Flucht nach England - Vor- und Nachteile der Limited


Examensarbeit, 2008

37 Seiten, Note: 13,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) Problemstellung

B) Flucht ins Ausland durch Wahl der Gesellschaftsform
I) Definition: Flucht ins Ausland
II) Rechtliche Möglichkeiten
1) Bestimmung des Gesellschaftsstatuts
2) Europäische Niederlassungsfreiheit
III) Gründe für eine Flucht ins Ausland
1) Interessen der Parteien
a) Gesellschafter-/Geschäftsführerinteressen
b) Gläubigerinteressen
2) Zwischenergebnis
IV) Gestaltungsvarianten

C) Die englische private limited company by shares
I) Gründung
II) Organe und Gesellschafter der Ltd
III) Kapitalaufbringung und -erhaltung
IV) Publizität

D) Vergleich des deutschen mit dem englischen Insolvenzrecht
I) Verfahrensarten im englischen Insolvenzrecht
1.) Das Sanierungsverfahren
a) company voluntary arrangement (CVA)
b) administration procedure
2) Das Liquidationsverfahren
II) Verfahren im deutschen Insolvenzrecht
1.) Der Insolvenzplan
2.) Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters
3.) Kein Eingriff in die Gesellschafterstellung
III) Zwischenergebnis

E) Haftungsprobleme der englischen private limited by shares
I) Haftung der Geschäftsführer (directors)
1.) Haftung ggü. der Gesellschaft
2.) Haftung ggü. den Gläubigern
a) Fraudulent trading (Betrügerische Geschäftsführung)
b) Wrongful trading (Krisenverschleppung)
II) Haftung der Gesellschafter (members)
1) Lifting the corporate veil (Durchgriffshaftung)
2) Wrongful trading
III) Insolvenz einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland
1) Rechtliche Rahmenbedingungen
2) Vermeidung von Sekundärinsolvenzen
3) Kollisionsrechtlicher Ansatz
4) Haftungsbeispiel: Insolvenzverschleppungshaftung
5) Zwischenergebnis

F) Deutsche GmbH im Vergleich

G) Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Soweit nicht gesondert nachgewiesen, folgen die Abkürzungen den Vorschlägen bei Butz, Cornelie / Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin 2003

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Problemstellung

Zur Zeit ist vermehrt davon die Rede, dass deutsche Firmen die 'Flucht ins Ausland'[1] suchen.[2] Diese Arbeit will den Gründen für eine solche Flucht nachgehen und stellt dar, inwieweit diese rechtlich möglich ist, welche Aus­wir­kungen sie hat und wie sie gegebenenfalls verhindert werden kann.

Als Grundlage für die Untersuchung wird die Flucht ins Ausland durch die Wahl der Gesellschaftsform näher beleuchtet,[3] um dann die allgemeinen Vor- und Nachteile der englischen private limited by shares[4] und der mit ihr invol­vier­ten Personen aufzuzeigen.[5] Anschließend werden die Verfahren im eng­lischen Insolvenzrecht aufgezeigt und mit denen des deutschen Rechts ver­glichen,[6] um die Haftungs­problematiken bei der Ltd. besser nachvollziehen zu können.[7] Daraufhin wird der Frage nachgegangen welche Änderungs­bemühungen der deutsche Gesetz­geber daraufhin unternommen hat und die Ergebnisse näher beleuchtet.[8] Auf Basis der erarbeiteten Grundlagen folgt ein abschließendes Fazit zu der Ltd.[9]

B) Flucht ins Ausland durch Wahl der Gesellschaftsform

I) Definition: Flucht ins Ausland

Die ‚Flucht ins Ausland’ beschreibt als Oberbegriff das in letzter Zeit häufiger auftretende Phänomen, dass deutsche insolvenzgefährdete Unternehmen versuchen ihre Restrukturierungs­maßnahmen in England unter englischem Recht durch­zuführen.[10] Im Zuge der versuchten Sanierung wird dabei meist die Gründungs­form der englischen Ltd. verwendet. Vor allem im insolv­enzrechtlichen Bereich birgt die Wahl der Ltd. jedoch vielschichtige Probleme.

