In der aktuellen politischen Diskussion in Deutschland ist immer wieder die Rede von der Krise des Wohlfahrtsstaates. Opposition und Regierung beschuldigen sich gegenseitig, nicht genügend zur ökonomischen Sicherung der bestehenden Lebensverhältnisse in Deutschland zu tun und keine Talkshow scheint mehr ohne Expertenrunde zur Krisenhaftigkeit des deutschen Staates auszukommen. Die Lage kann angesichts von 4,5 Millionen Arbeitslosen in der Tat als äußerst angespannt bezeichnet werden. Im Angesicht von Hartz IV scheint die Angst vor einer auf die Menschen zukommende Armutswelle immer größere Ausmaße anzunehmen. Doch wovor ängstigen die Menschen in Deutschland eigentlich? Geht es um ihre materielle Existenz, um Verlustängste, oder darum, in Zukunft nur noch einmal pro Jahr in den Urlaub fahren zu können? Die politische Diskussion ist angefüllt mit Schlagwörtern, wobei der Begriff der sozialen Gerechtigkeit zunehmend in den Vordergrund zu treten scheint.
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
1. Fragestellung und Zielsetzung der Arbeit
2. Grundlagen der Arbeit
2.1 Dimensionen sozialer Gerechtigkeit
2.1.1 Gerechtigkeit
2.1.2 Gleichheit
2.1.2.1 Chancengleichheit
2.1.2.1.1 Lebensqualität als Auktion
2.1.2.1.2 Stakeholder Society und UBI
2.1.2.1.3 „Option luck“ und „Brute luck“
2.1.3 Verteilungsgerechtigkeit
2.1.3.1 Leistungsgerechtigkeit / Bedürfnisgerechtigkeit
2.1.3.2 Das Nutzenprinzip - Der wirtschaftsutilitaristische Verteilungsansatz
2.1.3.3 Das Differenzprinzip
2.1.3.4 Das Rawlsche Maxmin-Prinzip
2.1.3.5 Neoliberale Kritik der staatlichen Umverteilung
2.1.4 Das Sozialstaatsprinzip in Deutschland
2.1.4.1 Historie
2.1.4.1.1 Das liberale Beveridge-Modell
2.1.4.1.2 Das Bismarck’sche Modell
2.1.4.2 Soziale Marktwirtschaft
2.1.4.2.1 Soziale Sicherheit im Alter
2.1.4.2.2 Soziale Sicherheit Im Krankheitsfall
2.1.4.2.3 Die Pflegeversicherung
2.1.4.3 Veränderte Realitäten
2.2 Dimensionen der Armut
2.2.1 Definitionsansätze von Armut
2.2.1.1 Absolute Armut
2.2.1.2 Relative Armut
2.2.1.3 Subjektive Armut
2.2.1.4 Objektive Armut
2.2.1.5 Bekämpfte Armut
2.2.1.6 Verdeckte Armut
2.2.1.7 Existenzminimum
2.2.2 Ursachen von Armut
2.2.2.1 Ungleiche Wohlstandssverteilung
2.2.2.1.1 Der stochastische Ansatz:
2.2.2.1.2 Das Vererbungsmodell:
2.2.3 Armutsentstehung
2.2.3.1 Culture of Poverty:
2.2.3.2 Relative Deprivation
2.2.3.3 Capability Approach
2.2.4 Armut in der Bundesrepublik Deutschland
2.2.4.1 Vermögens- und Einkommensverteilung in der Bundesrepublik
2.2.4.1.1 Vermögensverteilung
2.2.4.1.2 Einkommensverteilung
2.2.4.2 Arbeitsmarkt
2.2.4.3 Armutsgefährdete Gruppen
2.2.4.4 Der Fahrstuhleffekt
3. Armutspolitik und Soziale Gerechtigkeit
3.1 Armutspolitik
3.1.1 Haushaltslage
3.1.2 Steuerpolitik
3.1.2.1 Steuerreform unter der rotgrünen Regierung
3.1.3 Arbeitsmarktsituation
3.1.4 Folgen der Arbeitslosigkeit auf das soziale Sicherungssystem
3.1.4.1 Sozialhilfe als Existenzminimum
3.1.5 Die Hartzgesetze im Rahmen der Agenda 2010 - Hartz IV
3.2 Die Begriffe der sozialen Gerechtigkeit und Armut in der Politik
3.2.1 Soziale Gerechtigkeit und Armut in den Parteiprogrammen
3.2.1.1 Wahlprogramm der CDU/CSU
3.2.1.2 Wahlprogramm der SPD
3.2.1.3 Wahlprogramm der Grünen (2005)
3.2.1.4 Wahlprogramm der FDP
3.2.1.5 Wahlprogramm der PDS (2005)
3.2.3 Parteiansichten im Vergleich
3.2.4 Rückblick - Wahlprogramm CDU / CSU (1980)
3.3 Die Frage der sozialen Gerechtigkeit in der Öffentlichkeit
3.4 Der Gedanke der sozialen Gerechtigkeit in Äußerungen der Bundeskanzler und der Bundespräsidenten von 1980 - 2005
4. Fazit und Ausblick
L i t e r a t u r l i s t e
A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s
Abb. 1: Ökonomische Verteilungsprinzipien
Abb. 2: Pareto-Einkoemmensverteilung
Abb. 3: Vererbungsmodell
Abb. 4: Einkommensverteilung
Abb. 5: Wirtschaftswachstum und Arbeitslosigkeit
Abb. 6: Entwicklung der Sockelarbeitslosigkeit
Abb. 7: Entwicklung der HLU + HBL
Abb. 8: Der Begriff der sozialen Gerechtigkeit und Armut in den Wahlprogrammen 2005
Abb. 9: Parteienkonzepte zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit
Abb. 10: Perspektive Deutschland - Umfragedaten Leistungsgerechtigkeit
Abb. 11: Perspektive Deutschland - Umfragedaten Wunsch nach sozialem Ausgleich
Abb. 12: Perspektive Deutschland – Umfragedaten Werte und grundlegende Einstellungen
Abb. 13: Perspektive Deutschland – Umfragedaten Gesellschaftsbild
Abb. 14: Perspektive Deutschland – Umfragedaten Handlungsbedarf nach Politikbereichen
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Fragestellung und Zielsetzung der Arbeit
In der aktuellen politischen Diskussion in Deutschland ist immer wieder die Rede von der Krise des Wohlfahrtsstaates. Opposition und Regierung beschuldigen sich gegenseitig, nicht genügend zur ökonomischen Sicherung der bestehenden Lebensverhältnisse in Deutschland zu tun und keine Talkshow scheint mehr ohne Expertenrunde zur Krisenhaftigkeit des deutschen Staates auszukommen. Die Lage kann angesichts von 4,5 Millionen Arbeitslosen in der Tat als äußerst angespannt bezeichnet werden.[1] Im Angesicht von Hartz IV scheint die Angst vor einer auf die Menschen zukommende Armutswelle immer größere Ausmaße anzunehmen. Doch wovor ängstigen die Menschen in Deutschland eigentlich? Geht es um ihre materielle Existenz, um Verlustängste, oder darum, in Zukunft nur noch einmal pro Jahr in den Urlaub fahren zu können? Die politische Diskussion ist angefüllt mit Schlagwörtern, wobei der Begriff der sozialen Gerechtigkeit zunehmend in den Vordergrund zu treten scheint.
