Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Charakteristika
2.1 Zweck und Aufgaben
2.2 Anforderungen an die Kapitalflussrechnung
2.2.1 Allgemeine Grundsätze
2.2.2 Besondere Grundsätze für die Erstellung von Kapitalflussrechnungen
3. Aufbau und Struktur
3.1 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit/ betrieblichen Tätigkeit
3.2 Cashflow aus der Investitionstätigkeit
3.3 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
3.4 Abgrenzung des Finanzmittelfonds
4. Ermittlung und Darstellung
4.1 Einführung
4.2 Direkte Methode
4.3 Indirekte Methode
5. Analyse und Interpretation der Kapitalflussrechnung und der Cashflows
5.1 Kapitalflussrechnung
5.2 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
5.3 Cashflow aus der Investitionstätigkeit
5.4 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
6. Kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Geschäftstätigkeit/ betrieblichen Tätigkeit
Tabelle 2: Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Investitionstätigkeit
Tabelle 3: Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Finanzierungstätigkeit
Tabelle 4: Darstellungsmöglichkeiten der Cashflows nach DRS 2 und IAS 7
Tabelle 5: Vergleich der direkten Ermittlung und Darstellung des operativen Bereichs zwischen DRS 2/ IAS 7
Tabelle 6: Vergleich der indirekten Ermittlung und Darstellung des operativen Bereichs zwischen DRS 2/ IAS 7
Tabelle 7: Vergleich des Anwendungsbereichs der Kapitalflussrechnung gemäß HGB/DRS 2 und IAS 7
Tabelle 8: Vereinfachte direkte Ermittlung und Darstellung der KFR nach DRS 2/ IAS 7
Tabelle 9: Gliederungsschema I („Direkte Methode") des DRS 2
Tabelle 10: Gliederungsschema II („Indirekte Methode") des DRS 2
Abbildung 1: Interpretationshilfe für die Auswertung der Informationen der KFR
1. Einleitung
In der betriebswirtschaftlichen Literatur als auch in der Praxis wird der Begriff der Kapitalflussrechnung sehr unterschiedlich definiert[1], zumal die deutsche Bezeichnung im Grunde irreführend ist. Eine bessere Bezeichnung könnte Finanzmittelfonds-Veränderungsrechnung sein[2], denn nicht der Zu- und Abfluss des Kapitals, sondern die Veränderung des Finanzmittelfonds steht bei dieser Rechnung im Mittelpunkt.
International bezeichnet man die Kapitalflussrechnung als cash flow statements (IAS 7) oder auch statement of cash flows (FAS 95). Statement kann als Rechnung, Darstellung oder auch Erklärung übersetzt werden. Demnach ist die KFR eine Darstellung von verschiedenen Cashflows, die jeweils eine Ursachenrechnung darstellen und Aussagen darüber treffen, was die Veränderung des Finanzmittelfonds begründet hat.
Neben der Bilanz als Darstellung der Vermögenslage und der GuV als Darstellung der Ertragslage soll durch die Aufstellung einer KFR eine Beurteilung der Finanzlage möglich sein. Während sie im IFRS-Jahresabschluss bereits ein Pflichtbestandteil ist[3], beschränkt sich national die Verpflichtung gemäß § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich auf Konzerne i.S.d. § 18 AktG sowie § 290 HGB. Da im HGB eine nähere Konkretisierung zu ihren Aufgaben, Inhalt und Gestaltung fehlt, übernimmt der DRS 2 des DRSC eine Leitlinienfunktion und füllt inhaltlich die Norm des § 297 Abs.1 Satz 1 HGB auf.[4],[5] Dieser Standard ist für alle Mutterunternehmen bindend, die nicht kapitalmarktorientiert sind[6] und das Wahlrecht zur IFRS-Bilanzierung nicht in Anspruch nehmen, sowie für freiwillig erstellte KFR in Einzelabschlüssen.[7] Hierzu wird auch auf Tabelle 7 im Anhang verwiesen.
Obwohl sich das DRS 2 eng an die IFRS anlehnt, soll diese Hausarbeit neben den Gemeinsamkeiten vor allem die Unterschiede zwischen dem nationalen und internationalen Standard darstellen. Eine kurze Erläuterung der Aufgaben und Anforderungen, die an die KFR gestellt werden, soll eine Einführung in die Problematik erleichtern. Den Schwerpunkt bildet der Vergleich des Aufbaus und der Darstellung der KFR zwischen DRS 2 und IAS 7 und darauf aufbauend, die Analyse der verschiedenen Cashflows. In der Schlussbetrachtung wird anhand von Vor- und Nachteilen der KFR, die bei der Bearbeitung des Themas aufgetretene Frage beantwortet: „Ist anhand der dargestellten Informationen in der KFR, eine richtige Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens überhaupt möglich?“.
2. Charakteristika
2.1 Zweck und Aufgaben
Ziel der KFR nach DRS 2.1 und IAS 7 ist die Bereitstellung von Informationen über Herkunft und Verwendung von Finanzmitteln zur Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens.
Einerseits soll den Abschlussadressaten eine zukunftsorientierte Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens möglich sein, künftig:
- Finanzüberschüsse zu generieren und
- seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.[8]
Andererseits soll diese Beurteilung durch vergangenheitsorientierte Informationen gewährleistet werden:
- wie das Unternehmen finanzielle Mittel erwirtschaftet hat und
- welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsaktivitäten in der Berichtsperiode vorgenommen wurden.[9]
Unternehmensintern soll die KFR als Basis für unternehmerische Finanzplanungen und als Grundlage für Unternehmensplanung und -steuerung dienen.[10]
Der Nutzen der cash flow statements wird im IAS 7.4 zusätzlich noch erweitert. Aufgrund von unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden soll durch die einheitliche Rechnung und Darstellung der Cashflows, eine bessere Vergleichbarkeit der Ertragskraft verschiedener Unternehmen ermöglicht werden. Der Adressat soll dadurch Modelle zur Bewertung und zum Vergleich von Unternehmen entwickeln, um für ihn wichtige Entscheidungen (z.B. Anteile kaufen, halten oder verkaufen) treffen zu können.[11] Weiterhin soll eine Bewertung möglich sein, wie ein Unternehmen auf veränderte Umstände und Möglichkeiten durch die Beeinflussung hinsichtlich Höhe und Zeitpunkts des Anfalles von Cashflows reagieren kann.
2.2 Anforderungen an die Kapitalflussrechnung
2.2.1 Allgemeine Grundsätze
Kapitalflussrechnungen müssen über alle Standards hinweg zunächst die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wie z.B. Richtigkeit, Klarheit und Vollständigkeit erfüllen.[12]
Darüber hinaus sind bei Konzernen die Grundsätze der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises und Fiktion der wirtschaftlichen Einheit sowie die Konsolidierungsgrundsätze zu berücksichtigen.[13]
2.2.2 Besondere Grundsätze für die Erstellung von Kapitalflussrechnungen
Bei der Gestaltung der KFR sind unter den konzeptionellen Regeln (z.B. Verzicht auf Periodisierung, Periodenbezug und Bruttoprinzip) folgende Prinzipien von grundlegender Bedeutung:
- Zielorientierung:
Die KFR soll zusätzlich zum traditionellen Jahresabschluss relevante Informationen zur Finanzlage eines Unternehmens liefern.
- Fondsabgrenzung:
Die in der Bilanz ausgewiesenen Finanzmittel sollen in der KFR zu einem Fonds zusammengefasst werden.
- Bewertungsunabhänigkeit:
Fondsveränderungen sollen ausschließlich durch Ein- und Auszahlungen erklärt werden, da sie weder einen Bewertungsspielraum haben, noch Periodisierungsüberlegungen unterliegen.
