Im Kern der Rs. „Elizabeth Emanuel“1 stand die Irreführungsgefahr im Europäischen Markenrecht, einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Die renommierte englische Modedesignerin Elizabeth Emanuel, die u.a. das Brautkleid von Lady Diana entworfen hat, hatte ihren Namen als Marke2 eintragen lassen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten übertrug Frau Emanuel die eingetragene Marke und den mit ihr verbundenen Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren auf ein anderes Unternehmen. Unter Berufung auf das angebliche Irreführungspotenzial,3 welches durch die Marke „Elizabeth Emanuel“ hervorgerufen würde, legte Frau Emanuel gegen die Änderung der Marke Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte sie den Verfall der Marke Elizabeth Emanuel. Im Wege der Vorabentscheidung hatte der EuGH nun zu entscheiden, ob die Marke „Elizabeth Emanuel“ das Publikum in die Irre führt.
Schließlich könnte ein erheblicher Teil der Kunden der unzu-
treffenden Meinung sein, die Benutzung der Marke bedeute, dass Frau Emanuel weiterhin Einfluss am Design oder an der Kreation der Waren hat.4
Dieser Fall stellt ein Musterbeispiel für Mode, Marken und Märkte dar und bringt zum Ausdruck, wie aktuell und problematisch die Irreführungsgefahr der Verbraucher im Markenrecht ist. Fraglich ist jedoch, wann eine solche Irreführung für den Verbraucher gegeben ist und wonach der Maßstab zu setzen ist. Demnach wird im ersten Teil dieser Arbeit das Verbraucherleitbild näher erläutert. Dabei werden zwei Sichtweisen betrachtet: Zum einen das Verbraucherleitbild des EuGH, an Hand der „Gut – Springenheide Entscheidung“, und zum anderen das des BGH. Mit Hilfe der „Elizabeth Emanuel“ und der „Nissan“ Entscheidung findet im zweiten Teil der Arbeit, die Identifizierung des richtigen Verbraucherleitbilds des EuGH statt. Im dritten Teil wird die Frage, wer das Risiko der Irreführung trägt näher erläutert. Dabei werden auf der einen Seite die berechtigten Interessen des Publikums und auf der anderen die Interessen des Unternehmens, berücksichtigt.5 Zuletzt folgen die Zusammenfassung und der Ausblick auf die Irreführungsgefahr.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Kernprobleme der Irreführungsgefahr
I. Wie ist das Verbraucherleitbild definiert?
1. Die Sichtweise des EuGH
a) Der Sachverhalt „ Gut – Springenheide “ und die Fragestellungen nach dem richtigen Verbraucherleidbild
b) Auswirkungen der „ Gut Springenheide “ - Entscheidung auf die Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild
2. Der BGH nähert sich dem EuGH an
II. Die Identifizierung des richtigen Verbraucherleitbilds
1. Das Verbraucherleitbild aus der „ Elizabeth Emanuel “ – Entscheidung
2. Das Verbraucherleitbild aus der „ Nissan “ – Entscheidung
III. Wer trägt das Risiko der Irreführung?
C. Ergebnisse und Ausblick
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Problematik der Irreführungsgefahr im Markenrecht, wobei das zentrale Ziel in der Definition und Identifizierung des richtigen Verbraucherleitbilds unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt. Es wird analysiert, wie sich der Maßstab von einem empirischen, auf den "flüchtigen Verbraucher" ausgerichteten Modell hin zu einem normativen Verständnis des "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers" gewandelt hat, um eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Anbietern und Marktteilnehmern zu erreichen.
- Wandel des Verbraucherleitbilds von empirischer zu normativer Betrachtungsweise.
- Analyse der EuGH-Rechtsprechung anhand der Fälle "Gut Springenheide", "Elizabeth Emanuel" und "Nissan".
- Untersuchung der Auswirkung der europäischen Rechtsprechung auf die deutsche Praxis.
- Risikoverteilung zwischen werbenden Unternehmen und Verbrauchern.
- Diskussion des "souveränen Marktbürgers" im Kontext des europäischen Binnenmarktes.