II) Rechtliche Möglichkeiten

1) Bestimmung des Gesellschaftsstatuts

Zu der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts ist die Heranziehung des deutschen IPR erforderlich. In diesem wird das Gesellschaftsstatut mangels gesetz­licher Regelung[11] auf Basis zweier sich ggü. stehender Theorien ent­schieden.[12] Gem. der Gründungs­theorie[13] richtet sich das Ge­sell­schafts­statut nach dem Recht des Staates, in welchem die Gesellschaft gegründet und aus­ge­stal­tet wurde.[14] Entscheidend ist die Rechtswahl des Gründers. Es kommt nicht auf den Ort des Verwaltungs­sitzes an.[15] In Deutschland wurde da­ge­gen lange Zeit die Sitztheorie vertreten.[16] Anknüpfungspunkt dieser ist der tat­säch­liche Verwaltungssitz, womit das an diesem Ort geltende Gesell­schafts­recht gilt.[17]

2) Europäische Niederlassungsfreiheit

Der EuGH hat in seinen Entscheidungen „Centros“[18], „Überseering“[19] und „Inspire Art“[20] wiederholt den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, der in den Artikeln 43, 46 und 48 EGV verankert ist, bestätigt.

Er erklärt darin, dass ausländische Kapitalgesellschaften, die in einem Mit­glied­staat der Europäischen Gemeinschaft wirksam gegründet worden sind, in allen anderen Ländern Europas anerkannt werden müssen. Dies auch dann, wenn dort strengere Anforderungen an die Kapitalaus­stattung gestellt werden als in dem Gründungs­staat der Gesellschaft.[21] Wenn der Gründungs­staat an die Kapital­aufbringung nur geringe Anforderungen stellt, muss jeder Mitglied­staat dies hinnehmen und seine inländischen Kapital­ge­sell­schaften ggf. schlechter behandeln als die sog. Schein­auslands­gesellschaften.[22]

Die aktuelle Rechtslage folgt somit nicht mehr der Sitz-, sondern der Gründungs­theorie.[23] Durch die EuGH-Rspr. wurde ein Wettbewerb der Ge­sell­schafts­formen eröffnet, der den Blick auf die Staaten, welche der Gründungs­theorie folgen lenkt.[24] Der BGH ist dem inzwischen im Grund­satz gefolgt, indem er die Haftung eines directors (Geschäftsführer) einer Ltd. dem Recht am Gründungs­ort unterwarf.[25] Zur Zeit wird beim EuGH ent­schie­den, ob die Nieder­lassungsfreiheit auch den Schutz der Weg­zugs­freiheit be­in­haltetet. Dies würde eine einfache Sitz­verlegung der GmbH ins Ausland möglich machen.[26]

III) Gründe für eine Flucht ins Ausland

Praktische Bedeutung haben diese Entscheidungen des EuGH vor allem im Hin­blick auf die englische Kapitalgesellschaftsform Ltd., welche den schärfsten ausländischen Konkurrenten zur deutschen GmbH darstellt.[27] Sie zählt zu den Gewinnern im Wettstreit der Rechtsreformen.[28] Seit 2003 wurden insg. ca. 30.000 Ltds. mit Verwaltungssitz in Deutschland gegründet.[29]

In jüngster Vergangenheit haben es vor allem viele krisengeschüttelte deutsche Unternehmen vorgezogen im Mantel einer englischen juristischen Person ihre Restrukturierung zu versuchen bzw. bei deren Scheitern sich englischen sanierungs- und insolvenzrechtlichen Regelungen zu unter­stellen.[30] Diese Flucht ins Ausland kann unter Umständen eine Gefahr für den Wirtschafts- und Insolvenzstandort Deutschland werden.[31] Geprüft wird im folgenden, welches die Gründe und Interessen der involvierten Parteien für die Flucht ins Ausland sind und welche Gestaltungsvarianten sich dabei anbieten.

