Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Menschenrechtsverletzung
2.1 Geltende Menschenrechte
2.2 Menschenrechtsverletzung in der Gegenwart weltweit
2.3 Bekämpfung der Menschenrechtsverletzung
2.3.1 Amnesty International
3. Entwicklung der Frauenrechte im Deutschland der Neuzeit
3.1 Deutscher Bund
3.2 Deutsches Kaiserreich
3.3 Erster Weltkrieg
3.4 Zwischen den Weltkriegen – Weimarer Republik
3.5 Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg
3.6 Bundesrepublik Deutschland
3.7 Deutsche Demokratische Republik
3.8 Wiedervereinigung bis heute
4. Bezug auf die Menschenrechte
5. Entwicklung der Rechte Homosexueller in Deutschland
5.1 Deutsches Kaiserreich (1871-1918)
5.2 Weimarer Republik (1918-1933)
5.3 Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945)
5.3.1 Deutsche Demokratische Republik (1949-1990)
5.3.2 Bundesrepublik Deutschland (1949-1990)
5.4 Wiedervereinigung bis heute (nach 1989)
6. Bezug auf die Menschenrechte
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Wenn man die heutige mit der damaligen Gesellschaft und die Gesetze vergleicht, ist die Gleichberechtigung von Frauen und Homosexuellen doch etwas selbstverständliches geworden!“ 1
Mit dem Thema „Zeitgeist“ haben wir eine Entwicklung der Rechte bestimmter, häufig benachteiligter Personengruppen verbunden. Aufgrund der heute immer noch belastenden Vorurteile gegenüber Frauen und Homosexuellen haben wir uns für die historische Entwicklung ihrer Rechte im Deutschland der Neuzeit interessiert. Daraus ergab sich die Frage „Inwieweit gibt es trotz der Entwicklung der Rechte von Frauen und Homosexuellen in der Neuzeit Menschenrechtsverletzung im Deutschland der Gegenwart?“.
Zunächst haben wir uns gemeinsam mit den Menschenrechten und der Menschenrechtsverletzung weltweit beschäftigt um einen Überblick zu bekommen. Daraufhin werden die Rechte der beiden Gesellschaftsgruppen getrennt im historischen Kontext betrachtet und diese auf die geltenden Menschenrechte bezogen. Wir haben uns dabei ausschließlich auf die christlich abendländische Kultur bezogen, da wir aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsproblematik nicht zusätzlich auf neue Kulturen in Deutschland eingehen können.
Diese Arbeit enthält zu Beginn Informationen zu den heutigen Menschenrechten, deren Verletzung und der Menschenrechtsbekämpfung. Es folgen die historischen Entwicklungen der gesellschaftlichen und gesetzlichen Anerkennung von Frauen und Homosexuellen bis in die Gegenwart. Schlussendlich werden die Ergebnisse auf die Menschenrechte bezogen. Das Ziel unserer Arbeit besteht in einer Meinungsbildung des Gegenwartsbezugs mit Blick auf den historischen Kontext.
2. Menschenrechtsverletzung
2.1 Geltende Menschenrechte
Die Akte der geltenden Menschenrechte2 stammt aus dem Jahr 1948 und umfasst 30 Gesetze. Sie wurden am 10.12.1948 in der UN Generalversammlung verfasst. Durch diese Gesetze sollen Verletzungen von Menschenrechten verhindert und Ungerechtigkeiten gegenüber einzelner Bevölkerungsgruppen gestoppt werden. Sie sollen den Menschen Rede- und Glaubensfreiheit sowie Freiheit von Furcht und Not gewährleisten.
