Das Werbeverbot des § 219a StGB. Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland


Bachelorarbeit, 2021

50 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionen

3. Methodik

4. Durchfuhrung des Untersuchungskonzepts
a) Hypothese 1
b) Hypothese 2
c) Hypothese 3

5. Diskussion

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abstract

Still today abortion is a very controversial debate in which people are either strongly arguing that the protection of the unborn life needs to be emphasized or the women's right to self-determination. The ban on advertising is regulated in §219a StGB and is part of the abortion legislation in Germany. Until an amendment in 2019 it prohibited doctors from informing publicly about abortions. Therefore, the Pro-choice actors organized numerous protests which helped to put the §219a StGB on the political agenda. However, the vote in the German parliament led to an amendment to §219a StGB, not to its complete deletion which leads to the question why the liberalization attempt failed. During my research, I could find out that the obstacles for Pro-choice actors are connected to the restrictive legacy of German abortion legislation as well as the policy field of morality politics which significantly slows down the political decision-making process. Apart from that, Pro-choice actors struggle to mobilize resources such as media attention and supporters which are crucial to put the grievance on the political agenda. Nevertheless, liberal, non-governmental actors are frequently not strongly enough connected to the po­litical elite to have an impact on the actual democratic legislative process, even after putting a certain topic on the political agenda.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Pro-life und Pro-choice Akteur:innen in der offentlichen Arena (Anja Hennig, 2011, S. 78)

Abbildung 2: Policy Cycle (Jann / Wegrich, 2003)

Abbildung 3: „Policy-Arenen-Modell“ (Easton, 1965)

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Schwangerschaftsabbruche (Swa.) waren in der Vergangenheit ein absolutes Tabuthema, obgleich sie schon immer Realitat im Leben von Frauen waren. Die Thematik wurde zwar stuckweise enttabuisiert, es bleibt jedoch weiterhin eine gesellschaftlich umstrittene und kontroverse Debatte, um die Abwagung zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.

Das Werbeverbot, geregelt im §219a StGB, ist Teil der Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland und verbot es bis zu einer Gesetzeserganzung 2019, dass Arzt:innen offentlich uber Swa. informieren. Auf Grundlage des §219a StGB wurde 2017 die Allgemeinmedizinerin Dr. Kristina Hanel verklagt, da sie auf der Website ihrer Praxis daruber informierte, dass sie Swa. vornimmt.

Der §219a StGB war Pro-choice Akteur:innen schon lange ein Dorn im Auge ebenso wie die Tatsache, dass selbsternannte Lebensschutzer:innen, immer mehr Arzt:innen durch Anzeigen, auf Grundlage des §219a StGB, in Bedrangnis bringen. Der Fall um Kristina Hanel und ihr Entschluss das Gerichtsurteil nicht hinzunehmen, sondern bis vor das BVerfG zu ziehen, gab der Debatte eine neue Brisanz. Die Pro­choice Akteur:innen nutzten diese Gelegenheit, um sich fur eine vollige Abschaffung des Strafrechtspa- ragrafen einzusetzen. Sie wollten es nicht langer tolerieren, dass Arzt:innen fur die Veroffentlichung von Informationen strafrechtlich belangt werden konnen. Zudem fuhrte die umstrittene Rechtslage dazu, dass sich Arzt:innen unsicherer wurden, ob sie Swa. in ihren Praxen anbieten sollten (Bundestag/mwo, 2018), wodurch Frauen im Umkehrschluss immer weniger Moglichkeiten hatten, Abtreibungen durch- fuhren zu lassen.

Im Zuge dessen organisierten die Pro-choice Akteur:innen zahlreiche Demonstrationen und Protestak- tionen, welche eine groBe mediale Aufmerksamkeit erreichten und dazu verhalfen, den §219a StGB auf die politische Agenda zu setzen. Auch ich personlich habe die offentliche Debatte damals interessiert und schockiert uber die restriktive Regelung verfolgt.

Die Abstimmung im Bundestag fuhrte allerdings nur zu einer Erganzung des §219a StGB, nicht zu einer volligen Streichung. Dadurch bleiben einige Fragen offen: Warum der Liberalisierungsversuch geschei- tert ist, weshalb die Mehrheit des Bundestages an einem Paragrafen festhielt, der ein Relikt aus vollig anderen Zeiten der deutschen Geschichte ist und welche Rolle dabei die Pro-life Akteur:innen spielten. Demzufolge formuliere ich auch die zu untersuchende Forschungsfrage:

Warum waren die Pro-choice Akteur:innen in ihrer Beteiligung an der Debatte um das Werbeverbot, rund um den §219a StGB, weniger erfolgreich, als die Pro-life Aktivist:innen, welches dazu fuhrte, dass es lediglich zu einer Gesetzeserganzung kam.