1) Interessen der Parteien

Dass deutsche Gesellschaften die Absicht haben nach England umzuziehen, oder den Weg dorthin bereits eingeschlagen und erfolgreich ein Insolvenz­verfahren abgeschlossen haben, hat sicher einzelfallabhängige Gründe.[32] Fest steht, dass ein entsprechender Rechtsform- und Sitzwechsel nor­mal­er­weise mit erheblichem Aufwand und Kostenbelastungen verbunden ist.[33]

a) Gesellschafter-/Geschäftsführerinteressen

Auf der Ebene der Gesellschafter und Geschäftsführer kann der Grund für die Flucht ggf. in den deutschen Haftungs­vorschriften, insbes. den Vorschriften §§ 32a, 32b, 43 und 64 II GmbHG gesehen werden. Häufig führen die Vor­schriften zu erheblichen Ansprüchen, die der deutsche Insolvenzverwalter ggü. den Geschäftsführern und Gesellschaftern durchsetzen kann. Von Vorteil sind für die director s auch die im Vergleich zum deutschen Recht weniger strikten Regelungen im Zusammenhang mit der Insolvenz­antragspflicht.[34] Im englischen Recht gibt es keine fristgebundene Pflicht zur Antrag­stellung. Ein­schränkungen erfährt dies in der Haftung der Geschäfts­führer. Für die directors einer Ltd. könnte das englische Insolvenzrecht attraktiver erscheinen, weil sie dadurch der Haftung in einem Insolvenzverfahren evtl. entrinnen können.[35]

b) Gläubigerinteressen

Auch für die Gläubiger ist das englische Insolvenzrecht attraktiv und in der Praxis beliebt.[36] Dies hat mehrere Gründe, wobei der Hauptgrund für die Ab­wanderung aus Gläubigersicht wohl in der Auswahl des Insolvenzverwalters liegt. Bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren sind die Einfluss­maßnahmen auf die Auswahl des Verwalters von Gläubiger­seite anders als in England nicht oder nur sehr gering gegeben.[37] Dadurch fehlt den Groß­gläubigern häufig das Vertrauen in den Insolvenzverwalter und eine erfolg­reiche Sanierung, weil sie fürchten, dass die Werthaltigkeit ihrer Sicher­heiten vermindert wird.[38] Darüber hinaus könnten bestimmte Gläubiger­gruppen ein starkes Interesse daran haben, dass die Vorschriften über die Insolvenz­anfechtung nicht zur Anwendung kommen.[39] Ein weiterer Grund ist, dass Gläubiger –meist Finanzinvestoren - oft mit dem deutschen Insolvenzrecht nicht vertraut und an einem zu starken Einfluss der Gerichte auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens nicht bes. interessiert sind.[40] Des Weiteren gelten die englischen Sanierungs­mass­nahmen als wesentlich unb­ürokratischer und können somit rascher und absehbarer durchgeführt werden. Durch die größere Gläubiger­autonomie besteht die Chance der besseren Gläubiger­befr­iedi­gung.

2) Zwischenergebnis

Sowohl auf Gesellschafter-/Geschäftsführerseite, als auch auf Gläubigerseite finden sich zahlreiche Gründe für eine „Migration“ nach England.