Inhaltlich zusammengefasst besagen die wichtigsten Gesetze, dass alle Menschen frei und unabhängig sind. Sie besitzen dieselbe Würde und das gleiche Recht vor dem Gesetz und vor dem Staat. Jeder Einzelne besitzt den gleichen Anspruch und es darf nicht toleriert werden, dass Bevölkerungsschichten nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand verurteilt werden. Jeder Person ist Sicherheit sowie Schutz durch das Gesetz zu bieten. Des Weiteren ist jegliche unbegründete Haftstrafe oder Verweisung aus einem Land verboten. Die westliche Wertegemeinschaft und die vertretenen Länder stehen für Weltoffenheit, Toleranz und Gleichberechtigung. Sie vertreten in der Regel die Einhaltung der Menschenrechte. Jeder Mensch hat in diesen Ländern ein Recht auf ein Leben in Freiheit und Unversehrtheit mit einer Existenzsicherung.3
2.2 Menschenrechtsverletzung in der Gegenwart weltweit
Menschenrechte werden weltweit jeden Tag verletzt oder missachtet. Kein Staat kann den absoluten Schutz vor Übergriffen gewährleisten, die Mehrzahl tritt vor allem aber in Entwicklungsländern auf. Wenn Menschenrechtsverletzungen vom Staat geduldet oder veranlasst werden, dann aufgrund von Macht- oder Wirtschaftsinteressen. Verschiedene nichtstaatliche Organisationen wie Amnesty International bemühen sich, über die Missstände aufzuklären um diese zu verhindern. Es folgen einige Beispiele der heutigen Menschenrechtsverletzungen.
Diskriminierung wegen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Sprache, politischer Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft treten in allen Ländern immer wieder auf, obwohl die Menschen nach Artikel 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, alle die selben Freiheiten und Rechte haben.
Eine Verletzung der Religions- und Meinungsfreiheit, wie sie in der Judenverfolgung der Nationalsozialisten schon vorkam, ist auch heute noch oft ein Thema. Am Konflikt der Christen und der Muslime in Ägypten ist die Verletzung der Religions- und Meinungsfreiheit gut erkennbar, schon kurze Äußerungen führen dort zu Gewaltausbrüchen und Verfolgungen durch die andere Religionsgruppe.4
Die Pressefreiheit wird durch die Unterdrückung der Journalisten, Manipulation und der Zensur der Berichterstattung in Konfliktregionen, wie zum Beispiel der Ukraine, Syrien, dem Irak und den Palästinensergebieten, extrem eingeschränkt und verletzt somit das Recht auf freie Meinungsäußerung und Aufklärung.5 Teilweise werden die freien Medien vom Internet ersetzt, aber auch hier wird die freie Meinungsäußerung verhindert, im Iran werden Leiter von Weblogs, die sich kritisch gegenüber dem Koran äußern, von der iranischen Führung mit langjähriger Haft bestraft.6
Für die WM in Katar wurden die wohl bekanntesten und für viele selbstverständlichen Menschenrechte stark verletzt. Die Arbeiter für die WM-Stätten wurden von der Regierung stark ausgebeutet, die Arbeitsbedingungen waren schlecht, aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen kam es zu vielen Arbeitsunfällen, nicht selten mit Todesfolge. Kinderarbeit war durchaus üblich. Somit wurden, durch die Regierung, Menschenrechte verletzt um die Kosten möglichst gering zu halten.7
Rechtliche Widersprüche finden sich in der legalen Todesstrafe in Ländern wie China, Pakistan, Sudan und der USA. In den Menschenrechten ist festgeschrieben, dass jeder Mensch ein uneingeschränktes Recht auf Leben hat. Die UN-Menschenrechtskommission setzt sich seit der Gründung, 1946, für die Abschaffung der Todesstrafe ein und hatte zum Beispiel in der EU Erfolg, welche das Verbot der Todesstrafe in die Richtlinien aufnahm.8
2.3 Bekämpfung der Menschenrechtsverletzung
Selbst demokratische Staaten bieten nicht immer Schutz vor Menschenrechtsverletzung. Jedoch ist die Öffentlichkeit durch schnelle Medien wie das Internet aufmerksamer und informierter geworden. Zudem wurden die Perspektiven bei dem Menschenschutz ausgeweitet. Früher trugen die Staaten durch das Völkerrecht die alleinige Verantwortung um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Heutzutage werden nicht nur staatliche Organe, sondern auch Unternehmen und zivilgesellschaftliche Organisationen hinsichtlich ihrer Einstellung zu Menschenrechtsverletzungen beobachtet.