Es stellt sich die Frage, ob das Leitbild der sozialen Gerechtigkeit, eingeschlossen der mit ihr verbundenen, unterschiedlichen Präferenzsetzung bei der Gestaltung einer sozial gerechten Politik, Auslöser einer Verdrängung der direkten Armutsbekämpfung aus der Zielsetzung der Sozialpolitik ist. Besteht möglicherweise ein politisches Interesse daran, den deutschen Sozialstaat heutiger Prägung als sozial gerecht zu kennzeichnen, um eine gesellschaftliche Exklusion der von Armut betroffenen zu rechtfertigen? Wird unter Umständen die Diskussion um soziale Gerechtigkeit instrumentalisiert, um die Armut aus dem gesellschaftlichen Fokus zu rücken und zur individuellen, selbstverschuldeten Problemlage einer Minorität zu machen?
Um dieses näher zu untersuchen, soll im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden, wie soziale Gerechtigkeit und Armut in der bundesrepublikanischen Politik thematisiert werden.
Im ersten Grundlagenteil der Arbeit wird zunächst der Versuch unternommen, den Begriff der sozialen Gerechtigkeit näher zu definieren. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, welche Dimensionen soziale Gerechtigkeit umfasst und wie interpretationsoffen der Begriff der Gerechtigkeit ist. Anschließend wird die Bedeutung der sozialen Gerechtigkeit für das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland näher untersucht werden, wobei auch ein kurzer historischer Abriss der Geschichte des Sozialstaates erfolgt, um Entwicklungslinien der sozialen Sicherung kenntlich zu machen.
Im zweiten Grundlagenteil wird der Begriff der Armut näher bestimmt. Worüber spricht man, wenn von Armut die Rede ist und welche Formen der Armut existieren? Nach einer allgemeinen Definition von Armut wird die Frage nach ihrer Entstehung thematisiert. In einem weiteren Schritt wird das Armutsausmaß und die Armutstiefe in der Bundesrepublik Deutschland skizziert um den Untersuchungsgegenstand zu verdeutlichen.
Im Hauptteil der Arbeit wird in einem ersten Schritt die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, unter besonderer Berücksichtigung der Ausgestaltung der Sozialhilfe und des Hartz IV- Gesetzes skizziert, um anschließend zu untersuchen, inwieweit die soziale Absicherung Erwerbsloser Ansprüche der Existenzsicherung erfüllt und inwieweit die jüngste Arbeitsmarktreform mit dem Gedanken der sozialen Gerechtigkeit verträglich ist. Im Anschluss richtet sich der Fokus der Arbeit weniger auf konkrete politische Maßnahmen, als auf die Darstellung von Gerechtigkeitsgrundsätzen durch die Politik.
Da die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit immer nur aus dem moralischen Empfinden der Bevölkerungsmehrheit definiert werden kann, wird in einem weiteren Schritt untersucht werden, welche Gerechtigkeitskonzeptionen von den Menschen in Deutschland anerkannt werden. Grundlage werden dabei die Ergebnisse der Studie „Perspektive Deutschland“ sein, in dessen Rahmen online über 620.000 Deutsche im Alter von 15 – 69 Jahren befragt wurden. Dabei ist von besonderem Interesse, inwieweit sich Übereinstimmungen in dem Empfinden sozialer Gerechtigkeit durch die Bevölkerung zu den Aussagen der Politiker zur sozialen Frage finden lassen. Um dieses feststellen zu können werden die Aussagen der im Bundestag vertretenen Fraktionen zur sozialen Gerechtigkeit näher betrachtet. Dabei stellt sich bei der Materialsichtung die Frage, wo sich die Einstellungen der Parteien zur Bekämpfung von Armut und zur sozialen Gerechtigkeit finden lassen. Eine objektive Quellenauswahl erscheint bei der Kakophonie der Meinungen innerhalb der einzelnen Parteien schwer. Da die jeweiligen Wahlprogramme jedoch den Anspruch haben, die Ansichten der Partei allgemeingültig festzulegen, dienen die Programme zur Bundestagswahl 2005 als Basis. Um feststellen zu können, inwieweit sich Differenzen oder Kontinuitäten in der politischen Betrachtungsweise des Sozialstaats zeigen, werden die Regierungserklärungen von Gerhard Schröder und Angela Merkel mit den Regierungserklärungen Helmut Schmidts und Helmut Kohls aus den Jahren 1981/1983 verglichen. Dieser Vergleich macht insofern Sinn, als zu Beginn der 80er Jahre die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik genau wie ein Vierteljahrhundert später durch eine Rekordarbeitslosigkeit und ein geringes Wirtschaftswachstum geprägt ist und auch die politische Konstellation eine ähnliche ist: Die sozialdemokratischen Kanzler stehen am Ende ihrer Regierungszeit, während die christdemokratischen Bundeskanzler neu im Amt sind. Ergänzt werden diese Aussagen durch Auszüge aus Reden der Bundespräsidenten Karl Carstens und Gerhard Köhler aus den Jahren 1982 bzw. 2004.
In der Abschlussdiskussion werden die Ergebnisse zusammengefasst.
Das Thema der Armut und sozialen Gerechtigkeit ist so weitläufig, dass kaum möglich ist, zu begründen, warum gewisse Themen nur am Rande oder gar nicht erörtert werden. Exemplarisch sei dafür an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Betrachtung der Generationen- oder Geschlechtergerechtigkeit ebenso wenig stattfindet, wie eine Auseinandersetzung mit der marxistischen Gerechtigkeitskritik. Um den Text lesefreundlicher zu gestalten, wird auf eine geschlechterspezifische Unterscheidung verzichtet; so steht z.B. der Begriff „Betroffener“ neutral für Angehörige beider Geschlechter. Bei der Analyse der Wahlprogramme finden sich Fußnoten nur bei direkten Zitaten. Die Übersichtlichkeit wäre ansonsten in diesem Teil der Arbeit verloren gegangen.
2. Grundlagen der Arbeit
2.1 Dimensionen sozialer Gerechtigkeit
„Mehr als zehn Jahre habe ich mich intensiv damit befasst, den Sinn des Begriffs soziale Gerechtigkeit herauszufinden. Der Versuch ist gescheitert.“[2] – Dieses Zitat des Volkswissenschaftlers und Nobelpreisträger Friedrich von Hayek verdeutlich eine große Schwierigkeit bei der Bestimmung dessen, was soziale Gerechtigkeit eigentlich ausmacht: Soziale Gerechtigkeit ist ein Kompaktbegriff, der vielfältige, heterogene und mitunter diffuse Vorstellungen in sich vereint. Es werden darunter all jene Standards gefasst, welche die institutionelle Verfassung und die Rechte und Pflichten innerhalb einer Gesellschaft bestimmen. Im allgemeinen Verständnis von Sozialer Gerechtigkeit steht diese für rechtliche, politische, wirtschaftliche und soziale Gleichheit.[3] Doch was ist Gleichheit? Um den Begriff der Sozialen Gerechtigkeit näher bestimmen zu können, muss zunächst einmal festgestellt werden, was unter Gerechtigkeit und was unter Gleichheit zu verstehen ist. Da Gerechtigkeitskonzeptionen ebenso wie die Grundbedingungen einer gerechten Gesellschaft auf dem Begriff der Gleichheit aufbauen, erscheint es sinnvoll, nach der grundsätzlichen Bestimmung des Begriffes der Gerechtigkeit zunächst zu einer Bestimmung des Begriffes der Gleichheit überzugehen und erst im Anschluss näher auf die konkreteren Gerechtigkeitsbedingungen einzugehen. Es wird dabei weiter auf die Frage der Verteilungsgerechtigkeit und verschiedene Verteilungsansätze eingegangen. Welche Bedeutung hat die staatliche Umverteilung von Gütern und wie kann eine solche Umverteilung so gestaltet werden, dass sie das Prädikat „sozial gerecht“ erhalten kann?
