Digitale Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden


Bachelorarbeit, 2021

53 Seiten, Note: 2,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gegenwärtiger Kenntnisstand
2.1 Digitale Kommunikationsmöglichkeiten
2.2 Digitale Kommunikation zwischen Finanzbehörden

3. Gesetzliche Bestimmungen
3.1 Abgabenordnung §§ 87a und 87d – Rechtsverbindlichkeiten der elektronischen Steuererklärung
3.2 Aufbewahrung und Archivierung der digitalen Unterlagen

4. Methodik
4.1 Durchführung und Zielgruppe der Umfrage
4.2 Aufbau des Fragebogens
4.3 Auswertung der Umfrage

5. Kritische Würdigung
5.1 Diskussion der Umfrageergebnisse
5.2 Vor- und Nachteile sowie Ausblick

6. Fazit

Anhang
Anhang 1: Umfrage
Anhang 2: Umfrage und Ergebnisse

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Anzahl der elektronisch eingereichten Steuererklärungen über ELSTER (Quelle: in Anlehnung an Bayerisches Landesamt für Steuern)

Abbildung 2: Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Abbildung 3: Prozentualer Anteil der Teilnehmer der Verpflichtung einer jährlichen Einkommensteuererklärung (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 4: Prozentualer Anteil der Privatpersonen und gewerbetreibenden Personen (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 5: Altersgruppierung der Teilnehmer (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 6: Prozentualer Anteil der Bekanntheit digitaler Kommunikationsmöglichkeiten (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 7: Prozentualer Anteil der Bekanntheit von "ELSTER", "DATEV" oder anderen Tools (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 8: Wahrscheinlichkeit die digitale Kommunikation mit Finanzbehörden in Zukunft zu nutzen (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 9: Prozentualer Anteil der Verwendung einer Art der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 10: Umfrage "Digitale Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden (Quelle: eigene Darstellung)"

Abbildung 11: Frage 1 "Sind sie verpflichtet jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 12: Frage 2 "Zu welcher Gruppe gehören Sie?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 13: Frage 3 "Wie alt sind Sie?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 14: Frage 4 "Sind Ihnen die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten mit den Finanzbehörden bekannt?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 15: Frage 5 "Welche der aufgeführten digitalen Kommunikationsmöglichkeiten mit Finanzbehörden sind Ihnen bekannt?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 16: Frage 6 "Welche Art der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden haben Sie bereits verwendet/ verwenden Sie?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 17: Frage 7 "Wenn Sie noch keine dieser Art benutzen, wie wahrscheinlich ist es, dass Sie in Zukunft die digitale Kommunikation mit Finanzbehörden nutzen werden?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 18: Frage 8 "Würden Sie der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden im Punkt Sicherheit vertrauen?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 19: Frage 9 "Wenn Sie die digitale Kommunikation mit den Finanzbehörden noch nicht nutzen, woran liegt es?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 20: Frage 10 "Denken Sie, dass Sie das digitale Angebot der Kommunikation mit Finanzbehörden als Folge der Corona-Pandemie mehr nutzen werden?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 21: Frage 11 "Würden Sie für wichtige Fragen eher die digitale Kommunikation mit Finanzbehörden oder den postalischen Weg präferieren?" (Quelle: eigene Darstellung)

Abbildung 22: Frage 12 "Wie fühlen Sie sich bei der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden rechtsverbindlich abgesichert? (Bsp. Digitale Signatur)“ (Quelle: eigene Darstellung)

1. Einleitung

Eine Form des modernen Austausches heute und auch in Zukunft ist die digitale Kommunikation.1 Die digitale Kommunikation kann sowohl in Wort als auch in Ton oder Bild über ein digitales Medium, wie z.B. das Internet, dargestellt werden.2 Der Abruf dieser Kommunikationsart kann jederzeit erfolgen.3 Sie ist bereits im Alltag, in der allgemeinen Wirtschaft und auch im Finanzwesen nicht mehr wegzudenken4. Die Art der Kommunikation soll vor allem die Prozesse beschleunigen und eine Flexibilität im Austausch untereinander bieten.5 Es handelt sich um eine perspektivische Kommunikationsart, welche bereits zum aktuellen Zeitpunkt Verwendung findet und in den nächsten Jahren präsenter werden wird.6 So auch in der Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden, welche das Thema der vorliegenden Arbeit darstellt.