Es soll vom Staat aus klar definierte Regeln geben und ein Kontrollmechanismus aufgebaut werden, um bewusste oder unbewusste Ignoranz der Menschenrechtsverletzung zu verhindern.
Aus diesen Gründen engagieren sich verschiedene nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise „Amnesty International“9 und die „Internationale Gesellschaft für Menschenrechte“10 für den Schutz jedes einzelnen Menschen vor willkürlicher Gewalt und Unterdrückung.11
2.3.1 Amnesty International
Bei Amnesty International12 handelt es sich um eine staatlich nicht anerkannte Organisation, welche sich international für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzt. Zu ihren Aufgaben gehören die Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Lobbyarbeit zum Thema Menschenrechte. Es werden regelmäßig Petitionen im Internet veröffentlicht und Unterschriften gesammelt. Amnesty International hat mittlerweile weltweit über 7 Millionen Mitglieder. Die Finanzierung einzelner Projekte wird größtenteils durch Mitglieds- und Förderbeiträge sowie Spenden ermöglicht. Über die Öffentlichkeitsarbeit versucht die Organisation Einfluss auf Politik und Gesellschaft zu nehmen, um darüber Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu vermeiden.13
Die Organisation wurde am 28. Mai 1961 von dem englischen Rechtsanwalt Benenson gegründet. Ausschlaggebend für die Gründung waren wiederholte ungerechtfertigte Handlungen der Regierung gegen die Bevölkerung, wie zum Beispiel Kollektivbestrafungen und Ausgrenzungen. Die aus einem aufgesetzten Brief entstandene Aktion „Appeal for Amnesty“ (1961) gilt als offizieller Anfang von Amnesty International. Die weiteren Gründungsmitglieder waren Eric Baker und der irische Politiker Seán MacBride.14
3. Entwicklung der Frauenrechte im Deutschland der Neuzeit
3.1 Deutscher Bund
Vor und um 1800 galt, vorrangig im Bürgertum, die Ideologie des „natürlichen Geschlechtscharakters“. Hierbei waren Frauen weder mündig noch autonom und brauchten eine Geschlechtsvormundschaft, welche Vater, Bruder oder Ehemann war. Es gab eine klare Rollentrennung der gesellschaftlichen Räume. Der Frau wurde das Haus zugewiesen, indem sie nur als Ehefrau und Mutter fungierte. Durch den Einfluss der französischen Revolution entwickelten sich jedoch auch gegenteilige Meinungen wie das „Egalitätskonzept“, nach dem es eine Gleichstellung beider Geschlechter geben sollte.
Nach der Julirevolution in Frankreich 1830 setzten Frauen sich mit gesellschaftskritischem Engagement für bessere soziale und politische Integrität, durch ihre Arbeit als Autorin, Lehrerin oder Journalistin, ein.