Auszug aus dem Buch
3. Das Verbraucherleitbild aus der „Elizabeth Emanuel“ - Entscheidung
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, hatte der EuGH im Wege der Vorabentscheidung zu beurteilen, ob die Marke „ Elizabeth Emanuel“ das Publikum in die Irre führt. Schließlich könnten potenzielle Kunden, allein auf Grund der Marke glauben, dass die Schneiderin Elizabeth Emanuel nach wie vor Einfluss auf das Design der, unter der Marke vertriebenen, Kollektion hat und sich persönlich dafür verbürgt.42 Dementsprechend liegt der Brennpunkt der Irreführung in dem Personennamen „Elizabeth Emanuel“. Art. 2 der Marken – RL (EU) nennt jedoch, ausdrücklich Personennamen, die als Marke herangezogen werden dürfen, sofern sie geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.43
Demnach unterliegen Personennamen denselben Regeln wie die anderen Zeichen, schließlich gibt es keine Grundlage für eine unterschiedliche Betrachtung.44 Somit muss die Marke als solche eine Irreführung im Hinblick auf die Markenprodukte auslösen, indem sie eine falsche Information enthält, die objektiv zur Irreführung geeignet ist.45 Die Marke muss demnach isoliert betrachtet werden und unabhängig von ihrer späteren Benutzung ein Irreführungspotenzial aufweisen.46 Dabei behandelt die Marken - RL die Irreführungsgefahr als absolutes Eintragungshindernis, als Nichtigkeits- und als Verfallsgrund: „Marken die geeignet sind, das Publikum z .B über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft47 der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung“.48 Somit regelt Art. 3 I lit. g Marken – RL 89/104/EWG die Irreführungsgefahr im Zusammenhang mit der Eintragung abstrakt, ohne Rücksicht auf die konkrete Benutzung der Marke.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung stellt den Fall „Elizabeth Emanuel“ als Musterbeispiel für die aktuelle Problematik der Irreführungsgefahr im Markenrecht vor und umreißt die Zielsetzung der Arbeit sowie die zu untersuchenden Perspektiven.
B. Kernprobleme der Irreführungsgefahr: Dieses Kapitel definiert die Grundlagen der Irreführungsgefahr und leitet die zentralen Fragestellungen zur Auswahl des Verbraucherleitbilds und zur Risikoverteilung ab.
I. Wie ist das Verbraucherleitbild definiert?: Es werden die unterschiedlichen Sichtweisen des EuGH und des BGH gegenübergestellt und der methodische Übergang von der empirischen zur normativen Bestimmung der Irreführung analysiert.
II. Die Identifizierung des richtigen Verbraucherleitbilds: Anhand der Fallbeispiele „Elizabeth Emanuel“ und „Nissan“ wird aufgezeigt, wie der EuGH das richtige Verbraucherleitbild identifiziert und anwendet.
III. Wer trägt das Risiko der Irreführung?: Das Kapitel diskutiert die Auswirkungen der empirischen versus der normativen Feststellungsweise auf die Risikoverteilung zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
C. Ergebnisse und Ausblick: Zusammenfassend wird der Wandel hin zum normativen Verbraucherleitbild des EuGH bestätigt und die Rolle des Verbrauchers als "souveräner Marktbürger" im europäischen Kontext bewertet.
Schlüsselwörter
Irreführungsgefahr, Markenrecht, Verbraucherleitbild, EuGH, BGH, normative Bestimmung, empirische Feststellung, Elizabeth Emanuel, Gut Springenheide, Nissan, Risikoverteilung, Wettbewerbsrecht, Marktbürger, Herkunftsfunktion, Marken-Richtlinie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Problematik der Irreführungsgefahr im Markenrecht und wie die Gerichte bestimmen, wann eine Marke oder Werbeaussage das Publikum täuscht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Mittelpunkt stehen das Verbraucherleitbild, der methodische Unterschied zwischen empirischen und normativen Prüfungsmaßstäben sowie die Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf das nationale Markenrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, den Wandel in der Rechtsprechung zu verdeutlichen, bei dem der Maßstab von einem "flüchtigen Verbraucher" hin zu einem "durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher" verschoben wurde, um mehr Rechtssicherheit für Unternehmer zu schaffen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Auswertung von Fachliteratur zum Markenrecht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die verschiedenen Verbraucherleitbilder, hinterfragt die Risikoverteilung zwischen Anbietern und Verbrauchern und beleuchtet prominente EuGH-Urteile wie "Gut Springenheide", "Elizabeth Emanuel" und "Nissan".
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Irreführungsgefahr, Verbraucherleitbild, normative Feststellung, Markenrecht und Rechtssicherheit.
Warum ist der Fall "Elizabeth Emanuel" so bedeutend für die Arbeit?
Dieser Fall dient als zentrales Beispiel, da er die Problematik von Personennamen als Marke verdeutlicht und aufzeigt, dass der Verbraucher auch bei einer Inhaberschaftsänderung des Unternehmens von einem normativen Wissensstand ausgehen muss.
Welchen Einfluss hatte das "Gut Springenheide"-Urteil auf die deutsche Rechtspraxis?
Es führte zu einem präziseren, normativen Verbraucherleitbild in Deutschland, indem die bisherige empirische Betrachtung durch objektivere Kriterien ersetzt wurde, was zu einer einheitlicheren Auslegung beitrug.
Wie wird das Risiko der Irreführung heute verteilt?
Durch die normative Sichtweise wird das Risiko ausgewogener verteilt, da Unternehmen durch das Offenlegen von Informationen eine potenzielle Irreführung proaktiv vermeiden können, anstatt nur ex post für subjektive Fehlverständnisse der Kunden haftbar gemacht zu werden.
- Quote paper
- Ilhana Hindija (Author), 2008, Die Irreführungsgefahr im Markenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120748