Die Digitalisierung übernimmt bei den Finanzbehörden die Erfassung von sensiblen Daten, die Bearbeitung sowie die Archivierung von Steuererklärungen.7 Insbesondere muss eine elektronische Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen8, Steuerberatern und den Behörden möglich sein.9 Die Arbeit befasst sich mit der gegenwärtigen Situation der digitalen Kommunikation hinsichtlich der aktuellen Anwendungsmethoden und den Rechtssicherheiten in Bezug auf die §§ 87a und 87d AO, inwieweit diese bereits gelten und was für die Steuerzahler sowie die Finanzbehörden zukünftig zu erwarten ist.10 Ziel dieser Arbeit ist es, zu konkretisieren, ob und inwieweit sich die digitale Kommunikation mit und zwischen den Finanzbehörden weiterhin verbessert und welche Vor- bzw. Nachteile diese Art der Kommunikation in Bezug zu Steuerzahlern und der Kommunikation binnen den Finanzbehörden birgt.

Zudem werden vor allem zwei Online-Plattformen „ELSTER“11 und „DATEV“12 in Kapitel 2.1 näher erläutert. Nachfolgend werden die Perspektiven der Privatpersonen, der gewerbetreibenden Personen und der Finanzbehörden im Sinne der digitalen Kommunikation erfasst und die jeweiligen Standpunkte betrachtet. Durch die Erstellung und Durchführung einer Umfrage, welche in Kapitel 4 ausgewertet wird, soll die Ist- und Wunschsituation der Steuerzahler in Bezug auf die digitale Kommunikation erarbeitet werden.

2. Gegenwärtiger Kenntnisstand

2.1 Digitale Kommunikationsmöglichkeiten

Seit dem Jahr 1999 ist es möglich, eine elektronische Steuererklärung online einzureichen.13 Mit Hilfe digitaler Schnittstellen der Finanzbehörden wurden bereits 2016 21 Millionen Einkommensteuererklärungen eingereicht, 2012 waren es zum Vergleich 12 Millionen.14 Die Tendenz der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden ist steigend und wird jährlich verbessert sowie erweitert.15

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Anzahl der elektronisch eingereichten Steuererklärungen über ELSTER (Quelle: in Anlehnung an Bayerisches Landesamt für Steuern)

Abbildung 1 zeigt eine stetige Entwicklung der elektronisch eingereichten Steuererklärungen in den Jahren 2011 bis 2020 über „ELSTER“. Der Zuwachs der digitalen Steuererklärungen von deutschen Bürgern beläuft sich in neun Jahren auf 18,7 Millionen Abgaben, dabei handelt es sich um einen Anstieg von knapp 197%. Die Nutzung des Produktes zur Abgabe von Steuerklärung ist für den Endnutzer kostenlos.16 Zudem ist es möglich, Daten aus dem Vorjahr erneut zu nutzen und zu überschreiben.17 Durch diese Nutzerfreundlichkeit ergibt sich ein komfortabler Umgang sowie eine gesteigerte Effizienz in der Durchführung der Steuererklärung.18 Weiterführend werden im Jahr 2021 die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Finanzamt weiter ausgebessert.19 Auf die einzelnen Optionen wird in diesem Kapitel näher eingegangen.

Digitale Kommunikation mit Finanzbehörden

Bei Betrachtung des gegenwertigen Kenntnisstands dieser Art der Kommunikation lässt sich vor allem beobachten, dass sich in den letzten drei Jahren20 eine Optimierung der digitalen Möglichkeiten zur Kommunikation mit Finanzbehörden ergeben hat.21 Grund dafür waren insbesondere die digitale Signatur und die Datenschutzrichtlinien, welche durch § 87a Abs. 3 und 6 sowie § 87d AO definiert wurden.22 In Kapitel 3 wird konkreter auf die genannten Paragraphen eingegangen und die dazugehörigen Datenschutzrichtlinien erläutert, da diese einen ausschlaggebenden Aspekt für die digitale Kommunikation darstellen.23

Durch verschiedene Softwares, wie z.B. „ELSTER“, welche von der Finanzverwaltung entwickelt wurde, ist es Privatpersonen und Unternehmern möglich, Steuerdaten in elektronischer Form an das Finanzamt zu übertragen.24

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

In Abbildung 2 wird der Verlauf einer eingereichten Steuererklärung, ob digital oder postalisch, über die Prüfung der zuständigen Finanzbehörde bis hin zum Steuerbescheid bildlich dargestellt. Zudem wird auf die digitale Einreichung über „ELSTER“ hingewiesen.25 Die drei Kernpunkte im Ermittlungsverfahren sind die Übermittlung einer Steuererklärung, die Prüfung sowie eine Weiterleitung an die zuständige Behörde und zu guter Letzt eine Bekanntgabe durch einen Steuerbescheid.26

Eigens für Unternehmer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer27 gibt es ein gesondertes IT-Programm der DATEV eG mit dem Namen „DATEV“28. Inzwischen bietet das Finanzamt diverse Optionen an, steuerrelevante Daten online einzureichen. Somit haben Privatpersonen als auch Gewerbetreibende die Möglichkeit, verschiedene Formulare über den Weg der digitalen Übermittlungsmöglichkeiten an die Finanzbehörden weiterzuleiten.29 Im Folgenden werden die zwei Optionen der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden aus Sicht von Privatpersonen und Gewerbetreibenden geschildert.

ELSTER

Das Programm „ELSTER“, dessen Abkürzung für „elektronische Steuererklärung“ steht, bietet Privatpersonen, Arbeitgebern, Vereinen, Steuerberatern sowie Unternehmern die Möglichkeit, online Steuerdaten, sowie Anträge, Einsprüche, u.v.m30, einzureichen.31 Es stellt ein Online-Finanzamt dar, an das der Steuerpflichtige seine Steuererklärung unentgeltlich übermitteln kann.32 Somit kann eine steuerpflichtige Person gem. § 1 EStG33 ihre Steuererklärung am PC oder Smartphone erstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.34 Steuerpflichtige Personen gem. § 1 EStG können eine Einkommensteuererklärung einreichen, sofern sie in der Annahme sind, zu viele Steuern bezahlt zu haben.35 Anderweitig sind diejenigen Personen dazu verpflichtet, die Einkünfte von mehr als 410 € pro Monat erzielen.36 Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht ebenfalls dann, wenn von mehreren Arbeitgebern ein Lohn bezogen wird, bei einer Zusammenlegung der Einkommensteuer bei Ehegatten, die eine Steuerkombination im Laufe des Jahres beziehen oder der Freibetrag von 11.900€ im Kalenderjahr überstiegen wird.37 Über das Smartphone wird dafür die App „ElsterSmart“ angeboten, welche ebenfalls kostenlos ist.38 Das Programm ist kongruent aufgebaut zu konventionellen Steuerformularen.39 Durch eine einmalige Registrierung ist eine authentifizierte Übermittlung sämtlicher Steuerdaten ohne Abgabe einer Unterschrift möglich.40 Zudem hat eine Privatperson die Möglichkeit ihre Lohnsteuerbescheinigung, welche vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, über „ELSTER“ abzurufen.41 Für den Arbeitgeber besteht seit 2005 die Pflicht, die Lohnsteuerbescheinigung für seine Arbeitnehmer an das Finanzamt digital weiterzuleiten.42 Neben der App „ElsterSmart“ wurde bis Ende 2020 das so genannte „ElsterFormular“ angeboten, mit welchem elektronische Steuerdaten eingereicht werden konnten.43 Steuerpflichtigen stand somit das „ElsterFormular“ für Steuererklärungen letztmalig im Jahr 2020 zur Verfügung, um die Steuererklärung des Jahres 2019 hochzuladen.44 Einhergehend müssen steuerpflichtige Privatpersonen und Gewerbetreibende seit 2020 zu „Mein ELSTER“ wechseln.45 Die Steuerdaten werden exportiert, um das System automatisch auf den aktuellsten Stand zu bringen.46 Für Gewerbetreibende gilt zudem seit dem Jahr 2011 eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von steuerlichen Dokumenten.47 Diese Verpflichtung ist hinfällig, wenn der Steuerpflichtige neben gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit generiert.48 Somit ist es Arbeitnehmern freigestellt, ob sie die Steuererklärung digital oder auf postalischem Wege einreichen.49 Zudem kann von einer elektronischen Übermittlung der Steuererklärung abgesehen werden, wenn andere Bedingungen vorliegen. Gem. § 150 Abs. 8 AO ist eine Übermittlung der Steuererklärung nur dann in Papierform möglich, sofern eine elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.50 Das ist z.B. der Fall, wenn eine Anschaffung des technischen Mobiliars zur elektronischen Datenübertragung nur mit dem Aufwand erheblicher Kosten zu beschaffen wäre oder der aktuelle Kenntnisstand für eine solche Übertragung nicht ausreichend ist.51

DATEV

Ein weiteres Tool stellt die DATEV eG mit dem IT-Dienstleistungsprogramm „DATEV“ zur Verfügung.52 „DATEV“ bedeutet „Datenverarbeitung“ und ist ein Angebot für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmen sowie dazugehörige Mandanten.53 Hierbei deckt „DATEV“ ein großes Leistungsspektrum für Arbeitgeber, in Form der betriebswirtschaftlichen Beratung, Steuererklärungen, der Personalwirtschaft, Kanzleiorganisation und des Rechnungswesens ab.54 Zum Leistungsspektrum von „DATEV“ zählt ebenfalls das Buchhaltungssystem, in welchem Gewerbetreibende Belege über DATEV-Belegtransfer an die zugehörigen Steuerberater verschicken können.55 „DATEV“ bildet eine Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.56 Mit Hilfe der DATEV-Software kann der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen.57 Über eine Registrierung kann der Arbeitnehmer ebenfalls online seine Gehalts- und Lohnabrechnungen einsehen.58 Zu den Lohn- und Gehaltsdokumenten können folgende Dokumente abgerufen werden: die Abrechnung des Gehaltes, die Lohnsteuerbescheinigung und eine Meldebescheinigung für die persönliche Sozialversicherung.59 Des Weiteren ist zu benennen, dass „DATEV“ seinen Kunden einen Datenschutz sowie eine gewährleistete Datensicherheit bietet, welche in der Vergangenheit und auch in Zukunft die Basis der Unternehmenskultur bilden.60

Bereits im oberen Abschnitt wurde ersichtlich, dass „DATEV“, im Gegensatz zu „ELSTER“, keinen Ersatz des Steuerberaters darstellt.61 Durch „DATEV“ ist es Steuerberatern möglich, mit ihren Mandanten zu kommunizieren und gleichzeitig auf die jeweiligen Dokumente zuzugreifen.62 Trotz der unterschiedlichen Herangehensweise von „ELSTER“ und „DATEV“ dient das IT-Programm „DATEV“ als Schnittstelle und ermöglicht „ELSTER“ die Funktion der Übermittlung von elektronischen Steuererklärungen.63

2.2 Digitale Kommunikation zwischen Finanzbehörden

Da sich die Digitalisierung zunehmend in der Gesellschaft integriert, wurde dies ebenfalls in der Kommunikation zwischen Finanzbehörden verlangt.64 Gem. § 116 Abs. 1 AO ist es den Finanzbehörden dennoch zum jetzigen Zeitpunkt überwiegend freigestellt, ob sie digital oder auf postalischem Wege kommunizieren65.

Im Falle eines Umzugs der steuerpflichtigen Person, bei dem sich die zuständige Finanzbehörde ändert, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht der neuen Adresse.66 Es genügt, die folgende Steuererklärung zum nächsten Zeitpunkt bei der nun zuständigen Behörde einzureichen.67 Eine Kommunikation innerhalb der verschiedenen Finanzbehörden findet in dieser Situation nicht statt.68 Dennoch kann es vorkommen, dass das neue zuständige Finanzamt ältere Steuerdokumente einfordert, sobald die nächste Steuererklärung eingereicht wurde.69 Hierbei findet grundlegend keine Kommunikation zwischen den Finanzbehörden statt, weder digital noch postalisch.70 Um weitere Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, sich an das ehemalige Finanzamt zu wenden, den Umzug mitzuteilen und die neue Steuererklärung an das neue Finanzamt zu verschicken.71

Vor allem bei der Grenzüberschreitung der Länder, somit auf internationaler Ebene, findet vermehrt seit einigen Jahren eine digitale Kommunikation zwischen den Finanzbehörden statt.72 Das Besteuerungsverfahren wurde in Deutschland und anderen Ländern neu gestaltet.73 Seit 2014 besteht ein „automatischer Informationsaustausch bei Finanzkonten“74 unter Finanzbehörden.75 Alle Finanzinstitute in einem Finanzstaat erheben Daten über geführte Konten, welche in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen sind.76 Einmal jährlich werden alle Daten von einem Finanzinstitut an eine im jeweiligen Land zuständige Finanzbehörde übermittelt.77 Zu den genannten Daten gehören persönliche Angaben sowie Steuer- und Kontonummern.78 Der elektronische Informationsaustausch verläuft über eine Schnittstelle der Banken und wird weitergeleitet an die jeweilige Behörde.79 „Deutsche Banken [sind] verpflichtet, die Daten ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden, die in einem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, zu sammeln und dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen.“80 Seit 2017 übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die empfangene Information an die zuständigen Finanzämter.81 Somit können Finanzbehörden einen Datenabgleich mit der eingereichten Steuererklärung des Steuerpflichtigen durchführen.82 Bevor es zu dieser Automatisierung kam, endete der Informationsaustausch meist an der Staatsgrenze.

Die ungleich ausgerichtete digitale Kommunikation seitens der Finanzbehörden ergibt sich aus § 87a Abs. 1 AO.83 Somit kann seitens der Finanzbehörden keine Kommunikation auf dem digitalen Wege begonnen werden.84 Die Kommunikation auf digitalem Wege muss durch den Steuerpflichtigen oder den Berater eingeleitet werden, damit die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden können.85

3. Gesetzliche Bestimmungen

3.1 Abgabenordnung §§ 87a und 87d – Rechtsverbindlichkeiten der elektronischen Steuererklärung

Die digitale Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden ist rechtsverbindlich in Form der §§ 87a und 87d der AO abgesichert.86 Ohne diese Vorschriften wäre ein digitaler Datenaustausch zwischen den betroffenen Personen und den Finanzämtern nicht möglich.87 Innerhalb der digitalen Kommunikation muss eine sichere Datenverwaltung der personenbezogenen Dokumente gewährleistet sein.88 In § 87a AO wird definiert, dass eine Übertragung der Dokumente auf dem digitalen Wege nur dann zulässig ist, wenn ein Zugang durch den Empfänger eröffnet wird.89 Ein Dokument, welches über den digitalen Weg übermittelt wurde, gilt als eingegangen, sobald die zugehörige Finanzbehörde dieses Dokument registriert bzw. verifiziert hat.90 Sofern die steuerpflichtigen Personen mit der Übermittlung der Daten durch die Finanzbehörde in analoger Form zugestimmt haben, kann auf Basis der digitalen Kommunikation mit Finanzbehörden fortgefahren werden.91 Das Programm „ELSTER“ ist mit den technischen Richtlinien zur Erfüllung der genannten Paragraphen durch die Finanzbehörden zur Verfügung gestellt worden.92 Aufgrund dieser Richtlinien ist eine sichere Authentifizierung der Datenübermittlung für den Nutzer gewährleistet.93 Die Einreichung eines korrekten Formulars über „ELSTER“ ist nur dann gewährleistet, wenn sich die steuerpflichtige Person gem. § 87b Abs. 2 AO verhält.94 Nach § 87b Abs. 2 AO sind bei der elektronischen Übermittlung von behördlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt die amtlich bestimmten Schnittstellen vom Datenübermittler ordnungsgemäß zu bedienen.95

[...]


1 Vgl. Isenschmid (2020a): 173.

2 Vgl. Isenschmid (2020a): 173. u. Grimm/Delfmann (2017): 11.

3 Vgl. Isenschmid (2020b): 174.

4 Vgl. Dipl.-Kfm. Sutor (2017) u. Pleil (2012).

5 Vgl. Meinel/Sack (2009): 9.

6 Vgl. Haderlein (2012): 15.

7 Vgl. Rödl und Partner (2018).

8 Innerhalb der vorliegenden Arbeit wird aus Gründen der Einheitlichkeit das generische Maskulinum verwendet.

9 Vgl. Drüen (2018): 2.

10 Vgl. §§ 87a und 87d AO.

11 Vgl. de la Motte (2021).

12 Vgl. DATEV eG (o.J.a).

13 Vgl. Reuß (2017). Steuerlich verpflichtete Personen sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche einer Verpflichtung des Steuerrechtsverhältnis gem. § 33 AO gegenüberstehen. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (o.J.a). Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäß und vollständig von der steuerpflichtigen Person auszufüllen. Vgl. StP (o.J.).

14 Vgl. Reuß (2017).

15 Vgl. Deutsche Bundesregierung (2019): 3f u. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.c).

16 Vgl. Randlkofer (2007): 99.

17 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.d).

18 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.d).

19 Vgl. Rullkötter (2021): 108.

20 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (2018).

21 Vgl. Schwab/Scaraggi-Kreitmayer (2016): 438. u. Bundesministerium der Finanzen (2016).

22 Vgl. § 87a Abs. 3, § 87a Abs. 6 und § 87d AO.

23 Vgl. Ministerium für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (2020) u. Drüen (2018): 2.

24 Vgl. Fahrenschon/Pschierer (2010): 6 u. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.Ja).

25 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (o.J.a).

26 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (o.J.a).

27 Vgl. Goldstein (2018): 9. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Personengruppen, wird sich die vorliegende Arbeit ausschließlich mit Privatpersonen und gewerbetreibenden Personen auseinandersetzen. Als gewerbetreibende Person ist an dieser Stelle der Unternehmer gem. § 15 Abs. 3 EStG definiert. Hierunter zählt eine Kommanditgesellschaft, eine offene Handelsgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft, wenn die Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind oder Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG bezogen werden. Vgl. § 15 EStG. Es handelt sich um eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit, zu der die gewerbetreibende Person ein Gewerbe anzumelden hat. Vgl. § 15 Abs. 2 S.1 EStG u. Hottmann/Beckers/Schustek (2017): 81.

28 Vgl. DATEV eG (o.J.a).

29 Vgl. Rullkötter (2021): 108f.

30 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.d). Zu den weiteren Funktionen von „ELSTER“ gehören die Steuererklärungen der Einnahmenüberschussrechnung, der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der Kapitalertragssteuer, der Körperschaftssteuer, der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer. Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.d). Die vorliegende Arbeit wird sich aufgrund der Vielseitigkeit und Komplexität nicht mit allen Leistungen befassen.

31 Vgl. Dipl.-Finw. Plikat (2006) u. Bundesministerium der Finanzen (o.J.b).

32 Vgl. Klein (o.J.).

33 Vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 EStG: Natürliche Personen, gelten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sofern sie ihren Wohnort oder ihren regulären Aufenthalt in Deutschland haben. Vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 EStG.

34 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.e) u. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.g).

35 Vgl. Reuß (2020).

36 Vgl. Reuß (2020).

37 Vgl. Benzel/Rott (2021): 26 u. BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG (o.J.): Anderweitig gibt es viele weitere Faktoren, auf welche hier nicht weiter eingegangen wird.

38 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.e).

39 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (2020).

40 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.b).

41 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.b).

42 Vgl. BMF (2017): 1339. Gem. § 8a SGB IV gelten Ausnahmen der elektronischen Übermittlung für diejenigen Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung, also einem monatlichen Einkommen bis 450€ beschäftigen oder der Arbeitnehmer maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage die Beschäftigung in Anspruch genommen hat sowie das Gehalt den Betrag von 450 € nicht übersteigt. Vgl. § 8a SGB IV u. BMF (2017): 1339.

43 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.g).

44 Vgl. Wallocha (2020).

45 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.g).

46 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (2020).

47 Vgl. § 25 Abs. 4 EStG: „Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden (…)“ § 25 Abs. 4 EStG.

48 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (2021).

49 Vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (2021).

50 Vgl. § 150 Abs. 8 AO, Szymczak (2017a): Z. 16.4.

51 Vgl. § 150 Abs. 8 AO, Szymczak (2017b): Z. 16.5.

52 Vgl. DATEV eG (o.J.a).

53 Vgl. DATEV eG (o.J.a) u. Dr. Siepermann (o.J.).

54 Vgl. DATEV eG (o.J.a).

55 Vgl. Goldstein (2018): 9.

56 Vgl. Mentel/Repschläger (2020).

57 Vgl. DATEV eG (o.J.g).

58 Vgl. Mentel/Repschläger (2020).

59 Vgl. Mentel/Repschläger (2020).

60 Vgl. Nopper-Pflüger (2020): 5.

61 Vgl. DATEV eG (o.J.a). Durch ELSTER ist ein Steuerberater nicht zwingend notwendig. Dennoch kann auf Wunsch des Steuerpflichtigen, ein Dritter, in Form des Steuerberaters, hinzugezogen werden. Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.a) u. Pohl (2020).

62 Vgl. DATEV eG (2018).

63 Vgl. DATEV eG (2020).

64 Vgl. Haag (2017).

65 Vgl. § 116 Abs. 1 AO.

66 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a) u. Weber (2018).

67 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a) u. Weber (2018).

68 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a).

69 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a).

70 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a).

71 Vgl. Finanzämter Baden-Württemberg (o.J.a).

72 Vgl. Rödl und Partner (2017).

73 Vgl. Haag (2017).

74 Haag (2017).

75 Vgl. Haag (2017).

76 Vgl. Haag (2017).

77 Vgl. Haag (2017).

78 Vgl. Haag (2017).

79 Vgl. Rödl und Partner (2017) u. Dr. Rozanski (2020).

80 Rödl und Partner (2017).

81 Vgl. BZSt (2017) u. Bundesministerium der Finanzen (2017).

82 Vgl. BZSt (2017) u. Rödl und Partner (2017).

83 Vgl. § 87a Abs. 1 AO, Thürmer (2019): Z. 15.

84 Vgl. § 87a Abs. 1 AO, Thürmer (2019): Z. 15.

85 Vgl. § 87a Abs. 1 AO. Auf die genaueren gesetzlichen Vorschriften der digitalen Datenübermittlung wird in Kapitel 3.1 gesondert eingegangen.

86 Vgl. § 87a Abs. 1 S.1 AO u. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.a).

87 Vgl. § 87a Abs. 1 S.1 AO.

88 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (o.J.a).

89 Vgl. § 87a Abs. 1 S.1 AO, Thürmer (2019): Z. 15 u. Deutsche Bundesregierung (2018): 1.

90 Vgl. § 87a Abs. 1 S.1 AO, Thürmer (2019): Z. 15 u. Deutsche Bundesregierung (2018): 1.

91 Vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 AO u. § 8 Abs. 4 OZG u. (2020) u. Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (2020) u. Beyme (2020).

92 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (2021).

93 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern (2021) u. § 87a Abs. 6 S. 1 AO.

94 Vgl. § 87b Abs. 2 AO u. Bayerisches Landesamt für Steuern (2021).

95 Vgl. § 87b Abs. 2 AO u. Bayerisches Landesamt für Steuern (2021).

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Digitale Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
2,7
Jahr
2021
Seiten
53
Katalognummer
V1196149
ISBN (eBook)
9783346643407
ISBN (eBook)
9783346643407
ISBN (eBook)
9783346643407
ISBN (Buch)
9783346643414
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Digitalisierung, Finanzverwaltung, Kommunikation, Finanzamt, ELSTER, DATEV
Arbeit zitieren
Anonym, 2021, Digitale Kommunikation mit und zwischen Finanzbehörden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1196149

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