Das Ziel dieser Bachelorthesis ist es, die deutsche Abtreibungspolitik und dessen Einflussfaktoren ge- nauer zu betrachten, um herauszufinden, welche Faktoren dazu fuhrten, dass es, trotz vieler Proteste und groBer medialer Aufmerksamkeit, nicht zu einer volligen Streichung des §219a StGB kam, wie es von einigen Parteien und den Pro-choice Akteur:innen gefordert wurde. Dabei liegt der Fokus auf dem Ein- fluss der nicht-staatlichen Akteur:innen.

Zur Untersuchung der Forschungsfrage wird zunachst die deutsche Abtreibungspolitik und die Einflusse nicht-staatlicher Akteur:innen auf diese historisch betrachtet, um herauszufinden, ob diese schon immer restritktiv war. Daraufhin wird das Politikfeld der Moralpolitik naher analysiert, um herauszufinden, ob es am Politikfeld liegen konnte, dass die Erreichung eines gesellschaftlichen sowie politischen Wandels der Abtreibungsgesetzgebung so schwierig ist. Im Anschluss daran wird die Rolle nicht-staatlicher Ak- teur:innen und deren Moglichkeiten der politischen Einflussnahme naher betrachtet, um so mogliche Antworten auf die Forschungsfrage finden zu konnen.

2. Definitionen

Zu Beginn ist es notwendig, die grundlegenden Begrifflichkeiten zu erklaren und diese fur die Anwen- dung in der Bachelorthesis zu definieren.

a) Swa. (Swa.)

Der Swa. selbst wird im Strafgesetzbuch nicht definiert, allerdings wird definiert, welche Handlungen keinen Swa. darstellen. GemaB §218 Abs. 1 S. 2 StGB gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebarmutter eintritt, nicht als Swa. im Sinne dieses Gesetzes. Die Einnistung in der Gebarmutterschleimhaut, fachsprachlich genannt Nidation, beginnt etwa eine Wo- che nach der Befruchtung (Swa., o.D.), alle Eingriffe oder sonstige auBere Einwirkungen, die davor stattfinden, wie z.B. die Einnahme einer sog. „Pille danach“, sind somit keine Swa. (Blanka Kothe, 2008).

Die Methoden, die tatsachlich dazu genutzt werden, um einen Swa. hervorzurufen sind der medikamen- tose und der chirurgische Abbruch, letzterer wird entweder mit einer ortlichen Betaubung oder einer Vollnarkose durchgefuhrt (TERRE DES FEMMES, o.D.a).

Die beiden am haufigsten zitierten Definitionen vom Swa. wurden von dem BGH, den Rechtswissen- schaftlern und Kommentatoren des StGB, Herbert Trondle und Thomas Fischer verfasst.

Der BGH definiert den Swa., als „jede Einwirkung auf die Schwangere oder die Frucht, die das Abster- ben der noch lebenden Frucht im Mutterleib oder den Abgang der Frucht in nicht lebensfahigem Zustand herbeifuhrt“ (BGH-Urteil, 20.11.1956, 5 StR 347/56). Dem BGH zufolge konnen es verschiedenste Ein- wirkungen auf die Frucht oder die Schwangere sein, die zur Beendigung einer Schwangerschaft fuhren konnen, darin beinhaltet sind auch „naturliche Prozesse, die den Abgang oder das Absterben der Frucht herbeifuhren“ (Stefan Muller, 2014).

Die StGB-Kommentatoren Trondle/Fischer dagegen definieren den Begriff als „jede [vorsatzliche] Handlung, die [vorsatzlich] zum Tod eines zum Handlungszeitpunkt im Mutterleib befindlichen, (nicht notwendig: uberlebensfahigen) lebenden menschlichen Embryos fuhrt; der Begriff Swa. ist eher irre- fuhrend, denn nicht die Schwangerschaft, sondern der Embryo ist das Tatobjekt.“ (Trondle et al., 2007). GemaB Trondle/Fischer sind die Tat des Swa. sowie dessen Folgen, der den Abbruch durchfuhrenden Person bekannt, dieser wird dennoch bewusst umgesetzt, sodass es zum Tod des Embryos im Mutterleib kommt. Dieser Definition zufolge liegt der Fokus nicht auf der Schwangerschaft, wie beim BGH, son- dern beim Embryo (Stefan Muller, 2014).

