John Locke Charles-Louis Montesquieu und das Dogma der Gewaltenteilung


Seminararbeit, 2003

46 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung (von Mathieu Schade und Anis Ben Rhouma)

2. Zum Begriff der Gewaltenteilung (von Anis Ben Rhouma)

3. Gewaltenteilungslehre von der Antike bis zu John Locke (von Anis Ben Rhouma)
3.1 Die aristotelische Lehre der Gewaltenteilung
3.2 Von Aristoteles zu Locke

4. John Locke- Der Vordenker der modernen Gewaltenteilungslehre (von Anis Ben Rhouma)
4.1 Biographie
4.2 Hauptwerke
4.3 Naturwissenschaftlicher Untersuchungsansatz
4.4 Menschenbild- Der Mensch als Individuum
4.5 Naturzustand
4.6 Lockes Konstitutionelle Monarchie
4.6.1 Die Aufgaben der Staatsgewalt
4.6.2 Die Legislative
4.6.3 Die Exekutive
4.6.4 Föderative und Prärogative
4.7 Zusammenfassung- Lockes Lehre der zwei Gewalten

5. Vom Geist der Gesetze und der Gewaltenteilung bei Montesquieu (von Mathieu Schade)
5.1 Der Weg zur Gewaltenteilung
5.1.1 Zur Person
5.1.2 Welt- und Menschenbild Montesquieus
5.1.3 Das positive Recht
5.1.4 Ziel: „liberté politique“

6. „Über die Verfassung Englands“ (von Mathieu Schade)
6.1. Die Gewaltenteilung in vorhergehenden Kapiteln
6.2. Die Gewaltenteilung im 6. Kapitel des XI. Buches
6.2.1 Die Judikative
6.2.2 Die Legislative
6.2.3 Die Exekutive
6.2.4 Die Gewalten im Einklang
6.3 Zusammenfassung der Gewaltenteilung bei Montesquieu

7. Vergleich Locke/Montesquieu (von Mathieu Schade und Anis Ben Rhouma)

8. Von Montesquieu in die Gegenwart (von Mathieu Schade)

9. Fazit (von Mathieu Schade und Anis Ben Rhouma)

10. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Eine Gesellschaft, [...] bei welcher die Teilung der Gewalten nicht durchgeführt ist, hat keine Verfassung“. Dieser Satz wurde im Zuge der Französischen Revolution am 26. August 1789 in Art. 16 der „Déclaration des droits de l`homme et du citoyen” festgeschrieben. Hiermit wurde die Gewaltenteilung zu einem der konstituierenden Grundsätze des Verfassungsstaates erhoben.

Die Anschauungswelt der modernen Staaten wird seitdem von der Lehre der Gewaltenteilung beherrscht, die Staatsrechtslehre sowie die Politikwissenschaft zählt sie zu den Grundprinzipien der Demokratie. Nach vorherrschender Meinung wird heute das Prinzip der Gewaltenteilung in einer Verfassung, „in der drei Staatsfunktionen durch gesonderte Organisationen wahrgenommen und jedes auf seine eigene Funktion beschränkt ist“ (Riklin 1989: S.423), als erfüllt angesehen.

„Das die Macht die Macht zügelt“ Diesem Grundsatz folgten die Erschaffer der Lehre von der Teilung der Gewalten, wodurch sie ihn einerseits zum Ausgangspunkt der Entwicklung dieses verfassungsstaatlichen Prinzips und andererseits zu dem ihm immanenten Kern erhoben. Ihr Ziel war die Verhinderung ungezügelter staatlicher Machtausübung und dieser folgend die andauernde Mäßigung der Staatsgewalt auf der Grundlage einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen Verfassung.

Doch wer waren die Väter dieses Prinzips? Schon in den Schriften Homers ist

„[...] ein Ansatz von der Teilung der staatlichen Gewalt im Politischen“ (Tsatsos 1967: S.11) zu erkennen. Aristoteles hat seine Lehre der Gewaltenteilung in seinem politischen Hauptwerk „Politika“ dargestellt (vgl. Tsatsos 1967: S.13). Trotzdem werden diese weder in der Staatsrechtslehre noch in der politischen Wissenschaft selten als Begründer der Lehre von der Gewaltenteilung genannt.

Vielmehr wird, der 1632 in Wrington (England) geborene, John Locke als Urvater der Gewaltenteilung der Neuzeit angesehen. In seinem Werk „Two treatises of government“, in dem er für die Regierungsform der Konstitutionellen Monarchie eintritt, erwähnt er nahezu beiläufig eine Trennung der Staatsgewalten.

