Begründet John Locke den liberalen Rechtsstaat oder eine ökonomistische Freiheitslehre


Hausarbeit, 2008

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsdefinition
2.1 Liberaler Rechtsstaat
2.2 Ökonomistische Freiheitslehre

3 John Lockes Staatslehre
3.1 Der Naturzustand
3.1.1 Vor der Einführung des Geldes
3.1.2 Nach der Einführung des Geldes
3.2 Das Eigentum
3.3 Der Staat

4 John Lockes Theorie als liberaler Rechtsstaat

5 John Lockes Theorie als ökonomistische Freiheitslehre

6 Zusammenfassung

7 Persönliches Fazit

8 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Im folgenden Text setze ich mich mit der Frage auseinander, ob John Locke in seinen staatstheoretischen Schriften einen liberalen Rechtsstaat oder eine ökonomistische Freiheitslehre begründet. Hierfür verwende ich die hermeneutische Methode auf Basis eines historisch-analytischen Erkenntnisinteresses. Zu Lockes staatstheoretischen Schriften gab es bis heute schon verschiedene kritische Interpretationen, die voneinander unterschiedlicher nicht sein können. Zum Beispiel einerseits C.B. Macpherson mit seiner marxistisch orientierten Locke-Kritik, die dem Philosophen unterstellt, die Interessen der Unterschicht zu missachten.[1] Andererseits Leo Strauss, welcher mit einer konservativen Locke-Interpretation, dessen utilitaristischen Individualismus, als Grund für die Zerstörung einer menschenwürdigen Ordnung bezeichnet.[2] Diese Arbeit wird daher nicht den Charakter einer eindeutigen der Einordnung Lockes staatstheoretischer Schriften aufzeigen, sondern eine von vielen möglichen Einordnungen der politische Theorie dieses großen Philosophen darstellen. Hierfür ist es wichtig, das zuerst die Begriffe „liberaler Rechtsstaat“ und „ökonomistische Freiheitslehre“, wie sie in dieser Arbeit Anwendung finden sollen, definiert werden. Im Kapitel 3 erläutere ich die für diese Arbeit notwendigen Punkte der staatstheoretischen Lehre John Lockes. Zuerst wird John Lockes Auffassung vom Naturzustand beschrieben, welcher in zwei Phasen zu unterteilen ist. Zum Einen in den Naturzustand vor der Einführung des Geldes und zum Anderen in den Naturzustand nach der Einführung des Geldes. Hiernach wird der Begriff des Eigentums bei Locke dargelegt. Im dritten Unterpunkt findet das Kapitel 3 seinen Abschluss mit der Beschreibung der Staatsgründung aus dem Naturzustand. Die vergleichende Einordnung der im Kapitel 3 erarbeiteten staatstheoretischen Lehre Lockes in die Definition des liberalen Rechtsstaates folgt in Kapitel 4. Ebenso verfahre ich mit der Definition der ökonomistischen Freiheitslehre in Kapitel 5. Das Kapitel 6 dient der Ergebniszusammenfassung aus den Kapiteln 3 bis 5. Das Ende meiner Arbeit stellt mein persönliches Fazit aus diesen erkenntnisorientierten Vergleichen dar.

2 Begriffsdefinition

2.1 Liberaler Rechtsstaat

„(...) Sein Ziel ist die Rechtsgebundenheit des Staates. (...) Der Mensch soll nicht dem von Gott eingesetzten Souverän nach Gutdünken unterworfen sein, sondern einer nicht willkürlichen natürlichen Gesetzlichkeit. Der Bürger beansprucht Autonomie, (...) Ihm kommen von Natur aus Grundrechte zu, mit denen er staatl. Eingriffe abwehren kann. Grundrechte sind die im polit. Kampf errungenen Freiheitsrechte. Wichtigste Grundrechte sind die Freiheit der Person, (...) die Garantie des Privateigentums.“[3]

Bei dieser Definition ist eindeutig erkennbar, welche Aspekte beim liberalen Rechtsstaat zu beachten sind, nämlich die Wahrung der Autonomie des Bürgers und die Sicherung der ihm zustehenden natürlichen Grundrechte, wie Freiheit und Privateigentum. Diese Grundrechte haben für jeden Menschen innerhalb eines Staates zu gelten.

2.2 Ökonomistische Freiheitslehre

„Ökonomische Theorien der Politik, Theorien, die das Verhaltensmodell und das methodische Instrumentarium der Wirtschaftswiss. auf die Erklärung polit. Strukturen und Prozesse anwenden. (...) Die neuzeitlichen Theorien des Gesellschaftsvertrags (...) stellen dagegen auf den möglichen Konflikt zwischen den einzelnen ab. Sie wollen erklären, wie es Kooperation zwischen eigennützigen Individuen mit sich widersprechenden Interessen kommen kann. Die Gründung von Staaten ist in diesen Theorien das Ergebnis eines – fiktiv – von allen Individuen geschlossenen Vertrages. Polit. Herrschaft ist grundsätzlich legitimationsbedürftig. Legitimationsinstanz ist das Individuum. Situationen in denen das am Eigeninteresse orientierte Handeln zu gesellschaftl. unerwünschten Ergebnissen führt, sollen durch die freiwillige Selbstbindung der Vertragspartner überwunden werden.“[4]

In dieser Definition wird auf das egoistische nutzenorientierte Individuum hingewiesen, welches eine politische Herrschaft durch freiwillige Selbstbindung ermöglicht. Zu prüfen bliebe wie diese Selbstbindung vollzogen wird.

3 John Lockes Staatslehre

3.1 Der Naturzustand

Anders als bei Hobbes, existiert bei Locke im vorstaatlichen Naturzustand kein apriorischer Kriegszustand, in welchem die Menschen zueinander stehen. Der Mensch ist bei Locke von Natur aus friedlich gesinnt. Diese friedliche Gesinnung impliziert jedoch keine Gesellschaft, die frei von Gewalt ist. Dies gründet sich darin, dass ein Handeln auch entgegen der vorherrschenden Gesinnung, wegen der menschlichen Schwäche des eigenen Charakters, möglich ist.

Der Naturzustand Lockes ist in zwei Phasen zu unterteilen, deren Auswirkung auf den Menschen im Naturzustand teilweise verschiedene Folgen beinhaltete.

Bei der ersten Phase handelt es sich um den frühen „status naturalis“, welcher mit dem gesellschaftlichen Leben vor der Einführung des Geldes gleichzusetzen ist.

Die zweite Phase, der späte „status naturalis“, ist dementsprechend nach der Einführung des Geldes einzuordnen.[5]

3.1.1 Vor der Einführung des Geldes

In der ersten Phase des Naturzustandes existiert ein Zustand der vollkommenen Freiheit und Gleichheit der Menschen. Das Gesetz der Natur bestimmt das Töten und Gefährden anderer Menschen, sowie des eigenen Lebens, als unrecht.

Das Leben, die Freiheit und das Eigentum eines jeden sind gemäß natürlichem Gesetz unantastbar und somit ist jeder Mensch zum Erhalt derer verpflichtet.

Das natürliche Gesetz des Selbsterhalts begründet Locke damit, dass das menschliche Leben als Eigentum Gottes diese Pflicht impliziert. Neben diesem theologisch begründeten Recht der Selbsterhaltung steht dem Menschen das Recht des Richters in eigener Sache zu, um entstandene Unrechtmäßigkeiten zu ahnden. Da der Mensch jedoch kein perfektes Wesen ist resultiert aus dieser Richterposition jedes Einzelnen ein kriegsähnlicher Zustand, welcher die Herrschaftslosigkeit im Naturzustand destabilisert.[6]

Das Aneignen von Eigentum im Naturzustand entsteht durch eigene Arbeit. Ein Gegenstand des Gemeinschaftsbesitzes, in welches ein Mensch eigene Arbeit investiert geht in dessen Privatbesitz über, genau so wie die daraus resultierende Produkte, zum Beispiel die Früchte eines gepflanzten Baumes.

Beim Aneignen von Privatbesitz gelten jedoch drei vom natürlichen Gesetz vorgegebenen Aneignungsschranken. Erstens die Verderblichkeitsschranke, die besagt, dass die Aneignung das Maß der eigenen Selbsterhaltung nicht übersteigen darf. Die zweite Aneignungsschranke besagt, dass jedem Menschen genügend gleichwertiger Grund zur Verfügung steht, sodass jedem die Möglichkeit des eigenen Selbsterhalts zugrunde liegt. Bei der dritten Aneignungsschranke handelt es sich um die Voraussetzung der persönlichen Arbeit, die in das Objekt geflossen sein muss.[7] (Die Existenz dieser letzten Schranke entstand erst in der jüngeren Diskussion und wird daher der Vollständigkeit halber mit angeführt, obwohl sie keine ausschlaggebende Auswirkung auf das Fazit meiner Arbeit hat.)

3.1.2 Nach der Einführung des Geldes

„Locke begründet erstens die Einführung des Geldes zunächst allein aus praktischen Günden: nämlich als Schritt das Verderben der Lebensmittel zu umgehen und dabei andere nicht zu benachteiligen. (...) Zweitens (...) war der Wunsch mehr zu besitzen (...) ausschlaggebend. Und schließlich waren auch (drittens) die Nachteile, die sich aus der Tauschwirtschaft (...) ergeben, ausschlaggebend für die Einführung des Geldes.“[8]

Da Geld unverderblich ist, wird die erste Aneignungsschranke, die Verderblichkeitsschranke, aus der ersten Phase des Naturzustandes außer Kraft gesetzt und die das Anhäufen (Akkumulation) von Geld ermöglicht. Die Aufhebung der zweiten Aneignungsschranke gründet sich darin, dass eine wertsteigernde Bearbeitung des Grundes auch dem Benachteiligten einen besseren Lebensstandard, trotz der entstandenen Ungleichheit, sichert. Die Einführung der Bezahlung von Arbeit gegen Lohn, also der Lohnarbeit, setzt schlussendlich die dritte Aneignungsschranke außer Kraft.[9]

[...]


[1] Vgl. MEIER, Hans; DENZER, Horst [Hrsg.] (2001): Klassiker des politischen Denkens 2 Von Locke bis Weber. Völlig neu überarb. Ausg. der 5. geb. Aufl. München. Beck, S.28

[2] Vgl. ebenda

[3] NOHLEN, Dieter; Schultze, Rainer-Olaf (2005): N - Z. Orig.-Ausg., 3., aktualisierte und erw. Aufl. München: Beck, S.834

[4] Ebenda, S.631 f.

[5] Vgl. HELD, Susanne (2006): Eigentum und Herrschaft bei John Locke und Immanuel Kant. Berlin. LIT Verlag, S.57 f.

[6] Vgl. EUCHNER, Walter (1996): John Locke zur Einführung. 1. Auflage. Hamburg. Junius-Verlag, S.84

[7] Vgl. HELD, Susanne (2006): Eigentum und Herrschaft bei John Locke und Immanuel Kant. Berlin. LIT Verlag, S.69 ff.

[8] Ebenda, S.73

[9] Vgl. ebenda, S.76 f.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Begründet John Locke den liberalen Rechtsstaat oder eine ökonomistische Freiheitslehre
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Philosophische Reflexion von Staat und Politik
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V122540
ISBN (eBook)
9783640278930
ISBN (Buch)
9783640282913
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Begründet, John, Rechtsstaat, Freiheitslehre, Philosophische, Reflexion, Staat, Politik
Arbeit zitieren
Larsen Prange (Autor:in), 2008, Begründet John Locke den liberalen Rechtsstaat oder eine ökonomistische Freiheitslehre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122540

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