Die Veranstaltung, in deren Rahmen diese Seminararbeit erstellt worden ist, trägt den Namen “Zehn Jahre Wiedervereinigung”. Aus diesem Grunde soll die Arbeit ihren Anfang mit einem Blick in den “Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland” vom 12. September 1990, besser bekannt als Zwei-plus-Vier-Vertrag1 und nicht zu verwechseln mit dem Einigungsvertrag, nehmen. Dort steht in Artikel 7 Abs.1 Satz 1: “Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.”
Wenn hier von “Berlin und Deutschland als Ganzen” die Rede ist, dann geht daraus deutlich hervor, daß Berlin zumindest bis zu diesem Vertrag kein Teil wie alle anderen Teile Deutschlands war. Wie es zu diesem Sonderstatus kam und seine genauen Inhalte sollen Thema der folgenden Ausführungen sein. Dabei werden völker- und staatsrechtliche, historische und stellenweise politische Überlegungen versuchen, einen möglichst vielseitigen Einblick in diese teilweise heftig umstrittene und emotional belastete Materie zu geben. Das Geschehen in “Deutschland als Ganzen” sowie die Entstehung der in Artikel 7 genannten “Rechte und Pflichten” der Alliierten, können dabei natürlich nicht ausgeklammert werden, sie werden aber nur insoweit in groben Zügen beleuchtet, wie es für die Erläuterungen im bezug auf Berlin relevant ist, was gleichzeitig bedeutet, daß soweit von Deutschland im allgemeinen die Rede ist, hier natürlich auch Berlin gemeint ist. Desweiteren sind die wichtigsten Texte im Anhang beigefügt, um das Bild abzurunden und einmal die Möglichkeit zu geben, einen zwanglosen Blick auf diese historischen Dokumente zu werfen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Situation im Deutschen Reich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und Grundlagen der Vier-Mächte-Rechte
1. Schicksal des Völkerrechtssubjekt “Deutsche Reich”
a) Annexion
aa) Effektive Inbesitznahme
bb) Subjektives Element
b) Debellation
2. Völkerrechtliche Ermächtigung
III. Berlin und seine Besonderheiten nach 1945
1. Gründe für die Sonderposition
2. Geschichte Groß-Berlins als organisatorische Einheit
IV. Berlin – Hauptstadt der DDR ?!
1. Das Vier-Mächte-Abkommen
a) Systematik
b) Art. 31 I Wiener Vertragsrechtsübereinkommen
2. Ersitzung
a) Herrschaftsgewalt
b) Unangefochten
c) Zeitraum
V. Berlin – Ein Land der Bundesrepublik ?!
1. Berlin und das Grundgesetz
2. Die Berliner Verfassung von 1950
3. Berlin und die Bundesgesetze
VI. Schlußbemerkung
“Die Rechtslage Berlins bis zum 3. Oktober 1990:
Hauptstadt der DDR oder alliiertes Treuhandgebiet ?”
I. Einleitung:
Die Veranstaltung, in deren Rahmen diese Seminararbeit erstellt worden ist, trägt den Namen “Zehn Jahre Wiedervereinigung”. Aus diesem Grunde soll die Arbeit ihren Anfang mit einem Blick in den “Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland” vom 12. September 1990, besser bekannt als Zwei-plus-Vier-Vertrag[1] und nicht zu verwechseln mit dem Einigungsvertrag, nehmen. Dort steht in Artikel 7 Abs.1 Satz 1: “Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Groß-britannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.”
