Die Bedeutung der Abgeltungsteuer für Kapitalanlageentscheidungen


Diplomarbeit, 2009

76 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Bisherige Regelungen zur Besteuerung von Kapitalanlagen
2.1. Regelungen des Einkommensteuergesetzes
2.2. Regelungen des Investmentsteuergesetzes

3. Das Konzept der Abgeltungsteuer
3.1. Überblick
3.2. Der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen
3.2.1. Übersicht der neuen Anordnung
3.2.2. Laufende Kapitaleinkünfte
3.2.3. Veräußerungstatbestände
3.2.4. Ausnahmen
3.3. Bemessungsgrundlage
3.4. Werbungskosten
3.5. Verlustverrechnung
3.6. Erhebungsverfahren
3.7. Der gesonderte Steuertarif
3.8. Veranlagungsvarianten
3.8.1. Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz
3.8.1.1. Pflichtveranlagung
3.8.1.2. Freiwillige Veranlagung
3.8.2. Veranlagung zum progressiven Steuersatz
3.8.2.1. Pflichtveranlagung
3.8.2.2. Freiwillige Veranlagung

4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitalanlageentscheidungen
4.1. Vorbemerkungen
4.2. Anlage in zinstragende Finanzprodukte
4.2.1. Laufende und einmalige Zinserträge
4.2.1.1. Regelungen zur Besteuerung im Detail
4.2.1.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.2.2. Veräußerungsgewinne
4.2.2.1. Regelungen zur Besteuerung im Detail
4.2.2.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.2.3. Gestaltungshinweise für 2008
4.2.3.1. Zinsen
4.2.3.2. Festverzinsliche Anleihen
4.3. Anlage in Aktien
4.3.1. Dividendeneinnahmen
4.3.1.1. Regelungen zur Besteuerung im Detail
4.3.1.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.3.2. Veräußerungsgewinne
4.3.2.1. Regelungen zur Besteuerung im Detail
4.3.2.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.3.3. Gestaltungshinweise für 2008
4.4. Anlage in Investmentfonds
4.4.1. Einmalige Anlage
4.4.1.1. Laufende Erträge
4.4.1.1.1. Besonderheiten der Besteuerung
4.4.1.1.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.4.1.2. Veräußerungsbzw. Rückgabegewinne
4.4.1.2.1. Besonderheiten bei der Besteuerung
4.4.1.2.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.4.1.3. Gestaltungshinweise für 2008
4.4.2. Besteuerung von Fondssparplänen
4.4.2.1. Vorbemerkungen
4.4.2.2. Besteuerungsvergleich 2008/2009
4.4.2.3. Gestaltungshinweis
4.6. Empfehlungen zu Anlageentscheidungen ab 2009

5.

Fazit

Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien,

Verwaltungsanweisungen und Standards

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Laufende Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG n.F.

Tabelle 2: Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG n.F.

Tabelle 3: Belastungsrechnung Zinszahlungen

Tabelle 4: Belastungsrechnung Veräußerungsgewinne aus Anleihen

Tabelle 5: Belastungsrechnung Dividenden

Tabelle 5: Belastungsrechnung Gewinne einer Aktiengesellschaft

Tabelle 6: Belastungsrechnung Gewinne aus Aktienverkauf

Tabelle 7: Belastungsrechnung Fondssparpläne

Tabelle 8: Belastungsrechnung Fondsgebundene Lebensversicherung vs. Fondssparplan

1. Einleitung

Der Hauptzweck, den der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.20071 verfolgt, ist die Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Durch die verbesserte steuerliche Attraktivität des deutschen Standorts soll u.a. verhindert werden, dass das Kapital der privaten Haushalte ins Ausland abfließt. Dieses wiederum soll durch die der Schaffung von unterschiedlichen Reizen erreicht werden. Eines dieser Anreize stellt die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 dar, wodurch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gerechter, einfacher und einheitlicher werden soll.2 Die Gesetzesänderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 sind bezüglich der Regelungen zur Abgeltungsteuer durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.20073 teilweise im Detail modifiziert worden.4 Weitere Änderungen sind durch das Jahressteuergesetz 2009 geplant.