2.1.1 Gerechtigkeit
Gerechtigkeit beschäftigt sich mit dem gerechten, fairen und moralisch gebotenen Umgang miteinander innerhalb einer Gemeinschaft. Gerechtigkeit besitzt eine rechtliche, soziale und philosophische Dimension.[4] Diese Dimensionen überschneiden sich allerdings und können von daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Der Rechtsstaat strebt nach Gerechtigkeit, um sich an einer Richtschnur für das eigene Handeln orientieren zu können. Gerechtigkeit wird in verschiedenen Gesellschaften, in verschiedenen Epochen unterschiedlich interpretiert. Glaubt man John Rawls, so kann eine moderne Moralphilosophie keinen Allgemeingültigkeitsanspruch haben. Die Gerechtigkeit müsse der Vielfalt miteinander konkurrierender und inkommensurabler Konzeptionen des Guten gerecht werden.[5] Dennoch gibt es einen universalen, (moralischen) Minimalkonsens: Das „Prinzip der formalen Gerechtigkeit“. Dieses verlangt, Gleiches gleich zu behandeln.[6] Das moderne Moralbewusstsein ist durch die Freiheit und Gleichheit des Menschen geprägt. Gerechtigkeit ist also normativ bestimmt und es wird ein gesellschaftlich bestimmtes moralisches Gleichgewicht angestrebt.[7] John Rawls setzt in seiner „Theory of Justice“ Gerechtigkeit mit Fairness gleich. Während in frühen Gesellschaften die Religion den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichert und das normative Fundament für die Gesellschaft bildet, muss dieses Fundament in der modernen Gesellschaft neu entworfen werden.[8] Kants Forderung, des „Ausgangs des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit“ verlangt, gesellschaftliche Bedingungen nicht mehr als natur- oder gottgegeben aufzufassen. Der soziale status quo wird durch den Menschen veränderbar und jede Veränderung des status quo verlangt eine gesellschaftliche Rechtfertigung.[9] Die Frage nach gesellschaftlicher Gerechtigkeit gewinnt mit der Industrialisierung an Bedeutung. Die zunehmende Arbeitsteilung im Arbeitsprozess und dadurch entstandene Abhängigkeiten führen zu einer gegenseitigen Abhängigkeit der Beschäftigten untereinander und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[10]. Da es, anders als von Marx vorhergesagt, nicht zur Verelendung der Arbeiterschaft gekommen ist, sondern durch einen wirtschaftlichen Fahrstuhleffekt Wohlstand für die breite Maße der Bevölkerung verwirklich werden konnte, schien die Frage nach sozialer Gerechtigkeit in Vergessenheit geraten zu sein. Das in jüngerer Vergangenheit verstärkte Wiederaufkommen der Frage nach sozialer Gerechtigkeit ist in Verbindung zu bringen mit einem Paradigmenwechsel in der Wirtschafts- und Sozialpolitik seit Mitte der 70er Jahre. Erstmals seit Ende des zweiten Weltkriegs ist ein langfristiger Einbruch des weltweiten Wirtschaftswachstums festzustellen gewesen.[11]
Ausgleichende Gerechtigkeit
Die „iustitia directiva“ (ausgleichende Gerechtigkeit) will die „Schäden durch die vorliegende Ordnung des Rechts“ ausbessern, nicht die Ordnung des Rechtes selber ändern.[12]
Verteilende Gerechtigkeit
Die „iustitia distributiva“ (verteilende Gerechtigkeit) betrifft „die Verteilung von öffentlichen Anerkennungen, von Geld, und sonstigen Werten, die den Bürgern eines Gemeinwesens zustehen.“[13] Die Göttin der Iustitia directiva ist blind, während die Göttin der iustitia distributiva genau hinsehen muss. Die Grundformel der iustitia distributiva findet sich in der allgemeinen Gerechtigkeitsdefinition wieder: Gleiches Gleichen, Ungleiches Ungleichen:[14] „Belohnungen sind dann gerecht, wenn sie proportional zu den erbrachten Leistungen verteilt werden.“[15]
Das eigentliche Konfliktpotential bei der Frage nach Sozialer Gerechtigkeit liegt in der Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Eine gerechte Verteilung knapper Güter setzt eine gerechte Gesellschaft voraus. Unabhängig von der Frage nach der Verteilungsgerechtigkeit muss zunächst einmal geklärt werden, was für eine gerechte Gesellschaft grundlegend ist. In einer gerechten Gesellschaft müssen alle Menschen über die gleichen politischen und bürgerlichen Freiheiten verfügen, der faire Wert der politischen Freiheit muss garantiert sein und es muss eine faire Chancengleichheit bestehen.[16] „Jede Person hat ein gleiches Recht auf ein völlig adäquates System gleicher Grundrechte und Grundfreiheiten, das mit dem gleichen System für alle anderen vereinbar ist.“[17] Die politischen Freiheiten setzen sich dabei zusammen aus a) der Redefreiheit, b) der Pressefreiheit und c) dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. Die bürgerlichen Grundfreiheiten sind bestimmt als a) Gedankenfreiheit, b) Gewissensfreiheit und c) Religionsfreiheit.