Fasziniert von der auf Lockes Vorstellungen gründenden englischen Monarchie, die zu Lebzeiten des „Herolds“ (Riklin 1989: S.422) der Gewaltenteilung Charles-Louis Montesquieu (1689 – 1755) der wohl einzige freiheitliche Rechtsstaat Europas bleiben sollte, entwickelte Montesquieu die maßgeblichen Eckpfeiler der modernen

Gewaltenteilung, die klassische Dreiteilung in Legislative, Exekutive und Judikative sowie deren Gleichstellung.

In Anbetracht von Gegenwart und Vergangenheit soll nun geklärt werden, ob die Vorstellung von der Gewaltenteilung, die sich seit 1789 bis in die heutige Zeit in der Staatslehre bewahrt hat, den Überlegungen und Darstellungen Lockes und Montesquieus tatsächlich gerecht wird. Ob sie den Kern ihres Denkens repräsentiert oder nur eine aus dem Zusammenhang gerissene Facette ihres Denkens, die ihre Bedeutung auch nur im Zusammenhang preis gibt, ist.

Aber ebenso, ob Locke und Montesquieu dem Prinzip der Gewaltenteilung die Allgemeingültigkeit, und die Bezeichnung als „unverzichtbaren Grundsatz freiheitlicher Demokratien“ (Oberreuter 2002: S.169), wirklich zugedacht haben, oder ob diese Auffassung diesen lediglich zugesprochen wurde.

Zu diesem Zweck werden im folgenden die Schriften und die in ihnen niedergelegten Meinungen, zunächst Lockes und anschließend die teils auf ihn zurückgehenden Montesquieus, analysiert und die Schritte der Entwicklung der Gewaltenteilung in ihrem Denken nachvollzogen.

Doch soll, bevor auf das Werk der beiden Theoretiker eingegangen wird, der Begriff der Gewaltenteilung näher beschrieben werden.

Danach wird ein historischer Rückblick auf die ihnen vorausgehenden Theorien und Überlegungen anderer Staatsphilosophen zur Mäßigung der Staatsgewalt helfen die Werke der zwei Protagonisten der Gewaltenteilungslehre in den historischen Kontext der Staatstheorie einzuordnen.

Anschließend an die Erläuterungen zu Locke und Montesquieu wird anhand eines kurzen Überganges die Entwicklung der Gewaltenteilungslehre bis in die Gegenwart skizziert, um das Verständnis der jetzigen Sichtweise zu fördern.

Schließlich soll ein detaillierter Vergleich aller Aspekte ihrer Lehren mit dem, später noch näher auszuführenden, Gewaltenteilungsparadigma der Gegenwart und einhergehend eine Beurteilung diese Untersuchungsfragen klären.

2. Zum Begriff der Gewaltenteilung

Um die Entwicklung der Gewaltenteilungslehre zu beschreiben, bedarf es erst einmal der Darstellung einiger möglicher Definitionen des Begriffes der Gewaltenteilung. Den Definitionen in der Einleitung ähnelnd, wird der Begriff der Gewaltenteilung in fast jedem politischen Lexikon beschrieben. Beispielsweise schreibt Oberreuter im Kleinen Lexikon der Politik: „Das traditionelle Verständnis der Gewaltenteilung geht von der Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere rechtlich selbständige Teilgewalten aus und betont zumeist deren Trennung voneinander“ (Oberreuter 2002: S.169). Dieser deskriptiven Analyse geht jedoch eine stark normative Aussage voran: „Gewaltenteilung gilt als unverzichtbarer Grundsatz freiheitlicher Demokratien“ (Oberreuter 2002: S.169). Auch Braunmühl schreibt in ihrem Beitrag zum Handlexikon zur Politikwissenschaft:

Ein wesentliches Strukturmerkmal des liberalen Rechtsstaates westlicher Prägung ist das Prinzip

der Gewaltenteilung. Zur Eindämmung und Kontrolle von tendenziell auf Erweiterung und Miss-

brauch angelegter Macht, damit zugleich zur Wahrung der bürgerlichen Freiheitssphäre, soll deren

institutionelle Sicherung durch Trennung der verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt garan-

tiert werden [...]“ (Braunmühl, 1970, S.132).

Weiterhin wird in fast allen Definitionen die Montesquieu zugeschriebene Dreiteilung in Exekutive, Legislative und Judikative erwähnt. Diese Unterteilung hat auch Einzug ins Grundgesetz gefunden.

So steht, in dem nach Artikel 79, Absatz 3 unabänderbaren Artikel 20, Absatz 3: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“ (Grundgesetz 1999. S. 22). Diese Auffassung von Gewaltenteilung als die klassische Dreiteilung gilt unter Staatsrechtlern wie auch unter Politikwissenschaftlern als vorherrschende Meinung.

Dennoch wird diese Definition von wenigen, aber dafür wichtigen, Autoren sehr kritisch betrachtet. Einer der bedeutendsten deutschen Staatsrechtler, Karl Loewenstein, schreibt zu dem, nach seiner Ansicht, veralteten Modell der Dreiteilung folgendes:

Gelingt es [...] dem Bilderstürmer, das klassische Idol der Dreiteilung der Herrschaftsordnung in

Legislative, Exekutive und Rechtsprechung vom Sockel zu stoßen, so kann er sich damit nicht be-

gnügen; er muss an seine Stelle eine andere Analyse der Machtdynamik setzen, die den Gegeben-

heiten der pluralistischen Massengesellschaft unseres Jahrhunderts gerecht wird (Loewenstein

1969: S.273).

Loewenstein spricht in diesem Zusammenhang von einem „Dogma der Gewaltentrennung“ (Loewenstein 1959: S.272). Andere Vertreter dieser Meinung sind Rausch und Kägi. Der Erstgenannte spricht dabei von einer „Dogmatisierung der klassischen Formulierungen Montesquieus“ (Rausch 1969 : S.10), Kägie ebenso. Dieser wiederum erwähnt, dass die Untersuchung der heutigen Auffassungen über die Gewaltenteilungslehre „[...] ohne einen Rückblick auf die Ideengeschichte der Gewaltenteilung [...] nicht möglich“ (Kägie 1969: S.287) ist. Dieser Rückblick soll nun im weiteren Verlauf der Arbeit vollzogen werden.

3. Gewaltenteilungslehre von der Antike bis zu John Locke

Wie schon in der Einleitung erwähnt, reichen erste Ansätze der Gewaltenteilungslehre weit in die Antike zurück. Aufgrund räumlicher Ausdehnung der Staaten, einer großen Anzahl von Menschen innerhalb dieser und der entsprechenden umfassendem Aufgaben der Staatsgewalt sahen sich die Machtinhaber stets gezwungen, ihre Macht bezüglich bestimmter Bereiche auf andere Personen zu übertragen. „In diesem Sinne ist der Gedanke einer Teilung der staatlichen Gewalt so alt wie der Staat selbst“ (Tsatsos 1967: S.11).

Homer berichtete davon, dass „[...] dem König ein Rat der Ältesten zur Seit stände, der vor wichtigen Entscheidungen beratend tätig war“ (Tsatsos 1967: S.12) und lieferte damit die ersten schriftlichen Ansätze zur Teilung der staatlichen Gewalt.

„Es ist üblich, die Lehre von der Gewaltenteilung auf Aristoteles zurückzuführen“ (Tsatsos 1967: S.13). Ob jedoch dieser historische Anknüpfungspunkt zur Lehre von der Gewaltenteilung wirklich in der Antike zu suchen ist, werden die folgenden Ausführungen klären.

3.1 Die aristotelische Lehre der Gewaltenteilung

Die gesamte Staatslehre des Aristoteles basiert auf dem Prinzip der Mischverfassung. Kluxen nennt dieses den „Status mixus“ (Kluxen 1969: S.132). Aristoteles entwickelt diese Staatsform aus seiner Trias der Staatsformen: Königtum, Aristokratie Demokratie und deren Entartungen, d.h. Tyrannis, Oligarchie und Ochlokratie[1]. Die Mischung aus Oligarchie und Demokratie ist die Politie, oder der besagte „Status mixus“, in der sich der Mittelstand als staatstragende Kraft entwickelt. Durch diese gemischte Verfassung soll ein Machtgleichgewicht entstehen, um die Tyrannnei der Reichen ebenso wie die der Armen zu vermeiden (vgl. Tsatsos 1967: S.19). Dennoch setzt die aristotelische Mischverfassung die Gewaltentrennung nicht voraus.

Die gemischte Regierungsform bedeutet lediglich, dass die Legislative durch einen gemeinsamen

Akt von Souverän, Aristokratie und Volk zustande kommen soll, um einen Ausgleich der Interessen

zu sichern; hier wirken verschiedene unselbstständige Faktoren in einer Grundfunktion zusammen.

Bei der Gewaltentrennung hingegen werden die verschiedenen hoheitlichen Grundfunktionen ver-

schiedenen selbstständigen Gewaltenträgern zugewiesen (Kluxen 1969: S.132).

Dies trifft jedoch in der aristotelischen Lehre nicht zu, denn „[...] von einer Trennung der Personen, die Träger der getrennten Gewalten sein müssen, ist in den uns überlieferten Schriften des Aristoteles in diesem Zusammenhang nichts erwähnt“ (Tsatsos 1967: S.18). Folgt man Aristoteles´ Auffassung von Gewaltenteilung, so wird es zwar formell eine Teilung der Gewalten in einem Staat geben, die Gewalten könnten jedoch von ein und derselben Person geleitet werden.

Ihm wird aber Unrecht getan, wenn er überhaupt nicht mit der Lehre der Gewaltenteilung in Verbindung gebracht wird. Er war der erste Denker, der aufzeigte, dass „[...] die Verteilung der staatlichen Zuständigkeiten [ein Problem sei]. Daraus zu schließen, er habe die Dreiteilung der Funktionen entwickelt [...], trifft [jedoch] nicht zu“ (Tsatsos 1967: S.17).

Bei Aristoteles handelt es sich um die Feststellung der drei potentiellen Teile der höchsten Gewalt,

um die logische Analyse ihrer Funktionen und nicht um die praktische Trennung der Organe die

diese Funktionen ausführen [...] (Kluxen 1969: S. 133).

Der historische Anknüpfungspunkt zur Lehre der Gewaltenteilung im heutigen Sinne ist daher nicht in der Antike, sondern vielmehr im England des 17. Jahrhunderts zu suchen.

3.2 Von Aristoteles zu Locke

Wie konnte es nun passieren, dass dieses, von Aristoteles erkannte Problem, erst 2000 Jahre später wieder explizit aufgegriffen wurde? Laut Tsatsos ist „[...] das Gewaltenteilungsproblem nicht in Vergessenheit geraten[...]. Die Problemstellung hat sich allerdings verändert“ (Tsatsos 1967: S.28). Im Mittelalter prägten zwei andere Faktoren das politische Denken:

Der Kirchenstreit und das Nachwirken der aristotelischen Lehre. Die Gewaltenteilung wurde wäh-

rend dieser Zeit nicht als Hauptproblem, sondern nebensächlich behandelt; der Streit ging um die

Frage, ob der Kaiser dem Papst untergeordnet war oder nicht (Tsatsos 1967: S.17).

Dennoch wurde die Gewaltenteilungsproblematik von bedeutenden Staatsdenkern wieder aufgegriffen. In den Werken von Thomas von Aquin findet man einige lose Bemerkungen zur Gewaltenteilung.

Dieser ist es, der die „[...] Hinwendung zur aristotelischen Sozialphilosophie und deren theoretische stringente Anwendung auf mittelalterliche Lebensverhältnisse [...]“ (Miethke 2000: S.88) forciert. Er unterscheidet in seinen Werken die „[...] ursprüngliche gesetzgebende Gewalt der Gesamtheit von der Gewalt desjenigen der diese Gesamtheit vertritt“ (Tsatsos 1967: S.22).

Bodin hat zwar fast 100 Jahre vor Locke „[...] seine Lehre von der Teilung der Staatsgewalten entwickelt [...]“ (Tsatsos 1967: S.26), hierbei wurde jedoch sein Werk „Les six livres de la Republique“ vollkommen missverstanden. In diesem deutet er an anderer Stelle „[...] jede Teilung der Staatsgewalt als Ursache der Unordnung im Staate“ (Tsatsos 1967: S.26).

Auch Grotius und Pfufendorf liefern Beiträge zur Lehre von der Gewaltenteilung: Grotius, der im Bereich der Internationalen Beziehungen als „[..] Vater des modernen Völkerrechts [...]“ (Schwan (a) 2000: S.178) gilt, hat mit seiner Unterscheidung zwischen Staatssouveränität und Souveränität der Staatsorgane einen bedeutsamen Schritt vorwärts getan.

Pfufendorf hat sogar zwischen sieben Gewalten unterschieden, wobei er damit jedoch eine rein begriffliche Unterscheidung vollzieht[2] (vgl. Tsatsos 1967: S.26).

Thomas Hobbes verurteilt als Vertreter des staatlichen Absolutismus jede Trennung der Staatsgewalten.

Schwan bezeichnet seine Theorie als „[...] hochabsolutistische Staatstheorie, Theorie der Legitimation absoluter Staatsgewalt, Theorie des despotischen Machtstaats“ (Schwan 2000: S.187). Nach dieser muss die Staatsgewalt notwendigerweise ungeteilt sein, „[...] weil allein eine Gewalt zur Erfüllung des Staatszweck angemessen ist“ (Tsatsos 1967: S.27).

War der junge John Locke noch vom Hobbesschen „Leviathan“ begeistert, so wandte er sich später gegen die absolutistische Staatstheorie. Durch Kritik an dieser entwickelte er seine Staatsidee; und damit auch die Grundlagen der modernen Gewaltenteilungslehre.

4. John Locke- Der Vordenker der modernen Gewaltenteilungslehre

„Vielleicht hat es kaum jemals einen klügeren Geist gegeben ... als Monsieur Locke“ (Voltaire in: Chevallier 1966: S.93). Dieser Meinung war nicht nur der große Voltaire, viele Autoren, die sich intensiv mit John Locke beschäftigen, schreiben Ähnliches. So meint Thiel, dass John Locke „[...] ohne Übertreibung als einer der bedeutendsten und einflussreichsten Philosophen der frühen Neuzeit bezeichnet werden“ (Thiel 1990: S.3) kann. Euchner, der wohl als bekanntester deutscher Locke- Experte[3] genannt werden muss, schreibt gar: „Kein Philosoph hat das achtzehnte Jahrhundert stärker beeinflusst als John Locke“ (Euchner 1969: S.1).

Obwohl Lockes Werke eine sehr große thematische Bandbreite abdecken; er gilt als Erkenntnistheoretiker, als Pädagoge und als Begründer der philosophischen Schule des Empirismus, scheint „John Locke [...] heute hauptsächlich unter dem Aspekt der politischen Theoriegeschichte gelesen zu werden“ (Euchner 1996: S. 7).

In Anbetracht des Untersuchungsansatzes dieser Arbeit liegt es natürlich nahe, sich intensiv mit dem politischen Hauptwerk John Lockes, „Two treatises of government“, zu beschäftigen.

Dennoch ist es ebenso notwendig, das Gesamtwerk und die Biographie des „[...] universal gebildeten Mannes [...]“ (Bouillon 1997: S.9) darzustellen.

Ohne diese Hintergründe wären die Ausführungen des „liberalen Individualisten“ (Chevallier 1966: S.93) zur Gewaltenteilung nicht zu verstehen.

4.1 Biographie

„Das Leben John Lockes ist exemplarisch für das eines politisch engagierten Mannes im England des 17. Jahrhunderts“ (Euchner1979: S.1)[4].

Er wurde am 29. 10. 1632 in Wrington, England, geboren. Einer puritanischen Familie entstammend, schickte diese ihn zu einer streng royalistischen Erziehung an die aristokratische Westminster School. Politisch steht „John Locke [...] zunächst, in seinen jungen Jahren, unter dem Einfluss des Hobbesschen Leviathan, der in London veröffentlicht wird (1651), als Locke 20 Jahre alt ist“ (Schwan 2000: S.190).

Wie Hobbes studiert er am renommierten Christ Church College in Oxford; Zunächst Philosophie, danach Medizin und diverse Naturwissenschaften wodurch Locke zum Anhänger der empirischen Forschung und Methodik wird. Seine anschließende Tätigkeit als Arzt verstärkt diesen Untersuchungsansatz, welcher ihn bei all seinen späteren philosophischen und politiktheoretischen Bemühungen leitet.

Im Banne der rationalistischen Staatsidee des Thomas Hobbes erlebt Locke die grausame Herrschaft Cromwells und 1660 die Restauration der absoluten Monarchie durch die Stuarts. Diese „begrüßte er mit wirklicher Erleichterung“ (Chevallier 1966: S.93).

Der junge John Locke zeigt sich in frühen Werken als „anglikanischer Royalist“ (Euchner 1979: S.1). In dieser Zeit überhaupt einen Gedanken an die Teilung der Staatsgewalten zu verschwenden, war anscheinend für ihn absurd.

