Vergleich des indischen und brasilianischen Fernsehens bezüglich gesetzlicher Regelungen und Telenovelas


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsangabe

1 Einleitung

2 Hauptteil
2.1 Allgemeine Entwicklung des Fernsehens
2.1.1 Indien
2.1.1.1 Rechtliche Grundlagen – Regulierungen
2.1.1.2 Das Fernsehen
2.1.2 Brasilien
2.1.2.1 Rechtliche Grundlagen – Regulierungen
2.1.2.2 Das Fernsehen
2.2 Bedeutung von Doordarshan und Globo
2.2.1 Doordarshan
2.2.2 Globo
2.3 Telenovelas
2.3.1 In Brasilien
2.3.1.1 Hintergrund und Handlung
2.3.1.2 wirtschaftlicher Aspekt
2.3.2 In Indien
2.3.2.1 Hintergrund und Handlung
2.3.2.2 wirtschaftlicher Aspekt

3 Fazit

1 Einleitung

Ausgangspunkt für diese Hausarbeit war ein Referat mit dem Thema „Der indische Medienmarkt“. Da dieses Referat aber ein sehr weites Medienspektrum1 aufwies, was es nicht ermöglichte, die wichtigsten Aspekte herauszugreifen, wollte ich jene Schwerpunkte mittels dieser Hausarbeit herausarbeiten.

Den ersten Schwerpunkt habe ich auf die allgemeine Entwicklung des Fernsehmarktes gelegt. Das umfasst sowohl die geschichtliche als auch die medienrechtliche Seite.

Daraufhin möchte ich den wohlbekanntesten indischen TV-Sender, Doordarshan beleuchten.

Und als dritten Aspekt habe ich mich für die Telenovelas entschieden, da sie auch hauptsächlich von Doordarshan produziert werden und ihnen eine sehr wichtige Aufgabe in Indien zu Teil wird.

Da ich aber durch Recherche herausfand, dass lateinamerikanische Telenovelas die Grundlage der indischen Geschichten sind, wollte ich das brasilianische Fernsehen unter den gleichen Schwerpunkten begutachten und letztendlich möglicherweise herausfinden, ob die indischen Telenovelas identisch der brasilianischen sind.

2 Hauptteil

2.1 Allgemeine Entwicklung des Fernsehens

Das Kapitel 2.1 befasst sich mit der allgemeinen Entwicklung des jeweiligen Fernsehmarktes. Es ist in erster Instanz nach thematischen Schwerpunkten geordnet und an zweiter Stelle erst chronologisch. Zweck dieser Anordnung war es, besonders wichtige Aspekte mit ihren Auswirkungen nachvollziehbar zu erklären und keine zeitlich geordnete Abfolge darzustellen.

2.1.1 Indien

2.1.1.1 Rechtliche Grundlagen - Regulierungen

Von den indischen Medien hat das Fernsehen in den letzten 20 Jahrzehnten die spektakulärste Entwicklung dargestellt, „sowohl quantitativ und im Hinblick auf qualitative Veränderungen in der Programmgestaltung, als auch hinsichtlich der Änderungen in der Politik, im Rechtsrahmen und natürlich sehr einschneidender Änderungen in der Technologie[…].“2

„Das Fernsehen wurde 1959 als staatliches staatliches Monopol in Indien eingeführt und“3 sowohl die nationale Fernsehbehörde als auch der gleichnamig, hindisprachige FernsehsenderDoordarshanwurde bis in die 1990er vom „Ministerium für Information und Rundfunk der zentralen Regierung“4 kontrolliert. Immer wieder wurden Forderungen nach mehr Selbstbestimmung für den Rundfunksektor laut. Beispielsweise befasste sich 1977 „ein Komitee unter dem Vorsitz des angesehenen JournalistenB. G. Verghese5 mit den rechtlichen Bestimmungen der Rundfunkmedien und schlug die Gründung einer selbstständigen Administration „AkashBharati“ vor, die es ermöglichen sollte, dass das Fernsehen ohne Kontrolle seitens der Regierung arbeiten konnte. Zwar gab es danach immer wieder Bemühung in Richtung Unabhängigkeit, und auch „Lippenbekenntnisse hinsichtlich der Autonomie“6 durch die Regierungen, aber infolge des ständigen Ämterwechsels wurde die endgültige Umsetzung stark verzögert. Da aber die Forderungen andauerten, kam es 1995 durch das Oberste Landesgericht Indiens zu einem bahnbrechenden Urteil, welches zwei Jahre danach „zu einer gesetzlichen Neuregelung und zur Gründung einer autonomen Körperschaft des öffentlichen Rundfunks (PrasarBharatioderBroadcasting Corporation of India) führte“7. Die einzige Bedingung war, dass die Regierung der Behörde Anordnungen im Sinne Indiens bezüglich Einheit, Souveränität und Integrität erteilen kann.

Jedoch ließ sich 2003 ein erneuter Regulierungswillen des indischen Staates erkennen. In diesem Jahr wurde „ein neues Gesetz verabschiedet, wonach ausländische Nachrichtensender, die per Satellit nach Indien ausstrahlen, mehrheitlich in den Besitz indischer Partnerunternehmen überführt werden müssen.“8 In diesem Gesetz ist verankert, dass ausländische Nachrichtensender, die ihr Programm mittels Satellit nach Indien senden, mehrheitlich einem indischen Unternehmen übertragen werden müssen. Dieses umfasst sowohl die operationale als auch die redaktionelle Kontrolle über den Sender und lässt vermuten, dass dahinter die Absicht steckt, „den global fortschreitenden Prozess der‚Murdochisierung’ aufzuhalten“9.

„Für Rupert Murdoch selbst bedeutete dies, dass er binnen kurzer Zeit einen indischen Partner für die Übernahme der Mehrheitsanteile (74 Prozent) an seinem Nachrichtensender STAR News finden musste und in Gestalt vonAveek Sarkarvon der PressegruppeAnandaBazar Patrikaaus Westbengalen auch fand.“10

2.1.1.2 Das Fernsehen

Eine weitere einschneidende Entwicklung des indischen Fernsehens war die Live- Berichterstattung des zweiten Golfkrieges und dem damit verbundenen Gefühl des Zuschauers, live partizipieren zu können. Die Live-Übertragung hatte zur Folge, dass das „transnationale Fernsehzeitalter“11 für Indien begann. Somit wurde allerdingsDoordarshan mit dem stärker nachrichtenorientierten Kabel- und Satellitenfernsehen konfrontiert. Das erste Satellitenunternehmen Indiens was Rupert Murdochs ‚STAR TV’, welches 1991 als erstes von Hongkong aus nach Indien sendete. Allerdings hatten die englischsprachigen Sendungen nur eine begrenzte Zuhörerschaft, aber sie überhaupt sehen zu können, wurde innerhalb der oberen Mittelklasse als Statussymbol anerkannt. Zwar etwas später aber dennoch im gleichen Jahr erhielten auch indische Kabelanbieter Zugang zu den STAR-Programmen, was wiederum deren Verbreitung förderte. Im Bereich des regionalsprachigen Fernsehens leistete ZEE- TV Pionierarbeit. ZEE-TV ging zum ersten Mal im Oktober 1992 auf Sendung, und zwar auf Hindi.

„Die indischen Zuschauer nahmen es begeistert auf, da sie nun auf einmal Programme in ihrer eigenen Sprache sehen konnten, die sich deutlich von denen des staatlichenDoordarshanunterschieden – sowohl im Inhalt als auch in der Präsentation und im Marketing. Zwischen 1992 und 1994 stieg die Anzahl verkabelter Haushalte in West- und Nordindien rasant.“12

Mittels dieser Entwicklung war ZEE- TV die treibende Kraft in punkto Expansion des indischen Kabelfernsehens. DaDoordarshandem Sattelitenprogramm in Sachen Quoten und Werbeeinnahmen in nichts nachstehen wollte, gestaltete der Sende in den darauf folgenden Jahren sein Programm grundlegend um und gewann sogar neue Publikumsgruppen durch die Gründung eigener regionalsprachiger Sattelitensender. „Laut einer repräsentativen Erhebung im Rahmen desNational Readership Survey2006 (NRS) erreicht das Fernsehen inzwischen 112 Millionen indische Haushalte, wovon 61 Prozent über einen Kabel- oder Satellitenzugang verfügen.“13

Zu den größten Fernsehgesellschaften Indiens gehören neben Doordarshan, ZEE- und STAR- TV sowohl das südindische Sun-Netzwerk, welches Sender in unterschiedlichen indischen Sprachen einschließt, als auch ND-TV auf Hindi und Englisch und Alpha, welcher in den Sprachen Punjabi und Marathi sendet.

An dieser Stelle erwähnenswert ist auch der SatellitendienstDirect-to-Home (DTH). Der macht es möglich, dass Sendungen mittels Empfangsgeräten und kleinen Parabolantennen direkt in die Haushalte übertragen werden können. Zusätzlich ermöglicht DTH auch noch weitere Gewinn bringende Dienste, wie Internetzugang, Videokonferenzen, Home Security, Banking, Shopping, Datenübertragungen und E- mail. Nach Joshi und Bhatia sollte „es 2005 um die 2,5 Mio. DTH-Abonnementen in Indien geben. Eine politische Entscheidung wird in Kürze erwartet.“14 Da ich diesbezüglich auch noch keine aktuelleren Quellen gefunden hab steht an dieser Stelle ebenfalls offen, wie die Regierung den Spagat zwischen neuer Technologie und der Ordnung seiner Gesetze schaffen will, um einerseits die Vorteile der Technik zu nutzen und andererseits das Interesse an Kontrolle und dem Inhalt dieser Dienste zu schützen.

2.1.2 Brasilien

2.1.2.1 Rechtliche Grundlagen – Regulierungen

Im Vergleich zu Indien sind die rechtlichen Bestimmungen in Brasilien wesentlich komplexer und auch komplizierter, besonders was die Aufsplitterung betrifft, welches Gesetz für welchen Medienbereich zuständig ist. Den rechtlichen Grundlagen des Mediums Fernsehen liegen in Brasilien mehrfache geschichtliche Umbrüche zugrunde. Besonders zwei sind hierbei erwähnenswert: „Zum einen die Machtübernahme der Militärs 1964 und die ihr folgende autoritäre Verfassung von 1967, zum anderen der Übergang zu einer Zivilregierung 1985, gefolgt von einer neuen Verfassung, die schließlich am 5.10.1988 verkündet wurde.“15

Die Verfassung von 1967 bildet die rechtliche Grundlage bezüglich der Massenmedien. In dieser Verfassung findet sich das „Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information […], oft auch Pressegesetz genannt.“ Allerdings beziehen sich die Bestimmungen nicht nur auf die Presse, sondern auch auf Fernseh- und Radiosendungen. Prinzipiell sollte danach zwar die Pressefreiheit gewährleistet werden, allerdings kam es häufig zu juristischen und praktischen Verletzungen dieses Grundrechts.

Jedoch kehrte Brasilien durch die neue Verfassung im Jahre 1988 wieder zur „Garantie der Grund- und Menschenrechte und einem demokratischen Regierungssystem zurück. […]Nun wird u.a. die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und das Zeugnisverweigerungsrecht garantiert. Bereits die letzte zivilen Regierung unter Präsident Goulart erließ 1962 denCódigo Brasileiro de Telecomunicações/Lei No. 4,117, das Rundfunkgesetz.“16

Obwohl es mittlerweile eine neue Verfassung gibt, ist dieses Gesetz noch immer Grundlage des aktuellen Telekommunikationsrechts. Denn dieses Rundfunkgesetz resultiert einerseits aus den Druck von Interessengruppen aus diesem Bereich, da sie auf legale Garantien für die Fortsetzung ihrer Aktivitäten angewiesen waren, und andererseits stimmte es mit den Interessen der technokratischen Bürokratie überein, deren Basis „politische Parteien mit national-populistischen Tendenzen“17 waren. Während das Vergaberecht und die Konzessionsverlängerung bis 1988 beim Staat lagen, wurde dies durch Artikel 223 der neuen Konstitution dem Parlament übertragen18. An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass sich trotz dieser Neuerung die Vergabepraxis wenig änderte. Bemerkenswert sind beispielsweise „die Ergebnisse von Studien, nach denen 20 Prozent aller Abgeordneten im direkten oder indirekten Besitz eines Presse-, Hörfunk- oder Fernsehunternehmens sind. Nach Auskunft des Kommunikationsministeriums waren bereits 1995 insgesamt 83 Abgeordnete (von 513) Inhaber einer Rundfunkkonzession, ebenso 13 Senatsmitglieder (von 81). Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher sein, da die Praxis der Politiker darin besteht, Konzessionen im Namen Dritter zu erlangen.“19

Zwar existiert keine direkte unabhängige Institution, welche die wechselseitige Abhängigkeit von Rundfunkunternehmen und Politikern einschränkt, aber sie besteht theoretisch „nach der Verfassung im‚Conselho de Comunicação Social’. Dessen beratende Funktion müsste zumindest um eine Zustimmungspflicht bei Vergabe oder Erneuerung der Konzession erweitert werden.“20

Generell lässt sich jedoch sagen, dass die Verfassung eine der wichtigsten Quellen bezüglich der Rechtsgrundlagen der brasilianischen Medien ist. Innerhalb des Abschnitts der Grundrechte sind Meinungsfreiheit (Artikel 5 IV), in Artikel 5 IX „die Freiheit des intellektuellen, künstlerischen, wissenschaftlichen und kommunikativen Ausdrucks […] mit einem expliziten Zensurverbot ebenso zu finden wie die Informationsfreiheit und der Informantenschutz (Art. 5 V und X)“21.

Zusätzlich ist mit Artikel 220ff. das Bilden von Oligopolen22 und Monopolen verboten, welches allerdings sehr schwer umsetzbar scheint, wie aus Abschnitt 2.2.2 hervorgehen soll. In den Artikeln 221 und 223 befasst man sich mit rundfunkspezifischen Regeln. Dabei herrscht das3-Säulen-Modellvor, welches Bestimmungen für den öffentlichen, den privaten und den staatlichen Rundfunk vorsieht.

„Der staatlichen Säule werden im Allgemeinen die Fernseh- und Rundfunkanstalten der drei Staatsgewalten (Exekutive, Legislative und Judikative)23 zugerechnet, während der öffentlichen Saule die anderen nicht privatrechtlich organisierten Anstalten (z.B. TV Cultura) zugerechnet werden.“24

Die Verfassung beinhaltet prinzipielle Grundregeln für die Programminhalte und setzt zu dem ausdrücklich fest, dass die Verteilung der Konzessionen, rein theoretisch, von der Exekutive ausgeführt wird und vom Kongress überwacht wird. Dass dem nicht so ist, wurde bereits gesagt.

An dieser Stelle muss aber auch erwähnt werden, dass das eigentliche

‚Abonnenmentenfernsehen’ eher unter die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes fallen. Dabei gibt es besondere Bestimmungen wie das ‚Kabelfernsehgesetz’, sowie „besondere Vorschriften für Satelliten- und Mikrowellenrundfunk auf untergesetzlicher Ebene, wobei die letzten beiden Übertragungsarten als ‚besondere Dienstleistungen’ i. S. des Telekommunikationsgesetzes von 1997 eingeordnet werden.“25 Damit gelten auch die Konzentrationsbestimmungen des Rundfunkrechts nicht mehr. Jedoch existiert dennoch seitens der KabelbetreiberMust – Carry – Bestimmungen. Diese besagen, dass terrestrisch empfangbare Programme, sowie „Parlamentfernsehen und 30% der Kanäle der unabhängigen Dritten“26 übertragen werden müssen.

Auch die Aufsicht über die Medien ist in Brasilien nicht einheitlich geregelt.

Zum einen gibt es dieANATEL, die Telekommunikationsgeschäftsstelle für Telekommunikation. Sie ist sowohl für die Mikrowellen-, Kabel- und Satellitenverbreitung als auch für Multimediadienste verantwortlich.

[...]


1 Ausgehend von der Presse, über den TV- und Filmbereich bis hin zu Radio und Internet.

2 Joshi/ Bhatia 2002, S. 795.

3 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,0,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

4 Joshi/ Bhatia 2002, S. 795.

5 Joshi/ Bhatia 2002, S. 795.

6 Joshi/ Bhatia 2002, S. 795.

7 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,1,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

8 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,1,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

9 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,1,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

10 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,1,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

11 Joshi/Bhatia 2002, S. 796.

12 Joshi/Bhatia 2002, S. 796.

13 http://www.bpb.de/themen/IBDE4P,1,0,Medienpluralismus_in_Indien.html

15 http://www.matices.de/37/tvlatina_fernsehen_brasilien/

14 Joshi/Bhatia 2002, S. 797.

16 http://www.matices.de/37/tvlatina_fernsehen_brasilien/

17 http://www.matices.de/37/tvlatina_fernsehen_brasilien/

18 Vor dem In-Kraft-Treten der neuen Verfassung 1988, jedoch als ihr Beschluss schon absehbar war, fand ein

Panikverkauf von Sendefrequenzen statt. Während 208 Konzessionen 1987 bewilligt wurden, waren es 1988 bis zur Verabschiedung der neuen Gesetzes insgesamt 539, davon 43 fürs Fernsehen.

19 http://www.matices.de/37/tvlatina_fernsehen_brasilien/

20 http://www.matices.de/37/tvlatina_fernsehen_brasilien/

21 Grünewald/Kirsch 2002, S. 729.

22 Oligopol = wirtschaftl.: Beherrschung des Marktes durch wenige Großunternehmen.

23 Noch veranstaltet die Judikative keinen Rundfunk, Exekutive und Legislative dagegen Fernsehen und Hörfunk.

24 Grünewald/Kirsch 2002, S. 729.

25 Grünewald/Kirsch 2002, S. 729.

26 Grünewald/Kirsch 2002, S. 730.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Vergleich des indischen und brasilianischen Fernsehens bezüglich gesetzlicher Regelungen und Telenovelas
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Institut für Deutsche Philologie)
Veranstaltung
Hauptseminar: Internationale Medienmärkte
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
26
Katalognummer
V122710
ISBN (eBook)
9783640269785
ISBN (Buch)
9783640268498
Dateigröße
556 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergleich, Fernsehens, Regelungen, Telenovelas, Hauptseminar, Internationale, Medienmärkte
Arbeit zitieren
Stefanie Busch (Autor:in), 2007, Vergleich des indischen und brasilianischen Fernsehens bezüglich gesetzlicher Regelungen und Telenovelas, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122710

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