Während der Revolution 1848 bildeten sich demokratische Frauenvereine. Die Frauen gingen auf die Straße und protestierten, jedoch kamen viele von ihnen in das Gefängnis oder flüchteten in das Exil.15
3.2 Deutsches Kaiserreich
Trotz der gescheiterten Revolution, der erneut herrschenden konservativen Regierung und einem Verbot der politischen Aktivität von Frauen, war eine Auflockerung der autoritären Strukturen zu sehen. Durch die Gründung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (ADF) im Oktober 1865 wurde das Problem der fehlenden Bildung bei Frauen bekämpft. Da keine politische Unterstützung unter Kaiser Wilhelm II zu erwarten war, gründeten sie selbst Realkurse. Diese wurden etwas später Bildungsgrundlage für praktische Berufe und führten durch den Allgemeinen Deutschen Lehrerinnenverein (ADLV) zu der Aufnahme von Mädchen an immer mehr Universitäten und schließlich zur preußischen Mädchenschulreform 1908. In diesem Jahr wurde zudem die politische Sonderstellung von Frauen durch ein reichseinheitliches Vereinsgesetz aufgehoben und zehn Jahre später durften die Frauen wählen gehen. Jedoch wurde zum Beispiel in den Parteien, in welchen Frauen eingetreten waren, deutlich, dass diese Gleichberechtigung größtenteils nur auf dem Papier herrschte.16
3.3 Erster Weltkrieg
Durch den ersten Weltkrieg ab 1914 wurde die emanzipierte Frau immer wichtiger. Vor Ort arbeitete der Nationale Frauendienst (NFD), in dem sich fast alle Frauenvereine zusammengeschlossen hatten, mit der Kommunalverwaltung und dem Roten Kreuz zusammen. Familien und Frauen, deren Ehemänner im Krieg gefallen oder invalide geworden waren, wurden vom NFD finanziell unterstützt. Ebenfalls konnten Dank ihnen auch politische Erfolge, wie die staatliche Unterstützung unehelicher Kinder, verzeichnet werden. Frauen übernahmen zu der Zeit eine immer größere Rolle in der Wohlfahrtspflege und Fürsorge. Doch auch die Arbeitslosenquote von Frauen sank kontinuierlich und immer mehr ersetzten gerade in der kriegsindustriellen Branche ihre Männer, welche größtenteils in den Krieg gezogen waren.17
3.4 Zwischen den Weltkriegen – Weimarer Republik
Nach der Verabschiedung des Reichwahlgesetzes 1918 hatten „ alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben“18 aktives und passives Wahlrecht. Die Reaktion der Frauen war groß. 90 Prozent von ihnen gingen wählen und ein relativ großer Teil der Abgeordneten war weiblich. Zudem war der Staat verpflichtet Frauen in ihrer Mutterschaft zu schützen und sich um das Wohlergehen der Kinder zu kümmern. Ein neues Frauenbild entstand im privaten Leben. Kurzes Haar, der sogenannte Bubikopf, und kurze Röcke wurden modern und Frauen interessierten sich immer mehr für Kultur und Konsum zum Beispiel in Form von Kinobesuchen. Es gab jedoch immer noch keine komplette Gleichstellung, da Frauen laut Artikel 109 nur „grundsätzlich“ dieselben Rechte und Pflichten hatten. Auch in der Politik war dies zu beobachten. Zwar akzeptierten Männer ihre neuen weiblichen Kolleginnen, jedoch hatten sie in der Wirtschafts- und Finanzpolitik noch wenig mitzureden. In der Weimarer Republik arbeitete ein Drittel aller Frauen, trotzdem blieb das verbreitete Gesellschaftsideal die Frau als Mutter und Nichtverdienende.19 Die Ungleichheit im Familienrecht blieb vorhanden, der Ehemann war immer noch berechtigt die Arbeitsverträge der Frau zu kündigen und in allen ehelichen Angelegenheiten die Entscheidungen zu treffen. Nur wenige profitierten von mehr gesellschaftlicher Unabhängigkeit und Individualität, nichtsdestotrotz unterschied sich diese Generation deutlich von der ihrer proletarischen Mütter und Großmütter.20
3.5 Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg
Nach der Ernennung Adolf Hitlers als Reichskanzler 1933 machte die Frauenbewegung einen Rückschritt. In der beruflichen Branche wurden Beamtinnen entlassen, es gab für Frauen Lohn- und Gehaltskürzungen, der Numerus Clausus war 1933 auf 10% für Studentinnen und ab 1936 gab es ein Verbot der Berufe Richterin, Staats- und Rechtsanwältin. Trotz all dem stieg, verstärkt mit dem Beginn des Krieges, die Erwerbsquote von Frauen. Die Frauenorganisationen wurden mit der „Gleichschaltung“ verboten. Durch Rassengesetze entstanden massenhafte Sterilisationen und Abtreibungen und auch die Ehe mit Juden, Farbigen oder Zigeunern wurde gesetzlich verboten. Generell herrschte wieder die stärkere Vorstellung, dass Frauen nur als Hausfrauen und Mütter tätig sein sollten.21 Es war eine „totalitäre antiemanzipatorische Instrumentalisierung von Frauen.“22
