Beim Handeln der Polizei handelt es sich vielmals um eilbedürftiges Handeln. Es wird oft gefordert, dass Maßnahmen sofort und auch gegen nicht anwesende Personen getroffen werden. Im Thüringer Polizeirecht sind für solche Fälle des Einschreitens der Polizei in Eilfällen zwei unterschiedliche Möglichkeiten normiert. Zum ersten im § 9 PAG die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und zum Zweiten im § 51 Abs. 2 PAG der sofortige Vollzug von Verwaltungszwang (Sofortvollzug).
Beide Möglichkeiten sind nebeneinander im Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) geregelt.
Die Abgrenzung und unterschiedliche Anwendung beider Rechtsinstitute scheint schwierig zu sein. Auf den ersten Blick regeln beide Normen den selben Sachverhalt bzw. haben die selbe Funktion . Dies erscheint durch ihren fast identischen Wortlaut einleuchtend zu sein.
Dennoch muss es unterschiedliche Aufgabenbereiche geben. Warum wurde sonst dieser Weg der Normierung beider Regelungen vom Landesgesetzgeber in Thüringen eingeschlagen?
Wie hat sich das Institut der „unmittelbaren Ausführung“ im Polizeirecht entwickelt? Ein geschichtlicher Abriss über die Entstehung des Institutes der „unmittelbaren Ausführung“ soll Aufschluss über diese Fragestellung geben. Die Entwicklung der „unmittelbaren Ausführung“ über das preußische Recht hin zum Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes und der Wandel der Begriffsbedeutung soll dargestellt werden. Eine kurze geschichtliche Darstellung der Entwicklung in Thüringen, speziell nach dem zweiten Weltkrieg bis heute, soll den Ausführungen über den ME PolG folgen.
Inhaltsverzeichnis
A EINLEITUNG
B BEGRIFF UND ENTSTEHUNG DER UNMITTELBAREN AUSFÜHRUNG
I. ENTWICKLUNG IM PREUßISCHEN POLIZEIRECHT
1. Entwicklung des Vollstreckungsverfahrens
2. Der „unmittelbare Zwang“ im Verständnis der frühen Gesetzgebung in Preußen
3. Die „unmittelbare Ausführung“ nach preußischem Verständnis
II. WEITERENTWICKLUNG IM ME POLG
1. Geschichte des ME PolG
2. Die „unmittelbare Ausführung“ im Verständnis des ME PolG
3. Zusammenfassung
III. ZUR ENTWICKLUNG IN THÜRINGEN
1. Entwicklung des Polizeirechts in Thüringen
2. Begriff der „unmittelbaren Ausführung“ im Verständnis des Thüringer PAG
3. Zusammenfassung
C FUNKTION UND ABGRENZUNG DES § 9 PAG
I. FUNKTION DES § 9 PAG
1. Einführung
2. Merkmal der „vertretbaren Handlung“
3. Ausführungskompetenz
4. Anwendungsfälle der „unmittelbaren Ausführung“
5. Formvorschriften
II. ABGRENZUNG VON „SOFORTVOLLZUG“ UND „ERSATZVORNAHME“
1. Eigener Ansatz
a) Abgrenzung vom „Sofortvollzug“
b) Abgrenzung von der „Ersatzvornahme“
2. Abgrenzung aus der Rechtsprechung
3. Abgrenzungstheorien der Literatur
III. PROBLEM DES ABSCHLEPPENS EINES PKW
1. Einführung
2. Abschleppmaßnahmen als Sicherstellung
3. Verkehrszeichenrechtsprechung des BVerwG
a) Einleitung
b) Verkehrszeichen als sofort vollziehbare Verwaltungsakte
c) Bekanntgabe und Wirksamkeit von Verkehrszeichen
d) Zusammenfassung
4. Beispiele aus der Rechtsprechung
D RECHTSSCHUTZ GEGEN EINE UNMITTELBAR AUSGEFÜHRTE MAßNAHME
I. ERÖFFNUNG DES VERWALTUNGSRECHTSWEGES
1. Liegt öffentliches Recht vor?
a) Die modifizierte Subjektstheorie
b) Zusammenfassung
2. Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
3. Zusammenfassung
II. RECHTSSCHUTZMÖGLICHKEITEN
1. Die „unmittelbare Ausführung“ als Verwaltungsakt
a) Verfügung, Entscheidung, andere hoheitliche Maßnahme
b) Behörde
c) Regelung
d) Einzelfall
e) Gebiet des öffentlichen Rechts
f) Außenwirkung
g) Zusammenfassung
2. Formelle Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
a) Anhörung der Betroffenen
b) Form des Verwaltungsaktes
c) Bekanntgabe und Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
3. Auswahl der richtigen Klageart
E FAZIT UND SCHLUSSBETRACHTUNG
F ÜBERSICHT ZUR „UNMITTELBAREN AUSFÜHRUNG“
G LITERATURVERZEICHNIS
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Entstehung, Funktion und Abgrenzung der „unmittelbaren Ausführung“ gemäß § 9 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (ThürPAG) im Vergleich zum Sofortvollzug. Das Ziel ist es, die systematische Einordnung dieses Rechtsinstituts zu klären, insbesondere im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für betroffene Bürger und die Anwendung bei praktischen Fällen wie dem Abschleppen von Fahrzeugen.
