Das Urteil von Nürnberg

Die filmische Umsetzung der völkerrechtlichen Thematik


Seminararbeit, 2009

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklung des Völkerrechts

3. Historischer und rechtlicher Hintergrund des Films
3.1 Historisch-rechtliche Hintergründe
3.2 Die Angeklagten
3.3 Wesentliche Fälle
3.4 Urteile

4. Filmische Umsetzung
4.1 Historisch-rechtliche Hintergründe
4.2 Die Angeklagten
4.3 Wesentliche Fälle
4.4 Urteil

5. Deutung des Films

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Im Jahre 1945, nach sechs Jahren Krieg liegt Deutschland in Trümmern. Die Alliierten versuchen hochrangige Deutsche aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens für die unter dem NS-Regime begangenen Gräueltaten vor Gericht zu stellen und zu verurteilen. Diese insgesamt 13 Prozesse fanden zwischen 1945 und 1949 in Nürnberg statt. Darunter auch ein Prozess gegen führende NS-Juristen im Jahre 1947 (vgl. Munoz 2006: 3f).

Rund 16 Jahre später erscheint Stanley Kramers Film ‚Das Urteil von Nürnberg‘. In diesem Film konzentriert sich Kramer auf den Nürnberger Juristenprozess von 1947.

Die Urteile in den Nürnberger Prozessen und insbesondere das Urteil im Nürnberger Juristenprozess, dass dem Film zugrunde liegt, haben in der deutschen Öffentlichkeit Kritik hervorgerufen (vgl. Gutzeit 1996: 10ff). Auch dem Film Stanley Kramers war an den deutschen Kinokassen kein Erfolg vergönnt (vgl. Spoto 1978: 229).

Daher möchte ich die Parallelen zwischen dem realen Urteil im Nürnberger-Juristenprozess und dem Film von Stanley Kramer ‚Das Urteil von Nürnberg‘ aufzeigen. Es stellen sich somit unter anderem die Fragen: Warum wurde das Urteil gegen die NS-Juristen in der Bundesrepublik Deutschland negativ aufgenommen und ist diese negative Aufnahme gerechtfertigt? Ist der Misserfolg von Stanley Kramers
‚Das Urteil von Nürnberg‘ an den deutschen Kinokassen der dargestellten Thematik geschuldet?

Den Urteilen der Nürnberger Prozesse haftet das Stigma der Siegerjustiz an. Daher möchte ich untersuchen, inwieweit eine solche Einschätzung zutreffend ist und ob Stanley Kramers Film aus diesem Grund in der Bundesrepublik Deutschland vom Publikum abgelehnt worden ist.

Dazu möchte ich zuerst die Entwicklung des Völkerrechts skizzieren und so verdeutlichen, warum mit den Nürnberger-Prozessen eine neue Etappe des Völkerrechts beginnt. Diese Thematik werde ich im Abschnitt des historischen und rechtlichen Hintergrundes des Films kurz aufgreifen.

Weiterhin werde ich auf die Tätigkeiten der einzelnen Angeklagten während des NS-Regimes eingehen. Anschließend stelle ich die wesentlichen Fälle und Thematiken dar, auf denen das Urteil im Nürnberger Juristenprozess basiert. Dieses Urteil werde ich im Anschluss vorstellen. Dabei untersuche ich auch, ob der Vorwurf der Siegerjustiz auf das Nürnberger-Juristenurteil zutrifft.

Im nächsten Abschnitt werde ich die realen Hintergründe auf den Film übertragen und erläutern, wie sie in Kramers Film dargestellt werden. Den Abschluss bildet eine Deutung des Films.

2 Entwicklung des Völkerrechts

Der Begriff des Völkerrechts an sich ist im Wortsinne etwas missverständlich, schließlich handelt das Völkerrecht nicht vom Recht der Völker. Vielmehr regelt das Völkerrecht wie die Völker untereinander verkehren. In diesem Sinne stellt es eher ein „Völkerverkehrsrecht“ (Krell 2004: 124) dar, dies wird durch den englischen Begriff des International Law treffender ausgedrückt.