Meiner Meinung nach mussen die beiden Definitionen als jeweilige Erganzung zueinander gesehen werden, denn je nachdem, wie der Swa. zustande kommt, konnen entweder auBere Faktoren wie die Methoden zur Durchfuhrung des Abbruchs, die durchfuhrende Person oder aber innere Faktoren, so z.B. Vorgange innerhalb des Korpers der schwangeren Person, dazu fuhren, dass entweder die Schwanger- schaft oder der Embryo als Tatbestand im Mittelpunkt stehen sollte.

b) Abtreibung

Abtreibung wird verstanden als „den gezielten Abbruch einer Schwangerschaft bei Frauen, die unge- wollt schwanger wurden“ (Daniela Oesterle/Martina Feichter, 2021). Der Begriff wird umgangssprach- lich haufiger verwendet, fur manche Menschen hat er jedoch eine negativere Konation als das Wort Swa. (Doctors for Choice Germany e.V., o.D.). Im Folgenden werden die beiden Begriffe jedoch syno­nym verwendet.

c) Indikationen

Indikationen bieten die Moglichkeit unter bestimmten Umstanden straffrei einen Swa. durchfuhren las­sen zu konnen. Es gibt verschiedene Arten von Indikationen, die nun kurz erlautert werden sollen.

Die medizinische Indikation ermoglicht Abtreibungen, wenn akute gesundheitliche Grunde bestehen, wie die Lebensgefahr fur die Schwangere oder das Ungeborene (Dirk von Behren, 2019, S.14).

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn, „die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (...) be- ruht“ (BMFSFJ, o.D.).

Die soz. Indikation bezieht sich auf die soziookonomischen Lebensverhaltnisse der schwangeren Person (Wissenschaftliche Dienste, 2014).

Die embryonale (eugenische) Indikation erfolgt mittels eines pranatalen-diagnostischen Befunds. Dies ist die Feststellung einer drohenden besonderen Einschrankung oder Behinderung des Kindes (Emma T. Bude, 2015, S.21).

d) Embryo

Im §8 Absatz 1 des deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) wird ein Embryo definiert als die „be- fruchtete, entwicklungsfahige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafur erforderlichen wei- teren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag“.

e) Liberalismus

Der Liberalismus ist eine politische Stromung „die die Freiheiten des einzelnen Menschen in den Vor- dergrund stellt und jede Form des geistigen, soz., politischen oder staatlichen Zwangs ablehnt“ (Klaus Schubert, 2020). Die staatliche Gewalt endet dort, wo sie die Freiheit des Individuums einschrankt. Die Freiheit des Individuums dagegen endet da, wo die Freiheit eines anderen beschrankt wird. Die Unver- zichtbarkeit eines Staates steht fest und gerade durch dessen Rechtsstaats sowie Rechtssicherheit soll die Freiheit des Individuums gesichert werden. Die Grundpfeiler des Liberalismus sind das „Recht auf Selbstbestimmung, Beschrankung der politischen Macht, Freiheit gegenuber dem Staat [und] Selbstre- gulierung der Wirtschaft“ (David Gerginov, o.D.).

Der Begriff der Liberalisierung wird in der Thesis demnach verwendet als nach individueller und poli- tischer Freiheit strebend (vgl. ebd.). Liberale Akteur:innen sind demnach diejenigen, die nach einer moglichst groBen individuellen Freiheit streben und die staatliche Einflussnahme starker begrenzen wol- len.

f) Konservativismus

Konservativismus ist die politisch entgegengesetzte Stromung zum Liberalismus. Sie verfolgt das Ziel, die bestehende wirtschaftliche, politische und auch soz. Ordnung sowie die Verteilung von Macht bei- zubehalten (Klaus Schubert/Martina Klein, 2020). Die drei Grundpfeiler des Konservativismus sind „Identitat, Sicherheit und Kontinuitat“ (ebd.). Neuerungen werden nicht grundsatzlich abgelehnt, „um- sturzende Veranderungen“ (Eckart Thurich, 2011) dagegen schon, denn der Fokus liegt auf der Beibe- haltung bewahrter Traditionen. Konservative Akteur:innen versuchen demnach den Status quo beizube- halten, welcher sich aufgrund geschichtlicher Traditionen aus ihrer Sicht als gut und wehrhaft behauptet hat. Geschichtlich war dies haufig mit der Sorge des Machtverlusts bestehender Krafte verbunden. Der Staat spielt im Konservatismus eine sehr zentrale Rolle und hat einen weiten Eingriffsspielraum (Klaus Schubert/Martina Klein, 2020).

g) Pro-choice und Pro-life

Pro-choice Akteur:innen mochten dem Selbstbestimmungsrecht der Frau in der Abtreibungsdebatte ei- nen hoheren Stellenwert beimessen.

