Die Schweizer Flüchtlingspolitik während des Nationalsozialismus. Wie offen war die Schweiz für Menschen, die vor dem NS-Regime geflohen sind?


Seminararbeit, 2021

14 Seiten, Note: 1,8

Anonym


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

ASYLRECHT UND SEINE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN

KONTROLLE UND GRENZSCHLIEßUNG

DER J-S TEMPEL

DIE WEISUNG IM JAHR 1942

AUSMAßE DER FLÜCHTLINGSWELLEN

AUFENTHALTSBEDINGUNGEN

FINANZIERUNG DER FLÜCHTLINGSPOLITIK

FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abstract

A large wave of refugees arose during Hitler's reign. Most of them fled to Switzerland. The present work deals with the refugee policy in Switzerland during the time of the national Socialism. The following hypotheses are important: „Switzerland had a restrictive attitude towards people fleeing from the Nazi regime“, The year 1942 had an impact on the number of refugees admitted to Switzerland“, „The refugees' stay in Switzerland was under poor conditions“, „Switzerland has not borne the costs of refugee policy alone“. The most significant authority in shaping refugee policy practice was the Federal Department of Justice and Police (FDJP). Since there were many controls at the border at that time, there were many evictions. In addition, admitted refugees had to live in poor conditions. This raises the question of how the expelled people had to live on. Were they able to escape the Nazi regime? Although Switzerland financed the refugee policy, the refugees themselves, the relief organizations and the Jewish communities also spent a lot of money on it.

Einleitung

Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten in Deutschland begann eine Verfolgungspolitik. Diese Verfolgungen und anschließend gezielten Massentötungen führten zu großen Flüchtlingsströmen. Viele Flüchtlinge suchten eine Zuflucht in andere Nationen. Ein Übermaß von Flüchtlingen bestand damals aus Juden. In vielen Ländern entstand die Frage über die Aufnahme von Flüchtlingen und für jedes der betroffenen Länder war dies eine kritische Situation. Unter den betroffenen Ländern nahm die Schweiz einen besonderen Platz ein und in der vorliegenden Arbeit wird die Flüchtlingspolitik in der Schweiz zur Zeit des Nationalsozialismus thematisiert. Die Hauptfragestellung, die in der vorliegenden Arbeit behandelt wird, lautet:

Wie offen war die Schweiz für Menschen, die vor dem NS-Regime geflohen sind?

Angesichts dessen werden folgende Unterfragen behandelt:

- Inwiefern hatte das Jahr 1942 einen Einfluss auf die Anzahl der aufgenommenen bzw. weggewiesenen Flüchtlinge?
- Wie waren die Aufenthaltsbedingungen für die Flüchtlinge in der Schweiz?
- Wie erfolgte die Finanzierung der Flüchtlingspolitik in der Schweiz?

Das Ziel der Arbeit ist, einen kurzen Überblick über die damalige Flüchtlingspolitik der Schweiz zu geben. Dabei sind folgende Hypothesen bedeutend, „die Schweiz hatte eine restriktive Haltung gegenüber den Menschen, die vor dem NS-Regime flüchteten“, „das Jahr 1942 hatte einen Einfluss auf die Anzahl der aufgenommenen bzw. weggewiesenen Flüchtlinge in der Schweiz“, „der Aufenthalt der Flüchtlinge in der Schweiz verlief mit schlechten Bedingungen“ sowie „die Schweiz hat die Kosten der Flüchtlingspolitik nicht allein getragen“.

Darüber hinaus ist die Literaturlage für dieses Thema sehr breit gefächert. Ein wichtiges Werk ist das Buch „Fluchtort Schweiz: Schweizerische Flüchtlingspolitik (1933-1945) und ihre Nachgeschichte“ von dem Historiker Guido Koller. In seinem Buch versucht er die flüchtlingspolitischen Fakten und Zahlen möglichst genau darzustellen und die Geschehnisse aus der Perspektive von Behörden, Flüchtlingen und Hilfswerken wiederzugeben. Er stellt auch die Nachgeschichte der Flüchtlingspolitik, ihre Aufarbeitung und die öffentliche Debatte bis zur Jahrhunderttausendwende in einem gedächtnistheoretischen Rahmen dar1. Ein anderes wichtiges Werk ist das Sammelwerk „die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus“ aus dem Jahr 2002. Das Sammelwerk beinhaltet die Grundlagen der schweizerischen Flüchtlingspolitik, die Grenzsituation, finanzielle Aspekte und die humanitäre Politik der Bundesbehörden in der Schweiz. Des Weiteren stellt das Buch „Geschichte der Schweiz“ von dem Autor Thomas Maissen einen Überblick über die Geschehnisse in der Schweiz vom 13. bis 20. Jahrhundert dar. Gleichfalls wichtig ist das Buch „Das Geschäft mit Hitlerdeutschland“ von Daniel Bourgeois. Das Buch ist eine Einstiegslektüre für die Geschichte der Schweiz während des zweiten Weltkriegs. Alle aufgezählten Werke sind essenziell für die vorliegende Abschlussarbeit, weil anhand dieser Literatur einzelne Kapitel der Arbeit bearbeitet und die Forschungsfragen präzise beantwortet werden können. Da sich die Arbeit auf Primär- und Sekundärliteratur stützt handelt es sich hier um eine Literaturarbeit. An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) als Primärquelle in dieser Arbeit verwendet wird.