3.6 Bundesrepublik Deutschland
Nach der Kapitulation und der Aufteilung Deutschlands an die alliierten Siegermächte im Mai 1945 verlangten die Frauen der BRD sich an dem demokratischen Wiederaufbauprozess beteiligen zu dürfen. Um Frauen zu unterstützen wurde die Erziehung zur Demokratie, mit dem sogenannten „Re-education“-Programm der Briten und Amerikaner, vermehrt bei ihnen eingesetzt.23 Die weibliche Bevölkerung forderte erneut eine Gleichberechtigung, welche daraufhin nach unerwartet langen und schweren Debatten im Grundgesetz festgelegt wurde. In Artikel 3, Absatz 2 heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtig.“24. Somit mussten viele Gesetze der neuen Verfassung angepasst werden, um diesem Artikel nicht zu widersprechen. Es wurde jedoch relativ schnell deutlich, dass die Rechtsnorm noch lange nicht auf die Rechtswirklichkeit übertragen werden konnte, da das vorherige Gesellschaftsbild noch zu fest in den Köpfen existierte.25
In der BRD setzten sich die Frauen zum Beispiel in eigenen Vereinigungen für den Frieden ein. Das westdeutsche Gleichberechtigungsgesetz, 1957 verabschiedet, unterstand immer noch der rechtlichen Privilegierung der Hausfrauen-Ehe. Hiermit blieb die männliche Person im Haushalt weiterhin die dominantere Person was Soziales und Steuerliches anging. 20 Jahre später entstand erst die Reform des Familienrechtes auf der Basis eines egalitären Ehemodells.26 Die Zahl der weiblichen Arbeiterquote stieg kontinuierlich, was auch durch ein verbessertes Bildungssystem für Frauen möglich war, welches zudem mehr Studentinnen zur Folge hatte. Jedoch litten die Frauen noch unter den patriarchalen Strukturen. Sie verdienten weniger als Männer und kümmerten sich zusätzlich allein um den Haushalt. Es herrschte also immer noch keine vollkommene Gleichstellung.
Die neue Frauenbewegung wurde durch einen Tomatenwurf ins Leben gerufen. Als die Frauen bei der Delegiertenkonferenz des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) feststellten, dass sie von den männlichen Anwesenden ignoriert wurden, bewarfen sie diese mit Tomaten. Mit der Kampagne „Ich habe abgetrieben“ forderten viele die Abschaffung des Paragraphen 218 und somit die Abschaffung der strafrechtlichen Verfolgung bei Schwangerschaftsabbrüchen. Dies geschah zwar nicht in einem solchen Ausmaß, jedoch war die Fristenlösung ab 1976 ein Erfolg.27 Des Weiteren wurde 1976 das Namensrecht beschlossen. Somit durften ab dem Zeitpunkt Männer sowie Frauen ihren Nachnamen behalten oder den ihres Mannes annehmen, da es sonst dem Gleichberechtigungsgesetz wiedersprechen würde. Bis 1977 erhielt die Frau, wenn sie sich von ihrem Mann scheiden ließ, weil er sie zum Beispiel schlug, weder finanzielle Unterstützung noch das Sorgerecht für ihre Kinder. Dies lag an dem „Schuldprinizip“, nach dem die Frau beim Verlassen die Schuldige war. In Paragraph 1565 heißt es seit 197728: „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.“29 Ein weiterer neuer Paragraph der 1977 entstand ist 1356 in welchem wörtlich geschrieben ist: „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. (…) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.“30 Die neue Frauenbewegung lässt sich in drei Phasen unterteilen. In der ersten, von 1972 bis 1976, ging es hauptsächlich um die Organisation autonomer Foren und Räume nur für Frauen. Größere Medienprojekte um Positionen und Ideen zu verbreiten entstanden in der 2. Phase. Auch eigene organisierte Projekte wie das erste autonome Frauenhaus 1976, für den Schutz von Frauen vor Gewalt der Männer, waren wichtige Erfolge. Die Integration der Frauenbewegung in politische Verbände und staatliche Institutionen entstand in der 3. Phase. Ein Beispiel hierfür ist die Ernennung von Rita Süßmuth 1986 als erste Frauenministerin der CDU.31
[...]