Pro-life Akteur:innen sind gegen Abtreibungen und mochten das ungeborene Leben schutzen. Beide Begriffe werden in der zweiten Hypothese ausfuhrlich erlautert.

h) Akteur:innen

Akteur:innen sind handelnde Individuen oder ein Zusammenschluss von Individuen (Schubert Blum, o.D., S.86).

Im Folgenden wird die Gendervariante mit dem Doppelpunkt genutzt, um die Implikation aller Geschlechter zu verdeutlichen und um auf Gleichberechtigung hinzuweisen. Der Einfachheit halber werden innerhalb des Textes teilweise binare Pronomen genutzt, impliziert sind jedoch jegliche Geschlechter.

3. Methodik

Die vorliegende Bachelorthesis ist eine Literaturarbeit, in welcher eine Literaturanalyse durchgefuhrt wurde, um die Forschungsfrage zu beantworten, warum die Pro-choice Akteur:innen in ihrer Beteili- gung an der Debatte um das Werbeverbot, rund um den §219a StGB, weniger erfolgreich waren, als die Pro-life Aktivist:innen, welches dazu fuhrte, dass es lediglich zu einer Gesetzeserganzung kam. Dieses Vorgehen wurde gewahlt, um systematisch historische Inhalte darzustellen, die aus mehreren Veroffent- lichungen zusammengetragen werden. Des Weiteren sollten unterschiedliche Positionen verschiedener Beteiligte aufbereitet und in Verbindung miteinander gebracht werden, um den Lesenden einen Einblick in die Thematik zu geben (Schutz & Robken, 2020, S.19).

Die Pro-choice Akteur:innen versuchten durch Demonstrationen und Protestaktionen politisch Einfluss nehmen zu konnen und waren daher daran beteiligt, das Werbeverbot des §219a StGB auf die politische Agenda zu setzen. Dementsprechend interessant erscheint es mir, in diesem Zusammenhang die nicht- staatlichen Akteur:innen in den Blick zu nehmen.

Bei der Suche der Literatur richtete ich mich nach Empfehlungen meiner Universitat und habe ergan- zend dazu weitere Literatur anhand einer Stichwortsuche zu meinen Hypothesen, in verschiedenen Bib- liotheken gefunden.

Zur Beantwortung der Forschungsfrage wurden drei Hypothesen entwickelt, die sich jeweils auf unter- schiedliche Einflussfaktoren beziehen. Die Hypothesen ermoglichen eine Einteilung, um die Analyse ubersichtlicher zu gestalten, allerdings sind die Inhalte dieser auch miteinander verbunden und konnen nicht vollig abgetrennt voneinander betrachtet werden.

Die Hypothesen lauten:

a) Die Abtreibungsgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland war schon immer restriktiv.

In der ersten Hypothese wird die historische Abtreibungsgesetzgebung und der Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf diese analysiert, um herauszufinden, ob es die Pro-choice Akteur:innen so schwer hatten, einen Wandel des §219a StGB anzustoBen, da die Abtreibungsgesetzgebung eine restriktive Le­gacy hat.

Hinsichtlich der Literatur bezog ich mich vielfach auf die Ausgabe „Abtreibung“ aus der Reihe „aus Politik und Zeitgeschichte“ der Bundeszentrale fur politische Bildung, welche die Abtreibungsgesetz- gebung des §218 StGB ausfuhrlich historisch aufgearbeitet und in dem Band zusammengefasst hat. Daruber hinaus bezog ich mich auf den Kommentar zum §219a StGB der Rechtswissenschaftlerin Mo­nika Frommel sowie auf das Buch von Emma T. Bude „Abtreibungspolitik in Deutschland“, um einen Uberblick uber die Rechtslage zu bekommen.

b) Im Politikfeld der Moralpolitik ist es besonders schwer, einen Politikwandel zu bewirken.

Zunachst werden die Grundbegriffe Politikfeld und Moral naher definiert, um im nachsten Schritt auf- zeigen zu konnen, was das moralpolitische Politikfeld ausmacht, welche Schwierigkeiten es mit sich bringt und was den moralpolitisch geframten Gesetzgebungsprozess charakterisiert. Dies soll dazu die- nen herauszufinden, ob es am Politikfeld der Moralpolitik liegt, dass die AnstoBung eines politischen Wandels so schwierig ist.