IV) Gestaltungsvarianten

Bei der Flucht ins Ausland bieten sich einige gesellschaftsrechtliche Ge­stal­tungs­möglichkeiten an,[41] um in der Unternehmenskrise mögliche Vor­teile einer aus­ländischen Rechtsordnung für die Sanierung nutzen zu können.[42] Ziel im Sinne einer Re­struk­turierung ist es, eine nach­haltige Ertrags­kraft des krisen­be­hafteten Unter­nehmens zu schaffen. Es besteht zum einen die Möglichkeit das Unter­nehmen selbst in eine englische Gesellschaft umzuwandeln.[43] Dabei wird zu­min­dest vordergründig die Geschäfts­leitung nach England verlegt und dann dort ein Sanierungs­verfahren angestrebt.[44] Eine andere Möglichkeit ist, eine in England ansässige Holding zu gründen, welche die Ge­sellschaftsanteile an dem deutschen Unternehmen über­nimmt.[45] Dies geschieht in Form einer Ltd. & Co. KG. Die GmbH wird dazu in eine Kommandit­ge­sell­schaft um­ge­wandelt, eine Ltd. tritt als per­sönlich haftender Gesellschafter bei.[46] Entweder scheiden daraufhin die deutschen Gesellschafter aus oder sie ver­kaufen ihre Anteile an den Komple­mentär.[47] Somit wächst sämtliches Vermögen gem. § 736 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Nachhaftung bei der Ltd. an; die KG erlischt.

C) Die englische private limited company by shares

Die Ltd. genießt den Ruf einer internationalen und modernen Rechts­form, der eine Reihe von Vorteilen ggü. der GmbH zugesprochen werden. Allgemeine Vor­teile sind, dass sie besonders einfach, kostengünstig und schnell zu gründen ist.[48] Die gesetzliche Grundlage für die Ltd. als auch für die Plc.[49] ist im Companies Act 1985 (C.A.) geregelt.

I) Gründung

Eine Ltd. kann man für insg. ca. € 500 über einen sog. Limited-Vermittler[50] gründen, während bei der GmbH für den Notar[51], die Eintragung ins Handels­register und die Pflicht­bekanntmachung Gründungkosten i.H.v. mind. € 800,- an­fallen.[52] Dieser Vorteil wird aber durch insbes. höhere Be­ratungs- sowie Über­setzungskosten und den doppelten Aufwand, der für englische Buch­führung und die deutsche Steuererklärung anfällt ausgeglichen.[53] Somit fallen die erhöhten Verwaltungs­kosten im Verhältnis zu Um­satz und Gewinn umso mehr ins Gewicht, je kleiner das Unternehmen ist. Weiter kann eine Ltd. gewöhnlich binnen Wochenfrist gegründet werden. Gegen einen Aufpreis von € 50,-[54] bis € 170,-[55] sogar innerhalb von 24 Stunden.[56] Eine GmbH-Gründung hingegen beansprucht in Abhängigkeit vom Register­gericht eine Zeitspanne von ein bis vier Wochen.[57] Der Zeit­vorteil kann aber nicht ausschlaggebend sein, denn eine Grün­dung ist meist ein wohl­überlegter und länger­fristig geplanter Vorgang. Rechts­fähigkeit erlangt die Ltd. durch die Eintragung in das Handelsregister (Companies House) und die Aus­hän­digung der Gründungsurkunde. Eine Vor­gesellschaft (GmbH i.Gr.) wie bei der GmbH entsteht nicht.[58] Die Satzung besteht aus zwei Teilen, dem memorandum of association und den articles of association. Das memorandum enthält die Be­stimmungen mit Bezug auf das Außen­verhältnis, die articles regeln das Innen­ver­hältnis der Ge­sellschaft.[59] Insbes. für die Haftungsbeschränkung ist es not­wendig, dass das memorandum eine sog. liability clause enthält, denn anders als bei der GmbH entsteht die Haftungs­beschränkung nicht durch die Wahl der Gesellschafts­form, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden.[60] Jede Ltd. hat die gesetz­liche Verpflichtung ein registered office in England oder Wales zu unterhalten.[61] Dieses ist Zustellungs- und Auf­be­wahrung­sort.

II) Organe und Gesellschafter der Ltd.

Die englische Ltd. besitzt mit dem director, dem company secretary und der Gesellschafter­versammlung drei Organe.[62] Der director muss einer Reihe von Pflichten nachkommen, die im Vergleich zum deutschen Recht anders und teil­weise deutlich umfangreicher sind. Der company secretary übernimmt vor­wiegend organisatorische Aufgaben, für ihn gibt es im deutschen Recht kein vergleichbares Organ.[63] Es ist rechtlich zulässig, dass eine Ltd. nur einen Gesellschafter (member) hat. Die Rechte des members werden in der Gesellschafter­versammlung ausgeübt.[64] Ein director und ein company secretary sind unab­dingbar. Diese dürfen nicht personen­identisch sein, soweit es nur einen director gibt.[65]

III) Kapitalaufbringung und -erhaltung

Nach dem englischen C.A. muss bei der Gründung einer Ltd. kein bestimmtes Mindest­kapital einbezahlt werden.[66] Für die Ltd. wird in der Praxis ein Nenn­kapital (nominal share capital) von mind. ₤ 1 verlangt. Allerdings ist auch hier zusätzliches Kapital – in Form von Fremdkapital – erforderlich, da die Gesellschaft mit einer Kapitalausstattung von ₤ 1 in der Regel kein Geschäft betreiben kann.[67] Dies ist nur dann möglich, wenn Dritte - i.d.R. Kreditinstitute - Fremdkapital zur Verfügung stellen.[68] Dieser Vorteil wird durch die Gewinn­ausschüttung kompensiert. Hierbei ist das englische Recht strenger als das deutsche. Es darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Ver­rechnung mit Verlust­vorträgen ausgeschüttet werden.[69]

IV) Publizität

Das englische Recht sieht ggü. dem Companies House zahlreiche Publizitäts­pflichten vor, welche den fehlenden Gläubigerschutz über das Mindest­kapital aus­gleichen.[70] Es muss jährlich und spätestens zwölf Monate nach Gründung beim Gesellschafts­register in Cardiff ein sog. annual return (Geschäfts­führerbericht) eingereicht werden.[71] Dieser enthält Angaben über Satzung, Ver­waltungs­organe und Beteiligungs­verhältnisse der Firma und gibt Auskunft über Veränderungen. Jeweils zehn Monate nach Ende eines Geschäfts­jahres muss der director dafür sorgen, dass der sog. annual account (Jahresabschluss) er­stellt und vorgelegt wird. Sämtliche Informationen eines Unter­nehmens sind frei zugänglich.[72] Harte Strafen sind bei der Verletzung von Publikations­pflichten vorgesehen. Diese erstrecken sich von einem Bußgeld bis hin zu der Löschung aus dem Handels­register. Diese wird vorgenommen, wenn zwei Jahre nach Gründung nicht alle Meldepflichten erfüllt sind.[73] Durch den Wegfall der Ltd. droht eine volle persönliche Haftung für den director sowie für den company secretary. Das kontrovers behandelte Thema der Mit­bestimmung in einer Ltd. mag in den Ausführungen unerörtert bleiben.[74]

D) Vergleich des deutschen mit dem englischen Insolvenzrecht

Aufgrund des in Deutschland wachsenden Interesses an der Gründung englischer Ltds. und der Häufigkeit mit welcher Insolvenz­verfahren in England eröffnet werden, sollen hier die wichtigsten Unterschiede zwischen deutschem und englischem Insolvenz­recht aufgezeigt werden. In England ist das Insolvenz­recht überwiegend in dem Gesetz Insolvency Act 1986[75] und der Verordnung Insolvency Rules 1986 geregelt.[76] Diese wurden durch den am 15.9.2003 in Kraft getretenen Enterprise Act 2002 [77] reformiert.

I) Verfahrensarten im englischen Insolvenzrecht

Das englische Insolvenzrecht ist ebenso wie das deutsche durch eine starke Aus­richtung an den Gläubigerinteressen geprägt.[78] Jedoch kennt es anders als das deutsche Recht kein ein­heitliches Regelinsolvenzverfahren.[79] Es bestehen ver­schiedene Verfahrensarten, die nach dem angestrebten Ziel gewählt werden können.[80] Grundlegend ist zwischen Sanierungs- und Liquidations­verfahren zu unter­scheiden. Die für den Fortgang des Prozesses verantwortliche Person ist in der Praxis meist ein sog. licensed insolvency practitioner (Insolvenz­verwalter). Diese werden durch das Ablegen von besonderen Eignungsprüfungen vom englischen insolvency service zugelassen.[81] Die Voraussetzungen für die Zulassung sind dabei außerordentlich hoch.[82]

[...]