Aufgrund der Regelungen zur Abgeltungsteuer werden die zum Teil neu definierten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG n.F.5 grundsätzlich einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 % unterliegen.6

Künftig gehören gem. § 20 Abs. 2 EStG n.F. prinzipiell, neben den privaten laufenden Erträgen aus dem Kapitalstamm, auch die Gewinne aus Wertzuwächsen des Kapitalstamms zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, und das ungeachtet jeglicher Haltefrist.7

Auch das Investmentsteuergesetz musste im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 zwangsweise an die Regelungen zur Abgeltungsteuer angepasst werden.8

Da die Privatanleger bei ihren Kapitalanlagen generell an einer Nachsteuerrendite interessiert sind,9 kann die Einführung der Abgeltungsteuer und die damit verbundene Veränderung der Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte eine wichtige Rolle für Kapitalanlageentscheidungen natürlicher Personen spielen. Die Themen Abgeltungsteuer und Kapitalanlageentscheidungen im Zusammenhang sind in vielen Medien dauerhaft präsent, wodurch der Eindruck entsteht, dass diese Themen enorme Bedeutung füreinander haben.

Diese Diplomarbeit beabsichtigt die Bedeutung der Abgeltungsteuer für die privaten Kapitalanlageentscheidungen natürlicher Personen darzustellen. Damit die Vergleiche der Besteuerung nach der aktuellen Rechtslage und nach der Rechtslage 2009 bei den einzelnen Anlageprodukte gemacht werden können, wird zunächst ein Überblick über die bisherige Besteuerung von Kapitaleinkünften geboten. Danach erfolgt die Vorstellung des Konzeptes der Abgeltungsteuer,10 um anschließend die Bedeutung dieser bei bestimmten gängigen Anlageprodukten aufzuzeigen. Detaillierte Kenntnisse verschiedener Finanzprodukte werden als bekannt vorausgesetzt. Es werden Fälle von inländischen Kapitalerträgen bei ledigen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen untersucht. Wesentliche Beteiligungen i.S.d § 17 Abs. 1 EStG liegen nicht vor.

Diese Arbeit basiert auf dem Rechtsstand von November 2008. Mögliche relevante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 werden aber dennoch angesprochen.11

2. Bisherige Regelungen zur Besteuerung von Kapitalanlagen

2.1. Regelungen des Einkommensteuergesetzes

Kapitaleinkünfte sind die in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG a.F.12 bestimmten Vermögensmehrungen.13 Darunter fallen grundsätzlich alle privaten Einnahmen aus der Überlassung des Kapitalstamms wie bspw. die Zinsen und Dividenden.14 Der Sparar-Freibetrag gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG a.F. und der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 2 EStG a.F. betragen zusammen 801 €.15 Folglich sind die Kapitalerträge in Höhe dieser Summe steuerfrei.

Die Gewinne aus den Wertsteigerungen des Kapitalstamms unterliegen nur ausnahmsweise der Besteuerung. Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren und Termingeschäften stellt sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4 EStG a.F. dar. Die Voraussetzung der Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bzw. der Gewinne aus Termingeschäften ist allerdings, dass diese Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erwirtschaftet und realisiert werden.16 Innerhalb dieser Jahresfrist sind diese Gewinne bis zu einer Freigrenze von 512 € gem. § 23 Abs. 3 S. 6 EStG a.F. steuerfrei.17

Die Dividenden und die Veräußerungsgewinne aus Aktien innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a.F. Nur die Hälfte der Erträge muss versteuert werden.18 Damit beträgt der Sparerfreibetrag inkl. des Werbungskostenpauschbetrags bei Dividendeneinnahmen faktisch 1.602 €.19

Diese sämtlichen Einkünfte sind generell bei der Veranlagung zu erklären. Sie werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen prinzipiell zuvor abgeführte Kapitalertragsteuer i.H.v. 20 % bei Dividenden und 30 % bei bestimmten Zinserträgen wird auf die zu zahlende Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG angerechnet. Damit hat die Kapitalertragsteuer die Wirkung einer Vorauszahlung der Steuerschuld.20

Die tatsächlich anfallenden Werbungskosten, die über dem Sparerfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag liegen, können von den positiven Einnahmen abgezogen werden.21 Im Fall des Halbeinkünfteverfahrens können diese Werbungskosten allerdings gem. § 3c Abs. 2 EStG a.F. auch nur zu Hälfte berücksichtigt werden.22

Entstehen bei den Kapitalerträgen Verluste, so können diese auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.23 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist können gem.