- Historische Entwicklung der unmittelbaren Ausführung im preußischen Recht und ME PolG
- Strukturelle Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung, Sofortvollzug und Ersatzvornahme
- Analyse der Rechtsnatur der unmittelbaren Ausführung als Verwaltungsakt
- Untersuchung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Bürger gegen diese Maßnahmen
Auszug aus dem Buch
1. Entwicklung des Vollstreckungsverfahrens
Unter dem Eindruck der sich entwickelnden zivilprozessualen Vollstreckung kam es im 19. Jahrhundert zu der rechtsstaatlichen Forderung, dieses Prinzip auf die staatliche Verwaltung sinngemäß zu übertragen. Vor das eigentliche staatliche Einschreiten mittels Zwangsmitteln und nach der Erfüllung des eigentlichen gesetzlichen Tatbestandes sollte ein förmlicher Verfahrensakt eingeschoben werden. Dieser Akt soll zu einer verbindlichen Klarstellung der Rechtslage führen und die staatliche Gewalt verfahrensrechtlich binden. Für den betroffenen Bürger soll die ihm obliegende Verpflichtung und der Umfang des von ihm Verlangten klar erkennbar, der Zwangseingriff des Staates, welcher bei nicht Erfüllung der Verpflichtung für den Bürger zu erwarten ist, im Vorfeld klar definiert werden.
„Sie (erg.: die öffentliche Gewalt) tritt ihm (erg.: dem Bürger) nicht unmittelbar mit ihrer Tat entgegen, sondern jeweils erst mit einem dazwischengeschobenen obrigkeitlichen Akt, der für den Einzelfall ausspricht, was ihm rechtens sein soll. Aus diesem Akt heraus erfolgt dann erst ihre Tat, als eine rechtlich bestimmte und gebundene Tat.“
Der Bürger sollte vor einem unvermittelten staatlichen Zwangszugriff geschützt werden.
An Stelle dieses Eingriffes trat ein rechtsstaatlich gebundenes System der Zwangsvollstreckung.
Zusammenfassung der Kapitel
A EINLEITUNG: Darstellung der Ausgangslage des polizeilichen Handelns in Eilfällen und Aufzeigen der Forschungsfrage bezüglich der Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug im Thüringer Polizeirecht.
B BEGRIFF UND ENTSTEHUNG DER UNMITTELBAREN AUSFÜHRUNG: Analyse der historischen Entwicklung des Rechtsinstituts vom preußischen Recht über den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes bis hin zur spezifischen Umsetzung in Thüringen.
C FUNKTION UND ABGRENZUNG DES § 9 PAG: Detaillierte Untersuchung der Funktion der unmittelbaren Ausführung sowie deren Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten wie Sofortvollzug und Ersatzvornahme anhand theoretischer Modelle und Rechtsprechung.
D RECHTSSCHUTZ GEGEN EINE UNMITTELBAR AUSGEFÜHRTE MAßNAHME: Prüfung der Rechtsnatur der Maßnahme als Verwaltungsakt und Herleitung der entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten sowie der korrekten Klageart.
E FAZIT UND SCHLUSSBETRACHTUNG: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse, insbesondere der Erkenntnis, dass es sich um einen nicht erledigten Verwaltungsakt handelt und die Institute unterschiedliche Aufgabenbereiche abdecken.
Schlüsselwörter
Polizeirecht, unmittelbare Ausführung, Sofortvollzug, Ersatzvornahme, Verwaltungsakt, Gefahrenabwehr, ThürPAG, Verwaltungszwang, Rechtsschutz, Rechtsstaatlichkeit, Polizeiaufgabengesetz, preußisches Polizeirecht, Anfechtungsklage, Abschleppen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit befasst sich mit dem polizeirechtlichen Institut der „unmittelbaren Ausführung“ nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz und seiner praktischen sowie rechtlichen Bedeutung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die Arbeit behandelt die geschichtliche Entwicklung des Begriffs, die systematische Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten wie dem Sofortvollzug und die Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die zentrale Forschungsfrage ist, wie die unmittelbare Ausführung von anderen, ähnlich klingenden Rechtsinstituten abzugrenzen ist und warum der Gesetzgeber in Thüringen beide Möglichkeiten (unmittelbare Ausführung und Sofortvollzug) parallel normiert hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, indem sie Gesetzesbegründungen, historische Entwicklungen, Literaturmeinungen und einschlägige Rechtsprechung analysiert und kritisch würdigt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Entstehung des Instituts, die rechtliche Einordnung, die Abgrenzung zu anderen Instrumenten der Gefahrenabwehr sowie eine detaillierte Auseinandersetzung mit Rechtsschutzmöglichkeiten gegen staatliche Eingriffe.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere die unmittelbare Ausführung, der Sofortvollzug, der Verwaltungsakt, das Polizeiaufgabengesetz (PAG) und die Problematik der Ersatzvornahme.
Warum spielt die Rechtsprechung zu Verkehrszeichen eine so große Rolle?
Die Rechtsprechung zu Verkehrszeichen ist entscheidend, da sie klärt, ob in diesen eine vollstreckbare Grundverfügung zu sehen ist, was maßgeblich bestimmt, welches Vollstreckungsverfahren (z. B. Ersatzvornahme) bei einer Abschleppmaßnahme anzuwenden ist.
Ist die unmittelbare Ausführung nach Ansicht des Autors ein Realakt oder ein Verwaltungsakt?
Der Autor kommt nach eingehender Prüfung der gesetzlichen Merkmale zu dem Ergebnis, dass es sich um einen wirksamen Verwaltungsakt handelt und nicht um einen reinen Realakt.
- Quote paper
- Dirk Schaefer (Author), 1999, Entstehung und Funktion des § 9 ThürPAG Unmittelbare Ausführung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119300