Wenn hier von “Berlin und Deutschland als Ganzen” die Rede ist, dann geht daraus deutlich hervor, daß Berlin zumindest bis zu diesem Vertrag kein Teil wie alle anderen Teile Deutschlands war. Wie es zu diesem Sonderstatus kam und seine genauen Inhalte sollen Thema der folgenden Ausführungen sein. Dabei werden völker- und staatsrechtliche, historische und stellenweise politische Überlegungen versuchen, einen möglichst vielseitigen Einblick in diese teilweise heftig umstrittene und emotional belastete Materie zu geben. Das Geschehen in “Deutschland als Ganzen” sowie die Entstehung der in Artikel 7 genannten “Rechte und Pflichten” der Alliierten, können dabei natürlich nicht ausgeklammert werden, sie werden aber nur insoweit in groben Zügen beleuchtet, wie es für die Erläuterungen im bezug auf Berlin relevant ist, was gleichzeitig bedeutet, daß soweit von Deutschland im allgemeinen die Rede ist, hier natürlich auch Berlin gemeint ist. Desweiteren sind die wichtigsten Texte im Anhang beigefügt, um das Bild abzurunden und einmal die Möglichkeit zu geben, einen zwanglosen Blick auf diese historischen Dokumente zu werfen.
II. Situation im Deutschen Reich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und Grundlagen der Vier-Mächte-Rechte
Die Erörterungen über das Schicksal des Deutschen Reichs müssen ihren Ausgangspunkt von der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945[2] und der anschließenden vollkommenen militärischen Besetzung nehmen. Durch die bedingungslose Kapitulation hatte die Wehrmacht praktisch aufgehört zu existieren; der sechs Jahre andauernde Kriegszustand hatte zivile Einrichtungen der Staatsgewalt, wenn sie überhaupt noch vorhanden waren, stark bis vollständig vom Funktionieren der Wehrmacht abhängig gemacht. Die Kapitulation hatte, obwohl ihr Inhalt rein militärisch war, somit auch den Zusammenbruch der Staatsgewalt im Deutschen Reich zur Folge. Die Alliierten fanden bei ihrer vollständigen Besetzung in den auf den 7./8. Mai 1945 folgenden Tagen ein militärisch, politisch und wirtschaftlich zusammengebrochenes Land vor. In der folgenden Zeit teilten sie Deutschland, worunter Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 zu verstehen ist, in vier Besatzungszonen und ein besonderes Gebiet Berlin ein (Londoner Protokolle[3] ) und übten eine hinreichend bekannte Besatzungspolitik mit dem Ziel aus, Deutschland staatsrechtlich und politisch umzugestalten[4].
Zur Diskussion stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Problembereiche: Zum einen ist fraglich, was mit dem Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” in dieser Situation geschieht; zum anderen muß über die völkerrechtliche Ermächtigung der Besatzung durch die Alliierten und deren Besatzungsregime Klarheit erzielt werden.
1. Schicksal des Völkerrechtssubjekts “Deutsches Reich”
Die Tatsache, daß das im übertragenen Sinne völlig am Boden liegenden Deutsche Reich von einer alliierten Übermacht besetzt worden ist, die schon im Beginn ihrer Besatzungszeit angekündigt hat, weitreichende Kriegsziele zu verfolgen und Wort gehalten hat, legt die Vermutung nahe, daß das Deutsche Reich auch als Subjekt des Völkerrechts aufgehört hat, zu existieren. Hierfür kommen die völkerrechtlichen Institute der Annexion und der Debellation in Frage.
a) Unter Annexion ist der gewaltsame Erwerb fremden Territoriums durch einen Staat zuungunsten eines anderen zu verstehen. Voraussetzungen sind die völlige, endgültige und effektive Inbesitznahme des zu annektierenden Gebiets und als subjektive Elemente der Wille des annektierenden Staates zu Annexion des fraglichen Territoriums und das Zwangselement, das besagt, daß die Annexion gegen den Willen des betroffenen Staates vollzogen worden ist[5].
aa) Die völlige, endgültige und effektive Inbesitznahme Deutschlands durch die Alliierten ist nach der Kapitulation unstreitig zu bejahen.
bb) Fraglich ist aber, ob seitens der Alliierten ein Wille zur Annexion vorhanden war. Das Handeln der Alliierten läßt keinen eindeutigen Rückschluß auf ihren Willen zur Annexion zu. In ihrer Erklärung vom 5. Juni 1945 betreffend der Bekanntgabe der Übernahme der Regierungsgewalt wird aber unmißverständlich gesagt, daß das vorher genannte Verhalten gerade nicht die Annexion des Deutschen Reichs bewirken soll[6]. Somit kann ein Wille zur Annexion nicht konstatiert werden.