Diese Sichtweise ändert sich jedoch, nachdem er Mitglied in einem Oxforder Kreis von Naturwissenschaftlern der empirisch- experimentellen Interessenrichtung wurde. Hier distanziert er sich immer mehr von der absolutistischen Staatsidee.

Als wichtigstes Ereignis bezüglich der politischen Wandlung Lockes muss wohl 1667 das erste Treffen mit dem politischen Führer der Whigs[5], Lord Shaftesbury, genant werden. Locke tritt als Arzt in dessen Dienst. „Durch Shaftesbury wird Locke veranlasst, sich vornehmlich mit politischen und philosophischen Fragen zu beschäftigen“ (Schwan 2000: S.191). Dieser animiert ihn 1679 mit „Two treatises of government“ zu beginnen.

Die erste Abhandlung dieses Werkes ist eine Kritik an Robert Filmers „Patriarcha“, in welchem dieser die Königliche Erbfolge der Royalisten rechtfertigt[6].

Nachdem der Niederländer Wilhelm von Oranien 1688 in England landet und durch die sogenannte „Glorious Revolution“ die Stuart- Könige endgültig ablöst, wird die, in der zweiten Abhandlung der „Two Treatises“ dargestellte Konstitutionelle Monarchie, zum Vorbild eines neuen demokratischen Staatswesens. In dieser hat die moderne Gewaltenteilungslehre ihren Ursprung.

Neben den „Two Treatises“, die vollständig erst 1689 erscheinen, werden nun auch die anderen Werke Lockes, kurz vor seinem Tode am 28. 10. 1704, in England veröffentlicht. Nur wenn man seine drei wichtigsten Werke gemeinsam betrachtet, versteht man die politische Theorie John Lockes und somit auch die Begründung der modernen Gewaltenteilungslehre anhand der Konstitutionellen Monarchie.

[...]


[1] Zur näheren Erläuterung der aristotelischen Lehre siehe: Tsatsos 1967: S. 17ff und Miethke2000: S. 17ff

[2] Zur nähren Erläuterung siehe Tsatsos 1967: S. 26ff

[3] Aus diesem Grunde wird auch in dieser Arbeit Euchners Übersetzung von „Two treatises of government“ verwendet. Da er Herausgeber der Übersetzung ist, wird zu Lockes direkten Zitaten als Literaturhinweis Euchner 1977 angegeben.

[4] An dieser Stelle kann nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Eckdaten der Lockeschen Biographie dargestellt werden. Diese wurden aus folgenden Werken zusammengefasst, die sich auch zur intensiveren Beschäftigung eignen: 1. Cheval1ier 1966:S.93ff/ 2. Euchner 1979: S. 1ff/ 3. Euchner 1996: S. 7ff/ 4. Schwan 2000: S.190ff

[5] Die Whigs waren politische Vertreter des Landadels und des Bürgertums (gentry), die sich in Opposition zum Königshaus der Stuarts befanden. Näheres dazu, siehe: Euchner 1996: S. 11ff.

[6] Die vorherrschenden Meinung, deren Vertreter auch Schwan ist, behauptet, dass sich „Lockes Werk [...] im Grunde gegen Hobbes [...]“ (Schwan 2000: S.191) richtet. Entgegen dieser meint jedoch Euchner „[...] dass sich die Two Treatises gegen Filmer und nicht gegen Hobbes, wie vielfach angenommen wird, richten“ (Euchner 1979: S.3).

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
John Locke Charles-Louis Montesquieu und das Dogma der Gewaltenteilung
Hochschule
Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Staats- und Demokratietheorien
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
46
Katalognummer
V12235
ISBN (eBook)
9783638181686
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Gewaltenteilung wird als eine der Grundfesten freiheitlicher Demokratien gesehen, als ihre Begründer werden Montesquieu und Locke genannt, doch bleibt die Frage ob die insbesondere von Montesquieu entworfene Gewaltenteilung wirklich dem entspricht, was heute allgemein hin darunter verstanden wird, nämlich die strikte Trennung der drei Gewalten. Ebenso wird ein detaillierter Überblick beiten von Locke, insbesondere ins Two treaties of government, und Montesquieus Vom Geist der Gesetze gegeben.
Schlagworte
Gewaltenteilung, Gewaltenverschränkung, Montesquieu, Locke, Staatstheorie, Ideengeschichte, Exekutive, Judikative, Legislative
Arbeit zitieren
Magister Artium Mathieu Schade (Autor:in), 2003, John Locke Charles-Louis Montesquieu und das Dogma der Gewaltenteilung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12235

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