Die Gestaltung von Kapitalflussrechnungen unter der Berücksichtigung von internationalen Rechnungslegungsstandards


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

45 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2.Themeneingrenzung

2. Die Kapitalflussrechnung im internationalen Vergleich
2.1. Nationale Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften zur Kapitalflussrechnung
2.2. Zweck und Aufgabe der Kapitalflussrechnung
2.3. Anwendungsbereich der Kapitalflussrechnung

3. Ausgestaltungsregeln der Kapitalflussrechnung nach DRS2, IAS 7 und FAS 95
3.1. Grundlagen
3.1.1. Definition des Begriffs Cashflow
3.1.2. Ermittlung der Cashflows
3.1.3. Mindestgliederung der Kapitalflussrechnung
3.2. Abgrenzung des Finanzmittelfonds
3.2.1. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
3.2.2. Fondsinterne Zahlungsbewegungen
3.2.3. Zahlungsunwirksame Fondsveränderungen
3.2.4. Auszuweisende Positionen des Finanzmittelfonds
3.3. Darstellung und Zuordnung von Zahlungsvorgängen in der Kapitalflussrechnung
3.3.1. Darstellung der Kapitalflussrechnung
3.3.2. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
3.3.2.1. Vorbemerkung
3.3.2.2. Direkte Methode
3.3.2.2. Indirekte Methode
3.3.3. Cashflow aus der Investitionstätigkeit
3.3.4. Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
3.4. Ausweis und Bewertung spezieller Posten
3.4.1. Fremdwährungsgeschäfte
3.4.2. Sicherungsgeschäfte
3.4.3. Zinszahlungen
3.4.4. Dividendenzahlungen
3.4.5. Ertragsteuerzahlungen
3.4.6. Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäfts.
3.4.7. Unbare Transaktionen
3.4.8. Tabellarische Darstellung des Vergleichs
3.5. Zusammenfassender Überblick und kritische Würdigung

4. Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang
A.1 Gliederungsschema I („Direkte Methode“) nach DRS
A.2 Gliederungsschema II („Indirekte Methode“) nach DRS
A.3 Gliederungsschema I („Direkten Methode“) nach IAS
A.4 Gliederungsschema II („Indirekte Methode“) nach IAS
A.5 Beispielgliederung einer Kapitalflussrechnung („Indirekte Methode“) nach FAS

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Bedingungen des § 292a HGB

Abb. 2 Auszuweisende Positionen des Finanzmittelfonds

Abb. 3 Direkte Darstellungsform der Kapitalflussrechnung nach dem Aktivitätsformat in Staffelform

Abb. 4 Gliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der direkten Methode

Abb. 5 Gliederungsschema der Überleitungsrechnung zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode

Abb. 6 Gliederungsschema der Überleitungsrechnung zur Darstellung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit

Abb. 7 Gliederungsschema der Überleitungsrechnung zur Darstellung des Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Direkte Zuordnung von Zins-, Dividenden- und Ertragsteuerzahlungen

Tabelle 2: Gesonderter Ausweis von bzw. ergänzender Angaben zu speziellen Zahlungsströmen nach den drei Standards