[1] In dieser Arbeit ist mit Ausland ausschließlich England gemeint.

[2] Vgl. Steinbeis, Sanierer rufen nach Hilfe, HB Nr. 59 v. 23.3.07, S. 18; http://www.thelawyer.com/cgi-bin/item.cgi?id=126925, zuletzt abgerufen am 6.4.2008.

[3] Unter Abschnitt B.

[4] Im folgenden Ltd.

[5] Unter Abschnitt C.

[6] Unter Abschnitt D.

[7] Unter Abschnitt E.

[8] Unter Abschnitt F.

[9] Unter Abschnitt G.

[10] Vgl. dazu bspw. https://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,442986,00.html, zuletzt abgerufen am 6.4.2008.

[11] Gem. Art. 37 Nr. 2 EGBGB sind die Vorschriften des Int. Vertragsrechts auf Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht nicht anwendbar.

[12] Mellert/Verfürth, Wettbewerb Gesellschaftsformen, 2005 S. 28 Rz. 3.

[13] Auch Inkorporationstheorie genannt, vgl. Kindler, in MünchKomm Bd. 11, Rz. 339.

[14] Herberstein, GmbH in Europa, 1999 S. 137; Wiesner, BB 2003, 213 (216).

[15] Staudinger/Grossfeld, IntGesR, Rz. 20.

[16] Vgl. Kindler, NJW 1999, 1993 (1994), BGH v. 1.7.2002 = BGHZ 151, 204 ff.

[17] Mellert/Verfürth, Wettbewerb Gesellschaftsformen, 2005 S. 30 Rz. 5.

[18] EuGH v. 9.3.1999 „Centros” - ABl EG 1999, Nr C 136, 3-4.

[19] EuGH v. 5.11.2002 „Überseering” - ABl EG 2003, Nr C 323, 12-13.

[20] EuGH v. 3.9.2003 „Inspire Art“ - ABl EU 2003, Nr C 275, 10.

[21] Schumann, DB 2004, 743 (743).

[22] Altmeppen, NJW 2004, 97 (97); Das sind Gesellschaften, die außer ihrer Rechtsform keine Beziehung zum Ausland haben; so Weller, Europ. Rechtsformwahlfreiheit, 2004 S. 3.

[23] Hirte, in Hirte/Bücker, § 1 Rz. 17; Kuntz, NZI 2005, 424 (425).

[24] Mellert/Verfürth, Wettbewerb Gesellschaftsformen, 2005 S. 71 Rz. 1.

[25] BGH v. 14.3.2005 = ZIP 2005, 805 f.

[26] Leuering, NJW-Spezial 2008, 111 (112); vgl. auch http://www.bmj.de/files/-/2751/RefE%20Gesetz%20zum%20Internationalen%20Privatrecht%20der%20Gesellschaften

,%20Vereine%20und%20juristischen%20Personen.pdf, zuletzt ab­ge­rufen am 3.4.2008.

[27] Ebert/Levedag, GmbHR 2003, 1337 (1339); Borges, ZIP 2004, 733 (734).

[28] Rönnau, ZGR 2005, 832 (837).

[29] Westhoff, GmbHR 2006, 525 (526); dagegen http://ssrn.com/abstract=906066, S. 3; zuletzt abgerufen am 30.3.2008; schätzen in einer aktuelleren Studie nur 26.000.

[30] Vallender, NZI 2007, 129 (129); Andres/Grund, NZI 2007, 137 (137).

[31] Vallender, NZI 2007, 129 (129); Andres/Grund, NZI 2007, 137 (138).