Das Deutsche Reich wurde nicht von den Alliierten annektiert. Eine weitere Möglichkeit des Untergangs eine Völkerrechtssubjekts bietet die Debellation.
b) Debellation ist als Verlust der zentralen Staatsgewalt durch völlige militärische Niederringung eines Staates definiert[7]. Dieser Begriff wird jedoch völkerrechtlich nicht einheitlich gebraucht und meint nach einer älteren Theorie den automatischen Untergang des debellierten Staates bei Vorliegen des objektiven Tatbestands der Niederringung. Eine neuere Theorie fordert darüber hinaus den positiven Willen des debellierenden Staates zum Untergang des anderen[8]. Eine Entscheidung dieses Streites mag dahinstehen, wenn auch nach der älteren Theorie keine Debellation vorlag. Zur Begründung dieser wird auf die Drei-Elemente-Lehre verwiesen, die Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt zur Bejahung von Staatsqualität fordert[9]. Fehlt durch die militärische Niederringung die Staatsgewalt, so bleibt für das betreffende Gebiet eine essentielle Bedingung für die Staatsqualität unerfüllt und die Eigenschaft als Staat kann nicht mehr zugestanden werden.
Bei dieser simplen Betrachtungsweise wird der Dauer des Staatsgewaltsverlust und des völkerrechtlichen Kontinuitätsgrundsatzes keine Rechnung getragen. Aber gerade im Zuge einer militärischen Besatzung sind diese Punkte von Bedeutung, weil zumindest ein Ziel einer solchen Handlung immer die Überlagerung der Staatsgewalt durch die Besatzungsmacht ist und gerade aufgrund des Kontinuitäts-grundsatzes von der Völkerrechtssubjektivität des besetzten Staates ausgegangen wird[10]. Demnach ist Staatsgewalt während des Besatzungs-zustands zumindest rudimentär erhalten geblieben. Mit den Worten des Zivilrechts ausgedrückt heißt das: Der Staat hat zwar seine Geschäftsfähigkeit verloren, aber seine Rechtsfähigkeit ist ihm geblieben[11]. Daraus folgt, daß die Bedingungen der Drei-Elemente-Lehre erfüllt sind. Beiden Theorie ist damit der Boden zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes entzogen. Es hat keine Debellation des Deutschen Reichs stattgefunden.
Zwischenergebnis: Das Völkerrechtssubjet “Deutsches Reich” ist nicht durch das Handeln der Alliierten untergegangen. Es soll jedoch im folgenden in Anlehnung an die Praxis der Alliierten nur noch “Deutschland” genannt werden.
2. Fraglich bleibt, ob es eine völkerrechtliche Ermächtigungsgrundlage gab, aufgrund welcher die Alliierten rechtmäßig Deutschland besetzt, ihr Besatzungsregime installiert, ihre Besatzungspolitik betrieben und schlußendlich ihre Viermächte-Rechte abgeleitet haben.
Als kriegsrechtlich kodifizierte Ermächtigungsgrundlage kommt für das Jahr 1945 nur die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907[12] in Frage. Sie soll ein Mindestmaß des rechtlichen Schutzes des Besiegten durch den Sieger garantieren. In ihren Art. 42 – 56 HLKO ist die kriegerische Besetzung, die “occupatio bellica”, geregelt, von der im vorliegenden Fall ausgegangen werden kann.
Die HLKO gilt jedoch als Vertragsrecht, das nur durch Ratifikation aller am Konflikt Beteiligten bindend wirkt[13]. Die Sowjetunion war kein Vertragspartner, so daß eine Anwendung der Regelungen der HLKO ausscheiden müßten.
Das Vertragswerk galt aber schon im Jahre 1907 als Kodifizierung der bereits bestehenden gewohnheitsrechtlichen Gesetze und Gebräuche des Krieges, so daß ihr Inhalt Völkergewohnheitsrecht war und unabhängig vom Status der Vertragsparteien im Zweiten Weltkrieg galt[14].