Im Rahmen dieser Arbeit wird davon ausgegangen, dass eine funktionierende Gesellschaft immer zwingend moralbedürftig ist und es einer Verständigung der Bürger bedarf, was eine gute und gerechte Grundlage einer Gesellschaft ausmacht.[18] Der Demokratiegedanke verlangt, gesellschaftliche Gerechtigkeit als gesellschaftlich-moralische Fairness anzusehen. Gesellschaftliche Gerechtigkeit kann nur dann umgesetzt werden, wenn gleichberechtigte Bürger genau diese Fairness als oberste Maxime anerkennen, Gerechtigkeit ist dabei ausschließlich bestimmt durch Interessen, die alle Bürger teilen.[19] Eine jede Konzeption von Gerechtigkeit baut auf den politisch willentlich partizipierenden, aufgeklärten Bürger. Darin unterscheidet sich diese Konzeption nicht von der Demokratie an sich, der Einwand, eine Mehrheit könne sich irren, kann also nur sehr beschränkt Gültigkeit haben. Der moderne demokratische Staat garantiert verfassungsgemäß jedem Bürger das gleiche Mitwirkungsrecht an der Gesellschaft. Jeder Mensch hat Anspruch auf die gerechte Verteilung der „primary goods“, welche neben der politischen und bürgerlichen Freiheit auch die freie Berufswahl und die sozialen Grundlagen der Selbstachtung umfassen.[20] Die zwei Grundkonstituenten einer gerechten Gesellschaft sind Freiheit und Gleichheit. Bei der Gestaltung von Gerechtigkeit stellt sich die Frage, welche der beiden Fundamente stärker betont werden sollen, das Element der Freiheit oder der Gleichheit.[21] Der Staat hat in der Gesellschaft die Aufgabe, durch politische Entscheidungen über die Verteilung von Rechten, Gütern und Chancen zu bestimmen. Diese Entscheidungen durchdringen sämtliche gesellschaftlichen Lebensbereiche. Da dem aufgeklärten Bürger dieses bewusst ist, wird er auf sein Recht auf politische Partizipation per se nicht verzichten wollen, da er ansonsten befürchten müsste, von außen in seinen Lebensplänen eingeschränkt zu werden.[22]
2.1.2 Gleichheit
Artikel 1 der Menschenrechte der Vereinten Nationen besagt, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind.[23] Der Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes legt weiter fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, Männer und Frauen gleichberechtigt und niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.[24] Die „Gleichheit der Geburt“ besteht nur dann, wenn alle Menschen sich im gegenseitigen Verhältnis dieselben Rechte zugestehen. Ohne eine solche moralische Grundlage kann es keine Gerechtigkeit geben. Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Gesellschaft bedingt aber nicht eine dauerhafte ökonomische Gleichstellung aller Menschen. Inwieweit ist Ungleichheit gerecht und inwieweit steht sie Gerechtigkeit diametral entgegen, inwieweit gilt es Ungleichheit aus Gerechtigkeitsgründen zu beschränken und distributiv zu vermeiden? So einig man sich ist, dass es Ungleichheiten bei der Verteilung gibt, so uneins ist man über die Frage, inwieweit eine ungleiche Verteilung gerecht ist.[25] Inwieweit kann das Gebot der Gleichheit Gültigkeit haben, bei einer naturgegebenen Ungleichheit der Fähigkeiten und Talente einzelner Individuen? Wenn man davon ausgeht, dass Menschen ungleiche Fähigkeiten und Talente besitzen, so wird sich im Falle einer Chancengleichheit immer eine Ungleichheit in den ökonomischen Verhältnissen und in der eingenommenen gesellschaftlichen Position finden.[26] Diese Ungleichheit wird durch den Markt bestimmt. Ist dieser Markt ein freier Markt, so können die ökonomischen Ungleichheiten ins Unendliche anwachsen. Ausgehend von einer sehr liberalen Vorstellung der Sozialen Gerechtigkeit rechtfertigt die Chancengleichheit den aus ihr sich ergebenden Verdienst des Einzelnen und rechtfertigt so eine spätere, ungleiche Chancenverteilung. Dieser Ansatz geht davon aus, dass es gerecht ist, Menschen nach ihrem volkswirtschaftlichen Wert zu bezahlen. Moralisch gesehen widerspricht dieses dem Postulat, jeder Mensch sei zuerst Mensch und dann Zweck. Es gibt verschiedene Ansätze zur Untersuchung von Ungleichheiten, im Zentrum steht dabei die Frage der Ungleichheit der Einkommen (Bedingungen) und die Ungleichheit bei Zugängen (Möglichkeiten). [27] Wenn nun die Chancengleichheit in den Fokus einer Gerechtigkeitskonzeption gestellt wird, so ist wesentlich, inwieweit gleiche oder ungleiche Möglichkeiten des Zugangs existieren. Jede soziale Ungleichheit muss, damit sie als gerecht empfunden werden kann, immer moralisch verteidigt werden.[28]
2.1.2.1 Chancengleichheit
Auf den ersten Blick scheint vieles dafür zu sprechen, die Chancengleichheit als oberstes Gerechtigkeits- und Gleichheitsprinzip anzuerkennen. Nach dem Gleichheitsprinzip besäße jeder dieselben Möglichkeiten und es läge allein an seinem Fleiß und seinen Fähigkeiten, seine soziale Stellung in der Gesellschaft zu sichern. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen der formalen und der fairen Chancengleichheit. Die formale Chancengleichheit ist ein rechtlich einfacher Anspruch und auch im Grundgesetz verankert: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstimmung, (…) benachteiligt werden“[29].
Niemand käme zunächst auf die Idee, bei einem Wettrennen die Teilnehmer von verschiedenen Startpunkten aus ins Rennen gehen zu lassen, einigen einen Vorsprung zu gewähren, anderen nicht; das Gebot der Chancengleichheit würde in solch einem Fall verletzt werden. Die einfache Chancengleichheit verlangt einen gemeinsamen Startplatz für alle Starter. Das Starterfeld im „Wettbewerb des Lebens“ ist jedoch äußerst heterogen. Niemand würde von einer Leichtathletin oder einem Einbeinigen verlangen, gegen die männlichen, gesunden Wettbewerber anzutreten, da die körperliche Ungleichheit ein solches Wettrennen unfair erscheinen ließe. Damit der Wettbewerb zu fairen Bedingungen durchgeführt wird, erscheint es angemessen, den körperlich Unterlegenen einen Vorsprung zu gewähren. auch das Grundgesetz geht in seiner Formulierung weiter als bis zur bloßen Festschreibung der formalen Gleichheit. So ist im GG beispielsweise nicht festgelegt, dass Behinderte nicht bevorteilt werden dürfen. Konkret heißt es nur: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“[30]. Die Frage die sich bei der fairen Chancengleichheit stellt, ist nun, wie groß der Vorsprung der Benachteiligten sein darf. Übertragen auf die Gesellschaft bedeutet das Beispiel, dass eine faire Chancengleichheit die Förderung der gesellschaftlich Schwächeren verlangt, um wirkliche Teilhabemöglichkeiten und wirkliche Chancengleichheit zu verwirklichen. Nach der fairen Gleichheit sind „sozialpolitische Programme etwa zur Verbesserung der Bildungschancen benachteiligter Gruppen nicht nur wünschenswert, sondern notwendige Forderung Sozialer Gerechtigkeit.“[31] Eine solche Förderung kollidiert auch nicht mit Aristoteles Forderung, „Gleiches gleich“ zu behandeln, da die Förderung dazu dienen soll, Ungleiches besser zu behandeln, die Gleichbehandlungsmaxime bleibt bestehen.[32]
2.1.2.1.1 Lebensqualität als Auktion
Die faire Chancengleichheit erscheint gerecht und besitzt die Möglichkeit der Rechtfertigung von Ungleichheit. Es stellt sich die Frage nach der technischen, theoretischen Möglichkeit einer Umsetzung von Chancengleichheit. Dworkin entwirft ein Modell, in dem Lebenschancen in einer Art Auktion vergeben werden. Jeder verfügt, über dieselben Mittel. Die Auktion spiegelt das Ideal des freien Marktes wieder.[33] Wie nun der Einzelne die Ressourcengleichheit zur Aneignung knapper Güter ausnutzt, ist ihm überlassen. Dadurch wird das Individuum nicht in seiner Freiheit eingeschränkt und zugleich wird den unterschiedlichen Lebensplanungen und Bedürfnissen Rechnung getragen. Einzelne Auktionsgegenstände haben für Personen einen unterschiedlichen Wert, einen verschiedenen Nutzen. Eine solche Auktion, in der alle ökonomisch gleich stark und politisch gleichberechtigt sind, würde das Aufkommen von Neid ausschließen - was aber nicht bedeuten muss, dass nach der Auktion nicht einige Menschen glücklicher wären als andere. Dennoch käme niemand auf die Idee, sich ungerecht behandelt zu fühlen. Dieser Ansatz geht davon aus, dass ökonomische Ungleichheiten allein das Produkt individueller Präferenzen und Lebensentscheidungen sind. Unter diesen Bedingungen wäre der Markt, oder in diesem Fall die Auktion, das ideale Verteilungsinstrument für begehrte Güter.
