Abfindungsregelungen in Sozialplänen, die zwischen den Betriebsparteien ohnehin meistens in wirtschaftlich schwierigen Situationen eines Unternehmens vereinbart werden, haben den Zweck, im Idealfall allen von einer Entlassung betroffenen Mitarbeitern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem sie möglicherweise ein neues Arbeitsverhältnis begründen oder in Rente gehen1. Dabei stehen in der Regel nur begrenzte finanzielle Volumen zur Verfügung, die es entsprechend zu verteilen gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Höchstbetragsklauseln in Sozialplänen
- Anwendbarkeit des AGG auf Sozialpläne vor Inkrafttreten des AGG
- Eine unmittelbare Benachteiligung scheidet aus
- Auch eine mittelbare Benachteiligung durch Höchstbetragsklauseln ist nicht ersichtlich
- Rechtslage nach Inkrafttreten des AGG
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text untersucht die Zulässigkeit von Höchstbetragsklauseln in Sozialplänen, insbesondere im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob solche Klauseln eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer darstellen.
- Berechnung von Abfindungen in Sozialplänen
- Zulässigkeit von Höchstbetragsklauseln vor und nach Inkrafttreten des AGG
- Anwendbarkeit des AGG auf vor dessen Inkrafttreten abgeschlossene Sozialpläne
- Direkte und indirekte Diskriminierung im Kontext von Höchstbetragsklauseln
- Auslegung des AGG im Lichte der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
Zusammenfassung der Kapitel
Der erste Teil des Textes beschreibt die gängige Formel zur Berechnung von Abfindungen in Sozialplänen und erklärt, wie Höchstbetragsklauseln dazu eingesetzt werden, das Sozialplanvolumen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen. Es wird erläutert, dass ältere Arbeitnehmer oder solche mit langer Betriebszugehörigkeit überproportional von diesen Klauseln betroffen sind.
Der zweite Kapitelteil befasst sich mit der Anwendbarkeit des AGG auf Sozialpläne, die vor dessen Inkrafttreten vereinbart wurden. Es wird argumentiert, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Nr. 6 AGG, Höchstbetragsklauseln aufgrund der bestehenden Rechtslage vor dem AGG keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellen. Die Argumentation stützt sich auf die Interpretation des § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F. und die Rechtsprechung des BAG. Es wird differenziert zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im Kontext der Abfindungsregelungen.
Der dritte Abschnitt behandelt die Rechtslage nach Inkrafttreten des AGG und stellt fest, dass sich die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit von Höchstbetragsklauseln nicht geändert haben. Es wird auf die Argumentation eingegangen, wonach eine Deckelung von Abfindungen zwangsläufig eine Diskriminierung impliziert und diese These widerlegt.
Schlüsselwörter
Höchstbetragsklauseln, Sozialpläne, Abfindungen, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Altersdiskriminierung, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Rahmenrichtlinie, Antidiskriminierungsrichtlinie, unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht (BAG).
- Arbeit zitieren
- Dr. Gerd Sokolish (Autor:in), 2008, Höchstbetragsklauseln in Sozialplänen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120357