Zur Prufung der zweiten Hypothese stutzte ich mich vielfach auf die Erkenntnisse von Knill et al., wel- che in einem Forschungsprojekt die Entwicklung verschiedener Moralpolitiken in Deutschland ab 1960 verglichen, um zu analysieren, ob in diesem Politikfeld etwaige liberale oder restriktive Regulierungs- muster bestehen. Zudem zog ich die vergleichende Langsschnittstudie von Nadine Meidert und Kerstin Nebel zu „Moralpolitik am Beispiel von Einstellungen zum Swa. in Deutschland“ heran sowie die ver- gleichende Analyse in „Moralpolitik und Religion“ von Dr. Anja Henning.

c) Der Zugang zur Macht ist fur liberale, nicht-staatliche Akteur:innen besonders schwer.

Zu Beginn wird dargelegt, was eine soz. Bewegung charakterisiert und wie sie Ressourcen mobilisiert. AnschlieBend wird ausgefuhrt, wie soz. Bewegungen versuchen sich am politischen Entscheidungspro- zess zu beteiligen und einen Zugang zur Macht zu bekommen, um ihre Interessen durchzusetzen und welche Schwierigkeiten dabei aufkommen. Die Hypothese soll dazu dienen herauszufinden, ob es nicht nur an der historischen Legacy oder dem Politikfeld liegt, sondern grundsatzlich am politischen Zugang der Pro-choice Akteur:innen, welches es erschwerte, einen Wandel hinsichtlich des Werbeverbots zu erzielen.

Hierbei prufte ich die Hypothese hauptsachlich anhand der Veroffentlichung von Dieter Rucht „Offent- lichkeit als Mobilisierungsfaktor fur soziale Bewegungen“ sowie „Soziale Bewegungen und politischer Wandel“ von Felix Kolb und „Die Bewegungsforschung und die Protestformen sozialer Be- wegungen“ von Sebastian Haunss.

4. Durchfuhrung des Untersuchungskonzepts

Im Folgenden werde ich die drei zuvor genannten Hypothesen im Kontext der Einflussnahme nicht- staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland und das Werbeverbot des §219a StGB naher ausfuhren und diskutieren.

a) Hypothese 1

Die Abtreibungsgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland war schon immer restrik- tiv.

Die erste Hypothese zur Beantwortung der Forschungsfrage stellt die Annahme dar, dass innerhalb der Abtreibungspolitik in Deutschland ein grundsatzlicher Trend zum Konservatismus zu erkennen ist. Demnach liegt hierbei eine ruckwartsgewandte, konservative Legacy vor und macht die Verwirklichung eines Politikwandels besonders schwierig. Dies konnte erklaren, warum es die Pro-choice Akteur:innen so schwer hatten, einen Wandel zu bewirken und es nicht zu einer Streichung des Art. 219a StGB kam, sondern lediglich zu einer Erganzung dessen.

Das Merriam-Webster Worterbuch definiert Legacy als „something transmitted by or received from an ancestor or predecessor or from the past“ (Definition of Legacy, o.D.). Demzufolge ist Legacy ein Ver- machtnis, ein Erbe oder eine Hinterlassenschaft (Linguee.de, o.D.). Dies bezieht sich aber nicht grund- satzlich auf Materielles, sondern ist auch im immateriellen Sinne gemeint. Demnach kann Legacy, die Fortfuhrung einer unausgesprochenen Regel sein, eine Kontinuitat, im Sinne von speziellen Mechanis- men eines politischen Systems, die sich uber die Zeit entwickelt und gefestigt haben. Ebenfalls wird darunter eine strukturelle Verankerung einer bestimmten Haltung innerhalb der Gesellschaft oder der politischen Elite verstanden. Denn politische Traditionen bedingen die Wahrnehmung und pragen durch das Geschichtsbewusstsein und das kollektive Gedachtnis eines Staates, die Identitat der in ihm leben- den Individuen (Martin Greiffenhagen, 2002, S. 471).

Zur Prufung der ersten Hypothese wird nachfolgend die historische Entwicklung der Abtreibungspoli- tikpolitik in Deutschland betrachtet.

Mit der Grundung des deutschen Kaiserreiches im Jahre 1871 trat das StGB in Kraft, welches, in den Paragrafen 218-220, das bis heute geltende Abtreibungsverbot normiert (Dirk von Behren, 2019, S.12). Die neue Abtreibungsgesetzgebung war das Resultat langwieriger Auseinandersetzungen mit der kont- roversen Thematik. Im besonderen MaBe fuhrten rechtstheoretische Einflusse der Aufklarung und neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu einer verstarkten Differenzierung zwischen Mord und Abtrei- bung. Daraufhin stellten Abtreibungen zwar weiterhin einen Straftatbestand dar und standen grundsatz- lich unter Strafe, das StrafmaB wurde jedoch stark vermindert (vgl. ebd., S.12). Die Mindeststrafe fur Swa. betrug nun sechs Monate Gefangnis und das HochstmaB waren bis zu funf Jahre Zuchthaus, also eine Haftstrafe in einer Strafanstalt mit verscharften Haftbedingungen (Schmid, o.D.).

Die Epoche der Aufklarung im 18. Jahrhundert, brachte ein deutliches gesellschaftliches Umdenken mit sich, welches sich auch deutlich auf das Strafrecht auswirkte (Sonja Heimrath, 2015, S.49). Philo- soph:innen vertraten die Auffassung, dass die menschliche Vernunft und Rationalitat das MaB aller Dinge sei und forderten die Menschen dazu auf, sich ihres Verstandes zu bedienen und vermeintlich Wahres in Frage zu stellen (Gerd Schneider/Christiane Toyka-Seid, 26.07.21). Die Aufklarungsbewe- gung und ihre Akteur:innen waren autoritatskritisch und emanzipatorisch, aber auch antikirchlich und fuhrten die Sakularisierungsprozesse, die Abwendung von der Kirche, an (Anne Conrad, 2017). Hin- sichtlich der Abtreibungsgesetzgebung sei jedoch „keine Liberalisierung zu konstatieren, im Gegenteil wurde das Abtreibungsstrafrecht zur Zeit der Aufklarung, in Relation zu Milderungen im sonstigen Strafrecht gesehen, verscharft“ so die Autorin Sonja Heimrath (ebd., S.49). Sie vergleicht die Abtrei- bungsgesetzgebung mit dem einsetzenden Entkriminalisierungsprozess von Kindsmord, bei welchem die auBeren Faktoren zunehmend Berucksichtigung fanden und eine strafmildernde Wirkung haben konnten. Bei Abtreibungen fanden die auBeren Umstande der Frau jedoch weiterhin wenig Beachtung (Sonja Heimrath, 2015, S.49).

Die Akteur:innen der Aufklarung argumentierten, „dass der Staat keine Pflicht habe, den Fotus zu schut- zen“ (ebd., S.49). Stattdessen setzte sich die Auffassung durch, welche den Fokus auf die Bevolkerungs- politik legt (vgl. ebd., S.49). Das ungeborene Leben wurde als „Vorstufe oder Fiktion eines Menschen gewertet, zu dessen Schutz der Staat nicht verpflichtet, aber berechtigt sei, um sich in ihm einen zukunf- tigen Burger zu erhalten“ (Dirk von Behren, 2019, S.12). Diese Ansicht auf die staatliche Bevolkerungs- politik herrschte bis Mitte der 1960er Jahre vor (vgl. ebd., S.13f.). Somit waren die Akteur:innen der Aufklarung hinsichtlich ihrer Liberalisierungsforderungen wenig erfolgreich.

Die im 20. Jahrhundert graduell erstarkende Frauenbewegung setzte sich neben geschlechtlicher Gleich- stellung auch zunehmend fur „Empfangnisverhutung und das Recht auf Abtreibung“ ein (Malte Konig, 2018, S.132). Diese Forderung wurde u.a. ausgelost, durch die verstarkte Verfolgung und Bestrafung privater Abtreibungen (Dirk von Behren, 2019, S.13). Der der Abtreibungsdebatte zugrundeliegende „Konflikt zwischen Staat, Medizin und Frauen“ (ebd. S.13) wurde 1913 erstmals offen durch Frauen- rechtlerinnen in Form einer Gebarstreikdebatte ausgetragen (Konig, 2018, S.137). Die Forderungen der Frauenbewegung wurden zwar gehort und verschiedene Gesetzesentwurfe wurden verfasst, die Refor- men blieben allerdings aufgrund des beginnenden Ersten Weltkrieges (1914 -1918) und dessen Nach- wirkungen aus und wurden von der politischen Agenda genommen (vgl. ebd., S.13). Die groBe Anzahl an Kriegstoten steigerte die Bedeutsamkeit einer positiven Geburtenentwicklung, welches die politische Abneigung gegenuber Abtreibungen erneut verstarkte (vgl. ebd., S.13). Die Beendigung der offentlichen Debatte brachte die Frauenbewegung hinsichtlich ihrer Liberalisierungsforderungen fur „Strafmilderun- gen und eine soziale Indikation“ (Sonja Heimrath, 2015, S.50) zuruck zu ihrem Ausgangspunkt.

„Von der eher quantitativen Bevolkerungspolitik ging man uber zu einer qualitativen; statt mehr Kinder wollte man gesundere haben“ (Malte Konig, 2018, S.138). Bis zum Jahre 1931 entwickelte sich eine vielfaltige, auBerparlamentarische Bewegung zur Abschaffung des „Gebarzwangs“ (Dirk von Behren, 2019, S.13), welches zu einer erneuten gesellschaftlichen Diskussion des Abtreibungsverbots fuhrte. Ebenfalls entwickelte sich aus einer radikaler werdenden Frauenbewegung eine Sexualreformbewe- gung. Die Bewegung stand allerdings der gespaltenen Parteienlandschaft der Weimarer Republik (1918­1933) entgegen, sodass im Jahr 1926 durch einen „Minimalkonsens“ (ebd., S.13) der Parteien lediglich eine geringfugige Gesetzesanderung zustande kam. Erneut wurde das grundsatzliche Abtreibungsverbot beibehalten, allerdings wurde eine Strafmilderung vorgenommen, da Swa. nun als Vergehen, statt wie zuvor als Verbrechen, eingestuft wurden (Malte Konig, 2018, S.142). Anstelle der Legislative wurde 1927 schlieBlich die Judikative aktiv. In einer Grundsatzentscheidung stellte das Reichsgericht fest, dass Swa. aus medizinischen Grunden Artzt:innen vorbehalten sind. Eine arztliche, medizinische Indikation gilt demnach als „Voraussetzung fur einen rechtmaBigen Swa.“ (Andrea Dorries, 2015, S.1). Das Urteil des Reichgerichts galt als „richtungsweisender Vorlaufer” (Dirk von Behren, 2019, S.14) bis zur Geset- zesreform in den 1970er Jahren.

Der ab 1933 aufsteigende Nationalsozialismus stand den Liberalisierungsforderungen durch die auBer- parlamentarische Bewegung ganzlich entgegen. Zuvor sind Gesetzesanderungen am hohen Schutzgut des ungeborenen Lebens gescheitert, nun lag es an der „Rassen“- und Bevolkerungspolitik der NSDAP (vgl. ebd., S.14). Zur Umsetzung dieser, erlieBen die Nationalsozialisten bereits 1933 ein strenges Wer- beverbot fur Abtreibungen im §219 StGB. Ab 1943 wurde gewerbliche Abtreibung mit der Todesstrafe bestraft (vgl. ebd., S.14). Die erste gesetzlich geregelte Indikation im Jahre 1935 war eine eugenische, „als Rechtfertigung fur Zwangssterilisierungen und -abtreibungen“ (Sonja Heimrath, 2015, S.50), um sog. arisches Erbgut zu fordern. Im Zuge dessen wurden Abtreibungen erlaubt, insofern es sich bei dem Ungeborenen um „unwertes Leben im Sinne der NS-Doktrin“ (ebd., S.14) handelte. Denn die „Mutter- schaft deutscher Frauen galt fortan nicht mehr als Privatsache, sondern wurde in den Dienst der NS- Ideologie gestellt“ (Jana Hensel, 2019). Indikationen bieten die Moglichkeit unter bestimmten Umstan- den straffrei einen Swa. durchfuhren zu lassen und konnten daher als Liberalisierung von einem volligen Abtreibungsverbot bewertet werden. Bei der eugenischen Indikation der Nationalsozialisten handelte sich jedoch lediglich um eine „Scheinliberalisierung“ (Dirk von Behren, 2019, S.14) mit dem Ziel der Umsetzung der „Rassen“politik der NSDAP.

Im Deutschland der Nachkriegszeit des 2. Weltkrieges (1939-1945) ruckte die Abtreibungsgesetzge- bung erneut fur eine lange Zeit in den politischen Hintergrund, da die Befriedigung von Grundbedurf- nissen sowie die Wiederherstellung staatlicher Strukturen volle Aufmerksamkeit verlangte (Dirk von Behren, 2019, S.14 f.). Unter Mediziner:innen gab es allerdings einen Meinungsumschwung hinsichtlich der Abtreibungsindikationen. Wahrend die Mehrheit der Arzt:innen, basierend auf der Reichsgerichts- entscheidung von 1927, zuvor lediglich medizinische Indikationen befurworteten, betonten nun zunehmend mehr Arzt:innen, auch die allgemeinen Lebensbedingungen von Frauen in Betracht zu zie­hen und einer sozialen Indikation stattzugeben (vgl. ebd., S.14). Die Abschaffung des Abtreibungsver- bots wurde jedoch auch unter Mediziner:innen zum Schutze des ungeborenen Lebens weiterhin abge- lehnt (vgl. ebd., S.14f.).

