In allen Epochen in der Entwicklung der modernen menschlichen Gesellschaft gibt es den historischen Nachweis, dass ein bestimmter Personenkreis im Auftrag des Herrschers bzw. später des Staates Aufgaben der Verwaltung, Aufrechterhaltung der Ordnung (Polizei) und Rechtssprechung auch in Zeiten von Kriegsereignissen, Naturkatastrophen oder anderen wirtschaftlichen bzw. sozialen Erschütterungen des Staates durch ihre loyale Haltung zum Staat garantierten, dass die wichtigsten Funktionen eines Staates trotz der Geschehnisse weiter aufrechterhalten werden konnten.
Der Soziologe Max Weber unterscheidet deshalb zwischen patrimonialen Beamten, die im wesentlichen dem jeweiligen Herrscher verpflichtet waren und den bürokratischen Beamten, die fest umrissenen Kompetenzen haben und an den Staat gebunden sind.
Im griechischen Staatswesen wurde erstmals festgestellt, dass Gesetze von Bürgern geschaffen werden und bestimmten sozialen Zielen dienen – damit wurde erstmals die Bedeutung von Gesetzen als Regelmechanismus im Staat formuliert.
Diese Grundsätze wurden im römischen Reich übernommen und weitergeführt. Nach dem Niedergang des römischen Reiches waren in Europa die patrimonialen Beamten, die dem jeweiligen Herrscher verpflichtet waren vorherrschend. Es gab jedoch auch Ausnahmen unter den Königreichen/ Fürstentümern. So wurde z. B. im staufischen Sizilien unter Friedrich II großen Wert auf ein straff organisiertes, weltliches Beamten-tum gelegt. Unter seiner Herrschaft gab es einen Verwaltungsapparat mit Berufsbeamten und einer Behördenverfassung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die einzelnen Tarifverträge
2.1. BAT
2.1.1. Struktur und Natur des BAT
2.1.2. Grundprinzipien / Besonderheiten
2.2. TVöD
2.2.1. Struktur und Natur des TVöD
2.2.2. Grundprinzipien / Besonderheiten
2.2.3. Genauere Darstellung der Leistungsentgeltsregelung des TVöD und des Leistungstarifvertrages des Bundes
2.2.3.1.§ 18 TVöD-VKA
2.2.3.2.Leistungstarifvertrag des Bundes
2.2.4. Kritikpunkte
2.3. TVÜ
2.4. TV-L
3. Vergleich von BAT/TVöD/TVÜ/TV-L
4. Stellungnahmen /Zielsetzungen /Standpunkte
4.1. von Ver.di
4.2. der Arbeitgeber
4.3. Vergleich der jeweiligen Stellungnahmen
5. Ziele
5.1. Erreichte Ziele
5.2. Nicht-erreichte Ziele
5.3. Gründe für die Nicht-Erreichung der Ziele
6. Wesentliche Probleme der Überleitung und der Tarifreform und jeweilige Lösungsvorschläge
7. Schlussbemerkungen
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In allen Epochen in der Entwicklung der modernen menschlichen Gesellschaft gibt es den historischen Nachweis, dass ein bestimmter Personenkreis im Auftrag des Herrschers bzw. später des Staates Aufgaben der Verwaltung, Aufrechterhaltung der Ordnung (Polizei) und Rechtssprechung auch in Zeiten von Kriegsereignissen, Naturkatastrophen oder anderen wirtschaftlichen bzw. sozialen Erschütterungen des Staates durch ihre loyale Haltung zum Staat garantierten, dass die wichtigsten Funktionen eines Staates trotz der Geschehnisse weiter aufrechterhalten werden konnten.
Der Soziologe Max Weber unterscheidet deshalb zwischen patrimonialen Beamten, die im wesentlichen dem jeweiligen Herrscher verpflichtet waren und den bürokratischen Beamten, die fest umrissenen Kompetenzen haben und an den Staat gebunden sind.[1]
Im griechischen Staatswesen wurde erstmals festgestellt, dass Gesetze von Bürgern geschaffen werden und bestimmten sozialen Zielen dienen – damit wurde erstmals die Bedeutung von Gesetzen als Regelmechanismus im Staat formuliert.[2]
Diese Grundsätze wurden im römischen Reich übernommen und weitergeführt. Nach dem Niedergang des römischen Reiches waren in Europa die patrimonialen Beamten, die dem jeweiligen Herrscher verpflichtet waren vorherrschend. Es gab jedoch auch Ausnahmen unter den Königreichen/ Fürstentümern. So wurde z. B. im staufischen Sizilien unter Friedrich II großen Wert auf ein straff organisiertes, weltliches Beamten-tum gelegt. Unter seiner Herrschaft gab es einen Verwaltungsapparat mit Berufsbeamten und einer Behördenverfassung.
Im weiteren geschichtlichen Verlauf ging die zentrale Macht des deutschen Königs zurück und es entstand im deutschen Siedlungsraum eine Vielzahl von Fürstentümern, in denen es nur patrimoniale Beamte gab, die sich oftmals im Zuge der Durchführung ihrer Aufgaben auch noch zusätzlich bereicherten.
Unter dem Einfluss der Ideen der Französischen Revolution und der napoleonischen Kriege änderten sich die politischen Strukturen und die oberste Instanz wurde nun der Staat mit dem Regenten als Staatsoberhaupt.
1794 wurde erstmals im „ Preußischen Allgemeinen Landrecht“ das Dienstverhältnis von Beamten geregelt. Der Status des Berufbeamtentums festigte sich indem den Inhabern einer bestimmten Rangstufe ein Gehalt gezahlt wurde und auch Gehalts-fortzahlungen bei Urlaub oder Krankheit festgelegt waren. Während des „Tausend-jährigen Reiches“ diskreditierten sich viele Beamte als willfähige Helfer des Systems. Nach dem Zusammenbruch des Hitlerreiches wurde durch die Alliierten die Entnazifizierung organisiert, die jedoch mit Beginn des kalten Krieges abgebrochen wurde, so dass viele belastete Beamte weiter ihren Dienst versahen.[3]
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Hoheitsrechte des Staates von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wahrzunehmen.
Mit Wirkung vom 1. April 1961 trat für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland der Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT ) in Kraft. „Nach der Prozessvereinbarung vom Januar 2003 haben sich die Tarifvertrags-parteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst geeinigt. Das überkommende Tarifrecht sollte durch ein modernes, leistungsorientiertes und transparentes Tarifrecht für alle Beschäftigten ersetzt werden, das den Anforderungen an eine moderne Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger gerecht wird. Nach zwei Jahren intensiver Verhandlungen ist ein Tarifwerk entstanden, das den Beschäftigten attraktive Entwicklungsperspektiven bieten soll (so die Aussagen der tarifschließenden Parteien).“[4]
Am 1. Oktober 2005 trat in Deutschland der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) in Kraft, der den BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O, MTArb sowie MTArb-O ablöste. Der TVöD hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2007. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nahm nicht an diesen Tarifrunden nicht mehr teil, da sie andere Vorstellungen über Arbeitszeitregelungen und Zuwendungen hatten.
Für die Landesangestellten löste am 1. November 2006 der Tarifvertrag – Länderbereich (TV-L) den BAT in allen Bundesländern ab, von Hessen und Berlin abgesehen, die rechtzeitig aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten sind.
Vereinbart wurde hierbei eine Meistbegünstigungsklausel, die den Arbeitgebern von Bund und Kommunen die Möglichkeit gibt eventuell günstigere Klauseln, welche die Länder ggf. mit der Gewerkschaft aushandeln, zu übernehmen.[5]
Mit dieser Ablösung des alten Tarifrechts war der Versuch verbunden, ein zuletzt immer wieder kritisiertes Tarifrecht zu reformieren und zu modernisieren. Dieser Versuch fand wie alle Tarifverhandlungen im Spannungsfeld zwischen den Arbeitgebern einerseits und den Arbeitnehmern, vertreten durch die Gewerkschaften, andererseits statt, dies vor dem Hintergrund der besonderen Situation des öffentlichen Dienstes an sich und der brenzligen Situation der allgemeinen Haushaltslage der deutschen öffentlichen Hand.
Diesen Übergang von dem alten zum neuen Tarifrecht im öffentlichen Dienst will sich diese Arbeit zum Gegenstand nehmen und die Übergangsprobleme und Ziele darstellen und aufzeigen, ob und wie diese behandelt/vermieden bzw. erreicht wurden. Dazu werden zuerst die Tarifverträge, namentlich der BAT, der TVöD, der TV-L als Gegenstück der Länder sowie der TVÜ als Überleitungstarifrecht dargestellt und analysiert.
Abschließend sollen die wesentlichsten Ziele und Probleme der Reform und/oder der Überleitung dargestellt werden, gefolgt von dem Versuch, Problemlösungen zu finden und diese darzustellen. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Tarifverträge erst 2006/2007 beschlossen wurden und in Kraft traten, daher gibt es bisher lediglich beschreibende aber fast keine analysierende Literatur.
2. Die einzelnen Tarifverträge
Wie in der Einleitung bereits erwähnt, will diese Arbeit stellvertretend für die vielen Tarifverträge den BAT, den TVöD, den TV-L und den TVöD darstellen und analysieren. Dies soll stets in der Weise erfolgen, dass zuerst die Struktur und Natur der Verträge erläutert werden, gefolgt von einer Darlegung ihrer Grundprinzipien und Besonderheiten.
2.1. BAT
Der BAT war ein Tarifvertrag, den die öffentlichen Arbeitgeber, also neben dem Bund auch die Länder und Kommunen, im Jahre 1961 mit dem damaligen Vorgänger von Ver.di, der ÖTV abgeschlossen hatten.[6]
2.1.1. Struktur und Natur des BAT
Bezüglich der Struktur und der Natur des BAT ist zu erwähnen, dass zwischen dem eigentlichen BAT, der vom Typ her ein Manteltarifvertrag war, und den regelmäßig neu zu verhandelnden Entgelttarifverträgen zu unterscheiden ist.
Zusätzlich ist der BAT-O zu beachten, der einen speziellen Bundesangestelltentarifvertrag für die neuen Bundesländer mit reduzierten Bezügen darstellte; er galt in den neuen Bundesländern seit dem 1.1.1991.[7]
Strukturell gesehen unterteilt sich der BAT in mehrere Abschnitte. Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich, Abschnitt 2 den Arbeitsvertrag, Abschnitt 3 allgemeine Arbeitsbedin-gungen, Abschnitt 4 die Arbeitszeit, Abschnitt 5 die Beschäftigungs- und die Dienstzeit, Abschnitt 6 die Eingruppierung, Abschnitt 7 die Vergütung, Abschnitt 8 die Sozial-bezüge, Abschnitt 9 die Reise- und Umzugskostenvergütung, Abschnitt 10 die zusätz-liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Abschnitt 11 den Urlaub und die Arbeitsbefreiung, Abschnitt 12 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abschnitt 13 das Übergangsgeld, Abschnitt 14 enthält besondere Vorschriften und Abschnitt 15 die Übergangs- und Schlussvorschriften.
Die Natur des BAT ist ein Tarifvertrag im Sinne des § 1 I Tarifvertragsgesetz, seine Wirkung und weitere Rechtsnatur folgt aus den Bestimmungen dieses Gesetzes. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des BAT unmittelbar zwischen den beiderseits Tarifge-bundenen, die unter den Geltungsbereich der Normen fallen, Wirkung entfalten.[8]
Aufgrund der quasi-gesetzlichen Wirkung der tarifvertraglichen Bestimmungen wird auch von der „normativen Wirkung“ eines Tarifvertrages gesprochen.[9]
Neben dem TVöD gilt der BAT immer noch in den Bundesländern Hessen und Berlin weiter, da diese die Verhandlungen nicht akzeptierten.
