Nichttarifäre Handelshemmnisse in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs am Beispiel des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs


Hausarbeit, 2008

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Hauptteil
2.1 Geschichte
2.2 Konzept der Kapitalverkehrsfreiheit
^[s]+|[s]+$ 2.2.1 Definition
2.2.2 Systematik
2.2.3 Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten
^[s]+|[s]+$ 2.2.3.1 Warenverkehrsfreiheit
2.2.3.2 Niederlassungsfreiheit
2.2.3.3 Dienstleistungsfreiheit
2.2.4 Anwendungsbereich
2.2.4.1 unmittelbare Anwendbarkeit
2.2.4.2 räumlicher Anwendungsbereich
2.2.4.3 personeller Anwendungsbereich
2.2.4.4 sachlicher Anwendungsbereich
2.2.4.4.1 offene Diskriminierung
2.2.4.4.2 versteckte Diskriminierung
2.2.4.4.3 Inländerdiskriminierung
2.2.4.4.4 Beschränkungsverbot neben den Diskriminierungen
2.2.4.4.5 Einschränkungen durch die Keck-Rechtssprechung
^[s]+|[s]+$ 2.3 Rechtfertigungsgründe
^[s]+|[s]+$ 2.3.1 Beschränkung durch Art.58 EGV
^[s]+|[s]+$ 2.3.2 ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
2.4 Golden Share Urteile
2.4.1 Königreich Belgien
2.4.2 Französische Republik
2.4.3 Portugiesische Republik
2.4.4 Königreich Spanien
2.4.5 Vereinigtes Königreich
2.4.6 Republik Italien
2.4.7 Königreich der Niederlande
2.5 VW-Gesetz

3. Zusammenfassung der Ergebnisse / Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1: Drittstaatenbeschränkungen

Quelle: http://ec.europa.eu/internal_market/capital/framework/treaty_de.htm.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die aktuelle Lage auf den weltweiten Kapitalmärkten ist erschreckend . Das Bankhaus der Lehman Brothers fällt unter die amerikanische Insolvenzordnung des Chapter- 11. Der amerikanische Finanzminister Henry Paulson unterließ im Fall der Lehman Brothers die Verstaatlichung des Unternehmens wie er es bereits bei Fannie Mae und Freddie Mac unternommen hat. Die Börse quittierte diese Handlung sofort mit einem weltweiten Abstürzen nahezu aller Bank-und Versicherungswerte. Es folgten weitere Hiobsbotschaften, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit der American International Group. Das weltweite Finanzsystem steht nun vor einer seiner größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Doch für die Bürger der Europäischen Union ist dieser weltweite Finanzmarkt nicht so weit entfernt wie gemeinhin angenommen wird. Dies zeigte besonders deutlich die Zahlungsunfähigkeit der SachsenLB und die Milliardenabschreibungen der BayernLB. Die Überweisung von 350 Millionen Euro an die insolvente Lehman Brothers machte dem Bundesbürger nun wiederholt deutlich, dass diese Finanzkrise auch seinen Geldbeutel treffen könnte. Um aber zu verstehen, warum diese internationale Finanzkrise auch Auswirkungen auf die Europäischen Union hat, bedarf es der Betrachtung einiger entscheidender europarechtlicher Regelungen, die eine solche Verstrickung erst ermöglichten. Als eine wichtige Regelung für den freien Kapital-und Zahlungsverkehr gilt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Kapitalverkehrsfreiheit(Art. 56 bis 60 EGV) ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes.In der vorliegenden Arbeit werden die verschiedenen Aspekte einer der für die Wirtschaft nicht unbedeutenden Grundfreiheit beleuchtet. Es soll hierbei die Kapital-und Zahlungsverkehrsfreiheit in Bezug auf nichttarifäre Handelshemmnisse untersucht werden. Zunächst werden die Geschichte und die Systematik dieser Grundfreiheit erörtert. Des Weiteren folgt der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit sowie mögliche Gründe, die eine Anwendung ausschließen. Der letzte Teil dieser Arbeit analysiert aktuelle Fälle des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf Anwendungsfälle der nichttarifären Handelshemmnisse.

2. Hauptteil

2.1 Geschichte der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

Die Entwicklung des freien Kapitalverkehrs verlief in den Anfangsjahren der Europäischen Gemeinschaft sehr zögerlich.Erst Ende der achtziger Jahre, im Umfeld einer sich ausbreiten- den Globalisierung und der hieraus entstehenden Bestrebung, eine gemeinsame Wirtschafts-- und Währungsunion zu gründen, liberalisierte sich die Kapitalverkehrsfreiheit . Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 beinhalteten die Art. 67 ff. bis 73 die Freiheit des Kapitalverkehrs1, die Zahlungsverkehrsfreiheit wurde in Art. 106 EWGV erfasst. Diese Regelungen implizierten die Verpflichtung der Gemeinschafts- organe, alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs schrittweise aufzuheben. Die Umsetzung der Freiheit des Kapitalverkehrs wurde jedoch nicht in dem gleichen Maße umge- setzt, wie dies bei den anderen Grundfreiheiten der Fall war.2 Ausschlaggebend für die lang- same Liberalisierung kann angeführt werden, dass die Mitgliedstaaten für ihre Wirtschafts-- und Währungspolitik alleine zuständig waren. Nach h. M. und der Rechtssprechung des EuGH fehlte der Kapitalverkehrsvorschrift des EWGV die unmittelbare Anwendbarkeit für den Gemeinschaftsbürger.3 Erst mit dem Erlass der Kapitalverkehrsrichtlinie4 im Jahre 1988 durch die Europäische Kommission5 wurden die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwi- schen den Gebietsansässigen in den Mitgliedsstaaten aufgehoben. Die Vorschriften des EGWV waren inhaltlich nicht hinreichend genau formuliert, ; diesen Mangel beseitigte die Kapitalverkehrsrichtlinie.6 Hierdurch entstand für den Gemeinschaftsbürger7 die Möglichkeit, sich vor nationalen Gerichten und Behörden auf die Kapitalverkehrsfreiheit zu berufen.8 Diese sekundärrechtlichen Regelungen9 wurden durch die Einführung der ex-Art. 73 b- 73 g10 EGV und durch das Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht am 1.1.1994 in das Primärgemein- schaftsrecht überführt.11 Die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Freiheit des Zahlungsver- kehrs bilden seit dem eine Einheit. Auch gegenüber anderen Grundfreiheiten ist die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit jetzt gleichwertig.12 Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Art. 73b ff. neu nummeriert und von nun an in den Art. 56 ff. EGV erfasst, ohne, inhaltli- che Änderungen (dass sie inhaltlich geändert wurden).13 Durch das Inkrafttreten des Vertrages von Nizza ergaben sich keine Neuerungen für die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.14

2.2 Konzept der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

2.2.1 Definition

Eine exakte Begriffsbestimmung für den Kapitalverkehr ist den Primärrechtsquellen sowie den Sekundärrechtsquellen nicht zu entnehmen.15 Eine angemessene Definition für den Be- griff des Kapitalverkehrs ergibt sich aus der Zusammenschau der EuGH Rechtssprechung und dem Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie.16 Hieraus definiert sich der Kapitalverkehr als „ jede über die Grenzen eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft hinweg stattfindende einsei- tige Übertragung von Geld17- oder Sachkapital18, die primär zu Anlagezwecken erfolgt.“.19

Auch für die Begriffsbestimmung des Zahlungsverkehrs dient die gemeinsame Betrachtung der EuGH Rechtssprechung und des Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie. Zahlungsverkehr ist demnach: „jeder grenzüberschreitende Transfer von Zahlungsmitteln.20, der eine Warenlie- ferung, eine Dienstleistung oder für eine der Kapitalverkehrsfreiheit unterfallende Transaktion darstellt.“21 Somit setzen die anderen Grundfreiheiten immer einen freien Zahlungsverkehr voraus.

Die Zahlungsverkehrsfreiheit war im Gegensatz zur Kapitalverkehrsfreiheit bereits frühzeitig liberalisiert, somit ist eine Abgrenzung zwischen beiden Freiheiten nur noch in jenen Fällen bedeutsam, in denen unterschiedliche22 Beschränkungen bestehen. Der Kapitalverkehr grenzt sich zum Zahlungsverkehr dadurch ab, dass es sich um eine einseitige Transaktion handelt, welche durch Transfer der Kapitalsumme beendet wird. Die Zahlungsverkehrsfreiheit hinge- gen setzt immer eine Gegenleistung aus einer anderen Grundfreiheit voraus.23

2.2.2 Systematik der Artikel 56 ff. EGV

Der Artikel 56 EGV normiert die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs in- nerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Im Art. 57 EGV sind die Beschränkungen, die ge- genüber Drittstaaten bestehen können, erfasst. Zum Schutz bestimmter Rechtsgüter enthält der Artikel 58 Grenzen der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Eine Schutzmaßnahmenle- gitimation besteht auf Grundlage von Artikel 59. Diese eröffnet der Europäischen Gemein- schaft die Möglichkeit, Beschränkungen gegenüber Drittstaaten zum Schutz der Wirtschafts- und Währungsunion zu erlassen. Da viele Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Mit- glied der UN- Vollversammlung sind, legitimiert Artikel 60 EGV die Zulässigkeit von Em- bargomaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Sonderregelungen, die den freien Zahlungsverkehr innerhalb der WWU einschränken können, sind in den Artikeln 119 EGV sowie 120 EGV erfasst.

2.2.3 Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten

2.2.3.1 Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit

Ein Abgrenzungsproblem zwischen der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrs- und Zahlungsverkehrsfreiheit entsteht, wenn Zahlungsmittel nicht auf Grundlage eines Gegenseitigkeitsverhältnisses24 zwischen den Mitgliedsstaaten transferiert werden. Im FallThompson25 entschied der EuGH, dass Zahlungsmittel in körperlicher Form26 nicht unter die Warenverkehrsfreiheit zu subsumieren sind, solange sie auf den Geldmärkten ein gültiges27 Zahlungsmittel darstellen. Eine Unterscheidung erfolgt also an dem Kriterium der Funktion des Zahlungsmittels und nicht an der Körperlichkeit des transferierten Gegenstandes.2829 Gegenstände, die der Vermögensanlage30 dienen und eine geldähnliche Funktion haben, werden aufgrund ihrer derzeit noch geringen geldpolitischen Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit zugeordnet.31

2.2.3.2 Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit

Auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit kann es zu Überschneidungen zwischen den Grundfreiheiten kommen. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitsentgelt aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat transferiert wird. In seinerBordessa32 Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass der Geldtransfer eines Arbeitsentgeltes nicht in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit fällt.33 Hauptunterscheidungsmerkmal ist, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit auf ein Produkt beziehen, hingegen es sich bei der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit um die Beschränkung gegen eine Person handelt .34 Ein weiteres Merkmal, welches die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit unterstützt, ist dann gegeben, wenn die Dienstleistung, die erbracht wurde, eine kapitallenkende Wirkung besitzt.35

2.2.3.3 Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit

Die Abgrenzung zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit gestaltet sich als schwierig, da die Rechtssprechungen des EuGH nicht einheitlich sind. Es haben sich im Laufe der Zeit drei36 Hauptbereiche entwickelt, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden.37

BeiImmobilieninvestionengeht der EuGH davon aus, dass diese Transaktionen nicht unter die Niederlassungsfreiheit subsumiert werden, sondern ausschließlich der Kapitalverkehrsfreiheit zuzuordnen sind.38 Der EuGH nutzte für seine Definition der Immobilieninvestition die Kapitalverkehrsrichtlinie aus dem Jahre 1988.39 Ein Sonderfall wird durch die Vorbehaltsklausel des Artikel 43 Abs. 2 EGV40 definiert. So ist im Falle einer gewerblichen Tätigkeit41, die in Verbindung mit der Immobilieninvestition steht, die Niederlassungsfreiheit anzuwenden. Die einzelnen Rechtssprechungen des EuGH in Bezug auf die Dividenden weichen voneinander ab. In einem Fall wurde sich für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit42 ausgesprochen, in einem weiteren Fall für die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit.43 Es kann im Falle von Dividenden also zur Parallelität beider Freiheiten kommen.44

Direktinvestitionen45 können auch unter den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fallen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit meist nur eine Folge aus dem Hindernis der Kapitalverkehrsfreiheit ist. Somit wird auf eine gesonderte Prüfung der Niederlassungsfreiheit verzichtet, wenn die Investition keine Portfolioinvestition46 darstellt, sondern dazu dient, sich an der tatsächlichen Unternehmensleitung zu beteiligen.47 Aufgrund der Parallelität der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit im Bereich der Direktinvestitionen hat sich folgende Abgrenzung nachSedlaczek48 entwickelt:

-„Bei unmittelbarem Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs, der nur mittelbar zu einem Hindernis für die Niederlassung führt, sind insoweit allein die Vorschriften über den Kapitalverkehr anzuwenden.
-Bei unmittelbarem Eingriff in die Niederlassungsfreiheit, der wegen der Behinderung der Niederlassung lediglich mittelbar zu einer Reduzierung der Kapitalströme zwischen den Staaten führt, sind insoweit allein die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit anzuwenden.

[...]


1 Originalwortlaut aus dem EWGV vom 25.03.1957: „Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedsstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedsstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts auf.“

2 Vgl.: Rohde, Freier Kapitalverkehr in der Europäischen Gemeinschaft, S.40

3 EuGH, Rechtssache 203/80, 11.11.1981, Slg. 1981, S. 2595, Rn. 9 ff. (Casati)

4 RL 88/361/EWG, Abl. EG Nr.L 178/5 (1.Juli 1990 in Kraft getreten)

5 Umsetzung der Art. 69, 70 EWGV

6 Vgl.: Rohde, Freier Kapitalverkehr in der Europäischen Gemeinschaft, S.46

7 Im Verhältnis zu Drittstaaten gab es keine Veränderungen der bisherige Rechtslage Vgl.: Rohde S.48

8 EuGH Slg. 1995, I-361 Rn 33 ff.(Bordessa)

9 Es wurden die Grundsätze der Richtlinie RL 88/361/EWG übernommen und neue Regelungen für das Verhältnis gegenüber Drittstaaten aufgenommen die bis dahin nicht geregelt waren.

10 Diese Artikel ersetzen die Art. 67 bis 73 des EWGV

11 Vgl.: Hakenberg, Europarecht , S. 112 Rn. 347

12 Vgl.: Christian Calliess, Kommentar EGV, S. 862 Rn. 2

13 Vgl.: Sedlaczek in Rudolf Streinz (Hrsg.), Die neue Verfassung für Europa Art. 56 EG Rn. 4

14 Vgl.: Ebenda Art. 56 EG Rn. 4

15 Vgl.:Christian Calliess in Matthias Ruffert (Hrsg.) , Kommentar EGV, S. 862 Rn. 8

16 Vgl.: Ebenda, S. 862 Rn. 8

17 Geldkapital sind beispielsweise Wertpapiere, Kredite und Darlehen

18 Sachkapital sind beispielsweise Immobilien und Unternehmensbeteiligungen

19 Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 828 Rn. 3

20 Zahlungsmittel sind neben Bargeld auch Überweisung, Schecks, Kreditkarten oder elektronisches Geld

21 Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 828 Rn. 4

22 Kapitalverkehrsfreiheit Art. 57 und 59 EGV und für die Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 119 und 120 EGV

23 Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 830 Rn. 5

24 Siehe 2.2.1

25 EuGH, Rs. 7/78, Thompson, Slg. 1978, 2247, 2274 f. Rn. 19 ff.

26 Beispielsweise Münzen

27 Handelt es sich jedoch um Sammlermünzen die kein aktuelles Zahlungsmittel mehr sind unter fallen sie der Warenverkehrsfreiheit

28 Vgl.: Walter Frenz, Handbuch Europarecht Bd. 1, S. 1039, Rn. 2756

29 Die Warenverkehrsfreiheit würde hingegen einen Transfer von Kapital(in Form von Produktionsmaschinen) erfassen

30 Beispielsweise Edelmetalle in Barrenform oder Edelsteine

31 Vgl.:Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 831 Rn. 7

32 EuGH, Rs. C-358 und 416/93, Slg. 1995, I-361/383, Rn. 14 (Bordessa)

33 Vgl.:Walter Frenz, Handbuch Europarecht Bd. 1, S. 1045, Rn. 2772

34 Vgl.:Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 834 Rn. 13

35 Dieser ist immer dann gegeben wenn die Beratung über das übliche Maß hinausgeht und somit der Beteiligte in eine bestimmte Richtung gelenkt wird

36 1. Immobilieninvestitionen 2. Dividenden 3. sog. Direktinvestionen

37 Vgl.:Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 831 Rn. 8

38 EuGH, Rs. C-302/97, Slg. 1999, I-3099/3131, Rn. 22 (Konle)

39 Richtlinie 88/361/EWG: „ Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Bau von Gebäuden zu Erwerbszwecken oder persönlichen Zwecken durch Privatpersonen“

40 Art.43 Abs. 2 EGV: „Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“

41 Im Falle des Art. 43 Abs. 2 EGV geht der Gesetzgeber von der Gründung und Leitung eines Unternehmen aus.

42 EuGH, Rs. C-35/90, Slg. 2000 I-4071 (Verkoojen)

43 EuGH, Rs. C-397/98 und C- 419/98 Slg. 2001 I-1727 (Metallgesellschaft)

44 Vgl.:Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 831 Rn. 10

45 Richtlinie 88/361/EWG: „Investitionen jeder Art, durch natürliche Personen, Handels-, Industrie- oder Finanzunternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereit stellen, und den Unternehmern und Unternehmen, für die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind“

46 Portfolioinvestitionen sind Investitionen die als Anlage getätigt werden. Es besteht kein Interesse an der Kontrollübernahme

47 Vgl.:Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 832 Rn. 11

48 Sedlaczek in Streinz(Hrsg), Die neue Verfassung für Europa, Art. 56 Rn. 13

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Nichttarifäre Handelshemmnisse in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs am Beispiel des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Dessau
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
28
Katalognummer
V122671
ISBN (eBook)
9783640269716
ISBN (Buch)
9783640268443
Dateigröße
624 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nichttarifäre, Handelshemmnisse, Rechtsprechung, Gerichtshofs, Beispiel, Kapital-, Zahlungsverkehrs
Arbeit zitieren
Robert Schneider (Autor:in), 2008, Nichttarifäre Handelshemmnisse in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs am Beispiel des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122671

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