„So wie die internationalen Beziehungen nicht Beziehungen zwischen Nationen, sondern zwischen staatlich verfassten Gesellschaften sind, so begründet das Völkerrecht nicht eine Rechtsordnung zwischen Völkern, sondern zwischen den die Völker als Organisationsform ihrer politischen Existenz umfassenden Staaten“ (Krell 2004: 112).

Dabei ist das Völkerrecht eine Rechtsordnung, die auf unabhängigen und gleichen Staaten beruht. Dies erfordert auch die gegenseitige Anerkennung dieses Status
(vgl. Krell 2004: 112f).

Erste Ansätze für ein Völkerrecht lassen sich bereits in den Regeln der griechischen Stadtstaaten in Bezug auf Seerecht und Seekrieg sowie in Fragen des Asyls finden. Allerdings gilt der Westfälische Friede von 1648 als das Gründungsdatum des klassischen Völkerrechts. Als Völkerrechtssubjekte wurden die souveränen Fürsten, später die souveränen Staaten verstanden. Dieses klassische Völkerrecht basiert auf normierten Konventionen und Vereinbarungen zwischen Staaten im Gegensatz zu dem vorher herrschenden übergeordneten göttlichen Willen. Dabei war dieses Völkerrecht zunächst auf Europa beschränkt, es galt daher auch lange Zeit als „ius publicum europaeum“ (Krell 2004: 113). Erst im 20. Jahrhundert wurde durch die Vereinten Nationen und die Dekolonialisierung das Völkerrecht für alle souveränen Staaten und darüber hinaus auch für internationale Organisationen geöffnet (vgl. Krell 2004: 133f).

Neben dieser quantitativen Erweiterung hat sich das Völkerrecht aber auch qualitativ seit dem 17. Jahrhundert verändert. So ist zu beobachten, dass sich der Grundsatz der Souveränität und das damit einhergehende Interventionsverbot abschwächen. Hier ist in Bezug auf die Menschenrechte vorrangig die Europäische Menschenrechtskonvention zu nennen. Durch die fortschreitende Industriealisierung kamen beispielsweise auch Regelungen im Umweltrecht zur Völkerrechtsthematik hinzu. Es lassen sich vier Stufen der Entwicklung ausmachen. Die erste Stufe des Völkerrechts stellt die wechselseitige Anerkennung der souveränen und gleichen Kernstaaten mit dem Westfälischen Frieden dar. In der nächsten Stufe folgt eine quantitative Ausdehnung der Völkerrechtssubjekte auf die heutige Zahl und auf die als Völkerrechtssubjekte geführten internationalen Organisationen. Die dritte Stufe stellt die inhaltliche Verbreiterung von einem reinen Koexistenzrecht hin zu einem Kooperationsrecht dar. Als vierte Stufe wird die Verrechtlichung der internationalen Politik bezeichnet (vgl. Krell 2004: 115f).

Das zentrale Prinzip des Völkerrechts ist die Souveränität. Dabei bedeutet Souveränität lediglich unabhängig von anderen Staaten zu sein, damit war auch das Recht Krieg zu führen (ius ad bellum) verbunden. Die weiteren Prinzipien des Völkerrechts lassen sich aus diesem Souveränitätsprinzip schlussfolgern. Unmittelbar aus dem Souveränitätsprinzip lässt sich das Prinzip der Gegenseitigkeit ableiten, dies ist zugleich eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der internationalen Regeln. Damit einher geht auch das Interventionsverbot. Dieses Verbot beinhaltet nicht nur militärisches Vorgehen, sondern jeglichen Eingriff in die inneren Angelegenheiten eines Staates (vgl. Krell 2004: 118f). Diese drei Punkte sind wesentlich für das Verständnis der Gegenseitigkeit, Gleichheit und Souveränität der einzelnen Staaten und der zwischen ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Die jüngere Geschichte zeigt jedoch, dass insbesondere dieses Interventionsverbot einer Erosion unterliegt. Hier sind insbesondere die UN-Resolutionen zur Apartheid in Südafrika, Interventionen in Somalia und allgemein im Bereich der Menschenrechte zu nennen. Somit entwickelt sich das Völkerrecht in eine Richtung „Weltinnenrecht“ (Krell 2004: 119), die nicht nur das Interventionsverbot aufweicht, sondern auch die Souveränität von Staaten beschneidet (vgl. Krell 2004: 118ff).