Im ersten Kapitel soll das Asylrecht und seine gesetzlichen Grundlagen veranschaulicht werden. Darauf aufbauend geht es im Kapitel „Kontrolle und Grenzschließung“ um den sogenannten J-Stempel und um die Weisung im Jahr 1942. Danach werden die quantitativen Ausmaße der Flüchtlingswellen dargestellt. In den darauffolgenden Kapiteln steht der Fokus auf den Umständen des Aufenthalts in der Schweiz und dessen Finanzierung. Mit den letzten zwei Kapiteln soll veranschaulicht werden, wie die Schweiz mit den Flüchtlingen umging und wie die kleine Eidgenossenschaft dadurch belastet wurde. Ein kurzes Fazit beschließt anschließend die Arbeit.

Asylrecht und seine gesetzlichen Grundlagen

Die Schweiz kannte kein eigenes Asylgesetz, welches den Flüchtlingen ein persönliches Asylrecht bewilligt hätte. Die Bundesverfassung hat die Asylgewährung an das Bundesrat delegiert. Jedoch wurde das Asylrecht nicht als Rechtsanspruch eines Flüchtlings gesehen, sondern als das Recht der Schweiz, dem Verfolgten gegen den Einspruch eines anderen Staates Schutz zu bieten. Hauptsächlich war das Asyl ein Bestandteil der neutralen Staatsmaxime. Hinzu kommt, dass Asyl nicht als ein unumstößliches Gesetz verstanden wurde, sondern vielmehr aus außen- und innenpolitischen Gründen den verschiedenen Situationen adaptiert wurde. In der Flüchtlingspolitik der Schweiz wurden politische und nichtpolitische Flüchtlinge voneinander unterschieden. Denn nichtpolitische Flüchtlinge sollten abgewiesen werden2. Die Schweiz unterschrieb am 4. Juli 1936 ein Abkommen des Völkerbunds. In diesem Abkommen ging es um das Verbot, die politischen Flüchtlinge nicht nach Deutschland abzuschieben. Allerdings wurde diese Verpflichtung nicht erfüllt, weil die Schweiz zwischen 1933 und 1945 nur 644 Menschen als politische Flüchtlinge anerkannt hatte. An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass die Schweiz, als ein kleines Land, an die Unterstützung von anderen Ländern gebunden war. Aus diesem Grund schlug das Land in der internationalen Flüchtlingskonferenz 1938 ihre Vorgehensweise als ein Transitland vor. Also die Schweiz war nur bereitwillig Schutzsuchende aufzunehmen, wenn diese in andere Nationen weiterreisen würden3. Vor dem Ausbruch des Krieges wurden die deportierten Juden nicht als Flüchtlinge, sondern als Emigranten betrachtet. Dieser Ausdruck stellte die Schweiz nicht als Asyl- sondern als Transitland dar4. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) beschrieb folgendes:

„Da die Schweiz übervölkert und überfremdet ist, steht jedem nicht zweifellos nur vorübergehenden Aufenthalt eines Ausländers der allgemeine Gegengrund der Überfremdung im Wege; nur wenn dieser durch stichhaltige und genügend starke Fürgründe [sic] überwogen wird, kann eine Bewilligung in Frage kommen“5.

Die gesetzliche Grundlage bildete der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 zur Abschiebung oder Internierung illegal eingewanderter Personen. Diese gesetzliche Grundlage wurde durch Weisungen des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement konkretisiert. Die wichtigste Instanz war dabei die Polizeiabteilung unter dem Chef Dr. Heinrich Rothmund6.