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 . Problemstellung

Die Frage, die dieser Arbeit vorausgeht, sucht nach dem Grund, warum von einer Internationalisierung der Rechnungslegung gesprochen wird? Warum ist es wichtig, die Unterschiede der Rechnungslegung in verschiedenen Ländern zu kennen?
Der Grund dafür liegt in der Globalisierung der Kapitalmärkte. Deutsche Unternehmen, die international tätig sind, möchten ihren Kapitalbedarf auch international befriedigen. Im globalen Wettbewerb um knappes Kapital gewinnen Inhalt, Form und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung an immer mehr an Bedeutung. Dies ist die Basis für die Abschlüsse weltweit tätiger Konzerne, die ausländische Kapitalmärkte in Anspruch nehmen möchten.
Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, müssen sich international tätige Unternehmen mit den Anforderungen und Usancen auf diesen Kapitalmärkten auseinandersetzen. Die ersten deutschen Unternehmen, wie z.B. DaimlerChrysler oder die Deutsche Telekom, sind bereits vor Jahren auf den US-amerikanischen Kapitalmarkt vorgestoßen. Um diesem Trend gerecht zu werden, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 13.02.98 das Kapitalaufnahme-erleichterungsgesetz (KapAEG), welches es börsennotierten Unternehmen zukünftig möglich macht, den Konzernabschluß nach internationalen Rechnungslegungsstandards (z.B. IAS oder US-GAAP) aufzustellen und offenzulegen. Immer mehr Unternehmen nutzen diese Befreiungsmöglichkeit des neu eingefügten § 292a HGB und publizieren nach IAS oder US-GAAP. So nutzen von den 30 DAX-Unternehmen bereits ca. 53% IAS und 37% US-GAAP, von den etwa 340 Unternehmen des Neuen Marktes 45% IAS und 55% US-GAAP.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Doch nicht nur für börsennotierte Unternehmen dürfte der Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards Thema sein, sondern auch für den Mittelstand. Denn die neuen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel II) werden dazu führen, dass sich die Höhe der Kreditzinsen an der Schuldnerbonität orientiert und somit für die Bewertung der Geschäfts- und Finanzsituation durch die Rating-Agenturen internationale Abschlüsse erforderlich sein werden.[1] Angesichts dieser Entwicklungen gewinnt die Frage nach Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen der Rechnungslegung nach dem deutschen Recht des DRS, nach den „International Accounting Standards“ (IAS) und nach den US-amerikanischen "US Generally Accepted Accounting Principles" (US-GAAP) zunehmend an Relevanz.

1.2.Themeneingrenzung

Wer von der Befreiungsmöglichkeit nach § 292a HGB gebrauch macht und seinen Abschluss nach internationalen Rechungslegungsstandards aufstellt oder im Rahmen des KonTraG von 1998 zu einen, um eine Kapitalflussrechnung erweiterten, Konzernanhang verpflichtet, der hat sich intensiv mit den Aufstellungsregeln einer Kapitalflussrechnung auseinander zu setzen. Da zum einen die Aufstellung von Kapitalflussrechnungen international sowie für börsennotierte Mutter-Unternehmen national zwingend vorgeschrieben ist, zum anderen die Kapitalflussrechnung ein nützliches Instrument bei der Abbildung von dem was tatsächlich an Zahlungsmitteln in das Unternehmen einfließt oder aber auch was an finanzieller Substanz verloren geht. Dennoch ist der ermittelte Cashflow einer Kapitalflussrechnung nicht nur ein guter Indikator für die Ertragskraft des Unternehmens, sondern zeigt auch, wie es um die Liquidität bestellt ist. Deshalb ist eine Analyse der Kapitalflussrechnung ein Muss für jedes Management, jeden Gläubiger sowie eines jeden Anlegers.

Im Rahmen dieser Seminararbeit sollen nun die Ausgestaltungsregeln für die Aufstellung bzw. Offenlegung von Kapitalflussrechnungen nach DRS 2, IAS 7 und FAS 95 vergleichend dargestellt werden. Dabei werden anfangs auf allgemeine Grundsätze bzgl. der Offenlegung eingegangen, wie z.B. auf historische Entwicklung, auf Sinn und Zweck einer Kapitalflussrechnung sowie auf das rechtliche Umfeld. Anschließend wird direkt auf Ausgestaltungsregeln die bei der Aufstellung einer Kapitalflussrechnung zu beachten sind eingegangen. Zum Ende werden dann noch speziell auszuweisende Posten einer Kapitalfluss-rechnung noch näher beleuchtet. Ziel dieser Seminararbeit ist es somit dem Leser die Ausgestaltungsregeln zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung zu vermitteln sowie ihn dadurch in die Lage zu versetzen mit dem erworbenen Wissen eine Kapitalflussrechnung lesen bzw. selbst eine Kapitalflussrechnung nach DRS 2, IAS 7 oder FAS 95 aufstellen zu können.

2. Die Kapitalflussrechnung im internationalen Vergleich

2.1. Nationale Entwicklung der Rechnungslegungsvorschriften zur Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung als Bestandteil des Konzernanhangs für börsennotierte Konzern-Mutterunternehmen wurde in Deutschland erstmalig mit der Verabschiedung des KonTraG 1998 zwingend vorgeschrieben (§ 297 Abs.1 Satz 2 HGB). Zuvor gab es lediglich rechtlich unverbindliche Empfehlungen zur Aufstellung und Offenlegung einer Kapitalflussrechnung. Besonders hervorzuheben ist hier die Stellungsnahme HFA 1/1995 die gemeinsam vom Arbeitskreis „Finanzierungsrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft und dem Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. vorgelegt wurde und einheitliche Standards zur Gestaltung von Kapitalflussrechnungen aufstellt, die maßgeblich in Übereinstimmung mit den internationalen Standards des IAS 7 stehen. Seit 1998 im Rahmen des KapAEG und des in diesem Zusammenhang verabschiedeten § 292a HGB können börsennotierte Unternehmen auch auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB befreit werden.[2] Danach ist ein Mutterunternehmen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach HGB befreit, wenn der Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wird und die in Abb. 1 genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung 1: Bedingungen des § 292a HGB

Quelle: KPMG (2000), S. 34

Die vom DRSC veröffentlichten Standards DRS 2 sollen in erster Linie deutschen börsennotierten Mutterunternehmen Regeln zur Aufstellung und Offenlegung von Kapitalflussrechnungen bereitstellen, damit sie ihren Verpflichtungen aus § 297 Abs.1 Satz 2 HGB nachkommen können. Um aber auch den Konzern-Mutterunternehmen, die einen befreienden Konzernabschluss gemäß § 292a HGB nach IAS oder US-GAAP aufstellen, gerecht zu werden, verfolgt der DRS das Ziel der Kompatibilität zwischen den Regelungen des DRS 2 mit IAS 7 und FAS 95.[3]

Regelungen zur Gestaltung von Kapitalflussrechnungen nach IAS wurde erstmals 1977 vom IASC im Standard IAS 7 verankert. Der ursprünglich verabschiedete Standard zur Gestaltung von Kapitalflussrechnungen wurde 1992 durch die Notwendigkeit der Harmonisierung der internationalen Rechnungslegungsstandards aufgehoben. Es wurden insbesondere Regelungen bzgl. der Erstellung einer Kapitalflussrechnung als Pflichtbestandteil des Jahresabschluss getroffen, die stark an die US-amerikanischen Standards FAS 95 angelehnt sind.

Die Standards zur Regelung der Aufstellung und Offenlegung von Kapitalflussrechnungen in nach US-GAAP wurden erstmals 1971 durch die Verabschiedung der APB Opinion No. 19 festgelegt. Der bis dahin relativ allgemein formulierte Standard wurde 1987 durch die US-amerikanische Regelung FAS 95 konkretisiert und detailliert.

2.2. Zweck und Aufgabe der Kapitalflussrechnung

Der Hauptzweck der Kapitalflussrechnung besteht darin, eine sachgerechte Information über die Bewegungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente eines Unternehmens bereitzustellen. Diese Informationen vermitteln dem Abschlussadressaten eine Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens:

- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften,
- Finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen und
- Gewinnausschüttungen an Anteilseigner zu leisten.

Ergänzend nennt der FASB, dass die Kapitalflussrechnung zur Unterstützung der Beurteilung des Unterschieds zwischen dem Jahresergebnis und dem Cashflow, dem Außenfinanzierungsbedarf sowie der zahlungswirksamen und –unwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die Finanzlage des Unternehmens, dienen soll.

2.3. Anwendungsbereich der Kapitalflussrechnung

Mit der Verabschiedung des KonTraG 1998 wurde erstmalig in Deutschland eine Kapitalflussrechnung als Bestandteil des Konzernabschlusses für börsennotierte Mutter-Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Der verbindliche Geltungsbereich des DRS 2 beschränkt sich damit auch auf diese Gesellschaften. Der Standard DRS 2 ist branchenübergreifend insoweit zu beachten als das in branchenspezifischen Standards nicht explizit etwas anderes vorgeschrieben wird (DRS 2.4).[4] Eine Ausnahme von diesen grundlegenden Standards bildet die Kreditinstituts- und Versicherungsbranche, die aufgrund der Eigenart der jeweiligen Geschäftstätigkeiten branchenspezifischen Regelungen bedürfen, um den Zweck der Kapitalflussrechnung zu wahren. Diese ergänzenden Regelungen sind u.a. im DRS 2 –10 für Kreditinstitute und im DRS 2 – 20 für Versicherungen geregelt.