2.1.2.1.2 Stakeholder Society und UBI
Bruce Ackermanns Vision einer „Stakeholder Society“ kann als Ergänzung des Auktionsgedankens aufgefasst werden In der Stakeholder Society würde jeder Bürger mit Vollendung seines 18. Lebensjahres einen zinslosen, staatlichen Kredit in Höhe von 80.000 Dollar erhalten. Dieser Kredit wäre aus Steuermitteln finanziert und müsste erst nach dem Tod zurückgezahlt werden. Ist eine Rückzahlung nicht möglich, so verfallen die Schulden. Es bliebe dabei jedem selbst überlassen, mit dem Geld zu tun, war er für richtig hält. Die richtige Anlagestrategie entscheidet also über das zukünftige wirtschaftliche Wohlergehen, jeder könnte abwägen, wie viel er in die Bildung investiert, in sein Haus, in Urlaub. Die ökonomische Unabhängigkeit von dem eigenen sozialen Milieu schafft nach Ackermann tatsächliche Chancengleichheit. Zwei Dinge werden dabei jedoch vernachlässigt: Zum Einen sind für eine Millionärstochter 80.000 Euro marginal, zum Anderen wird der individuelle soziale Habitus mit 18 Jahren bereits ausgebildet sein; Somit stellt sich wieder die Frage, ob der Sohn des Alkoholikers an seinem gedankenlosen Umgang mit den 80000 Dollar schuld ist, oder es ihm an Talent fehlt.
Van Pairiys gesteht jedem Bürger ein bedingungsloses Mindesteinkommen zu (unconditioned basic income „UBI“). Ein solches Mindesteinkommen, welches als Sockelbetrag allen Bürgern zustände, würde dem Menschen ermöglichen, ein unabhängiges Leben in Selbstachtung zu führen, eine eigenverantwortliche Lebensführung wäre auch für die am wenigsten Begünstigten möglich.[34] Die Gefahr generationsübergreifender Armutsdeprivation und Selbststigmatisierung wäre gebannt.
2.1.2.1.3 „Option luck“ und „Brute luck“
Dworkin unterscheidet zwischen „bad/good option luck“ und „bad/good brute luck.“[35] „Option luck“ bezieht sich auf die freien Entscheidungen des Menschen“, brute luck“ die naturgegebenen Vor- oder Nachteile. Eine Raucherin, die an Lungenkrebs erkrankt, kann dafür kaum die Gesellschaft oder naturgegebene Umstände verantwortlich machen, erkrankt sie jedoch erbbedingt an Brustkrebs, so wäre dieses dem „brute luck“ zuzuordnen. Und genau für diesen Fall des „brute lucks“ müsse die Gesellschaft unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Gedanken der Chancengleichheit eine Art Absicherung bieten.[36] Die Gesellschaft, der Staat wirkt in diesem Fall wie eine Versicherung, die jeden absichert, auch denjenigen, der ihre Leistungen niemals in Anspruch nehmen muss. Eine solche Risikoprotektion gegen „brute luck“ könnte von der Gesellschaft als gerecht anerkannt werden. Die Schwierigkeit hierbei ist offensichtlich: Es ist schwer festzustellen, wann ein Fehler oder eine Schwäche selbstverschuldet ist. Warum raucht die Raucherin? Eine freie Willensentscheidung und somit bad option luck? Dem widerspricht, dass ein geringeres Gesundheitsbewusstsein sehr wohl mit der Sozialisation zusammenhängt, die wiederum wesentlich durch Zufall bestimmt wird.[37]
2.1.3 Verteilungsgerechtigkeit
Um Beurteilen zu können, inwieweit eine Umverteilung gerecht sein kann, muss untersucht werden, woraus sich die ungleiche Verteilung von Einkommen beziehungsweise Vermögen ergeben hat. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob es ursprünglich einmal einen Zustand der absoluten Chancengleichheit gegeben hat und die Einkommensdifferenzen sich aufgrund verschiedener Fähigkeiten bildeten und ob diese Einkommensdifferenzen möglicherweise wünschenswert sind, da sie zu einem höheren Wohlstand für alle geführt haben.[38] Isoliert vom gesellschaftlichen Nutzen betrachtet, stellt sich die Frage, ob es gerecht sein kann, den Menschen ausschließlich nach seinem volkswirtschaftlichen Wert zu entlohnen[39]. Eine solche, ausschließlich outputorientierte Verteilung wird von einem Großteil der Bevölkerung nicht als (moralisch) gerecht angesehen werden und erscheint somit nicht wünschenswert. Es muss überlegt werden, inwieweit eine ökonomische Umverteilung Gerechtigkeitsmaßstäben entsprechen kann. Wenn man davon ausgeht, dass eine größere Leistungsfähigkeit durch das individuelle Talent vorgegeben wird, so wirft dieses weiterhin die Frage auf, inwieweit dieses ein höheres Einkommen rechtfertigen kann. Ein Beispiel verdeutlicht dieses Dilemma: Student Xa benötigt eine Vorbereitungszeit von 20 Stunden um bei der Abschlussklausur eine gute Leistung vorzulegen, Student Xb nur 10 Stunden. Beide erhalten mit dem Abschluss dieselben Zugangsmöglichkeiten auf den Arbeitsmarkt. Ist aber bei der moralischen Bewertung die Leistung des Studenten Xa nicht höher anzusiedeln?[40] Der Wert des Talents ist zudem, abhängig von dem individuellen Lebensplan jedes Menschen, von unterschiedlicher Bedeutung. Diese Einwände machen offensichtlich, wie schwer eine moralische Wertung von Leistung ist, und wie schwer es von daher auch ist, eine moralisch gerechte, die Leistung berücksichtigende Umverteilung vorzunehmen.[41]
2.1.3.1 Leistungsgerechtigkeit / Bedürfnisgerechtigkeit
Alle Gerechtigkeitskonzeptionen werden von zwei verschiedenen Ausgangspolen betrachtet: Der Bedürfnisgerechtigkeit und der Leistungsgerechtigkeit. Bedarfsbezogene moralische Ansprüche bestehen, wenn jemand Güter oder Leistungen ohne Gegenleistung erhalt. Ein solcher Anspruch ist immer dann gerechtfertigt, wenn seine Ansprüche moralisch begründet erscheinen und der Wert dieser Güter allgemein anerkannt wird. Eine gerechte Verteilung nach dem Bedürfnisprinzip liegt dann vor, wenn die am meisten von einem Gut abhängigen Personen am leichtesten Zugang zu diesem erhalten.[42] Dabei darf niemand Anspruch auf mehr als das durch öffentliche Werte definierte Minimum haben.[43] Die Leistungsgerechtigkeit betont die traditionelle gewerkschaftliche Forderung, „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Einkommensunterschiede sind also immer dann gerecht, wenn sie das Ergebnis unterschiedlicher Leistungen sind.[44] Damit wird nicht nur der Gedanke der individuellen Gerechtigkeit stärker betont, zugleich soll ein Leistungsanreiz geschaffen werden, der auch gesamtgesellschaftlich durch eine Erhöhung des Sozialproduktes nützlich ist. Das Konzept der Leistungsgerechtigkeit muss sich allerdings selbst immer wieder dahingehend in Frage stellen, wie es Leistung definiert. Eine Möglichkeit wäre, dieses dem freien Markt zu überlassen, indessen Folge aber sämtliche unentgeltlichen Leistungen nicht berücksichtigt würden.[45]
In dem vorherigen Abschnitt dieser Arbeit wurde bereits der Begriff der Gerechtigkeit näher erläutert und es wurde deutlich, dass eine wesentliche Konstituente der Gerechtigkeit die politische Teilhabe ist. Diese ist unter Umständen nicht unabhängig von ökonomischer Gerechtigkeit, bezeichnet aber dennoch nicht denselben Gegenstand.