§ 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG a.F. aber nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden. Die verbleibenden Verluste können grundsätzlich voroder zurückgetragen werden.24

2.2. Regelungen des Investmentsteuergesetzes

Die Besteuerung der Gewinne aus den Beteiligungen an Investmentfonds ist im zum 01.01.2004 in Kraft getretenen InvStG geregelt.25 Dabei war das Transparenzprinzip die Grundidee der legislativen Gewalt. Nach diesem Prinzip sollen die Anleger, die in Investmentfonds investieren, grundsätzlich steuerlich nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als die Anleger, die direkt in die vom Fonds verwalteten Wirtschaftsgüter investieren.26 Dieses soll dadurch erreicht werden, dass der Investmentfonds als eine Kapitalgesellschaft gem.

§ 11 Abs. 1 S. 2 InvStG von der Körpersteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Die Besteuerung soll auf der Ebene des Anteilseigners stattfinden.27 Die Ermittlung der Erträge auf der Fondsebene erfolgt gem. § 3 Abs. 1 InvStG nach der Einnahme-Überschussrechnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, also als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind 10 % der Werbungskosten allerdings nicht abzugsfähig. Dadurch sind die steuerpflichtigen Erträge der Fondsanteilseigner etwas höher, als die tatsächlich ausgeschütteten oder thesaurierten Erträge.28

Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen (thesaurierten) Erträge sowie der Zwischengewinn aus Fondsanteilen zählen gem. § 2 Abs. 1 InvStG a.F. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F.29

Zu den ausgeschütteten Erträgen gehören nach § 1 Abs. 3 S. 2 InvStG a.F. die auf der Fondsebene erwirtschafteten und dem Anteilsbesitzer zugeflossenen Dividenden, Zinsen, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstü- cken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge sowie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. sind die ausgeschütteten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile einer Kapitalgesellschaft, unabhängig von der Haltedauer durch den Investmentfonds, steuerfrei. Es handelt sich um das sog. Fondsprivileg. Insofern wird das Transparenzprinzip durchbrochen.30 Ausschüttungsgleiche Erträge sind gem. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG a.F. die auf der Fondsebene nach dem Abzug der Werbungskosten erwirtschafteten, aber nicht dem Anteilseigner ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge sowie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG a.F., wenn es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt.31 Folglich sind die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, sowohl im Fall der Ausschüttung als auch im Fall der Thesaurierung von der Steuer befreit.

Der Zwischengewinn i.S.v. § 1 Abs. 4 InvStG a.F. ist ein beim Kauf oder Verkauf eines Fondsanteils eventuell anfallender Betrag, der mit den Stückzinsen beim Kauf oder Verkauf einer Anleihe vergleichbar ist. Das sind die vom Fonds erzielten Zinserträge, die weder ausgeschüttet noch thesauriert sind. Diese Erträge können anfallen oder sind zu bezahlen, wenn ein Fondsanteil geoder verkauft bzw. zurückgegeben wird. Dabei stellt der bezahlte Zwischengewinn negative Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG a.F. dar.32

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen gem. § 2 Abs. 2 InvStG a.F. dem Halbeinkünfteverfahren, soweit in diesen Einnahmen Dividenden oder Bezugsrechte enthalten sind.33

Der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Rückgabe von Fondsanteilen unterliegt gem. § 8 Abs. 5 InvStG a.F. den Regelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. Bei der Unterschreitung der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang, unabhängig von der Art des Fonds, steuerpflichtig.34 Aus dem Kurswert sind allerdings die thesaurierten Erträge herauszurechnen. Die Anschaffungskosten und der Veräußerungspreis sind um den Zwischengewinn zu bereinigen. Diese Abzüge dienen der Vermeidung der Doppelbesteuerung.35 Für den Abzug von Werbungskosten und die Verlustverrechnung auf der Ebene des Anteilseigners gilt Punkt 21.