- Zusammenhang der Jahresabschlussrechnung:
Die in der KFR ausgewiesenen Fondsbestände sollen mit den entsprechenden Bilanzposten übereinstimmen. Eine objektive Nachprüfbarkeit soll, wie bei anderen Jahresrechnungen, durch die Daten der Finanzbuchhaltung gewährleistet sein.[14],[15]
3. Aufbau und Struktur
Zur Verbesserung der Informationsfunktion sollen nach DRS 2.7 und IAS 7.10 die Ein- und Auszahlungen in einer dreiteiligen Ursachenrechnung aufgeteilt werden. In den Tabellen 1 bis 3 werden nur die Zahlungsströme aufgezählt, die in beiden Standards explizit der jeweiligen Ursachenrechnung zugerechnet werden. In der Zuordnung der Ein- und Auszahlungen zu dem jeweiligen Cashflow gibt es zwischen den beiden Rechnungslegungsstandards nur wenige Unterschiede. Eine Besonderheit stellen Zinsen, Dividenden und Ertragssteuern dar. Diese können bei Vorliegen eines begründeten Sachverhalts auch den anderen Bereichen zugeordnet werden.[16] Die bedingten Wahlrechte werden in IAS 7.31 bis IAS 7.36 sowie DRS 2.38 bis DRS 2.44 näher erläutert.
3.1 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit/ betrieblichen Tätigkeit
Der Bereich „laufende Geschäftstätigkeit“ (DRS 2) bzw. „betriebliche Tätigkeit“ (IAS 7) umfasst zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge aus dem Produktions-, Verkaufs- und Servicebereich.[17]
Tabelle 1 : Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Geschäftstätigkeit/ betrieblichen Tätigkeit
In Anlehnung an: Ditges/ Arendt (2006), S. 152
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.2 Cashflow aus der Investitionstätigkeit
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit resultiert aus den Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Desinvestitionen in Gegenstände des Anlagevermögens, längerfristigen finanziellen Vermögenswerte und Finanzmittelbestände, die nicht zum Finanzmittelfonds und nicht zum Handelsbestand eines Unternehmen gehören.[18]
Tabelle 2 : Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Investitionstätigkeit
In Anlehnung an: Ditges/ Arendt (2006), S. 153
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.3 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit umfasst Mittelzu- und -abflüsse ausschließlich aus Vorgängen der Außenfinanzierung durch Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern.[19],[20]
Tabelle 3 : Beispiele für Finanzmittelbewegungen aus der Finanzierungstätigkeit
In Anlehnung an: Ditges/ Arendt (2006), S. 154
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.4 Abgrenzung des Finanzmittelfonds
Zum Finanzmittelfonds gehören gemäß DRS 2.5 und IAS 7.6 Zahlungsmittel, wie Bargeld und jederzeit ohne Wertabschläge abrufbare Bankguthaben, sowie Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige (Restlaufzeit < 3 Monate[21]), äußerst liquide Geldanlagen, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.
Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten dürfen nach DRS 2.19 und IAS 7.8, soweit sie jederzeit fällig sind und in die Disposition der liquiden Mittel einbezogen werden, vom Fondsbestand abgezogen werden.
[...]
[1] Vgl. Küting, K. / Weber C.-P. (2004), S.148.
[2] Vgl. Hirschberger, W. (2003), S. 8.
[3] Vgl. IAS 7.1.
[4] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 743.
[5] Vgl. Küting, K. / Weber C.-P. (2004), S.146.
[6] Gemäß § 315a HGB Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS.
[7] Vgl. DRS 2.2a-c, 2.3.
[8] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 796.
[9] Vgl. DRS 2.1.
[10] Vgl. Ditges, J./ Arendt, U. (2006), S.151.
[11] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 796 f.
[12] Vgl. §§ 238 Abs. 1 Satz 2, 239 Abs. 2 und 252 Abs. 1 HGB.
[13] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 747.
[14] Vgl. Küting, K. / Weber C.-P. (2004), S.152 f.
[15] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 747 f.
[16] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 810 ff.
[17] Ebenda, S. 809.
[18] Ebenda, S. 819.
[19] Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 823.
[20] Vgl. Ditges, J./ Arendt, U. (2006), S.153.
[21] Vgl. Buchholz, R. (2007), S. 194.