Da für den Menschen Einkommen aber einen hohen instrumentalen Wert zur Wahrnehmung von Freiheit hat, kann ohne eine Umverteilung ökonomischer Mittel eine Gesellschaft nur schwer existieren. Die Gefahr sozialer Unruhen würde der Gesellschaft als Ganzem mehr Schaden als nutzen Die politische Freiheit ist beispielsweise dann in Gefahr, wenn ein Bürger aus ökonomischen Gründen nicht in der Lage ist, sich über politische Fragen ausreichend zu informieren.[46] Um eine solche extreme, dem Gleichheitsgedanken widersprechende Verteilung zu verhindern, nimmt der demokratische Staat nun als politischer Akteur Umverteilungsmaßnahmen vor.
2.1.3.2 Das Nutzenprinzip - Der wirtschaftsutilitaristische Verteilungsansatz
Es wurde festgestellt, dass eine Verteilung nur dann als gerecht empfunden werden kann, wenn sie durch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung als moralisch gut akzeptiert wird. Im Utilitarismus ist eine Tat, in diesem Fall die Umverteilung, immer dann als moralisch gut zu beurteilen, wenn diese Tat der Glücksmaximierung dient. „Das größte Glück der größten Zahl“ ist dabei einzig und allein ausschlaggebend.[47] Das Wohl des Einzelnen ist dem Gesamtnutzen untergeordnet.
Die utilitaristische Wohlfahrtsfunktion enthält keine Aversion gegen Ungleichheit. Der Nutzengewinn der Reichen wird genauso gewichtet, wie der Nutzengewinn der Armen.[48] Moralisch richtig und damit auch (sozial) gerecht, wäre somit jede Verteilung, die den Gesamtnutzen maximiert. Dieses kann jedoch bei der Verteilung von Gütern zu auf den ersten Blick recht befremdlichen Ergebnissen führen: so wäre es nach dem utilitaristischen Ansatz als gleichwertig zu betrachten, ob Arbeiter Xa eine Entlohnung von 10 Einheiten erhält und Arbeiter Xb von 0 Einheiten, oder aber eine Gleichverteilung der Einkommen im Sinne 5 Einheiten zu 5 Einheiten vorliegt. Dieses widerspricht fundamental dem Gleichheitspostulat. Eine Verteidigungsstrategie des Utilitarismus könnte anführen, dass der Arbeiter, der bereits neun Einheiten erhalten hat, aus der zusätzlichen 10. Einheit einen geringeren Nutzen zieht, als derjenige, für den es die erste Verdiensteinheit wäre; eine paritätische Verteilung also auch nach utilitaristischen Gesichtspunkten zu bevorzugen wäre. Die grundlegende Schwäche des Utilitarismus zeigt sich: Wie will man den individuellen Nutzen eines Gutes für ein Individuum bestimmen? In diese Richtung gehend, wenn auch noch weiter differenziert, argumentiert Rawls mit seinem auf dem Utilitarismus aufbauenden Differenzprinzip.
2.1.3.3 Das Differenzprinzip
Das Differenzprinzip setzt bei der Verteilung als grundlegende Bedingung fest, dass jedem Bürger ein Existenzminimum gewährt werden muss. Ein solches Recht steht dem Bürger per se zu, da jeder Bürger eine moralische, gleiche und freie Person ist. Ein Konsens über Gerechtigkeit kann in der Gesellschaft nur dann existieren, wenn alle Bürger die Grundlagen der Gerechtigkeit anerkennen können. Dieses wiederum ist aber nur dann möglich, wenn allen Gesellschaftsmitgliedern gegenüber diese Grundsätze zu rechtfertigen sind. Materielle Vorteile für bestimmte Gruppen können also nur dann erlaubt sein, wenn niemand droht unter das (ökonomische und soziale) Existenzminimum zu fallen.[49] Dieses Existenzminimum stellt nach dem Differenzprinzip eine unsichtbare Grenze dar, welche unter keinen Bedingungen unterschritten werden darf, unabhängig davon, wie kontraproduktiv diese Grenze möglicherweise dem gesellschaftlichen Gesamtnutzen gegenübersteht. Damit bestimmt das Differenzprinzip einen sozialen Boden, der jedem zu gewährleisten sei, sagt bezüglich der Verteilung jedoch nichts über eine maximal zulässige Ungleichheit aus.
Verteilungs-Prinzipien:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1. Ökonomische Verteilungsprinzipien
Die Abbildung 1 zeigt einen Vergleich der Rawlschen und der utilitaristischen Wohlfahrtsfunktion. Es ist ersichtlich, dass der gesamtgesellschaftliche Nutzen von Rawls nur dann als maximiert angesehen wird, wenn die Verteilung ökonomisch allen einen Nutzengewinn ermöglicht. Das Referenzmaß ist immer der Nutzen des ärmsten, die soziale Wohlfahrt steigt nicht, wenn eine einseitige Optimierung stattfindet.
2.1.3.4 Das Rawlsche Maxmin-Prinzip
Rawls modifiziert in seinen späteren Ausführungen das Differenzprinzip. Dabei wird weiter ausdrücklich betont, dass die individuelle Freiheit immer über dem Allgemeinwohl stehe. Zugleich müsse aber jeder Mensch genügend Mittel zur Verfügung haben, um diese Freiheit auch effektiv nutzen zu können. Es ergibt sich, wie im Differenzprinzip auch, dass das Existenzminimum nicht unterschritten werden darf. Entscheidende Erweiterung bei dem Rawlschen Maxmin-Prinzip ist, dass jegliche Steigerung von Ungleichheit immer nur dann zulässig ist, wenn sie der am wenigsten begünstigten Gruppe den meisten Nutzen bringt. Die faire Chancengleichheit erhält zusätzliches Gewicht.[50] Rawls sieht die Chancengleichheit als eine Art Instrumentarium, als den Weg zum Ziel. Mittels der Chancengleichheit sollen sich die Stärksten durchsetzen, um insgesamt den meisten Nutzen zu verwirklichen. Die Frage, ob der Stärkste auch den meisten Wohlstand verdient, stellt sich gar nicht, entscheidend ist vielmehr, dass diese Person effektiv zur Nutzenmaximierung beitragen kann.[51]
„Wegen der überragenden Bedeutung der gleichen politischen und bürgerlichen Grundfreiheiten für alle Beteiligten dürfen einzelne Grundfreiheiten nur um anderer Grundfreiheiten wegen eingeschränkt werden, oder um das System der Grundfreiheiten insgesamt zu stärken, nicht aber aus Gründen der Sozialen Gerechtigkeit.“[52] Dieses beinhaltet die Gefahr, dass weniger Begabten unter Umständen Einkommensnachteile zugemutet werden, um im Rahmen der fairen Chancengleichheit sozialpolitische Initiativen zur Stärkung der Eliten zu forcieren, ohne dass die weniger Begabten daraus einen direkten Vorteil ziehen. Des Weiteren bleibt auch bei einer solchen Konzeption der Verteilung weiterhin offen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine gerechte Verteilung Ungleichheit begrenzen soll. Das Maxmin-Prinzip setzt dieselben Bedingungen voraus, wie das Differenzprinzip. Nur wenn die Mitglieder der Gesellschaft das Differenzprinzip als fair ansieht, kann die am wenigsten begünstigte Gruppe der Überzeugung sein, dass sie einen moralisch-rechtlichen Anspruch auf Meistbegünstigung hat.[53] Unter solchen Gegebenheiten geht Rawls davon aus, dass das Maxmin-Prinzip bei vorhandener politischer Gerechtigkeit und fairer Chancengleichheit sich ohne staatliche Intervention auf natürlichem Wege durchsetzen würde.[54] Dieses begründet Rawls mit dem „Schleier der Unwissenheit“. Rawls argumentiert in seiner Vorstellung von „Verteilungsgerechtigkeit als Fairness“ mithilfe des Modells gleichberechtigter Bürger, die auf der Suche nach einer Gesellschaftsordnung sind, die Fairness als oberste Maxime anerkennen und in deren Folge sie bereit sind, soziale Ungleichheiten zu akzeptieren. Die gleichen Bürger haben in einer Art Urzustand weder eine Vorstellung von einer staatlichen Ordnung, noch von ihrem eigenen sozialen Status. In diesem Ausgangspunkt sind alle Bürger in ihrer sozialen Stellung absolut gleich, keiner weiß, wo er sich nach Lüften des Schleiers wieder findet. Die Gerechtigkeitsgrundsätze die so unter dem Schleier der Unwissenheit sich entwickeln, entsprächen einem „volonte generale“.[55] Es wird davon ausgegangen, dass der unwissende Bürger sich extrem risikofeindlich verhält und unter allen Umständen die Option gesellschaftlicher und politischer Partizipation anstrebt. Die Garantie der persönlichen Freiheit besitzt das Primat im Bezug auf Einschränkungsmöglichkeiten wirtschaftlichen Maximalgebahrens.[56] Ein geeignetes Steuersystem um das gesellschaftliche Steueraufkommen in Rawls Sinne gerecht zu maximieren wird durch die Laffer-Kurve realisiert, die maximale Transferzahlungen an die Gruppe derjenigen mit dem geringsten Realeinkommen leistet.[57] Zugleich wird die Nutzenmaximierung bei fairer Chancengleichheit von allen Bürgern als ultimo ratio akzeptiert, solange das Existenzminimum gewährleistet ist und die Maximierung den am wenigsten Begünstigten den größten Vorteil einbringt. Dabei wird von dem Bürger als einer moralischen Person ausgegangen, die über zwei wesentliche Dinge verfügt: Eine Vorstellung vom Guten und den Gerechtigkeitssinn. Dabei ist mit dem „Guten“ nicht ausschließlich das moralisch Gute gemeint, sondern auch eine Vorstellung davon, was für das eigene selbst gut ist. Erst dadurch sei der Mensch frei.[58]
2.1.3.5 Neoliberale Kritik der staatlichen Umverteilung
Die liberalen Kritiker staatlicher Umverteilung sehen keine Möglichkeit einen allgemein gültigen, normativen Maßstab zur Beseitigung von Ungerechtigkeit zu definieren. Eine jede Umverteilung sei willkürlich. Hayek sieht den Begriff der „sozialen Gerechtigkeit“ synonym verwendet mit dem Begriff der „austeilenden Gerechtigkeit“. Gerechtigkeit sei aber nur eine sinnvolle Kategorie für die Regeln des Umgangs miteinander, als Regel für menschliches Verhalten.[59] Hayek hält jegliche Umverteilung für ungerecht, da der Marktmechanismus die ungleiche Verteilung ergeben hat, und diese Verteilung nicht das Resultat einer absichtlichen Zuteilung sei. Da eine solche Verteilung von niemandem beabsichtigt wird, muss sich auch niemand entschuldigen, niemand entschädigt werden. Der Markt ist weder gerecht, noch ungerecht, diese Maßstäbe seien nicht passend. Ungerechtigkeiten des Markts sind wie ein Unwetter und bedürften keines Gerechtigkeitsausgleichs. Außerdem sei es kontraproduktiv, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, jeweils so stark gefördert werden sollten, dass sie ihr Ziel erreichen könnten. Chancengleichheit müsse sich darauf beschränken, Menschen mit denselben Fähigkeiten dieselbe Förderung zuzugestehen. Friedrich Hayek geht noch etwas weiter und bezweifelt, dass der Markt eine gerechte Verteilung überhaupt zuließe, dazu sei der Markt zu sehr Zufällen unterlegen.[60] Er geht davon aus, Soziale Gerechtigkeit sei nichts weiter als eine Fata Morgana.[61]
2.1.4 Das Sozialstaatsprinzip in Deutschland
Paragraph 20 des Grundgesetzes besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Staat ist. In der Verfassung wird der Sozialstaat definiert als Staat, „der den wirtschaftlichen und wirtschaftlich bedingten Verhältnissen auch in der Gesellschaft wertend, sichernd und verändernd mit dem Ziel gegenübersteht, jedermann ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, Wohlstandsunterschiede zu verringern und Abhängigkeitsverhältnisse zu beseitigen oder zu kontrollieren.“[62] Die genauere Ausgestaltung des Sozialstaats obliegt dabei der politischen Gestaltung der Bundesregierung. Das Sozialstaatspostulat ist, als Postulat, kein einklagbares Recht. Dieses Postulat ist offen für Interpretationsversuche, weitestgehender Konsens herrscht jedoch darüber, dass laut § 20 die Bundesrepublik Deutschland kein liberaler Nachtwächterstaat sein darf, sondern es Aufgabe des Staates sein muss, mittels der Sozialpolitik in die Wirtschaft einzugreifen. Inwieweit und auf welche Art und Weise er dieses tut, wird als politische Aufgabe verstanden
Wichtige Ziele sozialstaatlicher Tätigkeit sind die Bekämpfung von Notlagen und Armut, die Gewährleistung eines sozio-kulturellen Existenzminimums und die Unterstützung von Familien.[63]
Die Entstehung der modernen Sozialstaaten war bedingt durch neue Wandel der Arbeitswelt während der Industrialisierung. Die steigende Arbeitsmarktabhängigkeit großer Bevölkerungsschichten bringen neue soziale Risiken mit sich du die Gefahr der Verarmung steigt, insbesondere in Verbindung mit einem allmählichen Niedergag älterer familiärer Strukturen. Der Sozialstaat soll primär extreme Formen sozialer Ungleichheit verhindern, dadurch zugleich aber auch das parlamentarisch-demokratische System stützen.[64]
2.1.4.1 Historie
Die in Folge der Industrialisierung steigende Abhängigkeit der Bevölkerung vom Arbeitsmarkt, die dadurch ausgelösten Veränderungen der Lebens- und Familienformen führen zur Entstehung neuer Armutsrisiken für große Teile der Bevölkerung. Gemeinsam mit der Großfamilie zerfällt das traditionelle soziale Netz, welches vor allem für Kranke und nicht erwerbsfähige Menschen einzige Absicherung vor Armut und Elend gewesen ist.[65] Die dank technischer und medizinischer Fortschritte erreichte höhere Lebenserwartung der Menschen verstärkt zudem den Druck auf eine gesellschaftliche Altersvorsorge.
Auslöser konkreter Interventionen des Sozialstaates auf den Arbeitsmarkt und damit in den Wirtschaftskreislauf ist die Kinderarbeit. Das Militär beschwert sich, nicht mehr ausreichend körperlich gesunde, junge Soldaten rekrutieren zu können. Den Einwand der mangelnden Konkurrenzfähigkeit auf dem europäischen Markt bei einer Ausdehnung des Kinderschutzes in England erwiderte Kriegssekretär Macauly im britischen Unterhaus: „Ihr versucht uns zu schrecken, indem ihr uns erzählt, in einigen deutschen Fabriken arbeiteten die jungen Leute 17 Stunden; sie arbeiteten so stark, dass sich dort unter Tausenden nicht einer findet, der die nötige Größe hat, um in die Armee aufgenommen zu werden, und ihr fragt, ob wir uns gegen derartige Wettbewerbe zu halten vermögen. Ich lache über den Gedanken eines solchen Wettbewerbs. Wenn wir jemals genötigt sind, die erste Stelle unter den Handelsvölkern abzutreten, so werden wir sie nicht einem Geschlecht entarteter Zwerge, sondern irgendeinem an Körper und Geist hervorragend kräftigem Volk abtreten.“[66] Um die Belastungen der Armutsfürsorge, die jedem Bürger zusteht[67], nicht weiter anwachsen zu lassen, wird den Fabrikarbeitern das Recht zur Kassenbildung zugestanden und Mitte des 19. Jahrhunderts sind über 80 Prozent der preußischen Bergarbeiter freiwillig ein einer Knappschaftskasse versichert. Die Bismarck’sche Sozialgesetzgebung des Jahres 1884 führt die gesetzliche Unfallversicherung für alle Arbeitnehmer ein und mildert die Gefahr der Verelendung im Falle einer berufsbedingten Invalidität. Die Absicherung im Bedarfsfalle ist noch nicht ausreichend, so beträgt beispielsweise das Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit gerade einmal 50 % des vorherigen Lohns, Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung haben hingegen alle Beschäftigten. Dennoch reicht die soziale Absicherung bei Weitem nicht, um ein Armutsrisiko auszuschließen. Eine Arbeitslosenversicherung gibt es nicht, eine Hinterbliebenenversorgung ebenfalls nicht und die Renten werden um einen aus der Staatskasse finanzierten Sockelbetrag erhöht um ein physisches Existenzminimum zu gewährleisten. Diese „gemischte“ Rentenformel hat bis in die 1950er Jahre der Bundesrepublik Deutschland Bestand.[68]
[...]
[1] Vgl. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.): Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland. Monatsbericht Mai 2006. Quelle:http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf Vgl Hayek, Friedrich August von: Drei Vorlesungen über Demokratie, Gerechtigkeit und Sozialismus. Tübingen: 1977. S.23.
[3] Vgl. www..wikipedia.de / Soziale Gerechtigkeit. Quelle: www.wikipedia.de/sozialegerechtigkeit.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Soziale_Gerechtigkeit.
Vgl. Ebd.
Vgl. Pioch, Roswitha: Funktionale Differenzierung und die Konsequenz für eine Soziologie der Gerechtigkeit.
In: Michael Corsten (Hrsg.): Die Gerechtigkeit der Gesellschaft. Baden-Baden: 2005. S. 53.
[6] Vgl. Ebd.
[7] Vgl. Müller, Hans-Peter: Soziale Ungleichheit und soziale Gerechtigkeit. Opladen 1995. S. 10 f.
[8] Vgl. Pioch S. 54.
[9] Vgl. Ebd.
[10] Vgl Lippl, Bodo: Sozialer Wandel , wohlfahrtsstaatliche Arrangements und Gerechtigkeitsäußerungen im
internationalen Vergleich. Analysen in postkommunistischen und westlich-kapitalistischen Ländern. Berlin: 2003. zit. nach: http://deposit.dbb.de/cgi-bin/dokserv?idn974114324. S. 43.
[11] Vgl. Becker, Irene u. Hauser, Richard: Soziale Gerechtigkeit – eine Standortbestimmung. Berlin: 2004. S. 7.
[12] Vgl. Kersting, Wolfgang: Theorien der sozialen Gerechtigkeit. Stuttgart 2000. S. 42.
[13] Vgl. Ebd.
[14] Vgl. Ebd. S. 45.
[15] Vgl. Ebd. S. 25.
[16] Vgl. Hinsch, Wilfried: Gerechtfertigte Ungleichheiten. Grundsätze sozialer Gerechtigkeit. Berlin 2002. S. 96.
[17] Vgl. Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978 – 1989. Hrsg. Wilfried Hinsch. Frankfurt a.M.1992. S. 261.
[18] Vgl. Müller S. 19.
[19] Vgl. Hinsch S. XII
[20] Vgl. Ebd. S.2
[21] Vgl. Müller S. 16.
[22] Vgl. Rawls, John: Eine Theorie der Gerechtigkeit. 8. Auflage. Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1994. S. 476f.
[23] Vgl.http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/NR0/88/IMG/NR004388.pdf?OpenElement
[24] Vgl. http://dejure.org/gesetze/GG/3.html
[25] Vgl. Marshall, Gordon: Against the odds? Social Class and Social Justice in Industrial Societies. Oxford: 2000. S. 1.
[26] Vgl. Ebd. S. 2.
[27] Vgl. Ebd. S .3.
[28] Vgl. Marshall.. S. 9.
[29] Vgl. Art. 3 GG. Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/3.html
[30] Ebd.
[31] Vgl. Hinsch S. 6.
[32] So starten, um noch einmal das Sportbeispiel aufzugreifen, bei den olympischen Spielen alle Frauen von ein und demselben Startpunkt.
Vgl. Eichler, Daniela: Armut, Gerechtigkeit und soziale Grundsicherung. Einführung in eine komplexe Problematik.
Wiesbaden 2001 S. 82.
[34] Vgl. Van Pajris, Phillipe: Real Freedom for All: What (If Anything) Can Justify Capitalism? Oxford: 1995. S. 30.
[35] Vgl. Eichler S. 63.
[36] Vgl. Ebd. S. 83.
[37] Vgl . Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hrsg.): Lebenslagen in Deutschland: Der zweite Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Bonn: 2005.. S. 137.
[38] Vgl. Marshall S. 8.
[39] Vgl. Lachmann, Volker: Volkswirtschaft 1. Grundlagen. 4. überarbeitete Auflage. Berlin: 2002. S. 171.
[40] Vgl. ebd.
[41] Vgl. Becker, Irene u. Hauser, Richard: Soziale Gerechtigkeit – eine Standortbestimmung. Berlin: 2004. S. 75.
[42] Vgl. Hinsch S. 196f.
[43] Vgl. Ebd. S. 237.
[44] Vgl. Becker S. 17.
[45] Anm. z.B. die Erziehung
[46] Vgl. Hinsch S. 9.
[47] Vgl. Mill, John Stuart: Der Utilitarismus. Stuttgart: Reclam 1976. S. 13ff.
[48] Vgl. Lachmann S. 178.
[49] Vgl. Hinsch S. 93f.
[50] Vgl. Rawls. 1994. S. 6.
[51] Vgl. Marshall S. 11.
[52] Vgl. Hinsch S. 23.
[53] Vgl. Hinsch S. 100f.
[54] Vgl. Ebd. S. 21.
[55] Vgl. Ebd. S. XII.
[56] Vgl. Ebd. S. 4. – darin unterscheidet sich das Maxmin Prinzip wesentlich vom utilitaristischen Wohlfahrtsgedanken.
[57] Vgl. Ebd. S. 16.
[58] Vgl. Ebd. S. 59.
[59] Vgl. Kersting S. 60.
[60] Vgl. Ebd. S. 10.
[61] Vgl. Hayek, F.: The Mirage of Social Justice. London: 1974. S. 64.
[62] Vgl. Becker. S. 11.
[63] Vgl. Döring, Dieter: Sozialstaat. Frankfurt a.M.:2004.S. 4
[64] Vgl. Ebd.. S. 3 f.
[65] Vgl. Döring.. S. 8.
[66] Vgl. Ebd. S. 12.
[67] Anm.: die nicht ausreichen, um ein Existenzminimum zu garantieren
[68] Vgl. Döring S. 24 f.
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