüsse zu berücksichtigen sind. In die Bewertung sind weiterhin nur Informationen einzubeziehen die bis zum Bewertungsstichtag vorgelegen haben. Zusätzlich greift die Wurzeltheorie, nach der nur solche Erkenntnisse berücksichtigt werden können, deren Wurzeln zeitlich vor dem Bewertungsstichtag liegen.64

[...]


1 Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung 2009, S. 82.

2 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung 2006, S. 55f.

3 Vgl. Gantenbein/Gehrig, Methodenmix 2007, S. 605.

4 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 18f.

5 Vgl. Rohde, Bewertungspraxis 2016, S. 1567.

6 Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung 2009, S. 82.

7 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung 2006, S. 7f.

8 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 5f.

9 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 87.

10 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 17.

11 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung 2006, S. 7f.

12 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 12.

13 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 6f.

14 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung 2006, S. 8.

15 Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung 2009, S. 82.

16 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 9.

17 Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 14.

18 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 14.

19 Vgl. Schülke, IDW-Standards 2014, S. 302.

20 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 5f.

21 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 4.

22 Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 15.

23 Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 11.

24 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 6.

25 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 5.

26 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 6.

27 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 18f.

28 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 7f.

29 Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 7.

30 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 21.

31 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 15.

32 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 6f.

33 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 8.

34 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 16.

35 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 17.

36 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 22f.

37 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 23f.

38 Vgl. Schülke, IDW-Standards 2014, S. 303f.

39 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 15.

40 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 23f.

41 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 15.

42 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 17f.

43 Vgl. Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung 2013, S. 24.

44 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 16f.

45 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 8ff.

46 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 17f.

47 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 16.

48 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 17.

49 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 6.

50 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 25ff.

51 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 16.

52 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 17.

53 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 17f.

54 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 16f.

55 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 41ff.

56 Vgl. Schmeisser/Görlitz, Unternehmensbewertung 2008, S. 17f.

57 Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung 2009, S. 87.

58 Vgl. Wameling, Unternehmensbewertung 2004, S. 43f.

59 Rohde, Bewertungspraxis 2016, S. 1566.

60 Vgl. Schülke, IDW-Standards 2014, S. 295ff.

61 Vgl. Rohde, Bewertungspraxis 2016, S. 1566.

62 Vgl. Schülke, IDW-Standards 2014, S. 307.

63 Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertung 2005, S. 30f.

64 Vgl. Nölle, Unternehmensbewertung 2009, S. 26f.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Ertragswertverfahren und Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren
Untertitel
Ein wertender Vergleich
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
56
Katalognummer
V1192829
ISBN (eBook)
9783346634405
ISBN (Buch)
9783346634412
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalüberschüsse, kapitalkostensatz, Cshflow, discounted, zins, bewertung, cash, cashflow, finanzierung, unternehmensbewertung, WACC, gemeinsamkeiten, unterschiede, Ertragswert, ertragswertverfahren, idw
Arbeit zitieren
Tobias Bönsch (Autor:in), 2018, Ertragswertverfahren und Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1192829

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