3. Das Konzept der Abgeltungsteuer

3.1. Überblick

Den Bestimmungen zur Abgeltungsteuer unterliegen nur natürliche Personen, die Kapitaleinkünfte im Privatvermögen erwirtschaften.36

Die Abgeltungsteuer ist keine neu eingeführte Steuerart. Vielmehr handelt es sich hierbei u.a. um eine neu eingeführte Erhebungsmethode für Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F. Die privaten Kapitaleinkünfte müssen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.37

Neben der neuen Erhebungsmethodik wurde im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auch der Steuersatz auf die modifizierten Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den neu eingeführten § 32d EStG n.F. vereinheitlicht.38

Ein weiteres wichtiges Regelwerk, das zwangsläufig mit der Einführung der Abgeltungsteuer zusammenhängt, ist die Änderung des Umfangs von privaten Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F.39

Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer ist generell der Bruttoertrag. Damit ist grundsätzlich auch kein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten möglich.40 Die Verlustverrechnung wurde ebenfalls geändert.

Diese Neuregelungen gelten nach § 52a EStG n.F. i.d.R. für private Kapitaleinkünfte, die ab dem 01.01.2009 erzielt werden.41

3.2. Der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen

3.2.1. Übersicht der neuen Anordnung

Die teilweise neuen Tatbestände von privaten Einkünften aus Kapitalvermögen werden in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F. erfasst.42 Dabei ist der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Einbezug von Veräußerungstatbeständen in Abs. 2 bedeutend erweitert worden.43 Folglich bietet es sich nun an, bei den Kapitaleinkünften zwischen den laufenden Einkünften nach Abs. 1 und den Veräußerungstatbeständen nach Abs. 2 zu unterscheiden.44

Die einzelnen Kapitaleinkünfte werden in beiden Absätzen wie in einem Verzeichnis aufgelistet. Dabei dienen Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 7 des § 20 EStG n.F. als Auffangnormen.45 Eine konkrete Legaldefinition des Begriffs „Kapitaleinkünfte“ fehlt im § 20 EStG n.F.

§ 20 Abs. 2 EStG n.F. ersetzt den § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. bezüglich der Veräußerungsgewinne von Wertpapieren.46

3.2.2. Laufende Kapitaleinkünfte

Die laufenden Kapitaleinkünfte sind in § 20 Abs. 1 EStG n.F. aufgezählt. Dieser Paragraph gilt grundsätzlich gem. § 52a EStG n.F. und § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG n.F. für Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2009 zufließen.

Im Einzelnen werden folgende Einkünfte erfasst:

Tabelle 1: Laufende Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG n.F.47 48 49 50 51

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Mertens, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 223 f.

§ 20 Abs. 1 EStG n.F. wurde also hauptsächlich um die Nr. 11 ergänzt, Nr. 7 wurde modifiziert.52

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n.F. unterliegt nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie und dem Glattstellungsgeschäft der Besteuerung. Dabei kann die Differenz auch negativ sein.53

Nach wie vor zählen die ausgeschütteten und thesaurierten Kapitalerträge sowie der Zwischengewinn aus Investmentfonds nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG n.F. zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F.54

3.2.3. Veräußerungstatbestände

Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Einbezug der Veräußerungsgewinne von Anlageprodukten in die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in § 20 Abs. 2 EStG n.F. erfasst werden.

Auf eine Haltedauer dieser Anlageprodukte kommt es nicht an.55 Die folgende

Tabelle zeigt einen Überblick über die Regelungen des § 20 Abs. 2 EStG n.F.:

Tabelle 2: Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG n.F.56 57 58 59 60 61 62 63 64

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Mertens, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 225 f.

Die Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung der in der Tabelle genannten Positionen sowie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gelten nach

§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ebenfalls als Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG n.F.

Ebenso gilt nach § 20 Abs. 2 S. 3 EStG n.F. die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft, bspw. ein geschlossener Fonds, als Anschaffung oder Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter i.S.v. Abs. 2. Dies gilt, wenn zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft Kapitalanlagen i.S.v. Abs. 2 gehören.65

Die Veräußerungsoder Rückgabegewinne von Investmentfondsanteilen gehö- ren nach § 8 Abs. 5 InvStG n.F. ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG n.F.66

Die grundsätzliche Bedingung für die Erfassung dieser Einkünfte ist gem.