Für die Besatzung Deutschlands ist vor allem Art. 42 HLKO von Bedeutung, der die Besatzer ermächtigt, zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens unter Berücksichtigung der Landesgesetze, wenn dem kein zwingendes Hindernis entgegen steht, selbst gesetzgeberisch tätig zu werden. Die HLKO sieht aber keine Übernahme der obersten Regierungsgewalt vor[15]. Fraglich bleibt demnach, ob das Handeln der Alliierten von den Grundsätzen der HLKO, insbesondere Art. 42 HLKO, gedeckt ist.
Aus den Potsdamer Abkommen geht eindeutig hervor, daß die Alliierten umfangreiche Eingriffe in die wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Strukturen des deutschen Staates planten. Aus der deutschen Nachkriegsgeschichte kann man ersehen, daß die Alliierten ihre Pläne in die Tat umgesetzt haben.
Mit Blick auf die HLKO ist zu sagen, daß einige Handlungen, wie z.B. die Aufhebung von politisch und/oder ideologisch belasteten Gesetze, eindeutig von der HLOK gedeckt sind. Dies kann aber nicht mehr für Eingriffe in die Verfassung (dazu später noch genauer) und die komplette Reorganisation des staatlichen Lebens behauptet werden[16]. So daß festzustellen ist, daß es bis zum Jahr 1945 kein Völkerrechtsinstitut gab, von dem sich das Regime der Alliierten und ihre daraus resultierenden Rechte hätten abgeleitet werden können. Um die über die HLKO hinausgehenden Handlungen nicht als völkerrechtswidrigen Mißbrauch zu klassifizieren, wird den Alliierten durch einen Teil der Literatur zugestanden, durch eben diese Handlungen das bestehende Völkerrecht durch neues Völkergewohnheitsrecht ergänzt zu haben[17]. Dieser im ersten Augenblick etwas konstruiert erscheinende Lösungsansatz erscheint um so klarer, je mehr man sich die Lage in Deutschland währende des Krieges und bei Kriegsende vergegenwärtigt: Zunächst hat sich die Völkergemeinschaft nie zuvor einem solchen Ausmaß des Grauens, einerseits begründet durch den technischen Fortschritt der Kriegsmittelindustrie und andererseits durch die Naziideologie und den deutschen Rassenwahn hervorgerufen, gegenüber gesehen. Desweiteren konnten sich die Alliierten bei ihrem Handeln auf die Zustimmung von nicht weniger als 47 Staaten berufen, die die in der Atlantikcharta niedergelegten Ziele unterstützten, zu denen an vorderster Front der Frieden gehört. Nicht zuletzt soll erwähnt werden, daß die Alternative zum Besatzungsregime der Abzug der Alliierten gewesen wäre, der, wenn auch unter strengsten Bedingungen vollzogen, immer die kaum überschaubare Gefahr einer Wiederholung der Katastrophe in sich getragen hätte.
Somit ist abschließend zu sagen, daß das Handeln zwar nicht vollständig von der HLKO gedeckt war, daß aber die Übertretungen, die zuungunsten des Rechtsschutzes der Deutschen, z.B. durch Eingriffe ins Verfassungsleben, durch neu gebildetes Völkerrecht, das älterem grundsätzlich vorgeht, gerechtfertigt sind.
[...]
[1] Siehe Anhang I.
[2] Siehe Anhang IIa und IIb.
[3] Siehe Anhang III.
[4] Kimminich S.595.
[5] Ipsen, § 23 Rnr. 36ff..
[6] Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr.1, S.7.
[7] Seidl-Hohenveldern Rnr. 854a.
[8] Bauer, S. 4f..
[9] Jellinek, S. 396ff..
[10] Ipsen, §5 Rnr.11.
[11] Kimminich, S.36.
[12] Im folgenden HLKO.
[13] Allbeteidigungsklausel; Art. 2 des Grundvertrags der HLKO.
[14] Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg, Urteil vom 1.10.1946, AJIL 41 (1974).
[15] Bauer S. 22.
[16] Berber, S. 135.
[17] (Fußnote !!!)
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