1 erster Gedanke zu unserer Themenvorgabe.
2 Siehe Anhang Seite Ι - M1.
3 Vgl. http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf (19.01.2016).
4 Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/religionskrieg-in-aegypten-christen-gegen-muslime-a-914383.html (18.02.16).
5 Vgl. http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article137372886/ Reporter-ohne-Grenzen-beklagt-Verfolgung-von-Journalisten.html (18.02.16).
6 Vgl. http://www.bpb.de/izpb/8336/menschenrechtsverletzungen-weltweit?p=all (18.02.16).
7 Vgl. http://www.handelsblatt.com/sport/fussball/tausende-tote-auf-wm-baustellen-der-tribut-von-katar/9636274.html (19.02.16).
8 Vgl. http://www.bpb.de/izpb/8336/menschenrechtsverletzungen-weltweit?p=all (18.02.16).
9 https://www.amnesty.org/en/ .
10 http://www.igfm.de/ .
11 Vgl. http://www.bpb.de/izpb/8336/menschenrechtsverletzungen-weltweit?p=all (23.01.2016).
12 Siehe Anhang Seite 4 – M2.
13 Vgl. https://www.amnesty.de/amnesty-international-struktur-und-aufbau (23.01.2016).
14 Vgl. https://www.amnesty.org/en/who-we-are/ (23.01.2016).
15 Vgl. http://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35252/wie-alles-begann-frauen-um-1800?p=all (02.02.2016).
16 Vgl. https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35256/aufbauphase-im-kaiserreich?p=all (13.02.2016).
17 Vgl. https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35261/erster-weltkrieg?p=all (13.02.2016).
18 § 2 In: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung – Reichswahlgesetz. Berlin 1918.
19 Vgl. https://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35265/weimarer-republik?p=all (14.02.2016).
20 Vgl. Gerhard, Ute, Frauenbewegung und Feminismus, Eine Geschichte seit 1789, 2. Auflage, München, C. H. Beck oHG, 2012, Seite 89.
21 Vgl. Gerhard, Ute, Frauenbewegung und Feminismus, Eine Geschichte seit 1789, 2. Auflage, München, C. H. Beck oHG, 2012, Seite 97-99.
22 Vgl. Gerhard, Ute, Frauenbewegung und Feminismus, Eine Geschichte seit 1789, 2. Auflage, München, C. H. Beck oHG, 2012, Seite 99.
23 Vgl. Gerhard, Ute, Frauenbewegung und Feminismus, Eine Geschichte seit 1789, 2. Auflage, München, C. H. Beck oHG, 2012, Seite 103-105.
24 Art. 3, Abs. 2 In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bonn am Rhein 1949.
25 Vgl. http://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35275/neuanfang-im-westen (15.02.2016).
26 Vgl. Gerhard, Ute, Frauenbewegung und Feminismus, Eine Geschichte seit 1789, 2. Auflage, München, C. H. Beck oHG, 2012, Seite 108.
27 Vgl. http://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35287/neue-welle-im-westen?p=all (16.02.2016).
28 Vgl. http://www.emma.de/artikel/gesetzgebung-vorher-nachher-265857 (21.02.2016).
29 §1565, Abs. 1 In: Bürgerliches Gesetzbuch. Fassung der Bekanntmachung vom 02.02.2002. 1986.
30 §1356 In: Bürgerliches Gesetzbuch. Fassung der Bekanntmachung vom 02.02.2002. 1986.
31 Vgl. http://www.bpb.de/gesellschaft/gender/frauenbewegung/35287/neue-welle-im-westen?p=all (16.02.2016).