§ 52a Abs. 10 EstG n.F. und § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG n.F. allerdings der Erwerb der Anlageprodukte nach dem 31.12.2008.67 Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die im Jahr 2008 oder davor angeschafft wurden, sind also generell nach den bisherigen Vorschriften zu versteuern.

Ausnahmsweise gilt, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe bestimmter Anlageprodukte auch bei Erwerb vor 2009 der Abgeltungsteuer unterliegt. Dies ist bei Kursgewinnen aus Finanzinnovationen aufgrund der folgenden gesetzlichen Regelung der Fall. Auf Erträge aus Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F., die vor dem Jahr 2009 angeschafft wurden und keine Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. darstellen, ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. gem. § 52a Abs. 10 S. 7 EStG n.F. nicht anzuwenden. Folglich ist § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n.F. auf Finanzinnovationen i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. anzuwenden, auch wenn diese vor dem Jahr 2009 angeschafft und nach dem Jahr 2008 veräußert wurden.68 Zu solchen Finanzinnovationen zählen z.B. Aktienanleihen, Floater, Zertifikate mit Kapitalschutzgarantie und Zero-Bonds.69

Zertifikate ohne Kapitalschutzgarantie unterliegen den Ausnahmebestimmungen des § 52a Abs. 10 S. 8 EStG a.F. Wurden diese Zertifikate vor dem 15.03.2007 angeschafft, so unterliegen sie dem alten Recht, also § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F., d.h. nach dem Ablauf einer Haltefrist von einem Jahr ist eine steuerfreie Einlösung oder Rückzahlung möglich. Bei der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist erfolgt die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Das Gleiche gilt, falls diese Zertifikate nach dem 14.03.2007 angeschafft worden sind und vor dem 30.06.2009 eingelöst oder zurückbezahlt werden. Wurden diese Risiko-Zertifikate allerdings nach dem 14.03.2007 angeschafft und werden sie nach dem 30.06.2009 eingelöst oder zurückbezahlt, so unterliegen die Gewinne der Abgeltungsteuer.70

Auch die Veräußerungsund Rückgabegewinne folgender vor 2009 erworbener Fondsanteile i.S.v. § 18 Abs. 2a S. 1 bis 3 InvStG n.F. unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn die Anteile nach dem 09.11.2007 erworben wurden:71

- Inländische Spezialfonds, an denen sich keine natürlichen Personen direkt beteiligen können, sondern nur indirekt, bspw. über vermögensverwaltende Personengesellschaften,
- Fonds, bei denen die Beteiligung natürlicher Personen entweder von der besonderen Sachkunde des Anlegers abhängt oder eine Mindestanlagesumme von 100.000 € vorgeschrieben ist. Hierzu zählen beispielsweise die sog. „Luxemburg-Fonds“.72 73

3.2.4. Ausnahmen

Es gibt Einkünfte der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG n.F. bezeichneten Art, die nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen sollen. Folglich können diese Einkünfte auch nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden in § 20 Abs. 8 EStG n.F. genannt. Hiernach zählen die Einkünfte der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG n.F. bezeichneten Art zu den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie diesen Einkünften zuzurechnen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen anfallen.74 Diese Bestimmung stellt klar, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen- über anderen Einkunftsarten subsidiär sind.75

3.3. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist grundsätzlich der Bruttoertrag. Eine Ausnahme hiervon bildet § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n.F. Hiernach unterliegt die Differenz zwischen der Optionsprämie und dem Glattstellungsgeschäft der Besteuerung. Da die Glattstellungsaufwendungen bisher von der Rechtsprechung als Werbungskosten eingestuft wurden,76 erfolgt eine Besteuerung in diesem Ausnahmefall nach dem Nettoprinzip.77

Bei Veräußerungstatbeständen ist die Bemessungsgrundlage der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG n.F.78 Nach der Legaldefinition ist der Veräußerungsgewinn =

Einnahmen aus der Veräußerung

- Anschaffungskosten
- Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen.