Ein wesentlicher Unterschied zum Deutschen Recht in Bezug auf den Anwendungsbereich der Kapitalflussrechnung bilden IAS und US-GAAP, da diese von der Annahme ausgehen, dass alle Unternehmen unabhängig von der Art, Größe oder Branche Zahlungsmittel aus ein und denselben Gründen benötigen. Demnach sind nach diesen Standards sämtliche Unternehmen zur Aufstellung von Kapitalflussrechnungen verpflichtet (IAS 7.3.; FAS 95.3). Während nach IAS keine Sonderregelungen bzgl. der Aufstellungspflicht bestehen (IAS 7.3), so existieren nach US-GAAP Befreiungsregeln für bestimmte Pensionskassen und bestimmte Investmentgesellschaften (FAS 35, 102.10). Branchenspezifische Regelungen existieren auch nach IAS und US-GAAP, beschränken sich hier jedoch nur auf Kreditinstitute (IAS 7.24,7.33; FAS 104).

3. Ausgestaltungsregeln der Kapitalflussrechnung nach DRS2, IAS 7 und FAS 95

3.1. Grundlagen

3.1.1. Definition des Begriffs Cashflow

Zweck und Aufgabe der Kapitalflussrechnung, da sind sich die Standards einig, ist die Ermittlung der Cashflows einer Periode. Doch was sind die Cashflows? Darüber herrscht zwischen den Standards keine Einigkeit. Denn nach DRS 2 werden Cashflows als einzelne Nettozahlungsströme einer Periode aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitions- sowie aus Finanzierungstätigkeit definiert (DRS 2.6). Innerhalb der Standards wird der Begriff Cashflows jedoch im Zusammenhang mit Bruttozahlungsströmen die Veränderungen des Finanzmittelfonds zur Folge haben, verwendet. Damit wird der Begriff Cashflow innerhalb der Standards des DRS 2 inkonsistent verwendet. Nach IAS 7 und FAS 95 hingegen werden Cashflows als Zuflüsse und Abflüsse von Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, also allgemein alle zahlungswirksamen Veränderungen des Finanzmittelfonds definiert (IAS 7.6; FAS 95.4 ff.).

3.1.2. Ermittlung der Cashflows

Die Ermittlung der Cashflows erfolgt immer auf der im Rechnungswesen erfassten Geschäftsvorfälle, die auch die Bilanz und GuV im Rahmen des Jahresabschlusses zugrunde liegen. Dabei werden die Cashflows entweder nach der originären Methode, d.h. mittels einer Zahlungsstromrechnung (= Finanz- oder Finanzierungsrechnung), oder nach der derivativen Methode, d.h. aus einer Rechnung, die auf den Bestandsgrößen und erfolgsorientierten Stromgrößen des Jahresabschlusses basiert, ermittelt.[5]

3.1.3. Mindestgliederung der Kapitalflussrechnung

Inwieweit Cashflows gesondert auszuweisen sind und inwieweit sie zu Sammelpositionen innerhalb der Kapitalflussrechnung zusammengefasst werden dürfen, regeln die in den Anlagen unverbindlichen Mindestgliederungen einer Kapitalflussrechnung nach DRS 2 und die unverbindlichen Beispielgliederungen nach IAS 7 bzw. FAS 95. Dabei ist zu beachten, das die wiedergegebene Mindestgliederung der Aktivitätsbereich nach DRS 2 den verbindlichen Regelungen des jeweiligen Standards entsprechen. Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um Mindestgliederungen handelt und diese ggf. weiter untergliedert werden müssen. Im Anhang 1 – 4 dieser wissenschaftlichen Arbeit werden die in den Standards enthaltenen Mindestgliederungen nach DRS 2 sowie die Beispielgliederungen nach IAS 7 vorgestellt. Eine Kapitalflussrechnung nach FAS 95 soll in Anlage 5 anhand des DaimlerChrysler-Konzerns von 2001 veranschaulicht werden.

3.2. Abgrenzung des Finanzmittelfonds

3.2.1. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Bedeutsam für die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Kapitalflussrechnungen ist die Abgrenzung des Finanzmittelfonds, dessen Veränderung durch die Ein- und Auszahlungen im Laufe eines Geschäftsjahres dargestellt wird. In den Finanzmittelfonds, so stimmen die Standards überein, sind ausschließlich Zahlungsmittel sowie Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen (DRS 2.16; IAS 7.7 ff.; FAS 95.7 ff.).