Wahrend des Kalten Krieges (1947 bis 1991) wurde von der Abtreibungsgesetzgebung erneut als Be- volkerungspolitik Gebrauch gemacht. Das familienpolitische Leitbild war das der Hausfrau und Mutter, die Mehrkinderfamilie galt als „Kraftquelle des Staates“ (ebd., S.15). Daher kam es 1953 zwar zu einer Reform des §218 StGB, diese war jedoch nur eine Abschaffung der 1943 eingefuhrt Todesstrafe fur die Durchfuhrung von Swa., um eine Verfassungskonformitat des Paragrafen zu erzielen (vgl. ebd., S.15).

Seit 1960 bestand eine mehrheitliche politische Einigkeit uber die Unumganglichkeit einer Reform der Abtreibungsgesetzgebung, hinsichtlich einer gesetzlich festgelegten medizinischen sowie kriminologi- schen Indikation (Sonja Heimrath, 2015, S.50), die nicht mehr nur auf der Entscheidung des Reichsge- richts beruht, sondern auf einem parlamentarischen Konsens (Dirk von Behren, 2019, S.15). 1969 kam es daher zunachst zu einer strafrechtlichen Herabstufung von Swa. als Vergehen, somit wiederholte sich die rechtliche Einordnung von 1926 (vgl. ebd., S.15).

Die sog. sexuelle Revolution der 68er-Bewegung in Westdeutschland fuhrte zu einem breiten gesell- schaftlichen Interesse an Abtreibungspolitik, weshalb zahlreiche offentliche Debatten und Demonstra- tionen fur Abtreibungsliberalisierungen organisiert wurden (Sonja Heimrath, 2015, S.50). Ganz beson- ders wurde dies durch die Verbreitung der Antibabypille angestoBen (Dirk von Behren, 2019, S.15). Die damalige Frauenbewegung sah im Verbot von Swa. eine Restriktion ihres Selbstbestimmungsrechts und der Emanzipation. Sie kritisierten stark, dass das Abtreibungsverbot dem Vorantreiben von echter Gleichstellung zwischen Mannern und Frauen im Weg steht (Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid, 2021a). Wie weit entfernt die geltende Abtreibungsgesetzgebung von der gesellschaftlichen Realitat war, zeigte die hohe Anzahl an Frauen, die Swa. entweder kostspielig im Ausland vornahmen oder zu Methoden mit hohem Gesundheitsrisiko griffen (BpB, 2015). Durch eine bundesweite „Selbstbezichti- gungskampagne“ (Sonja Heimrath, 2015, S.50) namens „Wir haben abgetrieben“ im Magazin Stern, initiiert durch Alice Schwarzer 1971, bekannten sich 374 Frauen dazu, einen Swa. vorgenommen zu haben, obwohl ihnen durch das Bekenntnis eine Haftstrafe hatte drohen konnen. Die Frauen forderten die vollige Abschaffung des Abtreibungsverbots im §218 StGB, obwohl dieser in gelebter Rechtsrealitat nur noch selten angewandt wurde (Alice Schwarzer, 2011). Dennoch waren Abtreibungen noch immer ein gesellschaftliches Tabuthema (vgl. ebd.). Der Kampagne folgten Protestaktionen durch die sog. „218-Gruppen“ (vgl. ebd.). Dabei machten die Frauen mit dem Ausruf der Parole „Mein Bauch gehort mir“ (Sonja Heimrath, 2015, S.50) deutlich, dass das Selbstbestimmungsrecht der Frau im politischen Diskurs zu wenig Gehor findet.

[...]

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Das Werbeverbot des § 219a StGB. Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Note
2,3
Autor
Jahr
2021
Seiten
50
Katalognummer
V1214627
ISBN (eBook)
9783346653390
ISBN (Buch)
9783346653406
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abtreibung, Schwangerschaftsabbrüche, §219a StGB
Arbeit zitieren
Julia Müller (Autor:in), 2021, Das Werbeverbot des § 219a StGB. Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1214627

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Titel: Das Werbeverbot des § 219a StGB. Einfluss nicht-staatlicher Akteur:innen auf die Abtreibungsgesetzgebung in Deutschland



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