Unter den Einnahmen aus der Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG n.F. sind Geldoder Sachbezüge i.S.d. § 8 EStG zu verstehen.79

Zu den Anschaffungskosten zählen sämtliche Kosten, die zwangsweise beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes anfallen, bspw. der Preis eines Wertpapiers oder die Darlehenssumme bei einer Darlehensvergabe. Bei der Veräußerung von kapitalbildenden Lebensversicherungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG n.F. gelten nach § 20 Abs. 4 S. 4 EStG n.F. die bezahlten Beiträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. als Anschaffungskosten. Auch die Anschaffungsnebenkosten, wie bspw. Provisionen, Bankspesen oder Maklercourtagen, zählen zu den Anschaffungskosten.80 Falls die auszahlende Stelle81 die Anschaffungskosten nicht kennt, so muss diese die Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 S. 7 EStG n.F. anwenden. Die Ersatzbemessungsgrundlage ergibt sich aus 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung, Einlösung oder Rückzahlung.82

Unter dem Begriff der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, fallen bspw. Provisionen, Maklercourtagen, Bankspesen und Optionsprämien.83 Diese Veräußerungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.84

Im Falle der Veräußerung von vertretbaren Wertpapieren, die in einer Girosammelverwahrung aufbewahrt werden, gilt nach § 20 Abs. 4 S. 6 EStG n.F. die Fifo-Methode.

Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentfondsanteilen gelten nach § 8 Abs. 5 S. 2 bis 5 InvStG n.F. folgende Ergänzungen.85

Der gezahlte Zwischengewinn ist nach § 8 Abs. 5 S. 2 InvStG n.F. von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der erhaltene Zwischengewinn ist vom Ver- äußerungserlös abzusetzen.86

Nach § 8 Abs. 5 S. 3 und 4 InvStG n.F. sind die ausschüttungsgleichen Erträge von dem Veräußerungserlös abzuziehen, soweit diese Erträge nicht später ausgeschüttet wurden. Andererseits ist der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentfondsanteilen gem. § 8 Abs. 5 S. 5 InvStG n.F. um die während der Besitzzeit ausgeschütteten Gewinne aus Wertpapierund Termingeschäften zu erhöhen, die der Fonds vor 2009 angeschafft bzw. getä- tigt hat.87

Der Veräußerungsgewinn, und damit die Bemessungsgrundlage, kann auch negativ sein.88

Die oben genannten Bestimmungen gelten gem. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG n.F. und § 18 Abs. 1 InvStG n.F. für Gewinne, die dem Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2009 zufließen.

3.4. Werbungskosten

Der Abzug von tatsächlich anfallenden Werbungskosten ist gem. § 20 Abs. 9

S. 1 EStG n.F. bei Erträgen aus Kapitalvermögen nicht gestattet.89 90 Folglich sind auch die Zinsaufwendungen im Rahmen der Finanzierung einer Kapitalanlage und die Investmentberatungskosten nicht abzugsfähig.91 Allerdings ist es möglich, statt der tatsächlichen Werbungskosten einen Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € bei Einzelveranlagung und 1.602 € bei Zusammenveranlagung gem. § 20 Abs. 1 S.1 und S. 2 EStG n.F. geltend zu machen. Damit sollen alle Werbungskosten bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.92 Der Sparer-Pauschbetrag kann prinzipiell bereits bei der zum Abzug verpflichteten Quelle als ein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden.93 Damit unterbleibt gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F. der Abzug der Abgeltungsteuer bis zur Höhe des gestellten Freistellungsauftrags.94 Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags darf jedoch nicht zu negativen Einkünften führen.95

Bevor aber der Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird, sind die angefallenen Verluste96 zu berücksichtigen.97 Übersteigt die Höhe der positiven Einnahmen die verrechenbaren Verluste, so wird erst dann der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.98

3.5. Verlustverrechnung

Bei laufenden Kapitalerträgen können sich aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots nur in Ausnahmefällen Verluste ergeben, bspw. wenn gezahlte Stückzinsen als negative Einnahmen die positiven Einnahmen übersteigen. Bei den Veräußerungsgewinnen entstehen Verluste, wenn die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten zusammen über dem Veräußerungserlös liegen.99 Die Regelungen zur Verlustverrechnung sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich in §§ 20 Abs. 6 und 43a Abs. 3 EStG n.F. erfasst.