Diese Entwicklung ist bei der Entscheidung über Krieg und Frieden deutlich geworden. Nach dem Westfälischen Frieden lag diese Entscheidung in den Händen eines souveränen Staates, unabhängig davon wie dieser Staat verfasst war. Krieg an sich war nicht verboten, sondern ein probates Mittel die eigenen Interessen durchzusetzen. Schließlich gab es über Königen „keinen Gerichtshof mehr, keine Obrigkeit hat über ihre Händel ein Urteil zu fällen, so muss denn das Schwert über die Rechte und die Stichhaltigkeit ihrer Beweismittel entscheiden“ (Friedrich II. zit. nach Krell 2004: 120). Krieg und Frieden standen wertungsfrei nebeneinander, das klassische Völkerrecht zielte nicht darauf ab, Krieg zu verhindern, sondern ihn in geordnete Bahnen zu lenken (ius in bello).

Im 20. Jahrhundert änderte sich dies grundlegend. Am Ende des Ersten Weltkrieges weigerten sich die Niederlande den Deutschen Kaiser auszuliefern, denn nach der mit dem klassischen Völkerrecht übereinstimmenden Meinung der Niederlande besaß Wilhelm II. die freie Entscheidung Krieg führen zu können und dafür dürfe er nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. Krell 2004: 119f).

Ob der Verheerungen des Ersten Weltkrieges setzte sich die Meinung durch, dass das ius ad bellum unter der den Industriegesellschaften erwachsenden Zerstörungskräften nicht mehr zeitgemäß sei. So wird mit der Satzung des Völkerbundes von 1919 der Krieg zur Angelegenheit der Völkerbundmitglieder erklärt. Dieses partielle Kriegsverbot schrieb die versuchte friedliche Konfliktbeilegung vor und war dementsprechend nur der erste Schritt zu dem generellen Kriegsverbot mit dem Briand-Kellogg-Pakt 1928. Lediglich zur Selbstverteidigung und Nothilfe sind Kriege weiterhin erlaubt. Dieses generelle Kriegsverbot ist noch vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges Bestandteil des Völkerrechts geworden, dies ist insofern bedeutsam, da allgemeine Grundsätze des Völkerrechts auch Bestandteil der Verfassung der Weimarer Republik waren
(vgl. Krell 2004: 121ff und Gutzeit 1995: 66f). Mit der Charta der Vereinten Nationen wurde darüber hinaus auch die Androhung von Gewalt verboten, das Kriegsverbot weitete sich damit nach dem Zweiten Weltkrieg zu einem allgemeinen Gewaltverbot aus (vgl. Krell 2004: 123).

Somit hat das Völkerrecht in allen Bereichen eine Ausweitung und Wandlung erfahren. Im Bereich des Krieges vollzog sich diese Wandlung am deutlichsten, vom ius ad bellum und dem ius in bello wandelte sich das Völkerrecht zu einem Gewaltverbot und der Pflicht zur Friedenssicherung.

3 Historischer und rechtlicher Hintergrund des Films

An dieser Stelle möchte ich den rechtlichen Hintergrund des Films erörtern und erläutern auf welcher Grundlage der originale Juristenprozess geführt worden ist.