Kontrolle und Grenzschließung Der J-Stempel

Seit dem ersten Weltkrieg hatte die Schweiz die Absicht das Land vor einer „Verjudung“ zu schützen. Daher verwendete die Bundesverwaltung im Jahr 1919 einen Stempel in Reisepässen in Form eines Davidsterns, um den Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft für Juden zu erschweren. Schließlich zwischen 1936 und 1940 setzten Beamte aus der Schweiz einen J-Stempel ein7. Das Ziel der schweizerischen Behörden war dabei die Einwanderung der Juden einzuschränken. Außerdem wollte die Eidgenössische Fremdenpolizei nicht, dass Juden ohne eigene Mittel oder Verbindungen zur Schweiz im Land verbleiben. Aus diesem Grund hatten sie vor, durch den J-Stempel die Juden sofort zu erkennen8. Laut dem Historiker Koller, war der Stempel „ein Instrument der Kategorisierung“9. Er beschreibt, „er macht eine Gegebenheit auf den ersten Blick sichtbar und reduziert die Vielfältigkeit an Informationen auf nur ein einziges Merkmal“10. Anstatt Jüdinnen und Juden als politische Flüchtlinge zu sehen, richten sich die schweizerischen Behörden an die Kategorien des nationalsozialistischen Deutschlands11. Hinzu kommt, dass in den Dokumenten der Schweiz die Ausdrücke „Arier“ und „Nichtarier“ benutzt wurden12.

Die Weisung im Jahr 1942

Am 4. August 1942 gab es eine Grenzsperre in der Schweiz, wodurch viele jüdische Flüchtlinge weggewiesen worden. Dies war eine Reaktion auf die ansteigende Fluchtbewegung aus den besetzten Benelux-Staaten, wo die Deportation der Jüdinnen und Juden begann. Außerdem wurde vom Bundesratsbeschluss die Schuld für die steigenden Flüchtlingszahlen an die Fluchthilfe zugewiesen. Diese Fluchthilfe rechtfertigte die Grenzschließungen13. Koller meint, „im Sinne der humanitären Tradition hätten sie als politische Flüchtlinge aufgenommen werden müssen. Aber Heinrich Rothmund und Robert Jezler hielten am Kampf gegen die Überfremdung fest“14. Robert Jezler war zwischen 1947 und 1955 Stellvertreter des damaligen Abteilungschefs Heinrich Rothmund15. Im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer von 1931 stand, „Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen“16.

Gleichzeitig leugneten sie das wirkliche Ausmaß der Gefährdung von Juden. Nach öffentlichen Protesten lockerte das EJPD die Weisungen. Am 26. September 1942 wurde eine neue Weisung von der Polizeiabteilung formuliert. Jedoch galten Juden wie vorher als "Flüchtlinge aus Rassegründen" und waren somit als nichtpolitische Flüchtlinge wegzuweisen. Demgegenüber sollten Familien, Kinder, Alte und Kranke aus humanitären Gründen aufgenommen werden. Hilfswerke konnten ihre bekannten Personen, die gefährdet waren, auf Non-Refoulement-Listen (untersagt die Abschiebung von Flüchtlingen, die von Folter bedroht sind17 ) setzen lassen. Am 29. Dezember 1942 wurden diese Weisungen verschärft, um die steigenden Aufnahmezahlen zu senken. Nachdem deutscher Truppen in Italien einmarschiert sind sowie tausende im September und Oktober 1943 aufgenommen und weggewiesen wurden wies Heinrich Rothmund die Grenzbehörden am 3. Dezember 1943 an, keine jüdischen Flüchtlinge wegzuweisen. Damit wurde die Weisung vom 12. Juli 1944 in Kraft getreten, die vorsah, alle "Ausländer, die aus politischen oder anderen Gründen lebensgefährlich und körperlich bedroht waren", aufzunehmen18.

Ausmaße der Flüchtlingswellen

Es stellt sich auch die Frage, wie viele Schutzsuchende in die Eidgenossenschaft aufgenommen bzw. an der Grenze abgewiesen wurden.

Bourgeois meint, dass in der Schweiz 1930 die Jüdische Gemeinde aus etwa 17973 Menschen bestand, von denen waren weniger als die Hälfte Ausländer. Nach seinen Angaben waren etwa 9% der Bevölkerung in der Schweiz Ausländer19. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten flohen ca. 10 000 Personen aus Deutschland in die Schweiz. Dabei bestanden die meisten Flüchtlinge aus Jüdinnen und Juden20. An dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass der Autor Maissen beschreibt, dass im Jahr 1920 in der Schweiz 400 000 Ausländer gelebt haben, was ungefähr 10% der Gesamtbevölkerung ausmachte. Obwohl es in den folgenden Jahren viele Flüchtlingswellen gab, war Anzahl der Ausländer im Jahr 1941 rund 5% der Bevölkerung. Dafür nennt der Autor zwei wichtige Gründe. Erstens versuchte die Schweiz sich vor Überfremdung zu schützen und zweitens gab es auch forcierte Einbürgerungen21.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufgenommene Zivilflüchtlinge (Koller, 2018, S. 82)

Koller stellt eine Tabelle über die Grenzübertritte von aufgenommenen Zivilflüchtlingen während des zweiten Weltkriegs dar.

Wie die Tabelle von dem Historiker Koller zeigt, gab es zwischen den Jahren 1939 und 1945 ca. 51 129 aufgenommene Zivilflüchtlinge in der Schweiz. Die Zahlen zeigen auch den Effekt der Weisungen auf die Flüchtlingswellen. Erkennbar ist, dass Ende 1941 bis zur Mitte 1942 die Einreisen steigen, weil die Benelux-Staaten ihre antijüdischen Maßnahmen verstärkten. Wie bereits beschrieben gab es aufgrund dieser Weiterentwicklung eine Grenzsperre im August 1942. Dennoch kann man anhand der Tabelle feststellen, dass die Zahlen von im August und September 1942 sich verdoppeln. Hier erläutert Koller, dass trotz dieser Anweisungen die Einwanderungen im August (nach Inkrafttreten der Weisung) angestiegen sind. Die Gründe dafür sind, die Deportationen der Juden in Frankreich und weil die Rückweiseanordnung nicht stark gehandhabt wurde. Deutlich zu erkennen ist auch der Rückgang im Jahr 1943 aufgrund der erneuerten Steigerung der Weisung22.

[...]


1 Vgl. Guido Koller, Fluchtort Schweiz. Schweizerische Flüchtlingspolitik (1933-1945) und ihre Nachgeschichte (Stuttgart 2018) 13.

2 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 26.

3 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 27f.

4 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 30.

5 Weisungen des EJPD zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, 26. März 1933. Zit. in: Guido Koller, Fluchtort Schweiz. Schweizerische Flüchtlingspolitik (1933-1945) und ihre Nachgeschichte (Stuttgart 2018) 28.

6 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 28.

7 Vgl. Valérie Boillat, Unabhängige Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg, Gregor Spuhler (Hg.), Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus (Bern 1999) 75.

8 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 124.

9 Koller, Fluchtort Schweiz, 124.

10 Koller, Fluchtort Schweiz, 124.

11 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 124.

12 Vgl. Spuhler, Die Schweiz und die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus, 77.

13 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 35f.

14 Koller, Fluchtort Schweiz, 37.

15 Vgl. Sarah Brian Scherer, Robert Jezler. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 30.01.2008, online unter <https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/031879/2008-01-30/> (12.01.2022).

16 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Bundesblatt 1931/13).

17 Vgl. Non-Refoulement Prinzip (=Teilaspekt des Folterverbots). In: humanrights.ch, 19.08.2013, online unter <https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/kuerze/freiheitsentzug-justiz/non-refoulement/> (14.01.2022)

18 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 37-41.

19 Vgl. Daniel Bourgeois, Das Geschäft mit Hitlerdeutschland. Schweizer Wirtschaft und Drittes Reich (Zürich 2000) 181.

20 Vgl. Bourgeois, Das Geschäft mit Hitlerdeutschland, 189.

21 Vgl. Thomas Maissen, Geschichte der Schweiz (Baden 2010) 249.

22 Vgl. Koller, Fluchtort Schweiz, 26.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Schweizer Flüchtlingspolitik während des Nationalsozialismus. Wie offen war die Schweiz für Menschen, die vor dem NS-Regime geflohen sind?
Hochschule
Universität Leipzig
Note
1,8
Jahr
2021
Seiten
14
Katalognummer
V1216356
ISBN (eBook)
9783346651228
ISBN (Buch)
9783346651235
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schweizer, flüchtlingspolitik, nationalsozialismus, schweiz, menschen, ns-regime
Arbeit zitieren
Anonym, 2021, Die Schweizer Flüchtlingspolitik während des Nationalsozialismus. Wie offen war die Schweiz für Menschen, die vor dem NS-Regime geflohen sind?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1216356

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