Gem. §§ 20 Abs. 6 S.1 i.V.m. § 43a Abs. 3 S. 2 EStG n.F. sind die negativen Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Die nicht ausgeglichenen Verluste können nur vorgetragen werden und sind damit nach §§ 20 Abs. 6 S. 3, 43a Abs. 3 S. 3 EStG n.F. nur mit den später eintretenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.100 Der § 20 Abs. 6 S. 2 EStG n.F. bestimmt, dass die Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechenbar sind.

Bei den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien gibt es eine zusätzliche Beschränkung. Gem. §§ 20 Abs. 6 S. 5 und 43a Abs. 3 S. 2 EStG n.F. dürfen die Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

[...]


1 UntStRefG 2008, S. 1912.

2 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 1, 52 ff.

3 JStG 2008, S. 3150 ff.

4 Vgl. Schmidt, Volker/Wänger, Manuela (2008), S. 423; Merker, Christian (2008), S. 555.

5 Fassung, die grundsätzlich ab dem Jahr 2009 angewendet wird.

6 Vgl. Knebel, Andreas/Kunze, Michael (2007), S. 819, 820; Haisch, Martin L. (2008), S. 248.

7 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens, Stefan (2008), S. 950; Behrens, Stefan (2007), S. 1998; Oho, Wolfgang/Hagen, Alexander/Thomas, Lenz (2007), S. 1322.

8 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 256.

9 Vgl. Dönges, Thorsten (2008), S. 11; Wiegard, Wolfgang (2007), S. 1012.

10 Da sich bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte viel geändert hat, ist dieser Teil relativ ausführlich.

11 Basis dafür ist der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 18.6.08.

12 Fassung, die grundsätzlich bis 2008 Anwendung findet.

13 Vgl. Von Glasenapp, Gero (2008), S. 360.

14 Vgl. BFH v. 13.12.2006, S. 710; von Glasenapp, Gero (2008), S. 360; Dönges, Thorsten (2008), S. 39.

15 Vgl. Wiese, Götz T./Klass, Tobias/Möhrle, Tobias (2007), S. 413.

16 Vgl. Watrin, Christoph/Benhof, Hanno (2007), S. 233.

17 Vgl. Weber-Grellert, Heinrich (2007), § 23 Rz. 90.

18 Vgl. Kessler, Wolfgang/Ortmann-Babel, Martina/Zipfel, Lars (2007), S. 532.

19 Vgl. Hechter, Frank/Hundsdoerfer, Jochen (2008), S. 5.

20 Vgl. Stobbe, Thomas/Brunold, Gerald (2008), S. 158.

21 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 22.

22 Vgl. Wiese, Götz T./Klass, Tobias/Möhrle, Tobias (2007), S 413.

23 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 26.

24 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 91.

25 Vgl. Luckner, Markus (2007), S. 280.

26 Vgl. Dönges, Thorsten (2008), S. 100.

27 Vgl. Kußmaul, Heinz/Gräbe, Sebastian (2008), S. 331, 332; Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 91.

28 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 136; Kußmaul, Heinz/Gräbe, Sebastian (2008), S. 332.

29 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 307; Worgulla, Niels/Söffing, Matthias (2007), S. 1006; Ravenstein, Christian (2007a), S. 345.

30 Vgl. Luckner, Markus (2007) S. 281.

31 Vgl. Luckner, Markus (2007) S. 280; Grabbe, Jan/Behrens, Stefan (2008), S. 951.

32 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 141.

33 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 139; Luckner, Markus (2007), S 281.

34 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 144; Hammer, Markus (2007), S. 591.

35 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 144.

36 Vgl. Knebel, Andreas/Kunze, Michael (2007), S. 819; Geurts, Matthias (2007), S. 341.

37 Vgl. Harenberg, Friedrich E. (2008), S. 3.

38 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 217.

39 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 217.

40 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 24, 25.

41 Vgl. Rödder, Thomas (2007), S. 19; Stadler, Rainer/Elser, Thomas (2007), S. 36.

42 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 222.

43 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 42; Streck, Michael (2007), S. 3181.

44 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 42.

45 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 222; Brusch, Friedrich (2007), S. 1000.

46 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 228, 229.

47 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 43.

48 Vgl. Ravenstein, Christian (2007b), S. 528, 529.

49 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 57.

50 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 225.

51 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 87.

52 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 224, 225.

53 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 43.

54 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 307; Gemmel, Heiko/Hoffmann Fölkersamb, Peter (2007), S. 14699.

55 Vgl. Spengel, Christoph/Ernst, Christof (2008), S. 835, 836; Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 225; Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 47.

56 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 49.

57 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 49.

58 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 87.

59 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 88.

60 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 51, 52.

61 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 52.

62 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 54; Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 307.

63 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 227.

64 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 52.

65 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 90, 91.

66 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens Stefan (2008), S. 952, 953.

67 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 47, 48.

68 Vgl. Behrens, Stefan (2007), S. 1999, 2000.

69 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 53; Spengel, Christoph/Ernst, Christof (2008), S. 836; Haisch, Martin L. (2008), S. 251.

70 Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 107, 108; Klatt, Reiner (2008), S. 980, 981; Haisch, Martin L. (2008), S. 251; Warnke, Karsten (2008), S. 24.

71 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens Stefan (2008), S. 953.

72 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens Stefan (2008), S. 953; Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008) S. 328.

73 Nach dem BMF v. 22.10.2008, S. 1, soll § 18 Abs. 2a S. 1 bis 3 InvStG n.F. im Einzelfall auch dann gelten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen „besondere Sachkunde“ o. die vorgeschriebene Mindestbeteiligung nicht erfüllt ist. Das BMF hält sich damit nicht an den Gesetzeswortlaut.

74 Vgl. Schönfeld, Jens (2007), S. 642.

75 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 119.

76 Vgl. BFH v. 17.4.2007, S. 1077.

77 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 224.

78 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 91.

79 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 183.

80 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 184.

81 Vgl. Punkt 36.

82 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 69.

83 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 184; Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 168; BR-Drucks. 220/07, S. 91.

84 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 184.

85 Vgl. Feyerabend, Hans-Jürgen, A./Vollmer, Thorsten (2008), S. 1094.

86 Vgl. Feyerabend, Hans-Jürgen, A./Vollmer, Thorsten (2008), S. 1094.

87 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens Stefan (2008), S. 953.

88 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 91.

89 Vgl. Buob, Hans (2008), S. 28; Fischer, Carola (2007), S. 1898.

90 Lediglich die Transaktionskosten bei Veräußerungsvorgängen werden berücksichtigt, vgl. Punkt 33., so auch Maithert, Ralf/Müller, Heiko (2007), S. 63.

91 Vgl. Rödder, Thomas (2007a), S. 385; Knebel, Andreas/Kunze, Michael (2007), S. 822; Lange, Carsten (2007), S. 184; Müller, Heiko /Houben, Henriette (2008), S. 247; Frye, Bernd (2008), S. 95.

92 Vgl. BMF v. 21.7.2008, Abschnitt Werbungskosten.

93 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 305.

94 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 22, 40.

95 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 190.

96 Vgl. Punkt 35.

97 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 311.

98 Vgl. Lange, Carsten (2007), S. 190, 191.

99 Vgl. Rödder, Thomas (2007a), S. 386.

100 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 309.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der Abgeltungsteuer für Kapitalanlageentscheidungen
Hochschule
Universität Siegen
Note
2,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
76
Katalognummer
V121018
ISBN (eBook)
9783640252039
ISBN (Buch)
9783640252114
Dateigröße
730 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Abgeltungsteuer, Kapitalanlageentscheidungen
Arbeit zitieren
Konstantin Lust (Autor:in), 2009, Die Bedeutung der Abgeltungsteuer für Kapitalanlageentscheidungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121018

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Bedeutung der Abgeltungsteuer für Kapitalanlageentscheidungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden