Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Die Festlegungen der 30 Artikel sollten unteilbar und für alle Menschen gelten. Obwohl die meisten Staaten diese Erklärung unterzeichnet und darüber hinaus Menschenrechte in die eigene Verfassung aufgenommen hat, ist deren Einhaltung bis heute sehr unterschiedlich. Insbesondere der 11. September 2001 stellt die weltweite Akzeptanz und Durchsetzung der Menschenrechte in Frage. [...] Für westliche Industrieländer ist die Geltung der Menschenrechte eine Selbstverständlichkeit. Die gilt aber nicht für die gesamte internationale Staatengemeinschaft. Islamische und konfuzianische Perspektiven treten der westlichen gegenüber. Insbesondere der Umgang mit Minderheiten oder politische Opposition zeigt den Stellenwert der Menschenrechte in einem Staat an. [...] Seit dem 11. September stellt sich zusätzlich noch die Frage, wie mit der Gefahr des internationalen Terrorismus umgegangen werden muss. Ist es legitim zu dessen Bekämpfung moralische und rechtliche Grenzen zu verschieben? Die Vereinten Nationen verabschiedeten 2003 eine Resolution, die eben dies verbietet und auch im Kampf gegen den internationalen Terrorismus die Wahrung der Menschenrechte, des Humanitären Völkerrechts und den Schutz von Flüchtlingen beizubehalten. [...] Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst allgemein mit der Begründbarkeit, Umsetzung und Kontrolle von Menschenrechten. Das Spiralmodell zeigt auf, wie es zur Anerkennung und Einhaltung von Menschenrechten in einem Staat kommen kann. Nach dem theoretischen Teil wird am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika untersucht, inwieweit die Menschenrechte von einem demokratischen Staat eingehalten werden. Diese Untersuchung gliedert sich in die Zeit vor und nach dem 11. September 2001.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Menschenrechte
2.1 Die Geschichte der Menschenrechte
2.2 Begründung der Menschenrechte
2.3 Demokratie und Menschenrechte
2.4 Konstruktivismus bzw. Rationalismus und Menschenrechte
2.4.1 Das Spiralmodell zur Wirkung internationaler Menschenrechtsnormen
3 Internationale Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte
4 Menschenrechtssituation „in“ den USA
4.1 Menschenrechtsverletzungen vor dem 11. September 2001
4.2 Menschenrechtsverletzungen nach dem 11. September 2001
5 Zusammenfassung
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Die Festlegungen der 30 Artikel sollten unteilbar und für alle Menschen gelten. Obwohl die meisten Staaten diese Erklärung unterzeichnet und darüber hinaus Menschenrechte in die eigene Verfassung aufgenommen hat, ist deren Einhaltung bis heute sehr unterschiedlich. Insbesondere der 11. September 2001 stellt die weltweite Akzeptanz und Durchsetzung der Menschenrechte in Frage. Dennoch sind sie rechtlich festgeschrieben, einklagbar und in vielen Ländern zur durchsetzbaren Norm geworden. Die Menschenrechte gelten im Ganzen für alle Menschen und sind zu ihrer Verwirklichung wechselseitig voneinander abhängig. Es stellt sich nun die Frage, wie die Ansprüche des Einzelnen gewährleistet werden können und somit der Schutz der Menschenrechte kontrolliert und garantiert werden kann. Diese Aufgabe wird zum einen von staatlichen Organen wahrgenommen. Darüber hinaus setzen sich nicht- staatlichen internationale Organisationen für den Schutz der Menschenrechte ein. Für westliche Industrieländer ist die Geltung der Menschenrechte eine Selbstverständlichkeit. Die gilt aber nicht für die gesamte internationale Staatengemeinschaft. Islamische und konfuzianische Perspektiven treten der westlichen gegenüber. Insbesondere der Umgang mit Minderheiten oder politische Opposition zeigt den Stellenwert der Menschenrechte in einem Staat an. Die große Frage ist, ob es Erfolgsversprechender ist, den Dialog mit Staaten zu suchen, die Menschenrechtsverletzungen begehen oder diese international anzuprangern. Seit dem 11. September stellt sich zusätzlich noch die Frage, wie mit der Gefahr des internationalen Terrorismus umgegangen werden muss. Ist es legitim zu dessen Bekämpfung moralische und rechtliche Grenzen zu verschieben? Die Vereinten Nationen verabschiedeten 2003 eine Resolution, die eben dies verbietet und auch im Kampf gegen den internationalen Terrorismus die Wahrung der Menschenrechte, des Humanitären Völkerrechts und den Schutz von Flüchtlingen beizubehalten (vgl. Frech & Haspel, 2005, S. 5-13).
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst allgemein mit der Begründbarkeit, Umsetzung und Kontrolle von Menschenrechten. Das Spiralmodell zeigt auf, wie es zur Anerkennung und Einhaltung von Menschenrechten in einem Staat kommen kann. Nach dem theoretischen Teil wird am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika untersucht, inwieweit die Menschenrechte von einem demokratischen Staat eingehalten werden. Diese Untersuchung gliedert sich in die Zeit vor und nach dem 11. September 2001.
2 Menschenrechte
2.1 Die Geschichte der Menschenrechte
Das Konzept der Menschenrechte hat sich innerhalb eines „kurzen“ Jahrhunderts herausgebildet und etabliert. Allerdings kann es auf Vorläufer wie das Naturrechtsdenken der griechischen Philosophen und der Bekämpfung von Willkür während absolutistischen Herrschaft zurückgreifen. Ebenso spielte die Reformation und die damit ermöglichte konfessionelle Freiheit eine große Rolle. Die Grundlage der Menschenrechtsentwicklung der Neuzeit bildeten die Amerikanische und die Französische Revolution. Beide schrieben 1789 die ersten „Menschenrechte“ in ihrer jeweiligen Verfassung fest. Diese galten zwar ursprünglich nur für privilegierte Schichten, dehnten sich aber mit der Zeit auf immer größere Kreise der Bevölkerung aus. Bereits John Locke (1632-1704) sieht das Recht auf Freiheit, Leben und Besitz als unmittelbar geltendes Recht an, welches auch vom Souverän respektiert werden muss. Immanuel Kant fordert, dass die Würde des Menschen und ihre Sicherung durch positiv formulierte Menschenrechte gewährleistet werden muss. Diese Idee wird durch die Menschenrechtsdokumente des zwanzigsten Jahrhunderts verwirklicht (vgl. Haspel, 2005, S. 15-19 und Bielefeldt, 2007, S. 117-184).
Zur Begründung der Geltung der Menschenrechte gibt es unterschiedliche Modelle. Philosophischen und theologischen Modellen ist gemeinsam, dass sie ein moralisches und normatives Verständnis von Menschenrechten haben, welches unabhängig von ihrer rechtlichen Kodifizierung und Durchsetzung ist. Juristische Modelle hingegen sind ebenfalls normativ, begründen die Geltung der Menschenrechte allerdings mit ihrem legalen Zustandekommen und ihrer prinzipiellen Durchsetzbarkeit. Politische Theorien bilden eine Mischform aus beiden Ansätzen. Sie schreiben den Menschenrechten eine Funktion innerhalb des Gemeinschaftsmodells zu, welches wiederum von vielen als verbindlich angesehen wird (vgl. Haspel, 2005, S. 19f).
Die am 26. Juni 1945 verkündete Charta der Vereinten Nationen bildet den ersten Versuch eines umfassenden, internationalen Menschenrechtsschutz. Zum ersten Mal wird der Schutz des Individuums zur Aufgabe einer internationalen Gemeinschaft gemacht. Die Konkretisierung der Menschenrechte erfolgte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Sie enthält erstmals grundlegende politische, bürgerliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Menschenrechte. Allerdings haben sie rechtlich nur den Status einer Empfehlung der UN-Generalversammlung und ziehen keine Sanktionen bei ihrer Nichteinhaltung nach sich. Da die Möglichkeiten zur Kontrolle und Durchsetzung der ratifizierter Verträge dennoch sehr begrenzt sind, entfalten diese ihre volle Kraft nur, wenn sie in nationales, positives Recht umgesetzt werden und somit durch nationale Gerichte überprüfbar sind (vgl. Haspel, 2005, S. 22-25).
In der Wiener Erklärung einigen sich im Jahr 1993 171 Staaten auf einen umfassenden Katalog von Menschenrechten. Die Rechte werden als universal, unteilbar und voneinander abhängend festgeschrieben. Somit sind internationale moralische Prinzipien rechtlich kodifiziert, ohne deren moralische Begründung zu liefern, was sie interkulturell anschlussfähig macht (vgl. Haspel, 2005, S. 37f).
2.2 Begründung der Menschenrechte
Menschenrechte sind absolute Rechte, die als legitime Ansprüche aller Menschen unabhängig von deren Kulturkreis gelten. Der Universalismus löst den früheren Rechtspositivismus ab, um staatlichem Handeln strikte Grenzen zu setzen, so dass Kolonialismus, Totalitarismus und Völkermord unterbunden werden. Die Schwierigkeit besteht in der Formulierung der Rechte, so dass sie die Eigenarten aller Kulturen berücksichtigen und nicht nur Abbild der westlichen Wertvorstellungen sind. Somit wird der Partikularismus dem Universalismus gegenüber gestellt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Normen in starken, metaphysischen bzw. anthropologischen Annahmen begründet oder auf schwachen, pragmatischen bzw. sprachphilosophischen Argumenten beruhen (vgl. Koenig, 2005, S. 120f). Die folgende Tabelle stellt die verschiedenen Ansätze gegenüber:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Normgeltung und Normbegründung im Menschenrechtsdiskurs (vgl. Koenig, 2005, S. 121)
Naturrecht und Vernunftrecht gehen von der Vernunft des Menschen und den daraus entstandenen Regeln der zwischenmenschlichen Beziehungen aus. Die Verletzlichkeit und Begrenztheit des Menschen muss durch Regeln geschützt werden, weil andernfalls jede soziale Ordnung zerfallen würde. Diese Art der Begründung hängt allerdings sehr stark vom Bild des Menschen ab und kann somit in verschiedenen Kulturkreisen unterschiedlich ausgelegt werden. Um diese Einschränkung nicht machen zu müssen, wird von einer hypothetischen Entscheidungssituation ausgegangen, in der sich Individuen aus rationalem Selbstinteresse auf Prinzipien sozialer Ordnung einigen. Dabei sind individuelle Freiheits- und politische Teilhaberechte höherwertiger als die Beseitigung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten durch Chancengleichheit und Solidarität. Auch diese Begründung der Menschenrechte basiert auf der Voraussetzung eines freien und rationalen Individuums (vgl. Koenig, 2005, S. 121-125).
Der Kulturrelativismus versteht die oben genannten universellen Normbegründungstheorien als Form des europäischen Imperialismus, weil der Entstehungskontext der Menschenrechte nicht ausrechtend berücksichtigt wird. Er bestreitet die universelle Gültigkeit der Menschenrechte, weil der Inhalt moralischer Normen kulturspezifisch sei. Da die Menschenrechte im Wesentlichen im europäischen Kulturraum entstanden sind, ist deren Übertragung auf andere Kulturkreise, und somit deine universelle Gültigkeit, kaum möglich. Die Eigenheiten unterschiedlicher Kulturkreise müssen beachtet werden, damit das Individuum seine Persönlichkeit im jeweiligen sozialen Umfeld verwirklichen könne. Die Menschenrechte müssen somit kulturelle Verschiedenheiten erfassen. Allerdings darf dies nicht so weit führen, dass zum Beispiel die Todesstrafe als „Kulturgut“ akzeptiert werden sollte (vgl. Koenig, 2005, S. 125-129).
In der Postmoderne wird davon ausgegangen, dass Menschenrechte in der intersubjektiven Sprachpraxis zu verankern sind und nicht auf Gott, eine objektive Natur oder ein subjektives Bewusstsein zurückzuführen sind. Dies bedeutet, dass universalistische Normen keiner Begründung bedürfen, weil Menschenrechtsverletzungen auf das Absprechen des Menschseins der betroffenen Individuen zurückgehen. Die Menschenrechtskultur nach dem Zweiten Weltkrieg sei nicht aus der Rationalisierung moralischen Wissen, sondern aus solidarischen Gefühlen auf der Grundlage hoher politischer und ökonomischer Sicherheit, entstanden. Um die (westliche) Kultur der Menschenrechte auf die ganze Welt auszudehnen, bedarf es folglich nicht deren Begründung, sondern einer Erziehung des Gefühls von Solidarität durch das Erzählen konkreter Missachtung von Menschenrechten (vgl. Koenig, 2005, S. 129f).
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- Arbeit zitieren
- Daniel Jäger (Autor:in), 2008, Einhaltung von Menschenrechten in Demokratien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122455
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