[32] Vgl. bspw. die Unternehmen Schefenacker oder Deutsche Nickel.

[33] Vallender, NZI 2007, 129 (132); Westphal/Janjuah, ZIP 2008, 1 (2).

[34] Westphal/Janjuah, ZIP 2008, 1 (2).

[35] Vallender, NZI 2007, 129 (135).

[36] Windsor/Müller-Seils/Burg, NZI 2007, 7 (7); Vallender, NZI 2007, 129 (137).

[37] Andres/Grund, NZI 2007, 137 (138).

[38] Westphal/Janjuah, ZIP 2008, 1 (8).

[39] Bspw. die Anfechtbarkeit der Globalzession; vgl. Andres/Grund, NZI 2007, 137 (138).

[40] Kestler/Striegel/Jesch, NZI 2005, 417 (424); Westphal/Janjuah, ZIP 2008, 1 (3).

[41] Bücker, in Hirte/Bücker, Grenz. Gesellschaften, 2006 § 3 Rn. 31ff..

[42] Bücker, in Hirte/Bücker, Grenz. Gesellschaften, 2006 § 3 Rn. 13 führt eine Vielzahl von Gründen für gesellschaftsrechtliche Gestaltungen mit Auslandsbezug an.

[43] Vgl. bspw. FAZ v. 18.10.2006, Nr. 242, S. 21 am Beispiel Schefenacker.

[44] Vgl. den Fall Hans Brochier Holding Ltd.; AG Nürnberg v. 01.10.2006 = ZIP 2007, 83 f.

[45] Vgl. bspw. http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=59584, zuletzt abgerufen am 5.4.2008 am Beispiel Deutsche Nickel.

[46] Es ist anerkannt, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft die Funktion eines Komple­mentärs in einer dt. KG übernehmen kann; vgl. hierzu Hopt, in Baumbach/Hopt, § 105 Rz. 28.

[47] http://www.thelawyer.com/cgi-bin/item.cgi?id=126925, zuletzt abgerufen am 6.4.2008.

[48] Rehm, in Eidenmüller, Kapitalgesellschaften, 2004 § 10 Rz. 1; Spahlinger, in Spahlinger/Wegen Rz. 224.

[49] Sog. Public limited company; auf diese wird im folgenden nicht weiter eingegangen.

[50] Bspw. http://www.go-limited.de oder http://www.limited24.de.

[51] Im Gegensatz zur GmbH kann die Ltd. ohne Mitwirkung eines Notars gegründet werden.

[52] So auch Mellert, BB 2006, 8 (10); a.A.: Zöllner, GmbHR 2006, 1 (4), der die Kosten nur auf knapp € 500,- schätzt; Müller/Müller, GmbHR 2006, 583 (584) sogar nur auf € 200,-.

[53] Fleischer, in Lutter, Europ. Auslandsgesellschaften, 2005 S. 49, 54 f. m.w.N..

[54] http://www.limited24.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2008.

[55] http://www.go-limited.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2008.

[56] Mellert, BB 2006, 8 (10); Zöllner, GmbHR 2006, 1 (3).

[57] Mellert, BB 2006, 8 (10); in sehr dringenden Fällen genügen lediglich auch 2-3 Tage.

[58] Vgl. zur Vorgesellschaft: Schmidt, in Scholz/Emmerich Bd. 1, § 11 Rz. 27 ff.

[59] Luft, Limited im Wettbewerb zur GmbH, 2006 S. 37 f.

[60] Walterscheid, DZWiR 2006, 95 (95); Heinz, Die englische Ltd., S. 35.

[61] Lawlor, NZI 2005, 432 (433).

[62] Happ/Holler, DStrR 2004, 730 (735).

[63] Luft, Limited im Wettbewerb zur GmbH, 2006 S. 60.

[64] Walterscheid, DZWiR 2006, 95 (96).

[65] Happ/Holler, DStR 2004, 730 (735).