Die Grundlagen, auf denen der Nürnberger Juristenprozess vom 17. Februar 1947 bis 13. Oktober 1947 geführt wurde, bildeten die Berliner Erklärung der Alliierten vom 5. Juni 1945 sowie das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945. Dieses Gesetz erlaubt den einzelnen Alliierten, Militärtribunale einzusetzen. Mit der Verordnung Nr. 7 der US-amerikanischen Militärregierung machte diese von ihrem Recht Gebrauch und schuf mit dem 26.10.1946 ein Militärtribunal zur Ahndung von Justiz-Verbrechen des NS-Regimes, dieses Militärtribunal nahm im Februar 1947 seine Arbeit auf (vgl. Gutzeit 1996: 39 und Munoz 2006: 6). Die Anklagepunkte waren: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, V erbrechen gegen die Menschlichkeit und Zugehörigkeit zu verbrecherischen Organisationen. Insbesondere die Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassten Handlungen wie Mord, Verschleppung, Versklavung und Ausrottung (vgl. Gutzeit 1996: 11f).

3.1 historisch-rechtliche Hintergründe

Die Alliierten übernahmen in ihrer Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 die Staatsgewalt in denen von ihnen besetzten Teilen Deutschlands. Neuartig war, dass weder ein Friedensschluss noch eine Annexion durch die Alliierten erfolgte. So übten diese die Staatsgewalt aus, während das Staatsvolk und das Staatsgebiet, als Besatzungszonen, in diesem Sinne fortbestanden. Der überwiegende Teil der deutschen Juristen wollte sich damit allerdings nicht abfinden, in ihren Augen waren die Alliierten Besatzer und konnten daher nur als Treuhänder beziehungsweise geschäftsführend verwalten. In diesem Punkt wurden erst mit dem Einigungsvertrag und dem Zwei+Vier-Vertrag 1990 klare Verhältnisse geschaffen (vgl. Gutzeit 1996: 9f).

Zum ersten Mal wurde 1945 auch über die Verursacher des Krieges zu Gericht gesessen (vgl. Krell 2004: 119f). Besondere Kritik an den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen richtete sich an die rückwirkende Anwendung der dem Verfahren zu Grunde liegenden Vorschriften. Der Juristenprozess bildet hierbei keine Ausnahme. Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots gilt allerdings nicht in dieser Form im Völkerrecht, denn dieses beruht „auf allgemein anerkannten Grundsätzen und Vereinbarungen“ (Gutzeit 1996: 11). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bereits während des Krieges zahlreiche Exilregierungen und die Alliierten eine Ahndung der Verbrechen ankündigten und Straftatbestände wie Mord beispielsweise auch im Deutschen Reich strafbar waren. Insofern kann von einer rückwirkenden Bestrafung keine Rede sein (vgl. Gutzeit 1996: 11f und 59). Ferner geht aus dem Urteil des Hauptkriegsverbrecherprozesses hervor, dass das Rückwirkungsverbot insbesondere in Bezug auf Verbrechen, die in besetzten Gebieten begangen wurden, nicht greift. Denn in solchen Fällen hätten die Angeklagten vom Unrecht ihrer Handlungen aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges ausgehen müssen (vgl. Gutzeit 1996: 57). Das Völkerrecht besteht neben seinen kodifizierten Normen und Verträgen auch aus Gewohnheiten. So wurde der Angriffskrieg in zahlreichen Verträgen vor dem Zweiten Weltkrieg und in Erklärungen des Völkerbundes geächtet. Dementsprechend vertraten die Alliierten die Auffassung, dass Angriffskriege demnach verboten waren
(vgl. Krivec 2004: 55). Insbesondere wird hier der Briand-Kellogg-Pakt angeführt, der bei Kriegsausbruch auch für das Deutsche Reich bindend war. Weiterhin wird angeführt, dass der „Gerechtigkeitsgrundsatz von nullum crimen dann nicht beachtet werden brauchte, wenn die Nichtbestrafung der begangenen Handlungen ihrerseits ungerecht wäre“ (Krivec 2004: 57).