2.1.2. Grundprinzipien / Besonderheiten
Wesentliches Merkmal des BAT ist die starre Vergütungsordnung, die sich ausschließlich an der Vergütungsgruppe, der Dauer der Beschäftigung und dem Alter orientiert[10]. Ergänzt wird diese Vergütungszumessung durch verschiedene Zuschläge und Zulagen wie beispielsweise dem Ortszuschlag,[11] der sich contra nominem an dem Familienstand orientiert, und Zulagen für unübliche Arbeitszeiten wie Sonntags- oder Nachtarbeit.[12]
Der BAT wurde insbesondere für die starren Vorschriften kritisiert, die ein flexibles Arbeiten und eine Einstellung von neuen Mitarbeitern aufgrund ihrer Qualifikationen und nicht aufgrund formaler Kriterien erschwerten. Auch fände individuelle Leistung keinerlei Berücksichtigung.[13] Zudem sei das Vergütungssystem mit dem Ortszuschlag auf ein patriarchalisches Familienbild ausgerichtet.[14] Allerdings wurde der BAT auch sogar von Gerichten als zu kompliziert betrachtet, so dass z. B. Versicherungsgesellschaften die Tätigkeit in dem entsprechenden Arbeitsrecht als gefahrengeneigte Tätigkeit ansahen.[15]
2.2. TVöD (Neues Tarifrecht)
Der bisherige BAT passt nicht mehr in die heutige moderne Zeit. Die Zeit für die Ablösung durch einen, auf den aktuellen Stand der Gesellschaft stehenden, Tarifvertrag war überreif. Nach der Herstellung der Deutsche Einheit war lt. Einigungsvertrag die Bundesregierung verpflichtet, den Aufbau der öffentlichen Verwaltungen in den neuen Bundesländern zu überführen und einen einheitlichen Tarifvertrag zu schaffen. Seit Januar 2003 haben eine Vielzahl von Tarifverhandlungen in verschiedenen Expertengruppen zu zahllosen Teilthemen stattgefunden.[16][17][18]
Dieser Tarifvertrag wurde am 13. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite einerseits und den Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und dbb – tarifunion auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen.[19] Er basierte auf Verhandlungen, die begonnen wurden, weil die Tarifvertragsparteien der Ansicht waren, dass die bisherigen Tarifverträge zu kompliziert geworden waren, so dass im Januar mit der so genannten Potsdamer Prozessvereinbarung[20] eine grundlegende Modernisierung beschlossen wurde. Auf Arbeitgeberseite bestand hierbei das Hauptmotiv, die Haushalte durch Einsparungen entlasten zu können.
Auf Arbeitnehmerseite kam es im Verlaufe der Verhandlungen zu Verwerfungen, so dass der Vertrag auf dieser Seite zunächst nur von Ver.di und der dbb – tarifunion unterschrie-ben wurde.
Der Marburger Bund hat auf Grund unterschiedlicher Vorstellungen diese Tarifverhandlungen aufgegeben und einen Sondertarifvertrag geschlossen.[21]
„Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes und aller kommunalen Verwanltungen, die einem Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Er gilt unter anderem nicht für
- leitende Angestellte nach Paragraf 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
- Beschäftigte mit einem regelmäßigen Entgelt über der Entgeltgruppe 15,
- Ortskräfte bei deutschen Dienststellen im Ausland,
- Energieversorgungs- und Wasserwirtschaftsbetriebe, für die der TV-V gilt,
- Öffentliche Nahverkehrsbetriebe, für die der TV-N gilt,
[...]
[1] www.judithmathes.de/History/Beamte.html
[2] www.judithmathes.de/History/Beamte.html
[3] www.judithmathes.de/History/Beamte.html
[4] Der neue Tarifvertrag im öffentlichen Dienst Für Kommunen und Bund; Sickert, Zetl Hablizel, Weka Media GmbH & co.KG, S.18, ISBN 3-8276-30169
[5] Der neue Tarifvertrag im öffentlichen Dienst Für Kommunen und Bund; Sickert, Zetl Hablizel, Weka Media GmbH & co.KG, S.8, ISBN 3-8276-30169
[6] Zum BAT siehe ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesangestelltentarifvertrag.vom 20.06.07
[7] Conze, RN 2.
[8] Conze, RN 19.
[9] Conze, RN 20.
[10] Conze, RN 701.
[11] Conze, RN 752 mit einer Erklärung für den verwirrenden Namen und weiterer Erläuterung.
[12] Conze, RN 776.
[13] Conze, RN 31.
[14] Zur Kritik am BAT siehe ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesangestelltentarifvertrag#Kritik
[15] Conze, RN 3. So soll laut Conze das BAG auch das Verschulden bei einer fehlerhaften Eingruppierung verneint haben, weil das „Tarifdickicht“ zu eng sei.
[16] Für eine detaillierte Darstellung siehe Bredendiek/Fritz/Tewes, ZTR 05, 230, insb. 233, sowie Böhle/Poschke, ZTR 05, 286.
[17] Zum TVöD siehe ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertrag_%C3%B6ffentlicher_Dienst
[18] TVöD Die Überleitungsverträge; Beckerle, Hock, Klapproth, Rudolf Haufe Verlag GmbH &CoKG, Freiburg, S.3
[19] Hierzu und zu dem Folgenden: Kuner, Vorwort.
[20] Volltext abgedruckt in ZTR 03, 74.
[21] Zur Vorgeschichte und zum Abschluß vgl. im Wesentlichen Kuner, Vorwort.
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