Der Föderalismus in Deutschland

Die Föderalismusreform als Chance zur Neuordnung des deutschen Bundesstaates?


Seminararbeit, 2006

17 Seiten, Note: 2,0

Manuela Drechsel (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Föderalismus und Bundesstaatlichkeit
2.1 Der Begriff Föderalismus
2.2 Der Bundesstaat als föderative Organisationsform

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Funktionsweisen des Föderalismus
3.1 Die Unantastbarkeit des Bundesstaatlichkeit
3.2 Regelungen bundesstaatlicher Politik
3.3 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
3.3.1 Die Gesetzgebung
3.3.2 Die Verwaltungsaufgaben
3.3.3 Die Rechtssprechung
3.3.4 Die Finanzordnung

4. Die Föderalismusreform
4.1 Gründe für die Reform des deutschen Föderalismus
4.2 Vorraussetzungen für die Föderalismusreform
4.3 Die größte Grundgesetzreform seit 1949

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Was bedeutet der Begriff Föderalismus? Wie funktioniert das föderale System der Bundesrepublik Deutschland? Und ist der Föderalismus für deutsche Verhältnisse noch zeitgemäß oder reformbedürftig?

Das sind einige Aspekte, die ich in meiner Hausarbeit zum Thema „Der Föderalismus in Deutschland- Die Föderalismusreform als Chance zur Neuordnung des deutschen Bundesstaates?“ näher betrachten und analysieren möchte.

Dabei werde ich thematisch- systematisch die wesentlichen Grundlagen abhandeln, auf die wichtigsten Verfassungsvorschriften eingehen und in diesem Zusammenhang versuchen, einen Überblick über die aktuelle Föderalismusreform zu erarbeiten.

Die ersten beiden Fragen sind sicher verhältnismäßig einfach zu beantworten. Die föderative Ordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland aus historischen Prozessen gewachsen und kann bis ins Heilige Römische Reich Deutscher Nationen mit der Unabhängigkeit seiner Territorien zurückverfolgt werden.

Historiker haben aus vielen Perspektiven die staatliche Entwicklung Deutschlands untersucht. Weiterhin haben sich auch zahlreiche Autoren zum heutigen föderalen System in Deutschland geäußert. Deswegen stellte es auch kein Problem für mich dar, ausreichende Literatur und wissenschaftliche Arbeiten zu finden, aus denen ich meine Informationen bezüglich dieser Thematik entnehmen konnte.

Weithin schwieriger gestaltet sich allerdings die Materialfindung für einen Versuch zur Beantwortung der dritten Frage. Sobald es um Perspektiven und Reformen des deutschen Föderalismus geht, werden die Aufsätze und Formulierungen erheblich kürzer. Deswegen konnte ich hier nicht auf Bücher zurückgreifen. Besonders wegen der Aktualität der Föderalismusdiskussion, die Mitte des Jahres 2006 ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht hat und aus der die größte Grundgesetzänderung seit 1949 hervorging, musste ich meine Informationen aus dem Internet herausfiltern. Dabei habe ich aber ausschließlich Seiten von politischen Institutionen, Parteien oder angesehenen Politikern und Juristen verwendet.

2. Föderalismus und Bundesstaatlichkeit

2.1 Der Begriff Föderalismus

Der Ausdruck »Föderalismus«, etymologisch vom Lateinischen fides „Treue, Schutz“ sowie foedus „Bund, Vertrag“ abgeleitet, bezeichnet ein gesellschaftliches oder staatliches Organisationsprinzip für ein gegliedertes Gemeinwesen, in dem gleichberechtigte und weitgehend selbstständige Gliedstaaten zu einem übergeordneten Zentralstaat zusammengefasst werden.[1]

Ein föderalistischer Staat unterscheidet sich vom Einheitsstaat durch staatliche Strukturelemente, d.h. Exekutive, Legislative und Judikative sind vorhanden – sowohl auf Bundesebene als auch auf der der Gliedstaaten.[2]

Zu den obersten Zielen des Föderalismus zählen die Machtaufgliederung und Machtbegrenzung durch vertikale Gewaltenteilung. Ein weiteres gemeinsames Kennzeichen aller föderaler Ideen ist der Grundsatz, die soziokulturelle Eigenständigkeit eines jeden Mitgliedes zu bewahren und es gleichzeitig zu Leistungen nach eigenem Vermögen für das Gemeinwohl zu verpflichten (Subsidaritätsprinzip).[3]

2.2 Der Bundesstaat als föderative Organisationsform

Der Bundesstaat ist eine Verbindung mehrerer nicht- souveräner Gliedstaaten (der Länder) zu einem übergeordneten Zentralstaat (dem Bund). Dabei tragen sowohl der Bund als auch die Länder von der Verfassung her Staatscharakter. Der Zentralstaat hat die sog. Kompetenz- Kompetenz, d.h. er entscheidet über die Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen ihm und den Gliedstaaten.[4] Allerdings sind die eigenständigen Rechte der Gliedstaaten nur im gegenseitigen Einvernehmen veränderbar. Eine Beseitigung der Länder wäre verfassungswidrig.

Nicht geschützt ist jedoch die konkrete Gestalt der bestehenden Länder.

Deswegen können laut Art. 29 GG oder auf anderer verfassungsmäßiger Weise Ländergrenzen geändert, aufgelöst und mit anderen vereinigt werden.

Um von einem Bundesstaat sprechen zu können, müssen folgende Aspekte sichergestellt sein:

1) „Die Gliedstaaten müssen über eigene Herrschaftsbereiche im Sinne eigenverantwortlicher Entscheidungskompetenzen verfügen.“[5]
2) Die Gliedstaaten müssen über eine finanzielle Eigenständigkeit verfügen, damit sie eine eigenständige Politik betreiben können.
3) Den Gliedstaaten stehen verfassungsgerichtlich gesicherte Mitwirkungsmöglichkeiten an der Gesetzgebung und der Willensbildung des Zentralstaates zu. (Art.76 und 79 Abs.3 GG)

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Funktionsweisen des Föderalismus

3.1 Die Unantastbarkeit der Bundesstaatlichkeit

Die Festlegung des Struktur- und Organisationsprinzips in Deutschland auf den Föderalismus erfolgt im Art. 20 Abs.1 GG : „ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

In Art. 79 Abs. 3 GG wird das Prinzip der Bundesstaatlichkeit für unantastbar und unabänderbar erklärt. Eine solche „Ewigkeitsklausel“ gibt es in keiner anderen demokratischen Verfassung der Neuzeit. Auch durch eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates kann die föderative Struktur der BRD nicht außer Kraft gesetzt werden.[6]

3.2 Regelungen bundesstaatlicher Politik

Da gemäß Art. 28 Abs. 1 GG „die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern […] den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen muss“, ist den Ländern der Regierungstyp der repräsentativ- parlamentarischen Demokratie vorgeschrieben.

Mit der Bestimmung "Bundesrecht bricht Landesrecht" setzt Art. 31 GG den Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht fest, d.h. das bei Widersprüchen das Bundesrecht die landesrechtliche Regelung außer Kraft setzt. Der Bund kann ein Land im Extremfall zur Erfüllung seiner Bundesrechte zwingen, ihm Weisungen erteilen oder Beauftragte entsenden. (Art.37 GG).

Zur Schlichtung im Konfliktfall zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten sowie zur Entscheidung über Kompetenzen und Mitwirkungsrechte kann in Deutschland das Bundesverfassungsgericht aufgerufen werden, dessen grundlegende Entscheidungsbefugnisse im Art. 93 GG niedergeschrieben sind.[7]

3.3 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

2.3.1 Die Gesetzgebung

In der Bundesrepublik Deutschland sind die staatlichen Kompetenzen zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten nach Art. 30 GG verteilt.

Dieser Artikel ist Ausdruck des Prinzips der begrenzten Ermächtigung, d.h. Bund und Länder verfügen nur über die ihnen zugewiesenen Kompetenzen.[8]

Für die Gesetzgebung sind sowohl Bund als auch Länder zuständig.

Die Länder haben das Recht, legislativ tätig zu werden, soweit das Grundgesetz dem Bund nicht die Gesetzgebungsbefugnisse, die ihm z.T. ausschließlich (Art. 71 GG) , z.T. konkurrierend (Art. 72 GG) oder in Form der Rahmen- bzw. Grundsatzgesetzgebung (Art.75 GG) zustehen, verleiht (Art.70 Abs.1 GG).

Zur ausschließlichen Gesetzgebung zählen nach Art.73 GG z.B auswärtige, sowie währungs- und finanzpolitische Angelegenheiten, das Staatsangehörigkeitsrecht und der Luftverkehr.

Meistens ist die Zuständigkeit des Bundes jedoch konkurrierend, wie z.B. beim Personenrecht, beim Vereins- und Versammlungsrecht sowie beim Arbeitsrecht (Art.74 GG ). Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hingegen haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht“ (Art.72 Abs.1 GG).

[...]


[1] Vgl. Münch, Ursula/ Meerwaldt, Kerstin, Art. Charakteristika des Föderalismus. Staatsrechtliche Grundbegriffe, in: Föderalismus in Deutschland (=Informationen zur politischen Bildung 275) 2002, S. 3-5, hier S. 5.

[2] Vgl. Abromeit, H. u.a., Art. Föderalismus, in: Schmidt, Manfred G. (Hrsg.), Wörterbuch zur Politik, 2., überarb. und erw. Aufl., Stuttgart 2004, S. 231- 232, hier S. 231.

[3] Vgl. ebd., S. 231.

[4] Vgl. Lehmbruch, G. u.a., Art. Bundesstaat, in Schmidt, Manfred G. (Hrsg.), Wörterbuch zur Politik, S.115- 116, hier S. 116.

[5] Laufer, Heinz/ Münch, Ursula, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 1998, S. 16.

[6] Münch, Ursula/ Meerwaldt, Kerstin, Art. Bundesstaatliche Verfassungsprinzipien seit 1949, S. 16- 23, hier S. 16.

[7] Münch, Ursula/ Meerwaldt, Kerstin, Art. Bundesstaatliche Verfassungsprinzipien seit 1949,S. 17. 8 Kilper, Heiderose/Lhotta, Roland, Föderalismus in der Bundesrpublik Deutschland. Eine Einführung (=Grundwissen Politik, Bd. 15), Opladen, 1996, S. 100.

[8] Kilper, Heiderose/Lhotta, Roland, Föderalismus in der Bundesrpublik Deutschland. Eine Einführung (=Grundwissen Politik, Bd. 15), Opladen, 1996, S. 100.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Der Föderalismus in Deutschland
Untertitel
Die Föderalismusreform als Chance zur Neuordnung des deutschen Bundesstaates?
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Institut für Politikwissenschaft )
Veranstaltung
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
17
Katalognummer
V122402
ISBN (eBook)
9783640276011
ISBN (Buch)
9783640276134
Dateigröße
515 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Föderalismus, Deutschland, Politisches, System, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Manuela Drechsel (Autor:in), 2006, Der Föderalismus in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122402

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