Die angeschuldigten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Ansicht des Internationalen Militärtribunals dabei eine Verletzung von zur damaligen Zeit bestehendem Völkerrecht dar, daher kann das Kontrollratsgesetz Nr. 10, dass die Grundlage des Verfahrens bildet, eher „als eine Kodifikation denn als ursprüngliche materielle Gesetzgebung angesehen werden“ (Gutzeit 1996: 49). Der Anklagepunkt Kriegsverbrechen beinhaltet insbesondere die Ermordung und Misshandlung von ausländischen Zivilisten während der Anklagepunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit darüber hinaus auch Verbrechen gegen die deutsche Zivilgesellschaft einschließt (vgl. Krivec 2004: 53). Weiterhin verstießen die Angeklagten als Teil des Hitler-Regimes auch gegen die in der Weimarer Verfassung niedergeschriebenen Bestandteile des Völkerrechts und in ihrer Amtsführung gegen geltende Strafgesetze der Weimarer Republik. Hier sind insbesondere die Grundrechte Gleichheit vor dem Gesetz und persönliche Freiheit sowie bei den Strafgesetzen Rechtsbeugung, Erpressung von Geständnissen, Begehung und Verleitung zu strafbaren Handlungen zu nennen (vgl. Gutzeit 1996: 66f).

Im Wesentlichen lässt sich der rechtliche Hintergrund in zwei Punkte fassen. Erstens, sahen sich die Alliierten aufgrund eigener Autorität befugt, Gesetze in ihren Besatzungszonen zu erlassen. Zweitens, galten aufgrund der Gewohnheiten des Völkerrechts und der Schwere der Verbrechen das Rückwirkungsverbot nicht
(vgl. Krivec 2004: 57 und Gutzeit 1996: 11f und 59).

3.2 Die Angeklagten

An dieser Stelle möchte ich das Leben und Wirken der Angeklagten etwas genauer beleuchten. Dies wird nicht nur dazu dienen, eine Brücke zu den fiktiven Angeklagten im Film zu schlagen, sondern auch, um die Dimensionen der angeschuldigten Straftaten zu verstehen.

Dabei standen in Nürnberg diejenigen Juristen aus dem Dritten Reich vor Gericht, die die Alliierten für die führenden Nazi-Juristen und damit auch für die Verantwortlichen für die Justizverbrechen hielten (vgl. Munoz 2006: 9). Die folgende kurze Übersicht über die Angeklagten ist in alphabetischer Reihenfolge abgefasst, sie spiegelt damit nicht die besondere Schuld oder die Höhe der verhängten Straften wieder.

Der Angeklagte Josef Alstötter wurde 1892 geboren. Er war Richter am Reichsgericht, ab 1943 war er Direktor der Zivilrechtsabteilung im Justizministerium. Alstötter war Mitglied der SS und der NSDAP seit 1937. Aufgrund seiner hohen Dienststellung in der SS und seinem frühen Eintritt ist davon auszugehen, dass er von den verbrecherischen Taten dieser Organisation zumindest Kenntnis gehabt haben muss, so die Auffassung des Tribunals. Alstötter wurde daher wegen Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation verurteilt (vgl. Munoz 2006: 7 und Gutzeit 1996: 220f und 224).

Wilhelm von Ammon wurde 1903 geboren, er leitete unter anderem im Reichsjustizministerium die für die Nacht-und-Nebel-Verfahren zuständige Gruppe. Er wurde wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt (vgl. Gutzeit 1996: 186 und Munoz 2006: 7).

[...]

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Urteil von Nürnberg
Untertitel
Die filmische Umsetzung der völkerrechtlichen Thematik
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg  (Professur für öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht und Europarecht)
Veranstaltung
ISA-Seminar: Recht im Film
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
26
Katalognummer
V123452
ISBN (eBook)
9783640290451
ISBN (Buch)
9783640290666
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urteil, Nürnberg, ISA-Seminar, Recht, Film, Völkerrecht, Entwicklung des Völkerrechts
Arbeit zitieren
Alexander Schröder (Autor:in), 2009, Das Urteil von Nürnberg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123452

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