[66] Dem anglo-amerikanischen Recht ist das Mindestkapital als Instrument zum Gläubigerschutz fremd; siehe Kindler, NJW 2003, 1073 (1078).

[67] Kuntz, NZI 2005, 424 (424).

[68] Happ/Holler, DStR 2004, 730 (731).

[69] Happ/Holler, DStR 2004, 730 (733); Römermann, GmbHR Sonderheft 2006, (22).

[70] Schall, ZIP 2005, 965 (965).

[71] Lawlor, NZI 2005, 432 (435).

[72] Unter http://www.companieshouse.gov.uk; sowie http://www.cro.ie/search; zuletzt abgerufen am 7.3.2008.

[73] FTD v. 04.03.2008, S. 29.

[74] Die deutschen Regelungen zur Mitbestimmung werden für die Ltd. größtenteils nicht für anwendbar gehalten. vgl. hierzu: Kallmeyer, DB 2004, 636 (638); Müller, BB 2006, 837 (840f.); Zimmer, NJW 2003, 3585 (3590f.); Zöllner, GmbHR 2006, 1 (10); im Ergebnis ebenso, aber mit Vorbehalten Horn, NJW 2004, 893 (900); für die Anerkennung hingegen: Bayer, BB 2003, 2357 (2365).

[75] Im folgenden I.A.; unter http://www.insolvencyhelpline.co.uk/insolvency-act/index.htm; zuletzt aufgerufen am 4.4.2008.

[76] Schlegel/Taylor, in MünchKomm-InsO Bd. 3 S. 937 Rz. 1; Rodin, ZIK 2005, 193.

[77] Im folgenden E.A.; unter http://www.hmso.gov.uk/acts/acts2002/20020040.htm; zuletzt abgerufen am 8.4.2008.

[78] Westphal/Janjuah, ZIP 2008, 1 (2).

[79] Schlegel/Taylor, in MünchKomm-InsO Bd. 3, S. 938 Rz. 1.

[80] Andres/Grund, NZI 2007, 137 (138).

[81] Lawlor, NZI 2005, 432 (434); Andres/Grund, NZI 2007, 137 (142).

[82] Kruth, Auswahl des Insolvenzverwalters, 2006 S. 168.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Flucht nach England - Vor- und Nachteile der Limited
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
13,4
Autor
Jahr
2008
Seiten
37
Katalognummer
V122203
ISBN (eBook)
9783640269280
ISBN (Buch)
9783640268290
Dateigröße
592 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Flucht, England, Vor-, Nachteile, Limited, Europäisches Unternehmensrecht, Internationales Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Sanierungsrecht, Piercing the veil, wrongful trading, Wettbewerb der Gesellschaftsrechte, Forum Shopping, GmbH, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, MoMiG, GmbH-Recht, Companies Act, Ausländisches Gesellschaftsrecht, EuInsVO, Ltd., Umwandlungsrecht, Sanierung, Restrukturierung, Gesamtrechtsnachfolge, Grenzüberschreitende Insolvenzen, Private Limited Company, Insolvenzverwalter, Gründungsboom, Sanierungsstrategien, Altgläubiger, Debt-to-equity-swap, DES, Rechtsformwahl, Scheinauslandsgesellschaften, Gründungstheorie, Inspire Art, Cartesio, Daily Mail, Überseering, Sitztheorie, Unternehmenssanierung, Gläubigerschutz, Rechtsvergleichung, Europarecht, Internationales Privatrecht, Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaftsrecht, Verwaltungssitz, Geschäftsführer, Haftungsfragen, Anwachsung, race to the bottom, Centros, Niederlassungsfreiheit, 48 EGV, 43 EGV, Unternehmergesellschaft, U.G. haftungsbeschränkt, Zuzugfall, Wegzugsfall, centre of main interest, IPR
Arbeit zitieren
Domenic Böhm (Autor:in), 2008, Flucht nach England - Vor- und Nachteile der Limited, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122203

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