Aus einem gegenseitigen Arbeitsvertrag ergibt sich nach § 611 Abs. 1 BGB die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung der Vergütung in synallagmatischer Beziehung gem. § 320 BGB. Fraglich ist, ob der Anspruch auf Lohnzahlung seitens des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestehen bleiben, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Hindernissen vom Arbeitnehmer nicht erbracht werden kann.
Der Arbeitspflicht wird Fixschuldcharakter zugemessen, was bedeutet, dass diese zeitlich gebunden ist und bei Nichtleistung auch nicht nachholbar ist, so dass gem. § 275 Abs. 1 BGB aufgrund von Unmöglichkeit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt. Aus der synallagmatischen Verknüpfung der beiderseitigen Erfüllungsansprüche in Form des § 326 Abs. 1 BGB folgt, dass im Gegenzug der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung verliert. Ferner ist die Fälligkeit des Arbeitsentgeltes gem. § 614 BGB grundsätzlich erst nach Vorleistung durch den Arbeitnehmer gegeben. Es ergibt sich demzufolge der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn".
Im Arbeitsrecht gibt es jedoch eine große Anzahl von Ausnahmen, die diese Regel durchbrechen und eine Vergütungspflicht bzw. ein Lohnanspruch trotz Nichtleistung von Arbeit besteht. Dies wird innerhalb der vorliegenden Arbeit anhand der wichtigsten Fallgruppen dargestellt, wobei zunächst auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers sowie die Lehre vom Betriebsrisiko eingegangen wird und darauf folgend Fälle der vorübergehenden persönlichen Verhinderung behandelt werden. Schwerpunktmäßig wird die Fallgruppe der Krankheit des Arbeitnehmers betrachtet. Abschließend erfolgt eine kurze Darstellung weiterer Fälle, in denen der Arbeitnehmer unter Beibehaltung des Lohnanspruches kraft Gesetzes von der Arbeitspflicht freigestellt ist, ohne dass die Darstellung einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung – Gang der Darstellung
B. Fallgruppen des Anspruchs auf Lohnzahlung trotz Nichtleistung
§ 1 Annahmeverzug des Arbeitgebers
1. Allgemein: § 615 BGB
2. Abgrenzung von Verzug und Unmöglichkeit
3. Anwendungsbereich und Voraussetzungen
a) Angebot des Arbeitnehmers
b) Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers
c) Nichtannahme der Leistung
4. Rechtsfolge: Vergütungsanspruch
§ 2 Betriebs- und Wirtschaftsrisiko
1. Lehre durch das BAG
2. Anwendungsbereich
3. Arbeitskampf
§ 3 Vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
1. Allgemein: § 616 S. 1 BGB
2. Anwendungsbereich
3. Bedeutung des „Neuen Schuldrechts“
§ 4 Krankheit des Arbeitnehmers
1. Anspruchsnorm: § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
2. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
a) Krankheit
b) Arbeitsunfähigkeit
3. Kausalität zwischen Krankheit und Arbeitsverhinderung
4. Kein Verschulden des Arbeitnehmers
5. Rechtsfolge: Entgeltfortzahlungsanspruch
a) Dauer des Anspruchs
aa) Normalfall
bb) Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
b) Höhe des Anspruchs
§ 5 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 6 Urlaub des Arbeitnehmers
1. Erholungsurlaub
2. Bildungsurlaub
§ 7 Weitere Einzelfälle
1. Schwangerschaft / Mutterschutz
2. Regelungen des BetrVG
C. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der arbeitsrechtlichen Fragestellung, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung hat, obwohl die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Ziel ist die strukturierte Darstellung der relevanten Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
- Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)
- Betriebs- und Wirtschaftsrisiko sowie Arbeitskampfrisiko
- Vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)
- Sonderfälle wie Urlaub, Mutterschutz und betriebsverfassungsrechtliche Freistellungen
Auszug aus dem Buch
1. Allgemein: § 615 BGB
Leistet der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeit nicht, weil der Arbeitgeber ihn nicht oder nicht zu den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen beschäftigt oder beschäftigen will, obwohl dies möglich wäre, so ist § 615 BGB maßgeblich.
Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber durch Nichtannahme, der ihm nach den §§ 293 ff. BGB ordnungsgemäß angebotenen Dienste, in Verzug gerät. § 615 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, dies ist der Arbeitsvertrag. Aus § 615 BGB ergibt sich lediglich, dass der Arbeitnehmer nicht nachleisten muss (§ 615 S. 1 Hs. 2 BGB). Die Vorschrift der §§ 615, 611 BGB stellt eine Ausnahme zu den Regelungen der §§ 326 Abs. 1, 614 BGB dar und sagt „Lohn auch ohne Arbeit“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung – Gang der Darstellung: Hinführung zur Problematik des synallagmatischen Arbeitsvertrags und Vorstellung der untersuchten Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
§ 1 Annahmeverzug des Arbeitgebers: Erläuterung der Voraussetzungen für den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
§ 2 Betriebs- und Wirtschaftsrisiko: Untersuchung der Sphärentheorie und der Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei unverschuldeten Betriebsstörungen.
§ 3 Vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen: Darstellung der Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung bei kurzzeitigen, unverschuldeten Hinderungsgründen nach § 616 BGB.
§ 4 Krankheit des Arbeitnehmers: Detaillierte Analyse des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des EFZG.
§ 5 Entgeltzahlung an Feiertagen: Kurze Erläuterung des Lohnanspruchs an gesetzlichen Feiertagen bei Arbeitsausfall.
§ 6 Urlaub des Arbeitnehmers: Überblick über die Entgeltansprüche während des Erholungs- und Bildungsurlaubs.
§ 7 Weitere Einzelfälle: Auflistung ergänzender Szenarien wie Mutterschutz und betriebsverfassungsrechtliche Pflichten.
C. Zusammenfassung: Abschließende Betrachtung der gesetzlichen Schutzmechanismen, die den Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit absichern.
Schlüsselwörter
Arbeitsrecht, Lohnanspruch, Annahmeverzug, Betriebsrisiko, Arbeitskampf, Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, § 615 BGB, EFZG, persönliche Verhinderung, Schuldrecht, Arbeitspflicht, Synallagma, Krankheitsrisiko, Freistellung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, insbesondere unter welchen Bedingungen der Vergütungsanspruch bei Arbeitsausfall bestehen bleibt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den Kernbereichen gehören der Annahmeverzug des Arbeitgebers, die Lehre vom Betriebsrisiko, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie persönliche Hinderungsgründe.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, die gesetzlichen und durch Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen aufzuzeigen, die trotz der Nichtleistung von Arbeit einen Lohnanspruch des Arbeitnehmers begründen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einer rechtswissenschaftlichen Methodik, indem sie das geltende Leistungsstörungsrecht sowie relevante Spezialgesetze (wie das EFZG oder BUrlG) anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts analysiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Fallgruppen, darunter den Annahmeverzug, betriebliche Störungen, persönliche Verhinderungsgründe und die systematische Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Lohnanspruch, Annahmeverzug, Betriebsrisiko, Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit und die Ausnahmeregelungen zu § 615 BGB und § 616 BGB geprägt.
Was bedeutet "Fixschuldcharakter" der Arbeitspflicht?
Die Arbeitspflicht ist zeitlich fixiert, was bedeutet, dass verpasste Arbeitsstunden in der Regel nicht nachgeholt werden können, weshalb bei Nichtleistung das Kriterium der tatsächlichen Nachholbarkeit entscheidend für die Anwendung von § 615 BGB ist.
Wie unterscheidet sich eine "Fortsetzungskrankheit" von einer neuen Erkrankung?
Eine Fortsetzungskrankheit liegt vor, wenn dasselbe Grundleiden ursächlich ist; hierbei werden die Fehlzeiten auf den Entgeltfortzahlungsanspruch zusammengerechnet, während bei neuen Krankheiten jeweils neue 6-Wochen-Fristen beginnen können.
Warum trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko?
Das BAG begründet dies mit der Sphärentheorie: Da der Arbeitgeber den Betrieb organisiert und daraus Gewinne erzielt, ist es gerechtfertigt, dass er auch das Risiko betrieblich-technischer oder rechtlicher Störungen trägt.
- Quote paper
- Clemens Berendt (Author), 2003, Lohn ohne Arbeit. Fallgruppen des Anspruchs auf Lohnzahlung trotz Nichtleistung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12214