Gemäß DRS 2, IAS 7 und FAS 95 sind zu Zahlungsmittel insbesondere der Kassenbestand als Barmittel, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten als täglich fällige Sichteinlage zu zählen. Zusätzlich, zum eben genannten, werden nach FAS 95 auch andere Bilanzposten als Zahlungsmittel betrachtet, die jederzeit ohne Kündigungsfrist und Zusatzgebühren verfügbar sind (DRS 2.5; IAS 7.6; FAS 95.7).

Zahlungsmitteläquivalente sind definiert als Liquiditätsreserven, d.h. sie sind Posten, die nicht zu Investitionszwecken gehalten, sondern um kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Um eine Finanzinvestition als Zahlungsmitteläquivalent zu klassifizieren, muss diese ohne weiteres in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können und darf nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen (DRS 2.5 und DRS 2.18; IAS 7.6 f.; FAS 95.8). Entsprechend können als Zahlungsmitteläquivalente nur kurzfristig fällige Finanzinvestitionen ausgewiesen werden, deren Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt weniger als drei Monate beträgt (DRS 2.18; IAS 7.7; FAS 95.8). Zudem dürfen jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, gemäß DRS 2.19 und IAS 7, nicht aber FAS 95, in den Finanzmittelfonds einbezogen werden.[6]

Eine starre Abgrenzung des Finanzmittelfonds wird jedoch von allen drei Standards nicht verfolgt, vielmehr wird den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, im Rahmen des sog. Cash Managements, Finanzmittel als Zahlungsmitteläquivalente oder aber auch als Finanzinvestition zu klassifizieren. Bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist stets das Stetigkeitsprinzip zu beachten, d.h. dass die im Vorjahr in den Finanzmittelfonds einbezogenen Posten auch im Folgejahr zu berücksichtigen sind. Des weiteren sind in den Zusatzangaben Erläuterungen bzgl. der Abgrenzung des Finanzmittelfonds zu machen um die Vergleichbarkeit von Kapitalflussrechnungen zwischen den Unternehmen zu fördern oder überhaupt erst zu ermöglichen (DRS 2.52; IAS 7.45 ff.; FAS 95.10).

Zusätzlich sind nach IAS 7 und FAS 95 im Rahmen einer Überleitungsrechnung alle Fondsbestandteile und Nicht-Fondsbestandteile einer jeden Bilanzposition, welche Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente enthalten, offen zulegen (IAS 7.45). Nach DRS 2 hingegen muss eine Überleitungsrechnung nur dann erstellt werden, wenn nicht alle in der Bilanz ausgewiesenen Zahlungsmittel im Finanzmittelfonds enthalten sind (DRS 2.52 (c)).[7]

3.2.2. Fondsinterne Zahlungsbewegungen

Fondsinterne Zahlungsbewegungen sind nicht als Cashflows zu betrachten, da diese Zahlungsvorgänge Teil der Zahlungsmitteldisposition bzw. des Cash Managements eines Unternehmens sind und damit nicht dem Teil der betrieblichen Tätigkeit, der Invesitions- oder Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, so dass sie für die Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens nicht von Bedeutung sind. Für fondsinterne Zahlungsbewegungen gilt somit der Nettoausweis (DRS 2; IAS 7.9; FAS 95.26).[8]

3.2.3. Zahlungsunwirksame Fondsveränderungen

Neben den eben vorgestellten zahlungswirksamen Fondsveränderungen können auch zahlungsunwirksame Fondsveränderungen auftreten, die auf bewertungs-, konsolidierungskreis- oder wechselkursbedingte Änderungen zurückzuführen sind. Eventuell entstehende Wertänderungen des Finanzmittelfonds durch Bewertung bzw. Wechselkursdifferenzen sind gemäß DRS 2.20 in einem Sonderposten anzugeben, was grundsätzlich der Definition des Finanzmittelfonds wiederspricht. Da die im Fonds enthaltenen Zahlungsmitteläquivalente als nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegenden Posten definiert sind und es somit keine bewertungsbedingten Änderungen des Finanzmittelfonds geben dürfte. Diese Widersprüchlichkeit tritt bei den internationalen Standards nicht auf, da diese einen gesonderten Ausweis der wechselkursbedingten, nicht aber der bewertungsbedingten Fondsveränderungen verlangen (IS 7.28; FAS 95.25).

3.2.4. Auszuweisende Positionen des Finanzmittelfonds

Der Finanzmittelfondsausweis erfolgt grundsätzlich nach der Ermittlung der Cashflows der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit (DRS 2 Anlage; IAS 76 Appendix; FAS 95.131 f.). Dabei ermittelt sich der Finanzmittelfonds am Ende der Periode, wie in Abb. 2 dargestellt, durch die Korrektur der Summe der drei Aktivitätsbereiche um die wechselkurs-, konsolidierungskreis und –bewertungsbedingten Änderungen sowie der anschließenden Hinzurechnung des Finanzmittelfonds am Anfang der Periode.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Auszuweisende Positionen des Finanzmittelfonds

Quelle: DRSC, DRS 2 (1999), Anlagen

Dem Unternehmen wird nach DRS 2 bzgl. der Bildung von Brutto- bzw. Nettofonds ein uneingeschränktes Wahlrecht eingeräumt, womit den Konzernen die Möglichkeit gegeben wird eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, die sowohl mit den deutschen als auch mit den internationalen Standards kompatibel sind

3.3. Darstellung und Zuordnung von Zahlungsvorgängen in der Kapitalflussrechnung

3.3.1. Darstellung der Kapitalflussrechnung

Kapitalflussrechnungen nach DRS 2, IAS 7 sowie FAS 95 sind bzgl. der Darstellung von Kapitalflussrechnungen weitesgehend konform. So ist in allen drei Standards die Pflicht zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung nach dem Aktivitätsformat fest vorgeschrieben (DRS 2.6 f.; IAS 7.10 f.; FAS 95.14 und FAS 95.26). D.h. es werden Mittelbewegungen erst den drei betrieblichen Tätigkeitsbereichen

- laufende Geschäftstätigkeit,
- Investitionstätigkeit und
- Finanzierungstätigkeit

zugeordnet, bevor sie innerhalb dieser Bereiche nach Mittelzuflüssen und –abflüssen unterteilt werden. Aus der Summe der erwirtschafteten Cashflows aus den drei Teilbereichen ergibt die zahlungswirksamen Veränderung des Finanzmittelfonds (DRS 2.6; IAS 7 Appendix 1; FAS 95.26), wie in Abb. 3 ersichtlich.

Für evtl. auftretende bereichsübergreifende Zahlungsvorgänge gewährt der DRS 2 den Unternehmen eine Ausweiswahlrecht. Demnach lassen sich bereichsübergreifende Zahlungsvorgänge entweder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf die in Frage kommenden Aktivitätsbereiche aufsplitten oder dem primär betroffenen Bereich in voller Höhe zurechnen, außer der Standard verlangt oder bevorzugt den Ausweis eines solchen Ereignisses in einem bestimmten Bereich (DRS 2.8). Mit dieser Regelung kompatibelliiert der DRSC den deutschen Rechnungslegungsstandard mit den gegensätzlichen Vorschriften des IAS 7 und FAS 95, da IAS 7 die Aufteilung der bereichsübergreifenden Zahlungsvorgänge auf die Aktivitätsbereiche vorschreibt (IAS 7.12), während FAS 95 einen Ausweis in dem Aktivitätsbereich verlangt, welcher mit höchster Wahrscheinlichkeit die Hauptquelle der Finanzmittelbewegung ist (FAS 95.24 und FAS 95.84).

Die Darstellung von Zahlungsströmen in den drei Tätigkeitsbereichen, darüber sind sich die Committees einig, sind im Investitions- und Finanzierungsbereich zwingend nach der direkten Methode darzustellen, während für den Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit neben der direkten auch die indirekte Darstellungsform zugelassen ist (DRS 2.24; IAS 7.18 ff.; FAS 95.27).

Für die Darstellung der Kapitalflussrechnung hat sich, aufgrund der hohen Aussagefähigkeit, die Staffelform durchgesetzt und wird national, wie auch international in den Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben (DRS 2.9; IAS 7 Appendix 1; FAS 95.27 ff.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Direkte Darstellungsform der Kapitalflussrechnung nach dem Aktivitätsformat in Staffelform

Quelle: Coenenberg A., (2000) S.737

Desweiteren gilt bei der Darstellung von Kapitalflussrechnung das Bruttoprinzip, d.h. Ein- und Auszahlungen sind unsaldiert auszuweisen (DRS 2.15; IAS 7.21; FAS 95.11). Eine Ausnahmeregel vom Bruttoprinzip gilt nur für Posten, die eine hohe Umschlagshäufigkeit, große Beträge und kurze Restlaufzeiten aufweisen, wie dies bspw. beim aktiven Handel mit Wertpapieren der Fall wäre (DRS 2.15 (a); IAS 7.21 (f)).

3.3.2. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

3.3.2.1. Vorbemerkung

Der Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit umfasst all diejenigen Zahlungsvorgänge, die aus den normalen, auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeiten stammen und nicht dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zugeordnet sind (DRS 2.23; IAS 7.14; FAS 95.21). Sie ergeben sich insbesondere aus der Umsatztätigkeit des Unternehmens, d.h. aus dem Produktions-, Verkaufs- und Servicebereich. Somit handelt es sich grundsätzlich um zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen, die das Periodenergebnis beeinflussen.

3.3.2.2. Direkte Methode

Bei Anwendung der direkten Methode werden die wesentlichen Mittelzu- und –abflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit unmittelbar gezeigt. Hierzu ist es erforderlich, die im Abschluss enthaltenen nicht zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sowie Abgrenzungen zu eliminieren. Dem Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnende Zahlungsvorgänge werden nach DRS 2 durch die Vorgabe eines Mindestgliederungsschema, welches in Abb. 4 dargestellt ist, näher bestimmt. Die Beispielgliederungen nach IAS 7 und FAS 95 sind mit dem Mindestgliederungsschema nach DRS 2 weitesgehend konform. Dennoch verlangt FAS 95 ber die unten im Schema nach DRS 2 aufgeführten Ein- und Auszahlungen hinaus, mindestens noch den gesonderten Ausweis erhaltener Zinsen und Dividenden, gezahlter Zinsen und gezahlter Ertragsteuern. Der Ausweis der außerordentlichen Zahlungsvorgänge wird nach FAS 95 nicht verlangt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Gliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach der

direkten Methode

Quelle: DRSC, DRS 2 (1999) Par. 26

Der Bereich Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen umfasst sämtliche aus dem Umsatzgeschäft stammende Zahlungsvorgänge, einschließlich der Bareinnahmen aus Forderungsabtretungen (Factoring) und aus der Einlösung von Wechselkrediten, sowie Zahlungseingänge aus Nutzungsentgelten, Honoraren, Provisionen und anderen Erlösen (DRS 2.26; IAS 7.14; FAS 95.22).

Unter dem Posten Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte sind all diejenigen Zahlungsmittelvorgänge auszuweisen, die für die Verwendung von Material und Waren sowie für Lohn- und Gehaltszahlungen an Mitarbeiter verwendet werden. Des weiteren sind in diesem Posten die Rückzahlungen von Lieferantenkrediten, Pensionszahlungen und sowie Auszahlungen für Steuern, Zölle, Gebühren und Strafzahlungen auszuweisen (DRS 2; IAS 7.14; FAS 95.23).

[...]


[1] Vgl. KPMG (2002), S.12

[2] Vgl. Wiedmann, H., (1999), S. 397

[3] Vgl. Coenenberg A., (2000), S. 727

[4] Vgl. Coenenberg A., (2000), S.729

[5] Vgl. Busse von Colbe, Pellens, (1998), S. 161

[6] Vgl. Pellens B., (2001), S.585

[7] Vgl. KPMG (1999), S. 160

[8] Vgl. Coenenberg A., (2000), S.733

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Die Gestaltung von Kapitalflussrechnungen unter der Berücksichtigung von internationalen Rechnungslegungsstandards
Hochschule
Universität Rostock  (Rechnungswesen/Controlling/Wirtschaftsprüfung)
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
45
Katalognummer
V12104
ISBN (eBook)
9783638180818
Dateigröße
686 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalflussrechnung IAS US-GAAP DRSC
Arbeit zitieren
Carlo Henze (Autor:in), 2002, Die Gestaltung von Kapitalflussrechnungen unter der Berücksichtigung von internationalen Rechnungslegungsstandards, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12104

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Gestaltung von Kapitalflussrechnungen unter der Berücksichtigung von internationalen Rechnungslegungsstandards



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden