Reichskammergericht

Garant für die Aufrechterhaltung der Ordnung des deutschen Reiches oder nur Instrument zur Durchsetzung kaiserlicher Interessen?


Seminararbeit, 1997

22 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Gliederung:

1. Einführung

2. Die Vorläufer des Reichskammergerichts im alten deutschen Reich
a) Das königliche Hofgericht
b) Das königliche Kammergericht

3. Die Gründung des Reichskammergerichts 1495

4. Die Kammergerichtsordnung als rechtliche Grundlage

5. Das Personal des Reichskammergerichts
a) Der Kammerrichter
b) Die Präsidenten
c) Die Assessoren
d) Advokaten und Prokuratoren
e) Der Fiskalprokurator
f) Die Kanzlei
g) Weitere Kameralpersonen

6. Zuständigkeit des Reichskammergerichts
a) örtliche Zuständigkeit
b) sachliche und instanzielle Zuständigkeit
aa) Der Kompetenzbereich in erster Instanz
bb) Die Zuständigkeit in letzter Instanz
c) Zuständigkeit in Strafsachen
d) Zuständigkeitskonflikt mit dem Reichshofrat

7. Das Verfahren vor dem Reichskammergericht

8. Das Scheitern des Reichskammergerichts
a) Ungenügende Versorgung mit Geldmitteln
b) Kaiserliche Gerichtsfreiheit
c) Mangel der Möglichkeit der Vollstreckbarkeit
d) Existenz des Reichshofrates
e) Weitere Gründe des Scheiterns des Gerichts

9. Das Reichskammergericht als Verfassungsgericht

10. Geschichtliche Bewertung der Tätigkeit des Reichskammergerichts und Fazit

Literaturübersicht

1. Einführung

Das Reichskammergericht stellte sich als das dauerhafteste Ergebnis der Reichsreform im 15. Jahrhundert dar [1] und löste sich mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 nach fünfhundertjähriger Tätigkeit auf. Interessanter Weise wurde das Reichskammergericht von der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts weitgehend vernachlässigt, ein Zustand der sich bis heute nicht grundlegend geändert hat, betrachtet man die Knappheit der Behandlung der Institution des Reichskammergerichts in einschlägigen Hand- und Lehrbüchern. [2] Erst die sich wandelnde Einstellung zur Geschichte des alten Reiches in den letzten vierzig Jahren bewirkte ein stärkeres Interesse an der Geschichte Deutschlands der frühen Neuzeit. [3]

Dieser Beitrag versucht, nicht nur die geschichtlichen Zusammenhänge bis zur Errichtung des Gerichts sowie seine Arbeitsweise darzustellen, sondern auch die stark differierenden geschichtlichen Beurteilungen des Reichskammergerichts von Zeitgenossen und der Nachwelt zu analysieren und Gemeinsamkeiten mit modernen Verfassungsgerichten aufzuzeigen.

2. Die Vorläufer des Reichskammergerichts im alten deutschen Reich

Die Gerichtsbarkeit lag im Mittelalter beim Herrscher. Der König oder Kaiser war zugleich oberster Richter im Reich. [4]

a) Das königliche Hofgericht

Im Laufe der Zeit nahm die Zahl der Verfahren zu, so dass der König nicht jeden Prozess an sich ziehen konnte und daher zu seiner Entlastung ein Hofgericht einrichtete. [5] Es sprach weiterhin in seinem Namen Recht. [6] Das königliche Hofgericht übte seine Gerichtsbarkeit an ständig wechselnden Orten aus und kannte noch keine feste Organisation. [7] Die Urteile dieses Gerichts wurden nach den strengen Formen des deutsch-rechtlichen Prozessgangs gefunden. [8] Das Gericht bestand aus Urteilern, denen die sachliche Entscheidung oblag und dem König, der nur das Verfahren leiten durfte. [9] Zuständig war das königliche Hofgericht in den Fällen der Rechtsverweigerung von Streitigkeiten zwischen Reichsunmittelbaren, für Klagen um Reichsrechte und Reichsgut, ursprünglich auch auf die Verhängung der Reichsacht. [10] 1235 erhielt das königliche Hofgericht im Mainzer Landfrieden unter Kaiser Friedrich II. eine Verfassung.

Das Gericht starb jedoch um 1450 nach und nach ab. Grund dafür waren zum einen die Schwierigkeiten, das Gericht mit geeigneten Urteilern zu besetzen. Zu kämpfen hatte das Gericht auch mit den Bestrebungen der einzelnen Territorien, die Gerichtsbarkeit des Reiches im eigenen Land aufzuheben. [11] Die später zahlreich an die Territorien vergebenen Appellations- und Evokationsrechte sowie die errichtete Schiedsgerichtsbarkeit führte zu einer erheblichen Einengung des Tätigkeitsfeldes des königlichen Hofgerichts. Auch die umständlichen deutsch-rechtlichen Prozessformen führten zum Ende des Tätigwerdens des Gerichts.

b) Das königliche Kammergericht

Das königliche Kammergericht, das ursprünglich in Konkurrenz zum Reichshofgericht entstanden war, ersetzte um 1415 weitgehend dieses Gericht. Zunächst litt es unter dem mangelnden Interesse des Königs. Aufschwung nahm es nach der Verpachtung an Adolf von Mainz, wobei es nach dessen Ausscheiden erneut verfiel. [12]

Der Kompetenzbereich dieses Gerichts deckte sich mit dem des königlichen Hofgerichts. Im Unterschied zum königlichen Hofgericht waren beim königlichen Kammergericht auch die Beisitzer rechtsgelehrte Räte. [13] Jedoch konnte auch dieses Gericht seine vordringlichste Aufgabe der Sicherung des Landfriedens nicht erfüllen. [14]

3. Die Gründung des Reichskammergerichts 1495

Im 15. Jahrhundert wurde das Reich von erbitterten Fehden, die den Charakter von Regionalkleinkriegen annehmen konnten, erschüttert. [15] Der Grund dieser Kleinkriege ist in den Spannungen der aufstrebenden Teilgewalten um neugewonnene Güter und althergebrachte Rechte zu sehen. [16] Eine wirksame Möglichkeit, den Frieden im alten Reich gewährleisten zu können gab es jedoch nicht. Diese Fehden fügten der Bevölkerung schweren Schaden zu und ließ die Forderung nach einer Reform des Reiches und einer wirksamen Durchsetzung des Landfriedens entstehen. [17] Das Ringen der Reichsstände um einen Reichslandfrieden im Rahmen einer umfassenden Reichsreform war jedoch unter Friedrich III., der noch zu sehr monarchischen Ideen verhaftet war, vergeblich: Die Forderungen der Fürsten nach einer Einrichtung eines Kammergerichts Mitte des 15. Jahrhunderts wurden vom Kaiser sofort abgelehnt. [18]

Auf dem Reichstag zu Worms 1495 einigten sich der König und die Reichsstände schließlich über vier Reformgesetze, wozu auch die Ordnung über das Reichskammergericht gehörte. [19] Der König konnte über die seit Jahrzehnten vorgetragenen reichsständischen Forderungen nach Sicherung des Landfriedens und Errichtung eines Reichskammergerichts nicht mehr hinweggehen. [20]

Hintergrund dieser Konzessionsbereitschaft war die wachsende Bedrohung durch das Osmanische Reich sowie die sich anbahnenden habsburgisch-französischen Konflikte. [21] So stellt sich das Reichskammergericht, das eine weit gehende Einschränkung der kaiserlichen Gerichtsgewalt und Rechtsprechung bedeutete, als eine von den Reichsständen dem Kaiser abgenötigte Einrichtung dar. [22] Mit dem Ewigen Landfrieden, der ebenfalls auf dem Reichstag zu Worms beschlossen wurde, sollte nun durch das Reichskammergericht an die Stelle des Fehderechts eine gesicherte Rechtspflege treten. [23] Im gleichen Jahr wurde in Frankfurt a.M. das Reichskammergericht in feierlicher Form eröffnet. [24]

Eine ruhige Entwicklung des Gerichts wurde in den ersten Jahren seines Bestehens vor allem durch die Konkurrenz von König und Ständen unmöglich gemacht. [25] Die fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen König und der reichsständischen Opposition sowie bedrückende finanzielle Nöte führten 1499 zur Auflösung des Gerichts. [26] Unter ständischem Einfluss wurde es bereits 1500 im Augsburger Reichstag erneut errichtet. [27] Zusammen mit dem Reichsregiment wurde das Reichskammergericht 1502 erneut aufgelöst und durch ein königliches Kammergericht in Regensburg ersetzt. [28]

Durch den Konstanzer Reichstag abermals neu entstanden, konnte das Gericht in Worms nur ein Jahrzehnt unbehindert tätig sein, bis der Tod Kaiser Maximilians ihm 1519 ein Ende setzte. [29] Der Reichstag zu Worms gab dem Reichskammergericht 1521 eine neue gesetzliche Grundlage. [30] Seine Tätigkeit litt jedoch darunter, dass es am Sitz des Reichsregiments in Nürnberg und später in Esslingen seinen Sitz hatte, welches sich wiederholt in die Rechtsprechung des Reichskammergerichts einmischte. [31] Hieran konnte auch ein Verbot der Einmischung in Nürnberger Reichsabschied 1524 nichts ändern.

Im Gefolge des Bauernaufstandes gelangte das Gericht nach Speyer. [32] Erst diese Übersiedlung beendete die Eingriffe, so dass man erst ab diesem Zeitpunkt von einer gewissen Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Reichskammergerichts sprechen kann. [33]

Die neue Periode des Gerichts in Speyer wurde jedoch von konfessionellen Auseinandersetzungen gezeichnet. Vom Kaiser wurde das Gericht im Kriege gegen die Reformation als Werkzeug benutzt. [34] Infolge der Einbeziehung des Gerichts in die religiösen Auseinandersetzungen der Reformationszeit kam seine Arbeit 1544 zum Erliegen. [35]

Der Augsburger Reichstag von 1548 stellte das Reichskammergericht wieder her. Das finanzielle Auskommen sollte durch eine ordentliche Reichsmatrikularsteuer gesichert werden. [36]

Nach der Zerstörung des Gerichts durch einmarschierende französische Truppen im Jahre 1693 siedelte das Gericht von der Pfalz nach Wetzlar über. Damit war das Gericht auf Betreiben der Reichsstände nicht mehr in der unmittelbaren Nähe des kaiserlichen Hofes, wonach eine Tradition ihren Lauf nimmt, dass die höchste deutsche Gerichtsbarkeit an einem unterschiedlichen Orte tagt als die Regierung. [37] In Wetzlar setzte es seine Arbeit bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation fort. [38]

4. Die Kammergerichtsordnung als rechtliche Grundlage

Die zu Worms erlassene Kammergerichtsordnung bildete die gesetzliche Grundlage des Reichskammergerichts. Diese erste Ordnung, die nur aus 32 Paragraphen bestand, legte Zuständigkeit und Verfassung in Umrissen fest. [39] Ungeschriebenes Gewohnheitsrecht beherrschte jedoch den Gang des Prozesses weiter. Dieser Umstand ließ den Ruf nach einer detaillierteren und besser ausgebildeten Kammergerichtsordnung lauter werden. [40]

Dem trug die Augsburger Satzung um 1500 Rechnung. Sie stärkte die verfassungsrechtliche Position des Gerichts. Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin ließ sie den kammergerichtlichen Rechtsgang deutlich hervortreten [41] und förderte die gerichtliche Unabhängigkeit. [42] Es wird an dieser Fassung auch deutlich, wie sehr das römisch-kanonische Recht das kammergerichtliche Verfahren beeinflusste. [43]

Eine weitere bedeutsame Station in der Geschichte des Gerichts bildet die vom Konstanzer Reichstag 1507 verfasste Gerichtsordnung. In ihr wurden jährliche Visitationen des Gerichts beschlossen und die Mündlichkeit des Verfahrens weitgehend abgeschafft. [44]

Die zweite Kammergerichtsordnung beschloss der Wormser Reichstag 1521. Diese immer noch nicht systematisch aufgebaute Gerichtsordnung hatte zum Ziel, das Verfahren zu straffen und zu beschleunigen. Als Fortschritt anzusehen ist vor allem das eingeführte Eventualprinzip, nach dem Parteien alle Tatsachen und Beweise auf einmal vorzubringen haben. [45]

Die in der Folgezeit verabschiedeten Zusätze und Modifikationen machten die Gerichtsordnung zu einem nahezu unübersehbaren Werk, [46] bei dem es sehr schwierig war, die für das Reichskammergericht bedeutsamen Bestimmungen herauszufinden. [47]

Der Augsburger Reichstag von 1547/48 versuchte diesen Umstand zu beenden und erließ eine völlige Neufassung, die im Jahre 1555 publiziert wurde. [48] Diese Ordnung wurde als „das größte und vollständigste Zivilprozeßgesetz, das das Heilige Römische Reich zuwege gebracht hat“ [49] gelobt. Daneben wurde mit dieser Ordnung der Religionsfriede verkündet, in dem die Gleichberechtigung der Konfessionen festgelegt wurde. [50]

1613 versuchte ein „Cammer-Concept“ von zusammengestellten Assessoren die Übersicht der Gerichtsordnung wiederherzustellen.

Ein Entwurf dieser Ordnung, der dem Reichstag vorgelegt, von diesem aber nicht verabschiedet wurde, diente in der Folgezeit als Richtschnur über den Verfahrensgang. [51]

Der Westfälische Frieden von 1648 brachte weitere Änderungen der Reichskammergerichtsordnung mit sich. Hervorzuheben ist insbesondere die glaubensmäßige paritätische Besetzung des Gerichts, was gerade für die protestantische Seite einen großen Erfolg darstellte. [52]

[...]


[1] Smend, Das Reichskammergericht, 1. Teil, Geschichte und Verfassung, Weimar 1911, S. 2.

[2] Diestelkamp, Das Reichskammergericht im Rechtsleben des 16. Jahrhunderts, in Festschrift für Adalbert Erler, Aalen 1976, S. 435 (437).

[3] Diestelkamp in: FS für Erler, Fn. 2, 435, 437.

[4] Schmidt v. Rhein, Das Reichskammergericht in Wetzlar, NJW 1990, 489.

[5] Schmidt v. Rhein, (Fn. 4), NJW 1990, 489.

[6] Schroeder, Das Reichskammergericht, JuS 1978, S. 368.

[7] Robbers, Die historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, JuS 1990, S. 257.

[8] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. I, S. 374.

[9] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368.

[10] Robbers, Fn. 7, JuS 1990, S. 257.

[11] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368.

[12] Schwerin-Thieme, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Auflage, Berlin, München 1950, S. 287.

[13] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[14] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[15] Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Frankenreich zur Teilung Deutschlands, 3. Auflage, München 1997, S. 90.

[16] Sellert, Über die Zuständigkeitsabgrenzungen von Reichshofrat und Reichskammergericht, insbesondere in Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Aalen 1965, S. 5.

[17] Willoweit, Fn. 15, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 90.

[18] Willoweit, Fn. 15, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 93.

[19] Sellert, Fn. 16, Über die Zuständigkeitsabgrenzungen, S. 5.

[20] Willoweit, Fn. 15, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 94.

[21] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[22] Kern, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, München, Berlin 1954, S. 27.

[23] Kern, Fn. 22, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, S. 27.

[24] Smend, Fn. 1, Das Reichskammergericht, S. 68.

[25] Laufs, Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, Köln, Wien 1976, S. 2.

[26] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[27] Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Band II, 1250-1650, 8. Auflage, Opladen 1992, S. 256.

[28] Kroeschell, Fn. 27, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 S. 256.

[29] Kroeschell, Fn. 27, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 S. 256.

[30] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II, S. 161.

[31] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II, S. 161.

[32] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[33] Kroeschell, Fn. 27, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 S. 256.

[34] Kroeschell, Fn. 27, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 S. 256.

[35] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II, S. 161.

[36] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[37] Robbers, Fn. 7, JuS 1978, 257.

[38] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II, S. 162.

[39] Laufs, Fn. 25, Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, S. 10.

[40] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 369.

[41] Laufs, Fn. 25, S. 11.

[42] Laufs, Fn. 25, S. 11.

[43] Laufs, Fn. 25, S. 13.

[44] Laufs, Fn. 25, S. 13.

[45] Kroeschell, Fn. 27, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 S. 257.

[46] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 370.

[47] Sellert, Fn. 16, Über die Zuständigkeitsabgrenzungen, S. 7.

[48] Kern, Fn. 22, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, S. 31.

[49] Kern, Fn. 22, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, S. 31.

[50] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 370.

[51] Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. II, S. 161.

[52] Schroeder, Fn. 6, JuS 1978, S. 368, 370.

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Details

Titel
Reichskammergericht
Untertitel
Garant für die Aufrechterhaltung der Ordnung des deutschen Reiches oder nur Instrument zur Durchsetzung kaiserlicher Interessen?
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
2
Autor
Jahr
1997
Seiten
22
Katalognummer
V120284
ISBN (eBook)
9783640237128
ISBN (Buch)
9783640238941
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reichskammergericht
Arbeit zitieren
Dr. Ingo Fromm (Autor:in), 1997, Reichskammergericht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120284

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